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Nr. 41 März 2007 6,50 € H 14450 Nr. 41 März 2007 6,50 € H ... - VPLT

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somit ein rechtlich wirksamer Vertrag vor, der von beiden Parteien<br />

eingehalten werden muss.<br />

Beweisfragen<br />

Verträge wie der eben dargestellte, sind rechtswirksam. Fraglich<br />

ist jedoch, ob die Verträge im Streitfalle vor Gericht auch bewiesen<br />

werden können. Hierzu gilt die Grundregel, dass jeder Vertragspartner<br />

die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen hat. Vor dem<br />

Zivilgericht sind nur bestimmte Beweismittel zugelassen, dazu<br />

zählen vor allem Urkunden, und Zeugen. Die Parteien können nur<br />

sehr eingeschränkt mit rechtlicher Wirkung selbst zum Sachverhalt<br />

aussagen.<br />

Im obigen Falle könnte Lichttechniker Y im Streitfalle somit nur<br />

seine Freundin und andere Techniker als Zeugen im Prozess einsetzen,<br />

um die für ihn günstigen Vertragsbestandteile, z.B die Höhe<br />

der vereinbarten Bezahlung, zu beweisen. Da Zeugen wegen ihrer<br />

Subjektivität und möglicher Gedächtnislücken, schlechte Beweismittel<br />

darstellen sollten die Vertragspartner wann immer möglich<br />

schriftliche Verträge abschließen. Diese können dann als Urkunden<br />

in den Prozess eingebracht werden und sind wesentlich tauglichere<br />

Beweise als Zeugen.<br />

In den letzen Jahren werden haben Emails zunehmend Briefe<br />

und Faxe als Kommunikationsmittel auch für Vertragsverhandlungen<br />

abgelöst. Fraglich ist, welche Kommunikationsmittel taugliche<br />

Beweise für einen Vertragsschluss darstellen.<br />

Auch bei dem alten Kommunikationsmittel Fax und Brief muss<br />

in Vertragsverhandlungen deren Zugang beim anderen Vertragspartner<br />

bewiesen werden können. Bei Briefen ist wirksamer Zugangsbeweis<br />

das Einschreiben mit Rückschein, wobei der Inhalt<br />

und die Versendung des Schreibens vorher von einem Zeugen<br />

schriftlich bestätigt werden sollte, damit der Empfänger im Prozess<br />

nicht einwenden kann, er habe zwar ein Schreiben erhalten, aber es<br />

habe sich um einen anderen Inhalt, z.B. Werbung gehandelt. Auch<br />

ein Empfangsbekenntnis des Empfängers oder eine Übergabe des<br />

Schreibens vor Zeugen führt zur Beweisbarkeit des Zugangs.<br />

Bei extrem wichtigen Schreiben, z.B. einer Kündigung zur Vertragsbeendigung,<br />

kann auch ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung<br />

des Schreibens beauftragt werden.<br />

Beim gesendeten Fax ist zu beachten, dass der Sendebericht des<br />

Faxes keinen Beweis für den Zugang des Schreibens beim Empfänger<br />

darstellt, somit vor Gericht keine Möglichkeit ist, einen Vertragsabschluss<br />

zu beweisen. Insofern sollten sich die Vertragspartner<br />

Angebote vom Empfänger zumindest unterzeichnet zurück faxen<br />

lassen um vor Gericht den Vertragsschluss beweisen zu können.<br />

Aber selbst in diesem Falle erkennen manche Gerichte das<br />

empfangene Fax wegen der mannigfaltigen Manipulationsmöglichkeiten<br />

nicht als Beweis an, es bedarf dann weiterer Beweise, z.B.<br />

Zeugenaussagen von Mitarbeitern über die Vertragsverhandlungen<br />

um das Bestehen des Vertrages<br />

Eine Email, welche nicht nach dem Signaturgesetz digital signiert<br />

wurde, ist ebenfalls kein taugliches Beweismittel. Emails sind<br />

vor Gericht allenfalls als sog. Augenscheinsobjekte anerkannt und<br />

unterliegen der freien Beweiswürdigung des Richters. Insofern haben<br />

Verträge, deren Abschluss lediglich durch Vorlage von Emails<br />

bewiesen werden können, vor Gericht in der überwiegenden Zahl<br />

der Fälle keinen Bestand.<br />

Im zweiten Teil der Serie: AGB und ihre Anwendung. Vertragstypen.<br />

Der gescheiterte Vertrag.<br />

Sebastian Pichel ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Steuer- und<br />

Wirtschaftsrecht in Hannover, vertritt Mandanten aus der Veranstaltungsbranche<br />

und ist unter spichel@legalaid.de zu erreichen.<br />

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