Nr. 41 März 2007 6,50 € H 14450 Nr. 41 März 2007 6,50 € H ... - VPLT
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somit ein rechtlich wirksamer Vertrag vor, der von beiden Parteien<br />
eingehalten werden muss.<br />
Beweisfragen<br />
Verträge wie der eben dargestellte, sind rechtswirksam. Fraglich<br />
ist jedoch, ob die Verträge im Streitfalle vor Gericht auch bewiesen<br />
werden können. Hierzu gilt die Grundregel, dass jeder Vertragspartner<br />
die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen hat. Vor dem<br />
Zivilgericht sind nur bestimmte Beweismittel zugelassen, dazu<br />
zählen vor allem Urkunden, und Zeugen. Die Parteien können nur<br />
sehr eingeschränkt mit rechtlicher Wirkung selbst zum Sachverhalt<br />
aussagen.<br />
Im obigen Falle könnte Lichttechniker Y im Streitfalle somit nur<br />
seine Freundin und andere Techniker als Zeugen im Prozess einsetzen,<br />
um die für ihn günstigen Vertragsbestandteile, z.B die Höhe<br />
der vereinbarten Bezahlung, zu beweisen. Da Zeugen wegen ihrer<br />
Subjektivität und möglicher Gedächtnislücken, schlechte Beweismittel<br />
darstellen sollten die Vertragspartner wann immer möglich<br />
schriftliche Verträge abschließen. Diese können dann als Urkunden<br />
in den Prozess eingebracht werden und sind wesentlich tauglichere<br />
Beweise als Zeugen.<br />
In den letzen Jahren werden haben Emails zunehmend Briefe<br />
und Faxe als Kommunikationsmittel auch für Vertragsverhandlungen<br />
abgelöst. Fraglich ist, welche Kommunikationsmittel taugliche<br />
Beweise für einen Vertragsschluss darstellen.<br />
Auch bei dem alten Kommunikationsmittel Fax und Brief muss<br />
in Vertragsverhandlungen deren Zugang beim anderen Vertragspartner<br />
bewiesen werden können. Bei Briefen ist wirksamer Zugangsbeweis<br />
das Einschreiben mit Rückschein, wobei der Inhalt<br />
und die Versendung des Schreibens vorher von einem Zeugen<br />
schriftlich bestätigt werden sollte, damit der Empfänger im Prozess<br />
nicht einwenden kann, er habe zwar ein Schreiben erhalten, aber es<br />
habe sich um einen anderen Inhalt, z.B. Werbung gehandelt. Auch<br />
ein Empfangsbekenntnis des Empfängers oder eine Übergabe des<br />
Schreibens vor Zeugen führt zur Beweisbarkeit des Zugangs.<br />
Bei extrem wichtigen Schreiben, z.B. einer Kündigung zur Vertragsbeendigung,<br />
kann auch ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung<br />
des Schreibens beauftragt werden.<br />
Beim gesendeten Fax ist zu beachten, dass der Sendebericht des<br />
Faxes keinen Beweis für den Zugang des Schreibens beim Empfänger<br />
darstellt, somit vor Gericht keine Möglichkeit ist, einen Vertragsabschluss<br />
zu beweisen. Insofern sollten sich die Vertragspartner<br />
Angebote vom Empfänger zumindest unterzeichnet zurück faxen<br />
lassen um vor Gericht den Vertragsschluss beweisen zu können.<br />
Aber selbst in diesem Falle erkennen manche Gerichte das<br />
empfangene Fax wegen der mannigfaltigen Manipulationsmöglichkeiten<br />
nicht als Beweis an, es bedarf dann weiterer Beweise, z.B.<br />
Zeugenaussagen von Mitarbeitern über die Vertragsverhandlungen<br />
um das Bestehen des Vertrages<br />
Eine Email, welche nicht nach dem Signaturgesetz digital signiert<br />
wurde, ist ebenfalls kein taugliches Beweismittel. Emails sind<br />
vor Gericht allenfalls als sog. Augenscheinsobjekte anerkannt und<br />
unterliegen der freien Beweiswürdigung des Richters. Insofern haben<br />
Verträge, deren Abschluss lediglich durch Vorlage von Emails<br />
bewiesen werden können, vor Gericht in der überwiegenden Zahl<br />
der Fälle keinen Bestand.<br />
Im zweiten Teil der Serie: AGB und ihre Anwendung. Vertragstypen.<br />
Der gescheiterte Vertrag.<br />
Sebastian Pichel ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Steuer- und<br />
Wirtschaftsrecht in Hannover, vertritt Mandanten aus der Veranstaltungsbranche<br />
und ist unter spichel@legalaid.de zu erreichen.<br />
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