28.12.2012 Aufrufe

„Ressourcenplan Boden“ (Hepperle und

„Ressourcenplan Boden“ (Hepperle und

„Ressourcenplan Boden“ (Hepperle und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ressourcenplan Boden BAFU 2006<br />

I - Ausgangspunkt<br />

ständen fliessenden Anforderungen abzustimmen. Das gilt auch für das Wiederausbringen ausgehobenen<br />

Bodens bei Rekultivierungen <strong>und</strong> Terrainveränderungen (Art. 7 VBBo). Das<br />

BUWAL hat zu beiden Problembereichen Vollzugshilfen herausgegeben 19 . Damit sind die<br />

Massnahmen des physikalischen Bodenschutzes im Sinne einer örtlich differenzierten Handhabung<br />

tatsächlich raumspezifisch ausgestaltet. Betroffen sind insbesondere die Intensität <strong>und</strong> die<br />

nähere Ausgestaltung der Nutzungsweise.<br />

c) Massnahmen bei Überschreitung der Richtwerte<br />

Der B<strong>und</strong>esrat hat im Sinne von Art. 35 Abs. 1 USG eine Reihe von Richtwerten für die Bestimmung<br />

von Bodenbelastungen erlassen. Die Richtwerte geben jene Belastung an, bei deren<br />

Überschreitung die Fruchtbarkeit des Bodens nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung<br />

langfristig nicht mehr gewährleistet ist (Art. 35 Abs. 2 USG). Richtwerte dienen den Kantonen<br />

dazu, die Gebiete, in denen nähere Abklärungen getroffen werden müssen, von jenen zu<br />

trennen, wo dies nicht nötig ist.<br />

Oberhalb der Richtwerte schwenkt das Bodenschutzrecht auf eine nach Nutzungen differenzierte<br />

Betrachtungsweise ein. Auch hier geht es aber primär um die Begrenzung der Einwirkungen.<br />

Das Spektrum der möglichen Massnahmen wurde vom B<strong>und</strong>esgesetzgeber im stofflichen<br />

Bodenschutz noch zusätzlich eingeengt. Man konzentriert sich auf die typischen Pfade, wie<br />

Stoffe in den Boden gelangen können. Angesprochen werden die Regelungsbereiche Abwasserversickerungen,<br />

Emissionen von Anlagen <strong>und</strong> Einsatz von Stoffen oder Organismen. Physikalische<br />

Bodenbelastungen werden demgegenüber ganz allgemein erwähnt (Art. 34 Abs. 1 USG).<br />

Die Beobachtung der Schadstoffbelastung des Bodens stösst auf Schwierigkeiten. Richtwerte<br />

existieren erst für eine limitierte Auswahl von Schadstoffen <strong>und</strong> die Untersuchung von Proben<br />

ist relativ teuer. An eine flächendeckende Beprobung ist nicht zu denken. Wo allerdings die Resultate<br />

des nationalen Bodenbeobachtungsnetzes NABO eindeutig sind, schlagen sie sich auch<br />

in der Gesetzgebung nieder. Das hat es erlaubt, den Untersuchungsaufwand der Kantone insofern<br />

zu reduzieren, als aufgr<strong>und</strong> der beobachteten geringen Belastung durch die Elemente Kobalt<br />

<strong>und</strong> Thallium die entsprechenden Richtwerte aus der Gesetzgebung herausgenommen wurden.<br />

Gleiches gilt für die löslichen Gehalte von Blei. Auf der anderen Seite scheitert die Festlegung<br />

von Richtwerten für zusätzliche Stoffe, die bereits als problematisch identifiziert wurden 20<br />

vorläufig noch an der Unsicherheit, wo die Schwelle einer Einschränkung der Bodenfruchtbarkeit<br />

festzulegen ist. Beispiele dafür sind hormonaktive Substanzen oder in höheren Konzentrationen<br />

für Tiere toxische Schwermetalle wie Zinn (Zinn ist wie Kupfer ein essentielles Spurenelement).<br />

Dazu kommen noch Probleme der Analytik.<br />

Da nicht überall beprobt werden kann, wird man sich, soll der Aufwand gering gehalten werden,<br />

beim Ermitteln belasteter Gebiete an Indikatoren orientieren müssen, die indirekt auf Richtwertüberschreitungen<br />

hindeuten. Hierzu sind Erfahrungen über die Auswirkungen von bestimmten<br />

Nutzungsarten <strong>und</strong> –formen auf die Schadstoffeinträge notwendig. Sie werden ergänzt<br />

durch Kenntnisse über das Akkumulationsverhalten solcher Stoffe in unterschiedlichen Böden.<br />

Die Anwendung des Bodenschutzrechts bedarf damit einschlägiger Raumdaten (vgl. Abbildung<br />

1). Sind die Richtwerte überschritten oder sind Überschreitungen zu befürchten, so wirkt die<br />

Verschärfung der allgemeinen Massnahmen wiederum auf die Gr<strong>und</strong>nutzungen zurück, woraus<br />

sich ein räumlicher Abstimmungsbedarf ergeben kann.<br />

Für die flächenmässig besonders ins Gewicht fallenden physikalischen Bodenbelastungen existieren<br />

Richtwerte zurzeit erst für die Erosion auf Ackerflächen. Die Bodenk<strong>und</strong>liche Gesell-<br />

19 BUWAL [2001b], Bodenschutz beim Bauen; BUWAL [2001a], Wegleitung Bodenaushub; BUWAL<br />

[1999], Erosionsschutz im Landwirtschaftsbetrieb.<br />

20 Vgl. dazu U. Herter / D. Külling [2001], Risikoanalyse Abfalldüngerverwertung Teil 1.<br />

44<br />

44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!