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Gemeinde-Protokolle 1817-1922 Rotes Buch - Burgenverein Untervaz

Gemeinde-Protokolle 1817-1922 Rotes Buch - Burgenverein Untervaz

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<strong>Untervaz</strong>er <strong>Burgenverein</strong> <strong>Untervaz</strong><br />

Texte zur Dorfgeschichte<br />

von <strong>Untervaz</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>-<strong>Protokolle</strong> <strong>1817</strong>-<strong>1922</strong><br />

(<strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong>)<br />

Email: dorfgeschichte@burgenverein-untervaz.ch. Weitere Texte zur Dorfgeschichte sind im Internet unter<br />

http://www.burgenverein-untervaz.ch/dorfgeschichte erhältlich. Beilagen der Jahresberichte „Anno Domini“ unter<br />

http://www.burgenverein-untervaz.ch/annodomini.


- 2 -<br />

<strong>Gemeinde</strong>-<strong>Protokolle</strong> <strong>1817</strong>-<strong>1922</strong> (<strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong>) <strong>Gemeinde</strong>archiv <strong>Untervaz</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>archiv <strong>Untervaz</strong>: <strong>Buch</strong> Nr. 01.02.<br />

<strong>Gemeinde</strong>-Archiv <strong>Untervaz</strong><br />

Altes <strong>Gemeinde</strong>buch / <strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong><br />

Gesetze und <strong>Protokolle</strong> <strong>1817</strong>-<strong>1922</strong><br />

Inhalt: Seite 1 Einführung und Erklärung von Schreiber Stephan Hug<br />

Seite 2 - 31 <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse 1706-<strong>1817</strong>. Schreiber Stephan Hug<br />

Uebertrag der noch gültigen Artikel aus dem alten <strong>Buch</strong><br />

Seite 32-43 <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse 1818-1828. Schreiber Stephan Hug<br />

Neu hinzugekommene Beschlüsse in dieser Zeit<br />

Seite 44-66 <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse 1829-1854. Schreiber unbekannt<br />

Neu hinzugekommene Beschlüsse in dieser Zeit<br />

Seite 67-93 <strong>Gemeinde</strong>ordnung von 1867<br />

Seite 94-102 <strong>Gemeinde</strong>güter Modus von 1871 mit Nachträgen bis 1921<br />

Seite 103-113 Feuer Ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1873<br />

Seite 114-119 Polizei Ordnung für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1877<br />

Seite 120-137 <strong>Gemeinde</strong>ordnung von 1878 (Revision)<br />

Seite 138-149 Feuerordnung des Kreises V. Dörfer von 1873<br />

Seite 150-168 Alpordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1889<br />

Seite 169-182 Reglement für die Armen- Arbeits- u. Verpflegungs- Anstalt von<br />

1853<br />

Seite 183-190 Statuten der Feuerwehr <strong>Untervaz</strong> von 1910<br />

Seite 191-199 Weidordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1911<br />

mit Nachträgen bis <strong>1922</strong><br />

Seite 200-421 leere Seiten<br />

Seite 422 verschiedene Einträge<br />

ohne Nr. Register von A-Z<br />

Titelblatt:<br />

Nachdeme das Gesätz oder <strong>Gemeinde</strong>buch 1 welches Anno 1706 ist errichtet<br />

worden fast ganz in unordnung und zerrissen, ist von einer ganzen Gemeind an<br />

der ordninary St. Mathisgemeind 2 für notwendig geachtet worden, ein neües zu<br />

errichten und zugleich alle und jede Dato Existierende Articul 3 aus dem alten<br />

<strong>Gemeinde</strong>buch 4 zu ziehen und in das neue zu übersetzen.<br />

1<br />

Die ältesten <strong>Gemeinde</strong>bücher von <strong>Untervaz</strong> tragen folgende Namen:<br />

Weisses <strong>Buch</strong> = Gesetze und <strong>Protokolle</strong> 1596-1658 nur Bruchstücke vorhanden (Urkunde Nr. 189)<br />

Blaues <strong>Buch</strong> = <strong>Gemeinde</strong>buch / Gesetze und <strong>Protokolle</strong> 1641-1846 (<strong>Buch</strong> Nr. 01.01)<br />

<strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong> = <strong>Gemeinde</strong>buch / Gesetze und <strong>Protokolle</strong> <strong>1817</strong>-<strong>1922</strong> (<strong>Buch</strong> Nr. 01.02)<br />

Nachher folgen die normalen <strong>Gemeinde</strong>versammlungsprotokolle von 1852 bis heute<br />

2<br />

St. Mathiastag = 24. Februar (Tag der ordentlichen Wahl-<strong>Gemeinde</strong>versammlung)<br />

3<br />

noch gültige Gesetzesbeschlüsse<br />

4<br />

Der Schreiber benutzt für <strong>Gemeinde</strong> durchwegs die Abkürzung Gmd. der leichtern Lesbarkeit<br />

wegen habe ich diese Abkürzungen alle ausgeschrieben.


- 3 -<br />

Textbeispiel des Titelblattes


- 4 -<br />

Jedanoch solle das alte <strong>Gemeinde</strong>buch inskünftig jmmer von einem jewiligen<br />

Amtmann (gleich dem neüen) aufbehalten werden, damit wenn in einem oder<br />

andern Articul Streitigkeiten erfolgen sollten, dass man sich zu oder in in<br />

spätern Zeiten immer erhollen könne.<br />

Desnachen habe ich STEPHAN HUG 5 aus Ansuch des Herrn Amtmann 6<br />

Martin Bandlj, 7 als würdigster Amtmann hiesiger <strong>Gemeinde</strong>, wie auch aus<br />

Auftrag einer ganzen löblichen <strong>Gemeinde</strong>, diss Werk nach meiner schwachen<br />

fähigkeit angefangen den 1.ten May da man zählt nach der Geburth unsers<br />

Herrn Jesu Christi <strong>1817</strong>.<br />

S. 1: VIVAT JUSTIZIA (pereat mundus) 8<br />

Anno 1706 ist an St.Mathisgemeind gemehret 9 worden, dass die<br />

<strong>Gemeinde</strong>knecht, wenn sie gewählt sind, dem Amtmann sollen beym Eyd<br />

anloben, dass sie der <strong>Gemeinde</strong> ihren Nuzen befördern und gegen jedermann<br />

unparteyesch handeln wollen, und so dem Amtmann die Hand bieten.<br />

Von wegen Vieh aus der Alp nehmen.<br />

An obgemelter Gemeind ist das Mehr 10 worden, dass derjenige welcher Vieh<br />

aus der Alp nehmen wurde ehe das Mehren ergangen, der soll gestraft werden<br />

um 3 Schilling 11 alle Tag von einem jeden Stuk.<br />

Vom Vieh für den Hirt zu treiben.<br />

So ist gesezt, dass ein jeder sein Vieh für den Hirt treibe, für den es gehört, bey<br />

straf 10 Schilling und das so oft es geschieht.<br />

Von wegen den Dächer oder Trüter. 12<br />

Jst gesezt, wer Dächer oder Trüter über ein gemeine Gas machen wollte, der<br />

soll nit weiter Gewalt haben, den auf die halbe Gassen, es seye dan, dass der<br />

gegenüber nachgebe, doch der Dachig oder Trüter halben der gemeinen Gass<br />

ohne schaden.<br />

5 mehr über den Chronisten Stephan Hug siehe: 1886 <strong>Untervaz</strong> - Ausschnitte aus seiner Heimatkunde<br />

von Samuel Plattner (Bündner Tagblatt 1886. Nr. 186ff. und Separatdruck)<br />

6 Ammann = <strong>Gemeinde</strong>präsident<br />

7 Bandli = Bürgergeschlecht, erstmals in <strong>Untervaz</strong> erwähnt 1577<br />

8 lat. Sprichwort: Es lebe die Justiz (Gerechtigkeit) es gehe die Welt unter<br />

9 mehren = abstimmen oder wählen, meist mit Handmehr<br />

10 Mehr (Mehren) = Abstimmung, Mehrheitsbeschluss<br />

11 Pfund = 20 Schilling = 240 Pfennig, 1 Schilling = 12 Pfennig<br />

12 Trüeter = Holzgestell für Weinreben oder Fruchtbäume, meist an Aussenwänden


- 5 -<br />

Textbeispiel: Seite 1


- 6 -<br />

Wo aber die abgässli 13 seind, da soll niemand nichts machen, damit Steg und<br />

Weg 14 bleibe.<br />

S. 2: Wenn man Sturm läütet.<br />

So ist gesezt, wenn man mit allen Glocken Sturm läütet das ein jedweder<br />

geschwind auf den Plat 15 komme, bey Straf eines Pfund Buss, es wäre den<br />

Sach, dass einer eine gute Entschuldigung hätte.<br />

Von wegen dem Holz rissen 16 und führen.<br />

Jst gesezt, dass vor St. Martinj Tag 17 keiner durch andere Gütur Holz risse oder<br />

führe, Es wäre den Sach, dass es gefrohren oder Schnee hätte. Wenn aber einer<br />

rissete oder führte und schaden geschehen sollte, so behaltet man das Recht<br />

vor.<br />

Von St. Martini bis ingenden Merzen ist es erlaubt zu rissen, wenn nichts<br />

geschädiget wird, ansonst behaltet man jedem sein recht vor.<br />

Nach ingendem Merzen soll keiner dem andern mehr durchsein Gut fahren.<br />

Von ungezeichnetem Vieh<br />

Jst gesezt, dass keiner keinerley Vieh ungezeichnet, weder für den Hirten noch<br />

sonsten auslasse bey Straf 10 Pfund 18 Buss.<br />

Von wegen Holz hauen bey den Brünen.<br />

Schon 1601 ist das Mehren geworden, dass keiner an einem Berg-Brunen oder<br />

Wis Holz haue, oder reütenen 19 mache, es seye dann, dass es 15 Klafter 20 ob<br />

einem Brunnen und 10 Klftr. darnebend stehe. Von einer Bergwis auch 10<br />

Klaftr bey Straf 5 Pfund Buss. 21<br />

S. 3: Von wegen den Kriesbäümen<br />

Jst geszt, dass keiner dem andern den Anfall 22 schuldig seye, es seye den Sach,<br />

dass sie sich nit mit ein andern einverstanden hätten.<br />

13 kleine Durchgänge<br />

14 Weg und Steg = meist Zutrittsrecht (mhd. stec, steg = schmale Brücke, Steg, schmaler Weg.) hier<br />

Durchgangsmöglichkeit<br />

15 Platz, Dorfplatz<br />

16 Ris = Rinne, Schneise, Holzries, ahd: riozan, mhd: riezen = fliessen oder fliessen lassen<br />

17 St. Martinstag = 11. November<br />

18 1 Pfund (lb) = 240 Denar (d.) = 80 Bluzger / 1 Pfund (lb) = 20 Schilling (s) a 12 Pfennige (d.)<br />

19 rütnen = reuten = roden für eine Rüti (kleiner Acker auf Allmendboden)<br />

20 Klafter = altes Längenmass = 3 Ellen = 6 Fuss = 60 Zoll = 1.80 m<br />

21 Damit die Quellen ob den Brunnentrögen nicht verdorben werden<br />

22 Anfall = Recht auf die Baum-Früchte des Nachbargrundstückes von den Aesten die über die Grenze<br />

hängen.


- 7 -<br />

Wenn sie sich nit mit einandern vertragen konnten, so mag einer das ob dem<br />

seinigen hinweghauen oder Chris 23 hinweg hauen.<br />

Von wegen dem Sandholz. 24<br />

Jst gesezt, dass was einer auf freyem Wasser aufhebt, das ist sein, und wenn<br />

Holz auf den Sändern 25 ligt, so mag es einer das ganze Jahr abführen<br />

(ausgenoninen was der <strong>Gemeinde</strong> gehört) dass übrige mag einer dergestalten,<br />

dass es einer auf den Wagen nehme und zu seinem Haus führe. So es einer aber<br />

anderstwo ablüede, so mag es einer nehmen wer darzu kommt und soll dem der<br />

es abgeführt hat nichts zu ersezen schuldig seyn.<br />

Wenn einer ein Wuhrholz ab dem Sand hinder die Wuhr führte, der soll ein<br />

Tagwen 26 zu gut machen.<br />

Von wegen dem Wümmeln.<br />

Jst gesezt, dass niemand wümmele 27 bis im Herbst das man darum mehret.<br />

Wenn man aber sehen würde, dass es noth wäre, so soll man den Amtmann<br />

darum fragen.<br />

Von wegen den Hausthieren<br />

1641 ist wegen den Hausthieren gesezt, dass keiner kein ungemeistertes, oder<br />

unverhirtenes Hausthier soll in die Alp thun, das bey der Buss nach des Grichts<br />

erkanntnuss. 28<br />

S. 4: Von dem Ochsenhirt.<br />

Der Ochsenhirt soll in der Alp hüten und darin ligen, weil das Vieh in der Alp<br />

ist.<br />

Von den Färlj 29<br />

Jtem 30 welcher Färli hat, der darf sie 5 Wochen nit speissen, die er verkaufen<br />

will.<br />

23 eigentlich sind Chris Zweige von Nadelbäumen, aber hier ist wohl Kirschenlesen damit gemeint<br />

24 Sandholz = auf den Sand und Kiesbänken des Rheins angeschwemmtes Holz<br />

25 Sand = Sand und Kiesbank im Flussbett oder am Rande des Rheins<br />

26 Zur Deckung zahlreicher <strong>Gemeinde</strong>bedürfnisse (Bau und Unterhalt, Wuhren, Zäune, Alpen, Weiden<br />

etc.) wurden die <strong>Gemeinde</strong>bewohner nach Massgabe ihres Grundbesitzes zu Arbeitsleistungen<br />

verpflichtet, auch Tagwen genannt<br />

27 Trauben lesen<br />

28 Erkanntnis = Urteil, Zeugnis, Ausweis, Geständnis, Belehrung, Ermessen<br />

29 Färli = Ferkel.<br />

30 item = ebenso, ebenfalls


Von wegen den Deüchel<br />

- 8 -<br />

Anno 1644 ist das Meehren worden, von wegen den Deüchel 31 , so soll keiner<br />

kein Deüchel, weder aufhauen noch aufbohren, und auch über kein Brunnen<br />

Trögli 32 gehen bey 10 Pfund Buss.<br />

Von Wässen oder Härd aus der Auw.<br />

Es soll niemand kein Wässen 33 oder Härd 34 aus der Auw, noch ab andern<br />

Allmeinen führen bey der Buss nach Grichts Erkanntnus.<br />

Vom Vieh speissen<br />

Anno 1667 ist das Meehren worden, wenn im Frühling die Hirten ausfahren.<br />

So wo ein Hirt ein Nachbaur 35 ergreift mit der Rood, 36 da soll er das selbige<br />

Jahr hindurch die Hirten speissen 37 für das was er für treibt. Auch wo ihn die<br />

Hirten Rood ergreift, da soll er auch das selbige Jahr alpen.<br />

S. 5: Von wegen dem Vieh in der Auw einthun<br />

1678 ist gesetzt von wegen den Heimküehnen 38 und des Viechs, wo sie<br />

Früeling und Sommerszeit in der Auw haben wollen, und es nit einthäten. 39<br />

Dieselben sollen schuldig seyn ihr Vieh alle Abend, wenn der Hirt heimfahrt<br />

ein zu thun in Stall, und lassen stehen bis am Morgen, dann dem Hirt wiederum<br />

für treiben damit sie ander Leüthen vor Schaden seyen, und das soll gelten nit<br />

allein den Früeling und Sommerszeit, sondern zu allen Zeiten.<br />

Von wegen fremden Lüthen<br />

1680 wurde gesezt welcher fremde Lüth hieher brächte, und ihne mehr den 8<br />

Tag Behausung gebe, ohne einer <strong>Gemeinde</strong> Wüssen und Willen, die sollen in<br />

eine Buss von 10 Pfund verfelt seyn.<br />

So aber weiter fremd Leüth wären und sich in unsern Gemeind wohn und<br />

säshaft machten, ohne einer <strong>Gemeinde</strong> Wüssen und Willen, die sollen in eine<br />

Buss von 10 Pfund verfelt seyn, und mag eine <strong>Gemeinde</strong> nichts desto weniger<br />

sie heissen jhre Strass gehen woher sie gekommen seyn.<br />

31<br />

Tüchel = früher meist hölzerne Wasserrohre.<br />

32<br />

Trögli, Scheidtrog = hölzerne Quellfassung<br />

33<br />

Wasen = Wiesland, Rasenziegel<br />

34<br />

Härd = Humus<br />

35<br />

Nachbar = <strong>Gemeinde</strong>bürger mit allen Rechten und Pflichten<br />

36<br />

Rood = Turnus, Reihenfolge, Kehrordnung im <strong>Gemeinde</strong>werk<br />

37<br />

Das Speisen des Hirten durch die Viehbesitzer war ein Teil des Lohnes<br />

38<br />

Heimvieh = Vieh, das im Sommer nicht in die Alp, sondern auf die Allmenden in Dorfnähe geht<br />

39 einstallen


- 9 -<br />

Von wegen der Schneeflucht in den Alpen.<br />

1680 wurde ein Gesätz gemacht von wegen der Schneeflucht in den Alpen, so<br />

es sich Somerszeit zutrüge, dass man von wegen dem Schnee aus den Alpen<br />

müsste, und ein jede Tärzen 40 wüsste, wo sie ihre Schneeflucht habe.<br />

Die auf Salaz alpen, sollen ihre Schneeflucht durch das Älplj hinab in den<br />

Sessler Wald, wie von alters her gewessen.<br />

Die in den hindern Alpen nehmen ihre Schneeflucht in die Gürgetschböden,<br />

wie vor altem här gewesen.<br />

Die in der fordern Alp 41 sollen ihr Schneeflucht ob Bradenwald nehmen, wie<br />

vor altem.<br />

S. 6: Von wegen den Aemtern mehren. 42<br />

1680 ist das Mehren geworden wegen gebethene Aemtern, oder warum einer<br />

bittet, da soll die Fründschaft abstehen 43 , was zum Dritten oder näher ist. 44<br />

Wegen <strong>Gemeinde</strong>güter fällen.<br />

Jst das Meehren worden, wenn zwey oder drej oder noch mehr mit ein andern<br />

den ersten Tagwen thun, so sollen dieselben mit ein andern schuldig seyn zu<br />

losen, 45 welcher der erste solle eingeschriben werden. Dann je der erste auf das<br />

losen eingeschriben werden, der soll auch das erste <strong>Gemeinde</strong>gut 46 haben, wo<br />

den falt, seye es gut oder schlecht, und soll dem andern nichts darauf gelegt<br />

werden.<br />

Von wegen den Bäümen uf der Allmein<br />

1676 wurde gesezt, dass ein jedweder Nachbar 47 der Tagwen thut, möge zwey<br />

Bäume auf die Allmein sezen, und mag sie selbsten geniessen, wie sein<br />

Eigenthum. Er soll sie aber 6 Klafter 48 weit von einem Zaun oder Gut oder<br />

Hanffrossen 49 sezen.<br />

40<br />

Terzen = Teil der Alpgenossenschaft, Senntum, (von Drittel) damals waren die Alpen in drei Terzen<br />

aufgeteilt, später in vier, heute nur noch in zwei<br />

41<br />

Die heutige Hinteralp waren damals zwei Alpen. (Hintere Alp und Fordere Alp, später Hintere Hütte<br />

und Mittlere Hütte)<br />

42<br />

mehren = abstimmen oder wählen, meist mit Handmehr<br />

43<br />

Ausstandspflicht bei Wahlen bis zum 3. Verwandschaftsgrad.<br />

44<br />

Ausstandspflicht bei Wahlen bis zu Verwandten dritten Grades<br />

45<br />

losen = auslosen, durch Losziehen zuteilen<br />

46<br />

<strong>Gemeinde</strong>gut = den Bürgern zugeteiltes Ackerland im Feld<br />

47<br />

Nachbar = <strong>Gemeinde</strong>bürger mit allen Rechten und Pflichten<br />

48<br />

Klafter = altes Längenmass = 3 Ellen = 6 Fuss = 60 Zoll = 1.80 m<br />

49<br />

Rosen, Rözen (rossa = Loch) = Wassergrube zum Einlegen von Hanf und Flachs, mit Wasser worin<br />

Hanf gerötzet wurde. hier Flurname hinter dem Quartengiessen (Hanfländer, in den Rosen)


Von wegen dem Wildheüen.<br />

- 10 -<br />

An oben gemeltem Jahr ist das Mehren geworden, des Wildheüens halber. So<br />

ist es an allen orten verbothen, ausgenommen um den Älplistein 50 oder<br />

Sattelkopf, 51 oder Leüwezug, 52 oder Quakis, 53 wo das Vieh nicht gehen kan.<br />

S. 7: Von wegen den Bäümen<br />

Jst gesezt, die da gesezt sind dem andern an sein Gut oder Wingert, so sollen<br />

dieselben Bäüm so weit von einem Stuck Gut gesezt werden 1 Klaftr. 54 Und<br />

von einem Wingert 2 Klafter. Wenn aber einer das nicht thäte, so mag der<br />

ander den jenigen Baum was auf seins geht abhauen, im Boden und in der Luft,<br />

oder alles Obs haben was auf des seinige falt.<br />

Wegen Häüser Bauen.<br />

1701 ist verordnet worden, wo Häüser mögen gebauen werden. Als namlich<br />

Was auser Jacob Hugen oder des Küöfers Haus in den Wingerten und dem<br />

alten Pfrundhaus, 55 und oben in der SalavisGas, des Cristen Kretlis Haus, oder<br />

des alten Schusters Haus, und oben des Jacob Kretlis des Küöfers Haus. Von<br />

da in die Müllj des Weisen 56 Peter Danners. Von da in das Vial Haus. Von da<br />

in den Winkel des Peter Bernats, in der Flumis des Peter Tanners. Von da zum<br />

Sallen Brücklj des Simon Kretlis. Von da in des Johannes Kretlis auf dem<br />

Gäüsaker. 57 Von da in das Wingerthaus, wo man angefangen hat. Was aber<br />

ausser dem gemelten Kreys ist, da ist es verbotten Häuser zu bauen, bey Straf<br />

10 Pfund Buss.<br />

Von wegen den Alpknechten und Hirten<br />

Wegen den Alpknechten und Hirten, die sollen allzeit bey der Haab 58 bleiben,<br />

oder in der Hütten wo er gehört. Wenn ein Hirt oder ein Knecht von seiner<br />

Haab gieng, oder seiner Sach nachgieng, und er von jemand gesehen würde, so<br />

soll der wo ihn gesehen ihme kein blönig 59 schuldig seyn zu geben, es sey dan<br />

gotts gewalt.<br />

50<br />

Aelplistein, Felskopf ob den Ahornen, Koord. 755.625/198.375<br />

51<br />

Sattelkopf = Flurname in der Alp Salaz, südl. Stelli, Koord. 755 375/199 200<br />

52<br />

Lawinenzug im Quaggis, heute Ghürsttobel genannt<br />

53<br />

Quaggis = Alp westlich der Alp Salaz auf St. Galler Gebiet, jedoch Eigentum der <strong>Untervaz</strong>er<br />

54<br />

Klafter = altes Längenmass = 3 Ellen = 6 Fuss = 60 Zoll = 1.80 m<br />

55<br />

Kath. Pfarrhaus<br />

56<br />

sollte evt. Meister heissen<br />

57<br />

ht. Gisacker<br />

58<br />

Haab = Viehhabe, Herde, ganzer Viehbestand, auch Senntum<br />

59 Belohnung, Lohn.


- 11 -<br />

1710 ist obiger Articul gänzlich in allem bestättiget, aussgenohmen so oft und<br />

viel Tage er von seinem Dienst geht, so solle er für jeden Tag in einen<br />

Gulden 60 Buss verfelt seyn, und ihm am Lohn abgezogen werden.<br />

S. 8: Wegen den Feürs Brunst und wie jeder sich zu verhalten hat.<br />

1708 ist auf St. Mathis Tag wegen den Feürs Brunsten eine Verordnung<br />

getroffen worden, dass wenn es sich wieder Verhoffen zutrüge, dass eine<br />

feüers Brunst entstehen sollte, so soll ein jeder schuldig seyn: samt Weib und<br />

Kind: eilenz mit Eimeren vollen Wasser zu zulaufen, zu dem feür, und soll<br />

niemand befüegt seyn etwas aus seynem Haus zu roben, ausser dem ersten,<br />

andern 61 und dritten Haus, das zunächst bey dem Feür steht. Welcher oder<br />

welche dawieder handelte, der und die söllen abgestraft werden und verfahlen<br />

haben 20 Kronen Buss ohne Gnad.<br />

Zum andern 62 ist gesezt, dass wo feür aufgeht in einem Haus oder Scheüren, da<br />

soll der Hauspatron (oder Patrönin) oder wer den da haushäblich ist, wenn es<br />

von ihme und durch ihne geschieht, obwohlen ihnen Haus und Haymat, samt<br />

allem übrigen Hausrath und Lebensmittel verbrent: Ja wen noch so viel ausser<br />

diesem an Gut oder andern vorhanden ist: so sollens abgestraft werden und<br />

verfahlen haben 50 Kronen Buss, und das ohne Gnad. Diss soll all wegen<br />

denen jenigen ausgetheilt werden, welchen der Schaden dardurch geschehen.<br />

Wer mehr als 3 Ochsen hat.<br />

Auf obiges Datum ist gesezt, wer Ochsen hat mag sie nach dem, dass man an<br />

Obern Berg gefahren ein jedweder lassen preisgehen, 63 bis das man von Alp<br />

fahrt, und mag sie ein jeder ausser den verbothenen Alpen vorbehalten gehen<br />

lassen wo er will, versteht sich ein jeder ein Par. Wer mehr den ein Par hat, der<br />

soll die selben schuldig seyn auf die Alp für den Hirt zu thun.<br />

S. 9: Von wegen den ledigen Söhnen einschreiben in die Rood.<br />

1710 ist gesezt das man das ledige Mannenvolk nicht in die Rood einschreiben<br />

soll, er habe den ein Haushaltung alleinig und thue die Tagwen, oder er bezahle<br />

der Gemeind jährlich fl. 3 ohne den Wuhrschnitz. 64<br />

60<br />

fl. = Gulden = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 420 Heller = 1.70 Fr.<br />

61<br />

dem zweiten<br />

62<br />

zum andern = zweitens, übrigens, mehrmals<br />

63<br />

preisgehen = Vieh unbehirtet sich selbst auf der Weide überlassen<br />

64<br />

Wuhrgeld, Wuhrschnitz = jährlich wiederkehrende <strong>Gemeinde</strong>werkauflage für den Wuhrbau


Von Bachen und Sechten<br />

- 12 -<br />

1711 ist gesezt und verbothen, dass niemand vor Bethenleüthen 65 und nach<br />

Bethenleüthen, weder bache 66 noch sechte 67 oder bräne. 68<br />

Vom Feür hollen<br />

Jst gesezt und verbothen, dass niemand feür holle, dann er holle es in einer<br />

gedeckten Pfannen oder in einer kaben 69 Schällen. 70<br />

Von den Feürstätten<br />

Die Obrigkeit soll alle Früh Jahr und im Herbsten, die Kuchen und Kämin<br />

besichtigen lassen, und schauen ob alles in gutem Stand seye.<br />

Auch ist verbothen auf Stellen und Stedel 71 und auf den Gassen Duback zu<br />

rauchen, bey Straf 5 Pfund Buss.<br />

Von wegen dem Wasser auf Salatz<br />

Jst gesetzt, dass jezt fürhin weil das Sentum auf Salatz Alpet, soll das Wasser<br />

auf die Allmein, und auf den Stafel 72 gerichtet werden und welcher es in die<br />

Wis richtete, der soll nach Richter und Grichts Erkantnuss abgestraft werden.<br />

Vom Hanf auslegen.<br />

Es soll auch keiner dem andern den Hanf vor seine Rossen 73 legen.<br />

S. 10: Von wegen den Marchen zwüschend Salatz und der Ochsenalp.<br />

1718 ist von wegen den Marchen zwüschend Salatz und der Ochsenalp ist die<br />

erste des Landamann Wolfen Herberig auf der Messmatha, die 2.te hinauf in<br />

den Brunnen, 74 die 3.te dem Wasser nach in den Ursprung. 75 Von da der Höhe<br />

nach hinauf bis auf die Stelle. 76<br />

Vom Salz streüen auf der Allmein<br />

Das Salz streüen auf der Allmein ist auf obiges Datum auch verbothen und das<br />

bey 5 Pfund Buss.<br />

65<br />

Bettalütta = Ave Maria Läuten am Morgen und am Abend<br />

66<br />

Brot backen<br />

67<br />

grosse Wäsche halten<br />

68<br />

Schnapsbrennen<br />

69<br />

kab = dicht, geschlossen<br />

70<br />

Viehschelle<br />

71<br />

Ställen und Städel<br />

72<br />

Stafel = Vorplatz vor den Alpschermen, hier im Sinne von Alpsäss, Alphütte etc.<br />

73<br />

Rosen, Rözen (rossa = Loch) = Wassergrube zum Einlegen von Hanf und Flachs, mit Wasser<br />

74<br />

worin Hanf gerötzet wurde. hier Flurname hinter dem Quartengiessen (Hanfländer, in den Rosen)<br />

ht. Heeratrög in Mugglis Witi<br />

75 Quelle<br />

76 Stelli, höchster Punkt der Alp Salaz


- 13 -<br />

Von wegen den <strong>Gemeinde</strong>güter fallen.<br />

1721 ist des Meehren worden, dass jezt fürohin wenn ein Ehe abstirbt und<br />

Kinder hinderliessen, denen soll man das <strong>Gemeinde</strong>gut nicht nehmen, wenn sie<br />

das <strong>Gemeinde</strong>werk thun.<br />

Wenn aber die Kinder nicht dahaymat, oder anderwerts in Diensten, es sey in<br />

oder aussert land, denen soll mans ein Jahr lang aufbehalten. Wenn sie in Zeit<br />

einem Jahr persöhnlich kommen und der <strong>Gemeinde</strong> Tagwen thun, denen soll<br />

mans nicht entziehen. Jm Fahl aber in einem Jahr einer nicht persöhnlich<br />

kommen thäte, demm soll das selbige <strong>Gemeinde</strong>gut einer <strong>Gemeinde</strong> gefahlen<br />

seyn, und dem geben, der der erste an der Rood ist und der <strong>Gemeinde</strong> das<br />

<strong>Gemeinde</strong>werk thut, und soll dieser Puncten fürohin gehalten, und der alte<br />

durchgestrichen werden.<br />

S. 11: Von wegen sechten und bränen.<br />

Jst des Meehren geworden, dass niemand weder secht noch bräne zur Zeit<br />

wenn man in der Alp mässen 77 thut und auch zum Theil wenn die Bauren in<br />

der Alp sind. Wie auch in den Wuhrholz 78 Tagwen, 79 das bey der Buss nach<br />

Grichts Erkanntnuss.<br />

Von wegen einschreiben in die Rood der ledigen Söhnen.<br />

1734 wurde gesezt, dass man fürohin keine ledigen Söhne in die Rood<br />

einschreiben, ausgenohmen die ein eigene Haushaltung führen, oder an einem<br />

Dienst sind, und das 40te Jahr erfüllt haben, die soll man schuldig seyn in die<br />

Rood einzuschreiben, und sollen der Gemeind den Tagwen thun, oder den<br />

Auflag geben.<br />

Von wegen den Rossen oder Pferden.<br />

1744 an der St. Mathis <strong>Gemeinde</strong> wurde wegen den Rossen gemehret: dass<br />

kein Nachbaur befügt seyn solle Ross auf unser Allmein zu treiben. Welche<br />

aber sich übersehen und sich erfrechen würde, der solle für ein jedes mal ohne<br />

Gnad 5 Pfund Buss verfahlen haben, und sollen selbige die Seckelmr. 80 im<br />

namen der <strong>Gemeinde</strong> inziehen. Es sollen auch die Ross,<br />

77 Messen der Milch in der Alp (unter Anwesenheit der Viehbesitzer)<br />

78 Die Wuhren wurden grösstenteils aus Holzstämmen gebaut und mit Steinen hinterfüllt<br />

79 Tagwahn = <strong>Gemeinde</strong>werk, auch Arbeitsleistung eines Mannes während eines Tages<br />

80 Sekelmeister = <strong>Gemeinde</strong>kassier


- 14 -<br />

Textbeispiel: Seite 11<br />

so oft sie auf der Allmein erfunden werden in den Pfendstall 81 getriben werden<br />

und überlässt mans der Unkosten halber einem löbl. Gricht.<br />

81 Pfandstall = Zur Unterbringung von gepfändetem Vieh bestimmter Stall, der von der Obrigkeit oder<br />

in ihrem Auftrag von <strong>Gemeinde</strong>mitgliedern betreut wird.


- 15 -<br />

S. 12: Dass man das Vieh solle für die Hirten treiben.<br />

Jst gesezt, dass ein jeder seine Schaaf, Geiss, Haustier und ander Vieh solle für<br />

den Hirten treiben. Die wieder dieses Gesezt handelten für ein jedesmal mit<br />

einem Pfund Buss abgestraft werden.<br />

Wie viel Vermögen die frembden Weiber haben sollen, wenn sie hier Bürgerin<br />

werden.<br />

1745 an St.Mathis Gemeind ist verordnet worden, dass wenn eines Nachbauren<br />

Sohn eine frembde die das Gemeindrecht nicht hat, heürathen wollte, so soll<br />

die selbe 80 Kronen 82 nebend dem Einkaufgeld allhiesiger Obrigkeit an bahrem<br />

Geld Audentisch zeigen, oder an ligenden Mitlen, ohne das fahrende. 83<br />

Fals das eine die hieher sich verheyrathen wollte, solche nicht hätte, so soll<br />

selbige nicht für einen Gemeindsgnossen angenohmen werden.<br />

Es sollen die Herren Geistlichen beyder Religions nicht befüegt seyn solche zu<br />

cobilieren 84 , oder Hilf darzu geben, ohne dass Sie den Befehl von einem<br />

jeweiligen Herrn Amtmann oder Obrigkeit haben.<br />

Auch die Seckelmeister sollen das Einkaufgeld nicht empfangen, bis und so<br />

lang, dass sie glaubwürdig und Obrigkeitlich zeigen und darthun können, dass<br />

sie so viel haben, wie oben gemeldet ist.<br />

S. 13: Wie die Religionen sich gegen ein andern an Heiligtägen zu vertragen haben.<br />

1746 wurde an der St. Mathisgemeind geordnet, und verbothen, dass keiner an<br />

des andern Heiligtägen nichts aussert dem Haus arbeiten solle, auch keine<br />

Mähne weten 85 solle.<br />

Wenn aber einer wäre, der das geboth übertretten thätte (weders theils<br />

Glaubensgnossen es immer were) der soll nach Gutachten eines lobl. Grichts<br />

abgestraft werden.<br />

Wegen dem Kämjfäger<br />

Jst auf obiges Datum das Meehren worden, dass der Kämifäger,<br />

82 Krone = Kronenthaler = Fr. 5.80<br />

83 Fahrende Güter = Mobiliar, Werkzeuge, etc.<br />

84 kopulieren, hier im Sinne von trauen.<br />

85 kein Zugtier einspannen.


- 16 -<br />

die Beckenkämmin 86 zum Jahr 4 mahl fägen solle. Für 2 mahl sollen die<br />

Becken den Fäger selbsten bezahlen, und die andern 2 mahl die Gemeind.<br />

Vom Wildheüen<br />

1753 ist das Meehren geworden, dass vor St. Bartholomes Tag 87 niemand<br />

Wildheüen und riethen 88 möge.<br />

Wegen streüen in den Gassen.<br />

Auf obiges Datum ist auch das Meehren geworden, wenn man anfangt heüen<br />

im Dorf niemand in den gemeinen Gassen streüen möge, bis man die Frucht<br />

eingesammelt habe, versteht sich in der Küegass. 89<br />

Von wegen dem Wassen Meistr. 90<br />

1760 ist gesezt, wenn einem oder dem andern etwas Vieh abgienge, so solle er<br />

schuldig sein ohne einige Bezahlung abzunehmen.<br />

Wenn aber einem in dem Berg was abgehen sollte, so solle man ihme von<br />

einem alten Stück Vieh 12 xer 91 und von einem Kalb 6 xer bezahlen. Dabey<br />

soll er Wuhrfrey 92 seyn, aussert dem eigenen Gut.<br />

S. 14: Von wegen dem Sandholz<br />

1782 ist auch gemehret worden wegen dem Sandholz 93 bey den alten Gesatzen<br />

zu verbleiben, Wenn sich einer sollte erfrechen Sandholz abzuführen, so soll<br />

ein ander Nachbaur das Recht haben, dasselbe hinweg zunehmen. Vorbehalten,<br />

wenn einer keine eigene Mänj 94 hätte, denen soll ein Fuder erlaubt seyn.<br />

Von wegen dem Dungen in die Ämtweid.<br />

Jst auf obiges Datum gesezt, dass in Zukunft keiner sich erfreche in die<br />

Ämtweid zu tungen oder zu Mäyen, ausgenommen die kein eigen Vieh haben,<br />

dasselbe zu frezen 95 . Bey Straf nach erfindung und Gutachten einer Obrigkeit.<br />

Von wegen den Marchen zu Berg und Thal.<br />

1784 ist der Marchen halber zu Berg und Thal erkennt,<br />

86<br />

Kamine der Bäcker<br />

87<br />

St. Bartholomäustag = 24. August<br />

88<br />

Riet mähen im Unterfeld<br />

89<br />

Chüegass = südl. Tuf in Richtung Fehlagatter<br />

90<br />

Wasenmeister = Schinder = Abdecker<br />

91<br />

xer = Kreuzer, der Gulden hatte = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 1.70 Fr.<br />

92<br />

befreit vom Wuhrgemeindewerk (Friewiser und Patnaler)<br />

93<br />

Sandholz = auf den Sand und Kiesbänken des Rheins angeschwemmtes Holz<br />

94<br />

Mänj, Miini = Zugtier<br />

95<br />

fretzen = abweiden. Damals war der allgemeine Weidgang auf privaten Wiesen noch üblich.


- 17 -<br />

dass sie sollen 2 Schuo 96 inwendig dem Zaun stehen.<br />

Von wegen den Lärchen unter Samunt 97<br />

Jst des Meehren worden, dass hinfüro sich keiner unterstehe Lärchen zu<br />

schneiten 98 bey Straf 6 Pfund Buss. Und auf jeden Stamm Lärch soll 6 Gulden<br />

Buss gelegt seyn, seye es düres oder grünes.<br />

S. 15: Dass die Hindersäs kein zame Streüe mehr nehmen sollen.<br />

1789 ist gemehret, dass die Hindersäs inskünftig gar keine zame 99 Streüe auf<br />

den Allmeinen mehr zu rechen sich unterstehen (wo es auch immer seyn mag)<br />

bey Straf 5 Pfd- Buss.<br />

Von wegen dem Banwald bey Matheilis<br />

1792 ist von Matheilis hinauf, bis gen Faltschernos auf der linken Seiten dem<br />

Holzriss alles eingeschlagen, 100 bey 5 Pfund Buss auf jeden Stamm.<br />

Ferner an Schaffners-Eck 101 und die Löser hinauf bis an das Walbellen Weegli<br />

wo von dem Fahren Mürlj herkomt, ist erneüeret und auf jeden Stamm 6 Pfd.<br />

Buss gelegt worden.<br />

Von wegen den Zeitkühen die das <strong>Gemeinde</strong>werk thun.<br />

Jst auf obiges Datum gemehret, dass die Zeitküehe, welche den Früehling<br />

durch gebraucht und an das <strong>Gemeinde</strong>werk genohmen werden, die sollen<br />

nichts bezahlen, aussert dem Ochsner den Lohn. Und die in das Quakis<br />

kommen thäten, die sollen dem Quakishirt das Brod schuldig seyn zu geben.<br />

Welche aber nur sonst ein Zeitkuhe in den Herbstwayden hätten, die sollen der<br />

<strong>Gemeinde</strong> an der <strong>Gemeinde</strong>rechnung fl. 102 2 bezahlen, und der Obrigkeit ihr<br />

Regres 103 gelassen zu bussen.<br />

S. 16: Von wegen den ungerungenen 104 Hausthieren.<br />

1792 ist gemehret, dass niemand sich unterstehen solle, ein ungerungenes<br />

Hausthier auszulassen, 105 bey Straf 2 Pfund Buss.<br />

96<br />

Schuh oder Fuss = 30 cm. / 1 Zoll = 3 cm. / 1 Linie = 3 mm<br />

97<br />

Flurname Zamunt.<br />

98<br />

hier im Sinne von "fällen"<br />

99<br />

zahme Streue - wohl das Laub von den Obstbäumen auf der Allmend.<br />

100<br />

einschlagen = einzäunen<br />

101<br />

Schaffners-Eck, Schaffners Rüti, Ort einer Rüti welche einem Schaffner gehörte, ob dem<br />

Kaltenbrunnen, später Löserbödeli genannt und heute Wald. Koord. 759.125/100.050<br />

102<br />

fl. = Gulden = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 420 Heller = 1.70 Fr.<br />

103<br />

Regress = Rückgriff als Schadenersatz<br />

104 ungerungen = ohne Ring<br />

105 auslassen = auf die Weide treiben


- 18 -<br />

Von wegen dem umgefahlenen Holz.<br />

Auf obiges Datum ist das Meehren geworden, von wegen dem umgefahlenen<br />

Holz (was Namen es haben möchte) dass keiner mehr es zeichne, 106 oder<br />

heimschen soll, sonder es soll der <strong>Gemeinde</strong> zukommen, und anzuwenden wo<br />

sie es nothwendig hat. Ausgenohmen, wenn es über ein Jahr lang gelegen ist,<br />

so mag es dan ein Nachbaur heimschen, und das bey 5 Pfund Buss ohne Gnad.<br />

1794 ist obiges Meehren bekräftiget worden.<br />

Von wegen den Lärchen an Schaffners-Eck 107 ist das Meehren von 1792<br />

bestätiget.<br />

Von wegen den Gemeindgüter vertauschen.<br />

1795 ist gemehret worden, dass fernerhin keiner, oder keine ihr <strong>Gemeinde</strong> gut<br />

vertauschen solle, haben sie Kinder oder keine bey Straf 10 Pfund Buss.<br />

Dass die so in der Frembde seind alle 3 Jahr einen Lebensschein schicken<br />

sollen wenn es möglich seyn kan, sonst mag die <strong>Gemeinde</strong> ihr <strong>Gemeinde</strong>gut<br />

fählen. 108<br />

S. 17: Dass man die Zäün soll auf die Marchen sezen.<br />

1795 ist das Mehren worden, dass jeder die Zäün solle auf die Marchen sezen<br />

lauth dem <strong>Gemeinde</strong>buch und zurukziehen auf die Marchen, bis man gezeünt<br />

hat. Alsdan soll die Obrigkeit zu Berg und Thall dieselben besichtigen,<br />

diejenigen so nicht dem Mehren stattgethan, die sollen in 2 Pfund Buss<br />

verfahlen seyn, und die Zäün auf die Marchen sezen.<br />

Dass keiner das Viech vor dem Meehren auslasse.<br />

Auf obiges Datum ist gemeehret, dass keiner das Viech in die Au lasse oder<br />

fahre ehe dan die <strong>Gemeinde</strong> darum gemeehret zum auslassen, bey Straf 2<br />

Pfund Buss für jedes mal.<br />

Vom Reüthnen<br />

Auf obiges Datum wurde auch gesezt, dass sich keiner unterstehe in den<br />

Bahnwelden zu rüthnen. Auch keiner mehr an den Wiesen oder zu denselben<br />

einzäüne, bey 5 Pfund Buss<br />

Von wegen den Lärchen unter Samunt.<br />

106 zeichnen = mit dem Hauszeichen versehen und so als Eigentum ansprechen<br />

107 Schaffners-Eck, Schaffners Rüti, Ort einer Rüti welche einem Schaffner gehörte, ob dem<br />

Kaltenbrunnen, später Löserbödeli genannt und heute Wald. Koord. 759.125/100.050<br />

108 fallen = zurückfallen an die <strong>Gemeinde</strong> zur Neuausteilung


- 19 -<br />

1796 an St. Mathis <strong>Gemeinde</strong> ist gemehret worden, wegen den Lärchen unter<br />

Samunt, dass fürohin niemand soll Lärchen hauen, ohne zuvor bey dem<br />

Amtmann 109 oder bey den Forstmeistern darum anzuhalten. Dieselben sollen<br />

ihm ein Stamm erlauben zu seinem Gebrauch, doch solle einer bezahlen wie<br />

vorher fl. 6. Wer sich aber erfrechen sollte ohne Erlaubnus zu hauen die sollen<br />

für jeden Stamm bezahlen ohne Gnad fl. 10.<br />

S. 18: Von wegen Holz oder Streüe aus der Au.<br />

1796 ist gesezt, dass niemand sich erfreche Holz oder Streüe aus der Au zu<br />

nehmen, weder Bürchen 110 noch Erlen, weder zum Zäünen noch zu Erbsstiegel.<br />

Zugleich auch das Grass oder Ried oder Streüe. Vor ein Burdj Holz oder<br />

Tuchet 111 Streüe oder Riet ohne Gnad fl. 6 Buss.<br />

Sollte sich einer unterstehen ein Fuder zu führen seye es ein kleines oder<br />

grosses so solle er in Buss von 10 Pfund gefählt seyn.<br />

Wegen dem Reüthnen<br />

Auf obiges Datum wurde gesezt, dass fürohin niemand in den<br />

Ochsenwayden 112 noch auf den Böden 113 und in den Bahnwalden mehr<br />

reüthnen soll, sondern wie es vorher geschriben. Auch nicht mehr dan 3 Jahr<br />

behalten soll bey Straf 5 Pfund Buss.<br />

Von wegen den Gitzi<br />

Jst gemehret, dass keiner die Gitzi den Leüthen in den Bergen oder anderwo im<br />

Schaden haben soll, sondern sie sollen sie behirten, wo sie wollen. Wenn aber<br />

derjenigen wären, die Gitzi im Schaden hätten, die sollen für jedes Stuck Buss<br />

bezahlen 1 Pfd.<br />

S. 19: Von wegen dem <strong>Buch</strong>wald<br />

1797 ist gesezt, dass fürohin der <strong>Buch</strong>wald vom Saldom Tobel hinauf des<br />

Wachtmeisters Lutzi Philippen 114 Stall. 115 Auch unten hinaus in den<br />

109<br />

Ammann = <strong>Gemeinde</strong>präsident<br />

110<br />

Birken<br />

111<br />

Blaha, Tuachat = Quadratförmiges grobes Tuch mit vier langen Hanf-Zipfeln, in das man Heu<br />

einbindet, auch Mass für ein Tuch voll Heu<br />

112<br />

Ochsenweide = Lage heute unbekannt, möglicherweise Gegend Ochsenboden, nördlich Castrinis.<br />

113<br />

Boden = ebene Fläche in einem Hang, Allmende, oder Bergwiese<br />

114<br />

Philipp Luzi (1760- gest. nach 1837) Wachtmeister in der Königl. Schweizergarde in Frankreich.<br />

Kehrte nach dem 10. August 1792 nach Vaz zurück und heiratete am 22. Januar 1795 mit Barbara<br />

Lipp. Sein formeller Konfessionswechsel im Kath. Kirchenbuch unter dem 28. Nov. 1794<br />

eingetragen und das Sakrament der Firmung erhielt er am 3. Dez. 1794 in Chur vom letzten Churer<br />

Reichs - Fürstbischof Karl Rudolf von Buol-Schauenstein und es ist anzunehmen dass die<br />

Eheschliessung zur Konversion führte. Stammvater der Katholischen Philipp-Linie.<br />

115<br />

kann nur Castrinis sein


- 20 -<br />

Giessübel, 116 und dan dem Weeg nach hinauf bis an die Bayolsen, dass fürhin<br />

im Bahn soll seyn, Lärches und <strong>Buch</strong>es. Und hat die Gemeind Buss darauf<br />

gelegt fl. 6.<br />

Auf obiges Datum ist gesezt, dass der <strong>Buch</strong>wald von der Fallen aufwerts bis an<br />

die hinder Payols Wiss rechter Hand auf von der Kreüzgass führohin soll im<br />

Bahn seyn wie der linker Hand von der +gass 117 wie oben verschriben, Lärchis<br />

und <strong>Buch</strong>es auf jeden Stamm fl. 6.<br />

Dass jeder an einer Gend. seine Meinung geben möge.<br />

1798 ist das Meehren worden, dass ein jeder seyne Meinung an der Gemind<br />

geben möge, wie er es versteht.<br />

Wie dan das Meehren ausfalt, darbey soll sich ein jeder unterziehen, und keine<br />

Prodesten einlegen.<br />

Wenn bey Ehr und Eyd zur <strong>Gemeinde</strong> gebothen wird, soll ein jeder kommen,<br />

Gottes Gewalt vorbehalten, bey 1 Pfund Buss.<br />

Wenn einer von einer <strong>Gemeinde</strong> etwas vertreite, 118 es were schriftlich oder<br />

mündlich, oder wie er seine Meinung gegeben, was gemehret worden, der oder<br />

diejenigen sollen ohne Gnad die Dorfrechte verlohren haben. 119<br />

S. 20: Von wegen den Lärchen unter Samunt.<br />

1799 ist das Meehren worden, wegen den Lärchen unter Samunt, wer<br />

inskünftig ein Stamm Lärch hauen würde, der soll ohne Gnad von jedem<br />

Stamm fl. 12 bezahlen.<br />

Wenn aber einer ein Stamm hochnothwendig hat, der soll vor eine <strong>Gemeinde</strong><br />

kehren, so kan die <strong>Gemeinde</strong> erkennen was recht ist.<br />

Von wegen dem reüthnen<br />

bleibt man bey <strong>Gemeinde</strong>buch, wie vor altem gewessen, dass wenn einer mehr<br />

dan 3 Kühe hat, sie solle nicht mehr dan 3 Quartanen 120 Koren 121 auf die<br />

Allmein säen, doch aber ausser den Böden, Ochsenwayden und Bahnwälden.<br />

Auch soll keiner eine Reüthe mehr den 3 Jahr nutzen bey Straf 10 Pfund Buss.<br />

116 Gisübel = Flurname nördl. Halbmil. Koord. 759.500/200.300<br />

117 Chrüzgass = Bergweg Schibaboda bis Bajols<br />

118 fort tragen würde, ausplaudern würde<br />

119 Diese Beschlüsse sind nur aus der bedrohlichen Situation von 1798 zu verstehen<br />

120 Quartane = altes Hohlmass, (5 Immi = 1 Quartane = 7,5 Liter)<br />

121 Korn


- 21 -<br />

Von wegen den Lärchen in den Lössern 122<br />

1801 ist gesezt, dass die Lärchen in den Lössern und an des Schaffners-Eck 123<br />

jeder Stamm auf 8 Pfund ist gesezt worden.<br />

Wenn jrgend wo ein Brunentrog nothwendig zu machen ist, so soll das<br />

übergeblibene Holz jederzeit der Gemeind zugehören.<br />

S. 21: Von wegen den Hindersäs<br />

1804 ist gemehret worden, dass ein jeder Nachbaur 124 der für einen Hindersäs<br />

vertrösten 125 will fl. 500 im Schnitz 126 haben soll.<br />

Von wegen dem Bahnwald im Schindelloch.<br />

Jst gesezt, dass führohin im Schindelloch von Matheilis bis gen faltschenus,<br />

linker Hand dem Weeg, alle Lärchen und Dannes Holz soll eingeschlagen<br />

seyn, und ist auf jeden Stamm 6 Pfund Buss gelegt worden.<br />

Auf obiges Datum ist auch wegen dem rüthnen das Meehr worden, dass<br />

niemand in den Ochsenwayden bey Straf 5 Pfund Buss rüthnen solle.<br />

Von wegen dem Wässern dem Bach nach.<br />

So ist gesezt, dass führohin sich niemand unterstehen soll Wasser aus dem<br />

Bach in seyne Güter zu richten, dass bey Straf 5 Pfund Buss. Oder auch nur<br />

Wasserleithenen zu machen.<br />

Wegen dem Wasser welches aus dem Dorf geht.<br />

Jst gesezt, dass je der Erste, dass recht darzu haben soll, und diejenigen die<br />

unter ihnen seyn, sollen bey 5 Pfund Buss kein recht haben dem obern das<br />

Wasser zu nehmen.<br />

Von wegen denen Hindersäs ihrem schmalvieh.<br />

1805 ist das Meehr worden, dass führohin ein jeder Hindersäs der Schmalvieh<br />

austreiben will, ohne ausnahme, von jedem stuck 20 xer 127 Grassmieth an die<br />

Gemeind bezahlen soll.<br />

S. 22: Wegen den Forstmeistern.<br />

1805 ist wegen den Forstmeistern das Mehren worden,<br />

122 Löserbödeli, heute Wald ob dem Kalten Brunnen.<br />

123 Schaffners-Eck, Schaffners Rüti, Ort einer Rüti welche einem Schaffner gehörte, ob dem<br />

Kaltenbrunnen, später Löserbödeli genannt und heute Wald. Koord. 759.125/100.050<br />

124 Nachbar = <strong>Gemeinde</strong>bürger mit allen Rechten und Pflichten<br />

125 bürgen für alle Abgaben der Hintersässen<br />

126 Schnitz = Steuer, hier steuerbares Vermögen<br />

127 xer = Kreuzer, der Gulden hatte = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 1.70 Fr.


- 22 -<br />

dass sie führohin für ihre Gäng sollen von der <strong>Gemeinde</strong> bezahlt werden, oder<br />

mit Tagwen. 128 Hingegen aber sind sie verpflichtet den Eyd abzunehmen, und<br />

alle frefel, 129 die ihnen von den Bahnwälden zu wüssen kommen, der Obrigkeit<br />

bey Eydespflichten anzuzeigen. Hingegen soll alles Holz, welches sie in den<br />

Bahnwälden ohne Zeichen oder mit faltschen Zeichen finden der Gemeind<br />

dienen.<br />

Dass man kein Holz in Gissübel lassen soll.<br />

Auf obiges Datum ist erkennt, dass niemand sich erfreche Holz durch den<br />

Gissübel 130 in die Flumis hinab zu lassen, indem kein Recht ist, bey einer<br />

unbestimmten Buss, nebst dem Schadenersatz, welcher dadurch zugefügt<br />

worden.<br />

Von wegen Vertrostung der Hindersäs.<br />

1807 wurde erkennt, dass führohin derjenige wo die Hindersäs im Haus hat für<br />

ihne der <strong>Gemeinde</strong> und dem Hochgricht 131 verbürgen solle, für alles und jedes<br />

übel so der Hindersäs der Gemeind und dem Hochgricht zufügen konnte ohne<br />

einige Ausnahme.<br />

Auch soll der Hindersäs dem Nachbar unnachtheilig durch sein Handel und<br />

Wandel hier seyn.<br />

Auch sollen die Hindersäs kein Bäsenris auf unserm Gebieth hauen.<br />

Ferner wenn ein Hindersäss Gemeindgüter empfachen würden, so sollen sie<br />

von jedem Loos der Gemeind fl. 1 ohne die andern Beschwerden 132 bezahlen.<br />

S. 23: Von wegen dem Batnaler Vieh speissen.<br />

1807 ist das Meehr worden, dass fürohin die Batnaler ihr Vieh speissen 133 und<br />

löhnen sollen in der Rood wie die im Dorf. Wie auch Schwein. Hingegen ist<br />

ihnen auch gestattet das Vieh in die Au zu lassen, wie ein ander Nachbaur, die<br />

Heymkühe ausgenommen, wenn sie nicht in die Au gehen so solle sie solche<br />

nicht schuldig seyn solche zu speissen.<br />

Von wegen Koll und Kalch brennen.<br />

1808 an der St.Mathis <strong>Gemeinde</strong> wurde gesezt, dass führohin bey hoher Straf<br />

128 Tagwahn = <strong>Gemeinde</strong>werk, auch Arbeitsleistung eines Mannes während eines Tages<br />

129 Frevel = Rechtsverletzung, (meist Holzdiebstahl)<br />

130 Gisübel = Flurname nördl. Halbmil. Koord. 759.500/200.300 (steiles Gelände)<br />

131 Hochgericht = hier Kreis der Fünf Dörfer (damals Vier Dörfer)<br />

132 Beschwer = Belastung, Beeinträchtigung, auch Steuern<br />

133 Das Speisen des Hirten durch die Viehbesitzer war ein Teil des Lohnes


- 23 -<br />

verbothen, dass dem Land nach und im Satz 134 kein Koll 135 und Kalch von<br />

Fory Holz 136 soll gebrennt werden.<br />

Auf obiges Datum sind alle Fohren auf der Fenzen, Schlosshalden und unter<br />

dem Adler auf das neüe verbothen.<br />

Wegen dem Holz aus der Au.<br />

Auf obiges Datum ist gesezt, dass führohin niemand aus der Au Holz nehme,<br />

weder düres noch grünes, oder Bäsenriss, oder Erbsstiegel. So ist alles auf das<br />

neüe verbothen bey 2 Pfund Buss.<br />

Wegen Steg und Weeg nach fahren.<br />

Wurde auf obiges Datum gemehret, dass ein jeder Steg und Weeg nach fahre<br />

und gehe. Sollte jemand erfunden werden, der dies Gesetz übertretten würde,<br />

der soll für fahren 1 Gulden und ein Fussgänger 20 xer Straf bezahlen.<br />

S. 24: Wegen dem Wald Sasculters.<br />

1809 ist gesezt, dass führohin niemand soll Holz Mayen, 137 sondern der wo an<br />

den Bergen Schindlen nothwendig hat, soll es hauen und die Schindlen<br />

aufsezen, und also grün schindlen, bey Straf wie der Bahnwald.<br />

Auch in dem Bateinner 138 Wald auf gleiche weis. Eben so im Fohren Wald wie<br />

in beyden gemelten Wälden.<br />

Es soll aber niemand in den gedachten Wälden mögen Holz hauen oder<br />

Schindlen als die wo an den Bergen Herbergen heben.<br />

Von wegen den Lärchen ob dem Kaltenbrunen.<br />

Jst auf obiges Datum gemehret worden, dass alle Lärchen in den Lössern 139<br />

sollen verbothen sey, bey Straf 6 Pfund Buss, seie es dickes oder dünnes hinauf<br />

bis an das Walbellen Weeglj, ohne ausnahne alle Lärchen, von des Michelis<br />

Bünten hinauf.<br />

Der Wald ob dem Sesel<br />

1811 an der St. Mathis <strong>Gemeinde</strong> ist das Meehren geworden, dass der Wald ob<br />

dem Sesel (oder Beritumpf genannt) vom Alpweg bis an den Alpzun gänzlich<br />

134<br />

Satz = Waldgebiet im Süden der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong>, grenzt an den Rhein und <strong>Gemeinde</strong><br />

Haldenstein<br />

135<br />

Holzkohle<br />

136<br />

Föhrenholz<br />

137<br />

meien = die Zeit auf dem Maiensäss verbringen, hier wohl im Sinne von zuwarten, eine Zeit lang<br />

lagern<br />

138 Bitiein<br />

139 ob dem Kaltenbrunnen


- 24 -<br />

solle eingeschlagen gen seyn, bey 6 Pfund Buss.<br />

Von wegen Erlen und Streüe zwischend dem Berg und den Lössern:<br />

Jst auf obigys Datum gesezt, dass die Erlen, und Streüe, welche vom Horn 140<br />

bis auf das Burghertelj zwüschend dem Berg und den Lössern stehen und<br />

wachsen sollen gleich den andern Erlen in der Au im Bahn seyn.<br />

S. 25: Von wegen der Kleidung der Land Milizen.<br />

1811 wurde bey Ehr und Eyd zur <strong>Gemeinde</strong> gebothen, von wegen denen<br />

Soldaten oder Land Milizen ihrer Kleidung. So ist das Mehren worden, dass<br />

führohin einer der es in das Loos (:oder Condintingent:) 141 trift, dass er solle<br />

selbsten den Rock, das Brusttuch und die Hosen anschaffen, und das übrige die<br />

Gemeind.<br />

Von wegen den Hindersäs.<br />

1812 Jst auf obiges Datum gemehret worden, dass wenn ein Nachbaur sieht,<br />

dass ein Hindrsäs freflet, 142 so solle er es der Obrigkeit anzeigen.<br />

Sollte einer oder der andere der wegen frefel abgestraft wird, sich auslassen, er<br />

hab andere auch gesehen frefeln und solches nicht anzeigen wollte so soll<br />

derselbe dafür beklagt und abgestraft werden.<br />

Von wegen den <strong>Gemeinde</strong> gütern fellen.<br />

1812 wurde gemehret wegen den <strong>Gemeinde</strong>gütern, so haben sollen gefelt<br />

werden, so sollens diejenigen haben bis auf den Herbst und dan der Obrikeit<br />

schreibig 143 bringen mit obrigkeitlichem Sigil. 144 Wo das nicht geschieht so<br />

sollens den Wuhrschnitz 145 und der <strong>Gemeinde</strong> fl. 146 10 bezahlen, und dan<br />

sollen die fl. 10 unter die so es haben solten vertheilt werden nach der Rood.<br />

Von wegen dem Holz im Älplj<br />

1813 ist, gesezt, von wegen der Waldung im Alplj, dass keiner soll befüegt<br />

seyn Holz under den Zun zu nehmen, sondern ist dieselbe für die Obern Bergen<br />

gewittmet, was ob dem Zun Samunt ligt, und das bey Sechs Pfund Buss.<br />

Wenn einer ein Herberg auf einem Berg der rechts dem Tobel ligt bauen will,<br />

der soll sich bey einem jewiligen Amtmann melden, wo ihme ein Ort soll<br />

gezeigt werden, wo er Holz hauen kan.<br />

140<br />

Flurname bei der Fenzen, Strassenkurve südlich Schützenstand<br />

141<br />

Kontingent = Truppe, Truppenkontingent<br />

142<br />

Frevel = Rechtsverletzung, (meist Holzdiebstahl)<br />

143<br />

schriftlich<br />

144<br />

Sigel auf Brief = entspricht heute etwa einer Beurkundung<br />

145<br />

Wuhrgeld, Wuhrschnitz = jährlich wiederkehrende <strong>Gemeinde</strong>werkauflage für den Wuhrbau<br />

146<br />

fl. = Gulden = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 420 Heller = 1.70 Fr.


- 25 -<br />

S. 26: Von wegen dem Wässern vom Bach.<br />

1813 ist auch gemehret, dass in Zukunft keiner soll befüegt seyn, jrrgends auf<br />

einer Seyten dem Bach zu wässern, sondern soll ganz und gar aufgehoben<br />

seyn, und das bey der höchsten Buss.<br />

Von wegen den <strong>Gemeinde</strong>güter halben.<br />

1813 ist an St. Mathis Gemeind 147 gemehret, dass alle diejenige Gemeinds<br />

Leüthe, welche sich in der Fremde befinden einen förmlichen Lebensschein<br />

unter dem Sigil ihres Wohnorts bescheinigen sollen. Jm ausbleibenden Fahl,<br />

dass dies nicht, bescheiniget werden sollte, laut erforderlicher Abred, so soll<br />

den denen selben Persohnen Jhren <strong>Gemeinde</strong>gut an die <strong>Gemeinde</strong> fahlen und<br />

gefahlen seyn. Und sollte über kurz oder lang noch obiges bescheiniget<br />

werden, so sollen solche dan zunächst, an die Rood der Thur 148 nach wiederum<br />

eingeschriben werden.<br />

Zweytens so hat es seyne Beschaffenheit, so derjenige, welcher ein solches<br />

<strong>Gemeinde</strong>gut überkommt und sonst nicht an der Thur oder keins gehabt hätte,<br />

derselbig soll schuldig seyn, dem Jenigen so es zugehört hat jährlich von einem<br />

Loos den billichen Zins zu bezahlen, und zugleich auch der welcher die Rood<br />

bekommt und sonst keine hätte, der selbig soll auch schuldig seyn gleich dem<br />

wo ein <strong>Gemeinde</strong>gut bekommen hat für die ganze Rood, beyde Lösser und<br />

Kabisbett den Zins zu bezahlen, deme dass <strong>Gemeinde</strong>gut gewesen ist. So auch<br />

bis er der Thur nach ein andere bekommen hat, oder mit Tod abgegangen sein<br />

wird. Und so ist dan der Tax hierüber gemacht worden, dass von einem jeden<br />

Loos fl. 3 und von einem Kabisbett fl. 1 bezahlt werden soll.<br />

S. 27: Von wegen der Soldaten Kleidung.<br />

1813 den 21. 9ber 149 wurde von der ganzen <strong>Gemeinde</strong> gesezt, wegen den<br />

Soldaten oder Landmilizen, so hat die Gemeind einhellig 150 gemehret, dass<br />

man denen, wo in dem Jahr in Dienst tretten, die Mondur 151 die <strong>Gemeinde</strong><br />

anschafe. Mit der Abred, dass wan die vier Jahre um sind, die Mondur der<br />

<strong>Gemeinde</strong> wieder zuruk fallen soll, und der <strong>Gemeinde</strong> seyn soll.<br />

Von Wegen den Wuhrfreyen<br />

1814 ist gemehret worden von wegen den Wuhrfreyen,<br />

147 St. Mathiastag = 24. Februar (Tag der ordentlichen Wahl-<strong>Gemeinde</strong>versammlung)<br />

148 Tour<br />

149 9-ber = November.<br />

150 einhellig = einstimmig<br />

151 Montur = Uniform.


S. 28: N.B.<br />

- 26 -<br />

wann mehr als 30 Tag <strong>Gemeinde</strong>werk were, so sollen die Wuhrfreyen 152<br />

<strong>Gemeinde</strong>werk thun, wie ein anderer.<br />

Wegen den Lärchen auf Fahren.<br />

Auf obiges Datum ist gesezt, was Lärchen seyn auf Fahren, bis zu dem<br />

Wisli, 153 soll auf jeden Stamm 6 Pfund Buss gelegt seyn.<br />

Wegen Holz aus der <strong>Gemeinde</strong> verkaufen.<br />

Auch auf obiges Datum ist gesezt, dass derjenige welcher Holz, Bräter,<br />

Schindlen, Koll 154 oder Kalch aus der <strong>Gemeinde</strong> verkaufte, der soll für jedes<br />

Fuder in 10 Pfund Buss verfallen seyn ohne Gnad, es mag seyn Sandholz 155<br />

oder anders.<br />

Wegen Einkaufgeld frembder Weiber.<br />

Ebenfalls auf obiges Datum ist gesezt, wenn einer oder mehrere frembde<br />

Weiber heyrateten, so sollen sie den Einkauf bezahlen vor dem er Hochzeit hat,<br />

oder er soll nicht Hochzeit mögen haben, bis er den Einkauf bezahlt hat.<br />

Um den allenfahls vorfahlenden Streitigkeiten auszuweichen, in betref des<br />

Zugs, 156 wie in nebenstehendem Articul angezogen, ist zu wüssen, dass<br />

derjenige, welcher einen Zug um ligende Güter thun will, oder Häuser, dass er<br />

sich Gesatzmässig als Züger bey dem Keüfer anmelde ehe man (:es seye in der<br />

Catholischen oder Revormierten Kirchen:) in die Predig läüthet, nach<br />

gehaltenem Gottesdienst, oder erst auf den Abend, solle der angezeigte Zug<br />

ungültig seyn. 157<br />

S. 29: Von wegen unsern Gemeindsleüthen die sich in der Frembde befinden.<br />

1816 wurde an der St. Mathis <strong>Gemeinde</strong> verordnet, dass man denen<br />

Gemeindsleuthen die sich in der frembde befinden, einen oder Zwey Vögte 158<br />

seze, damit sie die Zinsen, welche von denen <strong>Gemeinde</strong>güter herfliessen in<br />

Handen nehmen, und dan selbe seiner Zeit dem rechtmässigen Eigenthümer<br />

einhändigen können.<br />

152 vom Wuhrgemeindewerk befreite<br />

153 unterhalb Zanoppis, heute Wald<br />

154 gebrannte Holzkohle<br />

155 Sandholz = vom Rhein angeschwemmtes Holz<br />

156 Zugrecht = Die Verwandschaft besass das Recht, innerhalb der gesetzlichen Frist einen Verkauf<br />

rückgängig zu machen. Damit konnte verhindert werden, dass Immobilien ausserhalb der Familie<br />

verkauft wurden. Ebenso konnte ein Bürger in diesem Sinne intervenieren, wenn ein anderer Bürger<br />

ein Haus an Nichtbürger verkaufte.<br />

157 Dieser Artikel ist ein Nachtrag zu Seite 29 (gehört zum Artikel: Wenn Zwey miteinandern um etwas<br />

einen Marcht gethan.<br />

158 Vogt = Vormund oder Verwalter


- 27 -<br />

Wenn zwey mit ein andern um etwas einen Marcht 159 gethan.<br />

Auf obiges Datum wurde geordnet, wenn zwey mit einandern einen Marcht um<br />

Häuser oder liegende Gütter geschlossen, so solle solcher Marcht zugleich dem<br />

Amtmann angezeigt, damit solcher Marcht, auf den ersten Sontag darauf könne<br />

in beyden Kirchen bekannt gemacht werden. Der Zug bleibt von dem Sontag<br />

da der Ruf gegangen. denen rechtmässigen Züger noch Acht Tag offen.<br />

Sollten die Parten ihren getroffenen Marcht verheimlichen, und es dem<br />

Amtmann nicht anzeigen, so sollen dieselben Parten in einen Thaler Buss<br />

verfällt seyn, und solcher Marcht ungültig. 160<br />

Vom Wald Sasculters 161<br />

Wurde auf obiges Datum erkennt, dass alles grüne und düre Holz solle<br />

eingeschlagen 162 seyn, ohne ausnahme.<br />

Von dem <strong>Gemeinde</strong>gut-Schnitz<br />

Jst auch gesezt, dass führohin auf jedes <strong>Gemeinde</strong>gut nicht mehr als fl. 2<br />

Wuhrschnitz solle bezalt werden.<br />

S. 30: Vom <strong>Gemeinde</strong>werk<br />

1816 wurde verordnet, dass aus jedem Haus das beste eine Viertel Stunde nach<br />

dem glänken 163 sich auf dem Platz einfinden solle, und sodann von den<br />

<strong>Gemeinde</strong>knecht erwarten, wohin ein jeder angewissen wird.<br />

Die Fuhrleüthe sollen sich ebenfahls denen <strong>Gemeinde</strong>knechten unterziehen und<br />

aufladen was recht und billich 164 ist, und nicht auf das geladene aufsitzen, oder<br />

der Tagwen solle solchen gestelt 165 werden. Die Obrigkeit ist beauftragt, auf<br />

solche, die nicht arbeiten wie an ihrer Arbeit Obacht 166 zu geben.<br />

Auch sollen die <strong>Gemeinde</strong>knechten von der Obrigkeit bestens unterstützt<br />

werden.<br />

Ferner sollen alle Spätjahre 167 zu jedem Brunen 4 oder 5 Fuder Sand gethan<br />

werden um im Fahl der Noth Winterszeit streüen 168 zu können.<br />

159<br />

Marcht = Kauf oder Verkauf<br />

160<br />

Dieser Artikel wurde später geändert und auf Seit 28 nachgetragen.<br />

161<br />

Sasculters, auch Disculters oder Zischculters genannt, Wald nördl. Brida<br />

162<br />

einschlagen = einzäunen, auch bannen, in den Bann tun<br />

163<br />

glängga = läuten, Schlag für Schlag läuten, damit wurde früher zum <strong>Gemeinde</strong>werk aufgeboten<br />

164<br />

billich, billig = gerecht, angemessen<br />

165<br />

gestellt = eingestellt, abgestellt, aufgehoben, beendigt.<br />

166<br />

Obacht geben = aufpassen, achtgeben.<br />

167<br />

Spätjahr = Spätherbst.<br />

168<br />

wegen des Glatteises rund um die Brunnen herum.


Von wegen dem Grasmieth.<br />

- 28 -<br />

Wurde auf obiges Datum gemehret, dass derjenige, welcher eine Kuh aus einer<br />

frembden <strong>Gemeinde</strong> hieher bringt, und solche hier mehr dan 8 Tage auf unsern<br />

Allmeinen wayden lässt, der solle für solche Kuhe bezahlen fl. 169 1=40 xer<br />

für einen Ochs oder Zeitkuhe fl. 1=20 xer<br />

für ein Mässrind 170 fl. 1 - 4 x<br />

für ein Kalb 48 x<br />

Alle obige Verordnungen sollen ohne einigen Abzug oder Ausgleichung, oder<br />

Vertauschung beobachtet werden.<br />

S. 31: Von wegen dem frembden Heü, so aus einer frembden <strong>Gemeinde</strong> hieher<br />

gebracht wird.<br />

1816 wurde gesezt, dass derjenige, welcher Heü aus einer frembden <strong>Gemeinde</strong><br />

hieher bringt, solle es dem Amtmann bej Eydes Pflichten anzeigen.<br />

Ferner demjenigen, welcher in einer frembden <strong>Gemeinde</strong> Heü hat, und selbes<br />

alldorten verfuteret, dem solle sein das hiesige Heü zu Berg und Thal auf<br />

nächstkommenden Herbst gemässen, und aufgeschriben werden.<br />

Wenn jemand auch Sommerszeit Heü aus einer frembden <strong>Gemeinde</strong> hieher<br />

führen würde, der solle es ebenmässig dem Amtmann anzeigen.<br />

Auch ist das Mehren worden, dass alle diejenige, welche diesen Verordnungen<br />

nicht folge leisten würden, und in derley Uebertrettungen erfunden wurden,<br />

sollen in 5 Pfd. Buss verfelt sein.<br />

Jeder Nachbar hat seine Pflicht (wenn er derley übertrettungen gewahr wurde)<br />

solches der Obrigkeit anzuzeigen.<br />

Einer der nur eine Kuhe vermag, solle selbe unentgeltlich können in einer<br />

fremden <strong>Gemeinde</strong> wintern 171 und hier Sümern. 172<br />

Wenn ein Vermöglicher etwas umändern wollte, der darf ein anderes<br />

Hausviech hieher bringen ohnentgeltlich, so solle er das recht, haben, aber<br />

nicht länger den Acht Tage, ansonsten bleibt es bey der Verordnung, wie bey<br />

der Verzeichnuss des Grassmieths zu sehen.<br />

S. 32: Wegen dem Wuhrschnitz und Quarten fahl.<br />

<strong>1817</strong> ist an der St. Mathis <strong>Gemeinde</strong> geordnet, dass derjenige welcher das<br />

169<br />

fl. = Gulden = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 420 Heller = 1.70 Fr.<br />

170<br />

Mese = zweijähriges Rind<br />

171<br />

winteren = Vieh den Winter über daheim durchfüttern. Es durfte in den anderen Jahreszeiten nicht<br />

mehr Vieh auf die Allmende getrieben werden, als der Futtervorrat den Winter über genügte.<br />

172<br />

sömmern = das Vieh den Sommer über auf Weide oder Alp treiben


- 29 -<br />

<strong>Gemeinde</strong>werk nicht thun mag, solle für jedes Hundert wofür er nicht Tagwen<br />

thun mag 7 Batzen 173 jährlich bezahlen.<br />

Einer der den Wuhrschnitz gibt, soll auch für jedes Hundert 7 Batzen bezahlen.<br />

Wenn 30 oder 40 Tagwen sind, so bezahlt man für ein <strong>Gemeinde</strong>gut fl. 2<br />

Wuhrschnitz. Wenn aber 50 oder 60 Tagwen sind bezahlt man fl. 3:20<br />

Auf obiges Datum wurden auch die bis dahin gebräuchlichen fl. 2<br />

Quartenfahl, 174 welche an die <strong>Gemeinde</strong> müssten bezahlt werden und so auch<br />

die 18 Batzen, welche bis dahin an die <strong>Gemeinde</strong>knechten müssten bezalt<br />

werden abgemehret.<br />

Ferner hat sich auf obiges Datum zugetragen, dass unser Gemeindsbürger<br />

Johann Ulrich Flipp (Sohn von Peter Flipp) sich im 8ber 175 1816 in Frankreich<br />

verheyrathet, ohne das gehörige Einkaufgeld vor seiner Hochzeit an die<br />

<strong>Gemeinde</strong> zu bezahlen. Endlich im Frühjahr hernach kame das Einkaufgeld,<br />

und wurde von der <strong>Gemeinde</strong> noch angenommen, obwohlen es schon 5 Monat<br />

nach der Hochzeit gegeben wurde.<br />

S. 33: 1818 wurde an gewohnlicher St.Mathis Gemeind von wegen dem umgefälten<br />

Holz gemehret wie folgt:<br />

Wenn es sich zutrüge, dass in den Banwälden Holz umgefält (durch die starken<br />

Wind) oder auch sonsten, so solle derjenige welcher es findt einen Stamm<br />

mögen zum Voraus nehmen vor sein Finderlohn.- Das andere Holz aber solle<br />

der Gemeind dienen.- sollte aber einer oder andere erfunden werden, dass er<br />

mehr dan ein Stamm Holz, von diesem umgefälten nehmen würde, so solle er<br />

für jeden Stamm in eine Buss verfählt werden, wie eine Gemeind das Gesatz<br />

gemacht hat.<br />

Derjenige aber, welcher umgefählt Holz findet, solle es unverzüglich einem<br />

jeweiligen Amtmann anzeigen. 176<br />

S. 34: 1818 wurde an gewohnlicher St. Mathis (oder 8 Tag später) Gemeind<br />

gemehret, dass hinfüro allen denjenigen, welche ihr Vieh in einer frembden<br />

Gemeind wintern, die sollen es auch in einer frembden Gemeind sümeren.<br />

Nach diesem solle einem jeden der sich in dergleichen Umständen befindet<br />

sein hier habendes Heü (sowohl im Land als im Berg) gemässen werden.<br />

173<br />

der Gulden hatte = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 1.70 Fr.<br />

174<br />

Hanfland = zugeteiltes <strong>Gemeinde</strong>land in den sog. Quarten, südl. Hirschland im Vazer Feld<br />

175<br />

8ber = Oktober<br />

176<br />

Die ganze Seite wurde später gestrichen


- 30 -<br />

1818 den Zweyten Sontag im December hat Herrn Amtmann Peter Hug bey<br />

Ehr und Eyd Gemeind gehalten und der Gemeind angezeigt: dass die<br />

Landes=Regierung Befehl gegeben habe: dass unsere Gemeind 42 Mann zu der<br />

Land=Milliz zu stellen habe. So ist demnach die Gemeind dess einten<br />

geworden, dass man jedem dieser treffenden Mannschaft drey Thaler 177 und<br />

den Habersak geben wolle. Auch nicht nur denen jetzt treffenden sondern<br />

denen nachfolgenden sollen die drey Thaler und der Habersak von der<br />

Gemeind gegeben werden. 178<br />

S. 35: 1820 hat Herrn Amtmann Peter Hug auf den gewohnlichen Sontag die St.<br />

Mathis Gemeind gehalten, wobey nachfolgende Puncten als ein Gesatz erhoben<br />

wurden.<br />

Erstens sollen die Lärchen ob Matheilis und Marchstein 179 alle ohne ausnahm<br />

in den Bahn gestellt seyn, bey Straf 6 Guldj Buss.<br />

2.tens ist gesezt, dass führohin der oder diejenige, welche sich erfrechen<br />

würden Holz aus den Au zu nehmen (es mag nahmen haben düres oder grünes)<br />

der soll für ein Fuder in eine Buss von 10 Pfund verfält werden.<br />

Auch auf ein jedes Bürdelj Holz oder Bäsenriss sind 3 Guldj Straf gelegt<br />

worden.<br />

Sollten aber deren in oben bestimmte Buss verfält werden, welche nicht im<br />

Fahl wären mit Geld zu bezahlen, so solle die Obrigkeit Fug 180 und Macht<br />

haben sie am Leib abzustrafen.<br />

3tens ist gesezt, dass diejenige Küo, welche in denen Alpen zehren, für diese<br />

solle jeder Baur dem die Kuo gehört, die Zehrung auf jeden Baur so viel<br />

bezahlen, und nicht wie bis dato gewesen, nur auf die Kuo überhaupt so viel.<br />

4tens. ist das Mehren geworden, dass führohin in unsern Gemeind keinem<br />

Amtmann oder Landamann ein Mayen=Baum aufgericht werden solle.<br />

S. 36: leere Seite<br />

S. 37: 1821 an dem gewohnlichen Sontag hat Herren Landamann Georg Oryon<br />

Kretlj, als hiesiger Amtmann die St. Mathis Gemeind gehalten, so wurden<br />

nachfolgende Articul in das Gemeind=<strong>Buch</strong> einzuschreiben gemehret worden<br />

als folgt:<br />

177 Taler (Kronentaler oder Reichstaler) = 3,20 Gulden = Fr. 5.60<br />

178 ganzer Artikel später gestrichen<br />

179 heute unbekannter Flurname<br />

180 Fug = Recht, Berechtigung, Befugnis


- 31 -<br />

Erstlich von den Hindersäs ist das Meehren worden, dass selbe für diss Jahr<br />

nicht mehr an das Gemeindwerk gehen sollen (ausgenohmen, wenn die Noth<br />

gar gross seye) sondern man will solchen den Auflag vergrössern.<br />

Zweitens solle kein Nachbar Vollmacht haben Hindersäs in ihre Häuser<br />

einzulassen, ehe er solches dem im Amte stehenden Amtmann angezeigt, und<br />

von ihme die Erlaubnuss hat.<br />

Drittens ist gemacht, dass wenn jemand einen Geier zu schiessen kommt und<br />

selben dem Sekelmeister bringt, so sollen ihme 40 xer und von einem<br />

Nachtühl 181 20 xer Schussgeld gegeben werden.<br />

Sollte sich aber einer oder der andere Nachber erfrechen Hindersäs in sein<br />

Haus einzulassen ohne es dem Amtmann (wie oben gemeldet) anzuzeigen, so<br />

solle die Obrigkeit Fug und Macht haben, solchen Nachbar mit einer<br />

unbestimten Busse abzustrafen, wie auch in Alle und Jede derowegen<br />

ergebende Unkosten zu verfelen.<br />

S. 38: 1822 hat Herren Amtmann Peter Hug auf den gewohnlichen Sontag St. Mathis<br />

Gemeind gehalten, und von wegen den Land=Milizen in betref ihren bis dahin<br />

von der <strong>Gemeinde</strong> vom 1818 bestimmten 3 Thaller, welche selben sollen<br />

gegeben werden, wurde eben dieser gehaltenen <strong>Gemeinde</strong> folgende<br />

Veränderung gemacht:<br />

So ist gesetzt, dass für diss Jahr als 1822 allen denjenigen, welche in die Miliz<br />

gezogen werden, nicht mehr 3 sondern nur 2 Thaller von der <strong>Gemeinde</strong> gut<br />

gemacht werden. - Auf dass folgende Jahr 1823 solle jedem der in die Miliz<br />

gezogen wird nur ein Thaller gut gemacht werden. - Nachher aber solle kein<br />

Milizpflichtiger dissfahls an der <strong>Gemeinde</strong> nichts zu forderen haben, als den<br />

Habersak, und alle dissfahls früher gemachten Gesätze sollen für ungültig<br />

gehalten seyn. 182<br />

S. 39: 1824 hat Herr Ammann Georg Oryon Kretlj auf den gewohnlichen Sontag die<br />

St. Mathisgemeind gehalten. -<br />

So wurde an eben dieser <strong>Gemeinde</strong> gemehret, dass führohin die Jährliche<br />

Gemeindsrechnung in 3 Tagen solle gehalten werden<br />

181 Nachteule<br />

182 ganze Seite später gestrichen


- 32 -<br />

und auf jeden Tag einer Tärzen 183 solle vorgebothen werden, damit jeden Tag<br />

mit selbiger Tärzen alles und jedes könne verrechnet werden.<br />

Auch ist gemehret worden, dass fürohin die Hausthier Sommerszeit vor den<br />

Hirten (es seye in den Alpen oder im Dorf) seyn sollen, und nicht weislos 184<br />

laufen lassen, und bey Straf einem Thaller.<br />

Ferner ist auf obengemelten Sontag das Mehren ergangen, dass inskünftig<br />

zwey armen Vögt sollen gemehret werden, welche über die Gelder so von den<br />

hiesigen Angehörigen Beysässen sollen bezalt werden, wohl Sorge tragen<br />

damit selbige immer an den Zins gelegt werden. Auch der Obrigkeit ihre<br />

jährliche Rechnung ablegen.<br />

Acht Tage nach oberwenten <strong>Gemeinde</strong>, schike unsere Landes=Regierung uns<br />

Gewehr und Patronentaschen für die Miliz=Mannschaft hieher, damit selbe der<br />

Mannschaft welche im ersten Condinget stehen sollen übergeben werden. -<br />

Jndessen wurden diese Gewehre ausgetheilt und jedem dieser Mannschaft auf<br />

das schärfste<br />

S. 40: Anbefohlen wohl Sorge zu tragen, dass diese Gewehre jmmer schön sauber<br />

gehalten werden. Auch wenn einer durch unvorsichtigkeit, oder Gewalttätiger<br />

Weise etwas an eben gemelten Gewehre und Patrontaschen verbössern sollte,<br />

so soll es alle mal durch denselben (oder auf selben Kosten) wiederum<br />

verbessert und gemacht werden.<br />

Die Regierung giebt diese Gewehre der Gemeind auf ihre Verantwortung, und<br />

wenn eines derselben nicht in gehöriger Ordnung zurük gegeben, oder wohl gar<br />

verlohren gienge, so muss die <strong>Gemeinde</strong> für jedes einen Schildtidublonen 185<br />

bezahlen. Eben soviel hat jeder dem eines gegeben wird auch zu bezahlen.<br />

S. 41: 1825 hat Herrn Amtmann Lorenz Hug auf den gewohnlichen Sontag die St.<br />

Mathis Gemeind gehalten.<br />

So ist, von wegen dem Grasmieth gemehret worden, dass auf jede Kuo oder<br />

Zeit Kuo wochentlich xr 8 bezahlt werden sollen. Auch von jer 186 Misen 187<br />

oder Ochs xr. 6 wochentlich.<br />

183 Terzen = Teil der Alpgenossenschaft, Senntum, (von Drittel) damals waren die Alpen in drei Terzen<br />

aufgeteilt, später in vier, heute nur noch in zwei<br />

184 weislos = ohne Weisung, hier ohne Hirtschaft<br />

185 Dublone = Goldmünze im Wert von ca. Fr. 22.--<br />

186 ihren<br />

187 Mese = zweijähriges Rind


- 33 -<br />

Ferner ist gemehret, dass von jedem Klafter 188 Heüw, welches von andern<br />

Orten hieher gekauft wird mit fl. 1 Grasmieth sollen belegt werden. -<br />

Jtem - Jst das Meehren ergangen, dass jeder der ohne des damahligen<br />

Amtmann Wüssen mit seinem Vieh von hier fort (oder hieher fahre) oder Vieh<br />

fort lassen würde, oder Heüw hieher brachte, der soll auf jedes Haupt Vieh und<br />

auf jedes Klafter Heüw in fl. 3 xr. 20 verfellt seyn.<br />

Auch soll jeder bej obiger Straf angehalten sejn, den Tag anzugeben, wenn er<br />

wider nit seinem Vieh nach Haus fahrt, oder auch das weggelassene wieder<br />

heim nimmt.<br />

Weiters ist gemehret, dass das Holz welches in den Wälden umgefahlen solle<br />

auf jeden Haus Vater der das Gemeindwerk thut ausgetheilt 189 werden.<br />

Jtem ist gemehret, dass alle Güter, welche auf unsern Justiz 190 ligen das<br />

<strong>Gemeinde</strong> Werk abführen 191 sollen.<br />

Ferner der Lärchen Wald im Hochriss 192 solle wie andere Lärchen<br />

angeschlagen und im Bann sein.<br />

Auf obigen Tag wurde gemehret, dass man hundert Klafter 193 Boden in der Au<br />

zu einer Heü Rüte auf jedes Gemeind Gut austheilen soll.- Aber mit dem klaren<br />

Beding, dass es nur zum Waassen und nicht zu Akerland solle gebraucht<br />

werden. Sollte sich aber jemand wagen, dies Stuk Land zu Acker azu machen<br />

oder selbes einzünen wollten, so soll solches mögen zerrissen werden, ohne<br />

Nachteil - Auch solle es bis an St. Johannes des Teüfers Tag zum Gemeinen<br />

Weydgang dienen. Nach St. Joh.=Tag 194 bis St. Barthlomes Tag 195 soll es<br />

eingeschlagen sein, hernach wieder zum gemeinen Weydgang gebraucht<br />

werden.<br />

S. 42: 1826 hat Herrn Amtmann Joh. Wolf die gewöhnliche St. Mathias <strong>Gemeinde</strong><br />

gehalten, und ist in betref wegen den Lerchen die Mehrheit dahin ausgefahlen:<br />

Wann einer ein Lerch zu seinem Gebrauch Nothwendig ist. So solle er sich<br />

beim Herrn Amtmann melden, oder bey der dazu bestimbten Comission,<br />

188 Klafter = 6 Schuh im Kubik = 1.80m x 1.80 m = 3.24 m2<br />

189 im <strong>Buch</strong> steht falscherweise "ausgeheilt"<br />

190 Jurisdiktion = Gerichtsbarkeit, Zuständigkeit in Gerichtssachen<br />

191 abführen = beibringen, abliefern, zahlen<br />

192 Hochris = Wald südlich Salisbach, ob Salis<br />

193 Klafter = altes Flächenmass = 7 Fuss im Quadrat = 4.41 m2<br />

194 St. Johannes des Täufers Tag = 24. Juni<br />

195 St. Bartholomäustag = 24. August


- 34 -<br />

da wird ihme für den alten Tax nemlich der Stamm für fl. 6 angewiesen. Ferner<br />

solte sich einer erfrechen und im geheim ohne erlaubnis Freflen, so solle er für<br />

jedem Stamm ein Loidor 196 bestraft werden. Wird aber solches Holz ausert<br />

dem Dorf verkauft, so wird er für jeden Stamm 2 Loidor bestraft werden.<br />

Mit den Tannen ist ebenfahls das gleiche in allem wie oben gemelt, nur das ist<br />

ausgenommen, dass wan einer sich erfrechen wurde ausert dem Dorf zu<br />

verkaufen, So solle er stadt 2 nur 1 Loidor bestraft werden, nur freflen für sein<br />

Gebrauch ist 3 Kthl. 197<br />

Ferner ist ebenfalls den Teüchel 198 nach unter dem Weg jeden Stamm, er mag<br />

sein so klein sein als er will, im gleichen wie oben bestraft werden, wie auch<br />

unter dem Weg gegen Lath 199 und allenthalben im Gebirge, wo die Weg sollen<br />

haltbar machen, 200 wie oben für jeden Stamm fl. 6 bestraft werden.<br />

Ferner die Eigene Wäld besizen und gesinet seind Holz zu hauen um weiter zu<br />

verkaufen, so sollen sie angehalten sein das Holz beim Stock 201 einem Mitglied<br />

der Obrigkeit, oder der Comission anzeigen, wie auch wan er im<br />

S. 43: Begrif ist selbes aus dem Dorf zu führen, seye es an Holz, oder Britter, oder<br />

Schindlen, so solle er es ebenfals wie im Wald anzeigen, widrigenfahls solle es<br />

für gefreflet angesehen werden und wie im vorgehenten Seite Verhätltnismäsig<br />

bestraft werden.<br />

Ferner, solle es den Beysäs. alles dürre und grüne Holz zu hauen untersagt sein<br />

und sollen sie sich mit dem Abfahl bedienen.<br />

Von wegen den fremden Leuten Behausung geben.<br />

1827 an der Sammateis <strong>Gemeinde</strong> ist ein Gesetz durch ein Einstimiges Mehren<br />

gemacht worden. Welcher fremde Leut in ihre Heuser ein Lassen und ihnen<br />

Underschlauf geben oder sie mehr als 8 Tag ohne dass sie von der <strong>Gemeinde</strong><br />

als Beysäs Angenohmen sind beherbärgen, die sollen Ohne Gnad in 10 Pfund<br />

Bus verfallen sein und die selbigen ohne Verzug abschafen, es sey den Sach<br />

dass der Fremde hinlenglich mit Heimat oder Angehörigkeits 202 versehen sey,<br />

196<br />

Loidor = Louis d’or = franz. Goldstück<br />

197<br />

evt. Kronenthaler = Fr. 5.80<br />

198<br />

Tüüchl, Teuchel = hölzernes Wasserrohr<br />

199<br />

Lat, Maiensässe am Calanda auf 1000 m.ü.M.<br />

200<br />

um den Bergstrassen bessere Festigkeit zu verleihen ist jedes Entfernen der Bäume am untern<br />

Strassenrand untersagt<br />

201<br />

am Stock = stehende Bäume (im Gegensatz zum gefällten Holz)<br />

202<br />

Angehörigkeitsschein = Ausweis für die Nichtbürger


- 35 -<br />

so steht es bey Richter und Gericht etwas von der Straf zu erleichteren oder<br />

nachzulassen.<br />

1828 den 16. Merz wurde am Nachmitag bey Ehr und Eyd die Gemeind<br />

versammelt u. ist in Ansehung der Birchen in der Aue bestimmbt u. das<br />

Mehren worden, dass führohin auf jeden Stamm seye er klein oder gross ein<br />

Taller 203 Buss gelegt werden solle u. im Fall es könte disse Buosse nicht<br />

erhoben werden, so solle er nach Gutfinden der Obrigkeit bey Wasser u. Brod<br />

eingespert oder abgestraft werden. 204<br />

S. 44: 1829 hat der Regierende Ambtman Johannes Hug die gewöhnliche St. Mathis<br />

Gemeind gehalten und wurden nachstehende Puncten durch die mehrheit<br />

gemehret und festgesezt:<br />

1/tens Wegen Kienen und Bäsenreis.<br />

Betref dem Kienen 205 und Bäsen Reis wurde dennen Beysässen ganz undersagt<br />

und den Buorger 206 wurde das Kienen auch undersagt, das Bäsenreis aber<br />

wurde den Burger ausgenohmen in der Au u. dass sie keine Birchen umhauwen<br />

und keine lemen 207 erlaubt.<br />

2tens Wegen den Professionisten 208 die fort arbeiten.<br />

Betref dieser gegen denjenigen die Holz fort verkaufen die man bussen sollte,<br />

ist über erstere der obrigkeit überlassen jeden verhältnismässig zu bestimmen<br />

der <strong>Gemeinde</strong> einen abtrag 209 zu tun für dazu brauchendes Holz.<br />

3tens. Wegen den Ross.<br />

ist durch die Mehrheit bestimt worden dass dieselbe ganz abgeschaft werden<br />

sollen.<br />

4tens. Wegen schirmung der ochsen Weiden<br />

Jst das mehr worden, dass keiner sich erfrechen solle mit seinem Fich 210 im<br />

Früölig in dieselbe zu fahren, das heist wo die ochsen im Früölig den<br />

203 Taler (Kronentaler oder Reichstaler) = 3,20 Gulden = Fr. 5.60<br />

204 bis hieher ist Stephan Hug der Schreiber, mehr über den Chronisten Stephan Hug siehe: 1886<br />

<strong>Untervaz</strong> - Ausschnitte aus seiner Heimatkunde von Samuel Plattner (Bündner Tagblatt 1886. Nr.<br />

186ff. und Separatdruck)<br />

205 Kien = besonders harzhaltiges Föhrenholz, wurde zum Feueranzünden gebraucht, das Kienen war<br />

eine willkommene Erwerbsquelle der <strong>Untervaz</strong>er Beisässen<br />

206 hier erscheint zum ersten mal 1829 der Begriff Bürger, bisher war immer von "Nachbaren" die Rede<br />

207 lähmen = verletzen<br />

208 Berufsleute<br />

209 abtragen = entrichten, bezahlen, erlegen<br />

210 Fich = Vieh


- 36 -<br />

Weidgang haben, auch der Satz 211 u. die Schafe das nehmliche.<br />

5tens. Wegen einem neüen Bahnwald, Mehret u. Barnizliser Halden genant.<br />

Dieser ist von der Gemeind durch ein einhelliges 212 mehren des Dann und<br />

Fohri Holz, 213 sowie andere deren Wald, in den bahn geschlagen worden, ist<br />

also anstössig gegen Morgen 214 an das sogenahnte Zalt u. an die Laten, gegen<br />

Mittag an den Blatjust Brunnen 215 u. Voren Wald, 216 Abendhalb an die<br />

Ramenen u. an den Weg wo von Ramen nach Zanobis get, Mitnacht an die<br />

Fluh zwischend Bizidall u. Zanobiser Kopf.<br />

S. 45: 6tens Wegen dem graasmiet 217<br />

ist das Mehr worden, dass der Puncten wo im 41ten Blat 218 vorschriben ist<br />

beobachtet werden soll.<br />

7tens Wegen dem Gemeind Werch<br />

ist das mehr worden, dass der Puncten wo im 30ten Blat 219 verschriben ist<br />

beobachtet worden soll.<br />

8tens Wegen den S.V. Hausdier 220 in den Alpen<br />

ist einhellig das Mehr worden, dass jeder Burger, habe er Rind Vich oder nicht,<br />

einens hinauf dun möge und zwahr unendgeldlich, aber wan einer mehr als<br />

eines hinauf dete, so solle vom Stuck xr. 48 in die Derzen 221 bezalt werden,<br />

Schotengeld 222 solle aber niemand keines mehr bezahlt werden.<br />

9tens Wegen den Stieren<br />

ist das Mehr worden einhellig, dass drey Jahr die selb das recht haben sollen<br />

wo die Kelber ganz unendgeldlich.<br />

1829 den 31. Junj<br />

hat die Gemeind bej einer zur Gemeind gebotenen Versamlung im<br />

211<br />

Satz = Waldgebiet im Süden der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong>, grenzt an den Rhein und <strong>Gemeinde</strong><br />

Haldenstein<br />

212<br />

einhellig = einstimmig<br />

213<br />

Tannen- und Föhrenholz<br />

214<br />

morgenhalb = östlich, mittaghalb = südlich, abendhalb = westlich, mitternachthalb = nördlich<br />

215<br />

Brunnen südlich Parnizlis am Fussweg gegen Lat<br />

216<br />

unterhalb Bitiein<br />

217<br />

Grasmiete = Weidetaxe<br />

218<br />

<strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong> Seite 41<br />

219<br />

<strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong> Seite 30<br />

220<br />

s.v. (salve venia) oder s.h.(salve honore) = alte Kanzleiformel, bedeutet: mit Verlaub zu sagen<br />

hier sind Schweine damit gemeint<br />

221<br />

Terzen = Teil der Alpgenossenschaft, Senntum, (von Drittel) damals waren die Alpen in drei Terzen<br />

aufgeteilt, später in vier, heute nur noch in zwei<br />

222<br />

Schotte = grünliche Flüssigkeit, die nach dem Zigern im Käsekessi zurückbleibt, enthält fast keine<br />

Eiweisse und dient als Schweinefutter


- 37 -<br />

Katolischen Schull=Haus nach reiflicher überlegung für gut gehalten den<br />

Bären Wald 223 in Bahn zu stellen.<br />

2tens Jst die Waldung vom Walkasenser Bach an, was ob dem Alp Weg durch<br />

ist an dieser Gemeind durch ein vollständiges Mehren bei einer Busse die<br />

einem Gericht vorbehalten ist zu bestimmen, in Bann gestellt worden.<br />

1829, den 23. Augsten<br />

sind an einer Gemeind Klagen gefürt worden, dass Mitglieder von der Oberkeit<br />

u. eine grosse anzahl von den Gemeind Bürgern nicht anwesend sind. So wurde<br />

von der Gemeind gemehret, dass den Puncten im Plat 19 224 nicht beachtet<br />

werden soll, sondern es wurde ein neuer festgesetz, dass in zukunft wan bei der<br />

Buss gebotten wird eine halbe Stund nach dem Glenken 225 umgefahren 226<br />

werden soll, die zu dieser Zeit nicht anwessend sind so ist auf ein<br />

Oberkeitliches-Mitglied 20 xer u. auf ein nachbar 10 xer Buss zu bezahlen<br />

festgesetzt.<br />

S. 46: 1830 den 28. Fbr. ist die gewöhnliche St. Mathis Gemeind 227 gehalten worden<br />

u. von derselben nachstehende Puncten vestgesetzt:<br />

1.tens Soll von dato an in keinen Gassen u. Wegen mer gestreut u.<br />

aufgeschoret 228 werden mögen, ausgenomen in der Kühgass, dort hinein ist<br />

denen die kein Fich haben gestattet zu streüen u. aufzuschoren 229 nach<br />

belieben.<br />

2.tens über das Holzen der Beisässen wurde gemeret, dass dieselben in zukunft<br />

nicht auf eine andere Art das Recht haben sollen, als auf folgendem Weg,<br />

Sobald als in den Wälden der Schne verschmolzen ist sollen die Beisässen<br />

Gemeindschaftlich unter Aufsicht eines Gemeind Bürgers und den Aufseher<br />

auf Kosten der Beisassen, vor das erste Jahr ob Bradawald u. ob Spinis<br />

angewiesen werden 4 bis 8 Tag wie sie es selbst vor nothwendig halten das am<br />

Boden ligende Abholz 230 zu sammeln, und so auch im Herbst.<br />

Betref den Beisässen auf Batnal, soll auf der Seite wo sie das Holz zu Jhren<br />

Wohnungen nehmen können, auf diessem weg wie oben angeführt ist das Holz<br />

angwissen werden.<br />

223<br />

wohl Bäragüllawald, östlich Brida<br />

224<br />

gemeint ist der Beschluss von 1798 im Roten <strong>Buch</strong> Seite 19<br />

225<br />

Glenken = Glockenzeichen<br />

226<br />

rundum kontrolliert<br />

227<br />

St. Mathiastag = 24. Februar (Tag der ordentlichen Wahl-<strong>Gemeinde</strong>versammlung)<br />

228<br />

schoren = zusammenscharren / Schorrecht = Anrecht auf Mist und Humus etc.<br />

229<br />

schoren = den Mist aus dem Stall tun, hier im Sinne von einsammeln<br />

230 Abholz = Abfallholz


- 38 -<br />

Uebergens ist den Beisässen das Holzen sei es dürr oder grün, gänzlich<br />

untersagt.<br />

3.tens Wird durch das Mehren der Gemeind den Beisassen nicht mer als ein<br />

Stuck Gais 231 zu haben gestattet u. dieselbe soll vor dem gemeinen Hirt unter<br />

Speis u. Lohn samt dem festgesetzten Grasmieth 232 getriben werden.<br />

4.tens Soll, weil das alte Pfand Protocoll in schlechter Ordnung ist, ein neues<br />

angeschaft u. dasselbe bestmöglichkeit so einzurichten, dass auf kürzere oder<br />

längere Zeit dadurch kein schaden daraus erfolge.<br />

5.tens Sollen die Gütter im Land nicht wie bis daher mit ausnahme sei es gut,<br />

mittel oder schlecht, ver Wuhret 233 werden, sondern sie sollen in Zukunft seien<br />

sie gut, mittel oder schlecht alle im gleichen Wert das Klafter zu 12 xer<br />

vergemeinwerket werden.<br />

S. 47: 6.tens Jn betref dem Rütnen, 234 so ist gemehret u. erkent, dass in zukunft einer<br />

der 3 Kühe treibt nicht mer als 2 Kartona 235 Land anpflanzen soll u. das auf<br />

keinen Böden, auch nicht mer Boden einzünen als er geackert u. angepflanzt<br />

hat.<br />

Einem der mer den 3 Kühe treibt soll das Rütnen gänzlich untersagt sein.<br />

7.tens Was das Holz aus der Gemeind verkaufen anbetrift, nemlich das Bren<br />

Holz, ist gemeret, dass auf ein jedes Fuder 5 Pfund Buss gelegt werden soll.<br />

Das Sandholz aber welches auf dem Sand ohne schon weiter gefürt zu sein,<br />

mag unentgeltlich aus der Gemeind verkauft werden. Was aber Bretter,<br />

Schindlen u. Stikhel 236 ist, bleibt u. soll bei dem Punkten wo in der Seite 27 237<br />

verschriben sein Verbleiben haben, nemlich vom Fuder 10 Pfund Buss.<br />

S. 48: leere Seite<br />

S. 49: 1836, den 28. Hornung 238 sind an der gewöhnlichen St. Mathisgemeinde<br />

folgende Artikel zum Gesez erhoben worden:<br />

231 Ziege<br />

232 Grasmiet = Weidtaxe = Gebühr für Viehtrieb auf Alpen und Allmenden<br />

233 mit der Auflage versehen Wuhrgemeindewerk zu leisten<br />

234 rütnen = reuten = roden für eine Rüti (kleiner Acker auf Allmendboden)<br />

235 Kartuuna, Quartana = Hohlmass, Kornmass, (1 Quartane = 5 Immi = 7.5 Liter)<br />

236 Stickel = Stecken für Reben oder Erbsen, meist aus Lärchenholz<br />

237 <strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong> Seite 27. Beschluss von 1814<br />

238 Horner, Hornung = Februar


- 39 -<br />

1. Weibereinkäufe nebst Gebühren an Schulen müssen in Zukunft gänzlich<br />

abgeführt 239 werden ehe und bevor der betreffende in die Rood 240 od.<br />

Genussame der <strong>Gemeinde</strong> eingetragen werden kann.<br />

Wenn zwei oder mehrere Copulationen 241 am gleichen Tag geschenen und<br />

zugleich die sämtlichen im Art. 1 benannten Gebühren abgetragen hätten, so<br />

entscheidet das Loos über das vor oder nach Einschreiben von solchen.<br />

Die Gais dörfen der Rood nach in die Alpen gehen, nach 14 Tag nachdem die<br />

Alpen gezäunt sind. Falls der Gaisler vor der Zeit die Alpen befahren sollte, so<br />

ist ihm die unnachlässliche Busse von 1 Thlr. 242 zugelegt.<br />

4. Vor altem 243 hl. Kreuztag 244 dörfen die Gais kein Mal in die obern Bergen<br />

getrieben werden. Jm entgegen gesetzten Fall ist die im 3 ten Art. Bezeichnete<br />

Busse festgesetzt. Auch Amtliche und Privaterlaubnisse sind unstatthaft.<br />

5. Von der Zeit an, wo die Hühner eingeboten werden sind dieselben auf<br />

fremden Eigenthum bis nach erfolgter Weinlese vogelfrei. Schutzgeld 245<br />

bezahlt die <strong>Gemeinde</strong> 12 xer pro Stück.<br />

6. Den Beisässen ohne Ausnahme darf kein Holz verkauft werden aus einem<br />

andern <strong>Gemeinde</strong>wald als aus demjenigen in welchen derselbe (Beisäss) selbst<br />

schon angewiesen ist das Holz zu beziehen. Jm dawider handelnden Fall kann<br />

der Käufer od. Verkäufer je nach Belieben darum belangt werden.<br />

S. 50: 1837 Hat der Regierende Amtmann Peter Philipp die gewöhnliche Sankt<br />

Mathias <strong>Gemeinde</strong> zusammen berufen und gehalten, wo folgende Artikel zum<br />

Geseze erhoben worden:<br />

1.tens Jst das Mehr ergangen in betref des Gemeindwerchs, dass wann einer<br />

eine halbe Stund nach dem glängen 246 oder Zeichen auf den Arbeits Ort<br />

ankommt, so hat nach Belieben der Wuhrcomission ein Abzug statt.<br />

2. Jn Beziehung der Ziegen sollen in jeder Terzen 3 Stuk Böcke<br />

239<br />

abführen = beibringen, abliefern, zahlen<br />

240<br />

Rood = Rodel = Liste der <strong>Gemeinde</strong>werk- oder Wuhrpflichten<br />

241<br />

Eheschliessungen<br />

242<br />

Taler (Kronentaler oder Reichstaler) = 3,20 Gulden = Fr. 5.60<br />

243<br />

1582 wurden bei der Kalenderreform von Papst Gregor XII. 10 Tage gestrichen. Es dauerte aber<br />

einige Zeit bis zur weltweiten Umsetzung. In <strong>Untervaz</strong> wurden von 1645 bis 1789 die Urkunden<br />

doppelt datiert. Dies deutet darauf hin, dass in unserem Dorf in dieser Zeit (während beinahe 150<br />

Jahren) die Katholiken den neuen Kalender brauchten und die Protestanten am alten festhielten.<br />

244<br />

Hl. Kreuztag im Mai = 3. Mai. / Hl. Kreuztag im Herbst = 14. Sept.<br />

245<br />

Schussgeld, Belohnung für das Abschiessen<br />

246<br />

glängga = läuten, Schlag für Schlag läuten, damit wurde früher zum <strong>Gemeinde</strong>werk aufgeboten


- 40 -<br />

und zwar jedes Jahr der Tour nach, von der Wuhrcomihsion 247 auf alt heilig<br />

Kreuztag gebothen werden, darvon seind ausgeschlossen Bürger welche in<br />

keinem Vermögen stehen und welche nur ein Stuk wintern.<br />

3. Der Ziegenhirt ist angehalten und darf nicht, in die Alpen fahren bis 14 Tag<br />

nach der Alpenzühnung, wie auch zur Herbstzeit nicht in die Bergen bis an<br />

allerheilgen Tag 248<br />

4. Denen Hintersässen ist das Streuesammeln, wie auch das Saklauben 249 und<br />

überhaupt das Holzen durchaus verbothen, ausgenommen hinter dem Satzbach,<br />

darbey ist aber zu bemerken, nur diejenigen Hintersässen, welche in hiesiger<br />

<strong>Gemeinde</strong> auf Heimatschein sich aufhalten.<br />

5. Jn Beziehung dem Rütnen, darf niemand mehr eine Rüte zubereiten, ausser<br />

er wird von der Comission oder Vorsteherschaft angewiesen, und so seind in<br />

unserem Gebirge folgende Gegenden zum Rütnen noch frey gestellt als auf<br />

Falldrugs 250 und in der Umgegend der Breitplaten. 251<br />

S. 51/52: fehlt. Das Blatt ist herausgeschnitten<br />

S. 53: 1838 Hat der Regierende Amtmann Peter Philipp die gewöhnliche Sankt<br />

Mathis <strong>Gemeinde</strong> zusammen berufen und gehalten, wo folgende Artikel zum<br />

Geseze erhoben worden:<br />

1tens Ist das Mehr ergangen, dass wann ein hiesiger Einwohner sechshundert<br />

im Schnitz 252 hat, so solle er die Hälfte mit der Mähne 253 vergemeindwerchen,<br />

ferners sollen keine Gulden Tagwen gehalten werden, im Betreff denen<br />

Ochsenweiden 254 seind keine vorbehalten, und sollen nur dasjenige S.v. Vich<br />

das Recht haben, welche das Gemeindwerch gethan, seye es im Satz oder<br />

anderstwo.<br />

2. Es ist gemehret worden, dass in unsern Alpen zweymal die Kühe sollen<br />

gemessen 255 werden.<br />

247<br />

hier ist dem Schreiber wohl ein Fehler unterlaufen. Die Wuhrkommission hat wohl wenig mit den<br />

Ziegen zu tun<br />

248<br />

Allerheiligen = 1. November<br />

249<br />

Laubsack = wurde früher anstelle der Matratze zwischen die Bettladen gelegt um darauf zu schlafen.<br />

Jeden Herbst wurde das dürre <strong>Buch</strong>enlaub neu eingefüllt, man nannte dies "Sacklauben"<br />

250<br />

Weideland südl. Zalt<br />

251<br />

Breit Platta = Felsband ob dem Scalripp, Grenze zwischen Haldenstein und <strong>Untervaz</strong><br />

252<br />

Schnitz = Steuer, hier steuerbares Vermögen<br />

253<br />

Mähne, Mene, Mini = Zugtier, meistens Ochsen aber auch Kühe.<br />

254<br />

Lage heute unbekannt, möglicherweise Gegend Ochsenboden, nördlich Castrinis.<br />

255<br />

zur Feststellung der Milchleistung nach welcher der Alpnutzen verteilt wird. (in Anwesenheit der<br />

Viehbesitzer)


- 41 -<br />

3. Alle und jede Waldungen in betreff Tannen, Foren und Lerchen-Holz ist<br />

durchaus verbothen u. in Bahn gesezt, wie auch das Krissen 256 ist untersagt, es<br />

seye denn, dass einer nur dieAest hinwegschneide.<br />

4. Alljährlich im Monath May soll der jeweilige Vorsteher ein oder zwey Tag<br />

bestimmen Holz zu mäjen 257 hinter dem Satzbach und solle jedem Bürger<br />

darzu gebothen werden und soll aus jeder Haushaltung nur ein Mann<br />

genommen werden.<br />

5. Soll gen der oberen Walkenstiel bis zu hinderst auf die hohe Schlosshalden<br />

alles und jedes Holz in Bahn sein.<br />

6. Es sollen in der Bajolser Halden wie auch im ganzen <strong>Buch</strong>wald keine<br />

Streue=Riessen gestattet werden.<br />

7. Fernerhin soll in keinem Walde Holz zu Gebäulichkeiten genommen<br />

werden, es seye dann, dass derjenige von der Wald oder Forst Verwaltung<br />

angewiesen seye.<br />

S. 54: 8.tens Jn Beziehung dem Quagis ist das Mehr ergangen, dass es nicht mehr<br />

solle um den Zins vermietet werden, sondern Jede Terzen soll es für sich<br />

behalten.<br />

9. Jst das Mehr ergangen, dass kein Stierenhirt mehr auf die Ochsenalp 258<br />

kommen kann, noch mag, um dieselben Tir zu hüten, sondern jede Terzen ist<br />

angehalten ihre Stieren zu den Rindern zu nehmen und so ist diess Gesetz auf 3<br />

Jahre lang zu beobachten.<br />

10. Jn betreff den Häuser welche auf die Allmeind gebaut oder aufgeführt<br />

werden, ist das Mehr ergangen, dass solche nicht versezt oder verpfändet<br />

können werden.<br />

S. 55: 1839, den 3. März<br />

Wurden an der gewöhlichen St. Mathis=<strong>Gemeinde</strong> folgende Punkten zum<br />

Gesetz erhoben:<br />

1. Sind alle Hauptbannwälder so in den Bann gelegt, dass Niemand mit einer<br />

Axt oder andern Waffe in denselben Holz rüsten oder hauen darf, es sei dürres<br />

oder grünes, ausgenommen er seie angewiesen, bei einer unbestimmten Busse.<br />

256 Mundartl. Chriss = Tannenreisig<br />

257 Abmähen des kleinen Holzwuchses damit die Weide erhalten bleibt und nicht verwaldet<br />

258 ob Raguozerwald, von der Messmeten bis zur Stelle


- 42 -<br />

Unter diesen Bannwälder werden verstanden:<br />

der Haldenwald, der Neuewald, der Zasculteserwald, der Ragallenwald, der<br />

Raguzerwald, der Artaschiewerwald, der Bathjeinerwald 259 und der<br />

Weisstannerwald. 260<br />

Hat jemand ein Bau vorzunehmen oder eine Reperatur zu machen, wozu tanne<br />

Holz erforderlich ist, so müssen folgende Punkten beobachtet werden:<br />

a) derjenige, welcher Holz venlangt, muss durch ein Forstmeister oder ein<br />

andern Sachkundigen, beaugenscheinen lassen, was und wie viel Holz er zu<br />

diesem Bau nöthig habe.<br />

b) dann muss vorerst nachgesucht werden, ob nicht in denjenigen Wälder<br />

welche nicht zu den obigen gezählt sind, solches Holz zu finden - oder ob in<br />

den obgedachten Wälder vieleicht abgehendes oder dürres vorfindlich sie, 261<br />

womit dem Verlangenden entsprochen werden könnte, wurde solchartiges<br />

ausfindig gemacht werden, so würde dasselbe dem Verlanger unentgeltlich<br />

verabfolgt werden.<br />

S. 56: c) sollte aber in die vorgedachten Bannwälder angewiesen werden müssen, so<br />

ist der Bezieher schuldig für jeden Stamm, welcher auf dem Stok ein Schuh 262<br />

Dicke im Durchmesser hat, 30 x, für jeden andern aber, welcher über ein Schuh<br />

Dicke auf dem Stok hat, 4o x zu bezahlen.<br />

d) dieses Gesetz hat seine Anwendung sowohl für die Häuser und Scheunen im<br />

Dorfe, als für die Herbergen oder Gebäulichkeiten in den Bergen<br />

2. Soll auf nächsten Frühling auf je ein oder zwei Haushaltungen eine alte<br />

unschädliche Tanne, welche hin und wieder in jungen Wäldern stehen,<br />

ausgetheilt werden, damit die jungen Wälder vom alten Holz gereinigt werden.<br />

3. jn betreff dem Sandholzen<br />

Jst gemehret worden, wenn es sich zutragen sollte, dass über ein Sonn- oder<br />

Feiertag der Rhein sich anschwölle so dass er Holz trüge und solches auf<br />

unsern Sänder liegen liess. oder wenn über ein Sonn- oder Feiertag viel<br />

zahm 263 Laub fiel, so soll am darauf folgenden Morgen, um dieses Eins<br />

zusammeln.<br />

259<br />

Wald ob Pittiein<br />

260<br />

Wald südlich Bitiein<br />

261<br />

seie<br />

262<br />

Fuss oder Schuh = 30 cm. / 1 Zoll = 3 cm. / 1 Linie = 3 mm<br />

263<br />

Zahme Bäume = veredelte Obstbäume / Wilde Bäume = alle Arten Waldbäume


- 43 -<br />

Niemand befügt sein von Hause zu gehen bis es das erste Zeichen in die<br />

Frühmess 264 geläutet haben wird bei einer unbestimmten Busse.<br />

4. von den Gräben im Feld<br />

Jst gemehret worden, dass die Gräben, welche das Wasser aus dem Feld<br />

abführen, auf ihr gehöriges Mass in Tiefe und Weite, sollen ausgeschöpft und<br />

geöffnet werden.<br />

5. Jm Hinsicht dem Grasmieth 265<br />

So soll künftiges Spätjahr denjenigen, welche Güter auf anderm Gebiet<br />

besizen,<br />

S. 57: das Heu gemessen werden und ein Mittelstand desselben angenommen und<br />

dann mit 30x Grassmieth für jedes Klafter 266 belegt werden.<br />

6. Von Zugrecht<br />

Da laut Cantons-Gesez der Zug auf sechs Wochen ausgedehnt ist, wodurch<br />

mehrmals, beim Anpflanzen oder beim Ernten Schaden daraus erwachsen<br />

kann, und da keine Fremde sind, welche Güter auf unserm Gebiet besizen, so<br />

hat man sich hierüber einverstanden, dass der Zug 267 fürohin, wie bisher, nicht<br />

länger als acht Tage (vom Tag des Rufes an berechnet) dauren, so wie er laut<br />

Landbuch bisher betrieben und geübt worden ist.<br />

7. Wegen dem Marchen<br />

Soll eine Comission ernannt werden, welche eine Revision im Betreff der<br />

Marchen zu Berg und Thal vorzunehmen und zu bewerkstelligen hat, und wo<br />

die Zäune nicht auf Ziel und March stehen, die Eigenthümer desselben Gutes,<br />

entweder dazu anhalten, dass sie die Zäune auf Ort und Stelle rüken, oder über<br />

den eingezäunten Boden sich mit den Besizern der Güter käuflich<br />

einzuverstehen haben<br />

Vom Holzen in der Au und beim Böstritt<br />

1839, den 28. April. Jst bei versammelter <strong>Gemeinde</strong> das Mehr geworden, dass<br />

alles Erli und Birchenholz es sei in welcher Gegend der Au es wolle,<br />

264<br />

zu den Zeiten da zwei Kapuziner im Dorf waren, gab es Sonntags eine kurze Frühmesse und am<br />

Vormittag ein feierliches Hochamt<br />

265<br />

Grasmiete = Weidetaxe<br />

266<br />

Klafter = 6 Schuh im Kubik = 1.80m x 1.80 m = 3.24 m2<br />

267<br />

Zugrecht = Die Verwandschaft besass das Recht, innerhalb der gesetzlichen Frist einen Verkauf<br />

rückgängig zu machen. Damit konnte verhindert werden, dass Immobilien ausserhalb der Familie<br />

verkauft wurden. Ebenso konnte ein Bürger in diesem Sinne intervenieren, wenn ein anderer Bürger<br />

ein Haus an Nichtbürger verkaufte.


- 44 -<br />

verboten sein soll zu hauen, bei einem Thaler Busse für jedes Mal.<br />

Ebenso ist alles Holz hauen verboten in der Gegend von Fahren bis zum<br />

Böstritt, welches sich in dem Bezirk zwischen dem alten untersten Weg bis<br />

zum obersten neuen Weg 268 befindet auch bei einem Thaler Busse, wobei der<br />

Obrigkeit vorbehalten bleibt, die Busse zu erhöhen, wenn der Frevel wichtig<br />

sein sollte.<br />

S. 58: 1840 den 3. März Wurde an der gewöhnlichen St. Mathis <strong>Gemeinde</strong> folgende<br />

Punkten zum Gesez erhoben.<br />

1. Sind diejenigen welche zu viel Geis 269 haben bis auf Zahl die da bemerkt ist<br />

angewissen sie abzuschafen eh dem sie in die Alpen Fahren namlich die Geis<br />

Dürfen nur so bejbehalten werden mit der Zahl jeder der 4 Küh hat oder Drüber<br />

Darf 2 Geis austreiben<br />

2. Von 2 bis 3 Küh darf je3der bürger 3 Geis austreiben aber nicht mer. Wer<br />

aber kein Fich austreibt darf Geis austreiben so vil er hat.<br />

S. 59: 1840 wurde den 3.ten Merzen, an der gewohnlichen Sankt Mathis-<strong>Gemeinde</strong><br />

folgende Gesetze erhoben,<br />

als nemmlich in Betreff der S.v. 270 Geisen, ist das Mehr ergangen, dass wan ein<br />

Bürger 4 Küh oder darüber in Besize hat, so darf er nicht mehr als zwey Geisen<br />

auftreiben und derjenige welcher zwey oder drey Küh hat kann oder mag 3<br />

Stuk Geisen auftreiben, derjenige Bürger aber welcher kein Vieh auftreiben<br />

thut kann u. mag so viel auftreiben als er hat.<br />

zweitens: in betreff dem Kalkbrennen ist das Mehr ergangen, dass derjenige<br />

Bürger wo Willens wäre einen Kalk zu brennen, der soll und muss sich zuerst<br />

beim Amman Amt melden, wo er dann dorten in betreff dem Holz angewiesen<br />

wird.<br />

dritens: jn betreff dem Kohlbrennen ist das Mehr ergangen, dass von dato an<br />

niemand Kohlbrennen mehr darf, ausser dem, er melde sich beym Amman<br />

Amt, wo er dann auch angewiesen werden wird, und wann eine Anweisung<br />

noch stattfinden thut, so solle der Kohl 271 in hiesiger <strong>Gemeinde</strong> verbrennt und<br />

nicht ausser dieselbe verbraucht oder verkauft werden.<br />

268 der alte Weg führte viel tiefer als der heutige und Spuren sind heute noch sichtbar in ungefähr<br />

gerader Linie Fara-Brunnen bis Zaltrank<br />

269 Ziegen<br />

270 s.v. (salve venia) oder s.h.(salve honore) = alte Kanzleiformel, bedeutet: mit Verlaub zu sagen<br />

271 Holzkohle wurde für die Schmiede benötigt


- 45 -<br />

viertens: Jn betreff dem Wässeren von dem Bach, auf beiden Seiten ist das<br />

Mehr ergangen, dass von dato an das Wässern verboten u. aufgehoben seye.<br />

fünftens: Jn betreff wegen dem Weg ab dem Fallboden bis zum Kalten<br />

Brunnen ist das Mehr ergangen, dass derselbe Weg von der Gemeind aus so<br />

best als möglich u. so geschwind als es die Umständen erlauben gemacht<br />

werden soll.<br />

S. 60: sechtens: Jn betreff den auswärtigen Bürgern wegen <strong>Gemeinde</strong>gut so ist das<br />

Mehr ergangen, dass wann ein Bürger der das ganze <strong>Gemeinde</strong>gut besitzt u.<br />

sich aus der <strong>Gemeinde</strong> entfernt, so sollen jhme 2 Löser gefällt werden, nämlich<br />

das Neunzger 272 wie auch das achtundsechsger 273 Loos, wo dieselbe dann der<br />

Gemeind anheim fallen sollen, sogleich ist auch das Mehr ergangen, dass wann<br />

ein Bürger zurük in seine Heimath kehrt, dass Jhme das Gemeindgut wieder<br />

vollständig gegeben werden soll und solle der erste an der Tur sein, sollte es<br />

sich aber ereignen, dass gerade zu selber Zeit keinen passenden Boden wäre<br />

und ein <strong>Gemeinde</strong>gut fallen würde, von selbigem diese zwey Löser zu<br />

beziehen hat.<br />

7.tens Jn betreff den Hauszeichen ist das Mehr ergangen, dass alle u. jede<br />

Bürger Jhr Hauszeichen oder Holzzeichen dem Wuhrmeister einzugeben<br />

haben, wo selbe ein genaues Verzeichniss darüber zu führen hat u. solle es sich<br />

ereignen, dass der einte oder der andere ein falsches Zeichen angeben würde,<br />

so solle derselbe Betrug der jeweiligen Obrigkeit als strafend überlassen sein.<br />

8.tens in betreff den Bahnwälden überhaupt, sollen die schwämling 274 durchaus<br />

verbotten sein zu hauen, ohrest 275 derjenige wird angewiesen von der<br />

Forstcommission.<br />

S. 61: 1840 wurde den 15ten Juni an einer versammelten <strong>Gemeinde</strong> zum Gesetze<br />

erhoben wie auch festgesetzt:<br />

dass alles und jedes Holz ohne Ausnahme auf der linken Seite, 276 sowie auch<br />

auf der rechten, 277 in den Bahn gesezt bis an das sogenannte Hochries 278<br />

272<br />

d.h. Neunzig Klafter<br />

273<br />

d.h. achtundsechzig Klafter, das <strong>Gemeinde</strong>gut bestand aus mehreren Grundstücken unterschiedlicher<br />

Grösse.<br />

274<br />

mundartl. Schwämmlig = dürrer, stehender Baum<br />

275<br />

evt. oder<br />

276<br />

linke Seite = hier südlich des Cosenzbaches<br />

277<br />

rechte Seite = hier nördlich des Cosensbaches<br />

278<br />

Hochris = Wald ob Salis


- 46 -<br />

und selbige Uebertretter zu bestraffen nach Gutfinden jeweiliger Obrigkeit.<br />

1841, Juni ist das Mehren ergangen, die Dorfmarchen wegen dem Häuser<br />

bauen von des Peter Tanners Haus weg bis hinaus zu dem ersten Flumisgatter,<br />

von da einwärts bis zu des Simon Krättlis zu erweitern. Weiter abwärts,<br />

nämlich von Simon Krättlis Haus weg sollen durchaus keine Gebäulichkeiten<br />

aufgeführt werden, bis und so lange nicht das Gegentheil vor der Mehrheit der<br />

<strong>Gemeinde</strong> beschlossen wird.<br />

1842, den 27. Hornung. 279 An der unter diesem Datum unter der Leitung des<br />

damaligen Amtsmann J. Päder abgehaltenen St. Mathisgemeinde wurden<br />

hauptsächlich folgende Punkte festgesetzt und beschlossen, als:<br />

1 Wer Holz zum bauen will muss sich hiefür beim Ammanamt oder bei den<br />

Anweisern anmelden. Diese leztern haben die Statthaftigkeit oder<br />

Nichtstatthaftigkeit des Begehrens zu untersuchen u. sodann der Obrigkeit zu<br />

relatieren, 280 welche je nach Umständen das Verlangen zu bewilligen oder<br />

abzuweisen hat.<br />

2. Jn der Flidis ist zu beiden Seiten, nämlich ob Valbella bis zum Traja, von da<br />

dem Stein nach abwärts bis zum<br />

S. 62: Fallweg, 281 alles Nadelholz verboten zu hauen, zu krissen. 282 Was aber Tannes<br />

unter der angegebenen Gegend ist darf zum Wuhren und krissen u. so ebenfalls<br />

unter Zamunt, genommen werden.<br />

3. Das Zamlauben 283 soll nur an bestimmten Tagen stattfinden dörfen, nachdem<br />

von Ammannamt od. der <strong>Gemeinde</strong> dazu Erlaubnis gegeben sein wird.<br />

4. Das Stocknen 284 im <strong>Buch</strong>wald ist aufs Neue wieder scharf verboten.<br />

5. Wegen dem Wässern 285 dem Bach nach sollen zur Sommerszeit genaue<br />

Beobachtungen gehalten werden.<br />

6. Wer mit Lerchli die ab der Alllmeinde kommen daheim od. berghalb zäunt<br />

ist streng zu bestrafen. Es soll daher alljährlich durch obrigkeitliche Personen<br />

extra nachgesehen werden, ob hie und da derselben (Lerchli) gebraucht worden<br />

waren.<br />

279 Hornung = Februar<br />

280 relatieren = Bericht erstatten<br />

281 Fall = Stelle mit Quermauer im Bachtobel ob der Rappenstein<br />

282 mundartl. Chriss = Tannenreisig<br />

283 mundartl. Zämmalauba = Zusammenrechen des Sacklaubes für Betten oder Einstreu in den Stall<br />

284 stocknen = Brennholz rüsten aus den zurückgebliebenen Baumstöcken und Wurzeln<br />

285 offenbar wurden die Felder in der Quader und weiter nördlich vom Bach aus bewässert.


- 47 -<br />

7. Da zu Gunsten des Armenfondes die Handänderungsgebühr pr. f. 100 = 20<br />

xr. 286 eingeführt wurden, so sind die Kontrahenten 287 von Liegenschaften bei<br />

Strafe im Unterlassungsfall verpflichtet den Kontrakt 288 dem Amman Amt<br />

anzuzeigen u. wo möglich baar zu entrichten. Bei Tauschkontrakten wird nur<br />

vom Aufgeld die bezeichnete Gebühr erhoben.<br />

S. 63: 1845 an einer Haubtgemeinde wurde unter der Leitung des damaligen<br />

Amtsaman Pet. Wolf folgende Gesetze festgesezt:<br />

1. Sei die Obrigkeit u. Vorstkomision angehalten u. beauftragt, dass sie sich<br />

pünktlich die Gesätze 289 beobachte, welche in dem vom Kantonalförster<br />

aufgestellten Waldplan enthalten sind.<br />

2. Wer das Gemeinwerk nicht thut, so solle man Jhnen das <strong>Gemeinde</strong>gut<br />

nehmen bis sie es gethan oder abverdient haben.<br />

3. Es sollen nur die bezeichneten Fussweg zu verbleiben haben.<br />

Erstens der durch die Bawangs bis zum Horn fürt,<br />

2tens der zu Tuf.<br />

3tens der ob der Kühgass bis auf die Herti,<br />

4tens der durch die Balün bis auf die Herti,<br />

5. der durch die Bardatschen bis auf die Kleinweid.<br />

6tens der durch die Wechselwiesen grad hinein<br />

7tens der durch die Flumis geht und<br />

8tens der von Geusacker 290 bis in Kirchgass.<br />

Die übrigen sollen alle bei einer unbestimmten Buss verbotten sein.<br />

1846 An einer Haubtgemeinde wurde unter der Leitung des damalligen<br />

Amtsamman Pet. Wolf festgesetzt:<br />

1. Es solle bei allen Gütern welche an die Allmein 291 stossen gemarchet<br />

werden.<br />

286<br />

fl. = Gulden = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 420 Heller = 1.70 Fr.<br />

hier also Handänderungsgebühr 1/3 %<br />

287<br />

Kontrahenten = Vertragspartner<br />

288<br />

Kontrakt = Vertrag<br />

289<br />

Gesätze = Gesetze<br />

290<br />

ht. Gisacker<br />

291<br />

Allmende = Weidegebiet in <strong>Gemeinde</strong>besitz zwischen Dorf und Alp mit Nutzungsrecht für alle<br />

Nachbarn oder Bürger


- 48 -<br />

2. Wer sich erfräche hinder dem Tam 292 in der Au Stauden hauwen oder<br />

Meien, 293 der soll für jeden Stamm oder auch für jedesmal Meien in eine Busse<br />

von f. 3:20<br />

S. 64: belegt werden u. Zahlungsunfähige sollen mit einer angenessenen körperlichen<br />

Straffe belegt werden.<br />

3. Es ist auch für ein Jahr eine Bestimmung gemacht wegen dem fort<br />

gewinterten Vieh.<br />

1tens. Es solle für jedes Klafter 294 Heu welches auf fremden Gebiet gewachsen<br />

ist oder hieherkauft wird f. 1 Grassmieth an die <strong>Gemeinde</strong> bezahlt werden.<br />

2tens wenn einer ein Kuh oder Ochs oder ein anderes Stück Vieh in die<br />

Winterig lässt oder im Frühling eines kauft, so solle er das Grassmieth<br />

bezahlen wenn er es Austreibt, es wird<br />

3tens die Kuh, wen sie den ganzen Winter mit fremden Heu Gewindert ist, für<br />

3 Klafter gerechnet, der Ochs u. die Zeitkuo auch so, 3 Misen wie zwei Küh u.<br />

2 Kälber für ein Kuh.<br />

4tens solle jeder bei 2 Thaler Busse schuldig sein der aufgestellten Komision<br />

anzuzeigen, wen er fremdes Heu kauft oder wen er ein Stück Vieh weglässt u.<br />

wieder holt oder kauft.<br />

5tens wenn aber einer auf einer andern Deritori 295 ein Eigenes Guth u. im<br />

Früling ein Stück Vieh fort verkauft u. kein anderes dagegen kauft, sei es von<br />

hier oder anderswo, so kann für dieses Stück Vieh eine Abrechnung<br />

stattfinden.<br />

S. 65: 1854 Jm Jenner wurde an einer Haupt <strong>Gemeinde</strong> einhellig gemehret u.<br />

beschlossen auf dem Armengut Friewis eine Mühle zu bauen für die<br />

<strong>Gemeinde</strong>.<br />

Auch 1854 an der St. Mathisgemeind wird gemehret, dass wenn die<br />

Wuhrkomission es für nothwendig hält bei allem Erst 296 u. bei einem halben<br />

Gulden Buss an dass Gemeindwerk zu bieten, nemlich denjenigen welche das<br />

Gemeindwerk zu thun schuldig sind.<br />

292<br />

hinter dem Tam = östlich des damaligen Rheinwuhres<br />

293<br />

mähen<br />

294<br />

Klafter = 6 Schuh im Kubik = 1.80m x 1.80 m = 3.24 m2<br />

295<br />

Deritori = Territorium, hier anderes <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

296<br />

Bedeutung dieses Wortes ist nicht klar, evt. Ernst


- 49 -<br />

Textbeispiel Seite 65<br />

Die Busse soll dan von der Obrigkeit eingezogen werden u. in die<br />

Gemeindskasse fallen.<br />

Ferner wurde auch gemehret und bestimmt, dass die Abänderig der<br />

Wuhrkomission alle Jahr an der Psatzig 297 in Zukunft geschehen soll.<br />

297 Bsatzig = ordentliche Wahlgemeindeversammlung


- 50 -<br />

Auch wurde gemehret u. beschlossen, einhellig an der <strong>Gemeinde</strong>, dass in<br />

Zukunft das gemeindewerk solle abverdient werden und wer es nicht thut, soll<br />

u. muss es an der Gemeindrechnung bezahlen u. soll auch noch ein zehntheil<br />

von der alten schuldigkeit dazu gemacht werden u. bis mitte Aprill soll die<br />

Hälfte Gemeindwerk gethan sein.<br />

S. 66: leere Seite<br />

S. 67:<br />

Allgemeine Eintheilung<br />

I. Titel<br />

Politischer Theil<br />

a) Allgemeine Bestimmungen<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung für <strong>Untervaz</strong><br />

b) Ueber die <strong>Gemeinde</strong>versammlungen<br />

c) Organisation u. Competenzen des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

II. Titel<br />

Benuzung der Genossengüter<br />

a) des vertheilten Bodens oder der sog. <strong>Gemeinde</strong>güter<br />

b) der Alpen und Weiden<br />

c) der Waldungen (Forstordnung)<br />

III. Titel<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>lasten<br />

a) Armenwesen und b) Wuhrwesen<br />

IV. Titel<br />

das Rechnungswesen<br />

Anhang<br />

Besoldungstarif<br />

S. 68: I. Allgemeine Bestimmungen.<br />

§ 1.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> mit ihrem Gebiete bildet eine selbständige <strong>Gemeinde</strong><br />

des eidgenössischen Standes Graubünden.


S. 69:<br />

- 51 -<br />

§ 2.<br />

Die Stimmfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen<br />

Bundes- und Kantonsverfassung. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind:<br />

1. die Bevogteten<br />

2. die Falliten 298 nach den Bestimmungen des diesfälligen Kantonsgesezes.<br />

3. diejenigen welche wegen eines Verbrechens mit Zuchthaus bestraft werden<br />

oder wegen eines mit Zuchthaus bedrohten Verbrechens in Untersuchung<br />

stehen.<br />

4. Diejenigen deren Aktivbürgerrecht durch kompetenten Urtheilsspruch<br />

aufgehoben oder stillgestellt ist.<br />

5. Almosengenossige, d.h. solche welche für sich oder ihre Familie, nämlich<br />

Frau u. minderjährige Kinder Unterstützungen von der <strong>Gemeinde</strong> beziehen<br />

solange diese Unterstützungen dauern. Unschuldig Verunglückte sind diesfalls<br />

ausgenommen<br />

§ 3.<br />

Zu öffentlichen Stellen u. Aemtern ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar,<br />

wenn er das 21. Altersjahr erfüllt hat.<br />

§ 4.<br />

Jeder Bürger kann seine Wünsche u. Beschwerden in öffentlichen<br />

Angelegenheiten beim Gemeindrate anbringen. Anträge, welche von<br />

wenigstens 10 Bürgern unterstützt sind u. schriftlich eingereicht werden, muss<br />

der <strong>Gemeinde</strong>rath mit seinem Gutachten versehen zur Abstimmung vor die<br />

Bürgerversammlung bringen insofern nämmlich der betreffende Gegenstand in<br />

die Kompetenz der Bürgerversammlung gehört.<br />

§ 5.<br />

Jm <strong>Gemeinde</strong>rathe können Vater u. Sohn Schwiegervater u. Schwigersohn,<br />

Brüder oder Schwäger nicht neben einander sitzen. Verwandtschaft mit dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>ammann schliesst keine Beisitzer aus.<br />

§ 6.<br />

Die Abstimmungen geschehen durch offenes Handmehren mit Ausnahme des<br />

298 Falliten = Personen welche Konkurs gemacht haben


- 52 -<br />

<strong>Gemeinde</strong>ammanns der (probeweise) durch Scrutinium 299 gewählt werden soll.<br />

§ 7.<br />

Jeder Gewählte hat sich über die An- oder Nichtannahme der auf ihn<br />

gefallenen Wahl zu erklären. Jm Falle der Ablehnung wird nicht sofort zu einer<br />

Neuwahl geschritten.<br />

§ 8.<br />

Der neugewählte <strong>Gemeinde</strong>ammann wird von seinem Amtsvorgänger vor der<br />

ganzen Versammlung folgendermassen beeidigt:<br />

Jnhalt des Eides:<br />

Jhr als gewählter <strong>Gemeinde</strong>ammann werdet schwören zu Gott dem<br />

Allwissenden, dass Jhr<br />

S. 70: alle Pflichten Eures Amtes nach bestem Wissen u. Gewissen erfüllen, die<br />

Gesetze der <strong>Gemeinde</strong> getreulich beobachten u. handhaben helfen, in der<br />

Verwaltung den Nutzen der <strong>Gemeinde</strong> fördern u. ihren Schaden wenden, die<br />

Euch zur Vollziehung übertragenen Beschlüsse pünktlich u. unhinterstellig<br />

vollziehen und die öffentliche Ordnung ohne Annahme von Mieth u. Gaben 300<br />

ohne Rücksicht auf Freund- u. Feindschaft, soviel Euch liegt gerecht u.<br />

unparteiisch handhaben u. befördern wollet.<br />

Worte des Eides:<br />

Alles dasjenige, was mir ist vorgelesen worden u. ich wohl verstanden habe,<br />

gelobe ich zu halten, getreulich u. ohne böse Gefährde, 301 so wahr mir helfe<br />

Gott die hl. Dreifaltigkeit. Amen.<br />

§ 9.<br />

Die neugewählten <strong>Gemeinde</strong>räthe u. ihre Stellvertreter werden bei ihrem<br />

Amtsantritt für die Dauer ihrer Wahl vom <strong>Gemeinde</strong>amman nach folgender<br />

Eidesformel beeidigt:<br />

Jnhalt des Eides:<br />

Ihr als gewählte Mitglieder u. Stellvertreter des <strong>Gemeinde</strong>rathes werdet<br />

schwören zu Gott dem Allwissenden u. Allmächtigen,<br />

299<br />

Scrutinium = Wahl oder Abstimmung mittels Stimm oder Wahlzettel (Gegenteil von Handmehr)<br />

300<br />

Mieth und Gaben = Bestechungsgelder<br />

301<br />

Gefärde = Verheimlichung, List, Betrug


- 53 -<br />

dass Jhr alle Pflichten Eures Amtes nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen<br />

u. jeder Zeit auf das Gebot des Gemeindammanns erscheinen, dass Jhr die<br />

Geseze der <strong>Gemeinde</strong> beobachten u. handhaben helfen, in der Verwaltung den<br />

Nutzen der <strong>Gemeinde</strong> zu fördern u. ihren Schaden zu wenden, die Euch zur<br />

Vollziehung übertragenen Beschlüsse der Gemeindsversammlung pünktlich<br />

S. 71: u. unhinterstellig vollziehen u. die öffentliche Ordnung ohne Annahme von<br />

Mieth und Gaben ohne Rücksicht auf Freund o. Feindschaft soviel an Euch<br />

liegt, gerecht u. unparteiisch handhaben u. befördern, sowie auf gleiche Weise<br />

die Euch zustehenden Wahlen vornehmen wollet.<br />

Worte des Eides:<br />

Alles dasjenige was mir ist vorgelesen worden u. ich wohl verstanden habe,<br />

gelobe ich zu halten getreulich u. ohne böse Gefärde, sowahr mir helfe Gott die<br />

Heilige Dreifaltigkeit. Amen.<br />

II. Von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung.<br />

§ 10.<br />

Zur Behandlung nachfolgender Traktanden müssen alle nach Massgabe der<br />

bestehenden Bundes- u. Kantonsgeseze stimmberechtigten Einwohner an die<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung geladen werden.<br />

1. zur Stimmabgabe für die Wahl der eidgenössischen Nationalräthe<br />

2. zur Wahl der eidgenössischen Assesoren u. Geschwornengerichte<br />

3. Wahl der Wahlmänner für das Bezirksgericht<br />

4. Abstimmungen über die grossrätlichen Rekapitulationspunkte.<br />

§ 11<br />

Die Abhaltung einer Gemeindsversammlung muss im Falle wichtiger<br />

Verhandlungsgegenstände acht Tage vorher u. bei Busse in der Kirche<br />

verkündet werden. Wer bei solchen<br />

S. 72: Verhandlungen ausbleibt zahlt eine Busse von 50 Rappen in die<br />

<strong>Gemeinde</strong>kasse, hievon sind nur Greise vom erfüllten 60. Altersjahr sowie<br />

hinlänglich Entschuldigte ausgenommen<br />

§ 12.<br />

Behandlungsgegenstände im Sinne des § 11. sind:<br />

1. Abänderung der <strong>Gemeinde</strong>ordnung oder einzelner Teile derselben


- 54 -<br />

2. Wahlverhandlungen sofern dieselben der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zustehen.<br />

3. Allfällige Vertheilung von Allmeindboden<br />

4. Abschliessung von Verträgen<br />

5. Entscheide über Einbürgerungsgesuche und Petitionen<br />

6. Prozessachen<br />

7. Oeffentliche Bauten.<br />

§ 13.<br />

Traktanden im Sinne des § 12. sind zu Handen der <strong>Gemeinde</strong>versammlung von<br />

dem <strong>Gemeinde</strong>rath schriftlich zu begutachten u. mit bezüglichen Anträgen zu<br />

begleiten<br />

§ 14.<br />

Jede <strong>Gemeinde</strong>versammlung wird vom <strong>Gemeinde</strong>-Ammann oder im<br />

Behinderungsfall durch dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Bei<br />

wichtigen Verhandlungen findet Namensaufruf statt<br />

S. 73: und hierauf sollen die Traktanden verlesen werden<br />

§ 15.<br />

Bei <strong>Gemeinde</strong>versammlungen über wichtige Verhandlungsgegenstände wählt<br />

die <strong>Gemeinde</strong> drei Stimmenzähler, sonst werden zwei solche vom Präsidium<br />

bezeichnet.<br />

§ 16.<br />

Nach jeder Abstimmung ist, das Gesamtergebnis sofort der Versammlung zu<br />

eröffnen.<br />

§ 17.<br />

Das Protocoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlungen wird von der <strong>Gemeinde</strong> geprüft.<br />

§ 18.<br />

Die Wahlverhandlungen der <strong>Gemeinde</strong>versammlung finden alle 2 Jahre am<br />

2ten Sonntage im Monat Mai statt, es hat alsdann der Amtsantritt der resp.<br />

Behörde am darauffolgenden 1. Juni zu erfolgen.<br />

§ 19.<br />

Bei den Wahlverhandlungen wird die Versammlung zunächst vom Präsidium<br />

aufgefordert, diesfällige Vorschläge zu machen. Jeder Vorgeschlagene sofern


- 55 -<br />

er wählbar ist, wird verzeichnet u. die aufgenommene Liste zur Erinnerung<br />

oder allfälligen Ergänzung auf einmal laut abgelesen. Nachdem sodann die<br />

Stimmenzähler die Zahl der Anwesenden ermittelt haben wird über<br />

S. 74: die einzelnen Vorgeschlagenen vom Ersten bis zum Letzten u. zwar in<br />

derjeniger Reihenfolge, die das Loos bestimmt, abgemehrt.<br />

Derjenige oder diejenigen, für welche sich in der Abstimmung je die grössten<br />

absoluten Mehrheiten ergeben, sind als gewählt zu betrachten.<br />

Sollte keiner der Vorgeschlagenen ein absolutes Mehr auf sich vereinigen, so<br />

wird mit den Vorschlägen u. der Abstimmung von vorn wieder angefangen.<br />

§ 20.<br />

Die Wahl des <strong>Gemeinde</strong>ammanns, des <strong>Gemeinde</strong>rathes u. ihrer Stellvertreter,<br />

der Forstkommission, des Wuhrmeisters, der drei Rechnungsrevisoren,<br />

allfälligen Commissionen mit Spezialaufträgen, alle diese Wahlen sind Sache<br />

der <strong>Gemeinde</strong>versammlung.<br />

III. Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

§ 21.<br />

An der Spitze der Verwaltung steht ein <strong>Gemeinde</strong>rath. Derselbe besteht aus<br />

dem <strong>Gemeinde</strong>ammann u. sechs <strong>Gemeinde</strong>räthen, 302 für welche sechs<br />

Stellvertreter zu wählen sind. Das erste Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rathes ist<br />

zugleich Stellvertreter des <strong>Gemeinde</strong>ammanns.<br />

§ 22.<br />

Die Amtsdauer des <strong>Gemeinde</strong>rathes ist eine zweijährige, jedoch so, dass vier<br />

Jahre nach einander der <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />

S. 75: ein katholischer Bürger u. hierauf zwei Jahre ein reformierter sein muss.<br />

Bei der Wahl der <strong>Gemeinde</strong>rathes ist nach dem Verhältnis der Bevölkerung<br />

von 2/3 kath. zu 1/3 reform. folgende Ordnung zu beobachten:<br />

das 1. Mitglied kath.<br />

das 2. Mitglied reform.<br />

das 3. Mitglied kath.<br />

das 4. Mitglied kath.<br />

302 Bereits 1211 bestand die Dorfregierung aus sieben Ministerialen. Eine Reduktion auf fünf erfolgte<br />

mit der Revision von 1878.


das 5. Mitglied reform.<br />

das 6. Mitglied kath.<br />

- 56 -<br />

Das gleiche Verhältnis hat auch bei der Wahl der Stellvertreter zu gelten.<br />

§ 23.<br />

Um gültige Beschlüsse fassen zu können müssen bei Verhandlungen des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rathes wenigstens 4 Mitglieder anwesend sein.<br />

§ 24.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat folgende Obliegenheiten:<br />

1. Jm Allgemeinen über die öffentliche Ordnung und Wohlfahrt wie über alle<br />

sonstigen Gemeindsinteressen zu wachen u. nach Massgabe der ihm<br />

übertragenen Befugnisse die erforderlichen Anordnungen zu treffen.<br />

2. Alle von den Landesbehörden ausgehenden verfassungsmässigen<br />

Weisungen, Beschlüsse u. Verordnungen zu handhaben u. zu vollziehen,<br />

soweit solches in die gemeinderätliche Competenz einschlägt.<br />

3. Alle Zweige der öffentlichen Verwaltung theils unmittelbar, theils durch<br />

Kommissionen und Angestellte zu besorgen und u. zu überwachen.<br />

4. Das gesamte öffentliche Vermögen zu verwalten.<br />

S. 76: 5. Die Jnstruktionen für die von ihm gewählten Beamten zu erlassen u. die<br />

Verrichtungen sämtlicher <strong>Gemeinde</strong>angestellter zu überwachen<br />

§25.<br />

Dem <strong>Gemeinde</strong>rathe steht insbesondere zu:<br />

a) die Wahl von Schreiber u. Weibel<br />

b) die Wahl des <strong>Gemeinde</strong>kassiers<br />

c) die Wahl des Armenvogtes<br />

d) die Wahl des Grasmiethvogtes<br />

e) die Wahl der drei <strong>Gemeinde</strong>knechte unter Mitwirkung des Wuhrmeisters.<br />

f) die Wahl des Gais- u. Schafhirten, des Brunnenführers, der zwei<br />

Nachtwächter u. des Schärenfängers.<br />

§ 26.<br />

Kassier, Armen- und Grassmietvogt sind sofort nach der Wahl vom<br />

<strong>Gemeinde</strong>ammann unter nachstehender Eidesformel zu beeidigen:


- 57 -<br />

Jnhalt des Eides:<br />

Ihr als gewählter Kassier, Armen oder Grasmiethvogt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong><br />

werdet schwören zu Gott 303 Allwissenden u. Allmächtigen, dass Jhr alle u. jede<br />

Pflichten Eures Amtes getreu und ohne alle böse Gefährde erfüllen, pünktliche<br />

u. genaue Rechnung führen u. die Euch anvertrauten Gelder nach Vorschrift<br />

verwalten wollet.<br />

Worte des Eides:<br />

Alles dasjenige was mir ist vorgelesen worden u. ich wohl verstanden habe,<br />

gelobe ich zu halten getreulich u. ohne böse Gefärde, sowahr mir helfe Gott die<br />

Hl. Dreifaltigkeit. Amen.<br />

S. 77: § 27.<br />

Die Amtsdauer des Kassiers u. Armen- u. Grasmiethvogtes ist eine<br />

zweijährige, sind aber immer wieder wählbar. Die übrigen Angestellten oder<br />

Bediensteten der <strong>Gemeinde</strong> werden auf ein Jahr gewählt, sind aber ebenfalls<br />

wieder wählbar. Bei erweislicher Verletzung oder Vernachlässigung der ihnen<br />

obliegenden Pflichten können sie jedoch von der wählenden Behörde auch in<br />

der Zwischenzeit entlassen werden.<br />

§ 28.<br />

Das Armenwesen besorgt eine Armenkommission bestehend aus dem<br />

jeweiligen <strong>Gemeinde</strong>ammann als Präsident, den ersten 2 <strong>Gemeinde</strong>räthen, dem<br />

Armenvogte u. den Pfarrherren beider Confessionen u. zwar nach der<br />

bisherigen und genehmigten Armenordnung.<br />

II. Titel<br />

<strong>Gemeinde</strong>nutzungen<br />

a) der <strong>Gemeinde</strong>güter (alter Modus)<br />

§ 1.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>güter werden von den Bürgern unter nachfolgenden<br />

Bestimmungen bezogen, benutzt u. genossen.<br />

§ 2.<br />

Jeder Bürger, der sich verehelicht, oder das 40. Altersjahr erfüllt hat, wird als<br />

bezugsfähig angesehen u in den <strong>Gemeinde</strong>güter-Rodel eingeschrieben<br />

303 hier fehlt das Wort "dem"


- 58 -<br />

§ 3.<br />

Von dem <strong>Gemeinde</strong>güterbezug sind nur ausserhalb<br />

S. 78: der Schweiz sich aufhaltende Bürgersleute ausgeschlossen, kehren jedoch<br />

solche früher oder später nach Art. 2 als bezugsfähig zurück, so werden sie in<br />

die Bezugsliste eingeschrieben.<br />

§ 4.<br />

Alle im Jnland befindlichen ausser der <strong>Gemeinde</strong> wohnende<br />

Gemeidegutberechtigten Bürger beziehen 4 Löser u. ein Kabisgarten ohne<br />

Wuhrlasten. Denselben wird, wenn sie beim Wegziehen aus der <strong>Gemeinde</strong> das<br />

ganze <strong>Gemeinde</strong>gut besessen, dasselbe bei allfälliger Rückkehr wieder<br />

vollständig übergeben werden, nachdem es (6 Löser) 304 bis dahin zu Gunsten<br />

der <strong>Gemeinde</strong> verwendet worden.<br />

§ 5.<br />

Solche gemeindegutberechtigten Bürger, welche im Jnland aber ausser der<br />

<strong>Gemeinde</strong> wohnen u. nun die s.g. Rod (4 Löser u. 1 Kabisgarten) besitzen,<br />

erhalten bei ihrer allfälligen Rückkehr in die <strong>Gemeinde</strong>, sofern sie während<br />

ihrer Abwesenheit an die Bezugstour des vollständigen <strong>Gemeinde</strong>gutes<br />

gelangen, das 1te fällige <strong>Gemeinde</strong>gut.<br />

§ 6.<br />

Fällig wird ein Gemeindgut von Personen, welche vor Jörgi 305 mit Tod<br />

abgehen u. keine Personen hinterlassen, welche auf dem <strong>Gemeinde</strong>gut Erbrecht<br />

haben.<br />

§ 7.<br />

Beim Tode eines Ehegatten fällt das <strong>Gemeinde</strong>gut an den überlebenden<br />

Ehegatten u. bei dessen Ableben an die hinterlassenen Kinder, unter welchen<br />

es sich bis auf das Jüngste forterbt, sofern die übrigen nach § 2<br />

gemeindgutberechtig werden.<br />

S. 79: § 8.<br />

Jm Falle sich zwei Personen, von denen jede das Gemeindgut besitzt,<br />

verehelichen, so fällt dasjenige von der Weibsperson dem nächstberechtigten<br />

Bezüger zu.<br />

304 Zählung unklar<br />

305 St. Gregor 12. März ?


S. 80:<br />

- 59 -<br />

§ 9.<br />

Solchen Bürgern, die von ihren Eltern das ganze <strong>Gemeinde</strong>gut erben können,<br />

steht es frei, sich wenn sie nach § 2. bezugsfähig werden, entweder in die<br />

Bezugsliste aufnehmen zu lassen, oder auf das <strong>Gemeinde</strong>gut ihrer Eltern zu<br />

warten.<br />

§ 10<br />

Das <strong>Gemeinde</strong>gut haftet der <strong>Gemeinde</strong>:<br />

1. für den Ausstand allfälliger Weibereinkäufe<br />

2. für aufzulegende Extra-Vergütungen für Milizpflichtige<br />

3. für die nach Betreffnis dem <strong>Gemeinde</strong>gut zufallenden Lasten u. Exra-<br />

Auflagen<br />

4. Ueberhaupt für alle dem <strong>Gemeinde</strong>gut-Besitzenden aufzulegenden Pflichten.<br />

§ 11.<br />

Da somit das <strong>Gemeinde</strong>gut nur ein zur Nutzniessung nach gesetzlichen<br />

Bestimmungen von der <strong>Gemeinde</strong> an die Bürger überlassenes, somit nicht<br />

freies Gut ist, so kann dasselbe weder verkauft, vertauscht noch verpfändet<br />

werden.<br />

b) Benutzung der Alpen u. Weiden<br />

§ 1.<br />

Laut Bestimmung der kleinrätl. Verwaltungskommission sind für die ganze<br />

Sömmerung in die Grassmietkasse zu entrichten:<br />

a) für eine Kuh 4 Fr.<br />

b) für eine Zeitkuh 3.50<br />

c) für eine Mese 1.25<br />

d) für ein Messerind l.50<br />

e) für ein Mesestier l.50<br />

f) für ein Kalb -.85<br />

g) für eine Ziege -.30<br />

h) für ein Schaf -.20<br />

i) für ein Schwein 20 - 40 Cent


- 60 -<br />

§ 2.<br />

Von der Grasmiethsumme fallen Fr. 800, jeweilen in die Wuhrkasse, die<br />

Restanz wird auf alle männlichen u. weiblichen Bürgerspersonen, welche das<br />

19te Altersjahr erfüllt haben u. wenigstens die Hälfte des Jahres in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> wohnen, vertheilt, eine Weibsperson erhält nur die Hälfte eines<br />

männlichen Kopfteils.<br />

§ 3.<br />

Schuldet der Eine oder Andere an die <strong>Gemeinde</strong>kasse oder in den Armenfond<br />

an rükständiges Gemeindwerk oder in die Forstkasse so wird dessen Guthaben<br />

bei der Rükzahlung der Grasmiethgelder mit seinem Schuldbetrag verrechnet.<br />

Hierüber ist jedoch der <strong>Gemeinde</strong>rath verpflichtet auf Verlangen dem<br />

Schuldner auf Verlangen sofort einen schriftlichen Bilanz auszustellen.<br />

S. 81: c) die Benutzung der Waldungen ist durch die in Kraft bestehende<br />

Forstordnung reguliert.<br />

III. Titel<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>lasten<br />

a) das Armenwesen (siehe bestehende Armenordnung)<br />

b) das Wuhr- u <strong>Gemeinde</strong>werkwesen<br />

§ 1.<br />

Die Anordnung der Wuhrarbeiten ist dem <strong>Gemeinde</strong>rathe in Verbindung mit<br />

der Wuhrkommission übertragen. Die Oberaufsicht über das gesamte<br />

Wuhrwesen ist Sache des <strong>Gemeinde</strong>rathes.<br />

§ 2.<br />

Die spezielle Aufsicht u. Leitung über den Uferbau wird einen Wuhrmeister<br />

übertragen, der auch das bezügliche Rechnungswesen zu besorgen hat.<br />

§ 3.<br />

Jm Behinderungsfall des Wuhrmeisters übernimmt der erste <strong>Gemeinde</strong>knecht<br />

seine Verrichtungen.<br />

§ 4.<br />

Die Wuhrkommission ist gehalten den Taglohn von jedem Arbeiter u. jedem<br />

Fuhrwerke nach Verdienst festzusetzen.


- 61 -<br />

§ 5.<br />

Die Wahl des Wuhrmeisters findet alle zwei Jahre am ersten Sonntag im Monat<br />

December statt.<br />

S. 82: § 6.<br />

Beim Aufgebot ans <strong>Gemeinde</strong>werk hat die Wuhrkommission auf eine<br />

gleichmässige Vertheilung des <strong>Gemeinde</strong>fuhrwerks unter sämtliche<br />

MähneBesitzer 306 Rücksicht zu nehmen.<br />

§ 7.<br />

Wer auf die <strong>Gemeinde</strong>rechnung im Dezember seinen Theil <strong>Gemeinde</strong>werk<br />

nicht gethan hat, hat sein ausstehendes Betreffnis an barem Geld zu leisten.<br />

Krankheit, längere Abwesenheit oder andere wichtige Hindernisse begründen<br />

eine Ausnahme hievon.<br />

§ 8.<br />

Jährlich im Dezember an der <strong>Gemeinde</strong>rechnung soll die Wuhrrechnung<br />

abgeschlossen werden,<br />

§ 9.<br />

Das Wuhrbuch steht jedem Bürger zur Einsicht offen. Es ist jedes Jahr ein<br />

neues zu führen u. das alte auf Abschluss der Wuhrrechnung in das<br />

<strong>Gemeinde</strong>archiv zu legen u. dort aufzubewahren. 307<br />

§ 10.<br />

Ueber die Gerätschaften u. Werkzeuge etc. ist jedes Jahr ein genaues<br />

Verzeichnis durch den <strong>Gemeinde</strong>ammann u. Aktuar zu verfertigen u. ist die<br />

Wuhrkommission für die Aufbewahrung u. Erhaltung desselben<br />

verantwortlich.<br />

§ 11.<br />

Das <strong>Gemeinde</strong>werk hat wenn möglich schon am Herbst zu beginnen.<br />

§ 12.<br />

Die Arbeitszeit wird für den Winter auf 6 u. vom 1ten März an<br />

306 Mäne, Mini = Zugtier, (Pferd, Ochse oder Kuh)<br />

307 Für die Zeit von 1848 bis 1917 sind ca. 60 solcher Wuhrbücher im <strong>Gemeinde</strong>archiv


- 62 -<br />

auf 10 Arbeitsstunden festgesetzt. Den Aufsehern wird jedoch die Vollmacht<br />

eingeräumt<br />

S. 83: in besonderen Fällen die Arbeitszeit angemessen zu verlängern oder zu<br />

verkürzen.<br />

§ 13.<br />

Aller auf dem Gebiete der <strong>Gemeinde</strong> gelegene Boden mit Ausnahme der<br />

öffentlichen Stiftungen ist an Tragung der Wuhrlasten nach Verhältnis<br />

mitbetheiligt.<br />

§.14.<br />

Die Wuhrlasten sind nach folgenden Grundsätzen vertheilt:<br />

a) Der Besitzer eines ganzen Gemeingutes hat für Fr. 14.17 Rappen u. der<br />

Besitzer einer Rod nach Verhältnis des <strong>Gemeinde</strong>gutes Gemeindwerk zu<br />

leisten.<br />

b) Die Privatgüter in ebenen Land sind nach folgendem Modus belastet:<br />

Der Wert von jedem Klftr. Boden sei er gut oder schlecht wird zu Fr. 1.70<br />

taxiert. von dieser Werthsumme die es dann ausmacht, ist der 200ste Theil 308<br />

durch jährliches <strong>Gemeinde</strong>werk oder Entgeld zu leisten.<br />

c) Der Werth der Privatgüter berghalb wird nach ihrem jährlichen Ertrag<br />

berechnet ist ebenfalls der 200ste Theil ihres Kapitalwerthes durch jährl.<br />

<strong>Gemeinde</strong>werk oder Entgeld zu leisten.<br />

d) Ebenfalls ist vom Kapitalwerthe der Heimwesen auf dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

der 200ste Theil jährlich durch <strong>Gemeinde</strong>werk oder entsprechendes Entgelt zu<br />

leisten.<br />

§ 15.<br />

Ungerade Rod<br />

Für das <strong>Gemeinde</strong>werk an Brücken, Strassen, Wasserleitungen etc.<br />

S. 84: ist die sog. ungerade Rod eingeführt. Der Betrag dieser Lasten wird alljährlich<br />

durch die Wuhrkommission festgesetzt u. 1/4 auf das <strong>Gemeinde</strong>gut, 1/4 auf<br />

Güterschnitz u. 1/2 auf die Personen vertheilt.<br />

308 0,5 Prozent oder 5 Promille


- 63 -<br />

§ 16.<br />

Zum Zäunen gegen das Fällig gehen 309 des Viehes, sowie für das Reinigen der<br />

Allmeinden von Gesträuch, Steinen etc. ist nur den Viehbesitzern bei Busse an<br />

das Gemeindwerk zu bieten.<br />

§ 17.<br />

Für das Reinigen der Weiden ist jährlich für jede Kuh, Ochsen oder Zeitkuh 310<br />

1/2 Tag Arbeit zu leisten, für jüngeres Vieh nach Verhältnis.<br />

IV Titel<br />

Das Rechnungswesen:<br />

§ 1.<br />

Das Rechnungswesen ist dem Gemeindskassier, Armen- u. Grasmiethvogt<br />

übertragen. Dasselbe umfasst den ganzen Haushalt der <strong>Gemeinde</strong> in dem<br />

Sinne, dass alles Eigenthum in derselben, bestehe dasselbe aus was es wolle,<br />

desgleichen alle Schulden, Lasten u. Beschwerden inbegriffen sind.<br />

§ 2.<br />

Zur Besorgung dieses Haushaltes u. damit die Vermögensverhältnisse zu jeder<br />

Zeit auszumitteln<br />

S. 85: seien, muss nach einer bestimmten Ordnung alles aufgeschrieben werden was<br />

die <strong>Gemeinde</strong> an Eigenthum. u. Rechtsamen 311 besitzt, was dieselbe für<br />

Schulden, Lasten u. Beschwerden 312 zu tragen hat, desgleichen alle Einnahmen<br />

an Geld u. andern Sachen, welche derselben zufliessen u. ebenso auch alle<br />

Ausgaben, welche aus der Kasse der <strong>Gemeinde</strong> oder von einem andern Theile<br />

des Vermögens gemacht werden.<br />

§ 3.<br />

Die Rechnungsführung enthält zwei Haupttheile, nämlich:<br />

a) das Jnventar oder das Verzeichnis des sämtlichen Besitztums an Capitalien,<br />

Liegenschaften, Mobilien, Barschaft u.s.w. sowie auch die Schulden u.s.w.<br />

b) Die Rechnung über alle Einnahmen u. Ausgaben u. die sämtlichen<br />

Veränderungen des im Jnventar verzeichneten Vermögens.<br />

309 Fällig gehen = erfallen, abstürzen, Fellizaun = Zaun an gefährlicher Absturzstelle.<br />

310 Zeitkuh = Rind das mit dem ersten Kalb trächtig geht<br />

311 Rechtsame (mhd: rëht-same) = Gerechtsame, Berechtigung, Summe der jeweiligen Rechte<br />

312 Beschwer = Belastung, Beeinträchtigung, auch Steuern


S. 86:<br />

- 64 -<br />

§ 4.<br />

Bei Anfertigung des Inventares werden die gleichartigen Gegenstände in<br />

besondere Abtheilungen gebracht, z.B. Barschaft, Capitalien, ausstehende<br />

Zinsen, Liegenschaften etc.<br />

§ 5.<br />

Am Schluss des Jnventars muss der kleinere Theil von dem grösseren,<br />

entweder die Passiven von den Aktiven oder umgekehrt abgezogen werden,<br />

woraus sich dann ergibt wie gross der Aktiv oder Passiv Vermögensstand.<br />

§ 6.<br />

Ueber die Einnahmen u. Ausgaben an Geld sowie über alle andern<br />

Veränderungen im Besitzthum sind Kassabücher zu führen.<br />

§ 7.<br />

Aus den Kassabücher muss durch den Abzug der sämtlichen Ausgaben von<br />

den Einnahmen zu jeder Zeit klar gezeigt werden können, wie viel bares Geld<br />

(Kassa-Saldo) vorhanden ist, welches niemals mit der Privatkasse des<br />

Rechnungsführers oder mit andern Verwaltungsgeldern vermengt werden darf.<br />

§ 8.<br />

Aus den Kassa u. Capitalbüchern wird die jährliche Rechnung gemacht oder<br />

mit andern Worten, es werden die gleichartigen Rechnungsposten zusammen<br />

gestellt u. sowohl Einnahmen als Ausgaben in Rubriken oder Abtheilungen<br />

eingeschrieben.<br />

§ 9.<br />

Die Bescheinigungen, Konti usw., welche der Rechnungsführer für die<br />

Ausgaben vorzuweisen hat, sind nach den Abtheilungen der Rechnung zu<br />

numerieren u. dieser beizulegen.<br />

§ 10.<br />

Bei jeder Kassaverwaltung, welche Capitalien besizt, muss ein Capital oder<br />

Zinsbuch geführt werden, in welchem für jeden Schuldner eine eigene<br />

Rechnung gehalten wird. Alle Veränderungen an Kapitalien, Anleihen u.<br />

Abzahlungen u.s.w. werden aus dem Kassabuch in dieses <strong>Buch</strong>


- 65 -<br />

auf die Rechnung des betreffenden Schuldners eingeschrieben, damit beim<br />

Abschlusse der Jahresrechnung genau ersehen werden kann, wieviel die<br />

betreffende Verwaltung<br />

S. 87: an jedem Schuldner zu fordern habe.<br />

§ 11.<br />

Nach dem Schluss der Jahresrechnung ist das Jnventar oder der<br />

Vermögensausweis wieder zu vervollständigen, womit dann die Aufgabe der<br />

Rechnungsführer erfüllt ist u. die <strong>Gemeinde</strong> in den Stand gesetzt wird, durch<br />

die Rechnungskommission den ganzen Haushalt zu prüfen.<br />

§ 12.<br />

Das Rechnungswesen der politischen <strong>Gemeinde</strong> besorgt ein <strong>Gemeinde</strong>kassier,<br />

derselbe führt ein Kassabuch u. ein Capitalienbuch. Der Einzug der<br />

Grasmiethgelder wird vom Grasmiethvogt besorgt und von demselben der<br />

Betrag in ein Cassabuch eingetragen. Der Armenvogt führt sowohl ein Cassa-<br />

als auch ein Capitalienbuch.<br />

§ 13.<br />

Ueber den Haushalt der politischen <strong>Gemeinde</strong>, über das Armenwesen, sowie<br />

über Wuhrwesen sind gesonderte Rechnungen zu führen.<br />

§ 14.<br />

Die verschiedenen Verwaltungsrechnungen sind alljährlich auf Ende Mai<br />

abzuschliessen u. längstens bis Ende Brachmonat 313 des gleichen Jahres der<br />

Rechnungskommission zu behändigen. Die Rechnungen müssen von den<br />

betreffenden Rechnungsführern mit ihrer Namensunterschrift unterzeichnet<br />

werden.<br />

§ 15.<br />

Laut § 18. des politischen Theils der <strong>Gemeinde</strong>ordnung wählt die <strong>Gemeinde</strong><br />

bei Anlass ihrer ordentlichen Wahlversammlung am 2ten Sonntag im Mai nach<br />

Bestellung der übrigen im citierten §<br />

S. 88: näher bezeichneten Beamten eine Rechnungskommission bestehend aus 3<br />

Mitgliedern nebst 3 Supleanten. 314 Das erste Mitglied ist zugleich Präsident<br />

derselben.<br />

313 Brachmonat = Juni<br />

314 Supleanten = Stellvertreter


- 66 -<br />

§ 16.<br />

Nicht wahlfähig in die Rechnungskommission sind diejenigen welche zu den<br />

Mitgliedern der Rechnungsablegenden Behörde in folgenden<br />

Verwandschaftsgraden stehen, nämlich: Vater u Sohn, Grossvater u. Enkel u.<br />

Brüder, ferner von wirklichen Schwähern u. Tochtermännern u. Schwägern.<br />

Selbstverständlich sind auch jene Beamten deren Amtsverrichtung u.<br />

Rechnungsführung geprüft werden soll von der Wahl in die<br />

Rechnungskommission ausgeschlossen.<br />

§ 17.<br />

Der Amtsantritt der Rechnungskommission findet zu gleicher Zeit statt, wie<br />

diejenige des <strong>Gemeinde</strong>rathes. Sie hat während ihrer zweijährigen Amtsdauer<br />

am Schlusse jedes Jahres die betreffende Jahresrechnung wie die übrigen<br />

Amtsverrichtungen der Behörden zu prüfen.<br />

§ 18.<br />

Spätesten am ersten Sonntage im November sind jährlich die auf Ende Mai<br />

abgeschlossenen Rechnungen über alle Einnahmen u. Ausgaben u. über den<br />

Vermögensstand nebst dem Amtsbericht der <strong>Gemeinde</strong>versammlung Rechnung<br />

abzulegen. Gleichzeitig hat ihr die Rechnungskommission ihren schriftlichen<br />

Bericht<br />

S. 89: vorzulegen. Hierauf stimmt die Versammlung über Genehmigung oder<br />

Nichtgenehmigung jeder einzelnen Rechnung ab. Wird eine Rechnung nicht<br />

genehmigt, so hat der betreffende Rechnungsführer das mangelbar oder<br />

unrichtig befundene ungesäumt zu ergänzen oder zu berichtigen u. dann die<br />

verbesserte Rechnung zuerst der Rechnungskommission zur Prüfung zu<br />

übergeben und ist dann längstens in Zeit von 4 Wochen eine ausserordentliche<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung zu Einvernahme erneuter Berichterstattung u.<br />

Abstimmung über die Genehmigung der Rechnung einzuberufen. Wenn die<br />

Genehmigung der Rechnung auch zum 2ten Male versagt wird, so hat für den<br />

Fall dass Ersatz gefordert werden will die Bürgerversammlung ihr Klagerecht<br />

zu üben u. zu diesem Behufe Ausschüsse zu wählen, die in ihrem Namen die<br />

Sache bei dem Gerichte anhängig machen.<br />

§ 19.<br />

Wenn die Rechnungskommission gesetzwidrige Amtsverrichtungen entdeckt,


- 67 -<br />

die auf die Rechnungen keinen Bezug haben u. folglich nicht nach dem im<br />

vorigen § vorgeschriebenen Verfahren zu behandeln sind, sollen dieselben der<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung darüber unbefangenen u. wohl motivierten Bericht<br />

erstatten. Ein eigenes Verfügungsrecht kommt der Rechnungskommission<br />

nicht zu.<br />

§ 20.<br />

Die Berichterstattung der Commission hat sich auf Aushebung des<br />

Wesentlichen zu beschränken u. sich mit redlichem Eifer ohne Furcht aber<br />

auch ohne<br />

S. 90: Furcht und auch aber ohne Leidenschaft ihrer für die Fortentwicklung des<br />

Gemeinwesens so überaus wichtigen Aufgabe nach bestem Wissen u.<br />

Gewissen zu entledigen u. ist sofort nach ihrer Wahl von dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>ammann zu beeidigen<br />

§ 21.<br />

Wie bereits berührt hat eine jeweilige Rechnungskommission ihren Bericht<br />

schriftlich abzufassen und zu erstatten. Wird wegen Rückweisung von<br />

Rechnungen ein II. Bericht notwendig, so ist auch dieser schriftlich<br />

vorzulegen. Die Berichte welche klar u. deutlich ab gefasst u. vom Präsidenten<br />

namens der Kommission unterzeichnet sein müssen sollen die Ergebnisse des<br />

Untersuchs<br />

1. über das Rechnungswesen u.<br />

2. über die Amtsverwaltung der <strong>Gemeinde</strong>, sei es durch den <strong>Gemeinde</strong>rath<br />

oder durch die übrigen Beamten gesondert in zwei Abtheilungen enthalten.<br />

§ 22.<br />

Nach erfolgter Genehmigung der Jahresrechnung soll der Commissionsbericht<br />

in das Protocoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung eingetragen, die Rechnungen<br />

selbst aber in das Archiv der <strong>Gemeinde</strong> gelegt werden.<br />

S. 91: Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse<br />

Die öffentlichen Bedürfnisse der <strong>Gemeinde</strong> werden bestritten<br />

1. aus dem Ertrag der Polizeibussen<br />

2. aus den Flössentschädigungen<br />

3. aus dem Erlös von Bauholz das an die Bürger für ihre hies. Bedürfnisse<br />

abgeliefert wird und zwar:


- 68 -<br />

a) fällt der Erlös von allem Holz mit Ausnahme des Tannenholzes in die<br />

<strong>Gemeinde</strong>kasse.<br />

b) der Erlös von Tannenholz in die Armenkasse.<br />

4. Aus dem Erlös von allfälligen Steinverkäufen u. Steinbruchzinsen.<br />

5. Aus den Kapitalzinsen.<br />

6. Handänderungsgebühren von Fr. 100 = 34 Rappen in Armenfond.<br />

7. Allfällige Weibereinkäufe u. zwar<br />

a) heiratet ein beschränkt Eingebürgerter eine Fremde, so fällt der ganze<br />

Einkauf in die Armenkasse.<br />

b) heiratet dagegen ein hies. Bürger eine Fremde, so wird der Weibereinkauf<br />

derselben unter die beiden Confessionen nach Massgabe ihrer Bevölkerung zu<br />

2/3 den Kath. u. 1/3 den Reform. vertheilt ohne weitere Bestimmung.<br />

Die fremde Frau hat zudem 1 Thaler oder Fr. 5.67 Rp. in den Armenfond zu<br />

zahlen.<br />

8. Das Grassmieth von 1 Fr. 50 Rp. für die Mess-stieren fällt in den<br />

Armenfond.<br />

S. 92: Anhang Besoldungsliste<br />

I. <strong>Gemeinde</strong>rath<br />

1. Der <strong>Gemeinde</strong>ammann bezieht bei Sitzungstagen auf dem Rathhaus 3 Fr. 40<br />

Rapp. für andre Zeitversäumnisse Fr. 2 bei Tag<br />

2. Die Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rathes beziehen ein Taggeld von Fr. 1.70 Rapp.<br />

3. Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber ebenso 1 Fr. 70 Rapp.<br />

4. Der Weibel bei Sitzungen 1 Fr. 70 Rapp.<br />

b. für bieten 315 des ganzen Dorfes 1 Fr.<br />

c. für bieten des <strong>Gemeinde</strong>raths, Armenkommission etc. 40 Rapp.<br />

d. für andere Citationen 40 Rapp.<br />

e. Verrichtungen oder Gänge ausser der Gemeind 20 Rappen per Stunde<br />

II. Armenkommission<br />

Deren Mitglieder beziehen ein Taggeld von 1 Fr. 70 Rpp.<br />

III. Der Gemeindskassier Armen- und Grasmietvogt beziehen ein Taggeld von<br />

1 Fr. 70 u. Fr. 10 für die <strong>Buch</strong>haltung<br />

IV. Wuhrkommission<br />

315 aufbieten für die <strong>Gemeinde</strong>versammlung oder anderes


- 69 -<br />

a. Der Wuhrmeister hat an <strong>Gemeinde</strong>werk solange er solches abzuverdienen<br />

hat 2 Fr. 72 Rp. per Tag u. nach Abverdienen seines Gemeindwerkes 1 Fr. 70<br />

Rapp. Taggeld.<br />

S. 93: b. Die <strong>Gemeinde</strong>knechte haben an <strong>Gemeinde</strong>werk 2 fr. 15 Rapp. u. für bieten<br />

Fr. 6.80 Rapp.<br />

V. Das Taggeld für die Forstkommission ist durch die Forstordnung bestimmt.<br />

Für Amtsverrichtungen ausser der <strong>Gemeinde</strong> bezieht jeder Abgeordnete per<br />

Tag Fr. 2. und Reisegeld per Stunde 40 Rappen.<br />

Schlussartikel<br />

Mit dem Tage der Kleinräthl. Sanktion 316 tritt vorstehende <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

in Kraft u. zwar zu dem Zeitpunkte in welchem sich die absolute Mehrheit der<br />

stimmfähigen Bürger für theilweise oder gänzliche Revision ausspricht.<br />

Laut Kleinräthlichem Schreiben vom 5ten October 1867 wurde vorstehende<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung von Seite dieser Behörde die Genehmigung ertheilt. 317<br />

S. 94: <strong>Gemeinde</strong>güter Modus<br />

Art. 1.<br />

Die Gemeindgüter sind ausschliesslich Eigenthum der <strong>Gemeinde</strong> und mögen<br />

von den Bürgern unter nachfolgenden Bestimmungen bezogen, benutzt und<br />

genossen werden.<br />

Art. 2.<br />

Jeder Bürger, oder Bürgerin, die das 27ste Altersjahr erreicht hat, wird als<br />

bezugsfähig angesehen und ohne Rücksicht aufs Heirathen in den<br />

<strong>Gemeinde</strong>güter Rodel dem Alter nach eingeschrieben<br />

Art. 3.<br />

Von dem <strong>Gemeinde</strong>güterbezuge sind nur ausserhalb der Schweiz sich<br />

aufhaltende Bürgersleute ausgeschlossen. kehren jedoch solche zurük früher<br />

oder später so sind sie ebenfalls dem Alter nach Bezüger.<br />

316 Sanktion = die Inkraftsetzung bzw. Bestätigung eines Gesetzes<br />

317 eine weitere Kleinrätl. Genehmigung der revidierten Ordnung erfolgte am 5. Dezember 1878.


- 70 -<br />

Art. 4.<br />

Solche bürgerliche Mannspersonen die ausserhalb der <strong>Gemeinde</strong>, aber innert<br />

der Schweiz sich aufhalten, haben nur auf die Hälfte eines <strong>Gemeinde</strong>gutes<br />

Anspruch und zwar nur wenn sie verehlicht und das gesetzliche Alter erreicht<br />

haben. Jm nämlichen Falle befinden sich Wittwer oder Wittfrauen mit<br />

minderjährigen Kindern, auf diesen Antheil dürfen keinerlei Wuhrlasten gelegt<br />

werden.<br />

Art. 5.<br />

Jm Bezug dem <strong>Gemeinde</strong>gut auferlegten Lasten haben sich alle Gemeindgüter-<br />

S. 95: besitzer zu unterziehen, und die Auswärtswohnenden für unvorhergesehene<br />

Fälle und Hülfeleistungen, denen sich der Anwesende persönlich zu<br />

unterstellen hat, nach Massgabe und Erkenntniss des <strong>Gemeinde</strong>rathes<br />

aufzuerlegende jährliche Auflage an die <strong>Gemeinde</strong> zu entrichten, für welche<br />

Auflage, sowie für anderweitige Lasten das <strong>Gemeinde</strong>gut zu haften hat.<br />

Art. 6.<br />

Die in der Schweiz, aber ausserhalb der <strong>Gemeinde</strong> sich Aufhaltenden, werden,<br />

falls sie dauernd heimkehren als dem Alter nach eingeschrieben betrachtet.<br />

Art. 7.<br />

Die Bezugs Tour ist so eingerichtet, dass ein Weibsbild zuwarten muss bis ein<br />

halbes <strong>Gemeinde</strong>gut und eine Mannsperson bis ein ganzes <strong>Gemeinde</strong>gut fällt.<br />

Art. 8.<br />

Fällig wird ein <strong>Gemeinde</strong>gut von Personen, welche vor dem ersten Januar mit<br />

Tod abgehen. Allfällige Bepflanzungskosten werden vom Bezüger an die<br />

letzten Besitzer, oder dessen nächsten Verwandten billigermassen vergütet.<br />

Art. 9.<br />

Bei allfälligen Ehescheidungen, durch Urtheil oder bei sonstigen Trennungen<br />

behält jede Ehhälfte sein Treffniss Gemeindgut, hievon ist Ausnahme zu<br />

machen, wann unerzogene Kinder vorhanden sind, wobei in Rücksicht auf die<br />

Erziehung derselben, ein jeweiliger <strong>Gemeinde</strong>rath geeignete Bestimmungen<br />

treffen mag, ferner in Fällen da besonderer Umstände Halber, allfällig ein<br />

richterlicher Spruch Ausnahmsmassregeln trifft.


- 71 -<br />

S. 96: Art. 10.<br />

Beim Tode eines Ehegatten fällt dessen <strong>Gemeinde</strong>gut an die minderjährigen<br />

Kinder, wenn solche vorhanden sind, sonst an die <strong>Gemeinde</strong>. Unter den<br />

minderjährigen Kindern vererbt es sich von einem Geschwister zum andern bis<br />

das jüngste von ihnen das zwanzigste Altersjahr erreicht hat. Minderjährige<br />

Kinder, deren Eltern beide oder nur das einte gestorben sind erhalten das<br />

<strong>Gemeinde</strong>gutbetreffniss welches ihre Eltern wenn sie noch bei Leben wären<br />

erhalten würden.<br />

Art. 11.<br />

Entfernt sich ein <strong>Gemeinde</strong>güterbesitzer auf länger als ein Jahr ausser die<br />

<strong>Gemeinde</strong> so fällt dessen <strong>Gemeinde</strong>gut mit Bezug auf Art. 7. mit dem<br />

folgenden Neujahr provisorisch dem nächst Berechtigten zu. Dieser behält es<br />

wenigstens das laufende Jahr hindurch, sammt den betreffenden Lasten, selbst<br />

wenn der Auswärtige während dieser Zeit zu seinem dauernden Aufenthalt<br />

daheim heimkehren würde. Kommt inzwischen der provisorische Nutzniesser<br />

seinerseits an der Bezugstour, so fällt das von demselben bisher provisorisch<br />

innegehabte Gemeindgut zu Gunsten des Heimgekehrten.<br />

Art. 12.<br />

Wenn sich Ehegatten auf länger als ein Jahr ausser die <strong>Gemeinde</strong> begeben u.<br />

ihr Betreffniss haben, so fällt nur das <strong>Gemeinde</strong>gut des Mannes.<br />

S. 97: Art. 13.<br />

Das <strong>Gemeinde</strong>gut haftet der <strong>Gemeinde</strong><br />

1. Für den Ausstand allfälliger Weibereinkäufe<br />

2. Für den aufzulegenden Ehrschatz 318 oder Antrittsgeld.<br />

3. Für aufzulegende Extravergütungen für Milizpflichtigkeit<br />

4. Für die nach Betreffnis dem Gemeindgut zufallenden Lasten u. extra<br />

Auflagen<br />

5. Ueberhaupt für alle dem <strong>Gemeinde</strong>gutbesitzer aufzulegenden Pflichten.<br />

Art. 14.<br />

Da somit das Gemeindgut nur ein zur Nutzniessung nach gesetzliche<br />

Bestimmungen von der <strong>Gemeinde</strong> an die Bürger überlassenes somit nicht freies<br />

Gut ist, so kann dasselbe weder verkauft, vertauscht noch verpfändet werden.<br />

318 Ehrschatz = Handänderungsgebühr


- 72 -<br />

Art. 15.<br />

Zu einem ordnungsgemässen und billigen 319 Gemeindgüterbezuge zu gelangen<br />

u. jeder Mannsfortel 320 zu Grabe zu tragen, so wie um mehrere tausend<br />

Klafter 321 Allmeinde Boden zu gewinnen, um der Bürgerschaft zu nutzen<br />

geben zu können, wird beantragt<br />

1. Das Gemeindgut im Land 322 entlängs des Rheines zusammen zu schmelzen<br />

und höchstens in vier bis sechs Bezugslöser einzutheilen und auf October 1869<br />

nach angeführten Bestimmungen auszulosen und<br />

2. Die laut Plan Zugsberechtigten sogleich nach der Tourordnung aufzunehmen<br />

und von nun an nach Plan zu verfahren.<br />

Art. 16.<br />

Das Nähere über die Ausführung dieses Gesetzes hat der Verwaltungsrath 323 zu<br />

bestimmen.<br />

S. 98: <strong>Gemeinde</strong>gütermodus wie solcher aus den Berathungen der<br />

Revisionskommission hervorgegangen:<br />

Art. 1.<br />

Die Gemeindgüter sind ausschliesslich Eigenthum der <strong>Gemeinde</strong> und mögen<br />

von den Bürgern unter nachfolgenden Bestimmungen bezogen, benutzt und<br />

genossen werden.<br />

Art. 2.<br />

Jeder Bürger, oder Bürgerin, die das 27ste Altersjahr erfüllt hat, wird als<br />

bezugsfähig angesehen und ohne Rücksicht aufs Heirathen in den<br />

<strong>Gemeinde</strong>güterrodel dem Alter nach eingeschrieben<br />

Art. 3.<br />

Von dem <strong>Gemeinde</strong>güterbezuge sind nur ausserhalb der Schweiz sich<br />

aufhaltende Bürgersleute ausgeschlossen. kehren jedoch solche zurük früher<br />

oder später so sind sie gemäss Art. 6. Bezüger.<br />

319<br />

billich, billig = gerecht, angemessen<br />

320<br />

Mannsvorteil = Besserstellung des männlichen Erben (besonders im Adel gebräuchlich)<br />

321<br />

Klafter = altes Flächenmass = 7 Fuss im Quadrat = 4.41 m2<br />

322<br />

es gab auch Rütenen am Berg<br />

323<br />

damit ist wohl der <strong>Gemeinde</strong>rat gemeint.


S. 99:<br />

- 73 -<br />

Art. 4.<br />

Solche bürgerliche Mannspersonen die ausserhalb der <strong>Gemeinde</strong>, aber innert<br />

der Schweiz sich aufhalten, haben nur auf die Hälfte eines <strong>Gemeinde</strong>gutes<br />

Anspruch und zwar nur wenn sie verehlicht und das gesetzliche Alter erreicht<br />

haben. Jm nämlichen Falle befinden sich Wittwer oder Wittfrauen mit<br />

minderjährigen Kindern, auf diesen Antheil dürfen keinerlei Wuhrlasten gelegt<br />

werden.<br />

Art. 5.<br />

Jm Bezug dem <strong>Gemeinde</strong>gut auferlegten Lasten haben sich alle<br />

Gemeindgüterbesitzer zu unterziehen, und die Auswärtswohnenden für<br />

unvorhergesehene Fälle u. Hülfeleistungen, denen sich der Anwesende<br />

persönlich zu unterstellen hat, nach Massgabe und Erkenntniss des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rathes aufzuerlegende jährliche Auflage, sowie für anderweitige<br />

Lasten das <strong>Gemeinde</strong>gut zu haften hat.<br />

Art. 6.<br />

Die in der Schweiz, aber ausserhalb der <strong>Gemeinde</strong> sich Aufhaltenden, u.<br />

<strong>Gemeinde</strong>gutsberechtigten, werden, falls sie dauernd heimkehren, mit dem<br />

Datum des Tages dieser Heimkehr falls die bezügliche Meldung beim<br />

Vorstande stattgefunden, andernfalls aber vom Datum dieser Letztern in die<br />

Bezugsliste eingeschrieben.<br />

Art. 7.<br />

Fällig wird ein <strong>Gemeinde</strong>gut von Personen, welche vor Neujahr mit Tod<br />

abgehen oder von minderjährigen Kindern, welche vor diesem Zeitpunkte das<br />

20te. Altersjahr erfüllen.<br />

Art. 8.<br />

Die Bezugs Tour ist so eingerichtet, dass ein Weibsbild zuwarten muss bis ein<br />

halbes <strong>Gemeinde</strong>gut und eine Mannsperson bis ein ganzes <strong>Gemeinde</strong>gut fällt.<br />

Sobald ein <strong>Gemeinde</strong>gut fällig geworden, so wird dasselbe durch den Vorstand<br />

sofort dem nach der Bezugsliste Nächstberechtigten zugetheilt, der jedoch in<br />

den eigentlichen Besitz (Verfügungsrecht) desselben erst mit 1. November tritt.<br />

Allfällige Bepflanzungskösten werden vom Bezüger an die letzten Besitzer,


- 74 -<br />

resp. dessen Erben billigermassen vergütet. Diesfällige Anstände entscheidet<br />

unweiterzüglich der <strong>Gemeinde</strong>rath.<br />

Art. 9.<br />

Tritt der Fall ein, dass die Bezugsliste der Mannspersonen vorräthige<br />

<strong>Gemeinde</strong>güter weist, so sind solche zu zwei u. zwar bezugsberechtigten<br />

Weibspersonen provisorisch zuzutheilen, das nämliche ist auch der Fall bei<br />

vorräthigen <strong>Gemeinde</strong>gütern von Weibspersonen, so dass eine Mannsperson<br />

provisorisch ein Weiber, oder halbes <strong>Gemeinde</strong>gut erhält.<br />

Art. 10.<br />

Bei allfälligen Ehescheidungen durch Urtheil oder sonstigen Trennungen<br />

behält jede Ehehälfte sein Treffniss Gemeindgut, hievon ist Ausnahme zu<br />

machen, wenn<br />

S. 100: unerzogene Kinder vorhanden sind, wobei in Rücksicht auf die Erziehung<br />

derselben, ein jeweiliger <strong>Gemeinde</strong>rath geeignete Bestimmungen treffen mag,<br />

ferner in Fällen da besonderer Umstände halber, allfällig ein richterlicher<br />

Spruch Ausnahmsmassregeln trifft.<br />

Art. 11.<br />

Beim Tode eines Ehegatten fällt dessen <strong>Gemeinde</strong>gut an die minderjährigen<br />

Kinder, wenn solche vorhanden sind, sonst an die <strong>Gemeinde</strong>. Unter den<br />

minderjährigen Kindern vererbt es sich von einem Geschwister zum andern<br />

fort, bis das jüngste von ihnen das zwanzigste Altersjahr erfüllt hat. Sind beide<br />

Ehegatten mit Hinterlassung nur eines minderjährigen Kindes gestorben, so<br />

erhält dasselbe das Gemeindgut seines Vaters. Das nämliche ist auch der Fall,<br />

wenn von mehreren minderjährigen Kindern, alle bis auf eines das 20te<br />

Altersjahr erfüllt haben.<br />

Art. 12.<br />

Nimmt ein Gemeindgüterbesitzer seinen dauernden Aufenthalt oder die<br />

Niederlassung in einer anderen <strong>Gemeinde</strong>, so fällt dessen <strong>Gemeinde</strong>gut mit<br />

dem folgenden Neujahr mit Bezug auf Art. 8. dem Nächstberechtigten zu,<br />

finden sich Eheleute in diesem Fall so fällt nur das Gemeindgut des Mannes.<br />

Art. 13.<br />

Jeder <strong>Gemeinde</strong>gutsbezüger hat, wenn derselbe eine Mannsperson 1 Fr. u. eine


- 75 -<br />

Weibsperson 50 Rp. als Antrittsgeld in die <strong>Gemeinde</strong>kassa zu bezahlen.<br />

Art. 14.<br />

Das <strong>Gemeinde</strong>gut haftet der <strong>Gemeinde</strong><br />

1. Für den Ausstand allfälliger Weibereinkäufe<br />

2. Für das Antrittsgeld, Ehrschatz 324<br />

3. Für aufzulegende Extravergütungen für Milizpflichtigkeit<br />

4. Für die nach Treffnis dem Gemeindgut zufallenden Lasten u. Auslagen<br />

5. Ueberhaupt für sämmtliche Guthaben an <strong>Gemeinde</strong>gutbesitzer u. alle<br />

denselben aufzulegenden Pflichten. u. Lasten.<br />

S. 101: Art. 15.<br />

Da somit das <strong>Gemeinde</strong>gut nur ein zur Nutzniessung nach gesetzlichen<br />

Bestimmungen von der <strong>Gemeinde</strong> an die Bürger überlassenes, somit nicht<br />

freies Gut ist, so kann dasselbe weder verkauft, vertauscht noch verpfändet<br />

werden.<br />

Art. 16.<br />

Die Anfertigung u. Fortführung eines Löserkatasters 325 sowie die Führung der<br />

Bezugsliste (<strong>Gemeinde</strong>güterrodel) gemäss gegenwärtigem Gesetze ist Sache<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rathes.<br />

Art. 17.<br />

Gegenwärtiger revidierter <strong>Gemeinde</strong>gütermodus tritt mit dem 1. October 1871<br />

in Kraft.<br />

Uebergangsbestimmung:<br />

Die Zutheilung des Gemeindgutes an solche Personen welche vor<br />

Inkrafttretung gegenwärtigem revidierten Modus die Bezugsberechtigung<br />

erlangt, hat nach dem frühern Modus stattzufinden.<br />

Zusatzartikel laut Gemeindsbeschluss vom 7. Jenner 1872:<br />

Vom heutigen Tage als den 7 ten Jenner 1872 im fall jeder Neubürger oder<br />

Neubürgerin in die Gemeindgüterbezugsliste erst nach den jüngst gebornen<br />

Bürgerskindern eingetragen werden, resp. es haben sämmtliche Altbürger,<br />

welche vor der Einbürgerung eines Neubürgers geboren, denselben im Bezuge<br />

des <strong>Gemeinde</strong>guts voranzugehen.<br />

324 Ehrschatz = Handänderungsgebühr<br />

325 Kataster = Liegenschaftenverzeichnis, Güterregister


- 76 -<br />

Zusatz zu Art. 12 laut Gemeindsbeschluss vom Oct. 1875.<br />

Ob ein Gemeindgutsbesitzer dauernd abwesend ist od. nicht hat die<br />

Verwaltung zu untersuchen u. unweiterzüglich zu entscheiden. Umgehungen<br />

dieses Artikels sind für eine Mannsperson mit Fr. 50.- u. für eine Weibsperson<br />

mit Fr. 25.- Busse zu belegen.<br />

S. 102: Nachstehende Art. 4. u. 11. sind durch <strong>Gemeinde</strong>beschluss vom 1880 auf<br />

folgende Art revidiert u. in Kraft gesetzt worden:<br />

Art. 4.<br />

Solche bürgerliche Mannspersonen, die ausserhalb der <strong>Gemeinde</strong>, aber innert<br />

der Schweiz wohnen, haben nur auf die Hälfte eines <strong>Gemeinde</strong>gutes Anspruch<br />

u. zwar nur wenn sie verehelicht sind u. dass gesetzliche Alter erreicht haben.<br />

Jm nämlichen Falle befinden sich Wittwer od. Wittfrauen mit minderjährigen<br />

Kindern, sowie auch minderjährige Vater od. Mutterlose u. Waisenkinder. Auf<br />

diesen Antheil dürfen keinerlei Wuhrlasten gelegt werden.<br />

Randnotiz: Durch <strong>Gemeinde</strong>beschluss vom 6. Mai 1916 aufgehoben.<br />

Art 11.<br />

Beim Tode eines Ehegatten fällt dessen <strong>Gemeinde</strong>gut an die minderjährigen<br />

Kinder, wenn solche vorhanden sind, sonst an die <strong>Gemeinde</strong>. Ist der<br />

verstorbenen Ehegatte noch nicht bezugsberechtigt, so treten seine<br />

minderjährigen Kinder in dessen volle Rechte ein. Es ererbt sich dann von<br />

einem Geschwister zum andern fort bis das jüngste von ihnen das 20te<br />

Altersjahr erfüllt hat. Sind beide Ehegatten mit Hinterlassung nur eines<br />

minderjährigen Kindes gestorben, so erhält dasselbe das <strong>Gemeinde</strong>gut seines<br />

Vaters. Das nämliche ist auch der Fall, wenn von mereren minderjährigen<br />

Kindern alle bis auf eines das 20 te Altersjahr erfüllt haben.<br />

Art. 12.<br />

Nimmt ein <strong>Gemeinde</strong>gutsbesitzer seinen dauernden Aufenthalt od. die<br />

Niederlassung einer andren <strong>Gemeinde</strong>, oder aber hält sich ein solcher<br />

wenigstens 8 Monate ausser der <strong>Gemeinde</strong> auf, so fällt dessen <strong>Gemeinde</strong>gut<br />

mit dem folgend Neujahr mit Bezug auf Art. 8. dem Nächstberechtigen zu,<br />

finden sich Eheleute in diesem Falle, so fällt nur das <strong>Gemeinde</strong>gut des Mannes.<br />

Auch dieser Art. revidirt durch den Gemeindsbeschluss den 14. Jan. 1877<br />

Revidirt durch Gemeindsbeschluss den 30. April 1883 laut Beilage


- 77 -<br />

zusätzlich ins <strong>Buch</strong> eingeklebtes Blatt mit folgenden Nachträgen:<br />

Art. 12 Der <strong>Gemeinde</strong>güterordnung<br />

So revidirt u. in Kraft gesetzt durch den <strong>Gemeinde</strong>beschluss vom 30. April<br />

1883.<br />

a) Jeder <strong>Gemeinde</strong>gutsbesitzer hat vier Monate des Jahres in hies. <strong>Gemeinde</strong><br />

sein Domizil zu nehmen. Die bürgerlichen Rechte insofern ihm solche<br />

zustehen hier auszuüben u. den Pflichten die ein <strong>Gemeinde</strong>gut mit sich bringt<br />

nachzukommen, widrigenfalls dessen <strong>Gemeinde</strong>gut mit dem folgenden<br />

Neujahr mit Bezug auf Art. 8. Nächstberechtigten zufällt. Kommen Eheleute<br />

obiger Bestimmung nicht nach, so fällt nur das <strong>Gemeinde</strong>gut des Mannes.<br />

b) Der Untersuch ob obiger Bestimmung nachgekommen wird steht der<br />

Verwaltung zu u. hat Umgehungen dieses Artikels eine Mannsperson mit 50<br />

Fr. und eine Weibsperson mit 25 Fr. zu bussen.<br />

1916 Art. 4 aufgehoben<br />

Art. 13. 1917 Jeder <strong>Gemeinde</strong>gutsbezüger hat wenn derselbe eine<br />

Mannsperson 4 Fr. u. eine Weibsperson 2 Fr. als Antrittsgeld in die<br />

<strong>Gemeinde</strong>kassa zu bezahlen.<br />

Obige Ansätze in Art. 13 werden aufgehoben u. ersetzt durch: eine<br />

Mannsperson hat 10 frs. u. eine Weibsperson 5 frs. als Antrittsgeld in die<br />

<strong>Gemeinde</strong>kassa zu bezahlen. <strong>Gemeinde</strong>beschluss vom 18. Juli 1920<br />

Ausführungsbestimmungen des <strong>Gemeinde</strong>rat. Zusatz zu Art. 9.<br />

Sind mehrere Bezugsberechtigte, so erhält der älteste Bezugsberechtigte auch<br />

das ältest gefallene Loos provisorisch zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt auf den<br />

1. Januar. <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss 17. Febr. 1921.<br />

S. 103: Feuer-Ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong><br />

I. Abtheilung<br />

A. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1.<br />

Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer u. Licht sorgfältig umzugehen. Personen,<br />

denen die Aufsicht über andere zusteht, haben darüber zu wachen, dass auch<br />

diese die erforderliche Sorgfalt anwenden. Bleiben kleine Kinder oder


- 78 -<br />

Blödsinnige allein in einer Wohnung zurück, so ist darin alles Feuer sorgfältig<br />

zu löschen. Den gleichen Personen ist weder offenes Licht noch Feuerzeug u.<br />

sind ihnen namentlich keine Zündhölzchen anzuvertrauen.<br />

§ 2.<br />

Offenes Licht darf in Stallungen, Scheunen, Holzbehältern, Magazinen u.<br />

Estrichen od. andern Orten wo leicht entzündliche Gegenstände sich vorfinden,<br />

nicht gebraucht werden, wie auch das Rauchen von Zigarren od. mit offenen<br />

Pfeifen in Ställen des gänzlichen verboten ist. Selbstverständlich dürfen auch<br />

leicht entzündliche Gegenstände, als vorzüglich Heu, Stroh, Hanf,<br />

Hobelspähne Rinden etc. nicht zu nahe an Oefen, Feuerstellen, Kaminen<br />

gelagert werden, ebenfalls ist des gänzlichen untersagt an Eisenöfen od. Rohr<br />

Hanf zu dörren od. Kleidungsstücke zu tröcknen.<br />

§ 3.<br />

Jn Privathäusern darf nicht mehr als 2 Pfund Pulfer aufbewahrt u. soll diess an<br />

einem feuersicheren Orte niedergelegt werden. Desgleichen ist es<br />

Handelsleuten untersagt, bei Nachtzeit Petrolium u. Neolin 326 zu verkaufen.<br />

Grösser Quantitäten dieser Stoffe sind dishalben pflichtig an feuersichern<br />

Orten aufzubewahren.<br />

S. 104: § 4.<br />

Nachts sollen die Küchen mit Wasser versehen, 327 sowie Kohlen und Asche auf<br />

den Feuerstellen zusammengekehrt 328 u. gehörig in Sicherheit gebracht sein.<br />

Asche u. Kohlen dürfen nur in feuersichren, nie aber in hölzernen Gefässen<br />

aufbewahrt werden. Auch hat jede Haushaltung eine gute Laterne in<br />

Bereitschaft zu halten<br />

§ 5.<br />

Das Waschen (Sechten), Backen, Branntweinbrennen, Putter sieden 329 ist bei<br />

stark herrschendem Föhnwind, sowie bei Nachtzeit verboten, ebenso ist das<br />

Feuern (Sechten) im Freien innerthalb des Dorfes oder in der Nähe von<br />

Gebäulichkeiten des gänzlichen untersagt. Ebenso ist das s.g. Scheibenschla-<br />

gen auf Einen Abend u. zwar auf den Altfastnachtsonntagabend beschränkt u.<br />

326 Neolin = explosives Brennmittel, das für die alten Strassenbeleuchtungen eingesetzt wurde<br />

327 Damals musste noch alles Wasser am Brunnen geholt werden.<br />

328 Die Herde waren damals offene Feuerstellen<br />

329 Aussieden der Alpbutter (bei Überhitzung und offenem Feuer sehr feuergefährlich)


- 79 -<br />

darf dies nur an folgenden Plätzen stattfinden. Nämlich: Rain, mittlern<br />

Fallboden u. Mitte Laubriess. Das Tragen oder Schwingen von Fakeln oder<br />

anderer brennender Gegenstände ist des gänzlichen verboten.<br />

§ 6.<br />

Jedermann ist pflichtig u. schuldig, jede Zuwiederhandlung gegen vorstehende<br />

Vorschrift oder sonstige feuergefährliche Hantierungen od. Fahrlässigkeiten<br />

dem <strong>Gemeinde</strong>ammannamte zu verzeigen. Je nach Massgabe des Straffalles,<br />

wenn solcher nicht in die Kriminaljustiz gehört, sind Uebertretungen obiger<br />

Bestimmungen von 1 bis 20 frs. zu bussen.<br />

B. Feuerpolizeiliche Bauordnung<br />

Von den Feuerstellen im Allgemeinen<br />

§ 7.<br />

Wo immer in Lokalitäten zur Betreibung eines Berufes gefeuert wird, müssen<br />

die betreffenden Feuerstellen durchwegs von solidem Mauerwerk gebaut sein.<br />

Die Fussböden in solchen Lokalen dürfen nicht aus Holz bestehen. Die Essen<br />

der Schmiede, Schlosser etc. sowie die Feuerstätten in Waschhäusern u.<br />

Sennereien dürfen<br />

S. 105: sich nur an feuerfeste Mauern anlehnen, die an dieser Stelle wenigstens 10" 330<br />

dik sind. Eiserne Röhren die als Rauchleiter dienen, dürfen niemals auf die<br />

Strassen oder direkt seitwärts ins Freie geleitet werden. Wo solche in<br />

einstöckigen Lokalen vorkommen, müsse sie senkrecht durchs Dach geführt u.<br />

wenigstens 5' über demselben ausmünden u. mit einem sog. Schirm- od.<br />

Schutzhut versehen werden.<br />

§ 8.<br />

Kochherd, Kücheboden u. Brannmauern.<br />

Kochherde müssen wenigstens 1' über dem Kücheboden erhöht, u. die<br />

Kücheböden des gänzlichen mit Ziegeln, Steinblatten od. gutem Pflasterwerk<br />

330 Durch die Bundesverfassung von 1848 wurde für die ganze Eidgenossenschaft<br />

ein einheitliches Mass und Gewicht eingeführt. Die neuen eidg. Masse waren:<br />

Längenmasse: 1 Fuss (') zu 30 cm, eingeteilt in 10 Zoll ("), der Zoll in 10<br />

Linien, die Linie in 10 Striche. Die Elle zu 2 Fuss, der Stab gleich 2 Ellen, die Rute in 10 Fuss, das<br />

Klafter zu 6 Fuss und die Wegstunde zu 16'000 Fuss.


- 80 -<br />

belegt sein. Die Feuer- u. Brannmauern 331 müssen bei Zimmeröfen u. bei<br />

Feuerherden in neu zu erstellenden Wohnhäusern 10" dick in Stockhöhe<br />

aufgeführt werden u. auf beiden Seiten wenigstens 3' über den Sitz des Feuers<br />

hinaus gehen. Bei bereits bestehenden Gebäuden hat der <strong>Gemeinde</strong>rath,<br />

bezüglich Feuersicherheit Untersuchung vorzunehmen u. allfällige bezügliche<br />

Weisungen u. Anordnungen zu erlassen.<br />

§ 9.<br />

Oefen<br />

Die Oefen dürfen nirgends auf blose Bretterböden gemauert od. gestellt<br />

werden, sondern stets auf Ziegel od. Pflasterboden, Eisen od. Steinplatten<br />

ruhen. Sie müssen überdiess sorgfältig ausgefüttert werden, u. mindestens 5"<br />

von allem Holzwerk (Zimmerwände) abstehen. Eiserne Oefen in getäfelten<br />

Zimmern od. Lokalen mit unbestochenen 332 Ziegelwänden sind mindestens 1½'<br />

von den Wänden wegzustellen. Vor jedem Ofen mag derselbe im Zimmer od.<br />

ausserhalb geheizt werden, muss der Boden an der Einheizstelle in gerader<br />

Richtung vor dem Ofenloche mit Eisenblech,<br />

S. 106: Steinblatten, oder gutem Pflasterboden in mindestens einer Länge u. Breite von<br />

15" belegt werden. Die Einheizplätze ausser den Zimmern u. die Ofenlöcher<br />

müssen mit Steinen eingefasst, u. darf 2' von der Mitte des Ofenloches<br />

gerechnet, kein Holzwerk sein. Die Bank des Ofenloches soll die Fuge<br />

zwischen Feuermauer u. Ofen 4" überbinden. Jeder Ofen ist entweder mit<br />

einem eisernen Thürchen oder mit einer festen Eisenplatte zu verschliessen.<br />

Wo eiserne Röhren als Wärme oder Rauchleiter durch Holz oder Riegelwände<br />

oder Holzböden gehen, müssen dieselben entweder mit einem guten Futter von<br />

Stein oder Ziegel von mindesten 5" Dicke eingefasst oder durch eine<br />

Eisenblechblatte geführt werden, die von dem Rohre bis zum Holzauschnitt 3"<br />

freien Raum hat.<br />

§ 10.<br />

Jedes einen Feuerherd oder Feuerstätte in sich fassende Gebäude soll zur<br />

Abführung des Rauches entweder ein Kamin (Schornstein) oder eine<br />

geschlossene Rohrleitung haben. Alle Kamine müssen wenigstens 6" vom<br />

Hohlraume aus gemessen von allem Holzwerk entfernt u. wenigstens 3' über<br />

331 Brandmauer = Sicherheitsmauer als Brandschutz zwischen zwei Räumen oder Gebäuden<br />

332 unverputzt


- 81 -<br />

das Dach erhöht sein. Rauchmäntel oder Kaminschösse 333 über Herde die für<br />

ein offenes Feuer dienen, müssen mindestens ½' über den Herd hinaus<br />

vorspringen.<br />

Amtliche Hausvisitte. 334<br />

§ 11.<br />

Alljährlich soll spätestens Mitte Octobr. durch 2 Mitglieder des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rathes eine ammtliche Hausvisitte stattfinden. Diese Hausvisitte<br />

bezweckt die gewissenhafte Untersuchung über:<br />

a. Ob sowohl in den Privat-, als in den Waschhäusern, Sennerein, Bäckereien<br />

u. Werkstätten von Arbeiten jeder Art, die Feuerstätten, Oefen Kamine und<br />

Rohrleitungen überhaupt alle<br />

S. 107: Feuereinrichtungen nach Vorschrift dieser Feuerordnung sich befinden.<br />

b. Ob Asche, Ruos 335 u. Kohlen nur an feuersichern Orten u. in feuersichern<br />

Gefässen aufbewahrt werden.<br />

c. Ob in den Wohnhäusern, in der Nähe von Feuerstätten, Oefen u. Kaminen<br />

kein Heu, Stroh oder sonstige leicht entzündliche Stoffe angehäuft werden.<br />

d. Ob in jedem Hause zum Aufbewahren des Wassers bestimmte Geschirre u.<br />

eine gute Laterne sich vorfinden.<br />

Die Visitatoren haben alles dasjenige was sie Mangelhaftes oder der<br />

Feuerordnung Zuwiderlaufendes antreffen, genau zu verzeichnen, u. dieses<br />

Verzeichniss gleich nach Beendigung ihrer Thur dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>ammannammte einzureichen, welches inner zwei Tagen die<br />

betreffenden Weisungen oder Befehle zu erlassen u. einen möglichst kurzen<br />

Termin zur gesetzlichen Instandstellung des Fehlenden u. Mangelhaften<br />

anzusetzen hat.<br />

Anfangs November wird eine zweite Visitte stattfinden, deren Aufgabe es ist,<br />

nachzusehen, ob die Befehle des Vorstandes befolgt worden sind.<br />

§ 12.<br />

Strafbestimmungen<br />

Die Nichtbeachtung dieser feuerpolizeilichen Bauordnung wird in jedem Falle,<br />

333<br />

baldachinartige Bleche, welche den Rauch der offenen Herdstelle auffangen und in das Kamin<br />

leiten.<br />

334<br />

Visite = Besuch, hier im Sinne von Kontrolle<br />

335 Russ


- 82 -<br />

u. insoferne sie nur vor das Polizeigericht gehört mit einer Busse von frs. 1 bis<br />

10 zum ersten Male u. mit Verdoppelung im Widerholungsfalle bestraft.<br />

S. 108: Zweite Abteilung<br />

A. Exekutiv = Polizei<br />

§ 13.<br />

Sämtliche Angelegenheit, die das Feuerwesen beschlagen besorgt der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rath. Jm liegt im Spezielen ob:<br />

a. Darüber zu wachen, dass alle diejenigen, die mit gegenwärtiger<br />

Feuerordnung in Berührung kommen, solcher in allen Theilen nachleben.<br />

b. Er führt die Oberaufsicht über sämmtliches Feuerlöschmaterial der<br />

<strong>Gemeinde</strong> u. über Organisation, Bestand u. Einübung der Mannschaft, u hat<br />

behufs dessen jährlich eine Generalprobe anzuordnen u. zwar entweder im<br />

Frühjahr oder Herbst.<br />

c. Er theilt die Mannschaft zu den verschiedenen Corps ein u. wählt die<br />

sämmtlichen Commandanten u. Führer.<br />

d. Er hat von Zeit zu Zeit eine nächtliche Hausvisitte vorzunehmen u.<br />

nachzusehen:<br />

1. Ob nicht in Küchen Asche u. Kohlen in Holzgefässen aufbewahrt werden<br />

2. Ob in jeder Küche wenigstens 2 Eimer voll Wasser sich vorfinden<br />

e. Er hat bei stark herrschendem Föhnwind, sei es Tags oder Nachts eine Extra<br />

Feuerwache aufzustellen, deren Organisation demselben überlassen ist.<br />

f. Er hat bei Brannfällen 336 auf Gemeindsgebiet sich immer in Nähe der<br />

Brandstätte zu versammeln, um sich mit dem Feuerkommando über allfällig<br />

nöthig erscheinende weitgehende Massregeln zu verständigen, sowie für<br />

Verabreichung von Erfrischungen an die Löschmannschaften zu sorgen.<br />

g. Alle die Feuerpolizei betreffenden gesetzwidrigen Handlungen u.<br />

Unterlassungen, von welchen er u. auf welchem Wege es sei, Kenntniss erhält<br />

gebührend zu ahnden.<br />

336 Brandfall, Schadenfeuer


S. 109:<br />

- 83 -<br />

B. Oeffentliche Vorkehrungen gegen Feuersgefahr.<br />

§ 14.<br />

Alles vorhandene der <strong>Gemeinde</strong> gehörende Feuerlöschmaterial soll immer in<br />

gutem jederzeit brauchbaren Zustande erhalten u. nach Kräften verbessert u.<br />

vermehrt werden.<br />

Die Aufsicht über sämmtliches im Spritzenhof 337 gelagerte Material u. über die<br />

Feuerleitern u. Hacken ist zwei Spritzenaufseher anvertraut.<br />

Jede Haushaltung ist pflichtig während der Sommerszeit bis abends 9 Uhr u.<br />

während der übrigen Zeit bis Abends 7 Uhr, wie auch bei stark herrschendem<br />

Föhnwind bei Tagzeit, zwei Geschirre (Eimer der Gelten) voll Wasser in der<br />

Küche bereit zu halten.<br />

C. Organisation der Feuerwehr<br />

§ 15.<br />

Alle männlichen Einwohner hiessiger <strong>Gemeinde</strong>, seien sie Gemeindsbürger,<br />

Niedergelassene oder blose Aufenthalter, sind vom angetretenen 18 ten bis zum<br />

zurückgelegten 60 ten Altersjahr zum Feuerwehrdienst pflichtig.<br />

Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen:<br />

a. Die Mitglieder (nicht aber die Supleanten) des <strong>Gemeinde</strong>rathes u. die<br />

Geistlichen beider Konfession.<br />

b. Sämmtliche <strong>Gemeinde</strong>schullehrer während der Schuldauer, sowie der<br />

jeweilige Armenvater.<br />

c. Körperlich Untaugliche.<br />

Wer ohne genügende Entschuldigungen bei Feuersgefahr oder Uebungen<br />

wegbleibt, zu spät kommt oder sich zu früh entfernt, verfällt ein eine Busse von<br />

Fr. 1 bis 5.<br />

S. 110: § 16.<br />

Eintheilung der Mannschaft.<br />

Diese besteht aus:<br />

1. Dem Oberkomando<br />

337 Solltewohl heissen: Spritzenschopf


- 84 -<br />

2.Dem Spritzenkomandanten, sowie den Comandanten der verschiedenen<br />

Cors. 338<br />

3. Der Mannschaft zur Spritze Nr. I.<br />

Der Mannschaft zur Spritze Nr. II.<br />

Der Mannschaft zur Spritze Nr. III<br />

4. Der Flöchnermannschaft. 339<br />

5. Der Mannschaft mit Exten 340 u. Zapin<br />

6. Der Leitern u. Hacken Mannschaft<br />

7. Der Mannschaft zur Wasserleitung<br />

D. Verfahren bei Brandfällen auf Gemeindsgebiet<br />

§ 17.<br />

Das Allarm=Zeichen bei Brandfällen auf Gemeindsgebiet ist Stürmen mit der<br />

grossen Glocke.<br />

Jeder der ausbrechendes Feuer in Häusern, Ställen oder andern<br />

Gebäulichkeiten wahrnimmt, ist schuldig die Nachbaren durch Feuerruf<br />

aufmerksam zu machen. Die zuerst Herbeieilenden sollen schleunig Anzeige<br />

beim Amman=Amte oder Oberkomando machen welche dafür zu sorgen<br />

haben, dass das Allarmzeichen sofort gegeben u. der Feuerruf durch dazu zu<br />

bezeichnende Personen im ganzen Dorfe verbreitet wird.<br />

Bei Brandunglück im Winter sind Waschhausbesitzer verpflichtet, warmes<br />

Wasser in Bereithschaft zu halten u. dem Feuerkomando zur Verfügung zu<br />

stellen. Eltern oder Personen, denen die Aufsicht über Kinder gegeben ist, sind<br />

dringend aufgefordert, diese bei Brandfällen bei Hause zu behalten.<br />

Jeder welcher der Feuerwehr zugetheilt ist, hat die Pflicht beim ersten<br />

Allarmzeichen auf dem Dorfplatze zu erscheinen u. willig u. ruhig die ihm<br />

S. 111: angewiesene Arbeit zu verrichten. Renitenz oder ungebührliches Benehmen<br />

gegen die Obern werden dem <strong>Gemeinde</strong>rathe zur Bestrafung überwiesen. Vor<br />

Entlassung der Mannschaft sollen die Komandanten Appell halten und ihre<br />

Rapporte innert 2 Tagen dem Oberkomando einreichen, welches einen<br />

bezüglichen Hauptraport anzufertigen u. dem <strong>Gemeinde</strong>=Amman=Amte<br />

338 Corps, hier im Sinne von Löschzügen<br />

339 ht. Rettungszug<br />

340 Äxten


- 85 -<br />

einzugeben hat. Ohne ausdrücklichen Befehl des Hauseigenthümers oder des<br />

Familienhauptes einer im betreffenden Hause wohnenden Familie oder der<br />

Commandanten des Flöchnenkorps 341 soll niemand sich mit dem Flöchnen von<br />

Hausrath etc. befassen, bei Androhung sofortiger Verhaftung, insofern diese<br />

Hülfeleistungen unter verdächtigen Umständen stattfinden sollten. Ohne<br />

Erlaubniss des <strong>Gemeinde</strong>=Amman=Amtes oder des Oberkomandos ist kein<br />

Hausbesitzer befugt zu flöchnen, sei es Vieh oder andere Sachen, wenn dessen<br />

Gebäulichkeit nicht wenigstens 4 Häuser in zusammenhängenden Häuserreihen<br />

von der brennenden Gebäulichkeit entfernt steht.<br />

§ 18.<br />

Verfahren bei Bränden in den nächstliegenden <strong>Gemeinde</strong>n.<br />

Jedermann der Kenntniss von einem Brande in den nächstliegenden<br />

<strong>Gemeinde</strong>n erhält, ist verpflichtet, sofort beim Ammann=Amte oder beim<br />

Oberkomando Anzeige zu machen.<br />

Das Allarmzeichen bei solchen Bränden ist Stürmen mit den beiden kleineren<br />

Glocken, worauf sich sämmtliche zur Feuerwehr eingetheilte Mannschaft auf<br />

dem Platze zu versammeln hat. Jeder der dieses Allarmzeichen bei Nachtzeit<br />

hört, ist pflichtig seine Nachbaren, falls diese sich noch im Schlafe befinden<br />

sollten, in Kenntniss zu setzen. Bei solchen Fällen wird die Spritze Nr. I<br />

abgesandt, deren Mannschaft von circa 60 Mann wo möglich aus Freiwilligen<br />

zu bestellen ist. Sollte dieses nicht möglich sein so hat das Oberkomando die<br />

Mannschaft<br />

S. 112: hiefür zu bezeichnen. Wenigstens einer der Oberkomandanten sowie die<br />

Spritzenkomandanten u. Rohrführer u. Laternenträger begleiten immer die von<br />

hier abgehende Hilfsmannschaft. Alle weitern Anweisungen gehen vom<br />

begleitenden Comando aus, welches ermächtigt ist, der Mannschaft unter<br />

Umständen Erfrischungen auf Rechnung der <strong>Gemeinde</strong> zukommen zu lassen.<br />

Dieser Mannschaft wird eine entsprechende Vergütung am <strong>Gemeinde</strong>werk 342<br />

gemäss dem vom Komando eingereichten Raporte zu bestimmen hat.<br />

Bezüglich der Disziplin gelten die Bestimmungen des § 17. Der<br />

Spritzenkomandant macht bei seiner Rückkehr einen Appell u. gibt zu Handen<br />

<strong>Gemeinde</strong>rathes dem Oberkomandanten einen Rapport ab.<br />

341 Rettungszug<br />

342 hier fehlt im <strong>Buch</strong>e ein Teil des Satzes. Event: "welche der <strong>Gemeinde</strong>rath"


- 86 -<br />

Ueber die zurückbleibende Mannschaft hat jeder Kommandant Appell zu<br />

machen u. gibt dem Oberkomando zu Handen des <strong>Gemeinde</strong>rathes einen<br />

Rapport ab. Allfällig weitere Anordnungen des <strong>Gemeinde</strong>rathes u.<br />

Feuerkomandos, bezüglich Feuerwehr etc. hat sich diese Mannschaft zu<br />

unterziehen.<br />

III. Abteilung<br />

Kaminfegerordnung<br />

§ 19.<br />

Sämtliche Kamine in bewohnten Gebäulichkeiten (Häuser) welche zum Dorfe<br />

gehören, sollen jährlich wenigstens zweimal u. zwar in den Monaten März u.<br />

Octobr. gekehrt werden.<br />

§ 20.<br />

Die Wirths- u. Bäckereihäuser=Kamine, sowie sämtliche engen Kamine, die<br />

nach Ansicht des <strong>Gemeinde</strong>rathes wegen starkem Gebrauch es nothwendig<br />

haben, sollen jährlich wenigstens<br />

S. 113: viermal gekehrt werden. Die Zeit der ausserordentlichen Kehrung wird vom<br />

<strong>Gemeinde</strong>rath festgesetzt.<br />

§ 21.<br />

Der Kaminfeger, welcher laut <strong>Gemeinde</strong>ordnung vom <strong>Gemeinde</strong>rath gewählt<br />

wird, hat folgende Obliegenheiten.<br />

a. Sämmtliche bezügliche Instruktionen des <strong>Gemeinde</strong>rathes zu befolgen u.<br />

b. Sämmtliche Kamine, welche ihm beim Kehren als mangelhaft oder<br />

gebrechlich erscheinen, sofort dem Ammann=Amte zu verzeigen.<br />

Schlussbestimmung:<br />

Gegenwärtige Feuerordnung tritt mit Annahme durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung sofort in Kraft. 343<br />

343 Die <strong>Protokolle</strong>inträge einer Annahme durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung konnten nicht gefunden<br />

werden, doch ist diese Verordnung ohne jeden Zweifel eine Abschrift der Kreisfeuerwehrordnung<br />

von 1873.


- 87 -<br />

S. 114: Polizeiordnung für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong><br />

A. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1.<br />

Alle in dieser Polizeiordnung unter Strafe verbotenen Handlungen und<br />

Unterlassungen sind Polizeivergehen.<br />

§ 2.<br />

Die gegen die Polizeivergehen einzig anwendbare Strafart ist Geldstrafe, welche<br />

spätestens inner 14 Tagen zu bezahlen ist, widrigenfalls gantrichterliche<br />

Betreibung einzutreten hat.<br />

§ 3.<br />

Für strafbare Handlungen von Kindern und Minderjährigen (Kinder) sind die<br />

Eltern oder Vormünder verantwortlich.<br />

§ 4.<br />

Die Beurteilung aller in dieser Polizeiordndung enthaltenen Vergehen, sofern<br />

keine Ueberweisung an das Kreisamt stattfindet, steht dem <strong>Gemeinde</strong>-Rathe zu<br />

und es hat derselbe die aus diesen Vergehen entstehenden<br />

Schadenersatzforderungen ebenfalls zu beurteilen.<br />

§ 5.<br />

Jeder <strong>Gemeinde</strong>einwohner der Kenntniss von einer polizeilichen Uebertretung<br />

hat, soll dem Ammanamte hievon Anzeige machen, welches den Thatbestand<br />

und die Kanntlichkeit 344 des Thäters sofort festzustellen hat.<br />

B. Vergehen gegen Religion, Sittlichkeit, des Eigentums und der Ehrenkränkung<br />

344 Erkennung<br />

§ 6.<br />

Das Arbeiten ohne Erlaubnis an Sonn- und an beiden Konfessionen<br />

gemeinsamen Festtagen auf dem Felde, in Werkstätten, bei Bauten, wodurch die<br />

Sonn- und Festtagsruhe gestört wird, ist mit einer Busse je nach Massgabe der<br />

Umstände von 5 bis 20 Fr.


- 88 -<br />

S. 115: zu bestrafen, der nämlichen Busse unterliegt auch das Arbeiten der Angehörigen<br />

der beiden Konfessionen an ihren resp. konfessionellen Fest- oder Feiertagen.<br />

Für das Kegeln an den hohen Festtagen und während des Gottesdienstes, sowie<br />

auch zur Nachtzeit hat die gleiche Strafe einzutreten<br />

§ 7.<br />

Alles nächtliche Herumschwärmen u. Lärmen in den Strassen und Gassen des<br />

Dorfes, wodurch die Ruhe der Einwohner gestört wird, sowie das Beschädigen<br />

von Gemeinds- und Privateigenthum wird mit Fr. 2 bis Fr. 20 gebüsst, oder im<br />

Falle die Uebertretung in ein schwereres Vergehen übergeht dem Kreisamte zur<br />

Bestrafung überwiesen.<br />

§ 8.<br />

Wer bei einer Gemeindsversammlung Störungen verursacht oder einen<br />

stimmberechtigten Einwohner gröblich beleidigt, soll einer Busse von Fr. 1 bis<br />

Fr. 5 unterliegen.<br />

C. Strassenpolizei<br />

§ 9.<br />

Es ist strenge verboten die öffentlichen Gassen und Plätze des Dorfes, sowie die<br />

Strasse von der Rheinbrücke bis zum Dorfe und die Feldwege, mit<br />

irgendwelchen Gegenständen, Holz, Steine, Dünger, Schutt, Schnee ab den<br />

Dächer, u. andern Sachen zu verengen, zu verstellen oder zu verunreinigen resp.<br />

auf demselben Dünger zubereiten bei Busse von Fr. 2 bis Fr. 10 u. Entfernung<br />

u. Confiscation 345 der betreffenden Gegenstände auf Kosten des Fehlbaren im<br />

Falle solche 2 Tage nach erhaltener Intimation 346 nicht beseitigt wären. Der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rath ist jedoch ermächtigt, wenn die Passage dadurch nicht verengt<br />

wird auf geeigneten Plätzen das Ablagern von Holz, Steine etc. vorübergehend<br />

und auf bestimmte Zeit zu gestatten.<br />

S. 116: § 10.<br />

Bei Ausbesserung oder Ausführungen von Gebäuden, Mauern, dürfen Schutt<br />

und dergl. in der Regel nicht länger als höchstens 2 Tage auf Strassen oder<br />

Gassen ohne spezielle Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rathes liegen bleiben, auch<br />

soll niemals der Platz so beengt oder versperrt werden,<br />

345 Konfiskation = entschädigungslose staatliche Enteignung<br />

346 Intimation = gerichtl. Ankündigung, Aufforderung


- 89 -<br />

dass ein zweispänniger Wagen nicht mit Bequemlichkeit vorbei kann.<br />

Zuwiderhandlungen werden nach § 9 bestraft.<br />

§ 11.<br />

Jeder Particular 347 ist schuldig Bäume, Staudenhäge an den Strassen und<br />

Feldwege so zu beschneiden und die Trüeter 348 so anzulegen, dass dadurch der<br />

Durchpass der Feldfuhren nicht gehindert wird. Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird jedes<br />

Frühjahr die diesfällige Inspektion anordnen u. das Fehlende auf Kosten der<br />

betreffenden machen lassen, welche zudem in ein Busse von Fr. 1 bis Fr. 5<br />

verfallen. Die nämliche Strafbestimmung gilt auch für denjenigen, welche nach<br />

Erneuerung der <strong>Gemeinde</strong> Marken, Zäune Mauern, Bäume, Anbau etc. nicht auf<br />

die Marklinie zurücksetzen.<br />

§ 12.<br />

Das Sperren der Fuhrwerke mit Ketten oder Unterlegen des Radschuhes 349 auf<br />

den (renovierten oder verbesserten) Strassen ist mit einer Busse von Fr. 1 bis Fr.<br />

5 verboten. Der nämlichen Strafbestimmung unterliegt auch das sog. Schlitteln<br />

u. Schleifen 350 zu Winterszeit in sämtlichen Strassen u. Gassen des Dorfes.<br />

§ 13.<br />

Das Beschädigen oder Verrücken der Marksteine von Strassen und Gassen,<br />

Feldwege u. anderwärts, sowie das Wegnehmen der Vorlegehölzer an<br />

Bergwegen ist mit Fr. 5 bis Fr. 20 zu bestrafen, insofern die Uebertretung in ein<br />

schwereres Vergehen übergeht dem Kreisamte zur Bestrafung überwiesen.<br />

S. 117: D. Brunnenpolizei<br />

§ 14.<br />

Es ist bei einer Busse von Fr. 1 bis Fr. 5 verboten in sämtlichen Brunnen des<br />

Dorfes zu waschen, zu sudeln, Geschirre und Reifen zu verschwellen oder auf<br />

irgend eine Weise das Trinkwasser für das Vieh zu verunreinigen, Teuchel der<br />

Wasserleitungen auszuhauen oder zu beschädigen oder Brunnenstuben zu<br />

öffnen. Dieser § ist an jedem Brunnenstocke auf schützendem Brette<br />

anzuschlagen.<br />

347 Partikular = ein einzelner Privatmann<br />

348 Trüeter = Holzgestell für Weinreben oder Fruchtbäume, meist an Aussenwänden<br />

349 Radschuh, auch Bremsschuh oder Hemmschuh genannt, ist ein Gerät zum Abbremsen von<br />

Fahrzeugen. Er wird zwischen Rad und Boden oder Schiene plaziert, um durch die entstehende<br />

Reibung den Wagen zu bremsen.<br />

350 schliffara = gleiten mit den Schuhen auf den steilen Strassen, bis dort eine Eisbahn entsteht


- 90 -<br />

E Feldpolizei<br />

§ 15.<br />

Auf die vom <strong>Gemeinde</strong>rath festgesetzte Zeit hat jedes Frühjahr jeder Particular<br />

die ihm obliegende Zäunung in guten Stand zu stellen. Diesfällige<br />

Unterlassungen sowie nur teilweise oder mangelhafte Ausführung sind mit Fr. 1<br />

- Fr. 3 zu strafen.<br />

§ 16.<br />

Wer ab Zäunen holzet, seien es Privat oder s.g. Fällizäune 351 sowie wer<br />

Gemeinds- oder Privatgätter offen lässt oder beschädigt ist mit Fr. 1 bis Fr. 10<br />

zu bestrafen.<br />

§ 17.<br />

Alles Herumschweifen in fremden Gütern und Feldern ist strengstens untersagt<br />

und wird das Aneignen von Baum- und Feldfrüchten als Feldfrevel gebüsst oder<br />

im Falle der Uebertretung in ein schwereres Vergehen übergeht dem Kreisamt<br />

überwiesen. Es sind diesfalls zu bestrafen<br />

a) Wer durch fremdes Gut fährt oder geht zur Zeit wodurch Schaden entsteht<br />

mit 50 Rp. bis Fr. 5 nebst Schadenersatz.<br />

b) Entwendung von Baum- u Feldfrüchten mit Fr.1 bis 10 Fr.<br />

c) Das Graben nach Schnecken, Sammeln von Holunderbeeren, Band, 352 und<br />

andern Sachen auf fremden Gütern mit 1 bis 5 Fr.<br />

S. 118: d) Das Obstauflesen vor Betenläuten 353 morgends u Betenläuten abends mit fr.1.<br />

e) Das unerlaubte Betreten der nicht ganz abgeschlossenen und von andern<br />

entfernt oder getrennt liegenden Weingärten für geschlossene Zeit mit Fr. 5 bis<br />

Fr. 10.<br />

f) Das Betreten oder Begehen sog. Nachsuchen innert 4 Tag nach Beginn der<br />

Wein lese mit Fr. 2 bis Fr. 5.<br />

§ 18.<br />

Wer vor der allgemeinen Weinlese Trauben verkaufen will ist verpflichtet<br />

hievon dem Amtsaman Anzeige zu machen und zwar unter Angabe des<br />

Quantums und auch an wen falls die Trauben nicht selbst vom Eigenthümer<br />

351 Fellizaun = Zaun an gefährlicher Absturzstelle zum Schutz der Tiere<br />

352 Band, Bandholz = Ruten zum Korben und Zainenmachen<br />

353 Bettalütta = Ave Maria Läuten am Morgen und am Abend


- 91 -<br />

ausser die <strong>Gemeinde</strong> verkauf werden und zwar bei Busse von Fr. 5 bis Fr. 10.<br />

Der nämlichen Strafe unterliegen auch diejenigen, welche vor dem bestimmten<br />

Tage, ohne amtliche Erlaubniss, welche nur unter Aufsicht zu ertheilen ist, in<br />

nicht ganz abgeschlossenen Weingärten die Weinlese vornehmen.<br />

§ 19.<br />

Wer ausser der Emdweidezeit über einen Feldweg Vieh auf sein eigenes Gut<br />

oder auf die Allmeind zur Weide treiben will, ist gehalten dasselbe gebunden zu<br />

führen bei Strafe von 50 Rpp. per Stück.<br />

§ 20.<br />

Wer sein Schmal oder Kleinvieh während des Weidganges nicht unter den Stab<br />

des Hirten treibt, sonder anderwärts auf fremdem Eigenthum weiden lässt ist<br />

einer Busse von 50 Rpp. bis 1 Fr. per Stück verfallen.<br />

§ 21.<br />

Jm Bezug auf Thiere welche auf fremden Eigenthum Schaden verursachen, wird<br />

in erster Linie auf § 309 des Privat - Rechtes verwiesen, wonach jedem das<br />

Selbst<br />

S. 119: pfändungsrecht für den angerichteten Schaden zukommt und Hühner, wenn sie<br />

auf fremden Boden Schaden anrichten nach dreimaliger Warnung des<br />

Eigenthümers vom Geschädigten getödtet 354 werden dürfen, sodan findet<br />

zweitens auch amtliche Pfändung durch den Weibel auf Weisung des<br />

Vorstandes statt und ist in diesem Falle per Stük Grossvieh 1 Fr. und per Stück<br />

Keinvieh 50 Rpp. Pfandschilling zu bezahlen.<br />

§ 22.<br />

Wer sein Vieh, Gross- oder Kleinvieh auf fremdem Eigenthum weiden lässt ist<br />

mit einer Busse von 50 Rpp. bis 2 Fr. per Stück zu belegen, geschieht solches<br />

zur Nachtzeit so hat die doppelte Strafe einzutreten.<br />

§ 23.<br />

Wer Hunde und Hühner während der verbotenen zeit frei herumlaufen lässt ist<br />

per Stück mit Fr. 1 bis Fr. 3 Busse zu belegen. 355<br />

354 Pfändungsrecht = Im bündn. Civilgesetzbuch (P.C:Planta 1863) steht auf Seite 214 § 309...Das<br />

Recht der Selbstpfändung d.h. das Recht durch einseitige Besitzergreifung eine Sache sich als<br />

Pfand anzueignen hat der Besitzer (Eigenthümer, Pächter oder Niessbraucher) eines Grundstückes<br />

an den fremden Tieren, wodurch auf demselben widerrechtlich Schaden verursacht wurde, für seine<br />

daherige Schadensforderung.<br />

Die Pfändung muss auf frischer That und mit möglichster Schonung geschehen. Bei dieser<br />

Selbstpfändung beginnt das Pfandrecht mit dem Augenblicke, in welchem der Beschädigte den<br />

physischen Besitz über die pfändbaren Thiere sich zueignet.<br />

Hühner und Tauben dürfen, wenn sie auf einem fremden Grundstücke Schaden anrichten, nach<br />

dreimaliger Verwarnung ihres Eigenthümers von dem Geschädigten getödtet werden.<br />

355 Bleistiftnotiz: siehe Protokoll vom 15. März 1885


- 92 -<br />

§ 24.<br />

Das s.g. Ausstrecken 356 mit Pflügen ist vom ersten Mai bis 15 ten September bei<br />

Bussen von Fr. 1 nebst Schadenersatz verboten.<br />

Schlussbestimmung<br />

Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt nach Annahme durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung mit 1 ten Mai in Kraft und ist jedes Jahr im Frühling u.<br />

Herbst an einer Hauptgemeindeversammlung vorzulesen.<br />

Gegenwärtige Polizeiverordnung wurde am 15 ten April 1877 Einstimmig, von<br />

der <strong>Gemeinde</strong>versammlung angenommen.<br />

S. 120: Revidierte <strong>Gemeinde</strong>ordnung für <strong>Untervaz</strong><br />

I. Titel<br />

A. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> mit ihrem Gebiete bildet eine selbständige <strong>Gemeinde</strong><br />

des eidgenössischen Standes Graubünden.<br />

§ 2.<br />

Die Stimmfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen<br />

Bundes- und Kantonsverfassung. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind:<br />

1. Die Bevogteten<br />

2. Die Falliten 357 nach den Bestimmungen des diesfälligen Kantonsgesezes.<br />

3. Diejenigen welche wegen eines Verbrechens mit Zuchthaus bestraft werden<br />

oder wegen eines mit Zuchthaus bedrohten Verbrechens in Untersuchung<br />

stehen.<br />

4. Diejenigen deren Aktivbürgerrecht durch kompetenten Urtheilsspruch<br />

stillgestellt ist.<br />

5. Almosengenössige, d.h. solche welche für sich oder ihre Familie, nämlich<br />

Frau oder minderjährige Kinder Unterstützungen von der <strong>Gemeinde</strong> beziehen,<br />

356<br />

Usschtrack = Tretrecht für Zugtiere auf dem Nachbargrundstück, besonders beim Pflügen<br />

angewendet<br />

357<br />

Falliten = Personen welche Konkurs gemacht haben


- 93 -<br />

solange diese Unterstützungen dauern. Unschuldig Verunglückte sind diesfalls<br />

ausgenommen. 358<br />

§ 3.<br />

Zu öffentlichen Stellen u. Aemtern ist jeder stimmberechtigte Gemeinds u.<br />

Schweizerbürger leztere nach einer Niederlassung von 2 Jahren 359 wählbar<br />

wenn er das 21. Altersjahr erfüllt hat.<br />

§ 4.<br />

Jeder stimmberechtigte Einwohner kann seine Wünsche u. Beschwerden in<br />

öffentlichen Angelegenheiten beim <strong>Gemeinde</strong>rathe anbringen. Anträge welche<br />

von wenigstens 10 stimmberechtigten Einwohnern unterstützt sind u.<br />

schriftlich einge-<br />

S. 121: reicht werden, muss der <strong>Gemeinde</strong>rath mit seinem Gutachten versehen zur<br />

Abstimmung vor <strong>Gemeinde</strong>versammlung bringen insofern nämlich der<br />

betreffende Gegenstand in die Competenz derselben gehört.<br />

§ 5.<br />

Jm <strong>Gemeinde</strong>rathe können Vater u. Sohn Schwiegervater u. Schwiegersohn,<br />

Brüder oder Schwäger nicht neben einander sitzen. Verwandtschaft mit dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>ammann schliesst keine Beisitzer aus. 360<br />

§ 6.<br />

Die Abstimmungen geschehen durch offenes Handmehren mit Ausnahme bei<br />

der Wahl des <strong>Gemeinde</strong>ammanns der durch Scrutinium gewählt werden soll.<br />

probeweise ist gestrichen.<br />

§ 7.<br />

Der neugewählte <strong>Gemeinde</strong>ammann wird von seinem Amtsvorgänger vor der<br />

ganzen Versammlung folgendermassen beeidigt:<br />

Jnhalt des Eides:<br />

Jhr als gewählter <strong>Gemeinde</strong>ammann werdet schwören zu Gott dem<br />

Allwissenden, dass Jhr alle Pflichten Eures Amtes nach bestem Wissen u.<br />

Gewissen erfüllen, die Geseze der <strong>Gemeinde</strong> getreulich beobachten u.<br />

358 ganzer Artikel 5 im <strong>Buch</strong> gestrichen<br />

359 durchgestrichen und ersetzt durch: 13 Monaten<br />

360 letzter Satz später gestrichen


- 94 -<br />

handhaben helfen, in der Verwaltung den Nutzen der <strong>Gemeinde</strong> fördern u.<br />

ihren Schaden wenden Die Euch zur Vollziehung übertragenen Beschlüsse<br />

pünktlich u. unhinterstellig vollziehen und die öffentliche Ordnung ohne<br />

Annahme von Mieth u. Gaben 361 ohne Rücksicht auf Freund- u. Feindschaft,<br />

soviel Euch liegt gerecht u. unparteiisch handhaben u. befördern wollet.<br />

Worte des Eides:<br />

Alles dasjenige, was mir ist vorgelesen worden u. ich wohl verstanden habe,<br />

gelobe ich zu halten, getreulich u. ohne böse Gefährde, so wahr mir helfe Gott<br />

die hl. Dreifaltigkeit.<br />

S. 122: § 8.<br />

Die neugewählten <strong>Gemeinde</strong>räthe u. ihre Stellvertreter werden bei ihrem<br />

Amtsantritt für die Dauer ihrer Wahl vom <strong>Gemeinde</strong>ammann nach folgender<br />

Eidesformel beeidigt:<br />

Jnhalt des Eides:<br />

Ihr als gewählte Mitglieder (Stellvertreter) des <strong>Gemeinde</strong>rathes werdet<br />

schwören zu Gott dem Allwissenden u. Allmächtigen, dass Jhr alle Pflichten<br />

Eures Amtes nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen u. zu jeder Zeit auf<br />

das Gibot 362 des <strong>Gemeinde</strong>ammanns erscheinen, dass Jhr die Geseze der<br />

<strong>Gemeinde</strong> beobachten u. handhaben helfen, in der Verwaltung den Nutzen der<br />

<strong>Gemeinde</strong> zu fördern u. ihren Schaden wenden, die Euch zur Vollziehung<br />

übertragenen Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>versammlung pünktlich u.<br />

unhinterstellig vollziehen u. die öffentliche Ordnung ohne Annahme von Mieth<br />

u. Gaben 363 ohne Rücksicht auf Freund- u. Feindschaft soviel an Euch liegt,<br />

gerecht u. unparteiisch handhaben u. befördern, sowie auf gleiche Weise die<br />

Euch zustehenden Wahlen vornehmen wollet.<br />

Worte des Eides:<br />

Alles dasjenige was mir ist vorgelesen worden u. ich wohl verstanden habe,<br />

gelobe ich zu halten getreulich u. ohne böse Gefärde, sowahr mir helfe Gott die<br />

heilige Dreifaltigkeit. Amen.<br />

361<br />

Mieth und Gaben = Bestechungsgelder<br />

362<br />

Aufgebot<br />

363<br />

Miet = Gabe, Geschenk, Bestechung


- 95 -<br />

B. Von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung.<br />

§ 9.<br />

Die Abhaltung einer <strong>Gemeinde</strong>versammlung muss im Falle wichtiger<br />

Verhandlungsgegenstände 8 Tage vorher u. bei Busse durch den Weibel von<br />

Haus zu Haus verkündet werden. Wer bei solchen Verhandlungen ausbleibt<br />

zahlt eine Busse von 50 Rappen in die <strong>Gemeinde</strong>kasse, hievon sind nur Greise<br />

vom erfüllten 60. Altersjahr u. hinlänglich Entschuldigte ausgenommen<br />

S. 123: § 10.<br />

Behandlungsgegenstände, welche der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zustehen sind:<br />

1. Stimmabgabe für die Wahl der Nationalräthe. u. Ständeräthe<br />

2. Stimmabgabe für die Wahl der eidgenössischen Geschwornen. 364<br />

3. Wahl der Wahlmänner für das Bezirksgericht<br />

4. Abstimmung über eidgen. und kantonale Gesetze (Rekapitulationspunkte)<br />

5. Wahl des <strong>Gemeinde</strong>rathes, der Rechnungskommission (Revisoren), des<br />

Wuhrmeisters, Sectionschefs, des <strong>Gemeinde</strong>försters u. allfälliger<br />

Kommissionen mit Spezialaufträgen.<br />

6. Abänderung der <strong>Gemeinde</strong>ordnung oder einzelner Theile derselben.<br />

7. Abschliessung von Verträgen<br />

8. Entscheide über Petitionen<br />

9. Prozessachen<br />

10. Öffentliche Bauten<br />

§ 11.<br />

Traktanden im Sinne des § 10 Zif. 6 bis 10 sind zu Handen der<br />

Gemeindsversammlung von dem <strong>Gemeinde</strong>rathe schriftlich zu begutachten u.<br />

mit bezüglichen Anträgen zu begleiten<br />

§ 12.<br />

Jede <strong>Gemeinde</strong>versammlung wird vom <strong>Gemeinde</strong>ammann oder im<br />

Behinderungsfall durch dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Bei<br />

wichtigen Verhandlungen findet Namensaufruf statt. Vor Beginn der<br />

Verhandlungen sind sämtliche Traktanden zu verlesen.<br />

364 Geschw. = Geschworner = <strong>Gemeinde</strong>rat, (für das Gericht oder Vorstandsamt gewählt und vereidigt)


- 96 -<br />

§ 13.<br />

Bei <strong>Gemeinde</strong>versammlungen über wichtige Verhandlungsgegenstände wählt<br />

die <strong>Gemeinde</strong> drei Stimmenzähler, sonst werden zwei solche vom<br />

<strong>Gemeinde</strong>ammann bezeichnet.<br />

§ 14.<br />

Nach jeder Abstimmung ist, das Gesamtergebnis sofort der Versammlung zu<br />

eröffnen.<br />

§ 15.<br />

Das Protocoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlungen wird von der <strong>Gemeinde</strong> geprüft.<br />

Ueber die richtige Eintragung desselben hat der <strong>Gemeinde</strong>rath zu sorgen.<br />

S. 124: § 16.<br />

Die Wahl des <strong>Gemeinde</strong>rathes u. der Rechnungskommission findet alle 2 Jahre<br />

am zweiten Sonntage im Monat Mai statt u. es hat alsdann der Amtsantritt der<br />

resp. Behörde am darauffolgenden 1. Juni zu erfolgen.<br />

§ 17.<br />

Bei den Wahlverhandlungen wird die Versammlung zunächst vom Präsidium<br />

aufgefordert, diesfällige Vorschläge zu machen. Jeder Vorgeschlagene sofern<br />

er wählbar ist, wird verzeichnet u. die aufgenommene Liste zur Erinnerung<br />

oder allfälliger Ergänzung noch einmal laut abgelesen. Nachher wird über die<br />

einzelnen Vorgeschlagenen vom Ersten bis zum Letzten u. zwar in derjeniger<br />

Reihenfolge, die das Loos bestimmt, abgemehret. Derjenige oder diejenigen,<br />

für welche sich in der Abstimmung je die grössten absoluten Mehrheiten<br />

ergeben, sind als gewählt zu betrachten. Sollte keiner der Vorgeschlagenen ein<br />

absolutes Mehr auf sich vereinigen, so wird mit der Abstimmung über die<br />

Vorgeschlagenen von vorn wieder angefangen.<br />

C. Von der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

§ 18.<br />

An der Spitze der Verwaltung steht ein <strong>Gemeinde</strong>rath mit zweijähriger<br />

Amtsdauer. Derselbe besteht aus dem <strong>Gemeinde</strong>ammann u.


- 97 -<br />

4 <strong>Gemeinde</strong>räthen, 365 für welche 4 Stellvertreter zu wählen sind. Das erste<br />

Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rathes ist zugleich Stellvertreter des<br />

<strong>Gemeinde</strong>ammanns.<br />

§ 19.<br />

Um gültige Beschlüsse fassen zu können müssen bei Verhandlungen des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rathes wenigstens 3 Mitglieder anwesend sein.<br />

§ 20.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat folgende Obliegenheiten:<br />

1. Jm Allgemeinen über die öffentliche Ordnung und Wohlfahrt,<br />

S. 125: wie über alle sonstigen <strong>Gemeinde</strong>interessen zu wachen u. nach Massgabe der<br />

ihm übertragenen Befugnisse die erforderlichen Anordnungen zu treffen.<br />

2. Alle von den Landesbehörden ausgehenden verfassungsmässigen<br />

Weisungen, Beschlüsse u. Verordnungen zu handhaben u. zu vollziehen,<br />

soweit solches in die gemeinderätliche Competenz einschlägt.<br />

3. Alle Zweige der öffentlichen Verwaltung theils unmittelbar, theils durch<br />

Kommissionen und Angestellte zu besorgen und u. zu überwachen.<br />

4. Das gesamte öffentliche Vermögen zu verwalten.<br />

5. Die Jnstruktionen für die von ihm gewählten Beamten zu erlassen u. die<br />

Verrichtungen sämtlicher Angestellten zu überwachen<br />

6. Das Armenwesen, soweit solches nach eidgen. und kantonaler Gesetzgebung<br />

Sache der Einwohnergemeinde ist, zu besorgen.<br />

§21.<br />

Dem <strong>Gemeinde</strong>rathe steht insbesondere zu:<br />

a) die Wahl von Schreiber u. Weibel<br />

b) die Wahl des <strong>Gemeinde</strong>kassiers<br />

c) die Wahl des Grasmiethvogtes<br />

d) die Wahl der drei <strong>Gemeinde</strong>knechte unter Mitwirkung des Wuhrmeisters.<br />

e) die Wahl des Gais- u. Schafhirten, des Brunnenführers, der zwei<br />

Nachtwächter, des Schärenfängers u. Kaminfegers.<br />

365 Bereits 1211 bestand die Dorfregierung aus sieben Ministerialen und wurde so auch noch in die<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung von 1867 übernommen. Eine Reduktion auf fünf erfolgte erst mit der Revision<br />

von 1878.


- 98 -<br />

§ 22.<br />

Kassier u. Grasmiethvogt sind sofort nach der Wahl vom <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />

unter nachstehender Eidesformel zu beeidigen:<br />

Jnhalt des Eides:<br />

Ihr als gewählte Kassier, Grasmiethvogt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> werdet<br />

schwören zu Gott dem Allmächtigen u. Allwissenden, dass Jhr alle und jede<br />

Pflichten Eures Amtes getreu u. redlich u. ohne alle böse Gefährde 366 erfüllen,<br />

pünktliche u. genaue Rechnung führen u. die euch anvertrauten Gelder nach<br />

Vorschrift verwalten wollet.<br />

S. 126: Worte des Eides:<br />

Alles dasjenige was mir ist vorgelesen worden u. ich wohl verstanden habe,<br />

gelobe ich zu halten getreulich u. ohne böse Gefärde, sowahr mir helfe Gott die<br />

hl. Dreifaltigkeit. Amen.<br />

§ 23.<br />

Die Amtsdauer des Kassiers u. Grasmiethvogtes ist eine zweijährige, sind aber<br />

immer wieder wählbar. Die übrigen Angestellten u. Bediensteten der<br />

<strong>Gemeinde</strong> werden auf ein Jahr gewählt, sind aber ebenfalls wieder wählbar.<br />

Bei erweislicher Verletzung oder Vernachlässigung der ihnen obliegenden<br />

Pflichten können sie jedoch von der wählenden Behörde auch in der<br />

Zwischenzeit entlassen werden.<br />

§ 24.<br />

Das Schulwesen besorgen die konfessionellen <strong>Gemeinde</strong>n. Der <strong>Gemeinde</strong>rath<br />

als Oberschulrath hat aber dafür Sorge zu tragen u. zu wachen, dass dieselben<br />

ihre resp. Schulen nach Massgabe der Art. 27. der Bundesverfassung<br />

einrichten.<br />

Streichung dieses Artikels und Ersatz von späterer Hand:<br />

Das Schulwesen ist Sache der politische <strong>Gemeinde</strong> gemäss Art. 44. der<br />

Kantonsverfassung. Die <strong>Gemeinde</strong> wählt einen Schulrat, welchem die durch<br />

die Staatsgesetzgebung den Schulräten verliehenen Competenzen zustehen.<br />

366 Gefärde = Verheimlichung, List, Betrug


- 99 -<br />

II. Titel<br />

a. Benutzungsweise der Alpen u. Weiden<br />

§ 1<br />

Für die ganze Sömmerung, Frühlingsweide inbegriffen hat der<br />

<strong>Gemeinde</strong>bürger i die Grasmiethkasse 367 zu entrichten:<br />

a) für ein Pferd Fr. 8.<br />

b) für eine Kuh Fr.4.<br />

c) für eine Zeitkuh Fr. 3.50 Rapp.<br />

d) für eine Mesa 1.25<br />

e) für ein Mähnerind 368 l.50<br />

f) für ein Kalb -.80<br />

g) für eine Ziege -.30<br />

h) für ein Schaf -.20<br />

i) für ein Schwein 20 - 40 Rp.<br />

S. 127: Der niedergelassene Schweizerbürger hat das Doppelte obiger Taxen in die<br />

Grassmiethkasse zu entrichten.<br />

§ 2<br />

Von der Grassmiethsumme beziehen diejenigen Bürgerspersonen, welche das<br />

27. Altersjahr erfüllt u. kein Grossvieh auf die Weiden treiben Fr. 4. eine<br />

Mannsperson, u. Fr. 2 eine Weibsperson. Die Restanz fällt in die Wuhrkasse<br />

welche der Grasmiethvogt verwaltet.<br />

Anmerkung am Rande:<br />

Dieser § wurde auf Weisung des kleinen Rath ausser Kraft erklärt.<br />

§ 2<br />

Schuldet der Eine oder Andere an die Gemeindskasse, in den Armenfond, an<br />

rükständiges <strong>Gemeinde</strong>werk, oder in die Forstkasse, so wird dessen Guthaben<br />

laut § 2 mit seinem Schuldbetrag verrechnet, hierüber ist jedoch der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rath verpflichtet auf Verlangen dem Schuldner sofort einen schriftl.<br />

Beleg auszustellen.<br />

Anmerkung am Rande: fällt ebenfalls weg.<br />

367 später ersetzt durch: <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />

368 Meni, Miini = Kuh- oder Ochsengespann


- 100 -<br />

III. Titel<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>lasten<br />

Das Wuhr- u <strong>Gemeinde</strong>werkwesen<br />

§ 1<br />

Die Anordnung der Wuhrarbeiten ist dem <strong>Gemeinde</strong>rathe in Verbindung mit<br />

der Wuhrkommission übertragen. Die Oberaufsicht über das gesammte<br />

Wuhrwesen ist Sache des <strong>Gemeinde</strong>rathes.<br />

§ 2<br />

Die spezielle Aufsicht u. Leitung über den Uferbau wird einem Wuhrmeister<br />

übertragen, der auch das bezügliche Rechnungswesen zu besorgen hat.<br />

§ 3<br />

Jm Behinderungsfall des Wuhrmeisters übernimmt der erste <strong>Gemeinde</strong>knecht<br />

seine Verrichtungen.<br />

S. 128: § 4.<br />

Die Wuhrkommission ist gehalten den Taglohn von jedem Arbeiter u. jedem<br />

Fuhrwerke nach Verdienst festzusetzen.<br />

§ 5.<br />

Die Wahl des Wuhrmeisters findet alle zwei Jahre am ersten Sonntage im<br />

Monat December statt.<br />

§ 6.<br />

Beim Aufgebot ans <strong>Gemeinde</strong>werk hat die Wuhrkommission auf eine<br />

gleichmässige Vertheilung des <strong>Gemeinde</strong>fuhrwerkes unter sämtliche<br />

Mähnebesizer 369 Rücksicht zu nehmen.<br />

§ 7.<br />

Wer auf die Gemeindrechnung im Dezember seinen Antheil <strong>Gemeinde</strong>werk<br />

nicht gethan hat, hat sein ausstehendes Betreffniss an barem Geld zu leisten.<br />

Krankheit, längere Abwesenheit oder andere wichtige Hindernisse begründen<br />

eine Ausnahme hievon.<br />

369 Mäne, Mini = Zugtier, (Pferd, Ochse oder Kuh)


- 101 -<br />

§ 8.<br />

Jährlich im Dezember an der <strong>Gemeinde</strong>rechnung soll die Wuhrrechnung<br />

abgeschlossen werden,<br />

§ 9.<br />

Das Wuhrbuch steht jedem Einwohner zur Einsicht offen. Es ist jedes Jahr ein<br />

neues zu führen u. das alte nach Abschluss der Wuhrrechnung in das<br />

<strong>Gemeinde</strong>archiv zu legen u. dort aufzubewahren. 370<br />

§ 10.<br />

Ueber die Gerätschaften, Werkzeuge etc. ist jedes Jahr ein genaues<br />

Verzeichniss durch den <strong>Gemeinde</strong>ammann u. Aktuar zu fertigen u. ist die<br />

Wuhrkommission für die Aufbewahrung u. Erhaltung desselben<br />

verantwortlich.<br />

§ 11.<br />

Das <strong>Gemeinde</strong>werk hat wenn möglich schon im Herbst zu beginnen.<br />

§ 12.<br />

Die Arbeitszeit wird für den Winter auf 6 u. vom 1 ten März an auf l0<br />

Arbeitsstunden festgesetzt. Den Aufsehern wird jedoch die Vollmacht<br />

eingeräumt in besonderen Fällen die Arbeitszeit angemessen zu verlängern<br />

oder zu verkürzen.<br />

S. 129: § 13.<br />

Aller auf dem Gebiete der <strong>Gemeinde</strong> gelegene Boden mit Ausnahme der<br />

öffentlichen Stiftungen ist an Tragung der Wuhrlasten nach Verhältnis<br />

mitbetheiligt.<br />

§.14.<br />

Die Wuhrlasten sind nach folgenden Grundsätzen vertheilt:<br />

a) Der Besizer eines ganzen <strong>Gemeinde</strong>gutes hat für Fr. 9.45 u. der Besitzer<br />

eines halben (Frauentheil) für Fr. 4.72 Rapp. <strong>Gemeinde</strong>werk zu leisten.<br />

b) Die Privatgüter im Thale sind nach folgendem Modus belastet:<br />

Der Wert von jedem Klftr. 371 Boden sei er gut oder schlecht wird zu<br />

370 Für die Zeit von 1848 bis 1917 sind ca. 60 solcher Wuhrbücher im <strong>Gemeinde</strong>archiv<br />

371 Klafter = altes Flächenmass = 7 Fuss im Quadrat = 4.41 m2


- 102 -<br />

Fr. 1.70 Rapp. taxiert. Von dieser Werthsumme die es dann ausmacht, ist der<br />

200ste Theil 372 durch jährliches <strong>Gemeinde</strong>werk oder Entgeld zu leisten.<br />

c) Der Werth der Privatgüter berghalb wird nach ihrem jährlichen Ertrag<br />

berechnet ist ebenfalls der 200ste Theil ihres Kapitalwerthes durch jährl.<br />

<strong>Gemeinde</strong>werk oder Entgeld zu leisten.<br />

d) Ebenfalls ist vom Kapitalwerth der Heimwesen auf dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet der<br />

200ste Theil jährlich durch <strong>Gemeinde</strong>werk oder entsprechendes Entgelt zu<br />

leisten.<br />

§ 15.<br />

Ungerade Rod<br />

Für das <strong>Gemeinde</strong>werk an Brücken, Strassen, Wasserleitungen etc. ist die sog.<br />

ungerade Rod eingeführt. Der Betrag dieser Lasten wird alljährlich durch die<br />

Wuhrkommission festgesetzt u. 1/4 auf das Gemeindgut, 1/4 auf Güterschnitz<br />

u. 1/2 auf die Personen vertheilt.<br />

§ 16.<br />

Zum Zäunen gegen das Fallig gehen 373 des Viehes, sowie für das Reinigen der<br />

Alpen u. Allmeinden von Gesträuch, Steinen etc. ist nur den Viehbesitzern bei<br />

Busse an das <strong>Gemeinde</strong>werk zu bieten.<br />

§ 17.<br />

Für das Reinigen der Weiden u. Alpen ist jährlich für jede<br />

S. 130: Kuh, Ochsen oder Zeitkuh 374 ein halber Tag Arbeit zu leisten, für jüngeres<br />

Vieh nach Verhältnis.<br />

V Titel 375<br />

Das Rechnungswesen.<br />

§ 1.<br />

Das Rechnungswesen ist dem <strong>Gemeinde</strong>kassier, (u. Grassmiethvogt)<br />

übertragen. Dasselbe umfasst den ganzen Haushalt der <strong>Gemeinde</strong> in dem Sinn,<br />

dass alles Eigenthum in derselben, bestehe dasselbe aus was es wolle,<br />

desgleichen alle Schulden, Lasten u. Beschwerden inbegriffen sind.<br />

372 0,5 Prozent oder 5 Promille<br />

373 Fällig gehen = erfallen, abstürzen, Fellizaun = Zaun an gefährlicher Absturzstelle.<br />

374 Zeitkuh = Rind das mit dem ersten Kalb trächtig geht<br />

375 Fehlnummerierung im <strong>Buch</strong>, IV Titel fehlt


S. 131:<br />

- 103 -<br />

§2.<br />

Zur Besorgung dieses Haushaltes u. damit die Vermögensverhältnisse zu jeder<br />

Zeit auszumitteln seien, muss nach einer bestimmten Ordnung alles<br />

aufgeschrieben werden, was die <strong>Gemeinde</strong> an Eigenthum. u. Rechtsamen 376<br />

besitzt, was dieselbe für Schulden, Lasten u. Beschwerden zu tragen hat,<br />

desgleichen alle Einnahmen an Geld u. andern Sachen, welche derselben<br />

zufliessen u. ebenso auch alle Ausgaben, welche aus der Kasse der <strong>Gemeinde</strong><br />

oder von einem andern Theile des Vermögens gemacht werden.<br />

§ 3.<br />

Die Rechnungsführung enthält zwei Haupttheile, nämlich:<br />

a) das Jnventar oder das Verzeichnis des sämtlichen Besitzthums an Capitalien,<br />

Liegenschaften, Mobilien, Baarschaft etc., sowie auch die Schulden.<br />

b) Die Rechnung über alle Einnahmen u. Ausgaben u. über sämtliche<br />

Veränderungen des im Jnventar verzeichneten Vermögens.<br />

§ 4.<br />

Bei Anfertigung des Inventares werden die gleichartigen Gegenstände in<br />

besondre Abtheilungen gebracht, z.B. Baarschaft, Capitalien, ausstehende<br />

Zinsen, Ligenschaften etc.<br />

§ 5.<br />

Am Schlusse des Jnventars muss der kleinere Theil von dem grössern,<br />

entweder die Pahsiva von den Aktiven oder umgekehrt abgezogen werden,<br />

woraus sich dann ergibt wie gross der Aktiv- oder Pahsivvermögensstand ist.<br />

§ 6.<br />

Ueber die Einnahmen u. Ausgaben an Geld sowie über alle andern<br />

Veränderungen im Besitzthum sind Kassabücher zu führen.<br />

§ 7.<br />

Aus den Kassabüchern muss durch den Abzug der sämtlichen Ausgaben von<br />

den Einnahmen zu jeder Zeit klar gezeigt werden können, wie viel bares Geld<br />

(Kassasaldo) vorhanden ist, welches niemals mit der Privatkasse des<br />

Rechnungsführers oder mit andern Verwaltungsgeldern vermengt werden darf.<br />

376 Rechtsame (mhd: rëht-same) = Gerechtsame, Berechtigung, Summe der jeweiligen Rechte


- 104 -<br />

§ 8.<br />

Aus den Kassa u. Capitalbüchern wird die jährliche Rechnung gemacht oder<br />

mit andern Worten, es werden die gleichartigen Rechnungsposten zusammen<br />

gestellt u. sowohl Einnahmen als Ausgaben in Rubriken oder Abtheilungen<br />

eingeschrieben.<br />

§ 9.<br />

Die Bescheinigungen, Conti etc., welche der Rechnungsführer für die<br />

Ausgaben vorzuweisen hat, sind nach den Abtheilungen der Rechnung zu<br />

numerieren u. dieser beizulegen.<br />

§ 10.<br />

Bei jeder Kassaverwaltung, welche Capitalien besitzt, muss ein Capital- oder<br />

Zinsbuch geführt werden, in welchem für jeden Schuldner eine eigene<br />

Rechnung gehalten wird. Alle Veränderungen an Kapitalien, Anleihen u.<br />

Abzahlungen etc. werden aus dem Cahsabuch in dieses <strong>Buch</strong> auf die Rechnung<br />

des betreffenden Schuldners eingeschrieben, damit beim Abschlusse der<br />

Jahresrechnung genau ersehen werden kann, wieviel die betreffende<br />

Verwaltung an jedem Schuldner zu fordern hat.<br />

S. 132: § 11.<br />

Nach dem Schluss der Jahresrechnung ist das Jnventar oder Vermögensausweis<br />

wieder zu vervollständigen, womit dann die Aufgabe der Rechnungsführer<br />

erfüllt ist u. die <strong>Gemeinde</strong> in den Stand gesezt wird, durch die<br />

Rechnungskommission den ganzen Haushalt zu prüfen.<br />

§ 12.<br />

Das Rechnungswesen der politischen <strong>Gemeinde</strong> besorgt ein <strong>Gemeinde</strong>kassier,<br />

derselbe führt ein Cahsabuch u. ein Capitalienbuch. Der Einzug der<br />

Grassmiethgelder wird vom Grasmiethvogt besorgt und von demselben der<br />

Betrag in ein Cahsabuch eingetragen, wie auch die Ausgaben für das<br />

Wuhrwesen.<br />

§ 13.<br />

Ueber den Haushalt der <strong>Gemeinde</strong> sowie über das Wuhrwesen sind gesonderte<br />

Rechnungen zu führen.


- 105 -<br />

§ 14.<br />

Die verschiedenen Verwaltungsrechnungen sind alljährlich auf Ende Mai<br />

abzuschliessen u. längstens bis Ende Juni des gleichen Jahres der<br />

Rechnungskommission zu behändigen. Die Rechnungen müssen von den<br />

betreffenden Rechnungsführern mit ihrer Namensunterschrift unterzeichnet<br />

werden.<br />

§ 15.<br />

Laut § 16 Tit. II. der <strong>Gemeinde</strong>ordnung wählt die <strong>Gemeinde</strong> bei Anlass ihrer<br />

ordentlichen Wahlversammlung am 2ten Sonntag im Mai nach Bestellung der<br />

übrigen im citirten § näher bezeichneten Beamten eine Rechnungskommission<br />

bestehend aus 3 Mitgliedern nebst 3 Supleanten. 377 Das erste Mitglied ist<br />

zugleich Präsident derselben.<br />

§ 16.<br />

Nicht wahlfähig in die Rechnungskommission sind diejenigen welche zu den<br />

Mitgliedern der Rechnungsablegenden Behörde in folgenden<br />

Verwandschaftsgraden stehen, nämlich: Vater u Sohn, Grossvater u. Enkel u.<br />

Brüder, ferner von wirklichen Schwähern u. Tochtermännern u. Schwägern.<br />

S. 133: Selbstverständlich sind auch jene Beamten deren Amtsverrichtung u.<br />

Rechnungsführung geprüft werden soll von der Wahl in die<br />

Rechnungskommission ausgeschlossen.<br />

§ 17.<br />

Der Amtsantritt der Rechnungskommission findet zu gleicher Zeit statt, wie<br />

diejenige des <strong>Gemeinde</strong>rathes. Sie hat während ihrer zweijährigen Amtsdauer<br />

am Schlusse jeden Jahres die betreffende Jahresrechnung wie die übrigen<br />

Amtsverrichtungen der Behörde zu prüfen.<br />

§ 18.<br />

Spätesten am ersten Sonntage im November sind jährlich die auf Ende Mai<br />

abgeschlossenen Rechnungen über alle Einnahmen u. Ausgaben u. über den<br />

Vermögensbestand nebst dem Amtsbericht der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

Rechnung abzulegen. Gleichzeitig hat ihr die Rechnungskommission ihren<br />

schriftlichen Bericht vorzulegen. Hierauf stimmt die Versammlung über<br />

377 Supleanten = Stellvertreter


- 106 -<br />

Genehmigung oder Nichtgenehmigung jeder einzelnen Rechnung ab. Wird<br />

eine Rechnung nicht genehmigt, so hat der betreffende Rechnungsführer das<br />

mangelhaft oder unrichtig befundene ungesäumt zu ergänzen oder zu<br />

berichtigen u. die verbesserte Rechnung zuerst der Rechnungskommission zur<br />

Prüfung zu übergeben und ist dann längstens in Zeit von 4 Wochen eine<br />

ausserordentliche <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Einvernahme erneuter<br />

Berichterstattung u. Abstimmung über die Genehmigung der Rechnung<br />

einzuberufen. Wenn die Genehmigung der Rechnung auch zum 2ten Male<br />

versagt wird, so hat für den Fall dass Ersatz gefordert werden will die<br />

<strong>Gemeinde</strong> ihr Klagerecht zu üben u. zu diesem Behuf Ausschüsse zu wählen,<br />

die in ihrem Namen die Sache bei dem Gerichte anhängig machen.<br />

S. 134: § 19.<br />

Wenn die Rechnungskommission gesetzwidrige Amtsverrichtungen entdeckt,<br />

die auf die Rechnungen keinen Bezug haben u. folglich nicht nach dem im<br />

vorigen § vorgeschriebenen Verfahren zu behandeln sind, so sollen dieselben<br />

der <strong>Gemeinde</strong>versammlung darüber unbefangenen u. wohl motivierten Bericht<br />

erstatten. Ein eigenes Verfügungsrecht kommt der Rechnungskommission<br />

nicht zu.<br />

§ 20.<br />

Die Berichterstattung der Commission hat sich auf Aushebung des<br />

Wesentlichen zu beschränken u. sich mit redlichem Eifer ohne Furcht auch<br />

aber ohne Leidenschaft ihrer für die Fortentwiklung des Gemeinwesens so<br />

überaus wichtigen Aufgabe nach bestem Wissen u. Gewissen zu entledigen u.<br />

ist sofort nach ihrer Wahl von dem <strong>Gemeinde</strong>ammann zu beeidigen<br />

§ 21.<br />

Wie bereits berührt hat eine jeweilige Rechnungskommission ihren Bericht<br />

schriftlich abzufassen u. zu erstatten. Wird wegen Rückweisung ein 2ter<br />

Bericht notwendig, so ist auch dieser schriftlich vorzulegen. Die Berichte<br />

welche klar u. deutlich abgefasst u. von dem Präsidenten namens der<br />

Kommission unterzeichnet sein müssen sollen die Ergebnisse des Untersuchs:<br />

1. über das Rechnungswesen u.<br />

2. über die Amtsverwaltung der <strong>Gemeinde</strong>, sei es durch den <strong>Gemeinde</strong>rat oder<br />

durch die übrigen Beamten gesondert in zwei Abteilungen enthalten.


- 107 -<br />

§ 22.<br />

Nach erfolgter Genehmigung der Jahresrechnung soll<br />

S. 135: der Commissionsbericht in das Protocoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

eingetragen, die Rechnungen selbst aber in das Archiv der <strong>Gemeinde</strong> gelegt<br />

werden.<br />

Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse<br />

Die öffentlichen Bedürfnisse der <strong>Gemeinde</strong> werden bestritten:<br />

1. aus dem Ertrag der Polizeibussen<br />

2. aus den Flössentschädigungen<br />

3. aus dem Erlös von Bauholz das an die hies. Einwohner für ihre hies.<br />

Bedürfnisse abgeliefert wird u. zwar:<br />

a) fällt der Erlös von allem Holz mit Ausnahme des Tannenholzes in die<br />

<strong>Gemeinde</strong>kasse<br />

b) Der Erlös von Tannenholz in die Armenkasse. 378<br />

4. Aus dem Erlös von allfälligen Steinverkäufen u. Steinbruchzinsen.<br />

5. Aus dem Erlös von allfälligen Waldverkäufen<br />

6. Aus den Kapitalzinsen.<br />

7. Aus den Grassmiethgeldern, welche in die Wuhrkasse fliessen mit<br />

Ausnahme der Grassmiethe für die Messtieren von 1. fr. 50 Rapp., das in die<br />

Armenkasse fällt. 379<br />

8. Die Handänderungsgebühren von 34 Rappen per Fr. 100 fallen in die<br />

Armenkasse.<br />

S. 136: Besoldungsliste<br />

I. <strong>Gemeinde</strong>rath<br />

1. Der <strong>Gemeinde</strong>ammann bezieht bei Sitzungstagen auf dem Rathhaus 3 Fr. 50<br />

Rappen per Tag. Für anderweitige Zeitversäumniss Fr. 2.50 Rapp.<br />

2. Die Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rathes und der Schreiber beziehen ein Taggeld<br />

von Fr. 2.50 Rapp.<br />

3. Der Weibel bezieht:<br />

a. bei Sitzungen Fr. 2. per Tag<br />

b. für bieten 380 des ganzen Dorfes Fr. 1.20 Rapp.<br />

378 Punkt a) und b) später gestrichen<br />

379 später gestrichen<br />

380 aufbieten für die <strong>Gemeinde</strong>versammlung oder anderes


- 108 -<br />

c. für bieten <strong>Gemeinde</strong>raths 40 Rapp.<br />

d. für andere Citationen 40 Rapp.<br />

e. für Verrichtungen oder Gänge ausser der Gemeind 50 Rappen per Stunde<br />

II. Der Gemeindskassier u. Grasmietvogt beziehen ein Taggeld von 2 Fr. 50<br />

Rapp. u. für die <strong>Buch</strong>haltung Fr. 20 für die Amtsdauer<br />

III. Der Sectionschef bezieht für seine Verrichtungen jährlich fr. 50.<br />

IV. Wuhrkommission<br />

a. Der Wuhrmeister bezieht per Tag fr. 3, 381 woran sein Treffniss<br />

Gemeindwerk abzugehen hat.<br />

b. Die <strong>Gemeinde</strong>knechte haben an <strong>Gemeinde</strong>werk 2 fr. 50 Rpp. per Tag u. für<br />

bieten Fr. 8 jährlich an Gelt.<br />

Für Amtsverrichtungen ausser der <strong>Gemeinde</strong> bezieht jeder Abgeordnete ein<br />

Taggeld von Fr. 3. und Reisegeld per Stunde 60 Rappen.<br />

S. 137: Schlusstitel.<br />

S. 138:<br />

Mit dem Tage der Kleinrätl. Sanktion 382 tritt vorstehende <strong>Gemeinde</strong>ordnung in<br />

Kraft u. zwar zu dem Zeitpunkte in welchem sich die absolute Mehrheit der<br />

stimmfähigen Einwohner für theilweise oder gänzliche Revision ausspricht.<br />

Feuerordnung des Kreises V. Dörfer 383<br />

I. Abteilung<br />

A. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1.<br />

Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer u. Licht sorgfältig umzugehen. Personen,<br />

denen die Aufsicht über andere zusteht, haben darüber zu wachen, dass auch<br />

diese die erforderliche Sorgfalt anwenden. Bleiben kleine Kinder oder<br />

Blödsinnige allein in einer Wohnung zurück, so ist darin alles Feuer sorgfältig<br />

zu löschen. Den gleichen Personen ist weder offenes Licht noch Feuerzeug u.<br />

sind ihnen namentlich keine Zündhölzchen anzuvertrauen.<br />

381 später reduziert auf 2.50<br />

382 Kleinrätl. Genehmigung: 5. Dezember 1878<br />

383 Protokoll der Gde. Versammlung. In <strong>Untervaz</strong> am 27. April 1873 mit 18:0 Stimmen angenommen.


- 109 -<br />

§ 2.<br />

Offenes Licht darf in Stallungen, Scheunen, Holzbehältern, Magazinen u.<br />

Estrichen und Strassen od. andern Orten wo leicht entzündliche Gegenstände<br />

sich vorfinden, nicht gebraucht werden, wie auch das Rauchen von Zigarren<br />

oder mit offenen Pfeifen in Ställen u. Scheunen des Gänzlichen verboten ist.<br />

Selbstverständlich dürfen auch leicht entzündliche Gegenstände, als vorzüglich<br />

Heu, Stroh, Hanf, Hobelspähne Rinde, Hanfstengel etc. nicht zu nahe an<br />

Oefen, Feuerstellen u. Kaminen gelagert werden, ebenso ist des Gänzlichen<br />

untersagt an Eisenöfen oder eisernem Rauchrohr Hanf zu dörren oder<br />

Kleidungsstücke zu tröknen., wie auch das Einheizen u. Holzdörren in Öfen u.<br />

Feuerherden nach 7 Uhr Abends.<br />

S. 139: § 3.<br />

Sowohl in Privat- als Handelshäusern darf nicht mehr als 2 Pfund Pulfer<br />

aufbewahrt u. soll diess an einem feuersicheren Orte niedergelegt werden.<br />

Grösser Quantitäten Pulver müssen ausserhalb der Dörfer an feuersichern<br />

Orten aufbewahrt werden. Desgleichen ist es Handelsleuten untersagt, bei<br />

Nachtzeit Petrolium u. Neolin 384 zu verkaufen. Ein grösserer Vorrath dieser<br />

Stoffe sind dieselben pflichtig an feuersichern Orten aufzubewahren.<br />

§ 4.<br />

Nachts sollen die Küchen mit Wasser versehen, 385 sowie Kohlen und Asche auf<br />

den Feuerstellen zusammengekehrt 386 u. gehörig in Sicherheit gebracht sein.<br />

Asche u. Kohlen dürfen nur in feuersichern, nie aber in hölzernen Gefässen<br />

aufbewahrt werden. Auch hat jede Haushaltung eine gute Laterne in<br />

Bereitschaft zu halten<br />

§ 5.<br />

Das Waschen (Sechten), Backen, Branntweinbrennen, Butter - und<br />

Fettsieden 387 u. Obstdörren ist bei stark herrschendem Föhnwind, sowie bei<br />

Nachtzeit verboten. Ebenso ist das Feuern (Sechten) im Freien innerthalb der<br />

Dörfer oder in der Nähe von Gebäulichkeiten des Gänzlichen untersagt.<br />

384 Neolin = explosives Brennmittel, das für die alten Strassenbeleuchtungen eingesetzt wurde<br />

385 Damals musste noch alles Wasser am Brunnen geholt werden.<br />

386 Die Herde waren damals offene Feuerstellen<br />

387 Aussieden der Alpbutter (bei Überhitzung und offenem Feuer sehr feuergefährlich)


- 110 -<br />

§ 6.<br />

Alles Schiessen bei Hochzeiten u. in der Nacht des Jahreswechsels im Innern<br />

der Dörfer ist strenge verboten.<br />

§ 7.<br />

Jedermann ist pflichtig u. schuldig, jede Zuwiderhandlung gegen vorstehende<br />

Vorschrift oder sonstige feuergefährliche Hantierungen od. Fahrlässigkeiten<br />

dem <strong>Gemeinde</strong>vorstande zu verzeigen. Je nach Massgabe des Straffalles, wenn<br />

solcher nicht in die Kriminaljustiz gehört, sind Uebertretungen obiger<br />

Bestimmungen von 1 bis 20 frs. zu bussen.<br />

S. 140: B. Feuerpolizeiliche Bauordnung<br />

§ 8.<br />

Von den Feuerstellen im Allgemeinen<br />

Wo immer in Lokalitäten zur Betreibung eines Berufes gefeuert wird, müssen<br />

die betreffenden Feuerstellen durchwegs von solidem Mauerwerk gebaut sein.<br />

Die Fussböden in solchen Lokalen dürfen nicht aus Holz bestehen. Die Essen<br />

der Schmiede, Schlosser etc. sowie die Feuerstätten in Waschhäusern u.<br />

Sennereien dürfen sich nur an feuerfeste Mauern anlehnen, die an dieser Stelle<br />

wenigstens 10 Zoll 388 dick sind. Eiserne Röhren die als Rauchleiter dienen,<br />

dürfen niemals auf die Strassen oder direkt seitwärts ins Freie geleitet werden.<br />

Wo solche in einstöckigen Lokalen vorkommen, müsse sie senkrecht durchs<br />

Dach geführt u. wenigstens 5 Fuss über demselben ausmünden u. mit einem<br />

sog. Schirm od. Schutzhut versehen werden.<br />

§ 9.<br />

Kochherde, Kücheboden u. Brannmauern.<br />

Kochherde müssen wenigstens 1 Fuss über dem Kücheboden erhöht, u. die<br />

Kücheböden des Gänzlichen mit Ziegeln, Steinplatten oder gutem Pflasterwerk<br />

belegt sein. Die Feuer- u. Brannmauern 389 müssen bei Zimmeröfen u. bei<br />

Feuerherden in neu zu erstellenden Wohnhäusern 10 Zoll dick in Stockhöhe<br />

388 Durch die Bundesverfassung von 1848 wurde für die ganze Eidgenossenschaft<br />

ein einheitliches Mass und Gewicht eingeführt. Die neuen eidg. Masse waren:<br />

Längenmasse: 1 Fuss (') zu 30 cm, eingeteilt in 10 Zoll ("), der Zoll in 10<br />

Linien, die Linie in 10 Striche. Die Elle zu 2 Fuss, der Stab gleich 2 Ellen, die Rute in 10 Fuss, das<br />

Klafter zu 6 Fuss und die Wegstunde zu 16'000 Fuss.<br />

389 Brandmauer = Sicherheitsmauer als Brandschutz zwischen zwei Räumen oder Gebäuden


- 111 -<br />

aufgeführt werden u. auf beiden Seiten wenigstens 3 Fuss über den Sitz des<br />

Feuers hinaus gehen. Bei bereits bestehenden Gebäuden haben die<br />

<strong>Gemeinde</strong>vorstände, bezüglich Feuersicherheit Untersuchung vorzunehmen u.<br />

allfällige bezügl. Weisungen u. Anordnungen zu erlassen.<br />

S. 141: § 10.<br />

Oefen<br />

Die Oefen dürfen nirgends auf blose Bretterböden gemauert oder gestellt<br />

werden, sondern stets auf Ziegel- oder Pflasterboden, Eisen od. Steinplatten<br />

ruhen. Sie müssen überdies sorgfältig ausgefüttert werden, u. mindestens 5 Zoll<br />

von allem Holzwerk abstehen. Eiserne Oefen in getäfelten Zimmern od.<br />

Lokalen mit unbestochenen 390 Ziegelwänden sind mindestens 1½ Fuss von den<br />

Wänden wegzustellen. Vor jedem Ofen mag derselbe im Zimmer oder<br />

ausserhalb geheizt werden, muss der Boden an der Einheizstelle in gerader<br />

Richtung vor dem Ofenloche mit Eisenblech, Steinplatten, oder gutem<br />

Pflasterboden in mindestens einer Länge u. Breite von 15 Zoll belegt werden.<br />

Die Einheizplätze ausser den Zimmern u. die Ofenlöcher müssen mit Steinen<br />

eingefasst, u. darf 2 Fuss von der Mitte des Ofenloches gerechnet, kein<br />

Holzwerk sein. Die Bank des Ofenloches soll die Fuge zwischen Feuermauer<br />

u. Ofen 4 Zoll überbinden. Jeder Ofen ist entweder mit einem eisernen<br />

Thürchen oder mit einer festen Eisenplatte zu verschliessen. Wo eiserne<br />

Röhren als Wärme oder Rauchleiter durch Holz oder Riegelwände oder<br />

Holzböden gehen, müssen dieselben entweder mit einem guten Futter von<br />

Stein oder Ziegel von mindesten 5 Zoll Dicke eingefasst oder durch eine<br />

Eisenblechblatte geführt werden, die von dem Rohre bis zum Holzausschnitt 3<br />

Zoll freien Raum hat.<br />

§ 11.<br />

Jedes einen Feuerherd oder Feuerstätte in sich fassende Gebäude soll zur<br />

Abführung des Rauches entweder ein Kamin (Schornstein) oder eine<br />

geschlossene Rohrleitung<br />

S. 142: haben. Alle Kamine müssen wenigstens 6 Zoll vom Hohlraum aus gemessen<br />

390 unverputzt<br />

von allem Holzwerk entfernt u. wenigstens 3 Fuss über das Dach erhöht sein.


- 112 -<br />

Rauchmäntel oder Kaminschösse 391 über Herde die für ein offenes Feuer<br />

dienen, müssen mindestens ½ Fuss über den Herd hinaus vorspringen.<br />

Amtliche Hausvisite. 392<br />

§ 12.<br />

Alljährlich soll spätestens Mitte October durch 1 oder 2 Mitglieder des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rathes mit Zuzug eines Sachverständigen, eine amtliche Hausvisitte<br />

stattfinden. Diese Hausvisitte bezweckt die gewissenhafte Untersuchung über:<br />

a. Ob sowohl in den Privat-, als in den Waschhäusern, Sennerein, Bäckereien<br />

u. Werkstätten von Arbeiten jeder Art, die Feuerstätten, Oefen Kamine u.<br />

Rohrleitungen überhaupt alle Feuereinrichtungen nach Vorschrift dieser<br />

Feuerordnung sich befinden.<br />

b. Ob Asche, Russ u. Kohlen nur an feuersichern Orten u. in feuersichern<br />

Gefässen aufbewahrt werden.<br />

c. Ob in den Wohnhäusern, in der Nähe von Feuerstätten, Oefen u. Kaminen<br />

kein Heu, Stroh oder sonstige leicht entzündliche Stoffe angehäuft werden.<br />

d. Ob in jedem Hause zum Aufbewahren des Wassers bestimmte Geschirre u.<br />

eine gute Laterne sich vorfinden.<br />

Die Visitatoren haben alles dasjenige was sie Man-<br />

S. 143: gelhaftes oder der Feuerordnung Zuwiderlaufendes antreffen, genau zu<br />

verzeichnen, u. dieses Verzeichniss gleich nach Beendigung ihrer Visitte dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>ammanamte einzureichen, welches sofort die betreffenden<br />

Weisungen oder Befehle zu erlassen u. einen möglichst kurzen Termin zur<br />

gesezlichen Instandstellung des Fehlenden u. Mangelhaften anzusetzen hat.<br />

Mitte November wird eine zweite Visitte stattfinden, deren Aufgabe es ist,<br />

nachzusehen, ob die Befehle des Vorstandes befolgt worden sind.<br />

§ 13.<br />

Die Nichtbeachtung dieser feuerpolizeilichen Bauordnung wird in jedem Falle,<br />

u. insoferne sie nur vor das Polizeigericht gehört mit einer Busse von 1 frs. bis<br />

frs 10 zum ersten Male u. mit Verdoppelung 393 im Widerholungsfalle bestraft.<br />

391<br />

baldachinartige Bleche, welche den Rauch der offenen Herdstelle auffangen und in das Kamin<br />

leiten.<br />

392<br />

Visite = Besuch, hier im Sinne von Kontrolle<br />

393<br />

Verdazzahlung = gerichtlich ausgesprochene Busse (ital. verdetto = Verdikt, Gerichtsausspruch)


- 113 -<br />

II. Abteilung<br />

A. Exekutive Polizei<br />

§ 14.<br />

Sämtliche Angelegenheit, die das Feuerwesen beschlagen besorgen unter<br />

Aufsicht des Kreisgerichtes die <strong>Gemeinde</strong>vorstände. Leztern liegt im Spezielen<br />

ob:<br />

1. Darüber zu wachen, dass alle diejenigen, die mit gegenwärtiger<br />

Feuerordnung in Berührung kommen, solcher in allen Theilen nachleben.<br />

2. Sie führen die Oberaufsicht über sämmtliches Feuerlöschmaterial der<br />

<strong>Gemeinde</strong>n u. über Organisation, Bestand u. Einübung der Mannschaft, u<br />

haben behufs dessen jährlich eine Generalprobe anzuordnen.<br />

3. Sie theilen die Mannschaft zu den verschiedenen Corps ein, wählen die<br />

sämmtlichen Commandanten u. Führer.<br />

S. 144: 4. Sie haben von Zeit zu Zeit eine nächtliche Hausvisitte vorzunehmen u.<br />

nachzusehen:<br />

a. Ob nicht in Oefen u. Feuerherden Holz gedörrt u. in den Küchen Asche u.<br />

Kohlen in Holzgefässen aufbewahrt werden<br />

b. Ob in jeder Küche zwei grössere Geschirre voll Wasser sich vorfinden<br />

5. Sie haben bei stark herrschendem Föhnwind, sowohl bei Tages- als<br />

Nachtszeit eine Extra Feuerwache aufzustellen, deren Organisation ihnen<br />

überlassen ist.<br />

6. Sie haben bei Brandfällen auf ihrem Gemeindsgebiet sich immer in Nähe der<br />

Brandstätte zu versammeln, um sich mit dem Feuerkommando über allfällig<br />

nöthig erscheinende weitgehende Massregeln zu verständigen, sowie für<br />

Verabreichung von Erfrischungen an die Löschmannschaften zu sorgen.<br />

7. Alle die Feuerpolizei betreffenden gesetzwidrigen Handlungen u.<br />

Unterlassungen, von welchen sie Kenntniss erhalten gebührend zu ahnden.<br />

8. Sie haben jährlich im Monat December dem Kreisamte einen schriftlichen<br />

Bericht über Handhabung der Feuerordnung in ihren <strong>Gemeinde</strong>n einzureichen.


- 114 -<br />

B. Öffentliche Vorkehrungen gegen Feuersgefahr.<br />

§ 15.<br />

Alles vorhandene den <strong>Gemeinde</strong>n gehörende Feuerlöschmaterial soll immer in<br />

gutem jederzeit brauchbaren Zustande erhalten u. nach Kräften verbessert u.<br />

vermehrt werden.<br />

Die Aufsicht über sämmtliches Feuerlösch- u. Flöchnermaterial Feuerkomando<br />

anvertraut.<br />

Jede Haushaltung ist pflichtig während der Sommerszeit bis abends 9 Uhr u.<br />

während der übrigen Zeit des Jahres bis Abends 7 Uhr, sowie auch bei stark<br />

herrschendem<br />

S. 145: Föhnwind bei Tageszeit, zwei grössere Geschirre voll Wasser in der Küche<br />

bereit zu halten.<br />

C. Organisation der Feuerwehr<br />

§ 16.<br />

Alle männlichen Einwohner der <strong>Gemeinde</strong>, seien sie Gemeindsbürger,<br />

Niedergelassene oder blose Aufenthalter, sind vom angetretenen 17 ten bis zum<br />

zurückgelegten 60 ten Altersjahr zum Feuerwehrdienst pflichtig.<br />

Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen:<br />

a. Die Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rathes u. die Geistlichen beider Konfessionen.<br />

b. Sämmtliche Lehrer während der Schuldauer<br />

c. Körperlich Untaugliche.<br />

§ 17.<br />

Eintheilung der Mannschaft.<br />

Die Eintheilung der Mannschaft durch die Gemeindsvorstände gemäss § 14.<br />

Ziff. 3. hat unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse stattzufinden.<br />

Diese soll wenigstens bestehen aus:<br />

1. Dem Feuer- oder Oberkomando<br />

2.Dem Spritzen-Kommandanten, sowie den Commandanten oder Führer der<br />

verschiedenen Cors. 394<br />

3. Den Corps-Mannschaften.<br />

394 Corps, hier im Sinne von Löschzügen


- 115 -<br />

D. Verfahren bei Brandfällen auf Gemeindsgebiet<br />

§ 18.<br />

Das Allarmzeichen bei Brandfällen auf Gemeindsgebiet ist Stürmen mit der<br />

grossen Glocke, bei grosser Gefahr aber Stürmen mit sämmtlichen Glocken.<br />

Jeder der ausbrechendes Feuer in Häusern, Ställen oder andern<br />

Gebäulichkeiten wahrnimmt, ist schuldig die Nachbaren durch Feuerruf<br />

aufmerksam zu machen. Die zuerst Herbeieilenden sollen schleunig Anzeige<br />

beim Ammanamt oder Feuerkomando machen welche dafür zu sorgen haben,<br />

dass das Allarmzeichen sofort gegeben u. der Feuerruf<br />

S. 146: durch dazu zu bezeichnende Personen in der ganzen <strong>Gemeinde</strong> (Dorfe)<br />

S. 147:<br />

verbreitet wird. Bei Brandunglück im Winter sind Waschhausbesizer<br />

verpflichtet, warmes Wasser in Bereithschaft zu halten u. dem Feuerkomando<br />

zur Verfügung zu stellen. Eltern oder Personen, denen die Aufsicht über<br />

Kinder gegeben ist, sind dringend aufgefordert, diese bei Brandfällen zu Hause<br />

zu behalten.<br />

395 Rettungszug<br />

Jeder welcher der Feuerwehr zugetheilt ist, hat die Pflicht beim ersten<br />

Allarmzeichen auf dem bestimmten Sammelplaze zu erscheinen u. willig u.<br />

ruhig u. nach allen Kräften, die ihm angewiesene Arbeit zu verrichten.<br />

Renitenz oder ungebührliches Benehmen gegen die Obern werden dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>vorstand zur Bestrafung überwiesen. Vor Entlassung der Mannschaft<br />

sollen die Corps-Komandanten Appell halten und ihre Rapporte dem Feuer-<br />

oder Oberkomando einreichen, welches einen bezüglichen Hauptraport<br />

anzufertigen u. innert 2 Tagen dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand einzugeben hat. Ohne<br />

ausdrücklichen Befehl des Hauseigenthümers oder des Familienhauptes einer<br />

im betreffenden Hause wohnenden Familie oder der Kommandanten des<br />

Flöchner-Corps 395 soll niemand sich mit dem Flöchnen von Hausrath etc.<br />

befassen, bei Androhung sofortiger Verhaftung, insoferne diese<br />

Hülfeleistungen unter verdächtigen Umständen stattfinden sollten. Ohne<br />

Erlaubniss des <strong>Gemeinde</strong>ammanamtes oder des Feuerkomandos ist kein<br />

Hausbesizer befugt zu flöchnen, wenn dessen Gebäulichkeit nicht wenigstens 4<br />

Häuser oder Firsten von dem brennenden Gebäude entfernt sind.


- 116 -<br />

E. Verfahren bei Bränden in den nächstliegenden <strong>Gemeinde</strong>n.<br />

§ 19.<br />

Jedermann der Kenntniss von einem Brande in einer Nachbarsgemeinden<br />

erhält, ist verpflichtet, sofort beim Ammanamte oder Feuerkommando Anzeige<br />

zu machen. Diese haben sofort das an der <strong>Gemeinde</strong> übliche Allarmzeichen<br />

geben zu lassen, worauf sich sämmtliche zur Feuerwehr eingetheilte<br />

Mannschaft auf dem bestimmten Sammelplatze einzufinden hat. Jeder der<br />

dieses Allarmzeichen bei Nachtzeit hört, ist pflichtig seine Nachbaren, falls<br />

diese sich noch im Schlafe befinden sollten, in Kenntniss zu sezen.<br />

Alle weitern Anordnungen hat das Feuerkommando zu treffen, welchen sich<br />

jeder bereitwillig zu unterziehen hat. Bezüglich der Disziplin gelten die<br />

Bestimmungen des § 18. Die Corps-Comandanten machen bei ihrer Rückkehr<br />

Appell u. geben zu Handen <strong>Gemeinde</strong>vorstandes dem Oberkomando einen<br />

Rapport ab.<br />

Ueber die zurückbleibende Mannschaft isst ebenfalls das Verlesen zu machen<br />

u. hat das Oberkomando zu Handen des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes einen bezgl.<br />

Rapport abzugeben. Diese Mannschaft hat sich zu allfällig weitern<br />

Anordnungen des Oberkommandos bezüglich Feuerwehr etc. zu unterziehen.<br />

III. Abteilung<br />

Kaminfeger - Ordnung<br />

§ 20.<br />

Sämtliche Kamine in bewohnten Gebäulichkeiten (Häuser) welche zu einem<br />

Dorfe oder <strong>Gemeinde</strong> gehören, sollen jährlich wenigstens 2 bis 4 Mal gekehrt<br />

werden. die Zeit dieser Kehrung wird durch die Gemeindsvorstände bestimmt.<br />

S. 148: § 21.<br />

Die Kamine in Wirths- u. Bäckerhäuser, sowie sämtliche engen Kamine,<br />

welche nach Ansicht der <strong>Gemeinde</strong>vorstände wegen starkem Gebrauch es<br />

nothwendig haben, sollen jährlich wenigstens noch öfters ausserordentlich<br />

gekehrt werden. Die Zeit dieser ausserordentlichen Kehrung wird von den<br />

<strong>Gemeinde</strong>vorständen festgesetzt.<br />

§ 22.<br />

Die Kaminfeger, welche von den <strong>Gemeinde</strong>vorständen gewählt werden, haben<br />

folgende Obliegenheiten.


S. 149:<br />

S. 150:<br />

- 117 -<br />

a. Sämmtliche bezügliche Instruktionen der <strong>Gemeinde</strong>vorstände zu befolgen u.<br />

b. Sämmtliche Kamine, welche ihnen beim Kehren als mangelhaft oder<br />

gebrechlich erscheinen, sofort dem Hausbesizer u. dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand zu<br />

verzeigen.<br />

§ 23.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong> ist es unbenommen im Einklange mit gegenwärtiger<br />

Feuerordnung noch weitergehende Bestimmungen diesfalls zu treffen.<br />

Diselben bedürfen aber der Genehmigung des Kreisgerichtes.<br />

Schlussbestimmung:<br />

Gegenwärtige Feuerordnung tritt mit Annahme durch die <strong>Gemeinde</strong>n und nach<br />

Genehmigung durch den Hochlöbl. Kleinen Rath sofort in Kraft.<br />

Vorstehende Feuerordnung wurde mit grosser Mehrheit von der <strong>Gemeinde</strong><br />

angenommen 396 u. durch den Kleinen Rathe genehmigt.<br />

Alpordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong><br />

§ 1.<br />

Ueber Beladung und Benutzung der Alpen<br />

Jeder hier aufhältliche <strong>Gemeinde</strong>bürger u. gesetzlich berechtigte<br />

Niedergelassene ist zur Benutzung der Alpen, d. h. zur Sömmerung seines<br />

Viehes auf denselben nach Massgabe der bezügl. <strong>Gemeinde</strong>statuten berechtigt.<br />

Jn Folge dieser Bestimmungen werden dieselben die Alpen mit Kühen,<br />

Rindern, Ziegen, Schafen und Schweinen beladen. (Hält sich ein<br />

Niedergelassener zum Treib von Vieh berechtigt, so hat er sich diesbez. beim<br />

Vorstand anzumelden, weist ihn dieser ab, so steht ihm der Rekursweg an den<br />

Kl. Rath offen.)<br />

396 Protokoll der Gde. Versammlung. In <strong>Untervaz</strong> am 27. April 1873 mit 18:0 Stimmen angenommen.


- 118 -<br />

§ 2.<br />

Alle Bürger, welche an der Benutzung der Alpen dadurch partizipieren, 397 dass<br />

sie ihre Kühe auf denselben sömmern u. die Molkenfabrikation gemeinsam<br />

betreiben, bilden zwei Genossenschaften: "Salaz" u. "Hintere Alp". Jede<br />

derselben zerfällt in zwei Theile, nämlich Salaz in "obere" u. "untere" Hütte<br />

mit gleicher Anzahl von Kühen u. Hintere Alp in "hintere" u. "mittlere" Hütte<br />

ebenfalls mit gleicher Kühezahl. Auf Salaz u. in der hintern Alp bilden die<br />

Kühe je ein Sennthum 398 mit gleicher Anzahl. Die beiden Alpgenossenschaften<br />

bestimmen gemeinschaftlich den Tag der Alpfahrt u. den Tag der<br />

Alpentladung, bei letzterer bestimmen sie auch die Stunde für die<br />

Anhandnahme des Viehes. Alpgenossen, welche vor der festgesetzten Zeit ihr<br />

Vieh aus der Alp fortnehmen, sind dem Vorstand zur Bestrafung<br />

S. 151: zu verzeigen.<br />

Zusatz: mehr als 300 Kühe dürfen auf hiesigen Alpen nicht gesömmert werden,<br />

diejenigen, welche fremdes Futter consumiren sind in erster Linie im Treib<br />

beeinträcht. 399 u. zwar je nach Verhältniss.<br />

§ 3.<br />

Alpenwechsel der Genossenschaften.<br />

Alle vier Jahre wird unter der viehtreibenden Bürgerschaft um den sog.<br />

Anschlag gelooset. Derjenige, welcher zuerst herauskommt, bildet der erste in<br />

der obern Hütte auf Salaz, es werden nur die Hälfte der vorhandenen Kühe der<br />

Häuserreihe nach gezählt, welche das Sennthum auf Salaz bildet. die andere<br />

Hälfte bildet das Sennthum in der Hintern Alp. Der erste Viehbesitzer dieses<br />

Sennthums ist der erste in der Hintern Hütte. Nach Verlauf von 2 Jahren tritt<br />

der Alpenwechsel derart ein, dass die Alpgenossenschaft Salaz die Hintere Alp<br />

u. die Genossenschaft der Hintern Alp die Alp Salaz bezieht - für 2 Jahre.<br />

Alljährlich findet eine Abzählung oder Ausgleichung der Kühe zwischen den<br />

beiden Alpgenossenschaften statt, wobei als Regel gilt, dass ein Viehbesitzer<br />

da zu alpen hat, wo es ihn mit der Mehrzahl seiner Kühe trifft, sollte es aber<br />

einem Viehbesitzer die Hälfte seiner Kühe auf Salaz u. die andere Hälfte in die<br />

Hintere Alp treffen, so hat derselbe auf Salz zu sömmern.<br />

397 partizipieren = teilhaben<br />

398 Senntum = die einem einzelnen Sennen anvertraute Vieherde<br />

399 Abkürzung für. beeinträchtigt


- 119 -<br />

Auch unter den Hüttengenossenschaften findet jährlich eine Ausgleichung der<br />

Kühe statt. Sollte zwischen den beiden Alpgenossenschaften auf Salaz u. der<br />

Hintern Alp der Ausgleich der Kühe nicht durch die gewöhnliche Rangordnung<br />

hergestellt werden können, wohl aber mit einem der nächstfolgenden 5<br />

Viehbesitzern, so hat sich ein solcher ohne Widerred zu fügen. Jn jedem<br />

Schärm 400 sollen gleichviele Kühe eingebunden werden, wenn es aber einen<br />

Viehbesitzer die Kühe in zwei verschiedene Schärmen träfe, so soll die<br />

Ausgleichung durch den Nächstpassenden hergestellt werden.<br />

S. 152: § 4.Oberalpmeister / Alpinspector<br />

Das gesammte Alpwesen steht unter der Aufsicht eines Alpinspektors, als<br />

welcher der jeweilige Förster bestimmt wird. Derselbe hat speziell folgende<br />

Obliegenheiten:<br />

a) Er hat während seines ersten Amtsjahres ein genaues Inventar über die zu<br />

jeder Alphütte gehörenden Gegenstände aufzunehmen, ein Exemplar in jede<br />

Hütte zu bringen (für dessen Erhaltung der jeweilige Senne verantwortlich ist)<br />

u. eines dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand zu übergeben.<br />

b) Er hat jedes Jahr (Frühjahr) einige Zeit vor der Alpfahrt sich durch Begehen<br />

der Alpen zu überzeugen, ob der sämmtliche Alpendünger von den<br />

Alpgenossenschaften von den Düngerstätten auf geeignete Weideplätze<br />

geschafft worden.<br />

c) ob die Alpzäune in gehörigen, festen Zustand erstellt werden,<br />

d) ob die Wasserleitungen u. Wassertröge sich in gutem Zustande befinden.<br />

e) ob die Gebäulichkeiten im Winter nicht Schaden gelitten haben.<br />

f) Er hat nach der Alpentladung im Herbst sich zu überzeugen, ob die<br />

Alpgeschirre, Kessi, Kübel, Gebsen laut Jnventar vorhanden, gehörig gereinigt<br />

u. für den Winter an zweckmässigen Orten aufbewahrt werden.<br />

g) Er hat im Frühling zur rechten Zeit das Wasser trögen 401 zu leiten 402 u. im<br />

Herbst nach Alpentladung nachzusehen u. darauf zu achten, dass dasselbe bei<br />

der Leitung abgeschlagen u. die Wassertröge entleert worden seien, sowie<br />

auch, ob die Alpzäunung an Lawinengefährlichen Stellen abgelegt u. in<br />

Sicherheit gebracht worden.<br />

400<br />

Schärm = Vieh-Unterstand oder Stallcin der Alp (mhd. schermen = schützen, beschützen,<br />

verteidigen.)<br />

401<br />

Trog = Tränke, Brunnen, Brunnentrog<br />

402<br />

richtig wohl: zuzuleiten


- 120 -<br />

S. 153: h) Er hat sowohl nach der Frühling- u. Herbstinspektion Fehlerhaftes u. nicht in<br />

Ordnung befundenes sofort dem <strong>Gemeinde</strong>vorstande anzuzeigen, welcher für<br />

sofortige Instandstellung zu sorgen hat.<br />

i) Es steht demselben auch zu, Anträge auf bessere Bewirtschaftung der Alpen<br />

dem Gemeindsvorstande zu bringen, welcher dieselben zu begutachten u. der<br />

<strong>Gemeinde</strong> vorzulegen hat.<br />

k) Er hat sich im Herbste bei der Alpentladung zu überzeugen, dass das in § 6.<br />

(2g Zusenn) vorgeschriebene Mass Holz auch wirklich vorhanden sei.<br />

§ 5.<br />

Alpmeister<br />

Zur Ausführung der jährlich wiederkehrenden Arbeiten, Organisation u.<br />

Beaufsichtigung des innern Alpwesens werden von den Mitgliedern jeder<br />

Hütte der beiden Genossenschaften am letzten Sonntag im Januar (die Wahlen<br />

dürfen nicht früher stattfinden) zwei Alpmeister u. zwei<br />

Alprechnungsrevisoren gewählt auf ein Jahr. Jeder der erstern bezieht für seine<br />

Bemühungen als Belöhnung Fr. 5 (an Geld) u. einen Zieger, jeder der letztern<br />

(Revisoren) wird mit Fr. 1.50 Rp. an <strong>Gemeinde</strong>werk entschädigt. Trinkgelder<br />

durch Verabreichung von Molken sind nicht zulässig. Jeder in bürgerlichen<br />

Rechten u. Ehren stehende Viehbesitzer ist pflichtig, bei einer Busse von Fr.<br />

20.- im Ablehnungsfalle die Alpmeisterstelle innert dem Zeitraum von 10<br />

Jahren wenigsten einmal anzunehmen oder sich vertreten zu lassen, diesfällige<br />

Bussen fallen in die Hütten- oder Terzencahsa.<br />

Die Alpmeister haben folgende Obliegenheiten.<br />

a) Die in § 6. aufgeführten Alpknechte rechtzeitig<br />

S. 154: zu wählen u. deren Lohn zu bestimmen. Das Maximum des Alplohns für jeden<br />

Alpknecht bestimmt die Hüttengesellschaft.<br />

b) Für die Zeit vom Auslassen des Viehes bis zur Alpfahrt 3 sog. Pfänder 403 zu<br />

bestellen, nämlich für Salaz zwei u. für die Hintere Alp einen.<br />

c) Die Alp- u. Fällizäune in gehörigen guten Zustand erstellen zu lassen<br />

(Sämmtliche Zäune sind nach u. nach mit Schejen 404 zu erstellen.)<br />

403 der Name dürfte aus jener Zeit herrühren als es Brauch war, Vieh auf unberechtigten Weiden zu<br />

pfänden, d.h. einzustallen und erst gegen Entschädigung frei geben<br />

404 Scheja = gespaltene Latte für Alpzäune - Schejazuu = Zaunart mit schräg eingelegten Holzlatten


- 121 -<br />

d) Den gesammelten Alpendünger auf die geeigneten Weideplätze<br />

transportiren u. ausbreiten zu lassen<br />

e) Die zur Milchwirthschaft nöthigen Sennereitabellen u. Schreibmaterialien zu<br />

beschaffen.<br />

f) Sie haben überhaupt für Alles zum innern Haushalt nöthige zu sorgen.<br />

g) Sie haben vor der Alpfahrt das Salzgeld einzuziehen per Kuh 60 Rp. u. per<br />

Rind 20 Rp. sowie für die ganze Alpzeit per Woche das nöthige Brod u zwar<br />

per Kuh 2½ Kil. u. per Rind 1 Kil. Sollten hiebei einzelne Alpgenossen nicht<br />

mehr an die Reihe kommen oder das Brod nicht liefern können, so haben<br />

dieselben das Fehlende mit 10 Rp. per ½ Kil. an die Hüttencahsa zu vergüten.<br />

Schlechtes Brod haben die Alpmeister zurückzuweisen. Ueber die<br />

Brodlieferung ist genaue Controlle zu führen u. haben die Alpmeister sämtliche<br />

Einnahmen u. Ausgaben genau zu verzeichnen.<br />

h) Sie haben dafür zu wachen, dass sämmtliche von ihnen bestellten<br />

Alpknechte ihren Pflichten getreulich nachkommen u. Zuwiderhandlungen<br />

gebührend zu ahnden.<br />

i) Sie haben dafür zu sorgen, dass gute Zuchtstiere in die Alp kommen.<br />

k) Sie haben überhaupt das ganze mit der Molkenproduktion<br />

zusammenhängende Rechnungswesen<br />

S. 155: zu besorgen, die einzelnen Molkenbezüge genau zu berechnen u. nach dem<br />

gezogenen Loose zu verabfolgen. Jedem Butterloos ist alte u. neue Butter<br />

zuzutheilen, bei den Käsloosen ist auf je 50 Kil. ein neuer Käs zu verabfolgen.<br />

Es dürfen sich beim Theil die Bauern nicht von der Hütte entfernen, bis die<br />

Alpmeister die Erlaubniss hiezu ertheilt haben, ebenso ist es nicht gestattet,<br />

Käsreif 405 aus der Alp fortzunehmen.<br />

Nach Abschluss der gesammten Alprechnung, welche im Monat Dezember<br />

gemacht werden soll, sind die Alpknechte für ihren Lohn mittelst Anweisung<br />

auf die betreffenden Alpgenossen auszurichten. 406<br />

405 Käsereif = runde Käseform aus Holz<br />

406 d.h. Jeder Alpknecht musste bei den einzelnen Viehbesitzern seinen Lohnteil selber einziehen.


- 122 -<br />

§ 6.<br />

Alpknechte<br />

Jede Hütte hat vier Alpknechte: den Senn, zwei Zusennen u. den Küher für sich<br />

allein, während der Galtviehhirt u. der Bazger 407 je für die ganze<br />

Alpgenossenschaft zu dienen haben u. in den beiden Hütten derselben<br />

abwechselnd per Woche beköstiget werden.<br />

Der Senn und die Zusennen haben sich am Tage der Alpfahrt spätestens 10 Uhr<br />

in der Alphütte einzufinden, um die nöthigen Arbeiten, wie Gebsen 408 brühen<br />

etc. auszführen. Keinem Alpknecht ist es gestattet während der Alpzeit<br />

Arbeiten zu verrichten, die nicht zum Alpdienst gehören, wie z.B. Holz<br />

aufrüsten, Wildheuen, auf die Jagd gehen etc.<br />

1. Der Senn<br />

Der Senn nimmt unter den Alpknechten die erste Stelle ein u. haben sich<br />

desshalb die andern<br />

S. 156: seinen Anordnungen zu unterziehen. Er ist für die gesammte Alpwirthschaft<br />

dem Alpmeister verantwortlich u. hat speziell folgende Obliegenheiten:<br />

a) Er hat sich anzustrengen u. zu befleissen, ein möglichst gleichmässiges u.<br />

gutes Molken zu bereiten, zu welchem Behufe er die Milch nie länger - auch<br />

bei kühler Witterung - als sechsmalig halten 409 darf, bei heisser, schwüler<br />

Witterung muss die Milch entsprechend kürzere Zeit gehalten werden, damit<br />

unbedingt das Sauerwerden derselben vermieden wird. Er hat besonders für<br />

sich u. seine Untergebenen auf Reinlichkeit zu halten indem dies die erste<br />

Bedingung zu einer guten Milchwirthschaft ist.<br />

b) Er hat täglich je Morgens u. Abends die Milch von jedem Hüttengenossen<br />

genau zu wägen u. in die Tabelle einzutragen, er hat auch zwischenhinein beim<br />

Melken zu helfen u. nachzusehen, dass die Kühe in gehöriger, nicht übereilter<br />

Weise gemolken werden.<br />

c) Er hat dafür zu sorgen, dass die Kühe sowohl in den Schärmen als auch auf<br />

der Weide<br />

407 Bazger = Hilfskraft in der Alp (halbwüchsiger Bub und trotzdem Mädchen für alles)<br />

408 Gebse = niederes, flaches, hölzernes Geschirr (zur Rahmgewinnung aus der Milch)<br />

409 sechs mal Milch zurückhalten entspricht 3 Tagen


- 123 -<br />

d) Er hat die Anordnung zum Kühesammeln zu besorgen, sowie den Hirten<br />

(Küher etc.) die Weisung zu ertheilen, wohin sie mit der Heerde fahren sollen.<br />

e) Er sorgt im Fernern dafür, dass seine Untergebenen ihren übernommenen<br />

Pflichten gehörig nachkommen. Pflichtverletzungen oder gar Renitenz 410<br />

derselben gegen seine Befehle sind dem Alpmeister zu gebührender Ahndung<br />

zu verzeigen.<br />

S. 157: 2. Die Zusennen<br />

Die Zusennen sind die Gehülfen des Sennen bei der gesammten<br />

Milchwirthschaft u. haben sich allen Anordnungen desselben zu unterziehen.<br />

Im speziellen liegt ihnen ob:<br />

a) Das Sammeln der Kühe am Morgen u. das Melken derselben Morgens u.<br />

Abends.<br />

b) Das täglich wenigstens einmalige Tränken sämmtlicher Schweine, sowie<br />

auch ringeln 411 nicht geringelter Schweine. Vor dem Tränken müssen die<br />

Tröge gereiniget werden.<br />

c) Die Zurüstung u. Herbeischaffung des nöthigen Brennholzes für die Hütte.<br />

Der Hieb dieses Holzes hat unter Anweisung des Försters zu geschehen. Um<br />

den Zusennen im Anfang der Alpzeit ihre Arbeit zu erleichtern, hat jeder<br />

Hüttengenosse am Tage der Alpfahrt auf 2 Kühe 1 Bürde Holz, falls zum<br />

Transport zugerüstetes vorhanden ist, zur Hütte zu schaffen.<br />

d) Sie haben vom ersten Sonntag im Monat August an den Transport von Salz<br />

u. Brod in die Alp zu besorgen.<br />

e) die Zusennen in der Hintern Alp haben das Reinigen sämmtlicher Schärmen<br />

zu besorgen, diejenigen auf Salaz je zwei zu der betreffenden Hütte gehörende,<br />

die übrigen 2 Schärmen zu reinigen ist Aufgabe des Bazgers. Alle<br />

Schärmenplanken 412 sollen wöchentlich wenigstens 2 mal gekehrt werden.<br />

f) Die Zusennen haben alter Uebung gemäss auf Salaz abwechselnd, wenn<br />

aufwärts gefahren wird, mit der Kuhherde zu gehen, jedoch erst nach dem<br />

Buttern.<br />

410 Renitenz = Widerstand, Ungehorsam, Auflehnung<br />

411 ringeln = Einziehen von Drähten in die Rüssel der Schweine zur Verunmöglichung des Wühlens<br />

412 Schärmenplanken = die dicken Bodenbretter worauf die Kühe stehen


- 124 -<br />

g) Sie haben dafür zu sorgen, dass bei der Alpentladung in jeder Hütte ein<br />

Klftr. 413 2 Fuss 414 langes Holz zurückbleibt als Vorrath für das nächste Jahr. Jm<br />

ersten Jahr hat dies auf Kosten der Hüttengenossenschaft 415 zu geschehen.<br />

S. 158: 3. Die Küher<br />

Die Küher haben folgende Obliegenheiten:<br />

a) Beim Sammeln der Kühe am Morgen u. beim Melken derselben Morgens u.<br />

abends Hülfe zu leisten<br />

b) Nach Zubereitung u. eingenommenem Morgenessen mit dem Sennthum 416<br />

auf die Weide zu fahren, wozu sie, wenn es die Umstände u. das Wetter<br />

erlauben, abwechselnd die entferntern Tagweiden benutzen sollen, Sie haben<br />

besonders darauf zu achten, dass die Kühe weder durch "fällig gehen" 417 noch<br />

sonstwie Schaden nehmen u. dass alle Kühe das nöthige Wasser erhalten.<br />

Sanftes gutes Behandeln der Kühe ist die erste Pflicht des Kühers. Bei nasser<br />

kalter Witterung sind die Salazer Kühe Abends in das sog. Aelpli, die der<br />

hintern Alp in den Brunnenboden zur Nachtlagerung zu treiben.<br />

c) Die Küher haben während des Tages bei der Kuherde zu verbleiben.<br />

d) Bei Erkrankung eines Thieres haben sie demselben, wenn nöthig auch durch<br />

Hülfeleistung der andern Knechte die erste Hülfe zu leisten u. dasselbe<br />

bestmöglich zu pflegen, auch dem Eigenthümer des Thieres unverzüglich<br />

Anzeige zu machen.<br />

e) Sie haben am Alpfahrtstage dem Galtviehhirten beim Treiben der Rinder auf<br />

die angewiesenen Weiden u. Lager 418 derselben behülflich zu sein, auch bei<br />

eingetretenem Schneewetter ist dem Galtviehhirten die nöthige Hülfe zu<br />

leisten.<br />

f) Sie sorgen für zweimalige Salzabgabe an die Kühe per Woche.<br />

g) Sie haben besonders Acht zu geben, dass die Alpzäunung in gutem Zustande<br />

erhalten bleibt, beschädigte oder niedergetretene Zaunstellen<br />

413<br />

Klafter = 6 Schuh im Kubik = 1.80m x 1.80 m = 3.24 m2<br />

414<br />

Fuss oder Schuh = 30 cm. / 1 Zoll = 3 cm. / 1 Linie = 3 mm<br />

415<br />

überschrieben mit: Hüttengesellschaft<br />

416<br />

Senntum = die einem einzelnen Sennen anvertraute Vieherde<br />

417<br />

erfallen<br />

418<br />

Läger = von den Tieren für das Ruhen bevorzugte, flache Stelle auf der Weide, wegen zuviel Mist<br />

meistens stark verunkrautet


- 125 -<br />

S. 159: sind sofort wieder durch dieselben in guten Stand zu stellen. Vieh das nicht auf<br />

die Alp gehört, aber in diese eingedrungen, ist nur über die Alpgrenze u. zwar<br />

auf schonliche Art zu treiben.<br />

h) Beim sog. "Rindern" 419 der Kühe sind diese zum Zuchtstier zu führen u.<br />

solche unter genauer Angabe des Tages zu verzeichnen.<br />

i) Auf Salaz haben sie die grossen Disteldornen abzumähen.<br />

4. Der Galtviehhirt.<br />

Das Galtvieh der Alp Salaz bezieht die Alp am gewöhnlichen Alpfahrttage,<br />

dasjenige der Hintern Alp erst 14 Tage später. Die Eigenthümer des Galtviehes<br />

sind gehalten, ihre Rinder an den bezeichneten Tagen dem Hirten vorzuweisen<br />

u. ihm beim Treiben (derselben) auf die für dieselben bezeichneten 420<br />

Weideplätze behülflich zu sein. Die Rinder der Alp Salaz beziehen für die<br />

ersten vier Wochen die Ahornen 421 u. nach Ablauf dieser Zeit Scharina, 422<br />

Valcasenz bis hinauf in die Planken. 423 Die Rinder der Hintern Alp beziehen<br />

als Weideplätze das hintere u. mittlere Thal. Für die Beköstigung des<br />

Galtviehhirten wird per Tag ein Kostgeld von 40 Rp. berechnet, welches auf<br />

die Rinder zu schnitzen ist.<br />

Der Galtviehhirt hat folgende Pflichten:<br />

a) Beaufsichtigung u. Behirtung des Galtviehes, er hat hiebei die Thiere sanft<br />

u. gut zu behandeln u. von gefährlichen Stellen fernzuhalten.<br />

b) Jeden Morgen früh, zur Zeit, da die andern Knecht die Kühe sammeln, wird<br />

er sich zu seiner<br />

S. 160: Heerde begeben u. diese auf die angewiesenen Tagesweiden treiben. Er hat<br />

auch wöchentlich 2 mal Salz zu verabreichen.<br />

c) Beim sog. "Rindern" 424 sind die Thiere zum Zuchtstier zu führen u. ist<br />

darüber ein Verzeichniss mit Angabe des Tages zu führen.<br />

d) Wenn ein Thier erkrankt, so hat er sofort dem Sennen Anzeige zu machen,<br />

der für die erste Hülfeleistung u. Anzeige an den Eigenthümer zu sorgen hat.<br />

419 Rindern = paarungsbereite Phase im Geschlechtszyklus beim Rindvieh (stierig, brünstig)<br />

420 später überschrieben mit: bestimmten<br />

421 Ahornen, Teil der Alp Salaz, Koord. 755.500/198.250<br />

422 Scharina = Flurname südöstlich unter Raguozerwald<br />

423 Plangga, Planken = Weidegebiet auf der Alp Salaz, östlich unter Stelli, ob Raguozerwald<br />

424 Rindern = paarungsbereite Phase im Geschlechtszyklus beim Rindvieh (stierig, brünstig)


- 126 -<br />

e) Der Galtviehhirt auf Salaz hat vom 15 August ab seine Heerde Abends "ob<br />

den Wiesen" 425 zu lagern u. hat derselbe, nachdem seine Heerde die Weide in<br />

Scharina bezogen hat, für gute Jnstandstellung des Alpzaunes im Valcasenz zu<br />

sorgen u. nicht auf die Alp gehörendes Vieh, das auf diese gekommen, auf<br />

schonliche Weise über die Grenze zu treiben. Er hat im Fernern dafür zu<br />

sorgen, dass seine Heerde nur die ihr angewiesenen Weideplätze benutzt u.<br />

nicht Allmendweiden wie Lori 426 etc.<br />

5. Der Bazger<br />

Der Bazger hat folgende Obliegenheiten:<br />

a) Er hat täglich die Schärmen zu reinigen u. den Dünger auf die Düngerstätte<br />

zu bringen, (insoweit dies nicht Sache der Zusennen ist). Es ist ihm strengstens<br />

untersagt, die Wände der Schärmen mit den Kuhfladen zu verunreinigen oder<br />

diese zur Thüre hinaus auf den Staffel 427 zu werfen. Er hat auch so oft es nöthig<br />

erscheint, den Schweineschärm zu reinigen.<br />

b) Falls nach dem Sammeln der Kühe etwelche fehlen, hat er solche zu suchen<br />

u. zum Melken zu bringen.<br />

S. 161: c) Er hat während dem Melken der Kühe, wenn er nicht anderweitig in<br />

Anspruch genommen ist, durch Bedienung der Melker Hülfe zu leisten.<br />

d) Er hat wenn nicht auf die Alp gehörendes Vieh auf diese gekommen u. die<br />

Küher mit der Kuhherde sich mit der Kuhherde sich 428 nicht in Nähe des<br />

Alpzaunes befinden, jedes Vieh auf schonliche Weise über die Grenze zu<br />

treiben u. allfällig schadhafte Zaunstellen behufs der Erstellung den Kühern zu<br />

verzeigen.<br />

e) Er hat überhaupt alle Befehle u. Weisungen des Sennen zu befolgen u. am<br />

Tag der Alpentladung die Schweineheerde in das Dorf zu treiben.<br />

6. Die Pfänder<br />

Die Pfänder 429 haben die Alpweiden vor dem Vieh zu schützen vom Tage des<br />

Auslassen desselben bis u. mit dem Tag der Alpfahrt. Sie haben besonders<br />

Acht zu geben auf die Erhaltung des Alpzaunes,<br />

425<br />

ob den Wiesen = Weiden ob dem Alpzaun unter dem Raguozerwald<br />

426<br />

Lori = Wald und Weidegebiet westlich ob Artaschiew<br />

427<br />

Stafel = Vorplatz vor den Alpschermen<br />

428<br />

Text doppelt im <strong>Buch</strong><br />

429<br />

der Name dürfte aus jener Zeit herrühren als es Brauch war, Vieh auf unberechtigten Weiden zu<br />

pfänden, d.h. einzustallen und erst gegen Entschädigung frei geben


- 127 -<br />

schwache u. beschädigte Stellen sind durch sie sofort in guten Stand zu stellen.<br />

Bis am Abend darf das Vieh nicht von der Alpgrenze fortgetrieben werden.<br />

§ 7.<br />

Berechnung und Vertheilung der Alpspesen<br />

Die Löhne des Kühers, Pfänders u. Bazgers sind auf die Kühe zu schnitzen,<br />

den des Galtviehhirten auf die Rinder, die Löhne des Sennen u. der beiden<br />

Zusennen sowie alle andern Kosten aber auf die Milch resp. Butter. Bei den auf<br />

die Milch zu schnitzenden Kösten sind die Einnahmen für verkaufte Molken,<br />

Kostgeld des Galtviehhirten u. die für die Schweine in Rechnung zu bringen,<br />

bei den<br />

S. 162: Kosten, welche auf die Küher, Pfänder u. Bazger geschnitzt werden, sind die<br />

allfälligen Einnahmen für nicht geliefertes Brod u. vom Verkauf übrig<br />

bleibenden Salzes in Rechnung zu bringen.<br />

§ 8.<br />

Lehren der Kühe<br />

Bei weniger als 0,2 Kil. Milch ist eine Kuh nicht mehr zu melken.<br />

Eine sommergalte Kuh bezahlt in die Cahsa der Alpgenossenschaft Fr. 5.-. Jm<br />

Falle aber eine Kuh nicht den ganzen Sommer galt geht, 430 so zahlt sie nach<br />

gleichem Verhältniss der Zeit, gerechnet bis auf die letzten 14 Tage.<br />

Gemäss <strong>Gemeinde</strong>bestimmung ist es jedem Alpgenossen gestattet, eine Kuh<br />

aus der Alp zu nehmen u. zwar vom 1-10. August u. vom 1.-6. Septem, darf<br />

aber an deren Stelle keine andere in die Alp treiben.<br />

§ 9.<br />

Bezug von Milch u. Butter während der Alpzeit.<br />

Jeder Alpgenosse ist in kleinerm Masstabe berechtigt zur Zeit, wenn er sich in<br />

die Alp begibt u. während der Zeit des Heuens in den obern Bergen: Morgens<br />

u. Abends Milch zu beziehen. Der Bezug dieser Milch ist den Betreffenden von<br />

deren Michquantum in Abzug zu bringen. Ebenso sind auch kleinere Bezüge<br />

von Butter gestattet. Der Senn hat aber hierüber ein genaues Verzeichniss zu<br />

führen.<br />

430 galt gehen = keine Milch geben


- 128 -<br />

§ 10.<br />

Während der Zeit vom Alpfahrttage an bis 1. Sonntag August ist der Brod- u.<br />

Salzträger an<br />

S. 163: der bezügl. und vom 1. Sonntag im Monath August der Zusenn von den<br />

S. 164:<br />

Hüttengenossen beim höchsten Milchlieferanten angefangen der Reihe nach zu<br />

beköstigen. 431<br />

§ 11.<br />

Schottengeld für die Schweine<br />

Für die Schweine ist folgendes Schottengeld an die Alpgenossenschaft zu<br />

entrichten:<br />

1. für ein altes, grosses Fr. 1.70 Rp.<br />

2. für ein mittleres Fr. 1.10 Rp.<br />

3. für ein kleines Fr. -.55 Rp.<br />

Das Schottengeld ist unter die beiden Hüttengenossenschaften der<br />

Alpgenossenschaft gleichmässig in Rechnung zu bringen.<br />

§ 12.<br />

Die Schafheerde<br />

Die Schafherde bezieht am Alpfahrttage für den ganzen Sommer die Alp<br />

Quaggis. 432 Die Alpentladung findet am gleichen Tage mit der Viehherde statt.<br />

Der Schafhirt muss täglich bei der Heerde sein, mit derselben auf die Tagweide<br />

fahren u. wöchentlich 1-2 Mal Salz verabreichen u. überhaupt für das Gedeihen<br />

der Schafherde besorgt sein. Allfällig in die Alp gelangendes Vieh von der Alp<br />

Schröter 433 etc. hat er sofort über die Grenze zurückzutreiben. Er hat sich im<br />

Sommer selbst zu beköstigen. Jm Falle dass fremde Schafe in Sömmerung<br />

genommen würden müsste aus dem Grasmieth derselben (nach Verhältniss der<br />

Zeit) auch der Hirtenlohn bestritten werden, dem Schafhirt ist es untersagt,<br />

fremde Schafe in Sömmerung zu nehmen.<br />

431 Das Speisen des Hirten durch die Viehbesitzer war ein Teil des Lohnes<br />

432 Quaggis = Alp westlich der Alp Salaz auf St. Galler Gebiet, jedoch Eigentum der <strong>Untervaz</strong>er<br />

433 Schröter = Grundstück unterhalb Quaggis, westl. Calandaluz, auf Gebiet des Kt. St. Gallen


- 129 -<br />

§ 13.<br />

Die Ziegenheerde<br />

Erst mit dem Alpfahrttage darf mit der Ziegenheerde in die Alp gefahren<br />

werden u. zwar abwechselnd bis 1. Sept. je 2 Tage auf Salaz u. 2 Tage in die<br />

Hintere Alp. Vom 1. Sept. ab darf nur mehr die Alp Salaz befahren werden.<br />

Mit der Ziegenheerde sind besonders diejenigen Weideplätze zu benutzen,<br />

welche von den Kühen u. Rindern schwer oder gar nicht benutzt werden<br />

können. Es ist dem Ziegenhirten untersagt sog. Wildheuplätze durch Abhalten<br />

der Ziegen von denselben zu schützen.<br />

§ 14.<br />

Schneeflucht<br />

Wenn bei eintretendem Schneewetter die Alpen ganz mit Schnee bedeckt<br />

werden, wird mit der Kuhheerde u. Rinderheerde Salaz, solange letztere sich in<br />

den Ahornen aufhält, die Weide ob den Seseln, obern Boden etc. bezogen, zur<br />

Zeit aber, da die Rinderheerde in Scharina sich befindet wird mit derselben<br />

nach Artaschiew, Flidis et. gefahren. Die Kuh und Rinderheerde der hintern<br />

Alp bezieht die Gürgätschböden, Pradawald, Bittjein etc.<br />

§ 15.<br />

Auflage<br />

Die jährlich wiederkehrenden Arbeiten: Zäunen, Düngen etc. werden auf die<br />

Kühe geschnitzt. Die vier Alpmeister der Alpgenossenschaft taxiren jedem<br />

Arbeiter gewissenhaft den Taglohn, wobei als Maximum Fr. 1.70 Rp.<br />

festgesetzt wird. Wer mehr leistet, als er schuldig ist, dem ist die Mehrleistung<br />

als Guthaben, wer weniger leistet, als Soll bei der Abrechnung in Rechnung zu<br />

bringen.<br />

Nachtrag: vide Abänderung im Gem. Protokoll vom 13. Dezemb. 1896<br />

S. 165: § 16.<br />

Strafbestimmungen<br />

1. Alpmeister, welche den Weisungen des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes nicht<br />

nachkommen, sind vom <strong>Gemeinde</strong>rath mit Fr. 5.- bis Fr. 10.- zu bestrafen.<br />

2. Alpknechte u. Pfänder, welche ihren Pflichten zuwiderhandeln oder die<br />

Weisungen der Alpmeister nicht befolgen, sind dem <strong>Gemeinde</strong>rath


S. 166:<br />

- 130 -<br />

zu verzeigen u. von demselben mit Fr. l.- bis Fr. 3.- zu bestrafen<br />

3. Küher oder Bazger, welche Vieh, das nicht auf die Alp gehört, aber auf<br />

dieselbe gekommen, weiter als über die Grenze treiben, sind vom<br />

<strong>Gemeinde</strong>rath mit Fr. 3.- bis Fr. 5.- zu bussen, falls aber hiebei Thierquälerei<br />

ausgeübt worden, sind die Betreffenden sofort dem Kreisamt V Dörfer zur<br />

Bestrafung zu verzeigen.<br />

4. Alpgenossen, welche ausser der im August u. September festgesetzten Zeit<br />

u. am Entalpungstage vor der bestimmten Stunde Vieh aus der Alp nehmen,<br />

sind vom <strong>Gemeinde</strong>rath mit Fr. 1.- bis Fr. 5.- zu bestrafen.<br />

5. Ziegen- u. Schafhirten, welche den Bestimmungen, wie solche in<br />

gegenwärtiger Alpordnung vorgeschrieben sind, nicht nachkommen, sind vom<br />

<strong>Gemeinde</strong>rath sofort ohne Verzug mit Fr. 1. bis Fr. 5.- zu bussen.<br />

6. Wer zur Sommerzeit durch Holzriesen etc. Die Alpzäune beschädigt, hat<br />

dieselben sofort wieder in guten Stand zu setzen, widrigenfalls derselbe mit Fr.<br />

3.- bis Fr. 5.- vom <strong>Gemeinde</strong>rath zu bussen ist.<br />

§ 17.<br />

Je ein Exemplar dieser Alpordnung soll in jeder Alphütte aufbewahrt werden.<br />

Die resp. Alpmeister sind für dessen Erhaltung u. Uebergabe an ihre<br />

Nachfolger verantwortlich.<br />

§ 18.<br />

Schlussbestimmung<br />

Alle Gemeindsbestimmungen, welche mit gegenwärtiger Alpordnung in<br />

Widerspruch stehen, werden durch Annahme derselben aufgehoben.<br />

Also beschlossen den 17. Februar 1889 Peter Hug, Amtsobmann<br />

S. 167/8: leere Seiten


- 131 -<br />

Textbeispiel Seite 169<br />

S. 169: Reglement für die Armen- Arbeits- u. Verpflegungs-Anstalt der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Untervaz</strong>


- 132 -<br />

§ 1.<br />

I. Zweck der Anstalt<br />

Der Zweck der Anstalt ist: Arbeitlosen Armen u. namentlich solchen, die<br />

arbeiten können, aber aus sich selber nicht wollen, Arbeit zu verschaffen.<br />

Schwachen, Gebrechlichen u. Kranken Pflege und Unterstützung zu gewähren.<br />

II. Aufnahme & Entlassung.<br />

§ 2.<br />

In die Armenanstalt wird aufgenommen jede bürgerliche oder angehörige<br />

Person aus der hiesigen <strong>Gemeinde</strong>, welche sich nicht selber im Stande ist zu<br />

erhalten, oder auch von Verwandten und sonstigen Wohlthätern nicht soweit<br />

unterstützt wird, um dem Bettel des Gänzlichen enthoben zu sein<br />

§ 3.<br />

Ueber die Aufnahme in's Armenhaus oder die Entlassung aus demselben<br />

entscheidet einzig der hiesige Dorfarmenrath 434 in seiner Gesammtheit.<br />

S. 170: III. Verwaltung<br />

§ 4.<br />

Die unmittelbare Leitung u. Verwaltung der Anstalt wird einem Armenvater<br />

übertragen welcher vom Armenrath auf eine bestimmte Zeit gewählt wird.<br />

§ 5.<br />

Der Armenrath schliesst mit dem Armenvater bei der Wahl desselben einen<br />

schriftlichen Akkord 435 ab, in welchem genau die Bedingungen über die<br />

Besoldung u. Zeitdauer seines Dienstes enthalten sind.<br />

§ 6.<br />

Auch das sonstige, für die Anstalt erforderliche Dienstpersonal wird vom<br />

Gemeindsarmenrath bestimmt u. demselben der Lohn festgesetzt.<br />

434 Diese Wort erscheint nur in dieser Verordnung, und es hat den Anschein, als ob vorliegendes<br />

Reglement eine Abschrift eines auswärtigen Reglementes ist.<br />

435 Accord (ital: accordo) = Abkommen, Vertrag, Uebereinstimmung


S. 171:<br />

- 133 -<br />

IV. Einrichtung des Armenhauses<br />

§ 7.<br />

In Bezug auf Arbeit u. Schlafen soll das männliche und weibliche Geschlecht<br />

in eigne Stuben u. Zimmer voneinander abgesondert werden.<br />

§ 8.<br />

Auch wird für jedes Geschlecht ein besonderes heizbares Krankenzimmer<br />

hergerichtet. Bei sehr ansteckenden Krankheiten muss noch weitere Vorsorge<br />

getroffen werden.<br />

§ 9.<br />

Ein der Anstalt dienendes Arrestzimmer darf ebenfalls nicht fehlen.<br />

V Innere Hausordnung<br />

§ 10.<br />

Die ganze Hausordnung soll sich stützen auf die Grundsätze christlicher<br />

Religiösität u. Sittlichkeit - nicht Barbarei u. Tyrranei soll geübt, wohl aber mit<br />

allen erlaubten Mitteln gute Zucht und Ordnung u. Sitte gehandhabt werden auf<br />

das ernstlichste.<br />

§ 11.<br />

Alle Anstaltsglieder, auch des Dienstpersonal, steht unter der unmittelbaren<br />

Aufsicht u. Leitung des Armenvaters.<br />

§ 12.<br />

Ueber den Personalbestand der Anstalt wird ein genaues u. vollständiges<br />

Verzeichniss geführt.<br />

§ 13.<br />

Die Arbeiten jeder Art, die häuslichen, landwirthschaftlichen u. industriellen,<br />

zu welchen alle nur irgend Arbeitsfähigen eingetheilt werden, erhalten ihre<br />

bestimmte Regulirung. Dabei ist vor allem auf Fleiss, Gehorsam, Ordnung,<br />

Reinlichkeit und Pünktlichkeit zu dringen. Unkundigen soll willfährig u.<br />

manierlich Belehrung u. Anleitung gegeben werden.


S. 172:<br />

- 134 -<br />

§ 14.<br />

Als Nahrung empfand die Anstaltsglieder Morgens, Mittags u. Abends, nach<br />

einer geregelten Speiseordnung genugsam u. gehörig zubereitete<br />

Hausmannskost. Bei etwas gar strenger Arbeitszeit mag noch eine besondere<br />

Zulage etwa als Marend 436 verabreicht werden. Gespiesen wird an<br />

gemeinschaftlicher Tafel, wo aber jede Person immer, den ihr vom Armenvater<br />

eingewiesenen Platz, einzunehmen hat. An ein sorgfältiges Zurathehalten, an<br />

Mässigkeit u. Genügsamkeit soll man sich hier gewöhnen.<br />

§ 15.<br />

Für eine standesmässige, dauerhafte Kleidung soll gesorgt werden, in bezug<br />

auf welche möglichste Schonung und Reinhaltung von den Armen gefordert<br />

wird.<br />

§ 16.<br />

Das Aufstehen und zu Bettegehen geschieht in jeder Jahreszeit pünktlich zur<br />

festgesetzten Stunde. Jeder Anstaltsbewohner soll für sich allein ein Bett<br />

haben, mit der Pflicht der Reinhaltung u. Schonung. Jn den Schlafzimmern soll<br />

überhaupt die grösste Ordnung, Reinlichkeit und Ruhe herrschen.<br />

§ 17.<br />

Im Armenhause soll die erforderliche u. zweckmässige Vorsorge getroffen<br />

werden zur Reinigung, Lüftung, Heizung u. Beleuchtung. Eine genaue u.<br />

strenge Feuerordnung, der sich alle Anstaltsglieder zu unterwerfen haben, soll<br />

gehandt 437 werden.<br />

§ 18.<br />

Die Kranken sollen mit christlicher Liebe u. Sorgfalt verpflegt werden, u. was<br />

die ärztliche Behandlung betrifft, so wird dafür gesorgt, dass der der Anstalt<br />

zunächst wohnende Arzt durch Abkommniss 438 sich verpflichtet, die Kranken<br />

in derselben je nach Bedürfniss zu behandeln.<br />

436 Marend = Zwischenmahlzeit, (ital. merenda = Vesperbrot)<br />

437 sohl Verschrieb im <strong>Buch</strong>: evt. gehandhabt<br />

438 Abkommen = Vertrag, Uebereinstimmung


- 135 -<br />

§ 19.<br />

Wenn den Anstaltsgliedern auch nicht alle u. jede erspriessliche Erholung<br />

untersagt sein soll, so wird ihnen doch alles Kartenspiel, Tabakrauchen u.<br />

Schnupfen, sowie alles Branntweintrinken des Gänzlichen verboten.<br />

Ausnahmen dürfen nie stattfinden ohne Bewilligung des Armenrathes.<br />

S. 173: § 20.<br />

Für die geistige, sittliche und religiöse Bildung u. Erbauung wird gesorgt.<br />

a) durch die Schule beider Konfessionen, in welche den Kinder aus der Anstalt<br />

mit den andern Kindern des Dorfes fleissig geschickt werden, sowie in den<br />

sonstigen Unterricht den die Geistlichen beider Konfessionen ertheilen.<br />

b) Durch häuslichen Gottesdienst - Morgen- Abend u. Tischgebete oder andere<br />

zeit- u. zweckmässige Andachtsübungen wie sie der Cultus jeder Confession<br />

fordert.<br />

c) Durch den öffentlichen Gottesdienst nach den Vorschriften jeder<br />

confessionellen Kirche.<br />

§ 21.<br />

Es werden in der Anstalt auch von den katholischen Anstaltsgliedern ohne<br />

Ausnahme nur diejenigen Sonn- u. Festtage gefeiert, welche von der Kirche<br />

oder vom heil. Vater 439 als solche strenge geboten sind, an den übrigen<br />

sogenannten dispensirten 440 Feiertagen gilt dieselbe Haus- u. Arbeitsordnung<br />

wie an den sonstigen gewöhnlichen Werktagen.<br />

§ 22.<br />

Behufs Ueberwachung des religiös-sittlichen Zustandes der Anstalt werden von<br />

den beiden Ortsgeistlichen jeder Confession, wenigstens in den ersten Jahren<br />

des Bestandes der Anstalt, alle 14 Tage gemeinschaftliche Besuche in<br />

derselben abgestattet, wobei sie sich über das sittliche Verhalten zu erkundigen<br />

haben, u. wo es noth thut die erforderlichen Zurechtweisungen ertheilen sollen<br />

Jn anderweitige Angelegenheiten mischen sie sich dabei unberufen nicht ein,<br />

nur wenn es verlangt wird, so sind sie in allen Stücken verpflichtet nach bestem<br />

Wissen u. Vermögen mit Rath u. That an die Hand zu gehen. Was die spezielle<br />

Seelsorge betrifft, wie z.B.<br />

439 Heiliger Vater = Anrede des Papstes<br />

440 Dispens = amtliche Befreiung von einem Verbot oder Gebot.


- 136 -<br />

S. 174: Krankenbesuche etc., da erfüllt jeder Geistliche für sich allein seine Pflicht<br />

nach Umständen u. Bedürfniss.<br />

§ 23.<br />

Für die täglichen Verrichtungen im Armenhause wird, mit Berücksichtigung<br />

der Jahreszeit, eine besondere Tagessordnung festgesetzt.<br />

§ 24.<br />

Von den Armen wird hinsichtlich ihres Verhaltens unter sich u. gegen Andere<br />

gefordert: Wahrhaftigkeit, Friedfertigkeit, Dienstfertigkeit, Treue u.<br />

Redlichkeit gegen die Vorgesetzten insbesondere Ehrerbietung u. Gehorsam.<br />

§ 25.<br />

Die Bewohner der Anstalt dürfen nicht von der Letztern sich irgendwohin<br />

begeben ohne Erlaubniss oder Auftrag vom Armenvater, ebensowenig dürfen<br />

sie ohne dessen Bewilligung Verwandte u. Bekannte besuchen, oder Besuche<br />

von denselben annehmen.<br />

§ 26.<br />

Der Armenvater vollzieht die Vorschriften über die innere Hausordnung in<br />

allen Theilen.<br />

VI. Disciplin u. Polizei<br />

§ 27.<br />

Die in den vorangehenden Paragraphen vorgeschriebene innere Hausordnung<br />

soll mit allen Mitteln der Güte u. Milde, nöthigenfalls aber auch mit denen des<br />

Ernstes u. der Strenge gehandhabt werden.<br />

S. 175: § 28.<br />

Kinder sollen nach begangenen Fehlern je nach Umständen ermahnt,<br />

zurechtgewiesen, gewarnt u. bestraft werden - alles innert den Schranken einer<br />

rechtmässigen Zucht. Die Einsperrung von Kindern unter 15 Jahren darf nur<br />

bei Tageszeit angewandt u. nicht über 12 Stunden ausgedehnt werden.<br />

§29.<br />

Gegen Erwachsene, welche sich Disziplinarfehler zu schulden kommen lassen,<br />

werden je nach Umständen angewandt:


a) Ermahnung u. Warnung<br />

b) Strafarbeiten<br />

c) Abbruch der Nahrung - Fasten<br />

d) Arrest bei gewohnter Kost<br />

- 137 -<br />

e) Arrest bei Wasser u. Brod, in beiden Fällen höchstens 6-8 Tage.<br />

Jm letztern Falle soll aber dem Arrestanten je den andern Tag oder alle Tage, je<br />

nach Beschaffenheit des Jndividuums u. dessen Fehler, eine warme Suppe<br />

verabreicht werden.<br />

§ 30.<br />

Ueber alle vollzogenen Arreststrafen, sowie über die Jndividuen, welche sie<br />

betroffen haben, ist ein genaues Verzeichniss zu führen.<br />

§ 31.<br />

Arme, die sich gegen das Verbot des Wirthshausbesuches u. des Spielens<br />

vergehen, oder solche, die sich dem Bettel oder sonst herumziehender<br />

Lebensart ergeben, werden der zuständigen Polizeibehörde zur Bestrafung<br />

angezeigt u. überwiesen.<br />

S. 176: § 32.<br />

Ueber Handlungen von Armen, welche sich als eigentliche Vergehen oder<br />

Verbrechen herausstellen, soll pünktliche u. unverzügliche Anzeige bei dem<br />

zuständige Untersuchungsamte gemacht werden.<br />

§ 33.<br />

Zu polizeilicher Ueberwachung der Anstalt soll dem jeweiligen Landjäger, bei<br />

seiner regelmässigen Diensttour in die hiesige <strong>Gemeinde</strong>, zugleich die Pflicht<br />

überbunden werden, einen Besuch in derselben zu machen mit der blossen<br />

Nachfrage: ob sich Alles in der gehörigen Ordnung befinde.<br />

§ 34.<br />

Der Armenvater handhabt die Disziplin u. besorgt die polizeilichen Anzeigen<br />

zunächst an den Präsidenten des Armenrathes. Bei Anwendung des Arrestes<br />

gegen Erwachsene steht ihm die sofortige Vollziehung nur in folgenden Fällen<br />

zu:<br />

a) die Ertheilung eines Arrestes bei gewohnter Kost bis auf 3 Tage.<br />

b) die Anordnung eines vorläufigen Arrestes in ganz besondern Fällen wie z.B.<br />

bei unbeugsamem Trotz eines Anstaltsgliedes, oder wenn die Sicherheit von<br />

Personen es erfordert.


S. 177:<br />

S. 178:<br />

- 138 -<br />

§ 35.<br />

Diejenigen Arreststrafen, welche ausser der Vollmacht des Armenvaters liegen,<br />

vollzieht der Armenrath. Sonst mischt sich derselbe nur ein in die Disziplin, wo<br />

Güte u. Strenge vom Armenvater nicht in rechtem Masse eingehalten werden<br />

VII. Oekonomie des Armenhauses<br />

§ 36.<br />

Ueber das Wirtschaftliche werden folgende Verzeichnisse u. Bücher geführt:<br />

a) Ein Inventarium über sämmtliches bewegliches u. unbewegliches Vermögen<br />

der Anstalt,<br />

b) Ein Tagebuch über Einnahmen u. Ausgaben, welche die Anstalt beschlagen<br />

c) ein Personenbuch über Schulden u. Forderungen der Armenhaushaltung,<br />

d) Ein Verzeichniss über die in der Anstalt verfertigten Arbeitsartikel.<br />

e) Ein Verzeichnis über die Gegenstände, welche Privateigenthum von Armen<br />

sind, welche Gegenstände den Eigenthümern zum Nutzen u. Gebrauch<br />

überlassen werden, ohne dass sie jedoch für die allfällige Abnutzung eine<br />

Entschädigung anzusprechen hätten.<br />

§ 37.<br />

Angelegentliche Sorge soll in Wirthschaft getragen werden:<br />

a) Für vortheilhafte Bestellung u. Benutzung der Liegenschaften<br />

b) für gute Unterhaltung der Gebäulichkeiten,<br />

c) für die Haus- Feldgeräthschaften<br />

d) für allfällig Vorräthe von Lebensmitteln<br />

e) für den Viehstand,<br />

f) für vortheilhafte Einkäufe u. Anschaffung des Nöthigen, sowie Verkauf oder<br />

sonstige Veräusserung des Entbehrlichen.


- 139 -<br />

§ 38.<br />

Der Armenvater hat über vorstehende Punkte dem Armenrathe nach<br />

Umständen halbjährlich Wirtschaftspläne vorzulegen, dessen Ansicht u. Rath<br />

darüber einzuholen u. dieselben nachdem sie vom Armenrathe geprüft u.<br />

gutgeheissen worden, sowie alle reglementarischen Vorschriften über die<br />

Oekonomie zu vollziehen.<br />

§ 39.<br />

Für die seiner Verwaltung anvertrauten Gegenstände ist der Armenvater dem<br />

Armenrathe in gleicher Weise wie dieser letztere der <strong>Gemeinde</strong>,<br />

verantwortlich.<br />

VIII. Beaufsichtigung u. Leitung des Armenhauses<br />

§40.<br />

Die nächste unmittelbare Aufsicht u. Leitung über die Anstalt übt der<br />

Armenvater aus durch treue u. gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten u.<br />

Obliegenheiten, durch strenges Festhalten an den ihm vorgeschriebenen Regeln<br />

u. Ordnungen. Der Armenvater soll von Zeit zu Zeit den ihm Untergebenen die<br />

Bestimmungen der Armenordnung vorhalten u. mit Ernst zu Gemüthe führen<br />

und einschärfen.<br />

Zur Erleichterung in der Aufsicht u. Verwaltung kann er sich aus dem Personal<br />

der Anstalt selber geeignete Gehülfen. wenn solche vorhanden sind, erwählen<br />

u. ihnen das einte oder andre Geschäft, aber freilich immer unter seiner<br />

Controlle übertragen.<br />

S. 179: Auf Alles und Jedes hält er stets eine wachsames Auge u. legt auch selber mit Hand an, wo es No<br />

Armen, der nicht als ein Miethling blos um des Lohnes, sondern der guten<br />

Sache willen dient.<br />

Wie es sich eigentlich von selbst versteht, darf er sich keinem andern Berufe u.<br />

Dienste als einzig u. allein dem der Anstalt widmen.<br />

§ 41.<br />

Der Gemeindsarmenrath übt seine Aufsicht u. Leitung in folgender Weise aus:<br />

a) Nach den Bestimmungen, welche in den früheren Paragraphen dieses<br />

Reglements bezüglich seiner Verrichtungen u. Obliegenheiten speziell<br />

enthalten sind,


- 140 -<br />

b) durch Besuche, welche regelmässige alle Vierteljahre vom<br />

Gesammtarmenrathe stattfinden sollen, u. ausserdem monathlich ein mal durch<br />

zwei Mitglieder desselben u. sonst aussergewöhnlich, wenn es nothwendig sein<br />

sollte. Bei diesen Besuchen soll genaue Erkundigung eingezogen werden über<br />

den Zustand der Anstalt in allen Beziehungen. Der Armenrath lässt sich<br />

zunächst vom Armenvater erforderliche Auskunft ertheilen, er setzt sich aber<br />

auch mit den übrigen Anstaltsgliedern insbesondere in's Vernehmen. Er hört<br />

nicht nur an, sondern schaut auch nach, u. je nach dem Befunde u. der<br />

Nothwendigkeit trifft er die zweckmässig scheinenden Verfügungen.<br />

c) dem Armenrath liegt es ferner ob, die Inventarien u. Verzeichnisse der<br />

Anstalt genau zu kontrollieren<br />

S. 180: u. insbesondere die Rechenbücher, welcher Art sie sein mögen, genau zu<br />

prüfen u. in gehöriger Ordnung zu erhalten. Er lässt sich zu diesem Zwecke<br />

allvierteljährlich Rechenschaft geben u. bringt das Ergebniss derselben zu<br />

Handen der Kantonalarmencommission sowie der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

§ 42.<br />

Die Kantonalarmencomission übt die Oberaufsicht über die hiesige<br />

Armenanstalt aus u. ihr ist man verpflichtet über Stand u. Verwaltung<br />

derselben erwünschte u. willfährige Auskunft zu ertheilen, von ihr auch<br />

Rathschläge u. Verfügungen entgegenzunehmen.<br />

§ 43.<br />

Gegenwärtiges Reglement, sowie allfällig spätere Abänderungen desselben,<br />

sind der Genehmigung der Kantonalarmencommission zu unterstellen u. nach<br />

Ertheilung derselben in Vollziehung zu setzen, nachdem es auch der <strong>Gemeinde</strong><br />

auf dem zweckdienlichst scheinenden Wege zur Kenntniss gebracht worden ist.<br />

Ein Exemplar dieses Reglementes soll dann auch bei der<br />

Kantonalarmencommission zur Aufbewahrung hinterlegt werden.<br />

10. Febr. 1853 Eingetragen den 22. März 1890<br />

-----------------<br />

Genehmigung der Wohllöbl. Kantonalarmencommission der vorstehenden<br />

Statuten.


- 141 -<br />

Dieselbe lautet mit Schreiben vom 17. März 1853 folgendermassen:<br />

In Erledigung Jhrer verehrlichen Zuschrift können wir Jhnen mit Vergnügen<br />

bemerken, dass unsere Behörde das eingesandte Reglement für die dortwärts<br />

einzurichtende Armen- u. Arbeits-Anstalt als sehr umsichtig u. zweckmässig<br />

befunden u. desshalb keinen Anstand nimmt, demselben die Genehmigung zu<br />

ertheilen.<br />

sig Dr. Rascher Präs. J. Bott Actuar.<br />

S. 181/82: leere Seiten<br />

S. 183:<br />

Statuten der Feuerwehr <strong>Untervaz</strong><br />

Art. 1.<br />

Die Feuerwehr hat die Aufgabe, in erster Linie bei Brandfällen in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> u. in nächster Umgebung, dann aber auch bei Waldbränden u.<br />

ähnlichen Katastrophen Hülfe zu leisten.<br />

Art. 2.<br />

Die gesammte Feuerwehr steht unter der Oberaufsicht des <strong>Gemeinde</strong>rathes<br />

Art. 3.<br />

Alle männlichen Einwohner sind vom angetretenen 17 bis zum zurückgelegten<br />

55. Altersjahr zum Feuerwehrdienst pflichtig.<br />

Art. 4.<br />

Jeder Eingeteilte erhält eine Kontrollkarte worauf seine Einteilung u. der<br />

Sammelplatz bezeichnet ist.<br />

Art. 5.<br />

Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt entweder durch persönliche Dienstleistung<br />

od. durch Entrichtung eines jährlichen Feuerwehrpflichtersatzes.<br />

S. 184: Der Loskauf kann nur gestattet werden, wenn genügend Mannschaft vorhanden<br />

ist, worüber das Oberkommando entscheidet.<br />

Wer diensttauglich, aber auf gestelltes Gesuch entlassen wird, hat einen<br />

jährlichen Pflichtersatz von Fr. 6 zu entrichten. Ebenso alle diejenigen welche<br />

ihrer Anstellung wegen an den Übungen nicht teilnehmen könne.


S. 185:<br />

Von der Feuerwehr sind enthoben:<br />

- 142 -<br />

Art. 6.<br />

a) die Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

b) die Pfarrherren<br />

c) die Lehrer während der Schulzeit<br />

d) die mit körperlichen Gebrechen behafteten.<br />

Art. 7.<br />

Ueber Dienstuntauglichkeit entscheidet die Feuerwehrkommission unter<br />

Weiterzug an den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

Das Feuerwehrkorps besteht aus:<br />

a. dem Hydrantenkorps (4 Züge)<br />

b. dem Leiterkorps,<br />

c. dem Spritzenkorps,<br />

d. dem Korps für Feuerhaken,<br />

e. dem Polizeikorps<br />

Art. 8.<br />

Art. 9.<br />

Die Einteilung zu den verschiedene Abteilungen der Feuerwehr geschieht<br />

jeweilen im Monat Januar, doch bleibt es der Feuerwehrkommission<br />

vorbehalten auch während des Jahres Aufnahmen u. Versetzungen<br />

vorzunehmen. Der Austritt aus der Feuerwehr geschieht in der Regel auf Ende<br />

Dezember.<br />

Art. 10.<br />

Die Feuerwehrkommission besteht aus:<br />

1. Dem Kommandant der gesammten Feuerwehr,<br />

2. Den Chefs der verschiedenen Korps<br />

Der Chef des I. Hydrantenzuges ist zugleich Vicekommandant der Feuerwehr.<br />

Art. 11.<br />

Der Kommandant, die 4 Hydrantenchefs u. deren Stellvertreter, der Leiterchef<br />

u. dessen Stellvertreter, der Spritzen- u. der Polizeichef u. deren Stellvertreter,<br />

sowie der Chef u. Stellvertreter für Feuerhacken werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

gewählt.


S. 186:<br />

- 143 -<br />

Alle übrigen Chargierten wählt die Feuerwehrkommission. Nach jeder Wahl<br />

sind die Namen der Gewählten bei einer <strong>Gemeinde</strong>versammlung öffentlich<br />

bekannt zu geben.<br />

Art. 12.<br />

Alle Wahlen erfolgen auf 3 Jahre u. jeder Feuerwehrpflichtige ist unter Strafe<br />

verpflichtet eine Wahl wenigstens auf 3 Jahr anzunehmen<br />

Art. 13.<br />

Bei Besammlung der Feuerwehrkommission u. der gesammten Feuerwehr<br />

funktioniert der Kommandant als Präsident. Der Vicekommandant ist Actuar u.<br />

Cassier der Feuerwehr.<br />

Art. 14.<br />

Weibel der Feuerwehr ist der jeweilige <strong>Gemeinde</strong>weibel<br />

Art. 15.<br />

Es haben jährlich 2 Generalübungen für alle Korps (Frühling u. Herbst)<br />

stattzufinden u. die Hydrantenzüge u. der Leiterzug sind verpflichtet noch<br />

überdies jährlich 3 Übungen abzuhalten. Wenn die Chefs der Hydrantenzüge u.<br />

des Leiterzugs es für dringend nötig erachten so können auch bei Einwilligung<br />

des Feuerwehrkommandanten noch mehr Übungen angesetzt werden, wozu die<br />

Mannschaft dann verpflichtet ist.<br />

Die Generalübungen sollen in der Regel 3 Stunden u. die Spezialübungen 2<br />

Stunden dauern. Es darf am gleichen Tage nicht mehr als eine Übung angesetzt<br />

werden. Der Vorstand kann ausnahmsweise auch eine Nachtübung für die<br />

sämtliche Feuerwehr ansetzen.<br />

Art. 16.<br />

Das Ansetzen der Generalübung ist Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates mit Zuzug des<br />

Feuerwehrkommandanten. Das Ansetzen der Spezialübungen ist Sache der<br />

Abteilungschef, haben aber dem Kommandant hievon Mitteilung zu machen.<br />

Art. 17.<br />

Dem Kommandant liegt die Instruktion der Abteilungschef u. diesen die<br />

Jnstruktion der Mannschaft ob.


- 144 -<br />

S. 187: Art. 18.<br />

Bei Brandfällen werden folgende Alarmzeichen gegeben:<br />

a) Brand im Dorf: Sturmleuten mit der grossen Glocke u. während der Nacht<br />

auch noch blasen des Feuerhorns durch alle Dorfteile<br />

b) Brand ausser dem Dorf: Sturmleuten mit 2 kleinern Glocken.<br />

Art. 19.<br />

Bei Brandfällen im Dorf hat die gesammte Mannschaft in den Dienst zu treten.<br />

Jede Abteilung besammelt sich an dem ihnen bei der Jnstruktion mitgeteilten<br />

Platze. Bei Brandfällen ausser dem Dorf besammelt sich sämmtliche<br />

Mannschaft beim Spritzenschopf u. wartet den Befehl des Kommandanten ab.<br />

Es werden in der Regel wenn es nötig erscheint 2 Hydrantenzüge abgeschickt.<br />

Mehr als die Hälfte der feuerwehrpflichtigen Mannschaft darf das Dorf nicht<br />

verlassen.<br />

Art. 20.<br />

Alles vorhandene der <strong>Gemeinde</strong> gehörende Feuerlöschmaterial soll immer in<br />

gutem, jederzeit brauchbaren Zustande erhalten u. nach Bedarf ergänzt u.<br />

vermehrt werden.<br />

Art. 21.<br />

Die Aufsicht über das Feuerwehrmaterial ist dem Materialverwalter<br />

überbunden u. dieser hat darüber ein genaues Jnventar zu führen. Dieser<br />

Materialverwalter wird von der Feuerwehrkommission auf 3 Jahre gewählt. Bei<br />

seinem Austritt hat er seinem Nachfolger das Inventar mit genauem Aufschluss<br />

über alles zu übergeben.<br />

S. 188: Art. 22.<br />

Beim Austritt aus der Feuerwehr hat der Feuerwehrmann die allfällig<br />

erhaltenen Ausrüstungsgegenstände u. Reglemente dem Materialverwalter<br />

abzugeben u. allfällig nicht mehr vorhandenes hat er zu vergüten<br />

Art. 23.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> entschädigt Dienstleistungen der Feuerwehr u. zwar:<br />

a. Für die obligatorischen Spezialübungen im Hydranten u. Leiterdienst pro<br />

Mann u. pro Übung 50 Rpp.<br />

b) Für Branddienst ausser der <strong>Gemeinde</strong> pro Mann u. pro Fall 1 Fr. 50 Rpp.


- 145 -<br />

Strafbestimmungen.<br />

Art. 24.<br />

a) Wer bei Brandfällen gänzlich ausbleibt verfällt in eine Busse von 5 - 10 Fr.<br />

b) Wer ohne wichtigen Grund verspätet einrückt od. sich unerlaubt entfernt,<br />

verfällt in eine Busse von 2 - 10 Fr.<br />

u. wer sich bei Brandfällen renitent od. ungebührlich benimmt, soll mit Fr. 1. -<br />

10 gebüsst werden.<br />

c) 441 Bei Übungen werden gebüsst:<br />

Unentschuldigtes Wegbleiben bei Generalübung mit Fr. 3 u. bei Spezialübung<br />

mit Fr. 2. Verspätung nach Apell u. unerlaubtes<br />

S. 189: sich Entfernen mit 50 Rpp. bis 1 Fr. Ungehorsam bei Übungen = 50 Rpp bis 2<br />

Fr. Bei Wiederholungen kann die Strafe verdoppelt werden.<br />

Art. 25.<br />

Als Entschuldigungsgründe gelten: Krankheit, Ortsabwesenheit, Todesfall in<br />

der Familie, sowie auch bei Krankheiten im Stall, wo eine ständige Abwart<br />

nötig ist. Entschuldigt sind ferner alle die im Brandobjekt od. in anstossenden<br />

Gebäuden aus welchen geflüchtet werden muss, wohnen.<br />

Über Zulässigkeit weiterer Entschuldigungsgründe entscheidet der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

Art. 26.<br />

Alle jene, die nach dem Apell ankommen, haben sich sofort bei ihrem Chef zu<br />

melden u. wer dies unterlässt wird als abwesend betrachtet.<br />

Art. 27.<br />

Die Abteilungschef sind verpflichtet, nach jeder Übung das Verzeichnis der<br />

Fehlenden u. Straffälligen dem Feuerwehrkomandanten einzugeben, welcher<br />

ungesäumt die Zusammengestellten Bussenfälle dem <strong>Gemeinde</strong>rate zur<br />

Behandlung überträgt.<br />

Art. 28.<br />

Der Feuerwehrpflichtersatz, sowie alle Diszipinarischen als auch<br />

feuerpolizeilichen Bussen fallen in die Feuerwehrkasse u. sollen zur Hebung u.<br />

Förderung des Feuerlöschwesens verwendet werden.<br />

441 Fehler im <strong>Buch</strong>, dort steht nochmals b


- 146 -<br />

Art. 29.<br />

Übergangsbestimmungen.<br />

Diese Statuten treten nach Annahme durch die <strong>Gemeinde</strong> sofort in Kraft u. alle<br />

frühern diesfälligen Bestimmungen werden dadurch aufgehoben.<br />

S. 190: Vorstehende Feuerwehrstatuten sind von der besammelten <strong>Gemeinde</strong> unterm<br />

10. Februar 1910 einstimmig genehmigt u. in Kraft erklärt worden.<br />

Textbeispiel Seite 191<br />

442 Joos-Hug Crispin, (Lehrer Spinis), (1857-1933)<br />

C. Joos. 442


S. 191:<br />

- 147 -<br />

Weid - Ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong><br />

§ 1.<br />

Jeder hier aufhältliche Bürger ist berechtigt im Frühling u. Herbst all sein Vieh<br />

auf die Heim- u. Maiensässweiden auszutreiben.<br />

§ 2.<br />

Es ist jedem hier aufhältlichen Bürger gestattet im Sommer all seine Kühe u.<br />

Mesen in die Alp zu treiben in die er nach der Terzenordnung gehört. Er ist<br />

aber verpflichtet die Zahl bis 1. April beim Präsidenten der Weidkommission<br />

(Weidfachchef genannt) anzumelden. Ebenso wer Pferde auf die in Art. 12.<br />

angewiesene Weide treiben will.<br />

§ 3.<br />

Sollten weniger als 160 Kühe für jede Alp angemeldet werden, so sind noch so<br />

viele Zeitkühe aufzunehmen, bis die Zahl der Kühe u. Zeitkühe zusammen 160<br />

erreicht.<br />

§ 4.<br />

Es ist vom Weidfachchef jeweilen bis 15. April durch öffentlichen Anschlag<br />

bekannt zu geben, wie viele Zeitkühe noch in die Alpen mitgenommen werden<br />

können. Den Bürgern ist dann 10 Tage<br />

S. 192: zur Anmeldung einzuräumen. Wenn mehr Anmeldungen eingehen, als<br />

aufgenommen werden können, so soll wenn möglich jeder Angemeldete mit<br />

einem Stück zugelassen werden u. die übrigen sind bis auf die erlaubte Zahl<br />

durch das Loos auszuziehen.<br />

Diese Zeitkühe sind mit den Kühen auf die Weide zu treiben u. abends u.<br />

morgens mit den Kühen in die Schermen einzubinden.<br />

Für jede Zeitkuh die zu den Kühen aufgenommen wird, sind die Alplasten wie<br />

für eine Kuh u. überdies noch eine Weidetaxe von Fr. 25 zu zahlen. Von diesen<br />

Fr. 25 fallen = Fr. 5 in die Terza = u. = Fr. 20 in die <strong>Gemeinde</strong>kasse.<br />

§ 5.<br />

Jn die hintern Alpen sind die Mesen 14 Tage nach den Kühen, auf Salaz<br />

hingegen mit den Kühen zu treiben.


- 148 -<br />

Auf Salaz sind die Mesen die ersten 8 bis 14 Tage in Scharina-Val Casenz u. in<br />

den Gängen 443 zu weiden u. erst wenn die Weidverhältnisse es erlauben,<br />

werden dieselben in die Ahornen gestellt. Hier sind sie je nach der Weide 4 bis<br />

6 Wochen zu halten, wonach sie dann wieder nach Scharina Vallcasenz u. den<br />

Gängen zurück zu treiben sind. Es steht dann den Alpmeistern zu, später<br />

nochmals nach den Ahornen treiben zu lassen.<br />

Sollte es sich ergeben, dass weniger als 40 Mesen auf jede Alp gestellt werden,<br />

so dürfen von den betreffenden Terzengenossen noch so viele Mesenstieren<br />

aufgenommen werden bis die Zahl 40 erreicht ist.<br />

S. 193: § 6.<br />

Die Zahl der in die Alpen zu treibenden Zuchtstiere bestimmt die<br />

Alpenordnung. Für den Zuchtstier ist in jeder Terza der erste Platz im ersten<br />

Scherm offen zu lassen. Derselbe soll bei rauher und kalter Witterung mit den<br />

Kühen eingebunden, bei schönem Wetter hingegen frei gelassen werden.<br />

§ 7.<br />

Jeder Bürger darf 3 Schweine in die Alpen treiben, muss sie aber zu derjenigen<br />

Alphütte stellen, zu der er nach der Terza-Ordnung gehört.<br />

Das Schottengeld für ein kleines Schwein beträgt = Fr. 1.50 Rpp.<br />

Das Schottengeld für ein mittleres Schwein beträgt = Fr. 2.--<br />

Das Schottengeld für ein grosses Schwein beträgt = Fr. 2.50 Rpp.<br />

Dieses Schottengeld ist unter die beiden Hüttengenossenschaften in gleicher<br />

Alp, gleichmässig in Rechnung zu bringen.<br />

Jedes Schwein, das in die Alpen od. sonst in den Maiensässen auf die Allmeind<br />

getrieben wird, ist mit 1 Fr. Grasmiethe zu belasten.<br />

§ 8.<br />

Der Beginn der Frühlinsatzung, sowie die Zeit der Alpfahrt u. der<br />

Alpentladung bestimmt die <strong>Gemeinde</strong>. Wenn in Folge schlechter Witterung die<br />

Alpfahrt an dem von der <strong>Gemeinde</strong> festgesetzten Tage nicht stattfinden kann,<br />

so wird dann die Alpfahrt durch den Weidfachchef mit den Alpmeistern<br />

gemeinsam bestimmt u. durch Anschlag bekannt gegeben.<br />

443 Weiden im Valcosenz, aber wohl kaum die höher gelegenen Gänge in der Mastrilser-Alp


- 149 -<br />

Wenn während der Alpzeit Schnee eintritt, so bestimmt die <strong>Gemeinde</strong> die<br />

Alpentladung. Der Wiederauftrieb wird vom Weidfachchef mit den<br />

Alpmeistern festgesetzt.<br />

S. 194: § 9.<br />

Alles Vieh ist am ersten festgesetzten Tage in die Alpen zu stellen. Nur für<br />

solche kann vom Weidfachchef eine Ausnahme gestattet werden, die ihr Vieh<br />

zur Zeit der Alpfahrt ausserhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebietes haben, dies jedoch nur<br />

dann, wenn die Alpfahrt nicht mindestens 5 Tage vorausbestimmt wird.<br />

Spätestens 3 Tage nach der Alpfahrt haben auch diese ihr Vieh in die Alpen zu<br />

treiben. Wenn ein Stück Vieh, das in die Alpen angemeldet zur Zeit der<br />

Alpfahrt krank ist, so hat der Eigentümer dasselbe sobald es gesund geworden,<br />

in die Alp zu stellen. Kühe die nach der Alpfahrtszeit gekauft, dürfen, sofern<br />

die Alpstösse voll besetzt sind nicht mehr in die Alp getrieben werden. Vom 5.<br />

August an darf jeder Alpgenosse eine Kuh von der Alp holen.<br />

§ 10.<br />

Ochsen, Zeitkühe, Mesenstieren u. Kälber dürfen während des Sommer auf den<br />

Allmeinden frei laufen gelassen werden.<br />

Für Mesen, die während der Sommerszeit auf den Allmeinden bleiben ist eine<br />

Specialtaxe von Fr. 4 zur Grasmiethe in die <strong>Gemeinde</strong>kasse zu entrichten. Von<br />

dieser Taxe sind Sommern 444 befreit.<br />

Es darf jeder Bürger 2 Heimkühe im Sommer auf die Allmeinde zur Weide<br />

treiben.<br />

§ 11.<br />

Der Auftrieb von Zuchtstieren auf die Allmeinden ist während der Sommer- u.<br />

Herbstzeit verboten.<br />

S. 195: § 12.<br />

Die Pferde dürfen nur im Sommer aufgetrieben werden. Als Weide wird für<br />

dieselben das Gebiet ob den Seseln, das gegenwärtig abgezäunt ist angewiesen.<br />

Dieser Zaun muss auch fernerhin erhalten werden.<br />

Wenn weniger als 8 Pferde aufgetrieben werden, so kann der Weidfachchef<br />

entsprechend anderes Vieh dort zur Weide zulassen.<br />

444 Sömmerlig, Sümmerlig = zu spät geborenes Kalb und deshalb weniger entwickelt als die andern


- 150 -<br />

§ 13.<br />

Die Frühlingsatzung (Frühlingstrat) dauert bis 20. Juni. Wenn aber die Alpfahrt<br />

auf spätere Zeit angesetzt wird, so dauert dann die Frühlingsatzung bis zur<br />

Alpfahrt.<br />

Mit dem 10 Sept. beginnt die Herbstatzung für das Vieh, welches im Sommer<br />

nicht auf unsere Alpen u. Allmeinden getrieben wird. Für das Vieh aber, das im<br />

Sommer hier weidet, beginnt die Herbstatzung mit der Alpentladung, sofern<br />

dieselbe nicht vor dem 10. Sept. stattfindet.<br />

Alles Vieh, welches auf Allmeinden oder Alpen mehr als 1 Tag geweidet wird,<br />

ist mit der Weidetaxe zu belasten.<br />

§ 14.<br />

Die Grasmiethe wird nach Kuhweiden sog. Stössen berechnet: Es ist<br />

1 Kuh = 1 Stoss<br />

1 Ochs = 1 Stoss<br />

1 Zeitkuh = 1 Stoss<br />

1 Mesa = 2/3 Stoss<br />

1 Mesastier u. Zuchtstier je = 2/3 Stoss<br />

1 Kalb = 1/3 Stoss<br />

1 Ziege u. 1 Schaf je = 1/8 Stoss<br />

1 Pferd mit Füllen = 3 1/2 Stoss<br />

1 Zugpferd = 3 Stoss<br />

1 Pferd unter 3 Jahren = 2 Stoss<br />

S. 196: Die Trattzeit wird in 3 Perioden eingeteilt u. die Grasmiethe darnach berechnet.<br />

a. Frühjahrs-Tratt = 2/8<br />

b. Sommer-Tratt = 5/8<br />

c) Herbst- Tratt = 1/8<br />

Die Grasmiethe für eine Kuhweide (1 Stoss) für die ganze Zeit ist auf Fr. 10<br />

festgesetzt, nebst dem sich ergebenden <strong>Gemeinde</strong>werk. Von diesen<br />

Grasmietheinnahmen sind<br />

20 % zur Amortisation der Wuhrbauschuld,<br />

30 % als Fond für Alpbauten u. das übrige<br />

50 % zur Deckung der sonstigen Auslagen in der <strong>Gemeinde</strong> zu verteilen.


- 151 -<br />

§ 15.<br />

Die Weidekommission<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> wählt alle 2 Jahre im Monat Dezember od. Januar einen<br />

Weidfachchef. Dieser tritt sein Amt mit dem 1. Febr. an. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

bestimmt noch 2 Beisitzer mit gleicher Amtsdauer die dann mit dem<br />

Weidfachchef als Praesident die Weidekommission bilden.<br />

§ 16.<br />

Die Obliegenheiten der Weidekommission sind:<br />

a) Die Befolgung aller in dieser Verordnung festgesetzten Bestimmungen<br />

genau zu überwachen,<br />

b) Zu sorgen, dass die Fälligzäune gut erstellt werden, deren Erstellung<br />

anzuordnen u. zu überwachen.<br />

c) Zu sorgen, dass sowohl auf den Allmeinden, als auch auf den Alpen jährlich<br />

ein Weidestück geräumt werde.<br />

S. 197: d) für Erstellung und Unterhalt von Brunnen u. deren Wasserzuleitung auf<br />

Alpen u. Allmeinden besorgt zu sein.<br />

e) Ueberhaupt alle für den sichern u. guten Treib auf Alpen u. Allmeinden<br />

nötigen Arbeiten anzuordnen u. zu leiten.<br />

f) Für Instandhaltung der Alpbauten u. Alpgeschirre besorgt zu sein.<br />

g) Die Weideplätze zur Ausfuhr des Düngers in den Alpen jährlich rechtzeitig<br />

zu bezeichnen u. für das Zerlegen des Düngers zu sorgen.<br />

§ 17.<br />

Die sich ergebenden Arbeiten sind so weit möglich im <strong>Gemeinde</strong>werk<br />

auszuführen u. die Lohnsumme am Ende des Jahres nach Kuhweiden (Stössen)<br />

zu verteilen unter Berücksichtigung der Atzungszeit. Gut u. schuldig wird am<br />

Ende jedes Jahres ausgeglichen.<br />

§ 18.<br />

Jeder Viehtreibende Bürger ist bei Busse verpflichtet wenn er zur<br />

<strong>Gemeinde</strong>werkarbeit aufgeboten wird willig Folge zu leisten.<br />

Die Weidekommission hat den Lohn angemessen der geleisteten Arbeit nach<br />

den Lohnverhältnissen wie sie in der allgemeinen <strong>Gemeinde</strong>werkordnung<br />

vorgesehen sind fest zu setzen.


- 152 -<br />

Wer sich den Anordnungen der Weidekommission nicht fügen will, ist dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat zur Bestrafung anzuzeigen.<br />

Die Weidekommission bezieht die gleichen Belöhnungen wie die<br />

Wuhrkommission<br />

§ 19.<br />

Die Oberaufsicht steht dem <strong>Gemeinde</strong>rat zu, welcher alle Vergehen gegen<br />

diese Weideordnung gebührend zu bestrafen hat.<br />

S. 198: § 20.<br />

S. 199:<br />

Uebergangsbestimmung<br />

Mit dem Tage der Annahme dieser Verordnung durch die <strong>Gemeinde</strong> tritt sie in<br />

Kraft u. es werden alle frühern <strong>Gemeinde</strong>bestimmungen insoweit aufgehoben,<br />

als sie nicht mit dieser Weideordnung in Einklang stehen.<br />

Von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 19. März 1911 mit grossem Mehren<br />

angenommen. C. Joos<br />

Zusätze durch <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse<br />

Art. 14. Abs. 2. betr. Trattzeit und Grasmiete wird aufgehoben und ersetzt<br />

durch:<br />

Die Weidtaxe beträgt für ein Stoss:<br />

im Frühling 3.80 frs.<br />

im Sommer auf der Alp 20 frs.<br />

im Sommer auf der Allmeinde 12 frs.<br />

im Herbst 2 frs.<br />

Absatz 4 zu Art. 5<br />

Wenn die Galtviehalpen von den betr. Terzengenossen nicht bestossen werden,<br />

so können noch aus den andern Terzen Mesen u. Mesenstiere bis auf die Zahl<br />

40 zugelassen werden. <strong>Gemeinde</strong>beschluss v. 26. Juni 1921


- 153 -<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlungsbeschluss vom 2 Juli <strong>1922</strong><br />

a. Verlängerung der Früllingsatzung für solche die ihr Vieh z.T. auswärts<br />

sömmern wird bis zu deren Alpfahrt verlängert. Müssen aber pro Stück eine<br />

Zuschlagstaxe von Fr. 2 bezahlen. Der Akt. J. Ludwig<br />

b. Tischgeld des Galtviehhirten Fr. 1.50<br />

S. 200-421: leere Seiten<br />

S. 422: Anno 1718 hat die hiesige <strong>Gemeinde</strong> der ehrsamen <strong>Gemeinde</strong> Jgis an Ihre<br />

erlittene Feürsbrunst an bahrem Geld gesteürt fl. 20.<br />

Anno 1745 hat man der <strong>Gemeinde</strong> Jenins gesteürt an bahrem Geld fl. 40.<br />

Anno 1814 hat hiesige <strong>Gemeinde</strong> der <strong>Gemeinde</strong> Trimis an ihre erlittene<br />

Feürsbrunst an Lebensmittel gesteürt 4 Fuder.<br />

Noch gibt man obiger <strong>Gemeinde</strong> den 20. Juli an bahrem Geld fl. 100.<br />

Die Lebensmittel wurden gegeben unter dem Amt Herrn Amman Georg Oryon<br />

Kretlj.<br />

Die fl. 100 unter dem Amt des Herrn Amtmann Martin Bandlj. 445<br />

-------------<br />

Register A: Von wegen den Ämter mehren<br />

Wegen den Alpknechten und Hirten<br />

Register B: Wegen den Bäumen auf der Allmein<br />

Wegen Bäum sezen<br />

Vom Bachen und Sechten<br />

Von wegen dem Bahn=Wald Matheilis<br />

Von wegen dem <strong>Buch</strong>wald<br />

Wegen dem Bahnwald im Schindelloch<br />

Von wegen dem Batnaler Viech Speisen<br />

Bären Wald betrefend<br />

Register C: --<br />

Register D: Von wegen Dächer oder Trüter<br />

Von wegen Deüchel anhauen<br />

Wegen dem Dungen in die Ämtweid<br />

Register E: Wegen Erlen und Streüe zwischend dem Berg und den Lössern<br />

Wegen Einkaufgeld frembder Weiber<br />

445 Siehe auch Blaues <strong>Buch</strong> Seite 158/159.<br />

S. 6<br />

7<br />

6<br />

7<br />

9<br />

15<br />

19<br />

21<br />

23<br />

45<br />

1<br />

4<br />

14<br />

24<br />

27


- 154 -<br />

Register F: Von wegen Färlj<br />

Wegen den Feürsbrunsten und wie sich ein jeder zu verhalten<br />

hat.<br />

Vom Feür hollen<br />

Von den Feürstätten<br />

Wegen den Forstmeistern<br />

Von wegen fremden Leuten Behaussung geben<br />

Register G: Von wegen den Gmd. Knechten<br />

Wegen Gmd.güter fällen<br />

Wegen Gmd.güter fällen<br />

Wegen Gmd.güter vertauschen<br />

Wegen den Gitzi<br />

Dass ein jeder an einer Gemeind seine Meinung geben möge<br />

Dass man kein Holz in Gissübel lassen soll<br />

Wegen den Gmd.güter fellen<br />

Wegen den Gmd.güter halben<br />

Von dem Gmd.gut Schnitz<br />

Vom Gmd. Werk<br />

Wegen dem Grassmieth<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung revidierte<br />

Register H: Wegen dem Vieh für den Hirt zu treiben 1<br />

Von wegen Holz rissen und führen 2<br />

Von wegen Holz hauen bey den Brünen 2<br />

Von wegen den Hausthieren 3<br />

Wegen Häüsser bauen 7<br />

Wegen Hanff auslegen 9<br />

Dass die Hindersas kein zame Streüe mehr nehmen sollen 15<br />

Wegen den ungerungen Hausthieren 16<br />

Wegen dem umgefallen Holz 16<br />

Wegen Holz und Streuüe aus der Au 18<br />

Wegen den Hindersäs 21<br />

Wegen denen Hindersäs ihrem Schmalvieh 21<br />

Wegen Vertrostung der Hindersäs 22<br />

Wegen Holz aus der Au 23<br />

Wegen den Hinder Säs 25<br />

Wegen dem Holz im Älplj 25<br />

4<br />

8<br />

9<br />

9<br />

22<br />

43<br />

1<br />

6<br />

10<br />

16<br />

18<br />

19<br />

22<br />

25<br />

26<br />

29<br />

30<br />

30<br />

120<br />

Wegen Holz aus der Gmd. verkaufen 27<br />

Wegen dem frembden Heü, so aus einer frembden Gmd. hieher<br />

gebracht wird<br />

31<br />

Von wegen dem ungefählten Holz 33<br />

Von wegen Holz aus der Au 35<br />

Von wegen den Hindersäs 37<br />

Von wegen Holz aus der Au 35<br />

Von wegen den Heü Reütenen 41<br />

Wegen den Tann Wälden<br />

und den Weg nach im Gebirg dass selbe nicht beschädiget<br />

werden<br />

43<br />

Wegen den Hindersäs 43<br />

Register I: --<br />

Register K: Von wegen den Kriesbäumen Anfall 3<br />

Wegen dem Käminfäger 13<br />

Wegen Koll und Kalch brennen 23<br />

Wegen der Kleidung der Landmilizen 25<br />

446 im <strong>Buch</strong> steht Seite 43, richtig ist aber Seite 42<br />

446 42


- 155 -<br />

Von wegen den Küönen die in den Alpen gehenn 35<br />

Register L: Von wegen frembden Leüthen 5<br />

Wegen den ledigen Söhnen in die Rood einschreibn in die Rood 9<br />

Noch ein andrer Puncten der ledigen Söhnen 11<br />

Von wegen Lärchen unter Samunt 14<br />

Wegen Lärchen unter Samunt 20<br />

Von wegen Lärchen in den Lössern 20<br />

Wegen den Lärchen ob dem Kaltenbrunnen 24<br />

Wegen den Lärchen auf Fahren 27<br />

Von wegen unsern Gmdsleüthen die sich in der frembde 29<br />

befinden<br />

Von wegen den Lärchen ob Mathailis 35<br />

Von wegen den Landmilizen 38<br />

Wegen den Gewehr wo den Land Milizen sind gegeben worden 39<br />

Wegen den lerrchen unter Zamunt 14<br />

Register M: Von wegen den Marchen zwüschend Salatz und der Ochsenalp 10<br />

Wegen den Marchen zu Berg und Thal 14<br />

Wen Zwey mit einandren einen Marcht gethan 29<br />

Von wegen den Mayenbäüme aufrichten 35<br />

Von wegen dem Wald ob Mathailis 35<br />

Register N: --<br />

Register O: Von wegen dem Ochsenhirt 4<br />

Wer mehr als 3 Ochsen hat 8<br />

Register P: --<br />

Register R: Wegen den Rossen oder Pferden 11<br />

Wie die Religionen sich gegen einandern an den heilig Tagen zu 13<br />

vertragen haben<br />

Vom Reüthnen 17<br />

mehr wegen dem Reüthnen 18<br />

mehr wegen dem Reüthnen 20<br />

Register S: Wenn man Sturm läüthet 2<br />

Von wegen dem Sandholz 3<br />

Von wegen der Schneeflucht in den Alpen 5<br />

Wegen Salz streüen auf der Allmein 10<br />

Wegen Sechten und Bränen 11<br />

Wegen dem Sandholz 14<br />

Wegen dem Wald Saculters 447 24<br />

Der Wald ob dem Sesel 24<br />

Wegen der Soldaten Kleidung 27<br />

Vom Wald Sasculters 29<br />

Wegen streuen in den Gassen 13<br />

von wegen denen Soldaten oder Land Millizen 34<br />

Von wegen Schussgeld der grossen Vögel 37<br />

Scharina Waldung 45<br />

Register T: --<br />

Register U: --<br />

Register V: Von wegen dem Vieh aus der Alp nehmen 1<br />

Wegen ungezeichnetem Vieh 2<br />

Wegen dem Vieh speissen 4<br />

Von wegen dem vieh in der Au einthun 5<br />

Dass man dass Vieh soll für die Hirten treiben 12<br />

Dass keiner das Vieh vor dem Mehren auslasse 17<br />

Dass jedem der Vieh in einer frembden <strong>Gemeinde</strong> Wintern, der 34<br />

447 Sasculters, auch Disculters oder Zischculters genannt, Wald nördl. Brida


- 156 -<br />

solle es auch in einer fremdden Winteren<br />

Register W: Von wegen dem wümmeln 3<br />

Von wegen dem Wässren oder Härd aus der Au 4<br />

Wegen dem Wildheüen 6<br />

Wegen dem Wasser auf Salatz 9<br />

Wie viel Vermögen die frembden Weiber haben sollen, wenn 12<br />

sie hier Bürgerin werden<br />

Wegen dem Wildheüen 13<br />

Wegen dem Wassen Meister 13<br />

Wegen dem Wässern dem Bach nach 21<br />

Wegen dem Wasser welches aus dem Dorf geht 21<br />

Wegen Steg und Weg nach fahren 22<br />

Wegen Wässern beym Bach 26<br />

Wegen den Wuhrfreyen 27<br />

Wegen dem Wuhrschnitz und Quarten fahl 32<br />

Register Y: --<br />

Register Z: Von wegen den Zeitkühen die das <strong>Gemeinde</strong>werk thun 15<br />

Dass man die Zäün soll auf die Marchen sezen<br />

Von wegen der Zehrung in den Alpen 35<br />

Inhalt: Seite 1 Einführung und Erklärung von Schreiber Stephan Hug<br />

Seite 2 - 31 <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse 1706-<strong>1817</strong>. Schreiber Stephan Hug<br />

Uebertrag der noch gültigen Artikel aus dem alten <strong>Buch</strong><br />

Seite 32-43 <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse 1818-1828. Schreiber Stephan Hug<br />

Neu hinzugekommene Beschlüsse in dieser Zeit<br />

Seite 44-66 <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse 1829-1854. Schreiber unbekannt<br />

Neu hinzugekommene Beschlüsse in dieser Zeit<br />

Seite 67-93 <strong>Gemeinde</strong>ordnung von 1867<br />

Seite 94-102 <strong>Gemeinde</strong>güter Modus von 1871 mit Nachträgen bis 1921<br />

Seite 103-113 Feuer Ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von ca. 1873 448<br />

Seite 114-119 Polizei Ordnung für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1877<br />

Seite 120-137 <strong>Gemeinde</strong>ordnung von 1878 (Revision)<br />

Seite 138-149 Feuerordnung des Kreises V. Dörfer von 1873 449<br />

Seite 150-168 Alpordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1889<br />

Seite 169-182 Reglement für die Armen- Arbeits- u. Verpflegungs- Anstalt von<br />

1853<br />

Seite 183-190 Statuten der Feuerwehr <strong>Untervaz</strong> von 1910<br />

Seite 191-199 Weidordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1911<br />

mit Nachträgen bis <strong>1922</strong><br />

Seite 200-421 leere Seiten<br />

Seite 422 verschiedene Einträge<br />

ohne Nr. Register von A-Z<br />

Original: <strong>Buch</strong>, 34cm hoch, 23cm breit, 5cm dick, alter Einband mit<br />

Lederverstärkung, innen lose, Inhalt siehe oben. Die Abschrift erfolgte wort-<br />

und seitengetreu. Die Einträge sind nicht chronologisch geordnet.<br />

448 Ein genaues Datum der Beschlussfassung konnte nicht gefunden werden, doch ist der Inhalt und<br />

Aufbau dieses Reglementes ganz sicher von der 1873 angenommenen Kreisfeuerordnung kopiert<br />

worden.<br />

449 Protokoll der Gde. Versammlung. In <strong>Untervaz</strong> am 27. April 1873 mit 18:0 Stimmen angenommen.


- 157 -<br />

Aussenansicht des sog. Roten <strong>Buch</strong>es von <strong>1817</strong><br />

mit starken Gebrauchspuren<br />

Internet-Bearbeitung: K. J. Version 09/2011<br />

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