„Ressourcenplan Boden“ (Hepperle und
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Ressourcenplan Boden BAFU 2006<br />
I - Ausgangspunkt<br />
ständen fliessenden Anforderungen abzustimmen. Das gilt auch für das Wiederausbringen ausgehobenen<br />
Bodens bei Rekultivierungen <strong>und</strong> Terrainveränderungen (Art. 7 VBBo). Das<br />
BUWAL hat zu beiden Problembereichen Vollzugshilfen herausgegeben 19 . Damit sind die<br />
Massnahmen des physikalischen Bodenschutzes im Sinne einer örtlich differenzierten Handhabung<br />
tatsächlich raumspezifisch ausgestaltet. Betroffen sind insbesondere die Intensität <strong>und</strong> die<br />
nähere Ausgestaltung der Nutzungsweise.<br />
c) Massnahmen bei Überschreitung der Richtwerte<br />
Der B<strong>und</strong>esrat hat im Sinne von Art. 35 Abs. 1 USG eine Reihe von Richtwerten für die Bestimmung<br />
von Bodenbelastungen erlassen. Die Richtwerte geben jene Belastung an, bei deren<br />
Überschreitung die Fruchtbarkeit des Bodens nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung<br />
langfristig nicht mehr gewährleistet ist (Art. 35 Abs. 2 USG). Richtwerte dienen den Kantonen<br />
dazu, die Gebiete, in denen nähere Abklärungen getroffen werden müssen, von jenen zu<br />
trennen, wo dies nicht nötig ist.<br />
Oberhalb der Richtwerte schwenkt das Bodenschutzrecht auf eine nach Nutzungen differenzierte<br />
Betrachtungsweise ein. Auch hier geht es aber primär um die Begrenzung der Einwirkungen.<br />
Das Spektrum der möglichen Massnahmen wurde vom B<strong>und</strong>esgesetzgeber im stofflichen<br />
Bodenschutz noch zusätzlich eingeengt. Man konzentriert sich auf die typischen Pfade, wie<br />
Stoffe in den Boden gelangen können. Angesprochen werden die Regelungsbereiche Abwasserversickerungen,<br />
Emissionen von Anlagen <strong>und</strong> Einsatz von Stoffen oder Organismen. Physikalische<br />
Bodenbelastungen werden demgegenüber ganz allgemein erwähnt (Art. 34 Abs. 1 USG).<br />
Die Beobachtung der Schadstoffbelastung des Bodens stösst auf Schwierigkeiten. Richtwerte<br />
existieren erst für eine limitierte Auswahl von Schadstoffen <strong>und</strong> die Untersuchung von Proben<br />
ist relativ teuer. An eine flächendeckende Beprobung ist nicht zu denken. Wo allerdings die Resultate<br />
des nationalen Bodenbeobachtungsnetzes NABO eindeutig sind, schlagen sie sich auch<br />
in der Gesetzgebung nieder. Das hat es erlaubt, den Untersuchungsaufwand der Kantone insofern<br />
zu reduzieren, als aufgr<strong>und</strong> der beobachteten geringen Belastung durch die Elemente Kobalt<br />
<strong>und</strong> Thallium die entsprechenden Richtwerte aus der Gesetzgebung herausgenommen wurden.<br />
Gleiches gilt für die löslichen Gehalte von Blei. Auf der anderen Seite scheitert die Festlegung<br />
von Richtwerten für zusätzliche Stoffe, die bereits als problematisch identifiziert wurden 20<br />
vorläufig noch an der Unsicherheit, wo die Schwelle einer Einschränkung der Bodenfruchtbarkeit<br />
festzulegen ist. Beispiele dafür sind hormonaktive Substanzen oder in höheren Konzentrationen<br />
für Tiere toxische Schwermetalle wie Zinn (Zinn ist wie Kupfer ein essentielles Spurenelement).<br />
Dazu kommen noch Probleme der Analytik.<br />
Da nicht überall beprobt werden kann, wird man sich, soll der Aufwand gering gehalten werden,<br />
beim Ermitteln belasteter Gebiete an Indikatoren orientieren müssen, die indirekt auf Richtwertüberschreitungen<br />
hindeuten. Hierzu sind Erfahrungen über die Auswirkungen von bestimmten<br />
Nutzungsarten <strong>und</strong> –formen auf die Schadstoffeinträge notwendig. Sie werden ergänzt<br />
durch Kenntnisse über das Akkumulationsverhalten solcher Stoffe in unterschiedlichen Böden.<br />
Die Anwendung des Bodenschutzrechts bedarf damit einschlägiger Raumdaten (vgl. Abbildung<br />
1). Sind die Richtwerte überschritten oder sind Überschreitungen zu befürchten, so wirkt die<br />
Verschärfung der allgemeinen Massnahmen wiederum auf die Gr<strong>und</strong>nutzungen zurück, woraus<br />
sich ein räumlicher Abstimmungsbedarf ergeben kann.<br />
Für die flächenmässig besonders ins Gewicht fallenden physikalischen Bodenbelastungen existieren<br />
Richtwerte zurzeit erst für die Erosion auf Ackerflächen. Die Bodenk<strong>und</strong>liche Gesell-<br />
19 BUWAL [2001b], Bodenschutz beim Bauen; BUWAL [2001a], Wegleitung Bodenaushub; BUWAL<br />
[1999], Erosionsschutz im Landwirtschaftsbetrieb.<br />
20 Vgl. dazu U. Herter / D. Külling [2001], Risikoanalyse Abfalldüngerverwertung Teil 1.<br />
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