Oktober 2012 - Bruck an der Mur
Oktober 2012 - Bruck an der Mur
Oktober 2012 - Bruck an der Mur
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InFORMAtIOn AnRAInERPFLICHtEn<br />
oktober <strong>2012</strong> BRUCK An DER MUR 42<br />
Winterdienst in bruck <strong>an</strong> <strong>der</strong> mur<br />
Ziel des Winterdienstes <strong>der</strong> Stadt <strong>Bruck</strong> ist es, den Bürgern eine sichere Fahrt zu ermöglichen,<br />
Fußgeher und Radfahrer sollen sich ohne Behin<strong>der</strong>ungen im Stadtgebiet bewegen können.<br />
Daher wurde bereits im Sommer mit<br />
umf<strong>an</strong>greichen Vorbereitungsarbeiten<br />
begonnen. Alle Räum- und<br />
Streurouten wurden überprüft und<br />
optimiert, Streumittel (Auftausalz<br />
und Streusplitt) wurden bereits eingelagert,<br />
die Winterdienstfahrzeuge<br />
durchgecheckt und die Mitarbeiter<br />
geschult. Damit ist ein reibungsloser<br />
und rascher Winterdienst im Stadtgebiet<br />
gewährleistet.<br />
Für Fragen, Anregungen, Beschwerden<br />
und Hinweise haben die<br />
Wirtschaftsbetriebe eine durchgehend<br />
erreichbare Winterdienst–<br />
Hotline unter <strong>der</strong> telefonnummer<br />
+43(0)3862/890–714 eingerichtet.<br />
Jedoch hilft <strong>der</strong> beste Einsatz von Ressourcen<br />
und gut gewarteter technik<br />
nicht, wenn sich nicht auch die Verkehrsteilnehmer<br />
<strong>an</strong> die winterlichen<br />
Gegebenheiten <strong>an</strong>passen. Dazu gehört<br />
eine gute Winterausrüstung ebenso<br />
wie die Anpassung <strong>der</strong> Geschwindigkeit,<br />
vorausschauendes Fahren, dementsprechen<strong>der</strong><br />
Sicherheitsabst<strong>an</strong>d<br />
für Auto-, Moped- und Radfahrer und<br />
gutes Schuhwerk sowie Aufmerksamkeit<br />
für die Fußgänger.<br />
AnRAInERPFLICHtEn<br />
Da <strong>der</strong> Winter nun vor <strong>der</strong> tür steht<br />
und damit auch verstärkt Gefahrenquellen<br />
durch Schnee und Eis auf öffentlichen<br />
Verkehrsflächen geschaffen<br />
werden, sollen den betroffenen<br />
Liegenschaftsbesitzern rechtzeitig<br />
ihre gesetzlichen Verpflichtungen in<br />
Erinnerung gerufen werden. Dies vor<br />
allem deshalb, damit sie vorsorglich<br />
die entsprechenden Vorkehrungen<br />
treffen können, um allfälligen strafrechtlichen<br />
Folgen und/o<strong>der</strong> zivilrechtlichen<br />
Haftungen zu begegnen,<br />
die eine nichtbeachtung dieser normen<br />
nach sich zieht.<br />
Laut § 93 StVO gibt es folgende<br />
Pflichten für die Anrainer:<br />
Die Eigentümer von Liegenschaften<br />
in Ortsgebieten, ausgenommen<br />
die Eigentümer von unverbauten,<br />
l<strong>an</strong>d- und forstwirtschaftlich<br />
genutzten Liegenschaften,<br />
haben dafür zu sorgen, dass die<br />
entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Liegenschaft in einer<br />
Entfernung von nicht mehr als 3<br />
m vorh<strong>an</strong>denen, dem öffentlichen<br />
Verkehr dienenden Gehsteige und<br />
Gehwege einschließlich <strong>der</strong> in ihrem<br />
Zuge befindlichen Stiegen<strong>an</strong>lagen<br />
entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> g<strong>an</strong>zen Liegenschaft<br />
in <strong>der</strong> Zeit von 6 bis 22 Uhr<br />
von Schnee und Verunreinigungen<br />
gesäubert sowie bei Schnee<br />
und Glatteis bestreut sind. Ist ein<br />
Gehsteig (Gehweg) nicht vorh<strong>an</strong>den,<br />
so ist <strong>der</strong> Straßenr<strong>an</strong>d in <strong>der</strong><br />
Breite von 1 m zu säubern und zu<br />
bestreuen. Die gleiche Verpflichtung<br />
trifft die Eigentümer von<br />
Verkaufshütten.<br />
In einer Fußgängerzone o<strong>der</strong><br />
Wohnstraße ohne Gehsteige gilt<br />
die Verpflichtung nach Abs.1 für<br />
einen 1 m breiten Streifen entl<strong>an</strong>g<br />
<strong>der</strong> Häuserfronten.<br />
Die in Abs. 1 gen<strong>an</strong>nten Personen<br />
haben ferner dafür zu sorgen, dass<br />
Schneewechten o<strong>der</strong> Eisbildungen<br />
von den Dächern ihrer <strong>an</strong> <strong>der</strong> Straße<br />
gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten<br />
entfernt werden.<br />
InFORMAtIOn AnRAInERPFLICHtEn<br />
oktober <strong>2012</strong> BRUCK An DER MUR 43<br />
pflichten <strong>der</strong> <strong>an</strong>rainer<br />
Aufgrund <strong>der</strong> vermehrt vorkommenden Anfragen und<br />
Beschwerden wird auf Folgendes hingewiesen:<br />
VERUnREInIGUnGEn, HUnDEKOt<br />
UnD ÜBERHÄnGEnDE ÄStE VOn<br />
StRÄUCHERn UnD BÄUMEn<br />
§92 StVO Verunreinigung <strong>der</strong> Straße<br />
Jede gröbliche o<strong>der</strong> die Sicherheit<br />
<strong>der</strong> Straßenbenutzer gefährdende<br />
Verunreinigung <strong>der</strong> Straße durch<br />
feste o<strong>der</strong> flüssige Stoffe, insbeson<strong>der</strong>e<br />
durch Schutt, Kehricht,<br />
Abfälle und Unrat aller Art, sowie<br />
das Ausgießen von Flüssigkeiten<br />
bei Gefahr einer Glatteisbildung<br />
ist verboten. Haften <strong>an</strong> einem<br />
Fahrzeug, insbeson<strong>der</strong>e auf seinen<br />
Rä<strong>der</strong>n, größere Erdmengen, so<br />
hat sie <strong>der</strong> Lenker vor dem Einfahren<br />
auf eine staubfreie Straße zu<br />
entfernen.<br />
Die Besitzer o<strong>der</strong> Verwahrer von<br />
Hunden haben dafür zu sorgen,<br />
dass diese Gehsteige und Gehwege<br />
sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen<br />
nicht verunreinigen.<br />
Personen, die den Vorschriften <strong>der</strong><br />
vorhergehenden Absätze zuwi<strong>der</strong>h<strong>an</strong>deln,<br />
können, abgesehen von<br />
den Straffolgen, zur Entfernung,<br />
Reinigung o<strong>der</strong> zur Kostentragung<br />
für die Entfernung o<strong>der</strong> Reinigung<br />
verhalten werden.<br />
Im gesamten Stadtgebiet von <strong>Bruck</strong><br />
<strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Mur</strong> hängen immer wie<strong>der</strong><br />
Äste von Bäumen und Sträuchern<br />
über Gehsteige, Straßen und <strong>an</strong><strong>der</strong>e<br />
Verkehrsflächen und behin<strong>der</strong>n<br />
somit Fußgänger und den Verkehr.<br />
Auch hier ist <strong>der</strong> Anrainer verpflichtet,<br />
zu h<strong>an</strong>deln:<br />
§ 91 StVO Bäume und Einfriedungen<br />
neben <strong>der</strong> Straße<br />
Die Behörde hat die Grundei-<br />
gentümer aufzufor<strong>der</strong>n, Bäume,<br />
Sträucher, Hecken und <strong>der</strong>gleichen,<br />
welche die Verkehrssicherheit,<br />
insbeson<strong>der</strong>e die freie Sicht<br />
über den Straßenverlauf o<strong>der</strong> auf<br />
die Einrichtungen zur Regelung<br />
und Sicherung des Verkehrs o<strong>der</strong><br />
welche die Benutzbarkeit <strong>der</strong> Straße<br />
einschließlich <strong>der</strong> auf o<strong>der</strong> über<br />
ihr befindlichen, dem Straßenverkehr<br />
dienenden Anlagen, z.B.<br />
Oberleitungs- und Beleuchtungs<strong>an</strong>lagen,<br />
beeinträchtigen, auszu<br />
ästen o<strong>der</strong> zu entfernen.<br />
Ein Anspruch auf Entschädigung<br />
für die Ausästung o<strong>der</strong> Beseitigung<br />
(Abs. 1) besteht nur bei Obstbäumen,<br />
die nicht in den Luftraum<br />
über <strong>der</strong> Straße hineinragen. Über<br />
die Entschädigung entscheidet die<br />
Behörde nach den Bestimmungen<br />
des Eisenbahnerenteignungsgesetzes<br />
1954.<br />
Sie werden daher gebeten, alle Äste<br />
von Sträuchern und Bäumen dementsprechend<br />
einzukürzen, damit es<br />
zu keiner Behin<strong>der</strong>ung kommt. Beson<strong>der</strong>s<br />
bei Regen o<strong>der</strong> Schneefall<br />
hängen die Äste weit in den Gehsteig<br />
o<strong>der</strong> die Fahrbahn und gefährden<br />
somit die Verkehrsteilnehmer.<br />
Selbstverständlich ist es dem jeweiligen<br />
Anrainer auch möglich, sich <strong>der</strong><br />
Leistungen von Dritten (Dienstleistungsbetriebe)<br />
zu bedienen. trotzdem<br />
bleiben aber die Pflichten und<br />
die Haftung beim jeweiligen Anrainer<br />
(Haftung).<br />
Für Fragen bezüglich <strong>der</strong> oben <strong>an</strong>geführten<br />
Anrainerpflichten steht<br />
Ihnen das Rechtsreferat unter<br />
+43(0)3862/890-220 gerne zur Verfügung.<br />
information zur nacht-<br />
und Wochenendruhe<br />
Die Freiheiten des Einzelnen enden<br />
dort, wo <strong>der</strong> nachbar beeinträchtigt<br />
wird. Dieser Grundsatz gilt<br />
insbeson<strong>der</strong>e d<strong>an</strong>n, wenn es darum<br />
geht, in welchem Ausmaß in<br />
<strong>der</strong> nachbarschaft gelärmt werden<br />
darf.<br />
Ruhezeiten<br />
Generell gilt, dass zwischen 22.00<br />
Uhr und 6.00 Uhr früh jeglicher<br />
Lärm zu unterlassen ist. Auch am<br />
Wochenende sind dem Lärmen<br />
Grenzen gesetzt.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e folgende tätigkeiten<br />
sollten während <strong>der</strong> nacht- und<br />
Wochenendruhe nicht vorgenommen<br />
werden:<br />
• Staubsaugen<br />
• Wäsche waschen<br />
• Heimwerken<br />
• Klavierspielen o<strong>der</strong> laut<br />
Musik hören<br />
• Rasenmähen<br />
•<br />
•<br />
Entsorgung des Mülls (insbe-<br />
son<strong>der</strong>e auch bei Müllinseln<br />
auf öffentlichem Grund)<br />
Autowaschen o<strong>der</strong> Laufenlassen<br />
des Motors<br />
neben <strong>der</strong> nachtruhe können<br />
auch über die Mittagszeit, 12.00<br />
bis 15.00 Uhr, sowie <strong>an</strong> Samstagen<br />
ab 17.00 Uhr und <strong>an</strong> Sonn-und<br />
Feiertagen g<strong>an</strong>ztägig, Lärm verursachende<br />
tätigkeiten nur eingeschränkt<br />
ausgeübt werden. Mieter<br />
und Wohnungseigentümer sollten<br />
hier auch speziell auf die vereinbarte<br />
Hausordnung Rücksicht nehmen.<br />
typischer Kin<strong>der</strong>lärm in Maßen<br />
ist jedenfalls zu akzeptieren.<br />
trotzdem haben die Eltern darauf<br />
zu achten, dass die nacht- und<br />
Wochenendruhe eingehalten wird.