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Oktober 2012 - Bruck an der Mur

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InFORMAtIOn AnRAInERPFLICHtEn<br />

oktober <strong>2012</strong> BRUCK An DER MUR 42<br />

Winterdienst in bruck <strong>an</strong> <strong>der</strong> mur<br />

Ziel des Winterdienstes <strong>der</strong> Stadt <strong>Bruck</strong> ist es, den Bürgern eine sichere Fahrt zu ermöglichen,<br />

Fußgeher und Radfahrer sollen sich ohne Behin<strong>der</strong>ungen im Stadtgebiet bewegen können.<br />

Daher wurde bereits im Sommer mit<br />

umf<strong>an</strong>greichen Vorbereitungsarbeiten<br />

begonnen. Alle Räum- und<br />

Streurouten wurden überprüft und<br />

optimiert, Streumittel (Auftausalz<br />

und Streusplitt) wurden bereits eingelagert,<br />

die Winterdienstfahrzeuge<br />

durchgecheckt und die Mitarbeiter<br />

geschult. Damit ist ein reibungsloser<br />

und rascher Winterdienst im Stadtgebiet<br />

gewährleistet.<br />

Für Fragen, Anregungen, Beschwerden<br />

und Hinweise haben die<br />

Wirtschaftsbetriebe eine durchgehend<br />

erreichbare Winterdienst–<br />

Hotline unter <strong>der</strong> telefonnummer<br />

+43(0)3862/890–714 eingerichtet.<br />

Jedoch hilft <strong>der</strong> beste Einsatz von Ressourcen<br />

und gut gewarteter technik<br />

nicht, wenn sich nicht auch die Verkehrsteilnehmer<br />

<strong>an</strong> die winterlichen<br />

Gegebenheiten <strong>an</strong>passen. Dazu gehört<br />

eine gute Winterausrüstung ebenso<br />

wie die Anpassung <strong>der</strong> Geschwindigkeit,<br />

vorausschauendes Fahren, dementsprechen<strong>der</strong><br />

Sicherheitsabst<strong>an</strong>d<br />

für Auto-, Moped- und Radfahrer und<br />

gutes Schuhwerk sowie Aufmerksamkeit<br />

für die Fußgänger.<br />

AnRAInERPFLICHtEn<br />

Da <strong>der</strong> Winter nun vor <strong>der</strong> tür steht<br />

und damit auch verstärkt Gefahrenquellen<br />

durch Schnee und Eis auf öffentlichen<br />

Verkehrsflächen geschaffen<br />

werden, sollen den betroffenen<br />

Liegenschaftsbesitzern rechtzeitig<br />

ihre gesetzlichen Verpflichtungen in<br />

Erinnerung gerufen werden. Dies vor<br />

allem deshalb, damit sie vorsorglich<br />

die entsprechenden Vorkehrungen<br />

treffen können, um allfälligen strafrechtlichen<br />

Folgen und/o<strong>der</strong> zivilrechtlichen<br />

Haftungen zu begegnen,<br />

die eine nichtbeachtung dieser normen<br />

nach sich zieht.<br />

Laut § 93 StVO gibt es folgende<br />

Pflichten für die Anrainer:<br />

Die Eigentümer von Liegenschaften<br />

in Ortsgebieten, ausgenommen<br />

die Eigentümer von unverbauten,<br />

l<strong>an</strong>d- und forstwirtschaftlich<br />

genutzten Liegenschaften,<br />

haben dafür zu sorgen, dass die<br />

entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Liegenschaft in einer<br />

Entfernung von nicht mehr als 3<br />

m vorh<strong>an</strong>denen, dem öffentlichen<br />

Verkehr dienenden Gehsteige und<br />

Gehwege einschließlich <strong>der</strong> in ihrem<br />

Zuge befindlichen Stiegen<strong>an</strong>lagen<br />

entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> g<strong>an</strong>zen Liegenschaft<br />

in <strong>der</strong> Zeit von 6 bis 22 Uhr<br />

von Schnee und Verunreinigungen<br />

gesäubert sowie bei Schnee<br />

und Glatteis bestreut sind. Ist ein<br />

Gehsteig (Gehweg) nicht vorh<strong>an</strong>den,<br />

so ist <strong>der</strong> Straßenr<strong>an</strong>d in <strong>der</strong><br />

Breite von 1 m zu säubern und zu<br />

bestreuen. Die gleiche Verpflichtung<br />

trifft die Eigentümer von<br />

Verkaufshütten.<br />

In einer Fußgängerzone o<strong>der</strong><br />

Wohnstraße ohne Gehsteige gilt<br />

die Verpflichtung nach Abs.1 für<br />

einen 1 m breiten Streifen entl<strong>an</strong>g<br />

<strong>der</strong> Häuserfronten.<br />

Die in Abs. 1 gen<strong>an</strong>nten Personen<br />

haben ferner dafür zu sorgen, dass<br />

Schneewechten o<strong>der</strong> Eisbildungen<br />

von den Dächern ihrer <strong>an</strong> <strong>der</strong> Straße<br />

gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten<br />

entfernt werden.<br />

InFORMAtIOn AnRAInERPFLICHtEn<br />

oktober <strong>2012</strong> BRUCK An DER MUR 43<br />

pflichten <strong>der</strong> <strong>an</strong>rainer<br />

Aufgrund <strong>der</strong> vermehrt vorkommenden Anfragen und<br />

Beschwerden wird auf Folgendes hingewiesen:<br />

VERUnREInIGUnGEn, HUnDEKOt<br />

UnD ÜBERHÄnGEnDE ÄStE VOn<br />

StRÄUCHERn UnD BÄUMEn<br />

§92 StVO Verunreinigung <strong>der</strong> Straße<br />

Jede gröbliche o<strong>der</strong> die Sicherheit<br />

<strong>der</strong> Straßenbenutzer gefährdende<br />

Verunreinigung <strong>der</strong> Straße durch<br />

feste o<strong>der</strong> flüssige Stoffe, insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch Schutt, Kehricht,<br />

Abfälle und Unrat aller Art, sowie<br />

das Ausgießen von Flüssigkeiten<br />

bei Gefahr einer Glatteisbildung<br />

ist verboten. Haften <strong>an</strong> einem<br />

Fahrzeug, insbeson<strong>der</strong>e auf seinen<br />

Rä<strong>der</strong>n, größere Erdmengen, so<br />

hat sie <strong>der</strong> Lenker vor dem Einfahren<br />

auf eine staubfreie Straße zu<br />

entfernen.<br />

Die Besitzer o<strong>der</strong> Verwahrer von<br />

Hunden haben dafür zu sorgen,<br />

dass diese Gehsteige und Gehwege<br />

sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen<br />

nicht verunreinigen.<br />

Personen, die den Vorschriften <strong>der</strong><br />

vorhergehenden Absätze zuwi<strong>der</strong>h<strong>an</strong>deln,<br />

können, abgesehen von<br />

den Straffolgen, zur Entfernung,<br />

Reinigung o<strong>der</strong> zur Kostentragung<br />

für die Entfernung o<strong>der</strong> Reinigung<br />

verhalten werden.<br />

Im gesamten Stadtgebiet von <strong>Bruck</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Mur</strong> hängen immer wie<strong>der</strong><br />

Äste von Bäumen und Sträuchern<br />

über Gehsteige, Straßen und <strong>an</strong><strong>der</strong>e<br />

Verkehrsflächen und behin<strong>der</strong>n<br />

somit Fußgänger und den Verkehr.<br />

Auch hier ist <strong>der</strong> Anrainer verpflichtet,<br />

zu h<strong>an</strong>deln:<br />

§ 91 StVO Bäume und Einfriedungen<br />

neben <strong>der</strong> Straße<br />

Die Behörde hat die Grundei-<br />

gentümer aufzufor<strong>der</strong>n, Bäume,<br />

Sträucher, Hecken und <strong>der</strong>gleichen,<br />

welche die Verkehrssicherheit,<br />

insbeson<strong>der</strong>e die freie Sicht<br />

über den Straßenverlauf o<strong>der</strong> auf<br />

die Einrichtungen zur Regelung<br />

und Sicherung des Verkehrs o<strong>der</strong><br />

welche die Benutzbarkeit <strong>der</strong> Straße<br />

einschließlich <strong>der</strong> auf o<strong>der</strong> über<br />

ihr befindlichen, dem Straßenverkehr<br />

dienenden Anlagen, z.B.<br />

Oberleitungs- und Beleuchtungs<strong>an</strong>lagen,<br />

beeinträchtigen, auszu<br />

ästen o<strong>der</strong> zu entfernen.<br />

Ein Anspruch auf Entschädigung<br />

für die Ausästung o<strong>der</strong> Beseitigung<br />

(Abs. 1) besteht nur bei Obstbäumen,<br />

die nicht in den Luftraum<br />

über <strong>der</strong> Straße hineinragen. Über<br />

die Entschädigung entscheidet die<br />

Behörde nach den Bestimmungen<br />

des Eisenbahnerenteignungsgesetzes<br />

1954.<br />

Sie werden daher gebeten, alle Äste<br />

von Sträuchern und Bäumen dementsprechend<br />

einzukürzen, damit es<br />

zu keiner Behin<strong>der</strong>ung kommt. Beson<strong>der</strong>s<br />

bei Regen o<strong>der</strong> Schneefall<br />

hängen die Äste weit in den Gehsteig<br />

o<strong>der</strong> die Fahrbahn und gefährden<br />

somit die Verkehrsteilnehmer.<br />

Selbstverständlich ist es dem jeweiligen<br />

Anrainer auch möglich, sich <strong>der</strong><br />

Leistungen von Dritten (Dienstleistungsbetriebe)<br />

zu bedienen. trotzdem<br />

bleiben aber die Pflichten und<br />

die Haftung beim jeweiligen Anrainer<br />

(Haftung).<br />

Für Fragen bezüglich <strong>der</strong> oben <strong>an</strong>geführten<br />

Anrainerpflichten steht<br />

Ihnen das Rechtsreferat unter<br />

+43(0)3862/890-220 gerne zur Verfügung.<br />

information zur nacht-<br />

und Wochenendruhe<br />

Die Freiheiten des Einzelnen enden<br />

dort, wo <strong>der</strong> nachbar beeinträchtigt<br />

wird. Dieser Grundsatz gilt<br />

insbeson<strong>der</strong>e d<strong>an</strong>n, wenn es darum<br />

geht, in welchem Ausmaß in<br />

<strong>der</strong> nachbarschaft gelärmt werden<br />

darf.<br />

Ruhezeiten<br />

Generell gilt, dass zwischen 22.00<br />

Uhr und 6.00 Uhr früh jeglicher<br />

Lärm zu unterlassen ist. Auch am<br />

Wochenende sind dem Lärmen<br />

Grenzen gesetzt.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e folgende tätigkeiten<br />

sollten während <strong>der</strong> nacht- und<br />

Wochenendruhe nicht vorgenommen<br />

werden:<br />

• Staubsaugen<br />

• Wäsche waschen<br />

• Heimwerken<br />

• Klavierspielen o<strong>der</strong> laut<br />

Musik hören<br />

• Rasenmähen<br />

•<br />

•<br />

Entsorgung des Mülls (insbe-<br />

son<strong>der</strong>e auch bei Müllinseln<br />

auf öffentlichem Grund)<br />

Autowaschen o<strong>der</strong> Laufenlassen<br />

des Motors<br />

neben <strong>der</strong> nachtruhe können<br />

auch über die Mittagszeit, 12.00<br />

bis 15.00 Uhr, sowie <strong>an</strong> Samstagen<br />

ab 17.00 Uhr und <strong>an</strong> Sonn-und<br />

Feiertagen g<strong>an</strong>ztägig, Lärm verursachende<br />

tätigkeiten nur eingeschränkt<br />

ausgeübt werden. Mieter<br />

und Wohnungseigentümer sollten<br />

hier auch speziell auf die vereinbarte<br />

Hausordnung Rücksicht nehmen.<br />

typischer Kin<strong>der</strong>lärm in Maßen<br />

ist jedenfalls zu akzeptieren.<br />

trotzdem haben die Eltern darauf<br />

zu achten, dass die nacht- und<br />

Wochenendruhe eingehalten wird.

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