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Aichfeld Plus Magazin Septemberausgabe 2023

Das Lifestyle Magazin aus dem Aichfeld

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Murtal<br />

Mosser & Confida / RA DDr. Armin Sparrer<br />

&<br />

Recht haben -<br />

Recht bekommen.<br />

PROMOTION Fotos: Mitteregger, Confida<br />

Mag. Andrea Nießner<br />

Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin<br />

Das neue Gemeinnützigkeitsund<br />

Spendenpaket<br />

Anfang Juli wurden im Ministerrat grundlegende Änderungen<br />

im Bereich der Gemeinnützigkeit und der Spendenabsetzbarkeit<br />

beschlossen. Die wesentlichen Eckpfeiler der Reform sind:<br />

• Verankerung von steuerfreien Beträgen für Zahlungen an Vereinsfunktionäre<br />

im Einkommensteuergesetz und Einführung<br />

einer Freiwilligenpauschale von TEUR 1 bis zu TEUR 3;<br />

• Unwesentliche Satzungsmängel der Vereinsstatuten sollen<br />

künftig bei tatsächlich gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend<br />

ohne Verlust der Gemeinnützigkeit sanierbar sein;<br />

• Die Liste der abzugsfähigen Spenden wird erweitert und dadurch<br />

künftig auch Elementarpädagogik und Schulbildung,<br />

Berufsaus- und Fortbildung sowie Erwachsenenbildung sowie<br />

Sport begünstigt;<br />

• Im Bereich Kunst und Kultur fällt die Anknüpfung an eine Bundes-<br />

oder Landesförderung für eine Spendenbegünstigung<br />

weg;<br />

• Durch die generelle Anknüpfung an die gemeinnützigen Zwecke<br />

iSd BAO zählen künftig etwa auch Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge,<br />

Menschenrechte und Frauenförderung sowie<br />

Konsumentenschutz zu den spendenbegünstigten Zwecken;<br />

• Die bescheidmäßige Zuerkennung als begünstigter Spendenempfänger<br />

wird erleichtert. Die aktuell dreijährige Frist für die<br />

begünstigte Tätigkeit wird auf ein Jahr verkürzt und für kleine<br />

Vereine ein vereinfachtes Meldeverfahren über einen Steuerberater<br />

eingeführt.<br />

Die Änderungen sollen im Nationalrat im Herbst beschlossen werden<br />

und mit 1.1.2024 in Kraft treten. Überprüfen Sie aber schon jetzt,<br />

ob Sie von den Änderungen profitieren! Wir beraten Sie dazu gerne.<br />

MOSSER & CONFIDA MURTAL<br />

STEUERBERATUNG GMBH<br />

KNITTELFELD - Frauengasse 5 - T +43 3512 825 97<br />

JUDENBURG - Frauengasse 33 - T +43 3572 825 65<br />

www.confida.at<br />

DDr. Armin Sparrer<br />

Rechtsanwalt<br />

Gewährleistungsverzicht<br />

beim Wohnungskauf?<br />

Die Käufer einer neuwertigen Wohnung machten gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche<br />

wegen Baumängeln geltend, die bei der Besichtigung<br />

nicht erkennbar waren. Der Verkäufer vertrat hingegen den Rechtsstandpunkt,<br />

dass seine Haftung vertraglich ausgeschlossen sei, weil man<br />

Folgendes vereinbart hatte (1 Ob 79/23h):<br />

„Die Käufer haben den Vertragsgegenstand vor Vertragsunterfertigung eingehend<br />

besichtigt und kennen daher dessen Art, Lage und äußere Beschaffenheit.<br />

Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes erfolgt im bestehenden<br />

tatsächlichen Zustand desselben, ohne Haftung des Verkäufers für<br />

einen bestimmten Bau- oder Erhaltungszustand des Objektes oder eine sonstige<br />

bestimmte tatsächliche Eigenschaft oder Beschaffenheit der Liegenschaft.“<br />

Das Exposé des Maklers hatte für die Wohnung zwar einen „sehr guten Zustand“<br />

ausgewiesen. Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass ein<br />

Schrankraum bei der Errichtung zu gering gedämmt worden war, weshalb<br />

eine Wärmebrücke bestand und hinter diesem Schrank ein massiver Schimmelbefall<br />

trotz häufigen Lüftens auftrat.<br />

Der OGH folgte seiner bisherigen Spruchpraxis (3 Ob 542/87, 9 Ob 50/10h, 8 Ob 9/19k),<br />

wonach die jeweilige Vertragsbestimmung nur die Gewährleistung für solche<br />

Mängel ausschließe, die für den Käufer bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar<br />

gewesen wären. Das ist deshalb der Fall, weil der Haftungsausschluss<br />

jeweils mit dem Hinweis auf den dem Käufer bekannten Zustand der Liegenschaft<br />

und der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Informationsbeschaffung<br />

durch deren Besichtigung in Verbindung stand (1 Ob 79/23h).<br />

Daher haftet der Verkäufer einer Wohnung für „geheime“ Baumängel, wenn<br />

zwar die Gewährleistung ausgeschlossen, im Vertrag aber darauf hingewiesen<br />

wurde, dass der Käufer die Wohnung besichtigt hat und deren Zustand kennt<br />

(1 Ob 79/23h).<br />

Anwaltliche Vertretung in zivil-, verwaltungs- u. strafrechtlichen<br />

Rechtssachen.<br />

Armin Sparrer<br />

Dr. iur. Dr. rer. soc. oec.<br />

Rechtsanwalt<br />

Siedlerstraße 16, A-8750 Judenburg<br />

Tel.: +43 699 10 29 83 69<br />

E-Mail: sparrer@ra-sparrer.at<br />

Web: www. ra-sparrer.at<br />

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