IM BLICK 2024
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Für wen ist der Kommentar besonders<br />
geeignet?<br />
Garber: Er ist ideal für alle, die mit<br />
geringem Rechercheaufwand zuverlässige<br />
Antworten auf exekutionsrechtliche<br />
Fragen erlangen<br />
wollen. Das Werk eignet sich daher<br />
hervorragend für Personen, die –<br />
etwa als Rechtsanwält*innen, Richter*innen,<br />
Rechtspflegende, Gerichtsvollziehende,<br />
Notar*innen und<br />
Schuldnerberatende – mit dem Exekutionsrecht<br />
konfrontiert sind. Und<br />
gleichzeitig bietet es einen niederschwelligen<br />
Informationszugang für<br />
alle, deren beruflicher Schwerpunkt<br />
in anderen Bereichen liegt.<br />
Worin besteht Ihrer Meinung<br />
nach die Relevanz der Gesamtreform<br />
des Exekutionsrechts für die<br />
Praxis, vor allem bei der Sicherung<br />
und Durchsetzung von Geldforderungen?<br />
Garber: Im Gegensatz zur Rechtslage<br />
vor der GREx kann ein Gläubiger<br />
nunmehr Exekution zur Hereinbringung<br />
einer Geldforderung beantragen,<br />
ohne ein Exekutionsmittel zu<br />
nennen. Wenn der Gläubiger nichts<br />
anderes beantragt, erfasst die Exekution<br />
die Fahrnisexekution, die<br />
Exekution auf bestimmte wiederkehrende<br />
Geldforderungen und die<br />
Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.<br />
Neben diesem „einfachen“<br />
Exekutionspaket wurde ein<br />
erweitertes Exekutionspaket geschaffen,<br />
das alle Arten der Exekution<br />
auf bewegliches Vermögen sowie<br />
die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses<br />
erfasst. Bei dieser Variante<br />
ist zwingend ein Verwalter<br />
zu bestellen. Zu den Aufgaben des<br />
Verwalters zählt vor allem die Auswahl<br />
geeigneter Exekutionsobjekte.<br />
Der betreibende Gläubiger kann<br />
auf diese Weise wirksam entlastet<br />
werden, weil ihm die Vermögenszusammensetzung<br />
des Schuldners<br />
meist unbekannt sein wird, wenn er<br />
einen Exekutionsantrag stellt. Stellen<br />
Sie sich einen Schuldner vor, der<br />
selbständig tätig ist. Wie wollen Sie<br />
als Gläubiger herausfinden, welche<br />
Forderungen des Schuldners Sie<br />
pfänden lassen können? Diese Aufgabe<br />
übernimmt mit der GREx der<br />
Verwalter. Da die Verwalterbestellung<br />
jedoch zusätzliche Kosten verursacht,<br />
wird sie eher selten beantragt.<br />
„Die durch das Exekutionspaket<br />
bewirkte Verfahrenserleichterung<br />
darf nicht überschätzt werden.“<br />
Die Schaffung von Exekutionspaketen<br />
lag eigentlich nahe, denn bereits<br />
vor der GREx war es gängige<br />
Praxis, Fahrnis- und Gehaltsexekution<br />
zu kumulieren. Das wurde nun<br />
in eine Form gegossen. Gleichzeitig<br />
darf die durch das Exekutionspaket<br />
bewirkte Verfahrenserleichterung<br />
nicht überschätzt werden: Im<br />
Schrifttum wurde bspw zutreffend<br />
darauf hingewiesen, dass dem betreibenden<br />
Gläubiger die Entscheidung,<br />
auf welche Art er Exekution<br />
führen möchte, nicht erspart bleibt.<br />
Im<br />
Exekutionsantrags-Formblatt<br />
muss nämlich entweder ein konkretes<br />
Exekutionsmittel angegeben<br />
oder eines der beiden Exekutionspakete<br />
gewählt werden. Insofern ist<br />
fraglich, ob die Exekutionsantragstellung<br />
im Vergleich zur früheren<br />
Rechtslage wirklich signifikant vereinfacht<br />
wurde.<br />
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber<br />
Simotta: Zu ergänzen ist, dass der<br />
Erfolg des erweiterten Exekutionspakets<br />
von der wirtschaftlichen Situation<br />
des Verpflichteten und ganz<br />
entscheidend davon abhängt, wer<br />
zum Verwalter bestellt wird.<br />
Bis April 2023 wurden nur 640 erweiterte<br />
Exekutionspakete bewilligt.<br />
Das erweiterte Exekutionspaket wird<br />
offensichtlich wegen der Kosten<br />
nicht allzu häufig beantragt. Auch<br />
sind nur 161 Personen in die Liste der<br />
Verwalter in Exekutionssachen eingetragen.<br />
Bei Zahlungsunfähigkeit kann mit<br />
der Novelle das Verfahren ins Insolvenzrecht<br />
wechseln. Aus der Wissenschaft<br />
kam dazu Kritik, dass das<br />
in der Praxis nicht gut funktioniere.<br />
Wie beurteilen Sie diese Neuerung?<br />
Garber: Im Schrifttum wurde in diesem<br />
Zusammenhang insbesondere<br />
der mit der GREx geschaffene<br />
§ 49a EO diskutiert, der als Schnittstelle<br />
zwischen Exekutions- und Insolvenzrecht<br />
fungieren soll. An sich<br />
ist die Absicht des Gesetzgebers, im<br />
Fall offenkundiger Zahlungsunfähigkeit<br />
die rasche Einleitung von Insolvenzverfahren<br />
– ohne „Umweg“ über<br />
aussichtslose Exekutionsverfahren<br />
– zu erleichtern, durchaus sinnvoll.<br />
Vergleicht man das Ziel mit der nunmehrigen<br />
Regelung, dann ist diese<br />
unzureichend und birgt auch Unsicherheiten.<br />
Beispielsweise ist unklar,<br />
wie das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit<br />
durch das Exekutionsgericht<br />
zu prüfen ist und wann die Zahlungsunfähigkeit<br />
„offenkundig“ ist.<br />
Hier fehlt einfach eine detailliertere<br />
gesetzliche Regelung. In der Fachliteratur<br />
wurde eindrücklich auf die<br />
hieraus resultierende Problematik<br />
einer uneinheitlichen Rechtsanwendung<br />
hingewiesen.<br />
Simotta: In der Praxis wird die Regelung<br />
über die Feststellung der<br />
offenkundigen Zahlungsunfähigkeit<br />
unterschiedlich angenommen,<br />
es gibt Bezirksgerichte, die die<br />
Möglichkeit, die offenkundige Zahlungsunfähigkeit<br />
festzustellen, fast<br />
zur Gänze negieren. Laut Ediktsdatei<br />
wurde in 3.235 Fällen kundgemacht,<br />
dass eine bestimmte<br />
namentlich genannte Person zahlungsunfähig<br />
ist.<br />
7<br />
Zivilverfahrensrecht