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Thüringen - Thüringer Landesamt für Statistik

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XVII<br />

516<br />

XVII. Löhne und Gehälter<br />

Angestellte<br />

Alle nicht beamteten Gehaltsempfänger, die überwiegend eine kaufmännische, büro- bzw. verwaltungsmäßige,<br />

höhere technische oder überwiegend leitende oder sonst gehobene Tätigkeit<br />

ausüben.<br />

Arbeiter<br />

Als Arbeiter gelten die in abhängiger Stellung beschäftigten Personen, die in der Arbeiterrentenversicherung<br />

beitragspflichtig sind. Dazu zählen auch solche Arbeiter, die nicht unmittelbar an<br />

der Produktion beteiligt sind, wie z.B. Betriebshandwerker, Fahrer, Pförtner.<br />

Bezahlte Arbeitszeit<br />

Die bezahlte Arbeitszeit setzt sich aus der geleisteten Arbeitszeit zuzüglich der bezahlten Ausfallzeit<br />

zusammen. Zur bezahlten Ausfallzeit zählen z.B. die bezahlten Arbeitspausen, der Arbeitsausfall<br />

an gesetzlichen Feiertagen und der bezahlte Erholungsurlaub.<br />

Bruttoverdienst<br />

Als Bruttoverdienst gilt der vereinbarte Verdienst einschließlich Zulagen und Zuschläge sowie<br />

Provisionen und Prämien, soweit sie den Beschäftigten <strong>für</strong> ihre Arbeitsleistung im Erhebungszeitraum<br />

gezahlt wurden und es sich nicht um einmalige Jahreszahlungen wie z.B. Jahresabschlussprämien<br />

und Gewinnanteile handelt.<br />

Gesellen<br />

Zu den Gesellen gehören alle Arbeiter, die in dem Handwerk, das der sie beschäftigende Handwerker<br />

selbständig ausübt, die Gesellenprüfung abgelegt haben. Als Gesellen der handwerklichen<br />

Fachrichtung sind auch diejenigen Personen einzustufen, die auf Grund langjähriger Berufserfahrung,<br />

aber ohne Ablegung einer Gesellenprüfung in der Weise wie gelernte Gesellen und<br />

diesen im Betrieb gleichgestellt, tätig sind. Dies jedoch nur, wenn sie vollwertig auf dem Fachgebiet<br />

tätig sind, <strong>für</strong> das der selbständige Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist.<br />

Übrige Arbeiter<br />

Zu den übrigen Arbeitern gehören alle Arbeiter, die auf Grund ihrer Berufsausbildung und ihrer<br />

Tätigkeit nicht als Gesellen der handwerklichen Fachrichtung angesehen werden können, z.B.<br />

Gesellen anderer handwerklicher Fachrichtungen, übrige Facharbeiter, auch wenn sie auf ihrem<br />

Fachgebiet eine der Gesellenprüfung vergleichbare Prüfung abgelegt haben, angelernte und<br />

ungelernte “Arbeiter ohne bestandene Gesellenprüfung”, soweit sie nicht den Gesellen gleichgestellt<br />

und vollwertig in der handwerklichen Fachrichtung tätig sind, <strong>für</strong> die der selbständige Handwerker<br />

in die Handwerksrolle eingetragen ist, ferner Hilfsarbeiter, Fahrpersonal, Betriebsarbeiter.<br />

TLS, Statistisches Jahrbuch, Ausgabe 2006

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