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Zensus 2011 - Landkreis Ludwigslust-Parchim

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Amtliche Bekanntmachung<br />

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der Festlegungen aus dem KiföG M-V in der Fassung vom 12. Juli 2010<br />

Präambel<br />

Auf der Grundlage der §§ 5 und 92 der Kommunalverfassung des Landes<br />

Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

8. Juni 2004 (GVOBl. M-V Nr. 10 vom 18. Juni 2004, Seiten 205 ff.) in Verbindung<br />

mit den §§ 10 Abs. 16 Abs. 1 Satz 6 und 21 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes<br />

zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege<br />

(Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V<br />

Nr. 13 vom 28. Juli 2010, Seiten 396 ff.) wird nach Beschlussfassung durch den<br />

Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Parchim</strong> vom 24. Februar <strong>2011</strong> nachfolgende Satzung<br />

erlassen.<br />

Artikel 1 Satzungsänderung<br />

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

(1) Unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten wird<br />

entsprechend § 10 Abs. 4 KiföG M-V festgelegt, dass durch eine Fachkraft<br />

(entsprechend § 11)<br />

1. sechs Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (vier Kinder im Alter<br />

0 - 1 Jahr, sechs Kinder im Alter 1 – 2 Jahre, 8 Kinder im Alter 2 – 3 Jahre),<br />

2. siebzehn Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt<br />

3. zweiundzwanzig Kinder im Grundschulalter gefördert und betreut werden,<br />

4. fünfzehn Kinder, in der Regel elf nicht behinderte und vier behinderte<br />

Kinder, ab dem vollendeten dritten Lebensjahr gemeinsam in einer Gruppe<br />

von zwei Fachkräften gemäß § 10 Abs. 6 KiföG M-V gefördert und<br />

betreut werden.<br />

Der Träger der Kinderbetreuungseinrichtung stellt sicher, dass folgende<br />

Gruppengrößen nicht überschritten werden:<br />

Krippengruppe: bis zu 12 Kinder<br />

Kindergartengruppe: bis zu 21 Kinder<br />

Hortgruppe: bis zu 25 Kinder<br />

Integrationsgruppe: bis zu 15 Kinder,<br />

davon max. 4 Kinder mit Behinderung<br />

In § 1 Abs. 3 wird der Begriff „Leistungs- und Entgeltvereinbarung“ durch den<br />

Begriff „Vereinbarung über Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklung“ ersetzt.<br />

Auf der Grundlage des § 92 i.V.m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Neufassung vom 08. Juni 2004 (GVO-<br />

Bl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember<br />

2007 (GVOBl. M-V S. 410) und des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen<br />

und in der Tagespflege (KiföG M-V) vom 01. April 2004 (GVO-<br />

Bl. M-V, S 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V,<br />

S. 295) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Parchim</strong><br />

vom 24. Februar <strong>2011</strong> nachfolgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über<br />

die Erhebung von Elternbeiträgen in Horteinrichtungen mit sonderpädagogischer<br />

Aufgabenstellung in Trägerschaft des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Parchim</strong> beschlossen.<br />

Artikel 1 Satzungsänderung<br />

§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

Horteinrichtungen in Trägerschaft des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Parchim</strong> sind<br />

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(Hort mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung)<br />

§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

Betreut werden können Schüler der Klassenstufen 1 – 4 und in Ausnahmefällen<br />

auf Antrag der Personensorgeberechtigten Schüler mit dem Förderschwerpunkt<br />

Lernen der Klassenstufen 5 – 6.<br />

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

Soweit der Finanzierungsbedarf für den in Anspruch genommenen Platz nicht<br />

vom Land Mecklenburg-Vorpommern, dem örtlichen Träger der öffentlichen<br />

8 | Unser Landbote | Ausgabe 03/<strong>2011</strong><br />

§ 4 wird neu gefasst:<br />

§ 4 Vereinbarung über Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklung<br />

Entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 5 KiföG M-V ist der Träger einer Kindertageseinrichtung<br />

verpflichtet, im Rahmen des Abschlusses einer Vereinbarung die Einnahmen<br />

und Ausgaben der zuletzt abgerechneten Wirtschaftsperiode der Einrichtung<br />

nachvollziehbar, transparent sowie durch Nachweise belegt darzulegen.<br />

Dazu wird Näheres wie folgt bestimmt.<br />

– Abschlüsse bzw. Änderungen von Vereinbarungen erfolgen auf der Grundlage<br />

der Regelungen des § 78 c Abs. 1 SGB VIII.<br />

– Zur Vorbereitung der Abschlüsse bzw. Änderungen der Vereinbarungen sind<br />

dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistungsbeschreibung der Kindertageseinrichtung<br />

und die Einnahmen und Ausgaben der zuletzt abgerechneten<br />

Wirtschaftsperiode mindestens sechs Wochen vor dem anberaumten Verhandlungstermin<br />

vorzulegen. Dazu sind die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />

vorgegebenen Unterlagen (z. B. Formblätter, Formulare) zu verwenden.<br />

– Nach § 78 f SGB VIII bestehende Rahmenverträge zwischen den kommunalen<br />

Spitzenverbänden und den Verbänden der Träger der Freien Jugendhilfe und<br />

den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer über den Inhalt der Vereinbarungen<br />

über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung sind beim Abschluss<br />

oder Veränderung der Vereinbarung zu beachten.<br />

Artikel 2 Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt zum 1. April <strong>2011</strong> in Kraft.<br />

<strong>Parchim</strong>, den 25.02.<strong>2011</strong><br />

Iredi<br />

Landrat<br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen<br />

wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />

Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.<br />

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in Horteinrichtungen mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung in Trägerschaft<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Parchim</strong><br />

Jugendhilfe nach § 19 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes und der Gemeinde<br />

gedeckt wird, haben die Eltern ihn zu tragen (Elternbeitrag). Der diesbezügliche<br />

Satz der Beteiligung der Gemeinden gem. § 20 Kindertagesförderungsgesetz<br />

Mecklenburg-Vorpommern beträgt derzeit 50 %. Insofern beträgt der<br />

Elternbeitrag ebenso 50 % der nicht durch Landesmittel und Mittel des örtlichen<br />

Trägers der öffentlichen Jugendhilfe getragenen Kosten des Betreuungsplatzes.<br />

Folgende Elternbeiträge sind zu entrichten:<br />

Ganztagsplatz Teilzeitplatz<br />

Hort am Brunnenfeld <strong>Parchim</strong> 59,12 Euro 41,49 Euro<br />

Hort Neuer Teich Lübz 125,56 Euro 82,61 Euro<br />

Artikel 2 Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt nach Veröffentlichung im Landboten zum 1. April <strong>2011</strong> in Kraft.<br />

<strong>Parchim</strong>, den 25.02.<strong>2011</strong><br />

Iredi<br />

Landrat<br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen<br />

wurde, können diese gemäß § 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf<br />

eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />

Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

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