Aichfeld Plus Juli 2023
Das Lifestyle-Magazin aus dem aichfeld
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Murtal<br />
Mosser & Confida / RA DDr. Armin Sparrer<br />
&<br />
Recht haben -<br />
Recht bekommen.<br />
PROMOTION Fotos: Miieregger, Confida<br />
Mag. Gertraud Frewein<br />
Steuerberaterin<br />
Die optimale Rechtsform für<br />
Ihr Unternehmen<br />
Aus steuerlicher Sicht ist die Höhe des Gewinnes das entscheidende<br />
Kriterium für die Wahl zwischen Einzelunternehmen<br />
und Personengesellschaften (OG, KG), Kapitalgesellschaften<br />
(GmbH, AG) und Mischformen (GmbH & Co KG).<br />
Die Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften<br />
unterliegen der progressiven Einkommensteuer bis zu 55 %.<br />
Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen der<br />
Körperschaftsteuer von derzeit 24 % (ab 2024 - 23 %). Bei Ausschüttung<br />
an die Anteilseigner fällt zusätzlich Kapitalertragsteuer<br />
von 27,5 % an. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt daher maximal<br />
44,90 %.<br />
Die Vorteilhaftigkeit einer Kapital- versus einer Personengesellschaft<br />
ist im Einzelfall bedingt durch die Höhe der Investitionen,<br />
Geschäftsführervergütungen und Ausschüttungen. Neben dem<br />
angeführten Steuervorteil spielt auch die Frage der Haftung eine<br />
große Rolle. Bei AG, GmbH oder GmbH & CO KG ist die diese<br />
grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.<br />
Darüber hinaus sind auch der Aufwand und die Kosten für die<br />
Aufstellung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft ein<br />
Entscheidungskriterium. Zudem muss der Jahresabschluss einer<br />
AG, GmbH und GmbH & COKG beim Firmenbuch offengelegt<br />
werden und kann von jedermann online eingesehen werden.<br />
Das Umgründungssteuergesetz ermöglicht einen steuerlich<br />
günstigen Wechsel der Rechtsform, beispielsweise von einem<br />
Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft,<br />
ohne hohe Steuerlast.<br />
Dazu und bei allen anderen Fragen in punkto Rechtsformwahl<br />
beraten wir Sie gerne.<br />
MOSSER & CONFIDA MURTAL<br />
STEUERBERATUNG GMBH<br />
KNITTELFELD - Frauengasse 5 - T +43 3512 825 97<br />
JUDENBURG - Frauengasse 33 - T +43 3572 825 65<br />
www.confida.at<br />
DDr. Armin Sparrer<br />
Rechtsanwalt<br />
Grob nachteiliger Gebrauch<br />
durch „mangelhaftes“ Lüften?<br />
In einer neu errichteten Mehrparteienanlage kam es kurze Zeit nach Schlüsselübergabe<br />
zu Feuchtigkeitsschäden und zum Auftreten von Schimmel.<br />
Nach stRspr besteht ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30<br />
Abs 2 Z 3 1. Fall MRG, wenn eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige<br />
Benützung des Bestandobjekts wichtige Interessen des Vermieters verletzt<br />
oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt<br />
oder droht (RS0067832, mwN). Ein Auflösungsgrund des Mietverhältnisses ist zu<br />
verneinen, wenn der Mieter den Bestandgegenstand dem Verwendungszweck<br />
entsprechend üblich gebraucht (vgl RS0021043). Die Schädlichkeit des<br />
Nutzungsverhaltens muss einem durchschnittlichen Vermieter bewusst sein<br />
(2 Ob 165/11).<br />
Die Nutzung eines zu Wohnzwecken vermieteten Bestandobjektes umfasst<br />
Atmen, von Stoßlüften nicht unterbrochenes nächtliches mehrstündiges<br />
Durchschlafen, Duschen und Baden, Kochen, Waschen, Trocknen der Wäsche<br />
der Wohnungsbewohner, das Verwenden von Vorhängen, das Aufstellen von<br />
Sitzgelegenheiten, Sofas oder Sitzgarnituren, Einbaumöbeln oder sonstigen<br />
Möbeln an dem Mieter genehmen Stellen, einschließlich Außenwänden (LGZ<br />
Wien 40 R 65/07s; 4Ob2/23g).<br />
Wenn eine Wohnung zu Wohnzwecken vermietet wird, dann hat der Vermieter<br />
dafür Sorge zu tragen, dass diese üblicherweise auch genutzt werden<br />
kann. Ein Mieter hat mit dem Auftreten von Schimmelbildung in Wohnräumen<br />
zu keinem Zeitpunkt zu rechnen, wenn er den Bestandgegenstand dem<br />
Verwendungszweck entsprechend üblich gebraucht.<br />
Mangels expliziter Vereinbarung ist ein vom Vermieter einer zu Wohnzwecken<br />
vermieteten Wohnung gewünschtes oder als notwendig erachtetes Lüftungsund<br />
Beheizungsverhalten den Wünschen und Bedürfnissen des Mieters nach<br />
kühlen oder warmen Räumen grundsätzlich hintanzustellen (4Ob2/23g).<br />
Anwaltliche Vertretung in zivil-, verwaltungs- u. strafrechtlichen<br />
Rechtssachen.<br />
Armin Sparrer<br />
Dr. iur. Dr. rer. soc. oec.<br />
Rechtsanwalt<br />
Siedlerstraße 16, A-8750 Judenburg<br />
Tel.: +43 699 10 29 83 69<br />
E-Mail: sparrer@ra-sparrer.at<br />
Web: www. ra-sparrer.at<br />
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