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immobilia 2023/08 - SVIT

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IMMOBILIENRECHT<br />

REZENSION<br />

KOMMENTAR<br />

ZUM STOCK-<br />

WERKEIGENTUM<br />

Kürzlich ist die Neuauflage des <strong>SVIT</strong>-<br />

Kommentars zum Stockwerkeigentum<br />

von Amédéo Wermelinger erschienen.<br />

Er umfasst alle Änderungen, die seit<br />

der letzten Auflage (2013) in der Lehre,<br />

Gesetzgebung und Rechtsprechung<br />

ergangen sind.<br />

TEXT— ROLAND PFÄFFLI*<br />

STAMMGRUNDSTÜCK<br />

Als Stammgrundstück eignen sich die Liegenschaften<br />

und die selbstständigen und dauernden Rechte. Bei<br />

den Letzteren sind dies die Baurechte, die als Grundstücke<br />

in das Grundbuch aufgenommen sind (Rz. 11 und<br />

15 zu Art. 712a). Bei der Grundstück-Nummerierung<br />

der einzelnen Stockwerke empfiehlt es sich, die Grundstück-Nummer<br />

des Stammgrundstücks für die einzelnen<br />

Einheiten weiterzuverwenden, und zwar mit einem<br />

zusätzlichen «Index», beispielsweise Nrn. 1723-1 bis<br />

1723-24, sofern 24 Stockwerkeinheiten beim Grundstück<br />

Nr. 1723 vorhanden sind. Der Zugriff zum Stammgrundstück<br />

ist dadurch schnell gewährleistet.<br />

Neuauflage des <strong>SVIT</strong>-<br />

Kommentars zum<br />

Stockwerkeigentum.<br />

BILD: SCHULTHESS<br />

ZÜRICH<br />

ÜBERBAU<br />

Sofern ein Gebäude sich über zwei Liegenschaften<br />

erstreckt, müssen diese vor der Begründung des Stockwerkeigentums<br />

zusammengelegt werden. Sofern sich<br />

der kleinere Teil des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück<br />

befindet, ist die Begründung trotzdem möglich.<br />

Allerdings muss dieser Überbau durch eine Grunddienstbarkeit<br />

abgesichert werden (Rz. 12 zu Art. 712a).<br />

EINFÜHRUNG<br />

Seit der letzten Auflage sind bereits zehn Jahre vergangen,<br />

somit höchste Zeit, dieses Werk zu aktualisieren.<br />

Diese Aufgabe hat der Autor der ersten beiden<br />

Auflagen, Professor Dr. iur. Amédéo Wermelinger, ordentlicher<br />

Professor an der Universität Neuenburg sowie<br />

Rechtsanwalt in Rothenburg LU, übernommen, um<br />

sein Werk zu aktualisieren, und zwar in Zusammenarbeit<br />

mit seiner Tochter MLaw Noémie Wermelinger,<br />

Rechtsanwältin, Luzern.<br />

Vor der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches<br />

(ZGB) im Jahr 1912 war das Stockwerkeigentum<br />

in vielen kantonalen Gesetzen verankert. Allerdings<br />

konnte es bei der Einführung des ZGB nicht<br />

Fuss fassen. Erst auf den 1. Januar 1965 wurde das<br />

Stockwerkeigentum im ZGB einheitlich kodifiziert<br />

(Art. 712a bis 712t). Beim Stockwerkeigentum handelt<br />

es sich um besonders ausgestaltetes Miteigentum. Die<br />

besondere Ausgestaltung besteht darin, dass bestimmte<br />

Teile eines Gebäudes ausschliesslich benutzt und<br />

auch innen ausgebaut werden können. Dies bezeichnet<br />

der Gesetzgeber als Sonderrecht. Gleichzeitig erwirbt<br />

der Stockwerkeigentümer einen Miteigentumsanteil<br />

an den gemeinschaftlichen Teilen des Grundstücks<br />

(Stammgrundstück). Beim Lesen ist mir Folgendes<br />

aufgefallen, wobei ich jeweils auf die Randziffern (Rz.)<br />

im Buch und auf die Artikel im ZGB verweise.<br />

MANGELHAFTE GEBÄUDEERSTELLUNG<br />

Sofern beim Stockwerkeigentum nicht alle im Begründungsakt<br />

vorgesehenen Einheiten erstellt werden (beispielsweise<br />

wurde die erste Etappe erstellt – die zweite<br />

kann nicht erstellt werden), so ist wie folgt vorzugehen:<br />

Entweder wird das Stockwerkeigentum in gewöhnliches<br />

Miteigentum umgewandelt (Art. 69 Abs. 4 GBV) oder die<br />

Stockwerkeigentümer einigen sich (in einer öffentlich<br />

beurkundeten Vereinbarung) auf eine Abänderung des<br />

Stockwerkeigentums, sodass die Eintragung mit der Realität<br />

in Einklang gebracht wird (Rz. 138a zu Art. 712d).<br />

VERFÜGUNGSRECHT<br />

Jeder Stockwerkeigentümer kann über seine Stockwerkeinheit<br />

frei verfügen, beispielsweise Kaufrechte,<br />

Vorkaufsrechte, Rückkaufsrechte errichten und diese<br />

im Grundbuch vormerken (Rz. 91 zu Art. 712a). Hingegen<br />

können beschränkte dingliche Rechte auf dem<br />

Stammgrundstück nur mit Zustimmung sämtlicher<br />

Stockwerkeigentümer begründet werden (Rz. 164 zu<br />

Art. 712a).<br />

VERLÄNGERUNG BAURECHT<br />

Wurde Stockwerkeigentum auf einem Baurechtsgrundstück<br />

begründet, endet das Stockwerkeigentum<br />

mit dem Ablauf des Baurechts (Heimfall). Eine Verlängerung<br />

des Baurechts vor Ablauf der Dauer ist möglich.<br />

Dies bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller<br />

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IMMOBILIA / August <strong>2023</strong>

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