immobilia 2023/08 - SVIT
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IMMOBILIENRECHT<br />
REZENSION<br />
KOMMENTAR<br />
ZUM STOCK-<br />
WERKEIGENTUM<br />
Kürzlich ist die Neuauflage des <strong>SVIT</strong>-<br />
Kommentars zum Stockwerkeigentum<br />
von Amédéo Wermelinger erschienen.<br />
Er umfasst alle Änderungen, die seit<br />
der letzten Auflage (2013) in der Lehre,<br />
Gesetzgebung und Rechtsprechung<br />
ergangen sind.<br />
TEXT— ROLAND PFÄFFLI*<br />
STAMMGRUNDSTÜCK<br />
Als Stammgrundstück eignen sich die Liegenschaften<br />
und die selbstständigen und dauernden Rechte. Bei<br />
den Letzteren sind dies die Baurechte, die als Grundstücke<br />
in das Grundbuch aufgenommen sind (Rz. 11 und<br />
15 zu Art. 712a). Bei der Grundstück-Nummerierung<br />
der einzelnen Stockwerke empfiehlt es sich, die Grundstück-Nummer<br />
des Stammgrundstücks für die einzelnen<br />
Einheiten weiterzuverwenden, und zwar mit einem<br />
zusätzlichen «Index», beispielsweise Nrn. 1723-1 bis<br />
1723-24, sofern 24 Stockwerkeinheiten beim Grundstück<br />
Nr. 1723 vorhanden sind. Der Zugriff zum Stammgrundstück<br />
ist dadurch schnell gewährleistet.<br />
Neuauflage des <strong>SVIT</strong>-<br />
Kommentars zum<br />
Stockwerkeigentum.<br />
BILD: SCHULTHESS<br />
ZÜRICH<br />
ÜBERBAU<br />
Sofern ein Gebäude sich über zwei Liegenschaften<br />
erstreckt, müssen diese vor der Begründung des Stockwerkeigentums<br />
zusammengelegt werden. Sofern sich<br />
der kleinere Teil des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück<br />
befindet, ist die Begründung trotzdem möglich.<br />
Allerdings muss dieser Überbau durch eine Grunddienstbarkeit<br />
abgesichert werden (Rz. 12 zu Art. 712a).<br />
EINFÜHRUNG<br />
Seit der letzten Auflage sind bereits zehn Jahre vergangen,<br />
somit höchste Zeit, dieses Werk zu aktualisieren.<br />
Diese Aufgabe hat der Autor der ersten beiden<br />
Auflagen, Professor Dr. iur. Amédéo Wermelinger, ordentlicher<br />
Professor an der Universität Neuenburg sowie<br />
Rechtsanwalt in Rothenburg LU, übernommen, um<br />
sein Werk zu aktualisieren, und zwar in Zusammenarbeit<br />
mit seiner Tochter MLaw Noémie Wermelinger,<br />
Rechtsanwältin, Luzern.<br />
Vor der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches<br />
(ZGB) im Jahr 1912 war das Stockwerkeigentum<br />
in vielen kantonalen Gesetzen verankert. Allerdings<br />
konnte es bei der Einführung des ZGB nicht<br />
Fuss fassen. Erst auf den 1. Januar 1965 wurde das<br />
Stockwerkeigentum im ZGB einheitlich kodifiziert<br />
(Art. 712a bis 712t). Beim Stockwerkeigentum handelt<br />
es sich um besonders ausgestaltetes Miteigentum. Die<br />
besondere Ausgestaltung besteht darin, dass bestimmte<br />
Teile eines Gebäudes ausschliesslich benutzt und<br />
auch innen ausgebaut werden können. Dies bezeichnet<br />
der Gesetzgeber als Sonderrecht. Gleichzeitig erwirbt<br />
der Stockwerkeigentümer einen Miteigentumsanteil<br />
an den gemeinschaftlichen Teilen des Grundstücks<br />
(Stammgrundstück). Beim Lesen ist mir Folgendes<br />
aufgefallen, wobei ich jeweils auf die Randziffern (Rz.)<br />
im Buch und auf die Artikel im ZGB verweise.<br />
MANGELHAFTE GEBÄUDEERSTELLUNG<br />
Sofern beim Stockwerkeigentum nicht alle im Begründungsakt<br />
vorgesehenen Einheiten erstellt werden (beispielsweise<br />
wurde die erste Etappe erstellt – die zweite<br />
kann nicht erstellt werden), so ist wie folgt vorzugehen:<br />
Entweder wird das Stockwerkeigentum in gewöhnliches<br />
Miteigentum umgewandelt (Art. 69 Abs. 4 GBV) oder die<br />
Stockwerkeigentümer einigen sich (in einer öffentlich<br />
beurkundeten Vereinbarung) auf eine Abänderung des<br />
Stockwerkeigentums, sodass die Eintragung mit der Realität<br />
in Einklang gebracht wird (Rz. 138a zu Art. 712d).<br />
VERFÜGUNGSRECHT<br />
Jeder Stockwerkeigentümer kann über seine Stockwerkeinheit<br />
frei verfügen, beispielsweise Kaufrechte,<br />
Vorkaufsrechte, Rückkaufsrechte errichten und diese<br />
im Grundbuch vormerken (Rz. 91 zu Art. 712a). Hingegen<br />
können beschränkte dingliche Rechte auf dem<br />
Stammgrundstück nur mit Zustimmung sämtlicher<br />
Stockwerkeigentümer begründet werden (Rz. 164 zu<br />
Art. 712a).<br />
VERLÄNGERUNG BAURECHT<br />
Wurde Stockwerkeigentum auf einem Baurechtsgrundstück<br />
begründet, endet das Stockwerkeigentum<br />
mit dem Ablauf des Baurechts (Heimfall). Eine Verlängerung<br />
des Baurechts vor Ablauf der Dauer ist möglich.<br />
Dies bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller<br />
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IMMOBILIA / August <strong>2023</strong>