Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 11/2023
Erscheinungsdatum: 31.05.2023
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023
anderer nicht beeinträchtigt werden und soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist,
insbesondere eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt
nicht zu erwarten ist, für
a) das Baden,
b) das Tränken,
c) das Schöpfen mit Handgefäßen,
d) das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb,
e) das Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Quell- und Grundwasser, das nicht aus
gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird,
f) das schadlose Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser, welches nicht
aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.“
4. Änderung § 3 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
a) § 3 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Hafeneinfahrt ist durch eine rote Stumpftonne und eine grüne Spitztonne gekennzeichnet.“
b) Ergänzung § 3 Abs. 5 um weiteren dritten Stabsstrich:
„- In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ist die Nutzung des Bereichs zwischen
den beiden nicht schiffbaren Wasserflächen gemäß Übersichtskarte, Anlage 1 zwischen
Sonnenuntergang und 8 Uhr mit Fahrzeugen gemäß Binnenschifffahrtsstraßenordnung, mit
Wassersportgeräten und mit Sondertransporten verboten. Zwischen 8 Uhr und Sonnenuntergang
beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 7 km/h.“
c) § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Vorrang vor der Ausübung des Gemeingebrauchs haben auch alle Maßnahmen, die aus Gründen
der Sicherheit und der Gefahrenabwehr durchzuführen sind; dazu zählen auch alle notwendigen
Sanierungsmaßnahmen aus geotechnischen, wasserwirtschaftlichen oder bergtechnischen Gründen.
Die LMBV, sonstige Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder deren Vertreter und sonstige Dritte haben,
außer bei Gefahr im Verzug, dem Landkreis Görlitz rechtzeitig vorher unter Angabe der Gründe in
geeigneter Form (z.B. Textform und Karte) anzuzeigen, in welchem Zeitraum und in welchen
Bereichen Arbeiten/Maßnahmen durchgeführt werden sollen, die die Einschränkung des mit dieser
Allgemeinverfügung eröffneten Gemeingebrauchs nach Satz 1 notwendig machen. Temporäre
Sperrungen und Einschränkungen der Gemeingebrauchsnutzungen sind jederzeit aus Gründen der
Sicherheit und Gefahrenabwehr, einschließlich behördlich verfügter berg- und wasserrechtlicher
Maßnahmen der Verpflichteten und/oder Verfügungsberechtigten möglich und entschädigungslos
hinzunehmen. Die LMBV, Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder deren Vertreter und sonstige Dritte
haben die Bereiche vor Ort, wo der Gemeingebrauch gemäß Sätze 1 und 2 einzuschränken ist, in
geeigneter Weise zu kennzeichnen und zu beschildern.
Für solche gekennzeichneten und beschilderten Bereiche wird der nach § 2 eröffnete
Gemeingebrauch hiermit bereits vollständig für die Dauer der örtlichen Kennzeichnung und
Beschilderung aus Gründen der Ordnung, Sicherheit und Gefahrenabwehr widerrufen. Die
Gemeingebrauchsnutzer können daraus keinen Anspruch auf Entschädigung ableiten.“
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