Bekanntmachungen - Stadt Emmendingen
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4 | EMMENDINGEN AKTUELL | 20. Jahrgang - Nr. 14 - Mittwoch, 4. April<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Aufstellung des Bebauungsplanes „ Ramie-Gelände Teilbereich<br />
I / Nordwest, 1. Änderung“ auf der Gemarkung<br />
<strong>Emmendingen</strong> und<br />
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sowie der örtlichen<br />
Bauvorschriften<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat der Großen Kreisstadt <strong>Emmendingen</strong> hat in öffentlicher<br />
Sitzung am 27.03.2012 gem. § 2 Abs. 1 i.V.m § 13 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan „Ramie-Gelände<br />
Teilbereich I / Nordwest“ im vereinfachten Verfahren ohne<br />
Umweltprüfung auf der Gemarkung <strong>Emmendingen</strong> zu ändern<br />
und aufgrund von § 74 Landesbauordnung (LBO) für Baden-<br />
Württemberg für den Geltungsbereich des geänderten Bebauungsplanes<br />
auch die Satzung über örtliche Bauvorschriften zu ändern.<br />
Die örtlichen Bauvorschriften werden in einem Verfahren<br />
mit der Bebauungsplanänderung beschlossen (§ 74 Abs. 7 LBO).<br />
DerBebauungsplanerhältdieBezeichnung„Ramie-Gelände<br />
Teilbereich I / Nordwest, 1. Änderung“.<br />
Das von der Planung erfasste Gebiet ist auf dem abgedruckten<br />
Übersichtsplan durch die gestrichelte Umrandung und farbliche<br />
Hervorhebung gekennzeichnet.<br />
Der vom <strong>Stadt</strong>rat in öffentlicher Sitzung ebenfalls am<br />
27.03.2012zurverkürztenAuslegungbeschlosseneEntwurfder<br />
Bebauungsplanänderung mit Begründung sowie die örtlichen<br />
Bauvorschriften liegen gem. §§ 13 Abs.2 Nr.2 und 4a Abs.3<br />
BauGB für die betroffene Öffentlichkeit zur Einsichtnahme und<br />
Stellungnahme vom 12.04.2012 bis einschließlich 26.04.2012<br />
beim Fachbereich 3 Planung und Bau im Rathaus <strong>Emmendingen</strong>,<br />
Landvogtei 10, Zimmer 322, während der üblichen Öffnungszeiten<br />
aus.<br />
Stellungnahmen–schriftlichodermündlichzurNiederschrift<br />
– zu diesem Plan können während der Auslegungsfrist abgegeben<br />
werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen<br />
können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt<br />
bleiben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass<br />
ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist,<br />
soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die<br />
vom Antragsteller in Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet<br />
geltend gemacht wurden, aber hätten gemacht werden<br />
können.<br />
<strong>Emmendingen</strong>, den 04.04.2012<br />
Stefan Schlatterer, Oberbürgermeister