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Aichfeld Plus Juli 2023

Das Lifestyle-Magazin aus dem aichfeld

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Murtal<br />

Mosser & Confida / RA DDr. Armin Sparrer<br />

&<br />

Recht haben -<br />

Recht bekommen.<br />

PROMOTION Fotos: Miieregger, Confida<br />

Mag. Gertraud Frewein<br />

Steuerberaterin<br />

Die optimale Rechtsform für<br />

Ihr Unternehmen<br />

Aus steuerlicher Sicht ist die Höhe des Gewinnes das entscheidende<br />

Kriterium für die Wahl zwischen Einzelunternehmen<br />

und Personengesellschaften (OG, KG), Kapitalgesellschaften<br />

(GmbH, AG) und Mischformen (GmbH & Co KG).<br />

Die Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften<br />

unterliegen der progressiven Einkommensteuer bis zu 55 %.<br />

Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen der<br />

Körperschaftsteuer von derzeit 24 % (ab 2024 - 23 %). Bei Ausschüttung<br />

an die Anteilseigner fällt zusätzlich Kapitalertragsteuer<br />

von 27,5 % an. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt daher maximal<br />

44,90 %.<br />

Die Vorteilhaftigkeit einer Kapital- versus einer Personengesellschaft<br />

ist im Einzelfall bedingt durch die Höhe der Investitionen,<br />

Geschäftsführervergütungen und Ausschüttungen. Neben dem<br />

angeführten Steuervorteil spielt auch die Frage der Haftung eine<br />

große Rolle. Bei AG, GmbH oder GmbH & CO KG ist die diese<br />

grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.<br />

Darüber hinaus sind auch der Aufwand und die Kosten für die<br />

Aufstellung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft ein<br />

Entscheidungskriterium. Zudem muss der Jahresabschluss einer<br />

AG, GmbH und GmbH & COKG beim Firmenbuch offengelegt<br />

werden und kann von jedermann online eingesehen werden.<br />

Das Umgründungssteuergesetz ermöglicht einen steuerlich<br />

günstigen Wechsel der Rechtsform, beispielsweise von einem<br />

Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft,<br />

ohne hohe Steuerlast.<br />

Dazu und bei allen anderen Fragen in punkto Rechtsformwahl<br />

beraten wir Sie gerne.<br />

MOSSER & CONFIDA MURTAL<br />

STEUERBERATUNG GMBH<br />

KNITTELFELD - Frauengasse 5 - T +43 3512 825 97<br />

JUDENBURG - Frauengasse 33 - T +43 3572 825 65<br />

www.confida.at<br />

DDr. Armin Sparrer<br />

Rechtsanwalt<br />

Grob nachteiliger Gebrauch<br />

durch „mangelhaftes“ Lüften?<br />

In einer neu errichteten Mehrparteienanlage kam es kurze Zeit nach Schlüsselübergabe<br />

zu Feuchtigkeitsschäden und zum Auftreten von Schimmel.<br />

Nach stRspr besteht ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30<br />

Abs 2 Z 3 1. Fall MRG, wenn eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige<br />

Benützung des Bestandobjekts wichtige Interessen des Vermieters verletzt<br />

oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt<br />

oder droht (RS0067832, mwN). Ein Auflösungsgrund des Mietverhältnisses ist zu<br />

verneinen, wenn der Mieter den Bestandgegenstand dem Verwendungszweck<br />

entsprechend üblich gebraucht (vgl RS0021043). Die Schädlichkeit des<br />

Nutzungsverhaltens muss einem durchschnittlichen Vermieter bewusst sein<br />

(2 Ob 165/11).<br />

Die Nutzung eines zu Wohnzwecken vermieteten Bestandobjektes umfasst<br />

Atmen, von Stoßlüften nicht unterbrochenes nächtliches mehrstündiges<br />

Durchschlafen, Duschen und Baden, Kochen, Waschen, Trocknen der Wäsche<br />

der Wohnungsbewohner, das Verwenden von Vorhängen, das Aufstellen von<br />

Sitzgelegenheiten, Sofas oder Sitzgarnituren, Einbaumöbeln oder sonstigen<br />

Möbeln an dem Mieter genehmen Stellen, einschließlich Außenwänden (LGZ<br />

Wien 40 R 65/07s; 4Ob2/23g).<br />

Wenn eine Wohnung zu Wohnzwecken vermietet wird, dann hat der Vermieter<br />

dafür Sorge zu tragen, dass diese üblicherweise auch genutzt werden<br />

kann. Ein Mieter hat mit dem Auftreten von Schimmelbildung in Wohnräumen<br />

zu keinem Zeitpunkt zu rechnen, wenn er den Bestandgegenstand dem<br />

Verwendungszweck entsprechend üblich gebraucht.<br />

Mangels expliziter Vereinbarung ist ein vom Vermieter einer zu Wohnzwecken<br />

vermieteten Wohnung gewünschtes oder als notwendig erachtetes Lüftungsund<br />

Beheizungsverhalten den Wünschen und Bedürfnissen des Mieters nach<br />

kühlen oder warmen Räumen grundsätzlich hintanzustellen (4Ob2/23g).<br />

Anwaltliche Vertretung in zivil-, verwaltungs- u. strafrechtlichen<br />

Rechtssachen.<br />

Armin Sparrer<br />

Dr. iur. Dr. rer. soc. oec.<br />

Rechtsanwalt<br />

Siedlerstraße 16, A-8750 Judenburg<br />

Tel.: +43 699 10 29 83 69<br />

E-Mail: sparrer@ra-sparrer.at<br />

Web: www. ra-sparrer.at<br />

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