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Jahresbericht Flugwetter 2022

Der Jahresbericht Flugwetter gibt eine Übersicht der betrieblichen Leistungen und der wesentlichen Tätigkeiten und Entwicklungen im Geschäftsbereich Flugwetter von MeteoSchweiz. Neben einer Übersicht der wichtigsten flugwetterrelevanten Projekte sind auch die Kennzahlen aus dem Leistungsnachweis des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz aufgeführt. Ergänzt wird der Report mit einer kurzen Zusammenfassung des IT-Sicherheitsberichts und einer Übersicht über die Verrechnung der Flugwetterkosten. Im Anhang sind das aktuelle Organigramm und die gültige Qualität, Safety und Security Policy beigefügt sowie die Personalpolitik von MeteoSchweiz.

Der Jahresbericht Flugwetter gibt eine Übersicht der betrieblichen Leistungen und der wesentlichen Tätigkeiten und Entwicklungen im Geschäftsbereich Flugwetter von MeteoSchweiz. Neben einer Übersicht der wichtigsten flugwetterrelevanten Projekte sind auch die Kennzahlen aus dem Leistungsnachweis des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz aufgeführt. Ergänzt wird der Report mit einer kurzen Zusammenfassung des IT-Sicherheitsberichts und einer Übersicht über die Verrechnung der Flugwetterkosten. Im Anhang sind das aktuelle Organigramm und die gültige Qualität, Safety und Security Policy beigefügt sowie die Personalpolitik von MeteoSchweiz.

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<strong>Flugwetter</strong> <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2022</strong> 24<br />

ANHANG D<br />

Rechtliche Grundlage<br />

Geschäfts- und Jahresplan<br />

Gemäss Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr<br />

gelten die von der EU erlassenen Verordnungen auch für die<br />

Schweiz. Für Air Navigation Service Provider werden die Anforderungen<br />

in der Durchführungsverordnung (EU) 2017 / 373 der<br />

Kommission vom 1. März 2017 beschrieben. Die Regelung fordert<br />

einen Geschäftsplan für einen Mindestzeitraum von fünf<br />

Jahren und legt dessen Inhalt fest.<br />

ATM/ANS.OR.D.025 Berichtspflichten<br />

a. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter<br />

müssen in der Lage sein, der zuständigen<br />

Behörde einen <strong>Jahresbericht</strong> ihrer Tätigkeiten vorzulegen.<br />

b. Bei Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbietern<br />

muss der <strong>Jahresbericht</strong> unbeschadet des<br />

Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 550 / 2004 Aufschluss<br />

über ihre finanziellen Ergebnisse und ihre betriebliche Leistung<br />

sowie über alle sonstigen wesentlichen Tätigkeiten und<br />

Entwicklungen, vor allem im Bereich der Sicherheit, geben.<br />

c. Nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 677 / 2011 hat der<br />

Netzmanager der Kommission und der Agentur einen <strong>Jahresbericht</strong><br />

über seine Tätigkeiten vorzulegen. Gegenstand<br />

des Berichts sind seine betriebliche Leistung sowie wesentliche<br />

Tätigkeiten und Entwicklungen insbesondere im Bereich<br />

der Sicherheit.<br />

d. Die unter den Buchstaben a und c genannten <strong>Jahresbericht</strong>e<br />

müssen zumindest Folgendes umfassen:<br />

1. eine Beurteilung des Leistungsniveaus der erbrachten<br />

Dienste; bei Anbietern von Flugsicherungsdiensten und<br />

Verkehrsflussregelungsanbietern einen Vergleich ihrer<br />

Leistung mit den im Geschäftsplan nach Punkt ATM /<br />

ANS.OR.D.005(a) festgelegten Leistungszielen unter Abgleich<br />

der tatsächlichen Leistung mit dem Jahresplan<br />

durch Verwendung der im Jahresplan festgelegten Leistungsindikatoren;<br />

im Falle des Netzmanagers einen Vergleich<br />

der Leistung mit den im Netzstrategieplan nach<br />

Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung (EU) Nr. 677/ 2011<br />

festgelegten Leistungszielen unter Vergleich der tatsächlichen<br />

Leistung mit dem Netzbetriebsplan nach Artikel 2<br />

Absatz 23 jener Verordnung durch Verwendung der Leistungsindikatoren<br />

des Netzbetriebsplans;<br />

2. eine Erläuterung der Abweichungen von den Zielen und<br />

die Angabe von Massnahmen zur Schliessung etwaiger<br />

Lücken zwischen den Plänen und der tatsächlichen Leistung<br />

während des in Artikel 11 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 549/2004 genannten Bezugszeitraums;<br />

3. Entwicklungen bei Betrieb und Infrastruktur;<br />

4. die Finanzergebnisse, sofern diese nicht nach Artikel 12<br />

Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550 / 2004 getrennt<br />

veröffentlicht werden;<br />

5. Informationen zur förmlichen Konsultation der Nutzer<br />

ihrer Dienste;<br />

6. Informationen über die Personalpolitik.<br />

e. Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter<br />

sowie der Netzmanager haben der Kommission<br />

und der Agentur ihre <strong>Jahresbericht</strong>e auf Anfrage vorzulegen.<br />

Ausserdem müssen sie diese Berichte zu den von der<br />

zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und im Einklang<br />

mit dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht<br />

veröffentlichen.

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