Zensus 2011 - Landkreis Ludwigslust-Parchim
Zensus 2011 - Landkreis Ludwigslust-Parchim
Zensus 2011 - Landkreis Ludwigslust-Parchim
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Amtliche Bekanntmachung<br />
�������������������������������������������������������������������������<br />
der Festlegungen aus dem KiföG M-V in der Fassung vom 12. Juli 2010<br />
Präambel<br />
Auf der Grundlage der §§ 5 und 92 der Kommunalverfassung des Landes<br />
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
8. Juni 2004 (GVOBl. M-V Nr. 10 vom 18. Juni 2004, Seiten 205 ff.) in Verbindung<br />
mit den §§ 10 Abs. 16 Abs. 1 Satz 6 und 21 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes<br />
zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege<br />
(Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V<br />
Nr. 13 vom 28. Juli 2010, Seiten 396 ff.) wird nach Beschlussfassung durch den<br />
Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Parchim</strong> vom 24. Februar <strong>2011</strong> nachfolgende Satzung<br />
erlassen.<br />
Artikel 1 Satzungsänderung<br />
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
(1) Unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten wird<br />
entsprechend § 10 Abs. 4 KiföG M-V festgelegt, dass durch eine Fachkraft<br />
(entsprechend § 11)<br />
1. sechs Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (vier Kinder im Alter<br />
0 - 1 Jahr, sechs Kinder im Alter 1 – 2 Jahre, 8 Kinder im Alter 2 – 3 Jahre),<br />
2. siebzehn Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt<br />
3. zweiundzwanzig Kinder im Grundschulalter gefördert und betreut werden,<br />
4. fünfzehn Kinder, in der Regel elf nicht behinderte und vier behinderte<br />
Kinder, ab dem vollendeten dritten Lebensjahr gemeinsam in einer Gruppe<br />
von zwei Fachkräften gemäß § 10 Abs. 6 KiföG M-V gefördert und<br />
betreut werden.<br />
Der Träger der Kinderbetreuungseinrichtung stellt sicher, dass folgende<br />
Gruppengrößen nicht überschritten werden:<br />
Krippengruppe: bis zu 12 Kinder<br />
Kindergartengruppe: bis zu 21 Kinder<br />
Hortgruppe: bis zu 25 Kinder<br />
Integrationsgruppe: bis zu 15 Kinder,<br />
davon max. 4 Kinder mit Behinderung<br />
In § 1 Abs. 3 wird der Begriff „Leistungs- und Entgeltvereinbarung“ durch den<br />
Begriff „Vereinbarung über Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklung“ ersetzt.<br />
Auf der Grundlage des § 92 i.V.m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land<br />
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Neufassung vom 08. Juni 2004 (GVO-<br />
Bl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember<br />
2007 (GVOBl. M-V S. 410) und des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen<br />
und in der Tagespflege (KiföG M-V) vom 01. April 2004 (GVO-<br />
Bl. M-V, S 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V,<br />
S. 295) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Parchim</strong><br />
vom 24. Februar <strong>2011</strong> nachfolgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über<br />
die Erhebung von Elternbeiträgen in Horteinrichtungen mit sonderpädagogischer<br />
Aufgabenstellung in Trägerschaft des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Parchim</strong> beschlossen.<br />
Artikel 1 Satzungsänderung<br />
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
Horteinrichtungen in Trägerschaft des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Parchim</strong> sind<br />
� ���������������������������������<br />
� �����������������������������<br />
(Hort mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung)<br />
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
Betreut werden können Schüler der Klassenstufen 1 – 4 und in Ausnahmefällen<br />
auf Antrag der Personensorgeberechtigten Schüler mit dem Förderschwerpunkt<br />
Lernen der Klassenstufen 5 – 6.<br />
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
Soweit der Finanzierungsbedarf für den in Anspruch genommenen Platz nicht<br />
vom Land Mecklenburg-Vorpommern, dem örtlichen Träger der öffentlichen<br />
8 | Unser Landbote | Ausgabe 03/<strong>2011</strong><br />
§ 4 wird neu gefasst:<br />
§ 4 Vereinbarung über Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklung<br />
Entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 5 KiföG M-V ist der Träger einer Kindertageseinrichtung<br />
verpflichtet, im Rahmen des Abschlusses einer Vereinbarung die Einnahmen<br />
und Ausgaben der zuletzt abgerechneten Wirtschaftsperiode der Einrichtung<br />
nachvollziehbar, transparent sowie durch Nachweise belegt darzulegen.<br />
Dazu wird Näheres wie folgt bestimmt.<br />
– Abschlüsse bzw. Änderungen von Vereinbarungen erfolgen auf der Grundlage<br />
der Regelungen des § 78 c Abs. 1 SGB VIII.<br />
– Zur Vorbereitung der Abschlüsse bzw. Änderungen der Vereinbarungen sind<br />
dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistungsbeschreibung der Kindertageseinrichtung<br />
und die Einnahmen und Ausgaben der zuletzt abgerechneten<br />
Wirtschaftsperiode mindestens sechs Wochen vor dem anberaumten Verhandlungstermin<br />
vorzulegen. Dazu sind die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />
vorgegebenen Unterlagen (z. B. Formblätter, Formulare) zu verwenden.<br />
– Nach § 78 f SGB VIII bestehende Rahmenverträge zwischen den kommunalen<br />
Spitzenverbänden und den Verbänden der Träger der Freien Jugendhilfe und<br />
den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer über den Inhalt der Vereinbarungen<br />
über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung sind beim Abschluss<br />
oder Veränderung der Vereinbarung zu beachten.<br />
Artikel 2 Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt zum 1. April <strong>2011</strong> in Kraft.<br />
<strong>Parchim</strong>, den 25.02.<strong>2011</strong><br />
Iredi<br />
Landrat<br />
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen<br />
wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.<br />
�������������������������������������������������������������������������<br />
in Horteinrichtungen mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung in Trägerschaft<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Parchim</strong><br />
Jugendhilfe nach § 19 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes und der Gemeinde<br />
gedeckt wird, haben die Eltern ihn zu tragen (Elternbeitrag). Der diesbezügliche<br />
Satz der Beteiligung der Gemeinden gem. § 20 Kindertagesförderungsgesetz<br />
Mecklenburg-Vorpommern beträgt derzeit 50 %. Insofern beträgt der<br />
Elternbeitrag ebenso 50 % der nicht durch Landesmittel und Mittel des örtlichen<br />
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe getragenen Kosten des Betreuungsplatzes.<br />
Folgende Elternbeiträge sind zu entrichten:<br />
Ganztagsplatz Teilzeitplatz<br />
Hort am Brunnenfeld <strong>Parchim</strong> 59,12 Euro 41,49 Euro<br />
Hort Neuer Teich Lübz 125,56 Euro 82,61 Euro<br />
Artikel 2 Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt nach Veröffentlichung im Landboten zum 1. April <strong>2011</strong> in Kraft.<br />
<strong>Parchim</strong>, den 25.02.<strong>2011</strong><br />
Iredi<br />
Landrat<br />
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen<br />
wurde, können diese gemäß § 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf<br />
eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.