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Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 11/2023

Erscheinungsdatum: 31.05.2023

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17. Sitzung des Kreistages

Die 17. Sitzung des Kreistages des Landkreises Görlitz findet am Mittwoch, 14. Juni 2023, um 15 Uhr, in

der Aula des Beruflichen Schulzentrums, Carl-von-Ossietzky-Str. 13-16, 02826 Görlitz statt.

Tagesordnung:

1 Eröffnung

1.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung

1.2 Abstimmung über Einwände zu den Kreistagsniederschriften vom 29.03.2023 und 18.04.2023

2 Abberufung und Neuberufung Alleingeschäftsführer der Kultur- und Weiterbildungsgesellschaft mbH

3 Dingliche Sicherung Kreiskrankenhaus Weißwasser gemeinnützige GmbH – Bestellung einer

Grundschuld

4 Verschmelzung Beteiligungsgesellschaft der Gesundheitszentren des Landkreises Görlitz mbH

und der Managementgesellschaft Gesundheitszentrum des Landkreises Görlitz mbH

5 Sachstandsbericht Neustrukturierung Gesundheitszentrum des Landkreises Görlitz

6 Wahl der Vertrauenspersonen zum Schöffenwahlausschuss

6.1 beim Amtsgericht Görlitz

6.2 beim Amtsgericht Zittau

6.3 beim Amtsgericht Weißwasser

7 Kreistagswahl 2024

7.1 Festlegung der Zahl der Beisitzer für den Kreiswahlausschuss zur Kreistagswahl 2024

7.2 Wahl des Kreiswahlausschusses zur Kreistagswahl 2024

7.3 Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise

8 Wahl zur Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht

9 Antrag Fraktion DIE LINKE.: Änderungen der Schülerbeförderungssatzung

10 Antrag Fraktion Freie Wähler: Rekommunalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs im

Landkreis Görlitz

11 Sonstiges

17 Uhr Öffentliche Fragestunde

Mobilitätseingeschränkte Personen (Rollstuhlfahrer) werden gebeten, den Eingang Lessingstraße 11 zu

nutzen und sich dafür telefonisch unter 0151 15068068 anzumelden.

Hinweis: Die Sitzung wird per Live-Stream übertragen, www.kreis-goerlitz.de.


Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023

Beschlüsse der Ausschüsse des Kreistages Görlitz

Beschluss der 16. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 15. Mai 2023

Beschluss Nr.: 027/2023

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales beschließt die Förderung des gemeindepsychiatrischen

Verbundes im Landkreis Görlitz – Suchthilfe – mit Haushaltmitteln des Landkreises Görlitz im

Haushaltsjahr 2023 in Höhe von max. 687.300 Euro.

Verteilung:

1. come back e.V.

für die Suchtberatungs- und Behandlungsstelle

Zittau/Außenstelle Ebersbach-Neugersdorf

2. St. Martin StattRand gGmbH

für die Suchtberatungs- u. Behandlungsstelle

Weißwasser/Außenstelle Niesky

3. Sozialteam – Sozialtherapeutische Einrichtungen für Sachsen gGmbH

für die Psychosoziale Suchtberatungs- und

Behandlungsstelle Görlitz/Außenstelle Löbau

max. 283.255 Euro

max. 221.105 Euro

max. 182.940 Euro

Beschlüsse der 16. Sitzung des Technischen Ausschusses vom 16. Mai 2023

Beschluss Nr.: 102/2023

Der Technische Ausschuss des Landkreises Görlitz beschließt die Auftragsvergabe über die Lieferung

von 9 Rettungswagen ausgebaut nach DIN EN 1789 und DIN 13500 an das Unternehmen Ambulanz

Mobile GmbH & Co. KG aus 39218 Schönebeck zu erteilen.

Der Ausschuss beauftragt im Weiteren den Landrat mit der Erteilung des Zuschlags.

Beschluss Nr.: 103/2023

Der Technische Ausschuss des Landkreises Görlitz beschließt die Auftragsvergabe über die Lieferung

von 5 Notarzteinsatzfahrzeugen ausgebaut nach DIN 75079:2009-11an das Unternehmen Ambulanz

Mobile GmbH & Co. KG aus 39218 Schönebeck zu erteilen.

Der Ausschuss beauftragt im Weiteren den Landrat mit der Erteilung des Zuschlags.

Beschluss der 16. Sitzung des Hauptausschusses vom 23. Mai 2023

Beschluss Nr.: 036/2023

Der Hauptausschuss beschließt den Austritt des Landratsamtes Görlitz aus dem Verein „Zittauer

Werkstätten e.V.“

Beschlüsse der 16. Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 25. Mai 2023

Beschluss Nr.: 092/2023

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt im Rahmen der gültigen

Maßnahmeplanung für die präventive Kinder- und Jugendarbeit / Jugendverbandsarbeit /

Jugendsozialarbeit / erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Familienbildung des Landkreises

Görlitz für Anträge im Jahr 2024 wie folgt von der Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen

und Zuschüssen aus Haushaltsmitteln des Landkreises Görlitz, Jugendamt abzuweichen:

§ 7 Punkt 2) Fachkraftförderung, zweiter Spiegelstrich:

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023

Es wird darauf verzichtet, ein aussagefähiges aktuelles Konzept nach Vorgabe der Verwaltung des

Jugendamtes einzureichen.

Alle übrigen Punkte behalten ihre Gültigkeit.

Beschluss Nr.: 093/2023

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden

Haushaltsmittel gem. Anlage 1 die investive Förderung für die Maßnahme „Sanierung Krippenbad,

Austausch Heizsystem, Sanierung Fassade Sockelbereich, Instandsetzung Außenanlagen“ in der Kita

„Sonnenkäfer“ in der Stadt Seifhennersdorf (Antragsteller: Stadt Seifhennersdorf) mit einer gesamten

Fördersumme in Höhe von max. 154.000,00 Euro für das Jahr 2023.

Beschluss Nr.: 094/2023

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden

Haushaltsmittel gem. Anlage 1 die investive Förderung für die Maßnahme „Erneuerung Heizungsanlage,

malermäßige Erneuerung und Fußbodenerneuerung“ in der Kita „Schwalbennest“ in der Stadt Zittau OT

Dittelsdorf (Antragsteller: Zittauer Kindertagesstätten gGmbH) mit einer gesamten Fördersumme in Höhe

von max. 60.500,00 Euro für das Jahr 2023.

Beschluss Nr.: 095/2023

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden

Haushaltsmittel gem. Anlage 1 die investive Förderung für die Maßnahme „Einbau von zwei

Sicherheitstüren, Kalt- und Warmwasserleitungen sowie neue Heizkörper“ in der Kita „Hutbergzwerge“ in

der Gemeinde Schönau-Berzdorf (Antragsteller: Gemeinde Schönau-Berzdorf) mit einer gesamten

Fördersumme in Höhe von max. 131.637,00 Euro für das Jahr 2023.

Beschluss Nr.: 096/2023

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden

Haushaltsmittel gem. Anlage 1 die investive Förderung für die Maßnahme „Instandsetzung Spielplatz“ in

der Kita „St. Hedwig“ in der Stadt Görlitz (Antragsteller: Katholische Pfarrgemeinde Heiliger Wenzel) mit

einer gesamten Fördersumme in Höhe von max. 151.250,00 Euro für das Jahr 2023.

Beschluss Nr.: 097/2023

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden

Haushaltsmittel gem. Anlage 1 die investive Förderung für die Maßnahme „Abnutzungsbedingte

Neuanschaffung“ der Kindertagespflegestelle Schmid in der Gemeinde Waldhufen (Antragsteller:

Gemeinde Waldhufen) mit einer gesamten Fördersumme in Höhe von max. 3.567,24 Euro für das Jahr

2023.

Beschluss Nr.: 098/2023

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden

Haushaltsmittel gem. Anlage 1 die investive Förderung für die Maßnahme „Übernahme der komplett

ausgestatteten Kindertagespflege“ der Kindertagespflegestelle „Kinderreich“ von Frau Preuß in der Stadt

Görlitz (Antragsteller: Stadt Görlitz) mit einer gesamten Fördersumme in Höhe von max. 4.213,00 Euro für

das Jahr 2023.

Beschluss Nr.: 099/2023

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt die Vorschlagslisten zur Wahl der

Jugendschöffen für die Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau für die Geschäftsjahre 2024 – 2028.

Dr. Stephan Meyer

Landrat

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023

Bekanntmachung

des Zweckverbandes „Flugplatzverwaltung Rothenburg Oberlausitz-Niederschlesien“

Der Zweckverband „Flugplatzverwaltung Rothenburg Oberlausitz-Niederschlesien“ gibt hiermit bekannt:

Am Donnerstag, 15. Juni 2023, um 14 Uhr findet im Landratsamt Görlitz, 02826 Görlitz, Bahnhofstraße

24, Versammlungsraum 2.19, die Verbandsversammlung statt.

Tagesordnung

1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit

2. Bestätigung der Tagesordnung

3. Bestätigung Protokoll vom 21.11.2022

4. Veröffentlichung von Informationen gem. Sächsischer Gemeindeordnung

5. Neufassung der Verbandssatzung

6. Wegerecht

7. Feststellung Jahresabschluss 2021

8. Feststellung Jahresabschluss 2022

9. Investive Maßnahme Infrastruktur

10. Anpassung der Flugplatzgrenzen

11 Geschäftsverlauf

12. Sonstiges

An die Sitzung schließt ein nichtöffentlicher Teil an.

Hinweis: Die Sitzungsunterlagen werden gemäß § 36b der Sächsischen Gemeindeordnung

„Veröffentlichung von Informationen“ für die Besucher im Sitzungsraum ausgelegt.

Dr. Stephan Meyer

Vorsitzender des Zweckverbandes

Flugplatzverwaltung Rothenburg

Oberlausitz-Niederschlesien

ALLGEMEINVERFÜGUNG zur 1. Änderung

der Allgemeinverfügung vom 17. August 2022 des Landkreises Görlitz zur

Zulassung des Gemeingebrauchs am „Berzdorfer See“ (Az.: 3100-02/549/2022/692.110)

Az.: 3100-02/188/2023/692.110

vom 31. Mai 2023

Der Landkreis Görlitz als Untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 1 Gesetzes

zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den

Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2010

(SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)

geändert worden ist, § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl, I S. 102), das zuletzt durch

Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist

und des § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung des Wasserhaushaltsgesetz

vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023

(BGBl. I S. 2023 I Nr. 5) geändert worden ist i.V.m. § 16 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023

12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember

2022 (SächsGVBl. S. 705) folgende Allgemeinverfügung:

1. Vor § 1 wird folgende Präambel eingefügt:

„Präambel

Der „Berzdorfer See“ ist ein geflutetes Tagebaurestloch, welches noch der Bergaufsicht unterliegt. Die

Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) ist überwiegend

Eigentümerin der Gewässerbettgrundstücke, der Ufer und des zehn Meter landwärts befindlichen

Gewässerrandstreifens des Berzdorfer Sees.

Mit dem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden, Az.: 60-

8960.70/WML-86-Berzdorf-Flutung, „Berzdorfer See“ vom 15. Februar 2002, zuletzt geändert mit

Planänderungsbescheid der Landesdirektion Sachen vom 11. April 2019, Az.: DD42-0522/225/115

wurde gegenüber der LMBV u.a. die Herstellung des oberirdischen Gewässers „Berzdorfer See“ und

der Maßnahmen verfügt, die dem Ausbau der Gewässer dienen. Der LMBV obliegen im Hinblick auf

die Herstellung des Gewässers nur die Pflichten gemäß des vorgenannten

Planfeststellungsbeschlusses und ggf. bergrechtlicher Anordnungen. Gesetzlich geregelte Rechte und

Pflichten bleiben davon unberührt.“

2. Änderung § 1 Gegenstand der Allgemeinverfügung

§ 1 Gegenstand der Allgemeinverfügung wird neu in folgender Fassung verfügt:

„Gegenstand der Allgemeinverfügung ist die Zulassung des Gemeingebrauchs gemäß § 25

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)

für den Berzdorfer See mit der örtlichen Lage

Land: Freistaat Sachsen

Landkreis: Görlitz

Gemarkungen: Schönau-Berzdorf, Jauernick-Buschbach, Hagenwerder, Kunnerwitz und

Deutsch-Ossig

DHDN / GK-5 (EPSG:31469) ETRS89/UTM33 (EPSG:25833)

RW HW OST NORD

5497283 5663752 497146.7 5661931.3

5498517 5662806 498380.2 5660985.7

5495641 5659495 495505.3 5657676.1

5494804 5660379 494668.7 5658559.7

und in dem gemäß § 2 geregelten Umfang, nach § 3 geregelten Geltungsbereich und nach Maßgabe

der weiteren Regelungen soweit und solange nicht berg- oder wasserrechtliche

Sanierungsmaßnahmen oder Verpflichtungen notwendig bzw. durchzuführen sind und soweit und

solange der/die Eigentümer/in keine privaten Nutzungsrechte an Dritte vergeben hat. Letztere hat der

Nutzungsberechtigte vor Ort sichtbar abzugrenzen.“

3. Änderung § 2 Umfang

Im § 2 Umfang wird Buchstabe g gelöscht und neu in folgender Fassung verfügt:

„Zugelassen wird für Jedermann der Gemeingebrauch für den in § 1 beschriebenen

Berzdorfer See in dem in § 3 benannten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich, soweit nicht

Rechte anderer dem Entgegenstehen, soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023

anderer nicht beeinträchtigt werden und soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist,

insbesondere eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt

nicht zu erwarten ist, für

a) das Baden,

b) das Tränken,

c) das Schöpfen mit Handgefäßen,

d) das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb,

e) das Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Quell- und Grundwasser, das nicht aus

gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird,

f) das schadlose Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser, welches nicht

aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.“

4. Änderung § 3 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

a) § 3 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Hafeneinfahrt ist durch eine rote Stumpftonne und eine grüne Spitztonne gekennzeichnet.“

b) Ergänzung § 3 Abs. 5 um weiteren dritten Stabsstrich:

„- In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ist die Nutzung des Bereichs zwischen

den beiden nicht schiffbaren Wasserflächen gemäß Übersichtskarte, Anlage 1 zwischen

Sonnenuntergang und 8 Uhr mit Fahrzeugen gemäß Binnenschifffahrtsstraßenordnung, mit

Wassersportgeräten und mit Sondertransporten verboten. Zwischen 8 Uhr und Sonnenuntergang

beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 7 km/h.“

c) § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„Vorrang vor der Ausübung des Gemeingebrauchs haben auch alle Maßnahmen, die aus Gründen

der Sicherheit und der Gefahrenabwehr durchzuführen sind; dazu zählen auch alle notwendigen

Sanierungsmaßnahmen aus geotechnischen, wasserwirtschaftlichen oder bergtechnischen Gründen.

Die LMBV, sonstige Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder deren Vertreter und sonstige Dritte haben,

außer bei Gefahr im Verzug, dem Landkreis Görlitz rechtzeitig vorher unter Angabe der Gründe in

geeigneter Form (z.B. Textform und Karte) anzuzeigen, in welchem Zeitraum und in welchen

Bereichen Arbeiten/Maßnahmen durchgeführt werden sollen, die die Einschränkung des mit dieser

Allgemeinverfügung eröffneten Gemeingebrauchs nach Satz 1 notwendig machen. Temporäre

Sperrungen und Einschränkungen der Gemeingebrauchsnutzungen sind jederzeit aus Gründen der

Sicherheit und Gefahrenabwehr, einschließlich behördlich verfügter berg- und wasserrechtlicher

Maßnahmen der Verpflichteten und/oder Verfügungsberechtigten möglich und entschädigungslos

hinzunehmen. Die LMBV, Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder deren Vertreter und sonstige Dritte

haben die Bereiche vor Ort, wo der Gemeingebrauch gemäß Sätze 1 und 2 einzuschränken ist, in

geeigneter Weise zu kennzeichnen und zu beschildern.

Für solche gekennzeichneten und beschilderten Bereiche wird der nach § 2 eröffnete

Gemeingebrauch hiermit bereits vollständig für die Dauer der örtlichen Kennzeichnung und

Beschilderung aus Gründen der Ordnung, Sicherheit und Gefahrenabwehr widerrufen. Die

Gemeingebrauchsnutzer können daraus keinen Anspruch auf Entschädigung ableiten.“

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023

5. Änderung § 4 Allgemeine Regeln zum Gemeingebrauch

In § 4 Allgemeine Regeln zum Gemeingebrauch werden die neuen Absätze 5 und 6 wie folgt ergänzt:

„(5) Verankerungen und/oder Befestigungen jeder Art sind auf den zur Sanierung im

Böschungsbereich des Nordoststrandes eingebauten geotextilen Sandcontainern gemäß Anlage

3 verboten. Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verfügung.

(6) Jegliche Beeinträchtigung der Rechte, Pflichten und Befugnisse der LMBV und anderer

Eigentümer und Nutzungsberechtigter sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs sind

verboten. Nutzer dürfen keine festen Stoffe in den „Berzdorfer See“ einbringen, um sich ihrer zu

entledigen oder das Gewässer sonst wie verunreinigen. Darüber hinaus gehende gesetzliche

Regelungen bleiben davon unberührt.“

6. Änderung § 5 Widerrufsvorbehalt

§ 5 Widerrufsvorhalt wird wie folgt ergänzt:

„Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des teilweisen oder vollständigen

entschädigungslosen Widerrufs oder der Rücknahme gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. §§ 48, 49

VwVfG für den Fall, dass der Gemeingebrauch auf Dauer oder zeitweise, ganz oder teilweise wieder

aus welchen Gründen auch immer eingeschränkt werden muss, u.a. zum Beispiel, wenn dies

geotechnische, bergtechnische oder wasserrechtliche Gründe der Sicherheit und der

Gefahrenabwehr erfordern.“

7. Die Anlagen werden wie folgt bezeichnet

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Übersichtskarte mit Darstellung der für den Gemeingebrauch zugelassenen Wasserfläche,

Maßstab 1:20.000

Koordinaten zu den Tonnenstandorten N1 bis N54

Böschungsbereich des Nordoststrandes mit eingebauten geotextilen Sandcontainern

8. Wirksamkeit der Änderungen

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt, als bekannt

gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim

Landkreis Görlitz, Landratsamt, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.

Die Allgemeinverfügung kann zusammen mit der Begründung beim Landratsamt Görlitz, Außenstelle

Löbau, Umweltamt, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau im Dienstraum 2007 während folgender

Dienststunden eingesehen werden: Dienstag und Donnerstag 8.30-12 Uhr sowie 13.30-18 Uhr und Freitag

8.30-12 Uhr. Es wird empfohlen, die Einsichtnahme vorab telefonisch unter 03581 663-3111

zu vereinbaren.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die gesamte Allgemeinverfügung im Internetportal des Landkreises

Görlitz www.kreis-goerlitz.de unter Amtliches -> Amtliche-Bekanntmachungen einzusehen.

Dr. Stephan Meyer

Landrat

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023

Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im

Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar

2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021

(SächsGVBl. S. 517)

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des

Liegenschaftskatasters geändert:

I. Änderung auf Grund einer Katastervermessung und Abmarkung

Betroffene Flurstücke

Gemeinde Weißkeißel, Gemarkung Weißkeißel, Flur 7: 12

Art der Änderung

1. Berichtigung eines Zeichenfehlers

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt

gegeben. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 31. Mai bis zum 30. Juni 2023 im Landratsamt Görlitz,

Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und

411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 12 und 13.30 bis 18 Uhr zur

Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der

genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben

in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu

den Änderungen einzusehen.

Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung

des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die

Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die

Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt

gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die bei Art der Änderung unter der Nummer 1 (Berichtigung eines Zeichenfehlers) angeführte

Änderung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis

Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.

Birgit Trenkler

Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung

Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 9 Abs. 2

S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG gemäß § 5 Abs. 2 UVPG für die wesentliche Änderung

der Biogasanlage Sproitz am Standort Am Quarzitwerk 4 in 02906 Quitzdorf am See OT Sproitz,

Gemarkung Sproitz Flur 1, Flurstücke 42/4, 42/5 (tw.), 44/2 (tw.), 51/2 (tw.), 53 und 56.

Die pure power GmbH & Co. KG beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur

wesentlichen Änderung der Biogasanlage auf den Flurstücken 42/4, 42/5 (tw.), 44/2 (tw.), 51/2 (tw.), 53

und 56, Flur 1 der Gemarkung Sproitz in 02906 Quitzdorf am See OT Sproitz.

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023

Das Genehmigungserfordernis für das Vorhaben ergibt sich aus § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz

(BImSchG) i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und der Nr. 8.6.3.2 (V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV

(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen).

Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m.

§ 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. der Nr. 8.4.2.1 (A) Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine

allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht durchzuführen.

Nach Einschätzung des Landkreises kann das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter

Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen

Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu

berücksichtigen wären.

Zu den durch den Anlagenbetrieb verursachten Immissionsbelastungen an Lärm liegt den

Antragsunterlagen ein schalltechnisches Gutachten bei. Durch den Betrieb der Biogasanlage werden

keine im B-Plan festgesetzten Emissionskontingente überschritten. Des Weiteren werden laut

lufthygienischem Gutachten keine Immissionswerte hinsichtlich Geruchs überschritten. Die Beurteilung

der Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen im Umfeld der Anlage kommt zu dem Ergebnis,

dass erhebliche Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme nicht hervorgerufen

werden.

Während der Bauphase kommt es zu geringen Staub- und Lärmemissionen.

Die Inanspruchnahme von Flächen für die Erweiterung der Anlage ist bereits planungsrechtlich genehmigt.

Es werden bisher intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen. Die Auswirkungen

auf das Schutzgut Boden bleiben auf das Anlagengelände beschränkt. Das Vorhaben führt damit zu

geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.

Das Abfallaufkommen ändert sich nicht wesentlich, die Entsorgung ist gesichert. Eine Verwertung des

gestiegenen Gärrestanfalls wurde nachgewiesen.

Der Abwasseranfall ist durch die Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in den Vorfluter

gekennzeichnet. Der Standort des Vorhabens liegt weder in einem Wasserschutzgebiet,

Heilquellenschutzgebiet noch in einem Überschwemmungsgebiet.

Baudenkmale, Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen.

Unter der Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen sind keine

erheblichen Belästigungen oder erhebliche Nachteile zu befürchten.

Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine

Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem

Genehmigungsbescheid vom 22. Mai 2023 anfechtbar.

Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der

Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V.

m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 1. Juni 2023 im Landratsamt Görlitz,

Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3004

zugänglich.

Peter Müller

Amtsleiter Umweltamt

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023

Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

(Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) i.d.F.v. 21. Dezember 2022 (BGBl. I. S. 2852) i.V.m. der

Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) i.d.F.v. 17. April 2014 (BGBl. I. S. 388) und des

Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom

9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386)

Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Amerikanischen

Faulbrut bei Bienen

Widerruf der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 7. Mai 2018

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende

Amtstierärztliche Allgemeinverfügung

I. Widerruf

Die Amerikanische Faulbrut gilt im Sperrbezirk I (Lodenau) und Sperrbezirk III (Nieder Neundorf) als

erloschen.

Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung vom 7. Mai 2018 wird widerrufen.

Der Widerruf wird sofort wirksam.

Die unter den Ziffern III.1. bis III. 4. der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 4. August 2016

angeordneten Schutzmaßnahmen sind aufgehoben.

II. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am Tag nach ihrer Veröffentlichung als

bekannt gegeben.

III. Begründung

Mit der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 7. Mai 2018 wurde der Sperrbezirk II (Rothenburg)

und der Sperrbezirk IV (Uhsmannsdorf) aufgehoben. Der Sperrbezirk I (Lodenau) und Sperrbezirk III

(Nieder Neundorf) blieben auf Grund der noch nicht erloschenen Amerikanischen Faulbrut weiterhin

bestehen.

Unter den Ziffern III.1. bis III. 4. der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 4. August 2016 wurden

für diese Sperrbezirke Schutzmaßnahmen angeordnet.

Schutzmaßnahmen und Sperrbezirke können gem. § 12 Bienenseuchen-Verordnung aufgehoben werden,

wenn die Amerikanische Faulbrut als erloschen gilt.

Die durchgeführten erforderlichen amtlichen Untersuchungen haben nunmehr keine weiteren

Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut in beiden genannten Gebieten ergeben, die Amerikanische

Faulbrut gilt somit als erloschen.

Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung ist somit aufzuheben.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt

Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.

Dr. med. vet. Udo Mann

Kommissarischer Amtsleiter Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Information für Jagdausübungsberechtigte

Aufruf zur Beteiligung am passiven und aktiven Wildvogelmonitoring

Bei der Bekämpfung von Tierseuchen spielt die frühzeitige Erkennung von Seuchengeschehen eine

entscheidende Rolle. Um das Auftreten von Seuchen so früh wie möglich erkennen zu können, werden

Monitoring - Programme, u. a. auch für die Geflügelpest (Aviäre Influenza/ AI) aufgelegt.

In Sachsen wird das AI-Monitoring durch einen jährlich veröffentlichten Erlass des Sächsischen

Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) geregelt.

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023

Neben der Probenentnahme in Geflügelbetrieben ist auch eine Überwachung im Wildvogelbestand, unter

Beteiligung der Jägerschaft, vorgesehen.

Beim sogenannten passiven Wildvogelmonitoring werden bereits tot aufgefundene Vögel zur

Untersuchung an die Landesuntersuchungsanstalt in Dresden (LUA) eingesendet.

Beim aktiven Wildvogelmonitoring werden pro Jahr und Landkreis 10 erlegte Wildvögel mittels einer

kombinierten Rachen-Kloaken-Tupferprobe, untersucht. Die Proben werden ebenfalls zur LUA gesendet.

Eine Koordinierung der Probennahmen ist erforderlich. Bei Interesse an der Teilnahme am aktiven

Wildvogelmonitoring ist es zwingend notwendig, sich vor der Aufnahme der jagdlichen Aktivitäten mit dem

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) in Verbindung zu setzten, um das weitere

Vorgehen abzustimmen.

Die zu untersuchenden Federwildarten sind in der Tabelle aufgeführt.

Für jede geeignete Probe des passiven, als auch des aktiven Monitorings, wird eine

Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 € gezahlt.

Bei Auffinden eines verendeten Vogels kann dieser unter folgender Telefonnummer 03581 663-2301 oder

per E-Mail an tiergesundheit@kreis-gr.de gemeldet werden.

Kontaktmöglichkeiten bei Interesse an der Beteiligung am aktiven Monitoring bestehen unter der

Telefonnummer Tel. 03581 663-2333 oder E-Mail tiergesundheit@kreis-gr.de

Dr. med. vet. Udo Mann

Kommissarischer Amtsleiter Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Anlage

Übersicht Federwildarten für das aktive Wildvogelmonitoring

Impressum

Herausgeber: Landratsamt Görlitz | Pressestelle | Bahnhofstraße 24 | 02826 Görlitz

Telefon: 03581 663-9005 | presse@kreis-gr.de | www.kreis-goerlitz.de

V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 26. Mai 2023

Amtsblatt online: amtsblatt.landkreis.gr

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