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IM BLICK 2024

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Für wen ist der Kommentar besonders<br />

geeignet?<br />

Garber: Er ist ideal für alle, die mit<br />

geringem Rechercheaufwand zuverlässige<br />

Antworten auf exekutionsrechtliche<br />

Fragen erlangen<br />

wollen. Das Werk eignet sich daher<br />

hervorragend für Personen, die –<br />

etwa als Rechtsanwält*innen, Richter*innen,<br />

Rechtspflegende, Gerichtsvollziehende,<br />

Notar*innen und<br />

Schuldnerberatende – mit dem Exekutionsrecht<br />

konfrontiert sind. Und<br />

gleichzeitig bietet es einen niederschwelligen<br />

Informationszugang für<br />

alle, deren beruflicher Schwerpunkt<br />

in anderen Bereichen liegt.<br />

Worin besteht Ihrer Meinung<br />

nach die Relevanz der Gesamtreform<br />

des Exekutionsrechts für die<br />

Praxis, vor allem bei der Sicherung<br />

und Durchsetzung von Geldforderungen?<br />

Garber: Im Gegensatz zur Rechtslage<br />

vor der GREx kann ein Gläubiger<br />

nunmehr Exekution zur Hereinbringung<br />

einer Geldforderung beantragen,<br />

ohne ein Exekutionsmittel zu<br />

nennen. Wenn der Gläubiger nichts<br />

anderes beantragt, erfasst die Exekution<br />

die Fahrnisexekution, die<br />

Exekution auf bestimmte wiederkehrende<br />

Geldforderungen und die<br />

Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.<br />

Neben diesem „einfachen“<br />

Exekutionspaket wurde ein<br />

erweitertes Exekutionspaket geschaffen,<br />

das alle Arten der Exekution<br />

auf bewegliches Vermögen sowie<br />

die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses<br />

erfasst. Bei dieser Variante<br />

ist zwingend ein Verwalter<br />

zu bestellen. Zu den Aufgaben des<br />

Verwalters zählt vor allem die Auswahl<br />

geeigneter Exekutionsobjekte.<br />

Der betreibende Gläubiger kann<br />

auf diese Weise wirksam entlastet<br />

werden, weil ihm die Vermögenszusammensetzung<br />

des Schuldners<br />

meist unbekannt sein wird, wenn er<br />

einen Exekutionsantrag stellt. Stellen<br />

Sie sich einen Schuldner vor, der<br />

selbständig tätig ist. Wie wollen Sie<br />

als Gläubiger herausfinden, welche<br />

Forderungen des Schuldners Sie<br />

pfänden lassen können? Diese Aufgabe<br />

übernimmt mit der GREx der<br />

Verwalter. Da die Verwalterbestellung<br />

jedoch zusätzliche Kosten verursacht,<br />

wird sie eher selten beantragt.<br />

„Die durch das Exekutionspaket<br />

bewirkte Verfahrenserleichterung<br />

darf nicht überschätzt werden.“<br />

Die Schaffung von Exekutionspaketen<br />

lag eigentlich nahe, denn bereits<br />

vor der GREx war es gängige<br />

Praxis, Fahrnis- und Gehaltsexekution<br />

zu kumulieren. Das wurde nun<br />

in eine Form gegossen. Gleichzeitig<br />

darf die durch das Exekutionspaket<br />

bewirkte Verfahrenserleichterung<br />

nicht überschätzt werden: Im<br />

Schrifttum wurde bspw zutreffend<br />

darauf hingewiesen, dass dem betreibenden<br />

Gläubiger die Entscheidung,<br />

auf welche Art er Exekution<br />

führen möchte, nicht erspart bleibt.<br />

Im<br />

Exekutionsantrags-Formblatt<br />

muss nämlich entweder ein konkretes<br />

Exekutionsmittel angegeben<br />

oder eines der beiden Exekutionspakete<br />

gewählt werden. Insofern ist<br />

fraglich, ob die Exekutionsantragstellung<br />

im Vergleich zur früheren<br />

Rechtslage wirklich signifikant vereinfacht<br />

wurde.<br />

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber<br />

Simotta: Zu ergänzen ist, dass der<br />

Erfolg des erweiterten Exekutionspakets<br />

von der wirtschaftlichen Situation<br />

des Verpflichteten und ganz<br />

entscheidend davon abhängt, wer<br />

zum Verwalter bestellt wird.<br />

Bis April 2023 wurden nur 640 erweiterte<br />

Exekutionspakete bewilligt.<br />

Das erweiterte Exekutionspaket wird<br />

offensichtlich wegen der Kosten<br />

nicht allzu häufig beantragt. Auch<br />

sind nur 161 Personen in die Liste der<br />

Verwalter in Exekutionssachen eingetragen.<br />

Bei Zahlungsunfähigkeit kann mit<br />

der Novelle das Verfahren ins Insolvenzrecht<br />

wechseln. Aus der Wissenschaft<br />

kam dazu Kritik, dass das<br />

in der Praxis nicht gut funktioniere.<br />

Wie beurteilen Sie diese Neuerung?<br />

Garber: Im Schrifttum wurde in diesem<br />

Zusammenhang insbesondere<br />

der mit der GREx geschaffene<br />

§ 49a EO diskutiert, der als Schnittstelle<br />

zwischen Exekutions- und Insolvenzrecht<br />

fungieren soll. An sich<br />

ist die Absicht des Gesetzgebers, im<br />

Fall offenkundiger Zahlungsunfähigkeit<br />

die rasche Einleitung von Insolvenzverfahren<br />

– ohne „Umweg“ über<br />

aussichtslose Exekutionsverfahren<br />

– zu erleichtern, durchaus sinnvoll.<br />

Vergleicht man das Ziel mit der nunmehrigen<br />

Regelung, dann ist diese<br />

unzureichend und birgt auch Unsicherheiten.<br />

Beispielsweise ist unklar,<br />

wie das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit<br />

durch das Exekutionsgericht<br />

zu prüfen ist und wann die Zahlungsunfähigkeit<br />

„offenkundig“ ist.<br />

Hier fehlt einfach eine detailliertere<br />

gesetzliche Regelung. In der Fachliteratur<br />

wurde eindrücklich auf die<br />

hieraus resultierende Problematik<br />

einer uneinheitlichen Rechtsanwendung<br />

hingewiesen.<br />

Simotta: In der Praxis wird die Regelung<br />

über die Feststellung der<br />

offenkundigen Zahlungsunfähigkeit<br />

unterschiedlich angenommen,<br />

es gibt Bezirksgerichte, die die<br />

Möglichkeit, die offenkundige Zahlungsunfähigkeit<br />

festzustellen, fast<br />

zur Gänze negieren. Laut Ediktsdatei<br />

wurde in 3.235 Fällen kundgemacht,<br />

dass eine bestimmte<br />

namentlich genannte Person zahlungsunfähig<br />

ist.<br />

7<br />

Zivilverfahrensrecht

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