Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 11/2023
Erscheinungsdatum: 31.05.2023
Erscheinungsdatum: 31.05.2023
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17. Sitzung des Kreistages
Die 17. Sitzung des Kreistages des Landkreises Görlitz findet am Mittwoch, 14. Juni 2023, um 15 Uhr, in
der Aula des Beruflichen Schulzentrums, Carl-von-Ossietzky-Str. 13-16, 02826 Görlitz statt.
Tagesordnung:
1 Eröffnung
1.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung
1.2 Abstimmung über Einwände zu den Kreistagsniederschriften vom 29.03.2023 und 18.04.2023
2 Abberufung und Neuberufung Alleingeschäftsführer der Kultur- und Weiterbildungsgesellschaft mbH
3 Dingliche Sicherung Kreiskrankenhaus Weißwasser gemeinnützige GmbH – Bestellung einer
Grundschuld
4 Verschmelzung Beteiligungsgesellschaft der Gesundheitszentren des Landkreises Görlitz mbH
und der Managementgesellschaft Gesundheitszentrum des Landkreises Görlitz mbH
5 Sachstandsbericht Neustrukturierung Gesundheitszentrum des Landkreises Görlitz
6 Wahl der Vertrauenspersonen zum Schöffenwahlausschuss
6.1 beim Amtsgericht Görlitz
6.2 beim Amtsgericht Zittau
6.3 beim Amtsgericht Weißwasser
7 Kreistagswahl 2024
7.1 Festlegung der Zahl der Beisitzer für den Kreiswahlausschuss zur Kreistagswahl 2024
7.2 Wahl des Kreiswahlausschusses zur Kreistagswahl 2024
7.3 Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise
8 Wahl zur Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht
9 Antrag Fraktion DIE LINKE.: Änderungen der Schülerbeförderungssatzung
10 Antrag Fraktion Freie Wähler: Rekommunalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs im
Landkreis Görlitz
11 Sonstiges
17 Uhr Öffentliche Fragestunde
Mobilitätseingeschränkte Personen (Rollstuhlfahrer) werden gebeten, den Eingang Lessingstraße 11 zu
nutzen und sich dafür telefonisch unter 0151 15068068 anzumelden.
Hinweis: Die Sitzung wird per Live-Stream übertragen, www.kreis-goerlitz.de.
Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023
Beschlüsse der Ausschüsse des Kreistages Görlitz
Beschluss der 16. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 15. Mai 2023
Beschluss Nr.: 027/2023
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales beschließt die Förderung des gemeindepsychiatrischen
Verbundes im Landkreis Görlitz – Suchthilfe – mit Haushaltmitteln des Landkreises Görlitz im
Haushaltsjahr 2023 in Höhe von max. 687.300 Euro.
Verteilung:
1. come back e.V.
für die Suchtberatungs- und Behandlungsstelle
Zittau/Außenstelle Ebersbach-Neugersdorf
2. St. Martin StattRand gGmbH
für die Suchtberatungs- u. Behandlungsstelle
Weißwasser/Außenstelle Niesky
3. Sozialteam – Sozialtherapeutische Einrichtungen für Sachsen gGmbH
für die Psychosoziale Suchtberatungs- und
Behandlungsstelle Görlitz/Außenstelle Löbau
max. 283.255 Euro
max. 221.105 Euro
max. 182.940 Euro
Beschlüsse der 16. Sitzung des Technischen Ausschusses vom 16. Mai 2023
Beschluss Nr.: 102/2023
Der Technische Ausschuss des Landkreises Görlitz beschließt die Auftragsvergabe über die Lieferung
von 9 Rettungswagen ausgebaut nach DIN EN 1789 und DIN 13500 an das Unternehmen Ambulanz
Mobile GmbH & Co. KG aus 39218 Schönebeck zu erteilen.
Der Ausschuss beauftragt im Weiteren den Landrat mit der Erteilung des Zuschlags.
Beschluss Nr.: 103/2023
Der Technische Ausschuss des Landkreises Görlitz beschließt die Auftragsvergabe über die Lieferung
von 5 Notarzteinsatzfahrzeugen ausgebaut nach DIN 75079:2009-11an das Unternehmen Ambulanz
Mobile GmbH & Co. KG aus 39218 Schönebeck zu erteilen.
Der Ausschuss beauftragt im Weiteren den Landrat mit der Erteilung des Zuschlags.
Beschluss der 16. Sitzung des Hauptausschusses vom 23. Mai 2023
Beschluss Nr.: 036/2023
Der Hauptausschuss beschließt den Austritt des Landratsamtes Görlitz aus dem Verein „Zittauer
Werkstätten e.V.“
Beschlüsse der 16. Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 25. Mai 2023
Beschluss Nr.: 092/2023
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt im Rahmen der gültigen
Maßnahmeplanung für die präventive Kinder- und Jugendarbeit / Jugendverbandsarbeit /
Jugendsozialarbeit / erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Familienbildung des Landkreises
Görlitz für Anträge im Jahr 2024 wie folgt von der Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen
und Zuschüssen aus Haushaltsmitteln des Landkreises Görlitz, Jugendamt abzuweichen:
§ 7 Punkt 2) Fachkraftförderung, zweiter Spiegelstrich:
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023
Es wird darauf verzichtet, ein aussagefähiges aktuelles Konzept nach Vorgabe der Verwaltung des
Jugendamtes einzureichen.
Alle übrigen Punkte behalten ihre Gültigkeit.
Beschluss Nr.: 093/2023
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel gem. Anlage 1 die investive Förderung für die Maßnahme „Sanierung Krippenbad,
Austausch Heizsystem, Sanierung Fassade Sockelbereich, Instandsetzung Außenanlagen“ in der Kita
„Sonnenkäfer“ in der Stadt Seifhennersdorf (Antragsteller: Stadt Seifhennersdorf) mit einer gesamten
Fördersumme in Höhe von max. 154.000,00 Euro für das Jahr 2023.
Beschluss Nr.: 094/2023
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel gem. Anlage 1 die investive Förderung für die Maßnahme „Erneuerung Heizungsanlage,
malermäßige Erneuerung und Fußbodenerneuerung“ in der Kita „Schwalbennest“ in der Stadt Zittau OT
Dittelsdorf (Antragsteller: Zittauer Kindertagesstätten gGmbH) mit einer gesamten Fördersumme in Höhe
von max. 60.500,00 Euro für das Jahr 2023.
Beschluss Nr.: 095/2023
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel gem. Anlage 1 die investive Förderung für die Maßnahme „Einbau von zwei
Sicherheitstüren, Kalt- und Warmwasserleitungen sowie neue Heizkörper“ in der Kita „Hutbergzwerge“ in
der Gemeinde Schönau-Berzdorf (Antragsteller: Gemeinde Schönau-Berzdorf) mit einer gesamten
Fördersumme in Höhe von max. 131.637,00 Euro für das Jahr 2023.
Beschluss Nr.: 096/2023
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel gem. Anlage 1 die investive Förderung für die Maßnahme „Instandsetzung Spielplatz“ in
der Kita „St. Hedwig“ in der Stadt Görlitz (Antragsteller: Katholische Pfarrgemeinde Heiliger Wenzel) mit
einer gesamten Fördersumme in Höhe von max. 151.250,00 Euro für das Jahr 2023.
Beschluss Nr.: 097/2023
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel gem. Anlage 1 die investive Förderung für die Maßnahme „Abnutzungsbedingte
Neuanschaffung“ der Kindertagespflegestelle Schmid in der Gemeinde Waldhufen (Antragsteller:
Gemeinde Waldhufen) mit einer gesamten Fördersumme in Höhe von max. 3.567,24 Euro für das Jahr
2023.
Beschluss Nr.: 098/2023
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel gem. Anlage 1 die investive Förderung für die Maßnahme „Übernahme der komplett
ausgestatteten Kindertagespflege“ der Kindertagespflegestelle „Kinderreich“ von Frau Preuß in der Stadt
Görlitz (Antragsteller: Stadt Görlitz) mit einer gesamten Fördersumme in Höhe von max. 4.213,00 Euro für
das Jahr 2023.
Beschluss Nr.: 099/2023
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt die Vorschlagslisten zur Wahl der
Jugendschöffen für die Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau für die Geschäftsjahre 2024 – 2028.
Dr. Stephan Meyer
Landrat
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023
Bekanntmachung
des Zweckverbandes „Flugplatzverwaltung Rothenburg Oberlausitz-Niederschlesien“
Der Zweckverband „Flugplatzverwaltung Rothenburg Oberlausitz-Niederschlesien“ gibt hiermit bekannt:
Am Donnerstag, 15. Juni 2023, um 14 Uhr findet im Landratsamt Görlitz, 02826 Görlitz, Bahnhofstraße
24, Versammlungsraum 2.19, die Verbandsversammlung statt.
Tagesordnung
1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Bestätigung der Tagesordnung
3. Bestätigung Protokoll vom 21.11.2022
4. Veröffentlichung von Informationen gem. Sächsischer Gemeindeordnung
5. Neufassung der Verbandssatzung
6. Wegerecht
7. Feststellung Jahresabschluss 2021
8. Feststellung Jahresabschluss 2022
9. Investive Maßnahme Infrastruktur
10. Anpassung der Flugplatzgrenzen
11 Geschäftsverlauf
12. Sonstiges
An die Sitzung schließt ein nichtöffentlicher Teil an.
Hinweis: Die Sitzungsunterlagen werden gemäß § 36b der Sächsischen Gemeindeordnung
„Veröffentlichung von Informationen“ für die Besucher im Sitzungsraum ausgelegt.
Dr. Stephan Meyer
Vorsitzender des Zweckverbandes
Flugplatzverwaltung Rothenburg
Oberlausitz-Niederschlesien
ALLGEMEINVERFÜGUNG zur 1. Änderung
der Allgemeinverfügung vom 17. August 2022 des Landkreises Görlitz zur
Zulassung des Gemeingebrauchs am „Berzdorfer See“ (Az.: 3100-02/549/2022/692.110)
Az.: 3100-02/188/2023/692.110
vom 31. Mai 2023
Der Landkreis Görlitz als Untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 1 Gesetzes
zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den
Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)
geändert worden ist, § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl, I S. 102), das zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist
und des § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung des Wasserhaushaltsgesetz
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023
(BGBl. I S. 2023 I Nr. 5) geändert worden ist i.V.m. § 16 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom
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12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember
2022 (SächsGVBl. S. 705) folgende Allgemeinverfügung:
1. Vor § 1 wird folgende Präambel eingefügt:
„Präambel
Der „Berzdorfer See“ ist ein geflutetes Tagebaurestloch, welches noch der Bergaufsicht unterliegt. Die
Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) ist überwiegend
Eigentümerin der Gewässerbettgrundstücke, der Ufer und des zehn Meter landwärts befindlichen
Gewässerrandstreifens des Berzdorfer Sees.
Mit dem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden, Az.: 60-
8960.70/WML-86-Berzdorf-Flutung, „Berzdorfer See“ vom 15. Februar 2002, zuletzt geändert mit
Planänderungsbescheid der Landesdirektion Sachen vom 11. April 2019, Az.: DD42-0522/225/115
wurde gegenüber der LMBV u.a. die Herstellung des oberirdischen Gewässers „Berzdorfer See“ und
der Maßnahmen verfügt, die dem Ausbau der Gewässer dienen. Der LMBV obliegen im Hinblick auf
die Herstellung des Gewässers nur die Pflichten gemäß des vorgenannten
Planfeststellungsbeschlusses und ggf. bergrechtlicher Anordnungen. Gesetzlich geregelte Rechte und
Pflichten bleiben davon unberührt.“
2. Änderung § 1 Gegenstand der Allgemeinverfügung
§ 1 Gegenstand der Allgemeinverfügung wird neu in folgender Fassung verfügt:
„Gegenstand der Allgemeinverfügung ist die Zulassung des Gemeingebrauchs gemäß § 25
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
für den Berzdorfer See mit der örtlichen Lage
Land: Freistaat Sachsen
Landkreis: Görlitz
Gemarkungen: Schönau-Berzdorf, Jauernick-Buschbach, Hagenwerder, Kunnerwitz und
Deutsch-Ossig
DHDN / GK-5 (EPSG:31469) ETRS89/UTM33 (EPSG:25833)
RW HW OST NORD
5497283 5663752 497146.7 5661931.3
5498517 5662806 498380.2 5660985.7
5495641 5659495 495505.3 5657676.1
5494804 5660379 494668.7 5658559.7
und in dem gemäß § 2 geregelten Umfang, nach § 3 geregelten Geltungsbereich und nach Maßgabe
der weiteren Regelungen soweit und solange nicht berg- oder wasserrechtliche
Sanierungsmaßnahmen oder Verpflichtungen notwendig bzw. durchzuführen sind und soweit und
solange der/die Eigentümer/in keine privaten Nutzungsrechte an Dritte vergeben hat. Letztere hat der
Nutzungsberechtigte vor Ort sichtbar abzugrenzen.“
3. Änderung § 2 Umfang
Im § 2 Umfang wird Buchstabe g gelöscht und neu in folgender Fassung verfügt:
„Zugelassen wird für Jedermann der Gemeingebrauch für den in § 1 beschriebenen
Berzdorfer See in dem in § 3 benannten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich, soweit nicht
Rechte anderer dem Entgegenstehen, soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023
anderer nicht beeinträchtigt werden und soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist,
insbesondere eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt
nicht zu erwarten ist, für
a) das Baden,
b) das Tränken,
c) das Schöpfen mit Handgefäßen,
d) das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb,
e) das Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Quell- und Grundwasser, das nicht aus
gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird,
f) das schadlose Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser, welches nicht
aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.“
4. Änderung § 3 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
a) § 3 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Hafeneinfahrt ist durch eine rote Stumpftonne und eine grüne Spitztonne gekennzeichnet.“
b) Ergänzung § 3 Abs. 5 um weiteren dritten Stabsstrich:
„- In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ist die Nutzung des Bereichs zwischen
den beiden nicht schiffbaren Wasserflächen gemäß Übersichtskarte, Anlage 1 zwischen
Sonnenuntergang und 8 Uhr mit Fahrzeugen gemäß Binnenschifffahrtsstraßenordnung, mit
Wassersportgeräten und mit Sondertransporten verboten. Zwischen 8 Uhr und Sonnenuntergang
beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 7 km/h.“
c) § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Vorrang vor der Ausübung des Gemeingebrauchs haben auch alle Maßnahmen, die aus Gründen
der Sicherheit und der Gefahrenabwehr durchzuführen sind; dazu zählen auch alle notwendigen
Sanierungsmaßnahmen aus geotechnischen, wasserwirtschaftlichen oder bergtechnischen Gründen.
Die LMBV, sonstige Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder deren Vertreter und sonstige Dritte haben,
außer bei Gefahr im Verzug, dem Landkreis Görlitz rechtzeitig vorher unter Angabe der Gründe in
geeigneter Form (z.B. Textform und Karte) anzuzeigen, in welchem Zeitraum und in welchen
Bereichen Arbeiten/Maßnahmen durchgeführt werden sollen, die die Einschränkung des mit dieser
Allgemeinverfügung eröffneten Gemeingebrauchs nach Satz 1 notwendig machen. Temporäre
Sperrungen und Einschränkungen der Gemeingebrauchsnutzungen sind jederzeit aus Gründen der
Sicherheit und Gefahrenabwehr, einschließlich behördlich verfügter berg- und wasserrechtlicher
Maßnahmen der Verpflichteten und/oder Verfügungsberechtigten möglich und entschädigungslos
hinzunehmen. Die LMBV, Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder deren Vertreter und sonstige Dritte
haben die Bereiche vor Ort, wo der Gemeingebrauch gemäß Sätze 1 und 2 einzuschränken ist, in
geeigneter Weise zu kennzeichnen und zu beschildern.
Für solche gekennzeichneten und beschilderten Bereiche wird der nach § 2 eröffnete
Gemeingebrauch hiermit bereits vollständig für die Dauer der örtlichen Kennzeichnung und
Beschilderung aus Gründen der Ordnung, Sicherheit und Gefahrenabwehr widerrufen. Die
Gemeingebrauchsnutzer können daraus keinen Anspruch auf Entschädigung ableiten.“
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023
5. Änderung § 4 Allgemeine Regeln zum Gemeingebrauch
In § 4 Allgemeine Regeln zum Gemeingebrauch werden die neuen Absätze 5 und 6 wie folgt ergänzt:
„(5) Verankerungen und/oder Befestigungen jeder Art sind auf den zur Sanierung im
Böschungsbereich des Nordoststrandes eingebauten geotextilen Sandcontainern gemäß Anlage
3 verboten. Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verfügung.
(6) Jegliche Beeinträchtigung der Rechte, Pflichten und Befugnisse der LMBV und anderer
Eigentümer und Nutzungsberechtigter sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs sind
verboten. Nutzer dürfen keine festen Stoffe in den „Berzdorfer See“ einbringen, um sich ihrer zu
entledigen oder das Gewässer sonst wie verunreinigen. Darüber hinaus gehende gesetzliche
Regelungen bleiben davon unberührt.“
6. Änderung § 5 Widerrufsvorbehalt
§ 5 Widerrufsvorhalt wird wie folgt ergänzt:
„Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des teilweisen oder vollständigen
entschädigungslosen Widerrufs oder der Rücknahme gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. §§ 48, 49
VwVfG für den Fall, dass der Gemeingebrauch auf Dauer oder zeitweise, ganz oder teilweise wieder
aus welchen Gründen auch immer eingeschränkt werden muss, u.a. zum Beispiel, wenn dies
geotechnische, bergtechnische oder wasserrechtliche Gründe der Sicherheit und der
Gefahrenabwehr erfordern.“
7. Die Anlagen werden wie folgt bezeichnet
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Übersichtskarte mit Darstellung der für den Gemeingebrauch zugelassenen Wasserfläche,
Maßstab 1:20.000
Koordinaten zu den Tonnenstandorten N1 bis N54
Böschungsbereich des Nordoststrandes mit eingebauten geotextilen Sandcontainern
8. Wirksamkeit der Änderungen
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt, als bekannt
gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Landkreis Görlitz, Landratsamt, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.
Die Allgemeinverfügung kann zusammen mit der Begründung beim Landratsamt Görlitz, Außenstelle
Löbau, Umweltamt, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau im Dienstraum 2007 während folgender
Dienststunden eingesehen werden: Dienstag und Donnerstag 8.30-12 Uhr sowie 13.30-18 Uhr und Freitag
8.30-12 Uhr. Es wird empfohlen, die Einsichtnahme vorab telefonisch unter 03581 663-3111
zu vereinbaren.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die gesamte Allgemeinverfügung im Internetportal des Landkreises
Görlitz www.kreis-goerlitz.de unter Amtliches -> Amtliche-Bekanntmachungen einzusehen.
Dr. Stephan Meyer
Landrat
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023
Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters
nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im
Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar
2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517)
Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des
Liegenschaftskatasters geändert:
I. Änderung auf Grund einer Katastervermessung und Abmarkung
Betroffene Flurstücke
Gemeinde Weißkeißel, Gemarkung Weißkeißel, Flur 7: 12
Art der Änderung
1. Berichtigung eines Zeichenfehlers
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt
gegeben. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 31. Mai bis zum 30. Juni 2023 im Landratsamt Görlitz,
Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und
411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 12 und 13.30 bis 18 Uhr zur
Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der
genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben
in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu
den Änderungen einzusehen.
Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung
des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die
Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die
Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt
gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die bei Art der Änderung unter der Nummer 1 (Berichtigung eines Zeichenfehlers) angeführte
Änderung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis
Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.
Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 9 Abs. 2
S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG gemäß § 5 Abs. 2 UVPG für die wesentliche Änderung
der Biogasanlage Sproitz am Standort Am Quarzitwerk 4 in 02906 Quitzdorf am See OT Sproitz,
Gemarkung Sproitz Flur 1, Flurstücke 42/4, 42/5 (tw.), 44/2 (tw.), 51/2 (tw.), 53 und 56.
Die pure power GmbH & Co. KG beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur
wesentlichen Änderung der Biogasanlage auf den Flurstücken 42/4, 42/5 (tw.), 44/2 (tw.), 51/2 (tw.), 53
und 56, Flur 1 der Gemarkung Sproitz in 02906 Quitzdorf am See OT Sproitz.
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023
Das Genehmigungserfordernis für das Vorhaben ergibt sich aus § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und der Nr. 8.6.3.2 (V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen).
Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m.
§ 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. der Nr. 8.4.2.1 (A) Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine
allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht durchzuführen.
Nach Einschätzung des Landkreises kann das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter
Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen
Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu
berücksichtigen wären.
Zu den durch den Anlagenbetrieb verursachten Immissionsbelastungen an Lärm liegt den
Antragsunterlagen ein schalltechnisches Gutachten bei. Durch den Betrieb der Biogasanlage werden
keine im B-Plan festgesetzten Emissionskontingente überschritten. Des Weiteren werden laut
lufthygienischem Gutachten keine Immissionswerte hinsichtlich Geruchs überschritten. Die Beurteilung
der Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen im Umfeld der Anlage kommt zu dem Ergebnis,
dass erhebliche Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme nicht hervorgerufen
werden.
Während der Bauphase kommt es zu geringen Staub- und Lärmemissionen.
Die Inanspruchnahme von Flächen für die Erweiterung der Anlage ist bereits planungsrechtlich genehmigt.
Es werden bisher intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen. Die Auswirkungen
auf das Schutzgut Boden bleiben auf das Anlagengelände beschränkt. Das Vorhaben führt damit zu
geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.
Das Abfallaufkommen ändert sich nicht wesentlich, die Entsorgung ist gesichert. Eine Verwertung des
gestiegenen Gärrestanfalls wurde nachgewiesen.
Der Abwasseranfall ist durch die Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in den Vorfluter
gekennzeichnet. Der Standort des Vorhabens liegt weder in einem Wasserschutzgebiet,
Heilquellenschutzgebiet noch in einem Überschwemmungsgebiet.
Baudenkmale, Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen.
Unter der Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen sind keine
erheblichen Belästigungen oder erhebliche Nachteile zu befürchten.
Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem
Genehmigungsbescheid vom 22. Mai 2023 anfechtbar.
Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der
Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V.
m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 1. Juni 2023 im Landratsamt Görlitz,
Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3004
zugänglich.
Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023
Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) i.d.F.v. 21. Dezember 2022 (BGBl. I. S. 2852) i.V.m. der
Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) i.d.F.v. 17. April 2014 (BGBl. I. S. 388) und des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom
9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386)
Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Amerikanischen
Faulbrut bei Bienen
Widerruf der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 7. Mai 2018
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende
Amtstierärztliche Allgemeinverfügung
I. Widerruf
Die Amerikanische Faulbrut gilt im Sperrbezirk I (Lodenau) und Sperrbezirk III (Nieder Neundorf) als
erloschen.
Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung vom 7. Mai 2018 wird widerrufen.
Der Widerruf wird sofort wirksam.
Die unter den Ziffern III.1. bis III. 4. der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 4. August 2016
angeordneten Schutzmaßnahmen sind aufgehoben.
II. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am Tag nach ihrer Veröffentlichung als
bekannt gegeben.
III. Begründung
Mit der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 7. Mai 2018 wurde der Sperrbezirk II (Rothenburg)
und der Sperrbezirk IV (Uhsmannsdorf) aufgehoben. Der Sperrbezirk I (Lodenau) und Sperrbezirk III
(Nieder Neundorf) blieben auf Grund der noch nicht erloschenen Amerikanischen Faulbrut weiterhin
bestehen.
Unter den Ziffern III.1. bis III. 4. der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 4. August 2016 wurden
für diese Sperrbezirke Schutzmaßnahmen angeordnet.
Schutzmaßnahmen und Sperrbezirke können gem. § 12 Bienenseuchen-Verordnung aufgehoben werden,
wenn die Amerikanische Faulbrut als erloschen gilt.
Die durchgeführten erforderlichen amtlichen Untersuchungen haben nunmehr keine weiteren
Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut in beiden genannten Gebieten ergeben, die Amerikanische
Faulbrut gilt somit als erloschen.
Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung ist somit aufzuheben.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt
Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.
Dr. med. vet. Udo Mann
Kommissarischer Amtsleiter Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Information für Jagdausübungsberechtigte
Aufruf zur Beteiligung am passiven und aktiven Wildvogelmonitoring
Bei der Bekämpfung von Tierseuchen spielt die frühzeitige Erkennung von Seuchengeschehen eine
entscheidende Rolle. Um das Auftreten von Seuchen so früh wie möglich erkennen zu können, werden
Monitoring - Programme, u. a. auch für die Geflügelpest (Aviäre Influenza/ AI) aufgelegt.
In Sachsen wird das AI-Monitoring durch einen jährlich veröffentlichten Erlass des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) geregelt.
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 11/2023 | 31. Mai 2023
Neben der Probenentnahme in Geflügelbetrieben ist auch eine Überwachung im Wildvogelbestand, unter
Beteiligung der Jägerschaft, vorgesehen.
Beim sogenannten passiven Wildvogelmonitoring werden bereits tot aufgefundene Vögel zur
Untersuchung an die Landesuntersuchungsanstalt in Dresden (LUA) eingesendet.
Beim aktiven Wildvogelmonitoring werden pro Jahr und Landkreis 10 erlegte Wildvögel mittels einer
kombinierten Rachen-Kloaken-Tupferprobe, untersucht. Die Proben werden ebenfalls zur LUA gesendet.
Eine Koordinierung der Probennahmen ist erforderlich. Bei Interesse an der Teilnahme am aktiven
Wildvogelmonitoring ist es zwingend notwendig, sich vor der Aufnahme der jagdlichen Aktivitäten mit dem
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) in Verbindung zu setzten, um das weitere
Vorgehen abzustimmen.
Die zu untersuchenden Federwildarten sind in der Tabelle aufgeführt.
Für jede geeignete Probe des passiven, als auch des aktiven Monitorings, wird eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 € gezahlt.
Bei Auffinden eines verendeten Vogels kann dieser unter folgender Telefonnummer 03581 663-2301 oder
per E-Mail an tiergesundheit@kreis-gr.de gemeldet werden.
Kontaktmöglichkeiten bei Interesse an der Beteiligung am aktiven Monitoring bestehen unter der
Telefonnummer Tel. 03581 663-2333 oder E-Mail tiergesundheit@kreis-gr.de
Dr. med. vet. Udo Mann
Kommissarischer Amtsleiter Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Anlage
Übersicht Federwildarten für das aktive Wildvogelmonitoring
Impressum
Herausgeber: Landratsamt Görlitz | Pressestelle | Bahnhofstraße 24 | 02826 Görlitz
Telefon: 03581 663-9005 | presse@kreis-gr.de | www.kreis-goerlitz.de
V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 26. Mai 2023
Amtsblatt online: amtsblatt.landkreis.gr
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