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„Ressourcenplan Boden“ (Hepperle und

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Ressourcenplan Boden BAFU 2006<br />

I - Ausgangspunkt<br />

zengesellschaft ist auch die Erhaltung der lebensnotwendigen Bodeneigenschaften sicherzustellen.<br />

Die Neuausrichtung des Landwirtschaftsrechts (SR 910) betont die ökologische Bedeutung der<br />

Landwirtschaft <strong>und</strong> verpflichtet sie zur nachhaltigen Produktionsweise, was auch einen nachhaltigen<br />

Umgang mit der Ressource Boden bedingt.<br />

Der im Naturschutzrecht (SR 451) verankerte Artenschutz stellt spezifische, teils sehr selektive<br />

Ansprüche an die Beschaffenheit der Böden, weil diese als Standortfaktor sowie als Selektionskriterium<br />

für den Konkurrenzvorteil einzelner Arten grosse Bedeutung haben. Ein besonderer<br />

Schutz kommt den Mooren zu. Aus dem Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzrecht lässt sich auch der<br />

Schutz besonders seltener oder kulturgeschichtlich besonders charakteristischer Böden ableiten.<br />

Auch aus den Gesetzgebungen über die Jagd (SR 922) <strong>und</strong> die Fischerei (SR 923) ergeben sich<br />

indirekt Anforderungen an den Schutz der Böden, soweit deren Beschaffenheit für die Lebensräume<br />

der einheimischen <strong>und</strong> ziehenden wildlebenden Säugetiere <strong>und</strong> Vögel bzw. der einheimischen<br />

Fische, Krebse <strong>und</strong> deren Nährtiere von besonderer Bedeutung ist.<br />

2. Raumbezogene Bodenschutzanliegen in den einzelnen<br />

Aufgabenbereichen<br />

Die vorliegende Untersuchung geht davon aus, dass zwischen der Bodennutzung, dem Umweltrecht<br />

<strong>und</strong> den räumlichen Gegebenheiten <strong>und</strong> Veränderungen sehr enge Beziehungen bestehen,<br />

die ein hohes Mass an Abstimmung erfordern. Die folgende Zusammenstellung zeigt auf, dass<br />

das Anliegen Bodenschutz vom Recht her weit über den engeren umweltschutzrechtlichen Aufgabenbereich<br />

hinaus Beachtung findet oder finden sollte.<br />

2.1. Raumbezug im Aufgabenbereich des Bodenschutzes<br />

a) Schutzziel Bodenfruchtbarkeit<br />

Das Umweltschutzgesetz gibt dem Schutz des Bodens in seinem Zweckartikel eine bestimmte<br />

Zielrichtung: Geschützt ist nicht der Boden an sich, sondern seine Fruchtbarkeit (Art. 1 Abs. 1<br />

USG). Mit der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit soll erreicht werden, dass der Boden seine<br />

Funktion als Lebensgr<strong>und</strong>lage von Menschen, Tieren <strong>und</strong> Pflanzen langfristig aufrechterhalten<br />

kann 13 . Dem Schutz der Böden vor Belastungen ist ein eigenes Kapitel gewidmet (Art. 33-35<br />

USG). Diese Bestimmungen beziehen sich allerdings, dem Schutzziel entsprechend, explizit nur<br />

auf jenen obersten Teil des unversiegelten Bodens, in dem Pflanzen wachsen können (Art 7<br />

Abs. 4bis USG). Die Bedeutung der Böden für die regionalen Stoffflüsse oder den Schutz der<br />

Gewässer sind nicht Gegenstand der Bodenschutzartikel.<br />

Die in Art. 2 Abs. 1 VBBo vorgegebene Definition der Bodenfruchtbarkeit versteht diese in einem<br />

naturwissenschaftlichen Sinne als einen dynamischen Gleichgewichtszustand von Aufbau-<br />

<strong>und</strong> Abbauvorgängen 14 . Den Pflanzen sollen die standorttypisch notwendigen Nährstoffe verfügbar<br />

gemacht werden, sie sollen gut gedeihen können <strong>und</strong> Menschen <strong>und</strong> Tiere sollen weder<br />

über die Nahrungskette noch durch direkte Aufnahme von Boden gefährdet werden. Die Bodenfruchtbarkeit<br />

wird dabei anhand von Indikatoren umschrieben. Sie betreffen die Bodenbeschaffenheit<br />

als solche: Bodenbiologie, Bodenstruktur <strong>und</strong> Abbaufähigkeit (Art. 2 Abs. 1 Bst. a), die<br />

13 Botschaft USG, 1979 III 749 ff. S. 779, P. Tschannen [2003], Kommentar USG N 20 zu Art. 1 USG.<br />

14 P. Tschannen [1999b], Kommentar USG N 17 zu Art. 33 USG.<br />

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