01.11.2023 Aufrufe

COSMEDIC by SGMK No. 22

Das Magazin der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Kosmetik

Das Magazin der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Kosmetik

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

DIE NEUE VERBANDSLÖSUNG DER SGMK

Wenn es nun aber eine offizielle Ausbildung

gibt, die Inhaberinnen und Inhaber

eines Sachkundenachweises dazu befähigt,

solche Behandlungen ohne Arztaufsicht

durchführen zu dürfen, müsste es

doch auch eine Möglichkeit geben, diese

mit einer Berufshaftpflichtversicherung

versichern zu lassen.

Und genau hier setzten wir an. Mit Neutrass

fanden wir eine starke Partnerin,

mit der wir zusammen den Weg angegangen

sind. Und mit dem Versicherer

Vaudoise den richtigen Weggefährten,

um eine tolle Verbandslösung ausarbeiten

zu können.

WER KANN VON DER VERBANDS-

LÖSUNG PROFITIEREN?

Um sich mit der SGMK-Verbandslösung

versichern zu lassen, muss man Mitglied

der SGMK sein, Mitglied der Neutra-

Medica (CHF 30.–/Jahr) und natürlich

den jeweiligen Sachkundenachweis für

die Behandlungen, die man ausführt

respektive versichert haben möchte, erworben

haben.

WAS IST ALLES VERSICHERT?

Versichert ist die Haftpflicht aus einfachen

kosmetischen Behandlungen (wie

z. B. Auftragen von Hautcremen, Makeups),

sofern diese im Rahmen der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt

werden und soweit es sich dabei

um nichtinvasive Behandlungen handelt.

Die Deckungserweiterung gilt für alle

Spezialbehandlungen gemäss V-NISSG,

unter der Voraussetzung, dass diese von

einer versicherten Person mit entsprechendem

Sachkundenachweis durchgeführt

werden.

Mit der neuen Berufshaftpflichtversicherung bietet die SGMK ihren Mitgliedern eine Verbandslösung an, welche

sämtliche unter das Gesetz der V-NISSG fallenden Behandlungen versichert. (Bild © Alma-Laser)

Gedeckt werden Ansprüche im Zusammenhang

mit Behandlungen, welche unter

der Bundesgesetzgebung über den

Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende

Strahlung und Schall fallen:

• Behandlung von Akne;

• Behandlung von Cellulite und Fettpolster;

• Behandlung von Couperose, Blutschwämmchen

und Spinnennävi, die

kleiner als oder gleich 3 mm sind und

die sich nicht an Augenliedern oder in

Augennähe befinden (nicht näher als

10 mm);

• Faltenbehandlung;

• Behandlung von Nagelpilz;

• Behandlung von Narben;

• Behandlung von postinflammatorischen

Hyperpigmentierung;

• Behandlung von Striae;

• Entfernung von Haaren;

• Entfernung von Permanent Make-up

mittels Laser, sofern sich das Permanent

Make-up nicht an Augenliedern

oder in Augennähe befindet (nicht näher

als 10 mm);

• Entfernung von Tätowierungen mittels

Laser, sofern sich die Tätowierungen

nicht an Augenliedern oder in Augennähe

befinden (nicht näher als 10 mm);

• Akupunktur mittels Laser;

• Cellulite- und Fettpolsterbehandlungen

(z. B. mit Kryolipolyse).

In diesem Rahmen mitversichert ist die

Haftpflicht aus der Verwendung von Geräten

der Laserklasse 1 bis 4.

Auch Permanent Make-up und Microblading können mit der SGMK-Verbandslösung versichert werden.

GUTE NACHRICHTEN AUCH FÜR

PERMANENT-MAKE-UP-STUDIOS

Zusätzlich zu den V-NISSG-Behandlungen

konnten wir auch die Anwendung

von Permanent Make-up sowie Microblading

mitversichern lassen. Hierfür benötigt

man neben der SGMK- und Neutra-Medica-Mitgliedschaft

die Ausbildung

Eidg. Fachausweis Fachrichtung med.

Kosmetik oder den Eidg. Fachausweis

Dermapigmentologin oder das Diplom

«PMU geprüfte Dermapigmentologin»,

welches man beim Schweizer Permanent-Make-up-Verband

erwerben kann

(www.permanentmakeup-verband.ch).

COSMEDIC BY SGMK NO. 22 | HERBST 2023

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!