Gemeinde-Protokolle 1817-1922 Rotes Buch - Burgenverein Untervaz
Gemeinde-Protokolle 1817-1922 Rotes Buch - Burgenverein Untervaz
Gemeinde-Protokolle 1817-1922 Rotes Buch - Burgenverein Untervaz
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<strong>Untervaz</strong>er <strong>Burgenverein</strong> <strong>Untervaz</strong><br />
Texte zur Dorfgeschichte<br />
von <strong>Untervaz</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>-<strong>Protokolle</strong> <strong>1817</strong>-<strong>1922</strong><br />
(<strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong>)<br />
Email: dorfgeschichte@burgenverein-untervaz.ch. Weitere Texte zur Dorfgeschichte sind im Internet unter<br />
http://www.burgenverein-untervaz.ch/dorfgeschichte erhältlich. Beilagen der Jahresberichte „Anno Domini“ unter<br />
http://www.burgenverein-untervaz.ch/annodomini.
- 2 -<br />
<strong>Gemeinde</strong>-<strong>Protokolle</strong> <strong>1817</strong>-<strong>1922</strong> (<strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong>) <strong>Gemeinde</strong>archiv <strong>Untervaz</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>archiv <strong>Untervaz</strong>: <strong>Buch</strong> Nr. 01.02.<br />
<strong>Gemeinde</strong>-Archiv <strong>Untervaz</strong><br />
Altes <strong>Gemeinde</strong>buch / <strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong><br />
Gesetze und <strong>Protokolle</strong> <strong>1817</strong>-<strong>1922</strong><br />
Inhalt: Seite 1 Einführung und Erklärung von Schreiber Stephan Hug<br />
Seite 2 - 31 <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse 1706-<strong>1817</strong>. Schreiber Stephan Hug<br />
Uebertrag der noch gültigen Artikel aus dem alten <strong>Buch</strong><br />
Seite 32-43 <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse 1818-1828. Schreiber Stephan Hug<br />
Neu hinzugekommene Beschlüsse in dieser Zeit<br />
Seite 44-66 <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse 1829-1854. Schreiber unbekannt<br />
Neu hinzugekommene Beschlüsse in dieser Zeit<br />
Seite 67-93 <strong>Gemeinde</strong>ordnung von 1867<br />
Seite 94-102 <strong>Gemeinde</strong>güter Modus von 1871 mit Nachträgen bis 1921<br />
Seite 103-113 Feuer Ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1873<br />
Seite 114-119 Polizei Ordnung für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1877<br />
Seite 120-137 <strong>Gemeinde</strong>ordnung von 1878 (Revision)<br />
Seite 138-149 Feuerordnung des Kreises V. Dörfer von 1873<br />
Seite 150-168 Alpordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1889<br />
Seite 169-182 Reglement für die Armen- Arbeits- u. Verpflegungs- Anstalt von<br />
1853<br />
Seite 183-190 Statuten der Feuerwehr <strong>Untervaz</strong> von 1910<br />
Seite 191-199 Weidordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1911<br />
mit Nachträgen bis <strong>1922</strong><br />
Seite 200-421 leere Seiten<br />
Seite 422 verschiedene Einträge<br />
ohne Nr. Register von A-Z<br />
Titelblatt:<br />
Nachdeme das Gesätz oder <strong>Gemeinde</strong>buch 1 welches Anno 1706 ist errichtet<br />
worden fast ganz in unordnung und zerrissen, ist von einer ganzen Gemeind an<br />
der ordninary St. Mathisgemeind 2 für notwendig geachtet worden, ein neües zu<br />
errichten und zugleich alle und jede Dato Existierende Articul 3 aus dem alten<br />
<strong>Gemeinde</strong>buch 4 zu ziehen und in das neue zu übersetzen.<br />
1<br />
Die ältesten <strong>Gemeinde</strong>bücher von <strong>Untervaz</strong> tragen folgende Namen:<br />
Weisses <strong>Buch</strong> = Gesetze und <strong>Protokolle</strong> 1596-1658 nur Bruchstücke vorhanden (Urkunde Nr. 189)<br />
Blaues <strong>Buch</strong> = <strong>Gemeinde</strong>buch / Gesetze und <strong>Protokolle</strong> 1641-1846 (<strong>Buch</strong> Nr. 01.01)<br />
<strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong> = <strong>Gemeinde</strong>buch / Gesetze und <strong>Protokolle</strong> <strong>1817</strong>-<strong>1922</strong> (<strong>Buch</strong> Nr. 01.02)<br />
Nachher folgen die normalen <strong>Gemeinde</strong>versammlungsprotokolle von 1852 bis heute<br />
2<br />
St. Mathiastag = 24. Februar (Tag der ordentlichen Wahl-<strong>Gemeinde</strong>versammlung)<br />
3<br />
noch gültige Gesetzesbeschlüsse<br />
4<br />
Der Schreiber benutzt für <strong>Gemeinde</strong> durchwegs die Abkürzung Gmd. der leichtern Lesbarkeit<br />
wegen habe ich diese Abkürzungen alle ausgeschrieben.
- 3 -<br />
Textbeispiel des Titelblattes
- 4 -<br />
Jedanoch solle das alte <strong>Gemeinde</strong>buch inskünftig jmmer von einem jewiligen<br />
Amtmann (gleich dem neüen) aufbehalten werden, damit wenn in einem oder<br />
andern Articul Streitigkeiten erfolgen sollten, dass man sich zu oder in in<br />
spätern Zeiten immer erhollen könne.<br />
Desnachen habe ich STEPHAN HUG 5 aus Ansuch des Herrn Amtmann 6<br />
Martin Bandlj, 7 als würdigster Amtmann hiesiger <strong>Gemeinde</strong>, wie auch aus<br />
Auftrag einer ganzen löblichen <strong>Gemeinde</strong>, diss Werk nach meiner schwachen<br />
fähigkeit angefangen den 1.ten May da man zählt nach der Geburth unsers<br />
Herrn Jesu Christi <strong>1817</strong>.<br />
S. 1: VIVAT JUSTIZIA (pereat mundus) 8<br />
Anno 1706 ist an St.Mathisgemeind gemehret 9 worden, dass die<br />
<strong>Gemeinde</strong>knecht, wenn sie gewählt sind, dem Amtmann sollen beym Eyd<br />
anloben, dass sie der <strong>Gemeinde</strong> ihren Nuzen befördern und gegen jedermann<br />
unparteyesch handeln wollen, und so dem Amtmann die Hand bieten.<br />
Von wegen Vieh aus der Alp nehmen.<br />
An obgemelter Gemeind ist das Mehr 10 worden, dass derjenige welcher Vieh<br />
aus der Alp nehmen wurde ehe das Mehren ergangen, der soll gestraft werden<br />
um 3 Schilling 11 alle Tag von einem jeden Stuk.<br />
Vom Vieh für den Hirt zu treiben.<br />
So ist gesezt, dass ein jeder sein Vieh für den Hirt treibe, für den es gehört, bey<br />
straf 10 Schilling und das so oft es geschieht.<br />
Von wegen den Dächer oder Trüter. 12<br />
Jst gesezt, wer Dächer oder Trüter über ein gemeine Gas machen wollte, der<br />
soll nit weiter Gewalt haben, den auf die halbe Gassen, es seye dan, dass der<br />
gegenüber nachgebe, doch der Dachig oder Trüter halben der gemeinen Gass<br />
ohne schaden.<br />
5 mehr über den Chronisten Stephan Hug siehe: 1886 <strong>Untervaz</strong> - Ausschnitte aus seiner Heimatkunde<br />
von Samuel Plattner (Bündner Tagblatt 1886. Nr. 186ff. und Separatdruck)<br />
6 Ammann = <strong>Gemeinde</strong>präsident<br />
7 Bandli = Bürgergeschlecht, erstmals in <strong>Untervaz</strong> erwähnt 1577<br />
8 lat. Sprichwort: Es lebe die Justiz (Gerechtigkeit) es gehe die Welt unter<br />
9 mehren = abstimmen oder wählen, meist mit Handmehr<br />
10 Mehr (Mehren) = Abstimmung, Mehrheitsbeschluss<br />
11 Pfund = 20 Schilling = 240 Pfennig, 1 Schilling = 12 Pfennig<br />
12 Trüeter = Holzgestell für Weinreben oder Fruchtbäume, meist an Aussenwänden
- 5 -<br />
Textbeispiel: Seite 1
- 6 -<br />
Wo aber die abgässli 13 seind, da soll niemand nichts machen, damit Steg und<br />
Weg 14 bleibe.<br />
S. 2: Wenn man Sturm läütet.<br />
So ist gesezt, wenn man mit allen Glocken Sturm läütet das ein jedweder<br />
geschwind auf den Plat 15 komme, bey Straf eines Pfund Buss, es wäre den<br />
Sach, dass einer eine gute Entschuldigung hätte.<br />
Von wegen dem Holz rissen 16 und führen.<br />
Jst gesezt, dass vor St. Martinj Tag 17 keiner durch andere Gütur Holz risse oder<br />
führe, Es wäre den Sach, dass es gefrohren oder Schnee hätte. Wenn aber einer<br />
rissete oder führte und schaden geschehen sollte, so behaltet man das Recht<br />
vor.<br />
Von St. Martini bis ingenden Merzen ist es erlaubt zu rissen, wenn nichts<br />
geschädiget wird, ansonst behaltet man jedem sein recht vor.<br />
Nach ingendem Merzen soll keiner dem andern mehr durchsein Gut fahren.<br />
Von ungezeichnetem Vieh<br />
Jst gesezt, dass keiner keinerley Vieh ungezeichnet, weder für den Hirten noch<br />
sonsten auslasse bey Straf 10 Pfund 18 Buss.<br />
Von wegen Holz hauen bey den Brünen.<br />
Schon 1601 ist das Mehren geworden, dass keiner an einem Berg-Brunen oder<br />
Wis Holz haue, oder reütenen 19 mache, es seye dann, dass es 15 Klafter 20 ob<br />
einem Brunnen und 10 Klftr. darnebend stehe. Von einer Bergwis auch 10<br />
Klaftr bey Straf 5 Pfund Buss. 21<br />
S. 3: Von wegen den Kriesbäümen<br />
Jst geszt, dass keiner dem andern den Anfall 22 schuldig seye, es seye den Sach,<br />
dass sie sich nit mit ein andern einverstanden hätten.<br />
13 kleine Durchgänge<br />
14 Weg und Steg = meist Zutrittsrecht (mhd. stec, steg = schmale Brücke, Steg, schmaler Weg.) hier<br />
Durchgangsmöglichkeit<br />
15 Platz, Dorfplatz<br />
16 Ris = Rinne, Schneise, Holzries, ahd: riozan, mhd: riezen = fliessen oder fliessen lassen<br />
17 St. Martinstag = 11. November<br />
18 1 Pfund (lb) = 240 Denar (d.) = 80 Bluzger / 1 Pfund (lb) = 20 Schilling (s) a 12 Pfennige (d.)<br />
19 rütnen = reuten = roden für eine Rüti (kleiner Acker auf Allmendboden)<br />
20 Klafter = altes Längenmass = 3 Ellen = 6 Fuss = 60 Zoll = 1.80 m<br />
21 Damit die Quellen ob den Brunnentrögen nicht verdorben werden<br />
22 Anfall = Recht auf die Baum-Früchte des Nachbargrundstückes von den Aesten die über die Grenze<br />
hängen.
- 7 -<br />
Wenn sie sich nit mit einandern vertragen konnten, so mag einer das ob dem<br />
seinigen hinweghauen oder Chris 23 hinweg hauen.<br />
Von wegen dem Sandholz. 24<br />
Jst gesezt, dass was einer auf freyem Wasser aufhebt, das ist sein, und wenn<br />
Holz auf den Sändern 25 ligt, so mag es einer das ganze Jahr abführen<br />
(ausgenoninen was der <strong>Gemeinde</strong> gehört) dass übrige mag einer dergestalten,<br />
dass es einer auf den Wagen nehme und zu seinem Haus führe. So es einer aber<br />
anderstwo ablüede, so mag es einer nehmen wer darzu kommt und soll dem der<br />
es abgeführt hat nichts zu ersezen schuldig seyn.<br />
Wenn einer ein Wuhrholz ab dem Sand hinder die Wuhr führte, der soll ein<br />
Tagwen 26 zu gut machen.<br />
Von wegen dem Wümmeln.<br />
Jst gesezt, dass niemand wümmele 27 bis im Herbst das man darum mehret.<br />
Wenn man aber sehen würde, dass es noth wäre, so soll man den Amtmann<br />
darum fragen.<br />
Von wegen den Hausthieren<br />
1641 ist wegen den Hausthieren gesezt, dass keiner kein ungemeistertes, oder<br />
unverhirtenes Hausthier soll in die Alp thun, das bey der Buss nach des Grichts<br />
erkanntnuss. 28<br />
S. 4: Von dem Ochsenhirt.<br />
Der Ochsenhirt soll in der Alp hüten und darin ligen, weil das Vieh in der Alp<br />
ist.<br />
Von den Färlj 29<br />
Jtem 30 welcher Färli hat, der darf sie 5 Wochen nit speissen, die er verkaufen<br />
will.<br />
23 eigentlich sind Chris Zweige von Nadelbäumen, aber hier ist wohl Kirschenlesen damit gemeint<br />
24 Sandholz = auf den Sand und Kiesbänken des Rheins angeschwemmtes Holz<br />
25 Sand = Sand und Kiesbank im Flussbett oder am Rande des Rheins<br />
26 Zur Deckung zahlreicher <strong>Gemeinde</strong>bedürfnisse (Bau und Unterhalt, Wuhren, Zäune, Alpen, Weiden<br />
etc.) wurden die <strong>Gemeinde</strong>bewohner nach Massgabe ihres Grundbesitzes zu Arbeitsleistungen<br />
verpflichtet, auch Tagwen genannt<br />
27 Trauben lesen<br />
28 Erkanntnis = Urteil, Zeugnis, Ausweis, Geständnis, Belehrung, Ermessen<br />
29 Färli = Ferkel.<br />
30 item = ebenso, ebenfalls
Von wegen den Deüchel<br />
- 8 -<br />
Anno 1644 ist das Meehren worden, von wegen den Deüchel 31 , so soll keiner<br />
kein Deüchel, weder aufhauen noch aufbohren, und auch über kein Brunnen<br />
Trögli 32 gehen bey 10 Pfund Buss.<br />
Von Wässen oder Härd aus der Auw.<br />
Es soll niemand kein Wässen 33 oder Härd 34 aus der Auw, noch ab andern<br />
Allmeinen führen bey der Buss nach Grichts Erkanntnus.<br />
Vom Vieh speissen<br />
Anno 1667 ist das Meehren worden, wenn im Frühling die Hirten ausfahren.<br />
So wo ein Hirt ein Nachbaur 35 ergreift mit der Rood, 36 da soll er das selbige<br />
Jahr hindurch die Hirten speissen 37 für das was er für treibt. Auch wo ihn die<br />
Hirten Rood ergreift, da soll er auch das selbige Jahr alpen.<br />
S. 5: Von wegen dem Vieh in der Auw einthun<br />
1678 ist gesetzt von wegen den Heimküehnen 38 und des Viechs, wo sie<br />
Früeling und Sommerszeit in der Auw haben wollen, und es nit einthäten. 39<br />
Dieselben sollen schuldig seyn ihr Vieh alle Abend, wenn der Hirt heimfahrt<br />
ein zu thun in Stall, und lassen stehen bis am Morgen, dann dem Hirt wiederum<br />
für treiben damit sie ander Leüthen vor Schaden seyen, und das soll gelten nit<br />
allein den Früeling und Sommerszeit, sondern zu allen Zeiten.<br />
Von wegen fremden Lüthen<br />
1680 wurde gesezt welcher fremde Lüth hieher brächte, und ihne mehr den 8<br />
Tag Behausung gebe, ohne einer <strong>Gemeinde</strong> Wüssen und Willen, die sollen in<br />
eine Buss von 10 Pfund verfelt seyn.<br />
So aber weiter fremd Leüth wären und sich in unsern Gemeind wohn und<br />
säshaft machten, ohne einer <strong>Gemeinde</strong> Wüssen und Willen, die sollen in eine<br />
Buss von 10 Pfund verfelt seyn, und mag eine <strong>Gemeinde</strong> nichts desto weniger<br />
sie heissen jhre Strass gehen woher sie gekommen seyn.<br />
31<br />
Tüchel = früher meist hölzerne Wasserrohre.<br />
32<br />
Trögli, Scheidtrog = hölzerne Quellfassung<br />
33<br />
Wasen = Wiesland, Rasenziegel<br />
34<br />
Härd = Humus<br />
35<br />
Nachbar = <strong>Gemeinde</strong>bürger mit allen Rechten und Pflichten<br />
36<br />
Rood = Turnus, Reihenfolge, Kehrordnung im <strong>Gemeinde</strong>werk<br />
37<br />
Das Speisen des Hirten durch die Viehbesitzer war ein Teil des Lohnes<br />
38<br />
Heimvieh = Vieh, das im Sommer nicht in die Alp, sondern auf die Allmenden in Dorfnähe geht<br />
39 einstallen
- 9 -<br />
Von wegen der Schneeflucht in den Alpen.<br />
1680 wurde ein Gesätz gemacht von wegen der Schneeflucht in den Alpen, so<br />
es sich Somerszeit zutrüge, dass man von wegen dem Schnee aus den Alpen<br />
müsste, und ein jede Tärzen 40 wüsste, wo sie ihre Schneeflucht habe.<br />
Die auf Salaz alpen, sollen ihre Schneeflucht durch das Älplj hinab in den<br />
Sessler Wald, wie von alters her gewessen.<br />
Die in den hindern Alpen nehmen ihre Schneeflucht in die Gürgetschböden,<br />
wie vor altem här gewesen.<br />
Die in der fordern Alp 41 sollen ihr Schneeflucht ob Bradenwald nehmen, wie<br />
vor altem.<br />
S. 6: Von wegen den Aemtern mehren. 42<br />
1680 ist das Mehren geworden wegen gebethene Aemtern, oder warum einer<br />
bittet, da soll die Fründschaft abstehen 43 , was zum Dritten oder näher ist. 44<br />
Wegen <strong>Gemeinde</strong>güter fällen.<br />
Jst das Meehren worden, wenn zwey oder drej oder noch mehr mit ein andern<br />
den ersten Tagwen thun, so sollen dieselben mit ein andern schuldig seyn zu<br />
losen, 45 welcher der erste solle eingeschriben werden. Dann je der erste auf das<br />
losen eingeschriben werden, der soll auch das erste <strong>Gemeinde</strong>gut 46 haben, wo<br />
den falt, seye es gut oder schlecht, und soll dem andern nichts darauf gelegt<br />
werden.<br />
Von wegen den Bäümen uf der Allmein<br />
1676 wurde gesezt, dass ein jedweder Nachbar 47 der Tagwen thut, möge zwey<br />
Bäume auf die Allmein sezen, und mag sie selbsten geniessen, wie sein<br />
Eigenthum. Er soll sie aber 6 Klafter 48 weit von einem Zaun oder Gut oder<br />
Hanffrossen 49 sezen.<br />
40<br />
Terzen = Teil der Alpgenossenschaft, Senntum, (von Drittel) damals waren die Alpen in drei Terzen<br />
aufgeteilt, später in vier, heute nur noch in zwei<br />
41<br />
Die heutige Hinteralp waren damals zwei Alpen. (Hintere Alp und Fordere Alp, später Hintere Hütte<br />
und Mittlere Hütte)<br />
42<br />
mehren = abstimmen oder wählen, meist mit Handmehr<br />
43<br />
Ausstandspflicht bei Wahlen bis zum 3. Verwandschaftsgrad.<br />
44<br />
Ausstandspflicht bei Wahlen bis zu Verwandten dritten Grades<br />
45<br />
losen = auslosen, durch Losziehen zuteilen<br />
46<br />
<strong>Gemeinde</strong>gut = den Bürgern zugeteiltes Ackerland im Feld<br />
47<br />
Nachbar = <strong>Gemeinde</strong>bürger mit allen Rechten und Pflichten<br />
48<br />
Klafter = altes Längenmass = 3 Ellen = 6 Fuss = 60 Zoll = 1.80 m<br />
49<br />
Rosen, Rözen (rossa = Loch) = Wassergrube zum Einlegen von Hanf und Flachs, mit Wasser worin<br />
Hanf gerötzet wurde. hier Flurname hinter dem Quartengiessen (Hanfländer, in den Rosen)
Von wegen dem Wildheüen.<br />
- 10 -<br />
An oben gemeltem Jahr ist das Mehren geworden, des Wildheüens halber. So<br />
ist es an allen orten verbothen, ausgenommen um den Älplistein 50 oder<br />
Sattelkopf, 51 oder Leüwezug, 52 oder Quakis, 53 wo das Vieh nicht gehen kan.<br />
S. 7: Von wegen den Bäümen<br />
Jst gesezt, die da gesezt sind dem andern an sein Gut oder Wingert, so sollen<br />
dieselben Bäüm so weit von einem Stuck Gut gesezt werden 1 Klaftr. 54 Und<br />
von einem Wingert 2 Klafter. Wenn aber einer das nicht thäte, so mag der<br />
ander den jenigen Baum was auf seins geht abhauen, im Boden und in der Luft,<br />
oder alles Obs haben was auf des seinige falt.<br />
Wegen Häüser Bauen.<br />
1701 ist verordnet worden, wo Häüser mögen gebauen werden. Als namlich<br />
Was auser Jacob Hugen oder des Küöfers Haus in den Wingerten und dem<br />
alten Pfrundhaus, 55 und oben in der SalavisGas, des Cristen Kretlis Haus, oder<br />
des alten Schusters Haus, und oben des Jacob Kretlis des Küöfers Haus. Von<br />
da in die Müllj des Weisen 56 Peter Danners. Von da in das Vial Haus. Von da<br />
in den Winkel des Peter Bernats, in der Flumis des Peter Tanners. Von da zum<br />
Sallen Brücklj des Simon Kretlis. Von da in des Johannes Kretlis auf dem<br />
Gäüsaker. 57 Von da in das Wingerthaus, wo man angefangen hat. Was aber<br />
ausser dem gemelten Kreys ist, da ist es verbotten Häuser zu bauen, bey Straf<br />
10 Pfund Buss.<br />
Von wegen den Alpknechten und Hirten<br />
Wegen den Alpknechten und Hirten, die sollen allzeit bey der Haab 58 bleiben,<br />
oder in der Hütten wo er gehört. Wenn ein Hirt oder ein Knecht von seiner<br />
Haab gieng, oder seiner Sach nachgieng, und er von jemand gesehen würde, so<br />
soll der wo ihn gesehen ihme kein blönig 59 schuldig seyn zu geben, es sey dan<br />
gotts gewalt.<br />
50<br />
Aelplistein, Felskopf ob den Ahornen, Koord. 755.625/198.375<br />
51<br />
Sattelkopf = Flurname in der Alp Salaz, südl. Stelli, Koord. 755 375/199 200<br />
52<br />
Lawinenzug im Quaggis, heute Ghürsttobel genannt<br />
53<br />
Quaggis = Alp westlich der Alp Salaz auf St. Galler Gebiet, jedoch Eigentum der <strong>Untervaz</strong>er<br />
54<br />
Klafter = altes Längenmass = 3 Ellen = 6 Fuss = 60 Zoll = 1.80 m<br />
55<br />
Kath. Pfarrhaus<br />
56<br />
sollte evt. Meister heissen<br />
57<br />
ht. Gisacker<br />
58<br />
Haab = Viehhabe, Herde, ganzer Viehbestand, auch Senntum<br />
59 Belohnung, Lohn.
- 11 -<br />
1710 ist obiger Articul gänzlich in allem bestättiget, aussgenohmen so oft und<br />
viel Tage er von seinem Dienst geht, so solle er für jeden Tag in einen<br />
Gulden 60 Buss verfelt seyn, und ihm am Lohn abgezogen werden.<br />
S. 8: Wegen den Feürs Brunst und wie jeder sich zu verhalten hat.<br />
1708 ist auf St. Mathis Tag wegen den Feürs Brunsten eine Verordnung<br />
getroffen worden, dass wenn es sich wieder Verhoffen zutrüge, dass eine<br />
feüers Brunst entstehen sollte, so soll ein jeder schuldig seyn: samt Weib und<br />
Kind: eilenz mit Eimeren vollen Wasser zu zulaufen, zu dem feür, und soll<br />
niemand befüegt seyn etwas aus seynem Haus zu roben, ausser dem ersten,<br />
andern 61 und dritten Haus, das zunächst bey dem Feür steht. Welcher oder<br />
welche dawieder handelte, der und die söllen abgestraft werden und verfahlen<br />
haben 20 Kronen Buss ohne Gnad.<br />
Zum andern 62 ist gesezt, dass wo feür aufgeht in einem Haus oder Scheüren, da<br />
soll der Hauspatron (oder Patrönin) oder wer den da haushäblich ist, wenn es<br />
von ihme und durch ihne geschieht, obwohlen ihnen Haus und Haymat, samt<br />
allem übrigen Hausrath und Lebensmittel verbrent: Ja wen noch so viel ausser<br />
diesem an Gut oder andern vorhanden ist: so sollens abgestraft werden und<br />
verfahlen haben 50 Kronen Buss, und das ohne Gnad. Diss soll all wegen<br />
denen jenigen ausgetheilt werden, welchen der Schaden dardurch geschehen.<br />
Wer mehr als 3 Ochsen hat.<br />
Auf obiges Datum ist gesezt, wer Ochsen hat mag sie nach dem, dass man an<br />
Obern Berg gefahren ein jedweder lassen preisgehen, 63 bis das man von Alp<br />
fahrt, und mag sie ein jeder ausser den verbothenen Alpen vorbehalten gehen<br />
lassen wo er will, versteht sich ein jeder ein Par. Wer mehr den ein Par hat, der<br />
soll die selben schuldig seyn auf die Alp für den Hirt zu thun.<br />
S. 9: Von wegen den ledigen Söhnen einschreiben in die Rood.<br />
1710 ist gesezt das man das ledige Mannenvolk nicht in die Rood einschreiben<br />
soll, er habe den ein Haushaltung alleinig und thue die Tagwen, oder er bezahle<br />
der Gemeind jährlich fl. 3 ohne den Wuhrschnitz. 64<br />
60<br />
fl. = Gulden = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 420 Heller = 1.70 Fr.<br />
61<br />
dem zweiten<br />
62<br />
zum andern = zweitens, übrigens, mehrmals<br />
63<br />
preisgehen = Vieh unbehirtet sich selbst auf der Weide überlassen<br />
64<br />
Wuhrgeld, Wuhrschnitz = jährlich wiederkehrende <strong>Gemeinde</strong>werkauflage für den Wuhrbau
Von Bachen und Sechten<br />
- 12 -<br />
1711 ist gesezt und verbothen, dass niemand vor Bethenleüthen 65 und nach<br />
Bethenleüthen, weder bache 66 noch sechte 67 oder bräne. 68<br />
Vom Feür hollen<br />
Jst gesezt und verbothen, dass niemand feür holle, dann er holle es in einer<br />
gedeckten Pfannen oder in einer kaben 69 Schällen. 70<br />
Von den Feürstätten<br />
Die Obrigkeit soll alle Früh Jahr und im Herbsten, die Kuchen und Kämin<br />
besichtigen lassen, und schauen ob alles in gutem Stand seye.<br />
Auch ist verbothen auf Stellen und Stedel 71 und auf den Gassen Duback zu<br />
rauchen, bey Straf 5 Pfund Buss.<br />
Von wegen dem Wasser auf Salatz<br />
Jst gesetzt, dass jezt fürhin weil das Sentum auf Salatz Alpet, soll das Wasser<br />
auf die Allmein, und auf den Stafel 72 gerichtet werden und welcher es in die<br />
Wis richtete, der soll nach Richter und Grichts Erkantnuss abgestraft werden.<br />
Vom Hanf auslegen.<br />
Es soll auch keiner dem andern den Hanf vor seine Rossen 73 legen.<br />
S. 10: Von wegen den Marchen zwüschend Salatz und der Ochsenalp.<br />
1718 ist von wegen den Marchen zwüschend Salatz und der Ochsenalp ist die<br />
erste des Landamann Wolfen Herberig auf der Messmatha, die 2.te hinauf in<br />
den Brunnen, 74 die 3.te dem Wasser nach in den Ursprung. 75 Von da der Höhe<br />
nach hinauf bis auf die Stelle. 76<br />
Vom Salz streüen auf der Allmein<br />
Das Salz streüen auf der Allmein ist auf obiges Datum auch verbothen und das<br />
bey 5 Pfund Buss.<br />
65<br />
Bettalütta = Ave Maria Läuten am Morgen und am Abend<br />
66<br />
Brot backen<br />
67<br />
grosse Wäsche halten<br />
68<br />
Schnapsbrennen<br />
69<br />
kab = dicht, geschlossen<br />
70<br />
Viehschelle<br />
71<br />
Ställen und Städel<br />
72<br />
Stafel = Vorplatz vor den Alpschermen, hier im Sinne von Alpsäss, Alphütte etc.<br />
73<br />
Rosen, Rözen (rossa = Loch) = Wassergrube zum Einlegen von Hanf und Flachs, mit Wasser<br />
74<br />
worin Hanf gerötzet wurde. hier Flurname hinter dem Quartengiessen (Hanfländer, in den Rosen)<br />
ht. Heeratrög in Mugglis Witi<br />
75 Quelle<br />
76 Stelli, höchster Punkt der Alp Salaz
- 13 -<br />
Von wegen den <strong>Gemeinde</strong>güter fallen.<br />
1721 ist des Meehren worden, dass jezt fürohin wenn ein Ehe abstirbt und<br />
Kinder hinderliessen, denen soll man das <strong>Gemeinde</strong>gut nicht nehmen, wenn sie<br />
das <strong>Gemeinde</strong>werk thun.<br />
Wenn aber die Kinder nicht dahaymat, oder anderwerts in Diensten, es sey in<br />
oder aussert land, denen soll mans ein Jahr lang aufbehalten. Wenn sie in Zeit<br />
einem Jahr persöhnlich kommen und der <strong>Gemeinde</strong> Tagwen thun, denen soll<br />
mans nicht entziehen. Jm Fahl aber in einem Jahr einer nicht persöhnlich<br />
kommen thäte, demm soll das selbige <strong>Gemeinde</strong>gut einer <strong>Gemeinde</strong> gefahlen<br />
seyn, und dem geben, der der erste an der Rood ist und der <strong>Gemeinde</strong> das<br />
<strong>Gemeinde</strong>werk thut, und soll dieser Puncten fürohin gehalten, und der alte<br />
durchgestrichen werden.<br />
S. 11: Von wegen sechten und bränen.<br />
Jst des Meehren geworden, dass niemand weder secht noch bräne zur Zeit<br />
wenn man in der Alp mässen 77 thut und auch zum Theil wenn die Bauren in<br />
der Alp sind. Wie auch in den Wuhrholz 78 Tagwen, 79 das bey der Buss nach<br />
Grichts Erkanntnuss.<br />
Von wegen einschreiben in die Rood der ledigen Söhnen.<br />
1734 wurde gesezt, dass man fürohin keine ledigen Söhne in die Rood<br />
einschreiben, ausgenohmen die ein eigene Haushaltung führen, oder an einem<br />
Dienst sind, und das 40te Jahr erfüllt haben, die soll man schuldig seyn in die<br />
Rood einzuschreiben, und sollen der Gemeind den Tagwen thun, oder den<br />
Auflag geben.<br />
Von wegen den Rossen oder Pferden.<br />
1744 an der St. Mathis <strong>Gemeinde</strong> wurde wegen den Rossen gemehret: dass<br />
kein Nachbaur befügt seyn solle Ross auf unser Allmein zu treiben. Welche<br />
aber sich übersehen und sich erfrechen würde, der solle für ein jedes mal ohne<br />
Gnad 5 Pfund Buss verfahlen haben, und sollen selbige die Seckelmr. 80 im<br />
namen der <strong>Gemeinde</strong> inziehen. Es sollen auch die Ross,<br />
77 Messen der Milch in der Alp (unter Anwesenheit der Viehbesitzer)<br />
78 Die Wuhren wurden grösstenteils aus Holzstämmen gebaut und mit Steinen hinterfüllt<br />
79 Tagwahn = <strong>Gemeinde</strong>werk, auch Arbeitsleistung eines Mannes während eines Tages<br />
80 Sekelmeister = <strong>Gemeinde</strong>kassier
- 14 -<br />
Textbeispiel: Seite 11<br />
so oft sie auf der Allmein erfunden werden in den Pfendstall 81 getriben werden<br />
und überlässt mans der Unkosten halber einem löbl. Gricht.<br />
81 Pfandstall = Zur Unterbringung von gepfändetem Vieh bestimmter Stall, der von der Obrigkeit oder<br />
in ihrem Auftrag von <strong>Gemeinde</strong>mitgliedern betreut wird.
- 15 -<br />
S. 12: Dass man das Vieh solle für die Hirten treiben.<br />
Jst gesezt, dass ein jeder seine Schaaf, Geiss, Haustier und ander Vieh solle für<br />
den Hirten treiben. Die wieder dieses Gesezt handelten für ein jedesmal mit<br />
einem Pfund Buss abgestraft werden.<br />
Wie viel Vermögen die frembden Weiber haben sollen, wenn sie hier Bürgerin<br />
werden.<br />
1745 an St.Mathis Gemeind ist verordnet worden, dass wenn eines Nachbauren<br />
Sohn eine frembde die das Gemeindrecht nicht hat, heürathen wollte, so soll<br />
die selbe 80 Kronen 82 nebend dem Einkaufgeld allhiesiger Obrigkeit an bahrem<br />
Geld Audentisch zeigen, oder an ligenden Mitlen, ohne das fahrende. 83<br />
Fals das eine die hieher sich verheyrathen wollte, solche nicht hätte, so soll<br />
selbige nicht für einen Gemeindsgnossen angenohmen werden.<br />
Es sollen die Herren Geistlichen beyder Religions nicht befüegt seyn solche zu<br />
cobilieren 84 , oder Hilf darzu geben, ohne dass Sie den Befehl von einem<br />
jeweiligen Herrn Amtmann oder Obrigkeit haben.<br />
Auch die Seckelmeister sollen das Einkaufgeld nicht empfangen, bis und so<br />
lang, dass sie glaubwürdig und Obrigkeitlich zeigen und darthun können, dass<br />
sie so viel haben, wie oben gemeldet ist.<br />
S. 13: Wie die Religionen sich gegen ein andern an Heiligtägen zu vertragen haben.<br />
1746 wurde an der St. Mathisgemeind geordnet, und verbothen, dass keiner an<br />
des andern Heiligtägen nichts aussert dem Haus arbeiten solle, auch keine<br />
Mähne weten 85 solle.<br />
Wenn aber einer wäre, der das geboth übertretten thätte (weders theils<br />
Glaubensgnossen es immer were) der soll nach Gutachten eines lobl. Grichts<br />
abgestraft werden.<br />
Wegen dem Kämjfäger<br />
Jst auf obiges Datum das Meehren worden, dass der Kämifäger,<br />
82 Krone = Kronenthaler = Fr. 5.80<br />
83 Fahrende Güter = Mobiliar, Werkzeuge, etc.<br />
84 kopulieren, hier im Sinne von trauen.<br />
85 kein Zugtier einspannen.
- 16 -<br />
die Beckenkämmin 86 zum Jahr 4 mahl fägen solle. Für 2 mahl sollen die<br />
Becken den Fäger selbsten bezahlen, und die andern 2 mahl die Gemeind.<br />
Vom Wildheüen<br />
1753 ist das Meehren geworden, dass vor St. Bartholomes Tag 87 niemand<br />
Wildheüen und riethen 88 möge.<br />
Wegen streüen in den Gassen.<br />
Auf obiges Datum ist auch das Meehren geworden, wenn man anfangt heüen<br />
im Dorf niemand in den gemeinen Gassen streüen möge, bis man die Frucht<br />
eingesammelt habe, versteht sich in der Küegass. 89<br />
Von wegen dem Wassen Meistr. 90<br />
1760 ist gesezt, wenn einem oder dem andern etwas Vieh abgienge, so solle er<br />
schuldig sein ohne einige Bezahlung abzunehmen.<br />
Wenn aber einem in dem Berg was abgehen sollte, so solle man ihme von<br />
einem alten Stück Vieh 12 xer 91 und von einem Kalb 6 xer bezahlen. Dabey<br />
soll er Wuhrfrey 92 seyn, aussert dem eigenen Gut.<br />
S. 14: Von wegen dem Sandholz<br />
1782 ist auch gemehret worden wegen dem Sandholz 93 bey den alten Gesatzen<br />
zu verbleiben, Wenn sich einer sollte erfrechen Sandholz abzuführen, so soll<br />
ein ander Nachbaur das Recht haben, dasselbe hinweg zunehmen. Vorbehalten,<br />
wenn einer keine eigene Mänj 94 hätte, denen soll ein Fuder erlaubt seyn.<br />
Von wegen dem Dungen in die Ämtweid.<br />
Jst auf obiges Datum gesezt, dass in Zukunft keiner sich erfreche in die<br />
Ämtweid zu tungen oder zu Mäyen, ausgenommen die kein eigen Vieh haben,<br />
dasselbe zu frezen 95 . Bey Straf nach erfindung und Gutachten einer Obrigkeit.<br />
Von wegen den Marchen zu Berg und Thal.<br />
1784 ist der Marchen halber zu Berg und Thal erkennt,<br />
86<br />
Kamine der Bäcker<br />
87<br />
St. Bartholomäustag = 24. August<br />
88<br />
Riet mähen im Unterfeld<br />
89<br />
Chüegass = südl. Tuf in Richtung Fehlagatter<br />
90<br />
Wasenmeister = Schinder = Abdecker<br />
91<br />
xer = Kreuzer, der Gulden hatte = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 1.70 Fr.<br />
92<br />
befreit vom Wuhrgemeindewerk (Friewiser und Patnaler)<br />
93<br />
Sandholz = auf den Sand und Kiesbänken des Rheins angeschwemmtes Holz<br />
94<br />
Mänj, Miini = Zugtier<br />
95<br />
fretzen = abweiden. Damals war der allgemeine Weidgang auf privaten Wiesen noch üblich.
- 17 -<br />
dass sie sollen 2 Schuo 96 inwendig dem Zaun stehen.<br />
Von wegen den Lärchen unter Samunt 97<br />
Jst des Meehren worden, dass hinfüro sich keiner unterstehe Lärchen zu<br />
schneiten 98 bey Straf 6 Pfund Buss. Und auf jeden Stamm Lärch soll 6 Gulden<br />
Buss gelegt seyn, seye es düres oder grünes.<br />
S. 15: Dass die Hindersäs kein zame Streüe mehr nehmen sollen.<br />
1789 ist gemehret, dass die Hindersäs inskünftig gar keine zame 99 Streüe auf<br />
den Allmeinen mehr zu rechen sich unterstehen (wo es auch immer seyn mag)<br />
bey Straf 5 Pfd- Buss.<br />
Von wegen dem Banwald bey Matheilis<br />
1792 ist von Matheilis hinauf, bis gen Faltschernos auf der linken Seiten dem<br />
Holzriss alles eingeschlagen, 100 bey 5 Pfund Buss auf jeden Stamm.<br />
Ferner an Schaffners-Eck 101 und die Löser hinauf bis an das Walbellen Weegli<br />
wo von dem Fahren Mürlj herkomt, ist erneüeret und auf jeden Stamm 6 Pfd.<br />
Buss gelegt worden.<br />
Von wegen den Zeitkühen die das <strong>Gemeinde</strong>werk thun.<br />
Jst auf obiges Datum gemehret, dass die Zeitküehe, welche den Früehling<br />
durch gebraucht und an das <strong>Gemeinde</strong>werk genohmen werden, die sollen<br />
nichts bezahlen, aussert dem Ochsner den Lohn. Und die in das Quakis<br />
kommen thäten, die sollen dem Quakishirt das Brod schuldig seyn zu geben.<br />
Welche aber nur sonst ein Zeitkuhe in den Herbstwayden hätten, die sollen der<br />
<strong>Gemeinde</strong> an der <strong>Gemeinde</strong>rechnung fl. 102 2 bezahlen, und der Obrigkeit ihr<br />
Regres 103 gelassen zu bussen.<br />
S. 16: Von wegen den ungerungenen 104 Hausthieren.<br />
1792 ist gemehret, dass niemand sich unterstehen solle, ein ungerungenes<br />
Hausthier auszulassen, 105 bey Straf 2 Pfund Buss.<br />
96<br />
Schuh oder Fuss = 30 cm. / 1 Zoll = 3 cm. / 1 Linie = 3 mm<br />
97<br />
Flurname Zamunt.<br />
98<br />
hier im Sinne von "fällen"<br />
99<br />
zahme Streue - wohl das Laub von den Obstbäumen auf der Allmend.<br />
100<br />
einschlagen = einzäunen<br />
101<br />
Schaffners-Eck, Schaffners Rüti, Ort einer Rüti welche einem Schaffner gehörte, ob dem<br />
Kaltenbrunnen, später Löserbödeli genannt und heute Wald. Koord. 759.125/100.050<br />
102<br />
fl. = Gulden = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 420 Heller = 1.70 Fr.<br />
103<br />
Regress = Rückgriff als Schadenersatz<br />
104 ungerungen = ohne Ring<br />
105 auslassen = auf die Weide treiben
- 18 -<br />
Von wegen dem umgefahlenen Holz.<br />
Auf obiges Datum ist das Meehren geworden, von wegen dem umgefahlenen<br />
Holz (was Namen es haben möchte) dass keiner mehr es zeichne, 106 oder<br />
heimschen soll, sonder es soll der <strong>Gemeinde</strong> zukommen, und anzuwenden wo<br />
sie es nothwendig hat. Ausgenohmen, wenn es über ein Jahr lang gelegen ist,<br />
so mag es dan ein Nachbaur heimschen, und das bey 5 Pfund Buss ohne Gnad.<br />
1794 ist obiges Meehren bekräftiget worden.<br />
Von wegen den Lärchen an Schaffners-Eck 107 ist das Meehren von 1792<br />
bestätiget.<br />
Von wegen den Gemeindgüter vertauschen.<br />
1795 ist gemehret worden, dass fernerhin keiner, oder keine ihr <strong>Gemeinde</strong> gut<br />
vertauschen solle, haben sie Kinder oder keine bey Straf 10 Pfund Buss.<br />
Dass die so in der Frembde seind alle 3 Jahr einen Lebensschein schicken<br />
sollen wenn es möglich seyn kan, sonst mag die <strong>Gemeinde</strong> ihr <strong>Gemeinde</strong>gut<br />
fählen. 108<br />
S. 17: Dass man die Zäün soll auf die Marchen sezen.<br />
1795 ist das Mehren worden, dass jeder die Zäün solle auf die Marchen sezen<br />
lauth dem <strong>Gemeinde</strong>buch und zurukziehen auf die Marchen, bis man gezeünt<br />
hat. Alsdan soll die Obrigkeit zu Berg und Thall dieselben besichtigen,<br />
diejenigen so nicht dem Mehren stattgethan, die sollen in 2 Pfund Buss<br />
verfahlen seyn, und die Zäün auf die Marchen sezen.<br />
Dass keiner das Viech vor dem Meehren auslasse.<br />
Auf obiges Datum ist gemeehret, dass keiner das Viech in die Au lasse oder<br />
fahre ehe dan die <strong>Gemeinde</strong> darum gemeehret zum auslassen, bey Straf 2<br />
Pfund Buss für jedes mal.<br />
Vom Reüthnen<br />
Auf obiges Datum wurde auch gesezt, dass sich keiner unterstehe in den<br />
Bahnwelden zu rüthnen. Auch keiner mehr an den Wiesen oder zu denselben<br />
einzäüne, bey 5 Pfund Buss<br />
Von wegen den Lärchen unter Samunt.<br />
106 zeichnen = mit dem Hauszeichen versehen und so als Eigentum ansprechen<br />
107 Schaffners-Eck, Schaffners Rüti, Ort einer Rüti welche einem Schaffner gehörte, ob dem<br />
Kaltenbrunnen, später Löserbödeli genannt und heute Wald. Koord. 759.125/100.050<br />
108 fallen = zurückfallen an die <strong>Gemeinde</strong> zur Neuausteilung
- 19 -<br />
1796 an St. Mathis <strong>Gemeinde</strong> ist gemehret worden, wegen den Lärchen unter<br />
Samunt, dass fürohin niemand soll Lärchen hauen, ohne zuvor bey dem<br />
Amtmann 109 oder bey den Forstmeistern darum anzuhalten. Dieselben sollen<br />
ihm ein Stamm erlauben zu seinem Gebrauch, doch solle einer bezahlen wie<br />
vorher fl. 6. Wer sich aber erfrechen sollte ohne Erlaubnus zu hauen die sollen<br />
für jeden Stamm bezahlen ohne Gnad fl. 10.<br />
S. 18: Von wegen Holz oder Streüe aus der Au.<br />
1796 ist gesezt, dass niemand sich erfreche Holz oder Streüe aus der Au zu<br />
nehmen, weder Bürchen 110 noch Erlen, weder zum Zäünen noch zu Erbsstiegel.<br />
Zugleich auch das Grass oder Ried oder Streüe. Vor ein Burdj Holz oder<br />
Tuchet 111 Streüe oder Riet ohne Gnad fl. 6 Buss.<br />
Sollte sich einer unterstehen ein Fuder zu führen seye es ein kleines oder<br />
grosses so solle er in Buss von 10 Pfund gefählt seyn.<br />
Wegen dem Reüthnen<br />
Auf obiges Datum wurde gesezt, dass fürohin niemand in den<br />
Ochsenwayden 112 noch auf den Böden 113 und in den Bahnwalden mehr<br />
reüthnen soll, sondern wie es vorher geschriben. Auch nicht mehr dan 3 Jahr<br />
behalten soll bey Straf 5 Pfund Buss.<br />
Von wegen den Gitzi<br />
Jst gemehret, dass keiner die Gitzi den Leüthen in den Bergen oder anderwo im<br />
Schaden haben soll, sondern sie sollen sie behirten, wo sie wollen. Wenn aber<br />
derjenigen wären, die Gitzi im Schaden hätten, die sollen für jedes Stuck Buss<br />
bezahlen 1 Pfd.<br />
S. 19: Von wegen dem <strong>Buch</strong>wald<br />
1797 ist gesezt, dass fürohin der <strong>Buch</strong>wald vom Saldom Tobel hinauf des<br />
Wachtmeisters Lutzi Philippen 114 Stall. 115 Auch unten hinaus in den<br />
109<br />
Ammann = <strong>Gemeinde</strong>präsident<br />
110<br />
Birken<br />
111<br />
Blaha, Tuachat = Quadratförmiges grobes Tuch mit vier langen Hanf-Zipfeln, in das man Heu<br />
einbindet, auch Mass für ein Tuch voll Heu<br />
112<br />
Ochsenweide = Lage heute unbekannt, möglicherweise Gegend Ochsenboden, nördlich Castrinis.<br />
113<br />
Boden = ebene Fläche in einem Hang, Allmende, oder Bergwiese<br />
114<br />
Philipp Luzi (1760- gest. nach 1837) Wachtmeister in der Königl. Schweizergarde in Frankreich.<br />
Kehrte nach dem 10. August 1792 nach Vaz zurück und heiratete am 22. Januar 1795 mit Barbara<br />
Lipp. Sein formeller Konfessionswechsel im Kath. Kirchenbuch unter dem 28. Nov. 1794<br />
eingetragen und das Sakrament der Firmung erhielt er am 3. Dez. 1794 in Chur vom letzten Churer<br />
Reichs - Fürstbischof Karl Rudolf von Buol-Schauenstein und es ist anzunehmen dass die<br />
Eheschliessung zur Konversion führte. Stammvater der Katholischen Philipp-Linie.<br />
115<br />
kann nur Castrinis sein
- 20 -<br />
Giessübel, 116 und dan dem Weeg nach hinauf bis an die Bayolsen, dass fürhin<br />
im Bahn soll seyn, Lärches und <strong>Buch</strong>es. Und hat die Gemeind Buss darauf<br />
gelegt fl. 6.<br />
Auf obiges Datum ist gesezt, dass der <strong>Buch</strong>wald von der Fallen aufwerts bis an<br />
die hinder Payols Wiss rechter Hand auf von der Kreüzgass führohin soll im<br />
Bahn seyn wie der linker Hand von der +gass 117 wie oben verschriben, Lärchis<br />
und <strong>Buch</strong>es auf jeden Stamm fl. 6.<br />
Dass jeder an einer Gend. seine Meinung geben möge.<br />
1798 ist das Meehren worden, dass ein jeder seyne Meinung an der Gemind<br />
geben möge, wie er es versteht.<br />
Wie dan das Meehren ausfalt, darbey soll sich ein jeder unterziehen, und keine<br />
Prodesten einlegen.<br />
Wenn bey Ehr und Eyd zur <strong>Gemeinde</strong> gebothen wird, soll ein jeder kommen,<br />
Gottes Gewalt vorbehalten, bey 1 Pfund Buss.<br />
Wenn einer von einer <strong>Gemeinde</strong> etwas vertreite, 118 es were schriftlich oder<br />
mündlich, oder wie er seine Meinung gegeben, was gemehret worden, der oder<br />
diejenigen sollen ohne Gnad die Dorfrechte verlohren haben. 119<br />
S. 20: Von wegen den Lärchen unter Samunt.<br />
1799 ist das Meehren worden, wegen den Lärchen unter Samunt, wer<br />
inskünftig ein Stamm Lärch hauen würde, der soll ohne Gnad von jedem<br />
Stamm fl. 12 bezahlen.<br />
Wenn aber einer ein Stamm hochnothwendig hat, der soll vor eine <strong>Gemeinde</strong><br />
kehren, so kan die <strong>Gemeinde</strong> erkennen was recht ist.<br />
Von wegen dem reüthnen<br />
bleibt man bey <strong>Gemeinde</strong>buch, wie vor altem gewessen, dass wenn einer mehr<br />
dan 3 Kühe hat, sie solle nicht mehr dan 3 Quartanen 120 Koren 121 auf die<br />
Allmein säen, doch aber ausser den Böden, Ochsenwayden und Bahnwälden.<br />
Auch soll keiner eine Reüthe mehr den 3 Jahr nutzen bey Straf 10 Pfund Buss.<br />
116 Gisübel = Flurname nördl. Halbmil. Koord. 759.500/200.300<br />
117 Chrüzgass = Bergweg Schibaboda bis Bajols<br />
118 fort tragen würde, ausplaudern würde<br />
119 Diese Beschlüsse sind nur aus der bedrohlichen Situation von 1798 zu verstehen<br />
120 Quartane = altes Hohlmass, (5 Immi = 1 Quartane = 7,5 Liter)<br />
121 Korn
- 21 -<br />
Von wegen den Lärchen in den Lössern 122<br />
1801 ist gesezt, dass die Lärchen in den Lössern und an des Schaffners-Eck 123<br />
jeder Stamm auf 8 Pfund ist gesezt worden.<br />
Wenn jrgend wo ein Brunentrog nothwendig zu machen ist, so soll das<br />
übergeblibene Holz jederzeit der Gemeind zugehören.<br />
S. 21: Von wegen den Hindersäs<br />
1804 ist gemehret worden, dass ein jeder Nachbaur 124 der für einen Hindersäs<br />
vertrösten 125 will fl. 500 im Schnitz 126 haben soll.<br />
Von wegen dem Bahnwald im Schindelloch.<br />
Jst gesezt, dass führohin im Schindelloch von Matheilis bis gen faltschenus,<br />
linker Hand dem Weeg, alle Lärchen und Dannes Holz soll eingeschlagen<br />
seyn, und ist auf jeden Stamm 6 Pfund Buss gelegt worden.<br />
Auf obiges Datum ist auch wegen dem rüthnen das Meehr worden, dass<br />
niemand in den Ochsenwayden bey Straf 5 Pfund Buss rüthnen solle.<br />
Von wegen dem Wässern dem Bach nach.<br />
So ist gesezt, dass führohin sich niemand unterstehen soll Wasser aus dem<br />
Bach in seyne Güter zu richten, dass bey Straf 5 Pfund Buss. Oder auch nur<br />
Wasserleithenen zu machen.<br />
Wegen dem Wasser welches aus dem Dorf geht.<br />
Jst gesezt, dass je der Erste, dass recht darzu haben soll, und diejenigen die<br />
unter ihnen seyn, sollen bey 5 Pfund Buss kein recht haben dem obern das<br />
Wasser zu nehmen.<br />
Von wegen denen Hindersäs ihrem schmalvieh.<br />
1805 ist das Meehr worden, dass führohin ein jeder Hindersäs der Schmalvieh<br />
austreiben will, ohne ausnahme, von jedem stuck 20 xer 127 Grassmieth an die<br />
Gemeind bezahlen soll.<br />
S. 22: Wegen den Forstmeistern.<br />
1805 ist wegen den Forstmeistern das Mehren worden,<br />
122 Löserbödeli, heute Wald ob dem Kalten Brunnen.<br />
123 Schaffners-Eck, Schaffners Rüti, Ort einer Rüti welche einem Schaffner gehörte, ob dem<br />
Kaltenbrunnen, später Löserbödeli genannt und heute Wald. Koord. 759.125/100.050<br />
124 Nachbar = <strong>Gemeinde</strong>bürger mit allen Rechten und Pflichten<br />
125 bürgen für alle Abgaben der Hintersässen<br />
126 Schnitz = Steuer, hier steuerbares Vermögen<br />
127 xer = Kreuzer, der Gulden hatte = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 1.70 Fr.
- 22 -<br />
dass sie führohin für ihre Gäng sollen von der <strong>Gemeinde</strong> bezahlt werden, oder<br />
mit Tagwen. 128 Hingegen aber sind sie verpflichtet den Eyd abzunehmen, und<br />
alle frefel, 129 die ihnen von den Bahnwälden zu wüssen kommen, der Obrigkeit<br />
bey Eydespflichten anzuzeigen. Hingegen soll alles Holz, welches sie in den<br />
Bahnwälden ohne Zeichen oder mit faltschen Zeichen finden der Gemeind<br />
dienen.<br />
Dass man kein Holz in Gissübel lassen soll.<br />
Auf obiges Datum ist erkennt, dass niemand sich erfreche Holz durch den<br />
Gissübel 130 in die Flumis hinab zu lassen, indem kein Recht ist, bey einer<br />
unbestimmten Buss, nebst dem Schadenersatz, welcher dadurch zugefügt<br />
worden.<br />
Von wegen Vertrostung der Hindersäs.<br />
1807 wurde erkennt, dass führohin derjenige wo die Hindersäs im Haus hat für<br />
ihne der <strong>Gemeinde</strong> und dem Hochgricht 131 verbürgen solle, für alles und jedes<br />
übel so der Hindersäs der Gemeind und dem Hochgricht zufügen konnte ohne<br />
einige Ausnahme.<br />
Auch soll der Hindersäs dem Nachbar unnachtheilig durch sein Handel und<br />
Wandel hier seyn.<br />
Auch sollen die Hindersäs kein Bäsenris auf unserm Gebieth hauen.<br />
Ferner wenn ein Hindersäss Gemeindgüter empfachen würden, so sollen sie<br />
von jedem Loos der Gemeind fl. 1 ohne die andern Beschwerden 132 bezahlen.<br />
S. 23: Von wegen dem Batnaler Vieh speissen.<br />
1807 ist das Meehr worden, dass fürohin die Batnaler ihr Vieh speissen 133 und<br />
löhnen sollen in der Rood wie die im Dorf. Wie auch Schwein. Hingegen ist<br />
ihnen auch gestattet das Vieh in die Au zu lassen, wie ein ander Nachbaur, die<br />
Heymkühe ausgenommen, wenn sie nicht in die Au gehen so solle sie solche<br />
nicht schuldig seyn solche zu speissen.<br />
Von wegen Koll und Kalch brennen.<br />
1808 an der St.Mathis <strong>Gemeinde</strong> wurde gesezt, dass führohin bey hoher Straf<br />
128 Tagwahn = <strong>Gemeinde</strong>werk, auch Arbeitsleistung eines Mannes während eines Tages<br />
129 Frevel = Rechtsverletzung, (meist Holzdiebstahl)<br />
130 Gisübel = Flurname nördl. Halbmil. Koord. 759.500/200.300 (steiles Gelände)<br />
131 Hochgericht = hier Kreis der Fünf Dörfer (damals Vier Dörfer)<br />
132 Beschwer = Belastung, Beeinträchtigung, auch Steuern<br />
133 Das Speisen des Hirten durch die Viehbesitzer war ein Teil des Lohnes
- 23 -<br />
verbothen, dass dem Land nach und im Satz 134 kein Koll 135 und Kalch von<br />
Fory Holz 136 soll gebrennt werden.<br />
Auf obiges Datum sind alle Fohren auf der Fenzen, Schlosshalden und unter<br />
dem Adler auf das neüe verbothen.<br />
Wegen dem Holz aus der Au.<br />
Auf obiges Datum ist gesezt, dass führohin niemand aus der Au Holz nehme,<br />
weder düres noch grünes, oder Bäsenriss, oder Erbsstiegel. So ist alles auf das<br />
neüe verbothen bey 2 Pfund Buss.<br />
Wegen Steg und Weeg nach fahren.<br />
Wurde auf obiges Datum gemehret, dass ein jeder Steg und Weeg nach fahre<br />
und gehe. Sollte jemand erfunden werden, der dies Gesetz übertretten würde,<br />
der soll für fahren 1 Gulden und ein Fussgänger 20 xer Straf bezahlen.<br />
S. 24: Wegen dem Wald Sasculters.<br />
1809 ist gesezt, dass führohin niemand soll Holz Mayen, 137 sondern der wo an<br />
den Bergen Schindlen nothwendig hat, soll es hauen und die Schindlen<br />
aufsezen, und also grün schindlen, bey Straf wie der Bahnwald.<br />
Auch in dem Bateinner 138 Wald auf gleiche weis. Eben so im Fohren Wald wie<br />
in beyden gemelten Wälden.<br />
Es soll aber niemand in den gedachten Wälden mögen Holz hauen oder<br />
Schindlen als die wo an den Bergen Herbergen heben.<br />
Von wegen den Lärchen ob dem Kaltenbrunen.<br />
Jst auf obiges Datum gemehret worden, dass alle Lärchen in den Lössern 139<br />
sollen verbothen sey, bey Straf 6 Pfund Buss, seie es dickes oder dünnes hinauf<br />
bis an das Walbellen Weeglj, ohne ausnahne alle Lärchen, von des Michelis<br />
Bünten hinauf.<br />
Der Wald ob dem Sesel<br />
1811 an der St. Mathis <strong>Gemeinde</strong> ist das Meehren geworden, dass der Wald ob<br />
dem Sesel (oder Beritumpf genannt) vom Alpweg bis an den Alpzun gänzlich<br />
134<br />
Satz = Waldgebiet im Süden der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong>, grenzt an den Rhein und <strong>Gemeinde</strong><br />
Haldenstein<br />
135<br />
Holzkohle<br />
136<br />
Föhrenholz<br />
137<br />
meien = die Zeit auf dem Maiensäss verbringen, hier wohl im Sinne von zuwarten, eine Zeit lang<br />
lagern<br />
138 Bitiein<br />
139 ob dem Kaltenbrunnen
- 24 -<br />
solle eingeschlagen gen seyn, bey 6 Pfund Buss.<br />
Von wegen Erlen und Streüe zwischend dem Berg und den Lössern:<br />
Jst auf obigys Datum gesezt, dass die Erlen, und Streüe, welche vom Horn 140<br />
bis auf das Burghertelj zwüschend dem Berg und den Lössern stehen und<br />
wachsen sollen gleich den andern Erlen in der Au im Bahn seyn.<br />
S. 25: Von wegen der Kleidung der Land Milizen.<br />
1811 wurde bey Ehr und Eyd zur <strong>Gemeinde</strong> gebothen, von wegen denen<br />
Soldaten oder Land Milizen ihrer Kleidung. So ist das Mehren worden, dass<br />
führohin einer der es in das Loos (:oder Condintingent:) 141 trift, dass er solle<br />
selbsten den Rock, das Brusttuch und die Hosen anschaffen, und das übrige die<br />
Gemeind.<br />
Von wegen den Hindersäs.<br />
1812 Jst auf obiges Datum gemehret worden, dass wenn ein Nachbaur sieht,<br />
dass ein Hindrsäs freflet, 142 so solle er es der Obrigkeit anzeigen.<br />
Sollte einer oder der andere der wegen frefel abgestraft wird, sich auslassen, er<br />
hab andere auch gesehen frefeln und solches nicht anzeigen wollte so soll<br />
derselbe dafür beklagt und abgestraft werden.<br />
Von wegen den <strong>Gemeinde</strong> gütern fellen.<br />
1812 wurde gemehret wegen den <strong>Gemeinde</strong>gütern, so haben sollen gefelt<br />
werden, so sollens diejenigen haben bis auf den Herbst und dan der Obrikeit<br />
schreibig 143 bringen mit obrigkeitlichem Sigil. 144 Wo das nicht geschieht so<br />
sollens den Wuhrschnitz 145 und der <strong>Gemeinde</strong> fl. 146 10 bezahlen, und dan<br />
sollen die fl. 10 unter die so es haben solten vertheilt werden nach der Rood.<br />
Von wegen dem Holz im Älplj<br />
1813 ist, gesezt, von wegen der Waldung im Alplj, dass keiner soll befüegt<br />
seyn Holz under den Zun zu nehmen, sondern ist dieselbe für die Obern Bergen<br />
gewittmet, was ob dem Zun Samunt ligt, und das bey Sechs Pfund Buss.<br />
Wenn einer ein Herberg auf einem Berg der rechts dem Tobel ligt bauen will,<br />
der soll sich bey einem jewiligen Amtmann melden, wo ihme ein Ort soll<br />
gezeigt werden, wo er Holz hauen kan.<br />
140<br />
Flurname bei der Fenzen, Strassenkurve südlich Schützenstand<br />
141<br />
Kontingent = Truppe, Truppenkontingent<br />
142<br />
Frevel = Rechtsverletzung, (meist Holzdiebstahl)<br />
143<br />
schriftlich<br />
144<br />
Sigel auf Brief = entspricht heute etwa einer Beurkundung<br />
145<br />
Wuhrgeld, Wuhrschnitz = jährlich wiederkehrende <strong>Gemeinde</strong>werkauflage für den Wuhrbau<br />
146<br />
fl. = Gulden = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 420 Heller = 1.70 Fr.
- 25 -<br />
S. 26: Von wegen dem Wässern vom Bach.<br />
1813 ist auch gemehret, dass in Zukunft keiner soll befüegt seyn, jrrgends auf<br />
einer Seyten dem Bach zu wässern, sondern soll ganz und gar aufgehoben<br />
seyn, und das bey der höchsten Buss.<br />
Von wegen den <strong>Gemeinde</strong>güter halben.<br />
1813 ist an St. Mathis Gemeind 147 gemehret, dass alle diejenige Gemeinds<br />
Leüthe, welche sich in der Fremde befinden einen förmlichen Lebensschein<br />
unter dem Sigil ihres Wohnorts bescheinigen sollen. Jm ausbleibenden Fahl,<br />
dass dies nicht, bescheiniget werden sollte, laut erforderlicher Abred, so soll<br />
den denen selben Persohnen Jhren <strong>Gemeinde</strong>gut an die <strong>Gemeinde</strong> fahlen und<br />
gefahlen seyn. Und sollte über kurz oder lang noch obiges bescheiniget<br />
werden, so sollen solche dan zunächst, an die Rood der Thur 148 nach wiederum<br />
eingeschriben werden.<br />
Zweytens so hat es seyne Beschaffenheit, so derjenige, welcher ein solches<br />
<strong>Gemeinde</strong>gut überkommt und sonst nicht an der Thur oder keins gehabt hätte,<br />
derselbig soll schuldig seyn, dem Jenigen so es zugehört hat jährlich von einem<br />
Loos den billichen Zins zu bezahlen, und zugleich auch der welcher die Rood<br />
bekommt und sonst keine hätte, der selbig soll auch schuldig seyn gleich dem<br />
wo ein <strong>Gemeinde</strong>gut bekommen hat für die ganze Rood, beyde Lösser und<br />
Kabisbett den Zins zu bezahlen, deme dass <strong>Gemeinde</strong>gut gewesen ist. So auch<br />
bis er der Thur nach ein andere bekommen hat, oder mit Tod abgegangen sein<br />
wird. Und so ist dan der Tax hierüber gemacht worden, dass von einem jeden<br />
Loos fl. 3 und von einem Kabisbett fl. 1 bezahlt werden soll.<br />
S. 27: Von wegen der Soldaten Kleidung.<br />
1813 den 21. 9ber 149 wurde von der ganzen <strong>Gemeinde</strong> gesezt, wegen den<br />
Soldaten oder Landmilizen, so hat die Gemeind einhellig 150 gemehret, dass<br />
man denen, wo in dem Jahr in Dienst tretten, die Mondur 151 die <strong>Gemeinde</strong><br />
anschafe. Mit der Abred, dass wan die vier Jahre um sind, die Mondur der<br />
<strong>Gemeinde</strong> wieder zuruk fallen soll, und der <strong>Gemeinde</strong> seyn soll.<br />
Von Wegen den Wuhrfreyen<br />
1814 ist gemehret worden von wegen den Wuhrfreyen,<br />
147 St. Mathiastag = 24. Februar (Tag der ordentlichen Wahl-<strong>Gemeinde</strong>versammlung)<br />
148 Tour<br />
149 9-ber = November.<br />
150 einhellig = einstimmig<br />
151 Montur = Uniform.
S. 28: N.B.<br />
- 26 -<br />
wann mehr als 30 Tag <strong>Gemeinde</strong>werk were, so sollen die Wuhrfreyen 152<br />
<strong>Gemeinde</strong>werk thun, wie ein anderer.<br />
Wegen den Lärchen auf Fahren.<br />
Auf obiges Datum ist gesezt, was Lärchen seyn auf Fahren, bis zu dem<br />
Wisli, 153 soll auf jeden Stamm 6 Pfund Buss gelegt seyn.<br />
Wegen Holz aus der <strong>Gemeinde</strong> verkaufen.<br />
Auch auf obiges Datum ist gesezt, dass derjenige welcher Holz, Bräter,<br />
Schindlen, Koll 154 oder Kalch aus der <strong>Gemeinde</strong> verkaufte, der soll für jedes<br />
Fuder in 10 Pfund Buss verfallen seyn ohne Gnad, es mag seyn Sandholz 155<br />
oder anders.<br />
Wegen Einkaufgeld frembder Weiber.<br />
Ebenfalls auf obiges Datum ist gesezt, wenn einer oder mehrere frembde<br />
Weiber heyrateten, so sollen sie den Einkauf bezahlen vor dem er Hochzeit hat,<br />
oder er soll nicht Hochzeit mögen haben, bis er den Einkauf bezahlt hat.<br />
Um den allenfahls vorfahlenden Streitigkeiten auszuweichen, in betref des<br />
Zugs, 156 wie in nebenstehendem Articul angezogen, ist zu wüssen, dass<br />
derjenige, welcher einen Zug um ligende Güter thun will, oder Häuser, dass er<br />
sich Gesatzmässig als Züger bey dem Keüfer anmelde ehe man (:es seye in der<br />
Catholischen oder Revormierten Kirchen:) in die Predig läüthet, nach<br />
gehaltenem Gottesdienst, oder erst auf den Abend, solle der angezeigte Zug<br />
ungültig seyn. 157<br />
S. 29: Von wegen unsern Gemeindsleüthen die sich in der Frembde befinden.<br />
1816 wurde an der St. Mathis <strong>Gemeinde</strong> verordnet, dass man denen<br />
Gemeindsleuthen die sich in der frembde befinden, einen oder Zwey Vögte 158<br />
seze, damit sie die Zinsen, welche von denen <strong>Gemeinde</strong>güter herfliessen in<br />
Handen nehmen, und dan selbe seiner Zeit dem rechtmässigen Eigenthümer<br />
einhändigen können.<br />
152 vom Wuhrgemeindewerk befreite<br />
153 unterhalb Zanoppis, heute Wald<br />
154 gebrannte Holzkohle<br />
155 Sandholz = vom Rhein angeschwemmtes Holz<br />
156 Zugrecht = Die Verwandschaft besass das Recht, innerhalb der gesetzlichen Frist einen Verkauf<br />
rückgängig zu machen. Damit konnte verhindert werden, dass Immobilien ausserhalb der Familie<br />
verkauft wurden. Ebenso konnte ein Bürger in diesem Sinne intervenieren, wenn ein anderer Bürger<br />
ein Haus an Nichtbürger verkaufte.<br />
157 Dieser Artikel ist ein Nachtrag zu Seite 29 (gehört zum Artikel: Wenn Zwey miteinandern um etwas<br />
einen Marcht gethan.<br />
158 Vogt = Vormund oder Verwalter
- 27 -<br />
Wenn zwey mit ein andern um etwas einen Marcht 159 gethan.<br />
Auf obiges Datum wurde geordnet, wenn zwey mit einandern einen Marcht um<br />
Häuser oder liegende Gütter geschlossen, so solle solcher Marcht zugleich dem<br />
Amtmann angezeigt, damit solcher Marcht, auf den ersten Sontag darauf könne<br />
in beyden Kirchen bekannt gemacht werden. Der Zug bleibt von dem Sontag<br />
da der Ruf gegangen. denen rechtmässigen Züger noch Acht Tag offen.<br />
Sollten die Parten ihren getroffenen Marcht verheimlichen, und es dem<br />
Amtmann nicht anzeigen, so sollen dieselben Parten in einen Thaler Buss<br />
verfällt seyn, und solcher Marcht ungültig. 160<br />
Vom Wald Sasculters 161<br />
Wurde auf obiges Datum erkennt, dass alles grüne und düre Holz solle<br />
eingeschlagen 162 seyn, ohne ausnahme.<br />
Von dem <strong>Gemeinde</strong>gut-Schnitz<br />
Jst auch gesezt, dass führohin auf jedes <strong>Gemeinde</strong>gut nicht mehr als fl. 2<br />
Wuhrschnitz solle bezalt werden.<br />
S. 30: Vom <strong>Gemeinde</strong>werk<br />
1816 wurde verordnet, dass aus jedem Haus das beste eine Viertel Stunde nach<br />
dem glänken 163 sich auf dem Platz einfinden solle, und sodann von den<br />
<strong>Gemeinde</strong>knecht erwarten, wohin ein jeder angewissen wird.<br />
Die Fuhrleüthe sollen sich ebenfahls denen <strong>Gemeinde</strong>knechten unterziehen und<br />
aufladen was recht und billich 164 ist, und nicht auf das geladene aufsitzen, oder<br />
der Tagwen solle solchen gestelt 165 werden. Die Obrigkeit ist beauftragt, auf<br />
solche, die nicht arbeiten wie an ihrer Arbeit Obacht 166 zu geben.<br />
Auch sollen die <strong>Gemeinde</strong>knechten von der Obrigkeit bestens unterstützt<br />
werden.<br />
Ferner sollen alle Spätjahre 167 zu jedem Brunen 4 oder 5 Fuder Sand gethan<br />
werden um im Fahl der Noth Winterszeit streüen 168 zu können.<br />
159<br />
Marcht = Kauf oder Verkauf<br />
160<br />
Dieser Artikel wurde später geändert und auf Seit 28 nachgetragen.<br />
161<br />
Sasculters, auch Disculters oder Zischculters genannt, Wald nördl. Brida<br />
162<br />
einschlagen = einzäunen, auch bannen, in den Bann tun<br />
163<br />
glängga = läuten, Schlag für Schlag läuten, damit wurde früher zum <strong>Gemeinde</strong>werk aufgeboten<br />
164<br />
billich, billig = gerecht, angemessen<br />
165<br />
gestellt = eingestellt, abgestellt, aufgehoben, beendigt.<br />
166<br />
Obacht geben = aufpassen, achtgeben.<br />
167<br />
Spätjahr = Spätherbst.<br />
168<br />
wegen des Glatteises rund um die Brunnen herum.
Von wegen dem Grasmieth.<br />
- 28 -<br />
Wurde auf obiges Datum gemehret, dass derjenige, welcher eine Kuh aus einer<br />
frembden <strong>Gemeinde</strong> hieher bringt, und solche hier mehr dan 8 Tage auf unsern<br />
Allmeinen wayden lässt, der solle für solche Kuhe bezahlen fl. 169 1=40 xer<br />
für einen Ochs oder Zeitkuhe fl. 1=20 xer<br />
für ein Mässrind 170 fl. 1 - 4 x<br />
für ein Kalb 48 x<br />
Alle obige Verordnungen sollen ohne einigen Abzug oder Ausgleichung, oder<br />
Vertauschung beobachtet werden.<br />
S. 31: Von wegen dem frembden Heü, so aus einer frembden <strong>Gemeinde</strong> hieher<br />
gebracht wird.<br />
1816 wurde gesezt, dass derjenige, welcher Heü aus einer frembden <strong>Gemeinde</strong><br />
hieher bringt, solle es dem Amtmann bej Eydes Pflichten anzeigen.<br />
Ferner demjenigen, welcher in einer frembden <strong>Gemeinde</strong> Heü hat, und selbes<br />
alldorten verfuteret, dem solle sein das hiesige Heü zu Berg und Thal auf<br />
nächstkommenden Herbst gemässen, und aufgeschriben werden.<br />
Wenn jemand auch Sommerszeit Heü aus einer frembden <strong>Gemeinde</strong> hieher<br />
führen würde, der solle es ebenmässig dem Amtmann anzeigen.<br />
Auch ist das Mehren worden, dass alle diejenige, welche diesen Verordnungen<br />
nicht folge leisten würden, und in derley Uebertrettungen erfunden wurden,<br />
sollen in 5 Pfd. Buss verfelt sein.<br />
Jeder Nachbar hat seine Pflicht (wenn er derley übertrettungen gewahr wurde)<br />
solches der Obrigkeit anzuzeigen.<br />
Einer der nur eine Kuhe vermag, solle selbe unentgeltlich können in einer<br />
fremden <strong>Gemeinde</strong> wintern 171 und hier Sümern. 172<br />
Wenn ein Vermöglicher etwas umändern wollte, der darf ein anderes<br />
Hausviech hieher bringen ohnentgeltlich, so solle er das recht, haben, aber<br />
nicht länger den Acht Tage, ansonsten bleibt es bey der Verordnung, wie bey<br />
der Verzeichnuss des Grassmieths zu sehen.<br />
S. 32: Wegen dem Wuhrschnitz und Quarten fahl.<br />
<strong>1817</strong> ist an der St. Mathis <strong>Gemeinde</strong> geordnet, dass derjenige welcher das<br />
169<br />
fl. = Gulden = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 420 Heller = 1.70 Fr.<br />
170<br />
Mese = zweijähriges Rind<br />
171<br />
winteren = Vieh den Winter über daheim durchfüttern. Es durfte in den anderen Jahreszeiten nicht<br />
mehr Vieh auf die Allmende getrieben werden, als der Futtervorrat den Winter über genügte.<br />
172<br />
sömmern = das Vieh den Sommer über auf Weide oder Alp treiben
- 29 -<br />
<strong>Gemeinde</strong>werk nicht thun mag, solle für jedes Hundert wofür er nicht Tagwen<br />
thun mag 7 Batzen 173 jährlich bezahlen.<br />
Einer der den Wuhrschnitz gibt, soll auch für jedes Hundert 7 Batzen bezahlen.<br />
Wenn 30 oder 40 Tagwen sind, so bezahlt man für ein <strong>Gemeinde</strong>gut fl. 2<br />
Wuhrschnitz. Wenn aber 50 oder 60 Tagwen sind bezahlt man fl. 3:20<br />
Auf obiges Datum wurden auch die bis dahin gebräuchlichen fl. 2<br />
Quartenfahl, 174 welche an die <strong>Gemeinde</strong> müssten bezahlt werden und so auch<br />
die 18 Batzen, welche bis dahin an die <strong>Gemeinde</strong>knechten müssten bezalt<br />
werden abgemehret.<br />
Ferner hat sich auf obiges Datum zugetragen, dass unser Gemeindsbürger<br />
Johann Ulrich Flipp (Sohn von Peter Flipp) sich im 8ber 175 1816 in Frankreich<br />
verheyrathet, ohne das gehörige Einkaufgeld vor seiner Hochzeit an die<br />
<strong>Gemeinde</strong> zu bezahlen. Endlich im Frühjahr hernach kame das Einkaufgeld,<br />
und wurde von der <strong>Gemeinde</strong> noch angenommen, obwohlen es schon 5 Monat<br />
nach der Hochzeit gegeben wurde.<br />
S. 33: 1818 wurde an gewohnlicher St.Mathis Gemeind von wegen dem umgefälten<br />
Holz gemehret wie folgt:<br />
Wenn es sich zutrüge, dass in den Banwälden Holz umgefält (durch die starken<br />
Wind) oder auch sonsten, so solle derjenige welcher es findt einen Stamm<br />
mögen zum Voraus nehmen vor sein Finderlohn.- Das andere Holz aber solle<br />
der Gemeind dienen.- sollte aber einer oder andere erfunden werden, dass er<br />
mehr dan ein Stamm Holz, von diesem umgefälten nehmen würde, so solle er<br />
für jeden Stamm in eine Buss verfählt werden, wie eine Gemeind das Gesatz<br />
gemacht hat.<br />
Derjenige aber, welcher umgefählt Holz findet, solle es unverzüglich einem<br />
jeweiligen Amtmann anzeigen. 176<br />
S. 34: 1818 wurde an gewohnlicher St. Mathis (oder 8 Tag später) Gemeind<br />
gemehret, dass hinfüro allen denjenigen, welche ihr Vieh in einer frembden<br />
Gemeind wintern, die sollen es auch in einer frembden Gemeind sümeren.<br />
Nach diesem solle einem jeden der sich in dergleichen Umständen befindet<br />
sein hier habendes Heü (sowohl im Land als im Berg) gemässen werden.<br />
173<br />
der Gulden hatte = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 1.70 Fr.<br />
174<br />
Hanfland = zugeteiltes <strong>Gemeinde</strong>land in den sog. Quarten, südl. Hirschland im Vazer Feld<br />
175<br />
8ber = Oktober<br />
176<br />
Die ganze Seite wurde später gestrichen
- 30 -<br />
1818 den Zweyten Sontag im December hat Herrn Amtmann Peter Hug bey<br />
Ehr und Eyd Gemeind gehalten und der Gemeind angezeigt: dass die<br />
Landes=Regierung Befehl gegeben habe: dass unsere Gemeind 42 Mann zu der<br />
Land=Milliz zu stellen habe. So ist demnach die Gemeind dess einten<br />
geworden, dass man jedem dieser treffenden Mannschaft drey Thaler 177 und<br />
den Habersak geben wolle. Auch nicht nur denen jetzt treffenden sondern<br />
denen nachfolgenden sollen die drey Thaler und der Habersak von der<br />
Gemeind gegeben werden. 178<br />
S. 35: 1820 hat Herrn Amtmann Peter Hug auf den gewohnlichen Sontag die St.<br />
Mathis Gemeind gehalten, wobey nachfolgende Puncten als ein Gesatz erhoben<br />
wurden.<br />
Erstens sollen die Lärchen ob Matheilis und Marchstein 179 alle ohne ausnahm<br />
in den Bahn gestellt seyn, bey Straf 6 Guldj Buss.<br />
2.tens ist gesezt, dass führohin der oder diejenige, welche sich erfrechen<br />
würden Holz aus den Au zu nehmen (es mag nahmen haben düres oder grünes)<br />
der soll für ein Fuder in eine Buss von 10 Pfund verfält werden.<br />
Auch auf ein jedes Bürdelj Holz oder Bäsenriss sind 3 Guldj Straf gelegt<br />
worden.<br />
Sollten aber deren in oben bestimmte Buss verfält werden, welche nicht im<br />
Fahl wären mit Geld zu bezahlen, so solle die Obrigkeit Fug 180 und Macht<br />
haben sie am Leib abzustrafen.<br />
3tens ist gesezt, dass diejenige Küo, welche in denen Alpen zehren, für diese<br />
solle jeder Baur dem die Kuo gehört, die Zehrung auf jeden Baur so viel<br />
bezahlen, und nicht wie bis dato gewesen, nur auf die Kuo überhaupt so viel.<br />
4tens. ist das Mehren geworden, dass führohin in unsern Gemeind keinem<br />
Amtmann oder Landamann ein Mayen=Baum aufgericht werden solle.<br />
S. 36: leere Seite<br />
S. 37: 1821 an dem gewohnlichen Sontag hat Herren Landamann Georg Oryon<br />
Kretlj, als hiesiger Amtmann die St. Mathis Gemeind gehalten, so wurden<br />
nachfolgende Articul in das Gemeind=<strong>Buch</strong> einzuschreiben gemehret worden<br />
als folgt:<br />
177 Taler (Kronentaler oder Reichstaler) = 3,20 Gulden = Fr. 5.60<br />
178 ganzer Artikel später gestrichen<br />
179 heute unbekannter Flurname<br />
180 Fug = Recht, Berechtigung, Befugnis
- 31 -<br />
Erstlich von den Hindersäs ist das Meehren worden, dass selbe für diss Jahr<br />
nicht mehr an das Gemeindwerk gehen sollen (ausgenohmen, wenn die Noth<br />
gar gross seye) sondern man will solchen den Auflag vergrössern.<br />
Zweitens solle kein Nachbar Vollmacht haben Hindersäs in ihre Häuser<br />
einzulassen, ehe er solches dem im Amte stehenden Amtmann angezeigt, und<br />
von ihme die Erlaubnuss hat.<br />
Drittens ist gemacht, dass wenn jemand einen Geier zu schiessen kommt und<br />
selben dem Sekelmeister bringt, so sollen ihme 40 xer und von einem<br />
Nachtühl 181 20 xer Schussgeld gegeben werden.<br />
Sollte sich aber einer oder der andere Nachber erfrechen Hindersäs in sein<br />
Haus einzulassen ohne es dem Amtmann (wie oben gemeldet) anzuzeigen, so<br />
solle die Obrigkeit Fug und Macht haben, solchen Nachbar mit einer<br />
unbestimten Busse abzustrafen, wie auch in Alle und Jede derowegen<br />
ergebende Unkosten zu verfelen.<br />
S. 38: 1822 hat Herren Amtmann Peter Hug auf den gewohnlichen Sontag St. Mathis<br />
Gemeind gehalten, und von wegen den Land=Milizen in betref ihren bis dahin<br />
von der <strong>Gemeinde</strong> vom 1818 bestimmten 3 Thaller, welche selben sollen<br />
gegeben werden, wurde eben dieser gehaltenen <strong>Gemeinde</strong> folgende<br />
Veränderung gemacht:<br />
So ist gesetzt, dass für diss Jahr als 1822 allen denjenigen, welche in die Miliz<br />
gezogen werden, nicht mehr 3 sondern nur 2 Thaller von der <strong>Gemeinde</strong> gut<br />
gemacht werden. - Auf dass folgende Jahr 1823 solle jedem der in die Miliz<br />
gezogen wird nur ein Thaller gut gemacht werden. - Nachher aber solle kein<br />
Milizpflichtiger dissfahls an der <strong>Gemeinde</strong> nichts zu forderen haben, als den<br />
Habersak, und alle dissfahls früher gemachten Gesätze sollen für ungültig<br />
gehalten seyn. 182<br />
S. 39: 1824 hat Herr Ammann Georg Oryon Kretlj auf den gewohnlichen Sontag die<br />
St. Mathisgemeind gehalten. -<br />
So wurde an eben dieser <strong>Gemeinde</strong> gemehret, dass führohin die Jährliche<br />
Gemeindsrechnung in 3 Tagen solle gehalten werden<br />
181 Nachteule<br />
182 ganze Seite später gestrichen
- 32 -<br />
und auf jeden Tag einer Tärzen 183 solle vorgebothen werden, damit jeden Tag<br />
mit selbiger Tärzen alles und jedes könne verrechnet werden.<br />
Auch ist gemehret worden, dass fürohin die Hausthier Sommerszeit vor den<br />
Hirten (es seye in den Alpen oder im Dorf) seyn sollen, und nicht weislos 184<br />
laufen lassen, und bey Straf einem Thaller.<br />
Ferner ist auf obengemelten Sontag das Mehren ergangen, dass inskünftig<br />
zwey armen Vögt sollen gemehret werden, welche über die Gelder so von den<br />
hiesigen Angehörigen Beysässen sollen bezalt werden, wohl Sorge tragen<br />
damit selbige immer an den Zins gelegt werden. Auch der Obrigkeit ihre<br />
jährliche Rechnung ablegen.<br />
Acht Tage nach oberwenten <strong>Gemeinde</strong>, schike unsere Landes=Regierung uns<br />
Gewehr und Patronentaschen für die Miliz=Mannschaft hieher, damit selbe der<br />
Mannschaft welche im ersten Condinget stehen sollen übergeben werden. -<br />
Jndessen wurden diese Gewehre ausgetheilt und jedem dieser Mannschaft auf<br />
das schärfste<br />
S. 40: Anbefohlen wohl Sorge zu tragen, dass diese Gewehre jmmer schön sauber<br />
gehalten werden. Auch wenn einer durch unvorsichtigkeit, oder Gewalttätiger<br />
Weise etwas an eben gemelten Gewehre und Patrontaschen verbössern sollte,<br />
so soll es alle mal durch denselben (oder auf selben Kosten) wiederum<br />
verbessert und gemacht werden.<br />
Die Regierung giebt diese Gewehre der Gemeind auf ihre Verantwortung, und<br />
wenn eines derselben nicht in gehöriger Ordnung zurük gegeben, oder wohl gar<br />
verlohren gienge, so muss die <strong>Gemeinde</strong> für jedes einen Schildtidublonen 185<br />
bezahlen. Eben soviel hat jeder dem eines gegeben wird auch zu bezahlen.<br />
S. 41: 1825 hat Herrn Amtmann Lorenz Hug auf den gewohnlichen Sontag die St.<br />
Mathis Gemeind gehalten.<br />
So ist, von wegen dem Grasmieth gemehret worden, dass auf jede Kuo oder<br />
Zeit Kuo wochentlich xr 8 bezahlt werden sollen. Auch von jer 186 Misen 187<br />
oder Ochs xr. 6 wochentlich.<br />
183 Terzen = Teil der Alpgenossenschaft, Senntum, (von Drittel) damals waren die Alpen in drei Terzen<br />
aufgeteilt, später in vier, heute nur noch in zwei<br />
184 weislos = ohne Weisung, hier ohne Hirtschaft<br />
185 Dublone = Goldmünze im Wert von ca. Fr. 22.--<br />
186 ihren<br />
187 Mese = zweijähriges Rind
- 33 -<br />
Ferner ist gemehret, dass von jedem Klafter 188 Heüw, welches von andern<br />
Orten hieher gekauft wird mit fl. 1 Grasmieth sollen belegt werden. -<br />
Jtem - Jst das Meehren ergangen, dass jeder der ohne des damahligen<br />
Amtmann Wüssen mit seinem Vieh von hier fort (oder hieher fahre) oder Vieh<br />
fort lassen würde, oder Heüw hieher brachte, der soll auf jedes Haupt Vieh und<br />
auf jedes Klafter Heüw in fl. 3 xr. 20 verfellt seyn.<br />
Auch soll jeder bej obiger Straf angehalten sejn, den Tag anzugeben, wenn er<br />
wider nit seinem Vieh nach Haus fahrt, oder auch das weggelassene wieder<br />
heim nimmt.<br />
Weiters ist gemehret, dass das Holz welches in den Wälden umgefahlen solle<br />
auf jeden Haus Vater der das Gemeindwerk thut ausgetheilt 189 werden.<br />
Jtem ist gemehret, dass alle Güter, welche auf unsern Justiz 190 ligen das<br />
<strong>Gemeinde</strong> Werk abführen 191 sollen.<br />
Ferner der Lärchen Wald im Hochriss 192 solle wie andere Lärchen<br />
angeschlagen und im Bann sein.<br />
Auf obigen Tag wurde gemehret, dass man hundert Klafter 193 Boden in der Au<br />
zu einer Heü Rüte auf jedes Gemeind Gut austheilen soll.- Aber mit dem klaren<br />
Beding, dass es nur zum Waassen und nicht zu Akerland solle gebraucht<br />
werden. Sollte sich aber jemand wagen, dies Stuk Land zu Acker azu machen<br />
oder selbes einzünen wollten, so soll solches mögen zerrissen werden, ohne<br />
Nachteil - Auch solle es bis an St. Johannes des Teüfers Tag zum Gemeinen<br />
Weydgang dienen. Nach St. Joh.=Tag 194 bis St. Barthlomes Tag 195 soll es<br />
eingeschlagen sein, hernach wieder zum gemeinen Weydgang gebraucht<br />
werden.<br />
S. 42: 1826 hat Herrn Amtmann Joh. Wolf die gewöhnliche St. Mathias <strong>Gemeinde</strong><br />
gehalten, und ist in betref wegen den Lerchen die Mehrheit dahin ausgefahlen:<br />
Wann einer ein Lerch zu seinem Gebrauch Nothwendig ist. So solle er sich<br />
beim Herrn Amtmann melden, oder bey der dazu bestimbten Comission,<br />
188 Klafter = 6 Schuh im Kubik = 1.80m x 1.80 m = 3.24 m2<br />
189 im <strong>Buch</strong> steht falscherweise "ausgeheilt"<br />
190 Jurisdiktion = Gerichtsbarkeit, Zuständigkeit in Gerichtssachen<br />
191 abführen = beibringen, abliefern, zahlen<br />
192 Hochris = Wald südlich Salisbach, ob Salis<br />
193 Klafter = altes Flächenmass = 7 Fuss im Quadrat = 4.41 m2<br />
194 St. Johannes des Täufers Tag = 24. Juni<br />
195 St. Bartholomäustag = 24. August
- 34 -<br />
da wird ihme für den alten Tax nemlich der Stamm für fl. 6 angewiesen. Ferner<br />
solte sich einer erfrechen und im geheim ohne erlaubnis Freflen, so solle er für<br />
jedem Stamm ein Loidor 196 bestraft werden. Wird aber solches Holz ausert<br />
dem Dorf verkauft, so wird er für jeden Stamm 2 Loidor bestraft werden.<br />
Mit den Tannen ist ebenfahls das gleiche in allem wie oben gemelt, nur das ist<br />
ausgenommen, dass wan einer sich erfrechen wurde ausert dem Dorf zu<br />
verkaufen, So solle er stadt 2 nur 1 Loidor bestraft werden, nur freflen für sein<br />
Gebrauch ist 3 Kthl. 197<br />
Ferner ist ebenfalls den Teüchel 198 nach unter dem Weg jeden Stamm, er mag<br />
sein so klein sein als er will, im gleichen wie oben bestraft werden, wie auch<br />
unter dem Weg gegen Lath 199 und allenthalben im Gebirge, wo die Weg sollen<br />
haltbar machen, 200 wie oben für jeden Stamm fl. 6 bestraft werden.<br />
Ferner die Eigene Wäld besizen und gesinet seind Holz zu hauen um weiter zu<br />
verkaufen, so sollen sie angehalten sein das Holz beim Stock 201 einem Mitglied<br />
der Obrigkeit, oder der Comission anzeigen, wie auch wan er im<br />
S. 43: Begrif ist selbes aus dem Dorf zu führen, seye es an Holz, oder Britter, oder<br />
Schindlen, so solle er es ebenfals wie im Wald anzeigen, widrigenfahls solle es<br />
für gefreflet angesehen werden und wie im vorgehenten Seite Verhätltnismäsig<br />
bestraft werden.<br />
Ferner, solle es den Beysäs. alles dürre und grüne Holz zu hauen untersagt sein<br />
und sollen sie sich mit dem Abfahl bedienen.<br />
Von wegen den fremden Leuten Behausung geben.<br />
1827 an der Sammateis <strong>Gemeinde</strong> ist ein Gesetz durch ein Einstimiges Mehren<br />
gemacht worden. Welcher fremde Leut in ihre Heuser ein Lassen und ihnen<br />
Underschlauf geben oder sie mehr als 8 Tag ohne dass sie von der <strong>Gemeinde</strong><br />
als Beysäs Angenohmen sind beherbärgen, die sollen Ohne Gnad in 10 Pfund<br />
Bus verfallen sein und die selbigen ohne Verzug abschafen, es sey den Sach<br />
dass der Fremde hinlenglich mit Heimat oder Angehörigkeits 202 versehen sey,<br />
196<br />
Loidor = Louis d’or = franz. Goldstück<br />
197<br />
evt. Kronenthaler = Fr. 5.80<br />
198<br />
Tüüchl, Teuchel = hölzernes Wasserrohr<br />
199<br />
Lat, Maiensässe am Calanda auf 1000 m.ü.M.<br />
200<br />
um den Bergstrassen bessere Festigkeit zu verleihen ist jedes Entfernen der Bäume am untern<br />
Strassenrand untersagt<br />
201<br />
am Stock = stehende Bäume (im Gegensatz zum gefällten Holz)<br />
202<br />
Angehörigkeitsschein = Ausweis für die Nichtbürger
- 35 -<br />
so steht es bey Richter und Gericht etwas von der Straf zu erleichteren oder<br />
nachzulassen.<br />
1828 den 16. Merz wurde am Nachmitag bey Ehr und Eyd die Gemeind<br />
versammelt u. ist in Ansehung der Birchen in der Aue bestimmbt u. das<br />
Mehren worden, dass führohin auf jeden Stamm seye er klein oder gross ein<br />
Taller 203 Buss gelegt werden solle u. im Fall es könte disse Buosse nicht<br />
erhoben werden, so solle er nach Gutfinden der Obrigkeit bey Wasser u. Brod<br />
eingespert oder abgestraft werden. 204<br />
S. 44: 1829 hat der Regierende Ambtman Johannes Hug die gewöhnliche St. Mathis<br />
Gemeind gehalten und wurden nachstehende Puncten durch die mehrheit<br />
gemehret und festgesezt:<br />
1/tens Wegen Kienen und Bäsenreis.<br />
Betref dem Kienen 205 und Bäsen Reis wurde dennen Beysässen ganz undersagt<br />
und den Buorger 206 wurde das Kienen auch undersagt, das Bäsenreis aber<br />
wurde den Burger ausgenohmen in der Au u. dass sie keine Birchen umhauwen<br />
und keine lemen 207 erlaubt.<br />
2tens Wegen den Professionisten 208 die fort arbeiten.<br />
Betref dieser gegen denjenigen die Holz fort verkaufen die man bussen sollte,<br />
ist über erstere der obrigkeit überlassen jeden verhältnismässig zu bestimmen<br />
der <strong>Gemeinde</strong> einen abtrag 209 zu tun für dazu brauchendes Holz.<br />
3tens. Wegen den Ross.<br />
ist durch die Mehrheit bestimt worden dass dieselbe ganz abgeschaft werden<br />
sollen.<br />
4tens. Wegen schirmung der ochsen Weiden<br />
Jst das mehr worden, dass keiner sich erfrechen solle mit seinem Fich 210 im<br />
Früölig in dieselbe zu fahren, das heist wo die ochsen im Früölig den<br />
203 Taler (Kronentaler oder Reichstaler) = 3,20 Gulden = Fr. 5.60<br />
204 bis hieher ist Stephan Hug der Schreiber, mehr über den Chronisten Stephan Hug siehe: 1886<br />
<strong>Untervaz</strong> - Ausschnitte aus seiner Heimatkunde von Samuel Plattner (Bündner Tagblatt 1886. Nr.<br />
186ff. und Separatdruck)<br />
205 Kien = besonders harzhaltiges Föhrenholz, wurde zum Feueranzünden gebraucht, das Kienen war<br />
eine willkommene Erwerbsquelle der <strong>Untervaz</strong>er Beisässen<br />
206 hier erscheint zum ersten mal 1829 der Begriff Bürger, bisher war immer von "Nachbaren" die Rede<br />
207 lähmen = verletzen<br />
208 Berufsleute<br />
209 abtragen = entrichten, bezahlen, erlegen<br />
210 Fich = Vieh
- 36 -<br />
Weidgang haben, auch der Satz 211 u. die Schafe das nehmliche.<br />
5tens. Wegen einem neüen Bahnwald, Mehret u. Barnizliser Halden genant.<br />
Dieser ist von der Gemeind durch ein einhelliges 212 mehren des Dann und<br />
Fohri Holz, 213 sowie andere deren Wald, in den bahn geschlagen worden, ist<br />
also anstössig gegen Morgen 214 an das sogenahnte Zalt u. an die Laten, gegen<br />
Mittag an den Blatjust Brunnen 215 u. Voren Wald, 216 Abendhalb an die<br />
Ramenen u. an den Weg wo von Ramen nach Zanobis get, Mitnacht an die<br />
Fluh zwischend Bizidall u. Zanobiser Kopf.<br />
S. 45: 6tens Wegen dem graasmiet 217<br />
ist das Mehr worden, dass der Puncten wo im 41ten Blat 218 vorschriben ist<br />
beobachtet werden soll.<br />
7tens Wegen dem Gemeind Werch<br />
ist das mehr worden, dass der Puncten wo im 30ten Blat 219 verschriben ist<br />
beobachtet worden soll.<br />
8tens Wegen den S.V. Hausdier 220 in den Alpen<br />
ist einhellig das Mehr worden, dass jeder Burger, habe er Rind Vich oder nicht,<br />
einens hinauf dun möge und zwahr unendgeldlich, aber wan einer mehr als<br />
eines hinauf dete, so solle vom Stuck xr. 48 in die Derzen 221 bezalt werden,<br />
Schotengeld 222 solle aber niemand keines mehr bezahlt werden.<br />
9tens Wegen den Stieren<br />
ist das Mehr worden einhellig, dass drey Jahr die selb das recht haben sollen<br />
wo die Kelber ganz unendgeldlich.<br />
1829 den 31. Junj<br />
hat die Gemeind bej einer zur Gemeind gebotenen Versamlung im<br />
211<br />
Satz = Waldgebiet im Süden der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong>, grenzt an den Rhein und <strong>Gemeinde</strong><br />
Haldenstein<br />
212<br />
einhellig = einstimmig<br />
213<br />
Tannen- und Föhrenholz<br />
214<br />
morgenhalb = östlich, mittaghalb = südlich, abendhalb = westlich, mitternachthalb = nördlich<br />
215<br />
Brunnen südlich Parnizlis am Fussweg gegen Lat<br />
216<br />
unterhalb Bitiein<br />
217<br />
Grasmiete = Weidetaxe<br />
218<br />
<strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong> Seite 41<br />
219<br />
<strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong> Seite 30<br />
220<br />
s.v. (salve venia) oder s.h.(salve honore) = alte Kanzleiformel, bedeutet: mit Verlaub zu sagen<br />
hier sind Schweine damit gemeint<br />
221<br />
Terzen = Teil der Alpgenossenschaft, Senntum, (von Drittel) damals waren die Alpen in drei Terzen<br />
aufgeteilt, später in vier, heute nur noch in zwei<br />
222<br />
Schotte = grünliche Flüssigkeit, die nach dem Zigern im Käsekessi zurückbleibt, enthält fast keine<br />
Eiweisse und dient als Schweinefutter
- 37 -<br />
Katolischen Schull=Haus nach reiflicher überlegung für gut gehalten den<br />
Bären Wald 223 in Bahn zu stellen.<br />
2tens Jst die Waldung vom Walkasenser Bach an, was ob dem Alp Weg durch<br />
ist an dieser Gemeind durch ein vollständiges Mehren bei einer Busse die<br />
einem Gericht vorbehalten ist zu bestimmen, in Bann gestellt worden.<br />
1829, den 23. Augsten<br />
sind an einer Gemeind Klagen gefürt worden, dass Mitglieder von der Oberkeit<br />
u. eine grosse anzahl von den Gemeind Bürgern nicht anwesend sind. So wurde<br />
von der Gemeind gemehret, dass den Puncten im Plat 19 224 nicht beachtet<br />
werden soll, sondern es wurde ein neuer festgesetz, dass in zukunft wan bei der<br />
Buss gebotten wird eine halbe Stund nach dem Glenken 225 umgefahren 226<br />
werden soll, die zu dieser Zeit nicht anwessend sind so ist auf ein<br />
Oberkeitliches-Mitglied 20 xer u. auf ein nachbar 10 xer Buss zu bezahlen<br />
festgesetzt.<br />
S. 46: 1830 den 28. Fbr. ist die gewöhnliche St. Mathis Gemeind 227 gehalten worden<br />
u. von derselben nachstehende Puncten vestgesetzt:<br />
1.tens Soll von dato an in keinen Gassen u. Wegen mer gestreut u.<br />
aufgeschoret 228 werden mögen, ausgenomen in der Kühgass, dort hinein ist<br />
denen die kein Fich haben gestattet zu streüen u. aufzuschoren 229 nach<br />
belieben.<br />
2.tens über das Holzen der Beisässen wurde gemeret, dass dieselben in zukunft<br />
nicht auf eine andere Art das Recht haben sollen, als auf folgendem Weg,<br />
Sobald als in den Wälden der Schne verschmolzen ist sollen die Beisässen<br />
Gemeindschaftlich unter Aufsicht eines Gemeind Bürgers und den Aufseher<br />
auf Kosten der Beisassen, vor das erste Jahr ob Bradawald u. ob Spinis<br />
angewiesen werden 4 bis 8 Tag wie sie es selbst vor nothwendig halten das am<br />
Boden ligende Abholz 230 zu sammeln, und so auch im Herbst.<br />
Betref den Beisässen auf Batnal, soll auf der Seite wo sie das Holz zu Jhren<br />
Wohnungen nehmen können, auf diessem weg wie oben angeführt ist das Holz<br />
angwissen werden.<br />
223<br />
wohl Bäragüllawald, östlich Brida<br />
224<br />
gemeint ist der Beschluss von 1798 im Roten <strong>Buch</strong> Seite 19<br />
225<br />
Glenken = Glockenzeichen<br />
226<br />
rundum kontrolliert<br />
227<br />
St. Mathiastag = 24. Februar (Tag der ordentlichen Wahl-<strong>Gemeinde</strong>versammlung)<br />
228<br />
schoren = zusammenscharren / Schorrecht = Anrecht auf Mist und Humus etc.<br />
229<br />
schoren = den Mist aus dem Stall tun, hier im Sinne von einsammeln<br />
230 Abholz = Abfallholz
- 38 -<br />
Uebergens ist den Beisässen das Holzen sei es dürr oder grün, gänzlich<br />
untersagt.<br />
3.tens Wird durch das Mehren der Gemeind den Beisassen nicht mer als ein<br />
Stuck Gais 231 zu haben gestattet u. dieselbe soll vor dem gemeinen Hirt unter<br />
Speis u. Lohn samt dem festgesetzten Grasmieth 232 getriben werden.<br />
4.tens Soll, weil das alte Pfand Protocoll in schlechter Ordnung ist, ein neues<br />
angeschaft u. dasselbe bestmöglichkeit so einzurichten, dass auf kürzere oder<br />
längere Zeit dadurch kein schaden daraus erfolge.<br />
5.tens Sollen die Gütter im Land nicht wie bis daher mit ausnahme sei es gut,<br />
mittel oder schlecht, ver Wuhret 233 werden, sondern sie sollen in Zukunft seien<br />
sie gut, mittel oder schlecht alle im gleichen Wert das Klafter zu 12 xer<br />
vergemeinwerket werden.<br />
S. 47: 6.tens Jn betref dem Rütnen, 234 so ist gemehret u. erkent, dass in zukunft einer<br />
der 3 Kühe treibt nicht mer als 2 Kartona 235 Land anpflanzen soll u. das auf<br />
keinen Böden, auch nicht mer Boden einzünen als er geackert u. angepflanzt<br />
hat.<br />
Einem der mer den 3 Kühe treibt soll das Rütnen gänzlich untersagt sein.<br />
7.tens Was das Holz aus der Gemeind verkaufen anbetrift, nemlich das Bren<br />
Holz, ist gemeret, dass auf ein jedes Fuder 5 Pfund Buss gelegt werden soll.<br />
Das Sandholz aber welches auf dem Sand ohne schon weiter gefürt zu sein,<br />
mag unentgeltlich aus der Gemeind verkauft werden. Was aber Bretter,<br />
Schindlen u. Stikhel 236 ist, bleibt u. soll bei dem Punkten wo in der Seite 27 237<br />
verschriben sein Verbleiben haben, nemlich vom Fuder 10 Pfund Buss.<br />
S. 48: leere Seite<br />
S. 49: 1836, den 28. Hornung 238 sind an der gewöhnlichen St. Mathisgemeinde<br />
folgende Artikel zum Gesez erhoben worden:<br />
231 Ziege<br />
232 Grasmiet = Weidtaxe = Gebühr für Viehtrieb auf Alpen und Allmenden<br />
233 mit der Auflage versehen Wuhrgemeindewerk zu leisten<br />
234 rütnen = reuten = roden für eine Rüti (kleiner Acker auf Allmendboden)<br />
235 Kartuuna, Quartana = Hohlmass, Kornmass, (1 Quartane = 5 Immi = 7.5 Liter)<br />
236 Stickel = Stecken für Reben oder Erbsen, meist aus Lärchenholz<br />
237 <strong>Rotes</strong> <strong>Buch</strong> Seite 27. Beschluss von 1814<br />
238 Horner, Hornung = Februar
- 39 -<br />
1. Weibereinkäufe nebst Gebühren an Schulen müssen in Zukunft gänzlich<br />
abgeführt 239 werden ehe und bevor der betreffende in die Rood 240 od.<br />
Genussame der <strong>Gemeinde</strong> eingetragen werden kann.<br />
Wenn zwei oder mehrere Copulationen 241 am gleichen Tag geschenen und<br />
zugleich die sämtlichen im Art. 1 benannten Gebühren abgetragen hätten, so<br />
entscheidet das Loos über das vor oder nach Einschreiben von solchen.<br />
Die Gais dörfen der Rood nach in die Alpen gehen, nach 14 Tag nachdem die<br />
Alpen gezäunt sind. Falls der Gaisler vor der Zeit die Alpen befahren sollte, so<br />
ist ihm die unnachlässliche Busse von 1 Thlr. 242 zugelegt.<br />
4. Vor altem 243 hl. Kreuztag 244 dörfen die Gais kein Mal in die obern Bergen<br />
getrieben werden. Jm entgegen gesetzten Fall ist die im 3 ten Art. Bezeichnete<br />
Busse festgesetzt. Auch Amtliche und Privaterlaubnisse sind unstatthaft.<br />
5. Von der Zeit an, wo die Hühner eingeboten werden sind dieselben auf<br />
fremden Eigenthum bis nach erfolgter Weinlese vogelfrei. Schutzgeld 245<br />
bezahlt die <strong>Gemeinde</strong> 12 xer pro Stück.<br />
6. Den Beisässen ohne Ausnahme darf kein Holz verkauft werden aus einem<br />
andern <strong>Gemeinde</strong>wald als aus demjenigen in welchen derselbe (Beisäss) selbst<br />
schon angewiesen ist das Holz zu beziehen. Jm dawider handelnden Fall kann<br />
der Käufer od. Verkäufer je nach Belieben darum belangt werden.<br />
S. 50: 1837 Hat der Regierende Amtmann Peter Philipp die gewöhnliche Sankt<br />
Mathias <strong>Gemeinde</strong> zusammen berufen und gehalten, wo folgende Artikel zum<br />
Geseze erhoben worden:<br />
1.tens Jst das Mehr ergangen in betref des Gemeindwerchs, dass wann einer<br />
eine halbe Stund nach dem glängen 246 oder Zeichen auf den Arbeits Ort<br />
ankommt, so hat nach Belieben der Wuhrcomission ein Abzug statt.<br />
2. Jn Beziehung der Ziegen sollen in jeder Terzen 3 Stuk Böcke<br />
239<br />
abführen = beibringen, abliefern, zahlen<br />
240<br />
Rood = Rodel = Liste der <strong>Gemeinde</strong>werk- oder Wuhrpflichten<br />
241<br />
Eheschliessungen<br />
242<br />
Taler (Kronentaler oder Reichstaler) = 3,20 Gulden = Fr. 5.60<br />
243<br />
1582 wurden bei der Kalenderreform von Papst Gregor XII. 10 Tage gestrichen. Es dauerte aber<br />
einige Zeit bis zur weltweiten Umsetzung. In <strong>Untervaz</strong> wurden von 1645 bis 1789 die Urkunden<br />
doppelt datiert. Dies deutet darauf hin, dass in unserem Dorf in dieser Zeit (während beinahe 150<br />
Jahren) die Katholiken den neuen Kalender brauchten und die Protestanten am alten festhielten.<br />
244<br />
Hl. Kreuztag im Mai = 3. Mai. / Hl. Kreuztag im Herbst = 14. Sept.<br />
245<br />
Schussgeld, Belohnung für das Abschiessen<br />
246<br />
glängga = läuten, Schlag für Schlag läuten, damit wurde früher zum <strong>Gemeinde</strong>werk aufgeboten
- 40 -<br />
und zwar jedes Jahr der Tour nach, von der Wuhrcomihsion 247 auf alt heilig<br />
Kreuztag gebothen werden, darvon seind ausgeschlossen Bürger welche in<br />
keinem Vermögen stehen und welche nur ein Stuk wintern.<br />
3. Der Ziegenhirt ist angehalten und darf nicht, in die Alpen fahren bis 14 Tag<br />
nach der Alpenzühnung, wie auch zur Herbstzeit nicht in die Bergen bis an<br />
allerheilgen Tag 248<br />
4. Denen Hintersässen ist das Streuesammeln, wie auch das Saklauben 249 und<br />
überhaupt das Holzen durchaus verbothen, ausgenommen hinter dem Satzbach,<br />
darbey ist aber zu bemerken, nur diejenigen Hintersässen, welche in hiesiger<br />
<strong>Gemeinde</strong> auf Heimatschein sich aufhalten.<br />
5. Jn Beziehung dem Rütnen, darf niemand mehr eine Rüte zubereiten, ausser<br />
er wird von der Comission oder Vorsteherschaft angewiesen, und so seind in<br />
unserem Gebirge folgende Gegenden zum Rütnen noch frey gestellt als auf<br />
Falldrugs 250 und in der Umgegend der Breitplaten. 251<br />
S. 51/52: fehlt. Das Blatt ist herausgeschnitten<br />
S. 53: 1838 Hat der Regierende Amtmann Peter Philipp die gewöhnliche Sankt<br />
Mathis <strong>Gemeinde</strong> zusammen berufen und gehalten, wo folgende Artikel zum<br />
Geseze erhoben worden:<br />
1tens Ist das Mehr ergangen, dass wann ein hiesiger Einwohner sechshundert<br />
im Schnitz 252 hat, so solle er die Hälfte mit der Mähne 253 vergemeindwerchen,<br />
ferners sollen keine Gulden Tagwen gehalten werden, im Betreff denen<br />
Ochsenweiden 254 seind keine vorbehalten, und sollen nur dasjenige S.v. Vich<br />
das Recht haben, welche das Gemeindwerch gethan, seye es im Satz oder<br />
anderstwo.<br />
2. Es ist gemehret worden, dass in unsern Alpen zweymal die Kühe sollen<br />
gemessen 255 werden.<br />
247<br />
hier ist dem Schreiber wohl ein Fehler unterlaufen. Die Wuhrkommission hat wohl wenig mit den<br />
Ziegen zu tun<br />
248<br />
Allerheiligen = 1. November<br />
249<br />
Laubsack = wurde früher anstelle der Matratze zwischen die Bettladen gelegt um darauf zu schlafen.<br />
Jeden Herbst wurde das dürre <strong>Buch</strong>enlaub neu eingefüllt, man nannte dies "Sacklauben"<br />
250<br />
Weideland südl. Zalt<br />
251<br />
Breit Platta = Felsband ob dem Scalripp, Grenze zwischen Haldenstein und <strong>Untervaz</strong><br />
252<br />
Schnitz = Steuer, hier steuerbares Vermögen<br />
253<br />
Mähne, Mene, Mini = Zugtier, meistens Ochsen aber auch Kühe.<br />
254<br />
Lage heute unbekannt, möglicherweise Gegend Ochsenboden, nördlich Castrinis.<br />
255<br />
zur Feststellung der Milchleistung nach welcher der Alpnutzen verteilt wird. (in Anwesenheit der<br />
Viehbesitzer)
- 41 -<br />
3. Alle und jede Waldungen in betreff Tannen, Foren und Lerchen-Holz ist<br />
durchaus verbothen u. in Bahn gesezt, wie auch das Krissen 256 ist untersagt, es<br />
seye denn, dass einer nur dieAest hinwegschneide.<br />
4. Alljährlich im Monath May soll der jeweilige Vorsteher ein oder zwey Tag<br />
bestimmen Holz zu mäjen 257 hinter dem Satzbach und solle jedem Bürger<br />
darzu gebothen werden und soll aus jeder Haushaltung nur ein Mann<br />
genommen werden.<br />
5. Soll gen der oberen Walkenstiel bis zu hinderst auf die hohe Schlosshalden<br />
alles und jedes Holz in Bahn sein.<br />
6. Es sollen in der Bajolser Halden wie auch im ganzen <strong>Buch</strong>wald keine<br />
Streue=Riessen gestattet werden.<br />
7. Fernerhin soll in keinem Walde Holz zu Gebäulichkeiten genommen<br />
werden, es seye dann, dass derjenige von der Wald oder Forst Verwaltung<br />
angewiesen seye.<br />
S. 54: 8.tens Jn Beziehung dem Quagis ist das Mehr ergangen, dass es nicht mehr<br />
solle um den Zins vermietet werden, sondern Jede Terzen soll es für sich<br />
behalten.<br />
9. Jst das Mehr ergangen, dass kein Stierenhirt mehr auf die Ochsenalp 258<br />
kommen kann, noch mag, um dieselben Tir zu hüten, sondern jede Terzen ist<br />
angehalten ihre Stieren zu den Rindern zu nehmen und so ist diess Gesetz auf 3<br />
Jahre lang zu beobachten.<br />
10. Jn betreff den Häuser welche auf die Allmeind gebaut oder aufgeführt<br />
werden, ist das Mehr ergangen, dass solche nicht versezt oder verpfändet<br />
können werden.<br />
S. 55: 1839, den 3. März<br />
Wurden an der gewöhlichen St. Mathis=<strong>Gemeinde</strong> folgende Punkten zum<br />
Gesetz erhoben:<br />
1. Sind alle Hauptbannwälder so in den Bann gelegt, dass Niemand mit einer<br />
Axt oder andern Waffe in denselben Holz rüsten oder hauen darf, es sei dürres<br />
oder grünes, ausgenommen er seie angewiesen, bei einer unbestimmten Busse.<br />
256 Mundartl. Chriss = Tannenreisig<br />
257 Abmähen des kleinen Holzwuchses damit die Weide erhalten bleibt und nicht verwaldet<br />
258 ob Raguozerwald, von der Messmeten bis zur Stelle
- 42 -<br />
Unter diesen Bannwälder werden verstanden:<br />
der Haldenwald, der Neuewald, der Zasculteserwald, der Ragallenwald, der<br />
Raguzerwald, der Artaschiewerwald, der Bathjeinerwald 259 und der<br />
Weisstannerwald. 260<br />
Hat jemand ein Bau vorzunehmen oder eine Reperatur zu machen, wozu tanne<br />
Holz erforderlich ist, so müssen folgende Punkten beobachtet werden:<br />
a) derjenige, welcher Holz venlangt, muss durch ein Forstmeister oder ein<br />
andern Sachkundigen, beaugenscheinen lassen, was und wie viel Holz er zu<br />
diesem Bau nöthig habe.<br />
b) dann muss vorerst nachgesucht werden, ob nicht in denjenigen Wälder<br />
welche nicht zu den obigen gezählt sind, solches Holz zu finden - oder ob in<br />
den obgedachten Wälder vieleicht abgehendes oder dürres vorfindlich sie, 261<br />
womit dem Verlangenden entsprochen werden könnte, wurde solchartiges<br />
ausfindig gemacht werden, so würde dasselbe dem Verlanger unentgeltlich<br />
verabfolgt werden.<br />
S. 56: c) sollte aber in die vorgedachten Bannwälder angewiesen werden müssen, so<br />
ist der Bezieher schuldig für jeden Stamm, welcher auf dem Stok ein Schuh 262<br />
Dicke im Durchmesser hat, 30 x, für jeden andern aber, welcher über ein Schuh<br />
Dicke auf dem Stok hat, 4o x zu bezahlen.<br />
d) dieses Gesetz hat seine Anwendung sowohl für die Häuser und Scheunen im<br />
Dorfe, als für die Herbergen oder Gebäulichkeiten in den Bergen<br />
2. Soll auf nächsten Frühling auf je ein oder zwei Haushaltungen eine alte<br />
unschädliche Tanne, welche hin und wieder in jungen Wäldern stehen,<br />
ausgetheilt werden, damit die jungen Wälder vom alten Holz gereinigt werden.<br />
3. jn betreff dem Sandholzen<br />
Jst gemehret worden, wenn es sich zutragen sollte, dass über ein Sonn- oder<br />
Feiertag der Rhein sich anschwölle so dass er Holz trüge und solches auf<br />
unsern Sänder liegen liess. oder wenn über ein Sonn- oder Feiertag viel<br />
zahm 263 Laub fiel, so soll am darauf folgenden Morgen, um dieses Eins<br />
zusammeln.<br />
259<br />
Wald ob Pittiein<br />
260<br />
Wald südlich Bitiein<br />
261<br />
seie<br />
262<br />
Fuss oder Schuh = 30 cm. / 1 Zoll = 3 cm. / 1 Linie = 3 mm<br />
263<br />
Zahme Bäume = veredelte Obstbäume / Wilde Bäume = alle Arten Waldbäume
- 43 -<br />
Niemand befügt sein von Hause zu gehen bis es das erste Zeichen in die<br />
Frühmess 264 geläutet haben wird bei einer unbestimmten Busse.<br />
4. von den Gräben im Feld<br />
Jst gemehret worden, dass die Gräben, welche das Wasser aus dem Feld<br />
abführen, auf ihr gehöriges Mass in Tiefe und Weite, sollen ausgeschöpft und<br />
geöffnet werden.<br />
5. Jm Hinsicht dem Grasmieth 265<br />
So soll künftiges Spätjahr denjenigen, welche Güter auf anderm Gebiet<br />
besizen,<br />
S. 57: das Heu gemessen werden und ein Mittelstand desselben angenommen und<br />
dann mit 30x Grassmieth für jedes Klafter 266 belegt werden.<br />
6. Von Zugrecht<br />
Da laut Cantons-Gesez der Zug auf sechs Wochen ausgedehnt ist, wodurch<br />
mehrmals, beim Anpflanzen oder beim Ernten Schaden daraus erwachsen<br />
kann, und da keine Fremde sind, welche Güter auf unserm Gebiet besizen, so<br />
hat man sich hierüber einverstanden, dass der Zug 267 fürohin, wie bisher, nicht<br />
länger als acht Tage (vom Tag des Rufes an berechnet) dauren, so wie er laut<br />
Landbuch bisher betrieben und geübt worden ist.<br />
7. Wegen dem Marchen<br />
Soll eine Comission ernannt werden, welche eine Revision im Betreff der<br />
Marchen zu Berg und Thal vorzunehmen und zu bewerkstelligen hat, und wo<br />
die Zäune nicht auf Ziel und March stehen, die Eigenthümer desselben Gutes,<br />
entweder dazu anhalten, dass sie die Zäune auf Ort und Stelle rüken, oder über<br />
den eingezäunten Boden sich mit den Besizern der Güter käuflich<br />
einzuverstehen haben<br />
Vom Holzen in der Au und beim Böstritt<br />
1839, den 28. April. Jst bei versammelter <strong>Gemeinde</strong> das Mehr geworden, dass<br />
alles Erli und Birchenholz es sei in welcher Gegend der Au es wolle,<br />
264<br />
zu den Zeiten da zwei Kapuziner im Dorf waren, gab es Sonntags eine kurze Frühmesse und am<br />
Vormittag ein feierliches Hochamt<br />
265<br />
Grasmiete = Weidetaxe<br />
266<br />
Klafter = 6 Schuh im Kubik = 1.80m x 1.80 m = 3.24 m2<br />
267<br />
Zugrecht = Die Verwandschaft besass das Recht, innerhalb der gesetzlichen Frist einen Verkauf<br />
rückgängig zu machen. Damit konnte verhindert werden, dass Immobilien ausserhalb der Familie<br />
verkauft wurden. Ebenso konnte ein Bürger in diesem Sinne intervenieren, wenn ein anderer Bürger<br />
ein Haus an Nichtbürger verkaufte.
- 44 -<br />
verboten sein soll zu hauen, bei einem Thaler Busse für jedes Mal.<br />
Ebenso ist alles Holz hauen verboten in der Gegend von Fahren bis zum<br />
Böstritt, welches sich in dem Bezirk zwischen dem alten untersten Weg bis<br />
zum obersten neuen Weg 268 befindet auch bei einem Thaler Busse, wobei der<br />
Obrigkeit vorbehalten bleibt, die Busse zu erhöhen, wenn der Frevel wichtig<br />
sein sollte.<br />
S. 58: 1840 den 3. März Wurde an der gewöhnlichen St. Mathis <strong>Gemeinde</strong> folgende<br />
Punkten zum Gesez erhoben.<br />
1. Sind diejenigen welche zu viel Geis 269 haben bis auf Zahl die da bemerkt ist<br />
angewissen sie abzuschafen eh dem sie in die Alpen Fahren namlich die Geis<br />
Dürfen nur so bejbehalten werden mit der Zahl jeder der 4 Küh hat oder Drüber<br />
Darf 2 Geis austreiben<br />
2. Von 2 bis 3 Küh darf je3der bürger 3 Geis austreiben aber nicht mer. Wer<br />
aber kein Fich austreibt darf Geis austreiben so vil er hat.<br />
S. 59: 1840 wurde den 3.ten Merzen, an der gewohnlichen Sankt Mathis-<strong>Gemeinde</strong><br />
folgende Gesetze erhoben,<br />
als nemmlich in Betreff der S.v. 270 Geisen, ist das Mehr ergangen, dass wan ein<br />
Bürger 4 Küh oder darüber in Besize hat, so darf er nicht mehr als zwey Geisen<br />
auftreiben und derjenige welcher zwey oder drey Küh hat kann oder mag 3<br />
Stuk Geisen auftreiben, derjenige Bürger aber welcher kein Vieh auftreiben<br />
thut kann u. mag so viel auftreiben als er hat.<br />
zweitens: in betreff dem Kalkbrennen ist das Mehr ergangen, dass derjenige<br />
Bürger wo Willens wäre einen Kalk zu brennen, der soll und muss sich zuerst<br />
beim Amman Amt melden, wo er dann dorten in betreff dem Holz angewiesen<br />
wird.<br />
dritens: jn betreff dem Kohlbrennen ist das Mehr ergangen, dass von dato an<br />
niemand Kohlbrennen mehr darf, ausser dem, er melde sich beym Amman<br />
Amt, wo er dann auch angewiesen werden wird, und wann eine Anweisung<br />
noch stattfinden thut, so solle der Kohl 271 in hiesiger <strong>Gemeinde</strong> verbrennt und<br />
nicht ausser dieselbe verbraucht oder verkauft werden.<br />
268 der alte Weg führte viel tiefer als der heutige und Spuren sind heute noch sichtbar in ungefähr<br />
gerader Linie Fara-Brunnen bis Zaltrank<br />
269 Ziegen<br />
270 s.v. (salve venia) oder s.h.(salve honore) = alte Kanzleiformel, bedeutet: mit Verlaub zu sagen<br />
271 Holzkohle wurde für die Schmiede benötigt
- 45 -<br />
viertens: Jn betreff dem Wässeren von dem Bach, auf beiden Seiten ist das<br />
Mehr ergangen, dass von dato an das Wässern verboten u. aufgehoben seye.<br />
fünftens: Jn betreff wegen dem Weg ab dem Fallboden bis zum Kalten<br />
Brunnen ist das Mehr ergangen, dass derselbe Weg von der Gemeind aus so<br />
best als möglich u. so geschwind als es die Umständen erlauben gemacht<br />
werden soll.<br />
S. 60: sechtens: Jn betreff den auswärtigen Bürgern wegen <strong>Gemeinde</strong>gut so ist das<br />
Mehr ergangen, dass wann ein Bürger der das ganze <strong>Gemeinde</strong>gut besitzt u.<br />
sich aus der <strong>Gemeinde</strong> entfernt, so sollen jhme 2 Löser gefällt werden, nämlich<br />
das Neunzger 272 wie auch das achtundsechsger 273 Loos, wo dieselbe dann der<br />
Gemeind anheim fallen sollen, sogleich ist auch das Mehr ergangen, dass wann<br />
ein Bürger zurük in seine Heimath kehrt, dass Jhme das Gemeindgut wieder<br />
vollständig gegeben werden soll und solle der erste an der Tur sein, sollte es<br />
sich aber ereignen, dass gerade zu selber Zeit keinen passenden Boden wäre<br />
und ein <strong>Gemeinde</strong>gut fallen würde, von selbigem diese zwey Löser zu<br />
beziehen hat.<br />
7.tens Jn betreff den Hauszeichen ist das Mehr ergangen, dass alle u. jede<br />
Bürger Jhr Hauszeichen oder Holzzeichen dem Wuhrmeister einzugeben<br />
haben, wo selbe ein genaues Verzeichniss darüber zu führen hat u. solle es sich<br />
ereignen, dass der einte oder der andere ein falsches Zeichen angeben würde,<br />
so solle derselbe Betrug der jeweiligen Obrigkeit als strafend überlassen sein.<br />
8.tens in betreff den Bahnwälden überhaupt, sollen die schwämling 274 durchaus<br />
verbotten sein zu hauen, ohrest 275 derjenige wird angewiesen von der<br />
Forstcommission.<br />
S. 61: 1840 wurde den 15ten Juni an einer versammelten <strong>Gemeinde</strong> zum Gesetze<br />
erhoben wie auch festgesetzt:<br />
dass alles und jedes Holz ohne Ausnahme auf der linken Seite, 276 sowie auch<br />
auf der rechten, 277 in den Bahn gesezt bis an das sogenannte Hochries 278<br />
272<br />
d.h. Neunzig Klafter<br />
273<br />
d.h. achtundsechzig Klafter, das <strong>Gemeinde</strong>gut bestand aus mehreren Grundstücken unterschiedlicher<br />
Grösse.<br />
274<br />
mundartl. Schwämmlig = dürrer, stehender Baum<br />
275<br />
evt. oder<br />
276<br />
linke Seite = hier südlich des Cosenzbaches<br />
277<br />
rechte Seite = hier nördlich des Cosensbaches<br />
278<br />
Hochris = Wald ob Salis
- 46 -<br />
und selbige Uebertretter zu bestraffen nach Gutfinden jeweiliger Obrigkeit.<br />
1841, Juni ist das Mehren ergangen, die Dorfmarchen wegen dem Häuser<br />
bauen von des Peter Tanners Haus weg bis hinaus zu dem ersten Flumisgatter,<br />
von da einwärts bis zu des Simon Krättlis zu erweitern. Weiter abwärts,<br />
nämlich von Simon Krättlis Haus weg sollen durchaus keine Gebäulichkeiten<br />
aufgeführt werden, bis und so lange nicht das Gegentheil vor der Mehrheit der<br />
<strong>Gemeinde</strong> beschlossen wird.<br />
1842, den 27. Hornung. 279 An der unter diesem Datum unter der Leitung des<br />
damaligen Amtsmann J. Päder abgehaltenen St. Mathisgemeinde wurden<br />
hauptsächlich folgende Punkte festgesetzt und beschlossen, als:<br />
1 Wer Holz zum bauen will muss sich hiefür beim Ammanamt oder bei den<br />
Anweisern anmelden. Diese leztern haben die Statthaftigkeit oder<br />
Nichtstatthaftigkeit des Begehrens zu untersuchen u. sodann der Obrigkeit zu<br />
relatieren, 280 welche je nach Umständen das Verlangen zu bewilligen oder<br />
abzuweisen hat.<br />
2. Jn der Flidis ist zu beiden Seiten, nämlich ob Valbella bis zum Traja, von da<br />
dem Stein nach abwärts bis zum<br />
S. 62: Fallweg, 281 alles Nadelholz verboten zu hauen, zu krissen. 282 Was aber Tannes<br />
unter der angegebenen Gegend ist darf zum Wuhren und krissen u. so ebenfalls<br />
unter Zamunt, genommen werden.<br />
3. Das Zamlauben 283 soll nur an bestimmten Tagen stattfinden dörfen, nachdem<br />
von Ammannamt od. der <strong>Gemeinde</strong> dazu Erlaubnis gegeben sein wird.<br />
4. Das Stocknen 284 im <strong>Buch</strong>wald ist aufs Neue wieder scharf verboten.<br />
5. Wegen dem Wässern 285 dem Bach nach sollen zur Sommerszeit genaue<br />
Beobachtungen gehalten werden.<br />
6. Wer mit Lerchli die ab der Alllmeinde kommen daheim od. berghalb zäunt<br />
ist streng zu bestrafen. Es soll daher alljährlich durch obrigkeitliche Personen<br />
extra nachgesehen werden, ob hie und da derselben (Lerchli) gebraucht worden<br />
waren.<br />
279 Hornung = Februar<br />
280 relatieren = Bericht erstatten<br />
281 Fall = Stelle mit Quermauer im Bachtobel ob der Rappenstein<br />
282 mundartl. Chriss = Tannenreisig<br />
283 mundartl. Zämmalauba = Zusammenrechen des Sacklaubes für Betten oder Einstreu in den Stall<br />
284 stocknen = Brennholz rüsten aus den zurückgebliebenen Baumstöcken und Wurzeln<br />
285 offenbar wurden die Felder in der Quader und weiter nördlich vom Bach aus bewässert.
- 47 -<br />
7. Da zu Gunsten des Armenfondes die Handänderungsgebühr pr. f. 100 = 20<br />
xr. 286 eingeführt wurden, so sind die Kontrahenten 287 von Liegenschaften bei<br />
Strafe im Unterlassungsfall verpflichtet den Kontrakt 288 dem Amman Amt<br />
anzuzeigen u. wo möglich baar zu entrichten. Bei Tauschkontrakten wird nur<br />
vom Aufgeld die bezeichnete Gebühr erhoben.<br />
S. 63: 1845 an einer Haubtgemeinde wurde unter der Leitung des damaligen<br />
Amtsaman Pet. Wolf folgende Gesetze festgesezt:<br />
1. Sei die Obrigkeit u. Vorstkomision angehalten u. beauftragt, dass sie sich<br />
pünktlich die Gesätze 289 beobachte, welche in dem vom Kantonalförster<br />
aufgestellten Waldplan enthalten sind.<br />
2. Wer das Gemeinwerk nicht thut, so solle man Jhnen das <strong>Gemeinde</strong>gut<br />
nehmen bis sie es gethan oder abverdient haben.<br />
3. Es sollen nur die bezeichneten Fussweg zu verbleiben haben.<br />
Erstens der durch die Bawangs bis zum Horn fürt,<br />
2tens der zu Tuf.<br />
3tens der ob der Kühgass bis auf die Herti,<br />
4tens der durch die Balün bis auf die Herti,<br />
5. der durch die Bardatschen bis auf die Kleinweid.<br />
6tens der durch die Wechselwiesen grad hinein<br />
7tens der durch die Flumis geht und<br />
8tens der von Geusacker 290 bis in Kirchgass.<br />
Die übrigen sollen alle bei einer unbestimmten Buss verbotten sein.<br />
1846 An einer Haubtgemeinde wurde unter der Leitung des damalligen<br />
Amtsamman Pet. Wolf festgesetzt:<br />
1. Es solle bei allen Gütern welche an die Allmein 291 stossen gemarchet<br />
werden.<br />
286<br />
fl. = Gulden = 15 Batzen = 60 Kreuzer (x) = 70 Bluzger = 420 Heller = 1.70 Fr.<br />
hier also Handänderungsgebühr 1/3 %<br />
287<br />
Kontrahenten = Vertragspartner<br />
288<br />
Kontrakt = Vertrag<br />
289<br />
Gesätze = Gesetze<br />
290<br />
ht. Gisacker<br />
291<br />
Allmende = Weidegebiet in <strong>Gemeinde</strong>besitz zwischen Dorf und Alp mit Nutzungsrecht für alle<br />
Nachbarn oder Bürger
- 48 -<br />
2. Wer sich erfräche hinder dem Tam 292 in der Au Stauden hauwen oder<br />
Meien, 293 der soll für jeden Stamm oder auch für jedesmal Meien in eine Busse<br />
von f. 3:20<br />
S. 64: belegt werden u. Zahlungsunfähige sollen mit einer angenessenen körperlichen<br />
Straffe belegt werden.<br />
3. Es ist auch für ein Jahr eine Bestimmung gemacht wegen dem fort<br />
gewinterten Vieh.<br />
1tens. Es solle für jedes Klafter 294 Heu welches auf fremden Gebiet gewachsen<br />
ist oder hieherkauft wird f. 1 Grassmieth an die <strong>Gemeinde</strong> bezahlt werden.<br />
2tens wenn einer ein Kuh oder Ochs oder ein anderes Stück Vieh in die<br />
Winterig lässt oder im Frühling eines kauft, so solle er das Grassmieth<br />
bezahlen wenn er es Austreibt, es wird<br />
3tens die Kuh, wen sie den ganzen Winter mit fremden Heu Gewindert ist, für<br />
3 Klafter gerechnet, der Ochs u. die Zeitkuo auch so, 3 Misen wie zwei Küh u.<br />
2 Kälber für ein Kuh.<br />
4tens solle jeder bei 2 Thaler Busse schuldig sein der aufgestellten Komision<br />
anzuzeigen, wen er fremdes Heu kauft oder wen er ein Stück Vieh weglässt u.<br />
wieder holt oder kauft.<br />
5tens wenn aber einer auf einer andern Deritori 295 ein Eigenes Guth u. im<br />
Früling ein Stück Vieh fort verkauft u. kein anderes dagegen kauft, sei es von<br />
hier oder anderswo, so kann für dieses Stück Vieh eine Abrechnung<br />
stattfinden.<br />
S. 65: 1854 Jm Jenner wurde an einer Haupt <strong>Gemeinde</strong> einhellig gemehret u.<br />
beschlossen auf dem Armengut Friewis eine Mühle zu bauen für die<br />
<strong>Gemeinde</strong>.<br />
Auch 1854 an der St. Mathisgemeind wird gemehret, dass wenn die<br />
Wuhrkomission es für nothwendig hält bei allem Erst 296 u. bei einem halben<br />
Gulden Buss an dass Gemeindwerk zu bieten, nemlich denjenigen welche das<br />
Gemeindwerk zu thun schuldig sind.<br />
292<br />
hinter dem Tam = östlich des damaligen Rheinwuhres<br />
293<br />
mähen<br />
294<br />
Klafter = 6 Schuh im Kubik = 1.80m x 1.80 m = 3.24 m2<br />
295<br />
Deritori = Territorium, hier anderes <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />
296<br />
Bedeutung dieses Wortes ist nicht klar, evt. Ernst
- 49 -<br />
Textbeispiel Seite 65<br />
Die Busse soll dan von der Obrigkeit eingezogen werden u. in die<br />
Gemeindskasse fallen.<br />
Ferner wurde auch gemehret und bestimmt, dass die Abänderig der<br />
Wuhrkomission alle Jahr an der Psatzig 297 in Zukunft geschehen soll.<br />
297 Bsatzig = ordentliche Wahlgemeindeversammlung
- 50 -<br />
Auch wurde gemehret u. beschlossen, einhellig an der <strong>Gemeinde</strong>, dass in<br />
Zukunft das gemeindewerk solle abverdient werden und wer es nicht thut, soll<br />
u. muss es an der Gemeindrechnung bezahlen u. soll auch noch ein zehntheil<br />
von der alten schuldigkeit dazu gemacht werden u. bis mitte Aprill soll die<br />
Hälfte Gemeindwerk gethan sein.<br />
S. 66: leere Seite<br />
S. 67:<br />
Allgemeine Eintheilung<br />
I. Titel<br />
Politischer Theil<br />
a) Allgemeine Bestimmungen<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung für <strong>Untervaz</strong><br />
b) Ueber die <strong>Gemeinde</strong>versammlungen<br />
c) Organisation u. Competenzen des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
II. Titel<br />
Benuzung der Genossengüter<br />
a) des vertheilten Bodens oder der sog. <strong>Gemeinde</strong>güter<br />
b) der Alpen und Weiden<br />
c) der Waldungen (Forstordnung)<br />
III. Titel<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>lasten<br />
a) Armenwesen und b) Wuhrwesen<br />
IV. Titel<br />
das Rechnungswesen<br />
Anhang<br />
Besoldungstarif<br />
S. 68: I. Allgemeine Bestimmungen.<br />
§ 1.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> mit ihrem Gebiete bildet eine selbständige <strong>Gemeinde</strong><br />
des eidgenössischen Standes Graubünden.
S. 69:<br />
- 51 -<br />
§ 2.<br />
Die Stimmfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen<br />
Bundes- und Kantonsverfassung. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind:<br />
1. die Bevogteten<br />
2. die Falliten 298 nach den Bestimmungen des diesfälligen Kantonsgesezes.<br />
3. diejenigen welche wegen eines Verbrechens mit Zuchthaus bestraft werden<br />
oder wegen eines mit Zuchthaus bedrohten Verbrechens in Untersuchung<br />
stehen.<br />
4. Diejenigen deren Aktivbürgerrecht durch kompetenten Urtheilsspruch<br />
aufgehoben oder stillgestellt ist.<br />
5. Almosengenossige, d.h. solche welche für sich oder ihre Familie, nämlich<br />
Frau u. minderjährige Kinder Unterstützungen von der <strong>Gemeinde</strong> beziehen<br />
solange diese Unterstützungen dauern. Unschuldig Verunglückte sind diesfalls<br />
ausgenommen<br />
§ 3.<br />
Zu öffentlichen Stellen u. Aemtern ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar,<br />
wenn er das 21. Altersjahr erfüllt hat.<br />
§ 4.<br />
Jeder Bürger kann seine Wünsche u. Beschwerden in öffentlichen<br />
Angelegenheiten beim Gemeindrate anbringen. Anträge, welche von<br />
wenigstens 10 Bürgern unterstützt sind u. schriftlich eingereicht werden, muss<br />
der <strong>Gemeinde</strong>rath mit seinem Gutachten versehen zur Abstimmung vor die<br />
Bürgerversammlung bringen insofern nämmlich der betreffende Gegenstand in<br />
die Kompetenz der Bürgerversammlung gehört.<br />
§ 5.<br />
Jm <strong>Gemeinde</strong>rathe können Vater u. Sohn Schwiegervater u. Schwigersohn,<br />
Brüder oder Schwäger nicht neben einander sitzen. Verwandtschaft mit dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammann schliesst keine Beisitzer aus.<br />
§ 6.<br />
Die Abstimmungen geschehen durch offenes Handmehren mit Ausnahme des<br />
298 Falliten = Personen welche Konkurs gemacht haben
- 52 -<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammanns der (probeweise) durch Scrutinium 299 gewählt werden soll.<br />
§ 7.<br />
Jeder Gewählte hat sich über die An- oder Nichtannahme der auf ihn<br />
gefallenen Wahl zu erklären. Jm Falle der Ablehnung wird nicht sofort zu einer<br />
Neuwahl geschritten.<br />
§ 8.<br />
Der neugewählte <strong>Gemeinde</strong>ammann wird von seinem Amtsvorgänger vor der<br />
ganzen Versammlung folgendermassen beeidigt:<br />
Jnhalt des Eides:<br />
Jhr als gewählter <strong>Gemeinde</strong>ammann werdet schwören zu Gott dem<br />
Allwissenden, dass Jhr<br />
S. 70: alle Pflichten Eures Amtes nach bestem Wissen u. Gewissen erfüllen, die<br />
Gesetze der <strong>Gemeinde</strong> getreulich beobachten u. handhaben helfen, in der<br />
Verwaltung den Nutzen der <strong>Gemeinde</strong> fördern u. ihren Schaden wenden, die<br />
Euch zur Vollziehung übertragenen Beschlüsse pünktlich u. unhinterstellig<br />
vollziehen und die öffentliche Ordnung ohne Annahme von Mieth u. Gaben 300<br />
ohne Rücksicht auf Freund- u. Feindschaft, soviel Euch liegt gerecht u.<br />
unparteiisch handhaben u. befördern wollet.<br />
Worte des Eides:<br />
Alles dasjenige, was mir ist vorgelesen worden u. ich wohl verstanden habe,<br />
gelobe ich zu halten, getreulich u. ohne böse Gefährde, 301 so wahr mir helfe<br />
Gott die hl. Dreifaltigkeit. Amen.<br />
§ 9.<br />
Die neugewählten <strong>Gemeinde</strong>räthe u. ihre Stellvertreter werden bei ihrem<br />
Amtsantritt für die Dauer ihrer Wahl vom <strong>Gemeinde</strong>amman nach folgender<br />
Eidesformel beeidigt:<br />
Jnhalt des Eides:<br />
Ihr als gewählte Mitglieder u. Stellvertreter des <strong>Gemeinde</strong>rathes werdet<br />
schwören zu Gott dem Allwissenden u. Allmächtigen,<br />
299<br />
Scrutinium = Wahl oder Abstimmung mittels Stimm oder Wahlzettel (Gegenteil von Handmehr)<br />
300<br />
Mieth und Gaben = Bestechungsgelder<br />
301<br />
Gefärde = Verheimlichung, List, Betrug
- 53 -<br />
dass Jhr alle Pflichten Eures Amtes nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen<br />
u. jeder Zeit auf das Gebot des Gemeindammanns erscheinen, dass Jhr die<br />
Geseze der <strong>Gemeinde</strong> beobachten u. handhaben helfen, in der Verwaltung den<br />
Nutzen der <strong>Gemeinde</strong> zu fördern u. ihren Schaden zu wenden, die Euch zur<br />
Vollziehung übertragenen Beschlüsse der Gemeindsversammlung pünktlich<br />
S. 71: u. unhinterstellig vollziehen u. die öffentliche Ordnung ohne Annahme von<br />
Mieth und Gaben ohne Rücksicht auf Freund o. Feindschaft soviel an Euch<br />
liegt, gerecht u. unparteiisch handhaben u. befördern, sowie auf gleiche Weise<br />
die Euch zustehenden Wahlen vornehmen wollet.<br />
Worte des Eides:<br />
Alles dasjenige was mir ist vorgelesen worden u. ich wohl verstanden habe,<br />
gelobe ich zu halten getreulich u. ohne böse Gefärde, sowahr mir helfe Gott die<br />
Heilige Dreifaltigkeit. Amen.<br />
II. Von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung.<br />
§ 10.<br />
Zur Behandlung nachfolgender Traktanden müssen alle nach Massgabe der<br />
bestehenden Bundes- u. Kantonsgeseze stimmberechtigten Einwohner an die<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlung geladen werden.<br />
1. zur Stimmabgabe für die Wahl der eidgenössischen Nationalräthe<br />
2. zur Wahl der eidgenössischen Assesoren u. Geschwornengerichte<br />
3. Wahl der Wahlmänner für das Bezirksgericht<br />
4. Abstimmungen über die grossrätlichen Rekapitulationspunkte.<br />
§ 11<br />
Die Abhaltung einer Gemeindsversammlung muss im Falle wichtiger<br />
Verhandlungsgegenstände acht Tage vorher u. bei Busse in der Kirche<br />
verkündet werden. Wer bei solchen<br />
S. 72: Verhandlungen ausbleibt zahlt eine Busse von 50 Rappen in die<br />
<strong>Gemeinde</strong>kasse, hievon sind nur Greise vom erfüllten 60. Altersjahr sowie<br />
hinlänglich Entschuldigte ausgenommen<br />
§ 12.<br />
Behandlungsgegenstände im Sinne des § 11. sind:<br />
1. Abänderung der <strong>Gemeinde</strong>ordnung oder einzelner Teile derselben
- 54 -<br />
2. Wahlverhandlungen sofern dieselben der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zustehen.<br />
3. Allfällige Vertheilung von Allmeindboden<br />
4. Abschliessung von Verträgen<br />
5. Entscheide über Einbürgerungsgesuche und Petitionen<br />
6. Prozessachen<br />
7. Oeffentliche Bauten.<br />
§ 13.<br />
Traktanden im Sinne des § 12. sind zu Handen der <strong>Gemeinde</strong>versammlung von<br />
dem <strong>Gemeinde</strong>rath schriftlich zu begutachten u. mit bezüglichen Anträgen zu<br />
begleiten<br />
§ 14.<br />
Jede <strong>Gemeinde</strong>versammlung wird vom <strong>Gemeinde</strong>-Ammann oder im<br />
Behinderungsfall durch dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Bei<br />
wichtigen Verhandlungen findet Namensaufruf statt<br />
S. 73: und hierauf sollen die Traktanden verlesen werden<br />
§ 15.<br />
Bei <strong>Gemeinde</strong>versammlungen über wichtige Verhandlungsgegenstände wählt<br />
die <strong>Gemeinde</strong> drei Stimmenzähler, sonst werden zwei solche vom Präsidium<br />
bezeichnet.<br />
§ 16.<br />
Nach jeder Abstimmung ist, das Gesamtergebnis sofort der Versammlung zu<br />
eröffnen.<br />
§ 17.<br />
Das Protocoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlungen wird von der <strong>Gemeinde</strong> geprüft.<br />
§ 18.<br />
Die Wahlverhandlungen der <strong>Gemeinde</strong>versammlung finden alle 2 Jahre am<br />
2ten Sonntage im Monat Mai statt, es hat alsdann der Amtsantritt der resp.<br />
Behörde am darauffolgenden 1. Juni zu erfolgen.<br />
§ 19.<br />
Bei den Wahlverhandlungen wird die Versammlung zunächst vom Präsidium<br />
aufgefordert, diesfällige Vorschläge zu machen. Jeder Vorgeschlagene sofern
- 55 -<br />
er wählbar ist, wird verzeichnet u. die aufgenommene Liste zur Erinnerung<br />
oder allfälligen Ergänzung auf einmal laut abgelesen. Nachdem sodann die<br />
Stimmenzähler die Zahl der Anwesenden ermittelt haben wird über<br />
S. 74: die einzelnen Vorgeschlagenen vom Ersten bis zum Letzten u. zwar in<br />
derjeniger Reihenfolge, die das Loos bestimmt, abgemehrt.<br />
Derjenige oder diejenigen, für welche sich in der Abstimmung je die grössten<br />
absoluten Mehrheiten ergeben, sind als gewählt zu betrachten.<br />
Sollte keiner der Vorgeschlagenen ein absolutes Mehr auf sich vereinigen, so<br />
wird mit den Vorschlägen u. der Abstimmung von vorn wieder angefangen.<br />
§ 20.<br />
Die Wahl des <strong>Gemeinde</strong>ammanns, des <strong>Gemeinde</strong>rathes u. ihrer Stellvertreter,<br />
der Forstkommission, des Wuhrmeisters, der drei Rechnungsrevisoren,<br />
allfälligen Commissionen mit Spezialaufträgen, alle diese Wahlen sind Sache<br />
der <strong>Gemeinde</strong>versammlung.<br />
III. Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
§ 21.<br />
An der Spitze der Verwaltung steht ein <strong>Gemeinde</strong>rath. Derselbe besteht aus<br />
dem <strong>Gemeinde</strong>ammann u. sechs <strong>Gemeinde</strong>räthen, 302 für welche sechs<br />
Stellvertreter zu wählen sind. Das erste Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rathes ist<br />
zugleich Stellvertreter des <strong>Gemeinde</strong>ammanns.<br />
§ 22.<br />
Die Amtsdauer des <strong>Gemeinde</strong>rathes ist eine zweijährige, jedoch so, dass vier<br />
Jahre nach einander der <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />
S. 75: ein katholischer Bürger u. hierauf zwei Jahre ein reformierter sein muss.<br />
Bei der Wahl der <strong>Gemeinde</strong>rathes ist nach dem Verhältnis der Bevölkerung<br />
von 2/3 kath. zu 1/3 reform. folgende Ordnung zu beobachten:<br />
das 1. Mitglied kath.<br />
das 2. Mitglied reform.<br />
das 3. Mitglied kath.<br />
das 4. Mitglied kath.<br />
302 Bereits 1211 bestand die Dorfregierung aus sieben Ministerialen. Eine Reduktion auf fünf erfolgte<br />
mit der Revision von 1878.
das 5. Mitglied reform.<br />
das 6. Mitglied kath.<br />
- 56 -<br />
Das gleiche Verhältnis hat auch bei der Wahl der Stellvertreter zu gelten.<br />
§ 23.<br />
Um gültige Beschlüsse fassen zu können müssen bei Verhandlungen des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rathes wenigstens 4 Mitglieder anwesend sein.<br />
§ 24.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat folgende Obliegenheiten:<br />
1. Jm Allgemeinen über die öffentliche Ordnung und Wohlfahrt wie über alle<br />
sonstigen Gemeindsinteressen zu wachen u. nach Massgabe der ihm<br />
übertragenen Befugnisse die erforderlichen Anordnungen zu treffen.<br />
2. Alle von den Landesbehörden ausgehenden verfassungsmässigen<br />
Weisungen, Beschlüsse u. Verordnungen zu handhaben u. zu vollziehen,<br />
soweit solches in die gemeinderätliche Competenz einschlägt.<br />
3. Alle Zweige der öffentlichen Verwaltung theils unmittelbar, theils durch<br />
Kommissionen und Angestellte zu besorgen und u. zu überwachen.<br />
4. Das gesamte öffentliche Vermögen zu verwalten.<br />
S. 76: 5. Die Jnstruktionen für die von ihm gewählten Beamten zu erlassen u. die<br />
Verrichtungen sämtlicher <strong>Gemeinde</strong>angestellter zu überwachen<br />
§25.<br />
Dem <strong>Gemeinde</strong>rathe steht insbesondere zu:<br />
a) die Wahl von Schreiber u. Weibel<br />
b) die Wahl des <strong>Gemeinde</strong>kassiers<br />
c) die Wahl des Armenvogtes<br />
d) die Wahl des Grasmiethvogtes<br />
e) die Wahl der drei <strong>Gemeinde</strong>knechte unter Mitwirkung des Wuhrmeisters.<br />
f) die Wahl des Gais- u. Schafhirten, des Brunnenführers, der zwei<br />
Nachtwächter u. des Schärenfängers.<br />
§ 26.<br />
Kassier, Armen- und Grassmietvogt sind sofort nach der Wahl vom<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammann unter nachstehender Eidesformel zu beeidigen:
- 57 -<br />
Jnhalt des Eides:<br />
Ihr als gewählter Kassier, Armen oder Grasmiethvogt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong><br />
werdet schwören zu Gott 303 Allwissenden u. Allmächtigen, dass Jhr alle u. jede<br />
Pflichten Eures Amtes getreu und ohne alle böse Gefährde erfüllen, pünktliche<br />
u. genaue Rechnung führen u. die Euch anvertrauten Gelder nach Vorschrift<br />
verwalten wollet.<br />
Worte des Eides:<br />
Alles dasjenige was mir ist vorgelesen worden u. ich wohl verstanden habe,<br />
gelobe ich zu halten getreulich u. ohne böse Gefärde, sowahr mir helfe Gott die<br />
Hl. Dreifaltigkeit. Amen.<br />
S. 77: § 27.<br />
Die Amtsdauer des Kassiers u. Armen- u. Grasmiethvogtes ist eine<br />
zweijährige, sind aber immer wieder wählbar. Die übrigen Angestellten oder<br />
Bediensteten der <strong>Gemeinde</strong> werden auf ein Jahr gewählt, sind aber ebenfalls<br />
wieder wählbar. Bei erweislicher Verletzung oder Vernachlässigung der ihnen<br />
obliegenden Pflichten können sie jedoch von der wählenden Behörde auch in<br />
der Zwischenzeit entlassen werden.<br />
§ 28.<br />
Das Armenwesen besorgt eine Armenkommission bestehend aus dem<br />
jeweiligen <strong>Gemeinde</strong>ammann als Präsident, den ersten 2 <strong>Gemeinde</strong>räthen, dem<br />
Armenvogte u. den Pfarrherren beider Confessionen u. zwar nach der<br />
bisherigen und genehmigten Armenordnung.<br />
II. Titel<br />
<strong>Gemeinde</strong>nutzungen<br />
a) der <strong>Gemeinde</strong>güter (alter Modus)<br />
§ 1.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>güter werden von den Bürgern unter nachfolgenden<br />
Bestimmungen bezogen, benutzt u. genossen.<br />
§ 2.<br />
Jeder Bürger, der sich verehelicht, oder das 40. Altersjahr erfüllt hat, wird als<br />
bezugsfähig angesehen u in den <strong>Gemeinde</strong>güter-Rodel eingeschrieben<br />
303 hier fehlt das Wort "dem"
- 58 -<br />
§ 3.<br />
Von dem <strong>Gemeinde</strong>güterbezug sind nur ausserhalb<br />
S. 78: der Schweiz sich aufhaltende Bürgersleute ausgeschlossen, kehren jedoch<br />
solche früher oder später nach Art. 2 als bezugsfähig zurück, so werden sie in<br />
die Bezugsliste eingeschrieben.<br />
§ 4.<br />
Alle im Jnland befindlichen ausser der <strong>Gemeinde</strong> wohnende<br />
Gemeidegutberechtigten Bürger beziehen 4 Löser u. ein Kabisgarten ohne<br />
Wuhrlasten. Denselben wird, wenn sie beim Wegziehen aus der <strong>Gemeinde</strong> das<br />
ganze <strong>Gemeinde</strong>gut besessen, dasselbe bei allfälliger Rückkehr wieder<br />
vollständig übergeben werden, nachdem es (6 Löser) 304 bis dahin zu Gunsten<br />
der <strong>Gemeinde</strong> verwendet worden.<br />
§ 5.<br />
Solche gemeindegutberechtigten Bürger, welche im Jnland aber ausser der<br />
<strong>Gemeinde</strong> wohnen u. nun die s.g. Rod (4 Löser u. 1 Kabisgarten) besitzen,<br />
erhalten bei ihrer allfälligen Rückkehr in die <strong>Gemeinde</strong>, sofern sie während<br />
ihrer Abwesenheit an die Bezugstour des vollständigen <strong>Gemeinde</strong>gutes<br />
gelangen, das 1te fällige <strong>Gemeinde</strong>gut.<br />
§ 6.<br />
Fällig wird ein Gemeindgut von Personen, welche vor Jörgi 305 mit Tod<br />
abgehen u. keine Personen hinterlassen, welche auf dem <strong>Gemeinde</strong>gut Erbrecht<br />
haben.<br />
§ 7.<br />
Beim Tode eines Ehegatten fällt das <strong>Gemeinde</strong>gut an den überlebenden<br />
Ehegatten u. bei dessen Ableben an die hinterlassenen Kinder, unter welchen<br />
es sich bis auf das Jüngste forterbt, sofern die übrigen nach § 2<br />
gemeindgutberechtig werden.<br />
S. 79: § 8.<br />
Jm Falle sich zwei Personen, von denen jede das Gemeindgut besitzt,<br />
verehelichen, so fällt dasjenige von der Weibsperson dem nächstberechtigten<br />
Bezüger zu.<br />
304 Zählung unklar<br />
305 St. Gregor 12. März ?
S. 80:<br />
- 59 -<br />
§ 9.<br />
Solchen Bürgern, die von ihren Eltern das ganze <strong>Gemeinde</strong>gut erben können,<br />
steht es frei, sich wenn sie nach § 2. bezugsfähig werden, entweder in die<br />
Bezugsliste aufnehmen zu lassen, oder auf das <strong>Gemeinde</strong>gut ihrer Eltern zu<br />
warten.<br />
§ 10<br />
Das <strong>Gemeinde</strong>gut haftet der <strong>Gemeinde</strong>:<br />
1. für den Ausstand allfälliger Weibereinkäufe<br />
2. für aufzulegende Extra-Vergütungen für Milizpflichtige<br />
3. für die nach Betreffnis dem <strong>Gemeinde</strong>gut zufallenden Lasten u. Exra-<br />
Auflagen<br />
4. Ueberhaupt für alle dem <strong>Gemeinde</strong>gut-Besitzenden aufzulegenden Pflichten.<br />
§ 11.<br />
Da somit das <strong>Gemeinde</strong>gut nur ein zur Nutzniessung nach gesetzlichen<br />
Bestimmungen von der <strong>Gemeinde</strong> an die Bürger überlassenes, somit nicht<br />
freies Gut ist, so kann dasselbe weder verkauft, vertauscht noch verpfändet<br />
werden.<br />
b) Benutzung der Alpen u. Weiden<br />
§ 1.<br />
Laut Bestimmung der kleinrätl. Verwaltungskommission sind für die ganze<br />
Sömmerung in die Grassmietkasse zu entrichten:<br />
a) für eine Kuh 4 Fr.<br />
b) für eine Zeitkuh 3.50<br />
c) für eine Mese 1.25<br />
d) für ein Messerind l.50<br />
e) für ein Mesestier l.50<br />
f) für ein Kalb -.85<br />
g) für eine Ziege -.30<br />
h) für ein Schaf -.20<br />
i) für ein Schwein 20 - 40 Cent
- 60 -<br />
§ 2.<br />
Von der Grasmiethsumme fallen Fr. 800, jeweilen in die Wuhrkasse, die<br />
Restanz wird auf alle männlichen u. weiblichen Bürgerspersonen, welche das<br />
19te Altersjahr erfüllt haben u. wenigstens die Hälfte des Jahres in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> wohnen, vertheilt, eine Weibsperson erhält nur die Hälfte eines<br />
männlichen Kopfteils.<br />
§ 3.<br />
Schuldet der Eine oder Andere an die <strong>Gemeinde</strong>kasse oder in den Armenfond<br />
an rükständiges Gemeindwerk oder in die Forstkasse so wird dessen Guthaben<br />
bei der Rükzahlung der Grasmiethgelder mit seinem Schuldbetrag verrechnet.<br />
Hierüber ist jedoch der <strong>Gemeinde</strong>rath verpflichtet auf Verlangen dem<br />
Schuldner auf Verlangen sofort einen schriftlichen Bilanz auszustellen.<br />
S. 81: c) die Benutzung der Waldungen ist durch die in Kraft bestehende<br />
Forstordnung reguliert.<br />
III. Titel<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>lasten<br />
a) das Armenwesen (siehe bestehende Armenordnung)<br />
b) das Wuhr- u <strong>Gemeinde</strong>werkwesen<br />
§ 1.<br />
Die Anordnung der Wuhrarbeiten ist dem <strong>Gemeinde</strong>rathe in Verbindung mit<br />
der Wuhrkommission übertragen. Die Oberaufsicht über das gesamte<br />
Wuhrwesen ist Sache des <strong>Gemeinde</strong>rathes.<br />
§ 2.<br />
Die spezielle Aufsicht u. Leitung über den Uferbau wird einen Wuhrmeister<br />
übertragen, der auch das bezügliche Rechnungswesen zu besorgen hat.<br />
§ 3.<br />
Jm Behinderungsfall des Wuhrmeisters übernimmt der erste <strong>Gemeinde</strong>knecht<br />
seine Verrichtungen.<br />
§ 4.<br />
Die Wuhrkommission ist gehalten den Taglohn von jedem Arbeiter u. jedem<br />
Fuhrwerke nach Verdienst festzusetzen.
- 61 -<br />
§ 5.<br />
Die Wahl des Wuhrmeisters findet alle zwei Jahre am ersten Sonntag im Monat<br />
December statt.<br />
S. 82: § 6.<br />
Beim Aufgebot ans <strong>Gemeinde</strong>werk hat die Wuhrkommission auf eine<br />
gleichmässige Vertheilung des <strong>Gemeinde</strong>fuhrwerks unter sämtliche<br />
MähneBesitzer 306 Rücksicht zu nehmen.<br />
§ 7.<br />
Wer auf die <strong>Gemeinde</strong>rechnung im Dezember seinen Theil <strong>Gemeinde</strong>werk<br />
nicht gethan hat, hat sein ausstehendes Betreffnis an barem Geld zu leisten.<br />
Krankheit, längere Abwesenheit oder andere wichtige Hindernisse begründen<br />
eine Ausnahme hievon.<br />
§ 8.<br />
Jährlich im Dezember an der <strong>Gemeinde</strong>rechnung soll die Wuhrrechnung<br />
abgeschlossen werden,<br />
§ 9.<br />
Das Wuhrbuch steht jedem Bürger zur Einsicht offen. Es ist jedes Jahr ein<br />
neues zu führen u. das alte auf Abschluss der Wuhrrechnung in das<br />
<strong>Gemeinde</strong>archiv zu legen u. dort aufzubewahren. 307<br />
§ 10.<br />
Ueber die Gerätschaften u. Werkzeuge etc. ist jedes Jahr ein genaues<br />
Verzeichnis durch den <strong>Gemeinde</strong>ammann u. Aktuar zu verfertigen u. ist die<br />
Wuhrkommission für die Aufbewahrung u. Erhaltung desselben<br />
verantwortlich.<br />
§ 11.<br />
Das <strong>Gemeinde</strong>werk hat wenn möglich schon am Herbst zu beginnen.<br />
§ 12.<br />
Die Arbeitszeit wird für den Winter auf 6 u. vom 1ten März an<br />
306 Mäne, Mini = Zugtier, (Pferd, Ochse oder Kuh)<br />
307 Für die Zeit von 1848 bis 1917 sind ca. 60 solcher Wuhrbücher im <strong>Gemeinde</strong>archiv
- 62 -<br />
auf 10 Arbeitsstunden festgesetzt. Den Aufsehern wird jedoch die Vollmacht<br />
eingeräumt<br />
S. 83: in besonderen Fällen die Arbeitszeit angemessen zu verlängern oder zu<br />
verkürzen.<br />
§ 13.<br />
Aller auf dem Gebiete der <strong>Gemeinde</strong> gelegene Boden mit Ausnahme der<br />
öffentlichen Stiftungen ist an Tragung der Wuhrlasten nach Verhältnis<br />
mitbetheiligt.<br />
§.14.<br />
Die Wuhrlasten sind nach folgenden Grundsätzen vertheilt:<br />
a) Der Besitzer eines ganzen Gemeingutes hat für Fr. 14.17 Rappen u. der<br />
Besitzer einer Rod nach Verhältnis des <strong>Gemeinde</strong>gutes Gemeindwerk zu<br />
leisten.<br />
b) Die Privatgüter in ebenen Land sind nach folgendem Modus belastet:<br />
Der Wert von jedem Klftr. Boden sei er gut oder schlecht wird zu Fr. 1.70<br />
taxiert. von dieser Werthsumme die es dann ausmacht, ist der 200ste Theil 308<br />
durch jährliches <strong>Gemeinde</strong>werk oder Entgeld zu leisten.<br />
c) Der Werth der Privatgüter berghalb wird nach ihrem jährlichen Ertrag<br />
berechnet ist ebenfalls der 200ste Theil ihres Kapitalwerthes durch jährl.<br />
<strong>Gemeinde</strong>werk oder Entgeld zu leisten.<br />
d) Ebenfalls ist vom Kapitalwerthe der Heimwesen auf dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />
der 200ste Theil jährlich durch <strong>Gemeinde</strong>werk oder entsprechendes Entgelt zu<br />
leisten.<br />
§ 15.<br />
Ungerade Rod<br />
Für das <strong>Gemeinde</strong>werk an Brücken, Strassen, Wasserleitungen etc.<br />
S. 84: ist die sog. ungerade Rod eingeführt. Der Betrag dieser Lasten wird alljährlich<br />
durch die Wuhrkommission festgesetzt u. 1/4 auf das <strong>Gemeinde</strong>gut, 1/4 auf<br />
Güterschnitz u. 1/2 auf die Personen vertheilt.<br />
308 0,5 Prozent oder 5 Promille
- 63 -<br />
§ 16.<br />
Zum Zäunen gegen das Fällig gehen 309 des Viehes, sowie für das Reinigen der<br />
Allmeinden von Gesträuch, Steinen etc. ist nur den Viehbesitzern bei Busse an<br />
das Gemeindwerk zu bieten.<br />
§ 17.<br />
Für das Reinigen der Weiden ist jährlich für jede Kuh, Ochsen oder Zeitkuh 310<br />
1/2 Tag Arbeit zu leisten, für jüngeres Vieh nach Verhältnis.<br />
IV Titel<br />
Das Rechnungswesen:<br />
§ 1.<br />
Das Rechnungswesen ist dem Gemeindskassier, Armen- u. Grasmiethvogt<br />
übertragen. Dasselbe umfasst den ganzen Haushalt der <strong>Gemeinde</strong> in dem<br />
Sinne, dass alles Eigenthum in derselben, bestehe dasselbe aus was es wolle,<br />
desgleichen alle Schulden, Lasten u. Beschwerden inbegriffen sind.<br />
§ 2.<br />
Zur Besorgung dieses Haushaltes u. damit die Vermögensverhältnisse zu jeder<br />
Zeit auszumitteln<br />
S. 85: seien, muss nach einer bestimmten Ordnung alles aufgeschrieben werden was<br />
die <strong>Gemeinde</strong> an Eigenthum. u. Rechtsamen 311 besitzt, was dieselbe für<br />
Schulden, Lasten u. Beschwerden 312 zu tragen hat, desgleichen alle Einnahmen<br />
an Geld u. andern Sachen, welche derselben zufliessen u. ebenso auch alle<br />
Ausgaben, welche aus der Kasse der <strong>Gemeinde</strong> oder von einem andern Theile<br />
des Vermögens gemacht werden.<br />
§ 3.<br />
Die Rechnungsführung enthält zwei Haupttheile, nämlich:<br />
a) das Jnventar oder das Verzeichnis des sämtlichen Besitztums an Capitalien,<br />
Liegenschaften, Mobilien, Barschaft u.s.w. sowie auch die Schulden u.s.w.<br />
b) Die Rechnung über alle Einnahmen u. Ausgaben u. die sämtlichen<br />
Veränderungen des im Jnventar verzeichneten Vermögens.<br />
309 Fällig gehen = erfallen, abstürzen, Fellizaun = Zaun an gefährlicher Absturzstelle.<br />
310 Zeitkuh = Rind das mit dem ersten Kalb trächtig geht<br />
311 Rechtsame (mhd: rëht-same) = Gerechtsame, Berechtigung, Summe der jeweiligen Rechte<br />
312 Beschwer = Belastung, Beeinträchtigung, auch Steuern
S. 86:<br />
- 64 -<br />
§ 4.<br />
Bei Anfertigung des Inventares werden die gleichartigen Gegenstände in<br />
besondere Abtheilungen gebracht, z.B. Barschaft, Capitalien, ausstehende<br />
Zinsen, Liegenschaften etc.<br />
§ 5.<br />
Am Schluss des Jnventars muss der kleinere Theil von dem grösseren,<br />
entweder die Passiven von den Aktiven oder umgekehrt abgezogen werden,<br />
woraus sich dann ergibt wie gross der Aktiv oder Passiv Vermögensstand.<br />
§ 6.<br />
Ueber die Einnahmen u. Ausgaben an Geld sowie über alle andern<br />
Veränderungen im Besitzthum sind Kassabücher zu führen.<br />
§ 7.<br />
Aus den Kassabücher muss durch den Abzug der sämtlichen Ausgaben von<br />
den Einnahmen zu jeder Zeit klar gezeigt werden können, wie viel bares Geld<br />
(Kassa-Saldo) vorhanden ist, welches niemals mit der Privatkasse des<br />
Rechnungsführers oder mit andern Verwaltungsgeldern vermengt werden darf.<br />
§ 8.<br />
Aus den Kassa u. Capitalbüchern wird die jährliche Rechnung gemacht oder<br />
mit andern Worten, es werden die gleichartigen Rechnungsposten zusammen<br />
gestellt u. sowohl Einnahmen als Ausgaben in Rubriken oder Abtheilungen<br />
eingeschrieben.<br />
§ 9.<br />
Die Bescheinigungen, Konti usw., welche der Rechnungsführer für die<br />
Ausgaben vorzuweisen hat, sind nach den Abtheilungen der Rechnung zu<br />
numerieren u. dieser beizulegen.<br />
§ 10.<br />
Bei jeder Kassaverwaltung, welche Capitalien besizt, muss ein Capital oder<br />
Zinsbuch geführt werden, in welchem für jeden Schuldner eine eigene<br />
Rechnung gehalten wird. Alle Veränderungen an Kapitalien, Anleihen u.<br />
Abzahlungen u.s.w. werden aus dem Kassabuch in dieses <strong>Buch</strong>
- 65 -<br />
auf die Rechnung des betreffenden Schuldners eingeschrieben, damit beim<br />
Abschlusse der Jahresrechnung genau ersehen werden kann, wieviel die<br />
betreffende Verwaltung<br />
S. 87: an jedem Schuldner zu fordern habe.<br />
§ 11.<br />
Nach dem Schluss der Jahresrechnung ist das Jnventar oder der<br />
Vermögensausweis wieder zu vervollständigen, womit dann die Aufgabe der<br />
Rechnungsführer erfüllt ist u. die <strong>Gemeinde</strong> in den Stand gesetzt wird, durch<br />
die Rechnungskommission den ganzen Haushalt zu prüfen.<br />
§ 12.<br />
Das Rechnungswesen der politischen <strong>Gemeinde</strong> besorgt ein <strong>Gemeinde</strong>kassier,<br />
derselbe führt ein Kassabuch u. ein Capitalienbuch. Der Einzug der<br />
Grasmiethgelder wird vom Grasmiethvogt besorgt und von demselben der<br />
Betrag in ein Cassabuch eingetragen. Der Armenvogt führt sowohl ein Cassa-<br />
als auch ein Capitalienbuch.<br />
§ 13.<br />
Ueber den Haushalt der politischen <strong>Gemeinde</strong>, über das Armenwesen, sowie<br />
über Wuhrwesen sind gesonderte Rechnungen zu führen.<br />
§ 14.<br />
Die verschiedenen Verwaltungsrechnungen sind alljährlich auf Ende Mai<br />
abzuschliessen u. längstens bis Ende Brachmonat 313 des gleichen Jahres der<br />
Rechnungskommission zu behändigen. Die Rechnungen müssen von den<br />
betreffenden Rechnungsführern mit ihrer Namensunterschrift unterzeichnet<br />
werden.<br />
§ 15.<br />
Laut § 18. des politischen Theils der <strong>Gemeinde</strong>ordnung wählt die <strong>Gemeinde</strong><br />
bei Anlass ihrer ordentlichen Wahlversammlung am 2ten Sonntag im Mai nach<br />
Bestellung der übrigen im citierten §<br />
S. 88: näher bezeichneten Beamten eine Rechnungskommission bestehend aus 3<br />
Mitgliedern nebst 3 Supleanten. 314 Das erste Mitglied ist zugleich Präsident<br />
derselben.<br />
313 Brachmonat = Juni<br />
314 Supleanten = Stellvertreter
- 66 -<br />
§ 16.<br />
Nicht wahlfähig in die Rechnungskommission sind diejenigen welche zu den<br />
Mitgliedern der Rechnungsablegenden Behörde in folgenden<br />
Verwandschaftsgraden stehen, nämlich: Vater u Sohn, Grossvater u. Enkel u.<br />
Brüder, ferner von wirklichen Schwähern u. Tochtermännern u. Schwägern.<br />
Selbstverständlich sind auch jene Beamten deren Amtsverrichtung u.<br />
Rechnungsführung geprüft werden soll von der Wahl in die<br />
Rechnungskommission ausgeschlossen.<br />
§ 17.<br />
Der Amtsantritt der Rechnungskommission findet zu gleicher Zeit statt, wie<br />
diejenige des <strong>Gemeinde</strong>rathes. Sie hat während ihrer zweijährigen Amtsdauer<br />
am Schlusse jedes Jahres die betreffende Jahresrechnung wie die übrigen<br />
Amtsverrichtungen der Behörden zu prüfen.<br />
§ 18.<br />
Spätesten am ersten Sonntage im November sind jährlich die auf Ende Mai<br />
abgeschlossenen Rechnungen über alle Einnahmen u. Ausgaben u. über den<br />
Vermögensstand nebst dem Amtsbericht der <strong>Gemeinde</strong>versammlung Rechnung<br />
abzulegen. Gleichzeitig hat ihr die Rechnungskommission ihren schriftlichen<br />
Bericht<br />
S. 89: vorzulegen. Hierauf stimmt die Versammlung über Genehmigung oder<br />
Nichtgenehmigung jeder einzelnen Rechnung ab. Wird eine Rechnung nicht<br />
genehmigt, so hat der betreffende Rechnungsführer das mangelbar oder<br />
unrichtig befundene ungesäumt zu ergänzen oder zu berichtigen u. dann die<br />
verbesserte Rechnung zuerst der Rechnungskommission zur Prüfung zu<br />
übergeben und ist dann längstens in Zeit von 4 Wochen eine ausserordentliche<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlung zu Einvernahme erneuter Berichterstattung u.<br />
Abstimmung über die Genehmigung der Rechnung einzuberufen. Wenn die<br />
Genehmigung der Rechnung auch zum 2ten Male versagt wird, so hat für den<br />
Fall dass Ersatz gefordert werden will die Bürgerversammlung ihr Klagerecht<br />
zu üben u. zu diesem Behufe Ausschüsse zu wählen, die in ihrem Namen die<br />
Sache bei dem Gerichte anhängig machen.<br />
§ 19.<br />
Wenn die Rechnungskommission gesetzwidrige Amtsverrichtungen entdeckt,
- 67 -<br />
die auf die Rechnungen keinen Bezug haben u. folglich nicht nach dem im<br />
vorigen § vorgeschriebenen Verfahren zu behandeln sind, sollen dieselben der<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlung darüber unbefangenen u. wohl motivierten Bericht<br />
erstatten. Ein eigenes Verfügungsrecht kommt der Rechnungskommission<br />
nicht zu.<br />
§ 20.<br />
Die Berichterstattung der Commission hat sich auf Aushebung des<br />
Wesentlichen zu beschränken u. sich mit redlichem Eifer ohne Furcht aber<br />
auch ohne<br />
S. 90: Furcht und auch aber ohne Leidenschaft ihrer für die Fortentwicklung des<br />
Gemeinwesens so überaus wichtigen Aufgabe nach bestem Wissen u.<br />
Gewissen zu entledigen u. ist sofort nach ihrer Wahl von dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammann zu beeidigen<br />
§ 21.<br />
Wie bereits berührt hat eine jeweilige Rechnungskommission ihren Bericht<br />
schriftlich abzufassen und zu erstatten. Wird wegen Rückweisung von<br />
Rechnungen ein II. Bericht notwendig, so ist auch dieser schriftlich<br />
vorzulegen. Die Berichte welche klar u. deutlich ab gefasst u. vom Präsidenten<br />
namens der Kommission unterzeichnet sein müssen sollen die Ergebnisse des<br />
Untersuchs<br />
1. über das Rechnungswesen u.<br />
2. über die Amtsverwaltung der <strong>Gemeinde</strong>, sei es durch den <strong>Gemeinde</strong>rath<br />
oder durch die übrigen Beamten gesondert in zwei Abtheilungen enthalten.<br />
§ 22.<br />
Nach erfolgter Genehmigung der Jahresrechnung soll der Commissionsbericht<br />
in das Protocoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung eingetragen, die Rechnungen<br />
selbst aber in das Archiv der <strong>Gemeinde</strong> gelegt werden.<br />
S. 91: Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse<br />
Die öffentlichen Bedürfnisse der <strong>Gemeinde</strong> werden bestritten<br />
1. aus dem Ertrag der Polizeibussen<br />
2. aus den Flössentschädigungen<br />
3. aus dem Erlös von Bauholz das an die Bürger für ihre hies. Bedürfnisse<br />
abgeliefert wird und zwar:
- 68 -<br />
a) fällt der Erlös von allem Holz mit Ausnahme des Tannenholzes in die<br />
<strong>Gemeinde</strong>kasse.<br />
b) der Erlös von Tannenholz in die Armenkasse.<br />
4. Aus dem Erlös von allfälligen Steinverkäufen u. Steinbruchzinsen.<br />
5. Aus den Kapitalzinsen.<br />
6. Handänderungsgebühren von Fr. 100 = 34 Rappen in Armenfond.<br />
7. Allfällige Weibereinkäufe u. zwar<br />
a) heiratet ein beschränkt Eingebürgerter eine Fremde, so fällt der ganze<br />
Einkauf in die Armenkasse.<br />
b) heiratet dagegen ein hies. Bürger eine Fremde, so wird der Weibereinkauf<br />
derselben unter die beiden Confessionen nach Massgabe ihrer Bevölkerung zu<br />
2/3 den Kath. u. 1/3 den Reform. vertheilt ohne weitere Bestimmung.<br />
Die fremde Frau hat zudem 1 Thaler oder Fr. 5.67 Rp. in den Armenfond zu<br />
zahlen.<br />
8. Das Grassmieth von 1 Fr. 50 Rp. für die Mess-stieren fällt in den<br />
Armenfond.<br />
S. 92: Anhang Besoldungsliste<br />
I. <strong>Gemeinde</strong>rath<br />
1. Der <strong>Gemeinde</strong>ammann bezieht bei Sitzungstagen auf dem Rathhaus 3 Fr. 40<br />
Rapp. für andre Zeitversäumnisse Fr. 2 bei Tag<br />
2. Die Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rathes beziehen ein Taggeld von Fr. 1.70 Rapp.<br />
3. Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber ebenso 1 Fr. 70 Rapp.<br />
4. Der Weibel bei Sitzungen 1 Fr. 70 Rapp.<br />
b. für bieten 315 des ganzen Dorfes 1 Fr.<br />
c. für bieten des <strong>Gemeinde</strong>raths, Armenkommission etc. 40 Rapp.<br />
d. für andere Citationen 40 Rapp.<br />
e. Verrichtungen oder Gänge ausser der Gemeind 20 Rappen per Stunde<br />
II. Armenkommission<br />
Deren Mitglieder beziehen ein Taggeld von 1 Fr. 70 Rpp.<br />
III. Der Gemeindskassier Armen- und Grasmietvogt beziehen ein Taggeld von<br />
1 Fr. 70 u. Fr. 10 für die <strong>Buch</strong>haltung<br />
IV. Wuhrkommission<br />
315 aufbieten für die <strong>Gemeinde</strong>versammlung oder anderes
- 69 -<br />
a. Der Wuhrmeister hat an <strong>Gemeinde</strong>werk solange er solches abzuverdienen<br />
hat 2 Fr. 72 Rp. per Tag u. nach Abverdienen seines Gemeindwerkes 1 Fr. 70<br />
Rapp. Taggeld.<br />
S. 93: b. Die <strong>Gemeinde</strong>knechte haben an <strong>Gemeinde</strong>werk 2 fr. 15 Rapp. u. für bieten<br />
Fr. 6.80 Rapp.<br />
V. Das Taggeld für die Forstkommission ist durch die Forstordnung bestimmt.<br />
Für Amtsverrichtungen ausser der <strong>Gemeinde</strong> bezieht jeder Abgeordnete per<br />
Tag Fr. 2. und Reisegeld per Stunde 40 Rappen.<br />
Schlussartikel<br />
Mit dem Tage der Kleinräthl. Sanktion 316 tritt vorstehende <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />
in Kraft u. zwar zu dem Zeitpunkte in welchem sich die absolute Mehrheit der<br />
stimmfähigen Bürger für theilweise oder gänzliche Revision ausspricht.<br />
Laut Kleinräthlichem Schreiben vom 5ten October 1867 wurde vorstehende<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung von Seite dieser Behörde die Genehmigung ertheilt. 317<br />
S. 94: <strong>Gemeinde</strong>güter Modus<br />
Art. 1.<br />
Die Gemeindgüter sind ausschliesslich Eigenthum der <strong>Gemeinde</strong> und mögen<br />
von den Bürgern unter nachfolgenden Bestimmungen bezogen, benutzt und<br />
genossen werden.<br />
Art. 2.<br />
Jeder Bürger, oder Bürgerin, die das 27ste Altersjahr erreicht hat, wird als<br />
bezugsfähig angesehen und ohne Rücksicht aufs Heirathen in den<br />
<strong>Gemeinde</strong>güter Rodel dem Alter nach eingeschrieben<br />
Art. 3.<br />
Von dem <strong>Gemeinde</strong>güterbezuge sind nur ausserhalb der Schweiz sich<br />
aufhaltende Bürgersleute ausgeschlossen. kehren jedoch solche zurük früher<br />
oder später so sind sie ebenfalls dem Alter nach Bezüger.<br />
316 Sanktion = die Inkraftsetzung bzw. Bestätigung eines Gesetzes<br />
317 eine weitere Kleinrätl. Genehmigung der revidierten Ordnung erfolgte am 5. Dezember 1878.
- 70 -<br />
Art. 4.<br />
Solche bürgerliche Mannspersonen die ausserhalb der <strong>Gemeinde</strong>, aber innert<br />
der Schweiz sich aufhalten, haben nur auf die Hälfte eines <strong>Gemeinde</strong>gutes<br />
Anspruch und zwar nur wenn sie verehlicht und das gesetzliche Alter erreicht<br />
haben. Jm nämlichen Falle befinden sich Wittwer oder Wittfrauen mit<br />
minderjährigen Kindern, auf diesen Antheil dürfen keinerlei Wuhrlasten gelegt<br />
werden.<br />
Art. 5.<br />
Jm Bezug dem <strong>Gemeinde</strong>gut auferlegten Lasten haben sich alle Gemeindgüter-<br />
S. 95: besitzer zu unterziehen, und die Auswärtswohnenden für unvorhergesehene<br />
Fälle und Hülfeleistungen, denen sich der Anwesende persönlich zu<br />
unterstellen hat, nach Massgabe und Erkenntniss des <strong>Gemeinde</strong>rathes<br />
aufzuerlegende jährliche Auflage an die <strong>Gemeinde</strong> zu entrichten, für welche<br />
Auflage, sowie für anderweitige Lasten das <strong>Gemeinde</strong>gut zu haften hat.<br />
Art. 6.<br />
Die in der Schweiz, aber ausserhalb der <strong>Gemeinde</strong> sich Aufhaltenden, werden,<br />
falls sie dauernd heimkehren als dem Alter nach eingeschrieben betrachtet.<br />
Art. 7.<br />
Die Bezugs Tour ist so eingerichtet, dass ein Weibsbild zuwarten muss bis ein<br />
halbes <strong>Gemeinde</strong>gut und eine Mannsperson bis ein ganzes <strong>Gemeinde</strong>gut fällt.<br />
Art. 8.<br />
Fällig wird ein <strong>Gemeinde</strong>gut von Personen, welche vor dem ersten Januar mit<br />
Tod abgehen. Allfällige Bepflanzungskosten werden vom Bezüger an die<br />
letzten Besitzer, oder dessen nächsten Verwandten billigermassen vergütet.<br />
Art. 9.<br />
Bei allfälligen Ehescheidungen, durch Urtheil oder bei sonstigen Trennungen<br />
behält jede Ehhälfte sein Treffniss Gemeindgut, hievon ist Ausnahme zu<br />
machen, wann unerzogene Kinder vorhanden sind, wobei in Rücksicht auf die<br />
Erziehung derselben, ein jeweiliger <strong>Gemeinde</strong>rath geeignete Bestimmungen<br />
treffen mag, ferner in Fällen da besonderer Umstände Halber, allfällig ein<br />
richterlicher Spruch Ausnahmsmassregeln trifft.
- 71 -<br />
S. 96: Art. 10.<br />
Beim Tode eines Ehegatten fällt dessen <strong>Gemeinde</strong>gut an die minderjährigen<br />
Kinder, wenn solche vorhanden sind, sonst an die <strong>Gemeinde</strong>. Unter den<br />
minderjährigen Kindern vererbt es sich von einem Geschwister zum andern bis<br />
das jüngste von ihnen das zwanzigste Altersjahr erreicht hat. Minderjährige<br />
Kinder, deren Eltern beide oder nur das einte gestorben sind erhalten das<br />
<strong>Gemeinde</strong>gutbetreffniss welches ihre Eltern wenn sie noch bei Leben wären<br />
erhalten würden.<br />
Art. 11.<br />
Entfernt sich ein <strong>Gemeinde</strong>güterbesitzer auf länger als ein Jahr ausser die<br />
<strong>Gemeinde</strong> so fällt dessen <strong>Gemeinde</strong>gut mit Bezug auf Art. 7. mit dem<br />
folgenden Neujahr provisorisch dem nächst Berechtigten zu. Dieser behält es<br />
wenigstens das laufende Jahr hindurch, sammt den betreffenden Lasten, selbst<br />
wenn der Auswärtige während dieser Zeit zu seinem dauernden Aufenthalt<br />
daheim heimkehren würde. Kommt inzwischen der provisorische Nutzniesser<br />
seinerseits an der Bezugstour, so fällt das von demselben bisher provisorisch<br />
innegehabte Gemeindgut zu Gunsten des Heimgekehrten.<br />
Art. 12.<br />
Wenn sich Ehegatten auf länger als ein Jahr ausser die <strong>Gemeinde</strong> begeben u.<br />
ihr Betreffniss haben, so fällt nur das <strong>Gemeinde</strong>gut des Mannes.<br />
S. 97: Art. 13.<br />
Das <strong>Gemeinde</strong>gut haftet der <strong>Gemeinde</strong><br />
1. Für den Ausstand allfälliger Weibereinkäufe<br />
2. Für den aufzulegenden Ehrschatz 318 oder Antrittsgeld.<br />
3. Für aufzulegende Extravergütungen für Milizpflichtigkeit<br />
4. Für die nach Betreffnis dem Gemeindgut zufallenden Lasten u. extra<br />
Auflagen<br />
5. Ueberhaupt für alle dem <strong>Gemeinde</strong>gutbesitzer aufzulegenden Pflichten.<br />
Art. 14.<br />
Da somit das Gemeindgut nur ein zur Nutzniessung nach gesetzliche<br />
Bestimmungen von der <strong>Gemeinde</strong> an die Bürger überlassenes somit nicht freies<br />
Gut ist, so kann dasselbe weder verkauft, vertauscht noch verpfändet werden.<br />
318 Ehrschatz = Handänderungsgebühr
- 72 -<br />
Art. 15.<br />
Zu einem ordnungsgemässen und billigen 319 Gemeindgüterbezuge zu gelangen<br />
u. jeder Mannsfortel 320 zu Grabe zu tragen, so wie um mehrere tausend<br />
Klafter 321 Allmeinde Boden zu gewinnen, um der Bürgerschaft zu nutzen<br />
geben zu können, wird beantragt<br />
1. Das Gemeindgut im Land 322 entlängs des Rheines zusammen zu schmelzen<br />
und höchstens in vier bis sechs Bezugslöser einzutheilen und auf October 1869<br />
nach angeführten Bestimmungen auszulosen und<br />
2. Die laut Plan Zugsberechtigten sogleich nach der Tourordnung aufzunehmen<br />
und von nun an nach Plan zu verfahren.<br />
Art. 16.<br />
Das Nähere über die Ausführung dieses Gesetzes hat der Verwaltungsrath 323 zu<br />
bestimmen.<br />
S. 98: <strong>Gemeinde</strong>gütermodus wie solcher aus den Berathungen der<br />
Revisionskommission hervorgegangen:<br />
Art. 1.<br />
Die Gemeindgüter sind ausschliesslich Eigenthum der <strong>Gemeinde</strong> und mögen<br />
von den Bürgern unter nachfolgenden Bestimmungen bezogen, benutzt und<br />
genossen werden.<br />
Art. 2.<br />
Jeder Bürger, oder Bürgerin, die das 27ste Altersjahr erfüllt hat, wird als<br />
bezugsfähig angesehen und ohne Rücksicht aufs Heirathen in den<br />
<strong>Gemeinde</strong>güterrodel dem Alter nach eingeschrieben<br />
Art. 3.<br />
Von dem <strong>Gemeinde</strong>güterbezuge sind nur ausserhalb der Schweiz sich<br />
aufhaltende Bürgersleute ausgeschlossen. kehren jedoch solche zurük früher<br />
oder später so sind sie gemäss Art. 6. Bezüger.<br />
319<br />
billich, billig = gerecht, angemessen<br />
320<br />
Mannsvorteil = Besserstellung des männlichen Erben (besonders im Adel gebräuchlich)<br />
321<br />
Klafter = altes Flächenmass = 7 Fuss im Quadrat = 4.41 m2<br />
322<br />
es gab auch Rütenen am Berg<br />
323<br />
damit ist wohl der <strong>Gemeinde</strong>rat gemeint.
S. 99:<br />
- 73 -<br />
Art. 4.<br />
Solche bürgerliche Mannspersonen die ausserhalb der <strong>Gemeinde</strong>, aber innert<br />
der Schweiz sich aufhalten, haben nur auf die Hälfte eines <strong>Gemeinde</strong>gutes<br />
Anspruch und zwar nur wenn sie verehlicht und das gesetzliche Alter erreicht<br />
haben. Jm nämlichen Falle befinden sich Wittwer oder Wittfrauen mit<br />
minderjährigen Kindern, auf diesen Antheil dürfen keinerlei Wuhrlasten gelegt<br />
werden.<br />
Art. 5.<br />
Jm Bezug dem <strong>Gemeinde</strong>gut auferlegten Lasten haben sich alle<br />
Gemeindgüterbesitzer zu unterziehen, und die Auswärtswohnenden für<br />
unvorhergesehene Fälle u. Hülfeleistungen, denen sich der Anwesende<br />
persönlich zu unterstellen hat, nach Massgabe und Erkenntniss des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rathes aufzuerlegende jährliche Auflage, sowie für anderweitige<br />
Lasten das <strong>Gemeinde</strong>gut zu haften hat.<br />
Art. 6.<br />
Die in der Schweiz, aber ausserhalb der <strong>Gemeinde</strong> sich Aufhaltenden, u.<br />
<strong>Gemeinde</strong>gutsberechtigten, werden, falls sie dauernd heimkehren, mit dem<br />
Datum des Tages dieser Heimkehr falls die bezügliche Meldung beim<br />
Vorstande stattgefunden, andernfalls aber vom Datum dieser Letztern in die<br />
Bezugsliste eingeschrieben.<br />
Art. 7.<br />
Fällig wird ein <strong>Gemeinde</strong>gut von Personen, welche vor Neujahr mit Tod<br />
abgehen oder von minderjährigen Kindern, welche vor diesem Zeitpunkte das<br />
20te. Altersjahr erfüllen.<br />
Art. 8.<br />
Die Bezugs Tour ist so eingerichtet, dass ein Weibsbild zuwarten muss bis ein<br />
halbes <strong>Gemeinde</strong>gut und eine Mannsperson bis ein ganzes <strong>Gemeinde</strong>gut fällt.<br />
Sobald ein <strong>Gemeinde</strong>gut fällig geworden, so wird dasselbe durch den Vorstand<br />
sofort dem nach der Bezugsliste Nächstberechtigten zugetheilt, der jedoch in<br />
den eigentlichen Besitz (Verfügungsrecht) desselben erst mit 1. November tritt.<br />
Allfällige Bepflanzungskösten werden vom Bezüger an die letzten Besitzer,
- 74 -<br />
resp. dessen Erben billigermassen vergütet. Diesfällige Anstände entscheidet<br />
unweiterzüglich der <strong>Gemeinde</strong>rath.<br />
Art. 9.<br />
Tritt der Fall ein, dass die Bezugsliste der Mannspersonen vorräthige<br />
<strong>Gemeinde</strong>güter weist, so sind solche zu zwei u. zwar bezugsberechtigten<br />
Weibspersonen provisorisch zuzutheilen, das nämliche ist auch der Fall bei<br />
vorräthigen <strong>Gemeinde</strong>gütern von Weibspersonen, so dass eine Mannsperson<br />
provisorisch ein Weiber, oder halbes <strong>Gemeinde</strong>gut erhält.<br />
Art. 10.<br />
Bei allfälligen Ehescheidungen durch Urtheil oder sonstigen Trennungen<br />
behält jede Ehehälfte sein Treffniss Gemeindgut, hievon ist Ausnahme zu<br />
machen, wenn<br />
S. 100: unerzogene Kinder vorhanden sind, wobei in Rücksicht auf die Erziehung<br />
derselben, ein jeweiliger <strong>Gemeinde</strong>rath geeignete Bestimmungen treffen mag,<br />
ferner in Fällen da besonderer Umstände halber, allfällig ein richterlicher<br />
Spruch Ausnahmsmassregeln trifft.<br />
Art. 11.<br />
Beim Tode eines Ehegatten fällt dessen <strong>Gemeinde</strong>gut an die minderjährigen<br />
Kinder, wenn solche vorhanden sind, sonst an die <strong>Gemeinde</strong>. Unter den<br />
minderjährigen Kindern vererbt es sich von einem Geschwister zum andern<br />
fort, bis das jüngste von ihnen das zwanzigste Altersjahr erfüllt hat. Sind beide<br />
Ehegatten mit Hinterlassung nur eines minderjährigen Kindes gestorben, so<br />
erhält dasselbe das Gemeindgut seines Vaters. Das nämliche ist auch der Fall,<br />
wenn von mehreren minderjährigen Kindern, alle bis auf eines das 20te<br />
Altersjahr erfüllt haben.<br />
Art. 12.<br />
Nimmt ein Gemeindgüterbesitzer seinen dauernden Aufenthalt oder die<br />
Niederlassung in einer anderen <strong>Gemeinde</strong>, so fällt dessen <strong>Gemeinde</strong>gut mit<br />
dem folgenden Neujahr mit Bezug auf Art. 8. dem Nächstberechtigten zu,<br />
finden sich Eheleute in diesem Fall so fällt nur das Gemeindgut des Mannes.<br />
Art. 13.<br />
Jeder <strong>Gemeinde</strong>gutsbezüger hat, wenn derselbe eine Mannsperson 1 Fr. u. eine
- 75 -<br />
Weibsperson 50 Rp. als Antrittsgeld in die <strong>Gemeinde</strong>kassa zu bezahlen.<br />
Art. 14.<br />
Das <strong>Gemeinde</strong>gut haftet der <strong>Gemeinde</strong><br />
1. Für den Ausstand allfälliger Weibereinkäufe<br />
2. Für das Antrittsgeld, Ehrschatz 324<br />
3. Für aufzulegende Extravergütungen für Milizpflichtigkeit<br />
4. Für die nach Treffnis dem Gemeindgut zufallenden Lasten u. Auslagen<br />
5. Ueberhaupt für sämmtliche Guthaben an <strong>Gemeinde</strong>gutbesitzer u. alle<br />
denselben aufzulegenden Pflichten. u. Lasten.<br />
S. 101: Art. 15.<br />
Da somit das <strong>Gemeinde</strong>gut nur ein zur Nutzniessung nach gesetzlichen<br />
Bestimmungen von der <strong>Gemeinde</strong> an die Bürger überlassenes, somit nicht<br />
freies Gut ist, so kann dasselbe weder verkauft, vertauscht noch verpfändet<br />
werden.<br />
Art. 16.<br />
Die Anfertigung u. Fortführung eines Löserkatasters 325 sowie die Führung der<br />
Bezugsliste (<strong>Gemeinde</strong>güterrodel) gemäss gegenwärtigem Gesetze ist Sache<br />
des <strong>Gemeinde</strong>rathes.<br />
Art. 17.<br />
Gegenwärtiger revidierter <strong>Gemeinde</strong>gütermodus tritt mit dem 1. October 1871<br />
in Kraft.<br />
Uebergangsbestimmung:<br />
Die Zutheilung des Gemeindgutes an solche Personen welche vor<br />
Inkrafttretung gegenwärtigem revidierten Modus die Bezugsberechtigung<br />
erlangt, hat nach dem frühern Modus stattzufinden.<br />
Zusatzartikel laut Gemeindsbeschluss vom 7. Jenner 1872:<br />
Vom heutigen Tage als den 7 ten Jenner 1872 im fall jeder Neubürger oder<br />
Neubürgerin in die Gemeindgüterbezugsliste erst nach den jüngst gebornen<br />
Bürgerskindern eingetragen werden, resp. es haben sämmtliche Altbürger,<br />
welche vor der Einbürgerung eines Neubürgers geboren, denselben im Bezuge<br />
des <strong>Gemeinde</strong>guts voranzugehen.<br />
324 Ehrschatz = Handänderungsgebühr<br />
325 Kataster = Liegenschaftenverzeichnis, Güterregister
- 76 -<br />
Zusatz zu Art. 12 laut Gemeindsbeschluss vom Oct. 1875.<br />
Ob ein Gemeindgutsbesitzer dauernd abwesend ist od. nicht hat die<br />
Verwaltung zu untersuchen u. unweiterzüglich zu entscheiden. Umgehungen<br />
dieses Artikels sind für eine Mannsperson mit Fr. 50.- u. für eine Weibsperson<br />
mit Fr. 25.- Busse zu belegen.<br />
S. 102: Nachstehende Art. 4. u. 11. sind durch <strong>Gemeinde</strong>beschluss vom 1880 auf<br />
folgende Art revidiert u. in Kraft gesetzt worden:<br />
Art. 4.<br />
Solche bürgerliche Mannspersonen, die ausserhalb der <strong>Gemeinde</strong>, aber innert<br />
der Schweiz wohnen, haben nur auf die Hälfte eines <strong>Gemeinde</strong>gutes Anspruch<br />
u. zwar nur wenn sie verehelicht sind u. dass gesetzliche Alter erreicht haben.<br />
Jm nämlichen Falle befinden sich Wittwer od. Wittfrauen mit minderjährigen<br />
Kindern, sowie auch minderjährige Vater od. Mutterlose u. Waisenkinder. Auf<br />
diesen Antheil dürfen keinerlei Wuhrlasten gelegt werden.<br />
Randnotiz: Durch <strong>Gemeinde</strong>beschluss vom 6. Mai 1916 aufgehoben.<br />
Art 11.<br />
Beim Tode eines Ehegatten fällt dessen <strong>Gemeinde</strong>gut an die minderjährigen<br />
Kinder, wenn solche vorhanden sind, sonst an die <strong>Gemeinde</strong>. Ist der<br />
verstorbenen Ehegatte noch nicht bezugsberechtigt, so treten seine<br />
minderjährigen Kinder in dessen volle Rechte ein. Es ererbt sich dann von<br />
einem Geschwister zum andern fort bis das jüngste von ihnen das 20te<br />
Altersjahr erfüllt hat. Sind beide Ehegatten mit Hinterlassung nur eines<br />
minderjährigen Kindes gestorben, so erhält dasselbe das <strong>Gemeinde</strong>gut seines<br />
Vaters. Das nämliche ist auch der Fall, wenn von mereren minderjährigen<br />
Kindern alle bis auf eines das 20 te Altersjahr erfüllt haben.<br />
Art. 12.<br />
Nimmt ein <strong>Gemeinde</strong>gutsbesitzer seinen dauernden Aufenthalt od. die<br />
Niederlassung einer andren <strong>Gemeinde</strong>, oder aber hält sich ein solcher<br />
wenigstens 8 Monate ausser der <strong>Gemeinde</strong> auf, so fällt dessen <strong>Gemeinde</strong>gut<br />
mit dem folgend Neujahr mit Bezug auf Art. 8. dem Nächstberechtigen zu,<br />
finden sich Eheleute in diesem Falle, so fällt nur das <strong>Gemeinde</strong>gut des Mannes.<br />
Auch dieser Art. revidirt durch den Gemeindsbeschluss den 14. Jan. 1877<br />
Revidirt durch Gemeindsbeschluss den 30. April 1883 laut Beilage
- 77 -<br />
zusätzlich ins <strong>Buch</strong> eingeklebtes Blatt mit folgenden Nachträgen:<br />
Art. 12 Der <strong>Gemeinde</strong>güterordnung<br />
So revidirt u. in Kraft gesetzt durch den <strong>Gemeinde</strong>beschluss vom 30. April<br />
1883.<br />
a) Jeder <strong>Gemeinde</strong>gutsbesitzer hat vier Monate des Jahres in hies. <strong>Gemeinde</strong><br />
sein Domizil zu nehmen. Die bürgerlichen Rechte insofern ihm solche<br />
zustehen hier auszuüben u. den Pflichten die ein <strong>Gemeinde</strong>gut mit sich bringt<br />
nachzukommen, widrigenfalls dessen <strong>Gemeinde</strong>gut mit dem folgenden<br />
Neujahr mit Bezug auf Art. 8. Nächstberechtigten zufällt. Kommen Eheleute<br />
obiger Bestimmung nicht nach, so fällt nur das <strong>Gemeinde</strong>gut des Mannes.<br />
b) Der Untersuch ob obiger Bestimmung nachgekommen wird steht der<br />
Verwaltung zu u. hat Umgehungen dieses Artikels eine Mannsperson mit 50<br />
Fr. und eine Weibsperson mit 25 Fr. zu bussen.<br />
1916 Art. 4 aufgehoben<br />
Art. 13. 1917 Jeder <strong>Gemeinde</strong>gutsbezüger hat wenn derselbe eine<br />
Mannsperson 4 Fr. u. eine Weibsperson 2 Fr. als Antrittsgeld in die<br />
<strong>Gemeinde</strong>kassa zu bezahlen.<br />
Obige Ansätze in Art. 13 werden aufgehoben u. ersetzt durch: eine<br />
Mannsperson hat 10 frs. u. eine Weibsperson 5 frs. als Antrittsgeld in die<br />
<strong>Gemeinde</strong>kassa zu bezahlen. <strong>Gemeinde</strong>beschluss vom 18. Juli 1920<br />
Ausführungsbestimmungen des <strong>Gemeinde</strong>rat. Zusatz zu Art. 9.<br />
Sind mehrere Bezugsberechtigte, so erhält der älteste Bezugsberechtigte auch<br />
das ältest gefallene Loos provisorisch zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt auf den<br />
1. Januar. <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss 17. Febr. 1921.<br />
S. 103: Feuer-Ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong><br />
I. Abtheilung<br />
A. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1.<br />
Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer u. Licht sorgfältig umzugehen. Personen,<br />
denen die Aufsicht über andere zusteht, haben darüber zu wachen, dass auch<br />
diese die erforderliche Sorgfalt anwenden. Bleiben kleine Kinder oder
- 78 -<br />
Blödsinnige allein in einer Wohnung zurück, so ist darin alles Feuer sorgfältig<br />
zu löschen. Den gleichen Personen ist weder offenes Licht noch Feuerzeug u.<br />
sind ihnen namentlich keine Zündhölzchen anzuvertrauen.<br />
§ 2.<br />
Offenes Licht darf in Stallungen, Scheunen, Holzbehältern, Magazinen u.<br />
Estrichen od. andern Orten wo leicht entzündliche Gegenstände sich vorfinden,<br />
nicht gebraucht werden, wie auch das Rauchen von Zigarren od. mit offenen<br />
Pfeifen in Ställen des gänzlichen verboten ist. Selbstverständlich dürfen auch<br />
leicht entzündliche Gegenstände, als vorzüglich Heu, Stroh, Hanf,<br />
Hobelspähne Rinden etc. nicht zu nahe an Oefen, Feuerstellen, Kaminen<br />
gelagert werden, ebenfalls ist des gänzlichen untersagt an Eisenöfen od. Rohr<br />
Hanf zu dörren od. Kleidungsstücke zu tröcknen.<br />
§ 3.<br />
Jn Privathäusern darf nicht mehr als 2 Pfund Pulfer aufbewahrt u. soll diess an<br />
einem feuersicheren Orte niedergelegt werden. Desgleichen ist es<br />
Handelsleuten untersagt, bei Nachtzeit Petrolium u. Neolin 326 zu verkaufen.<br />
Grösser Quantitäten dieser Stoffe sind dishalben pflichtig an feuersichern<br />
Orten aufzubewahren.<br />
S. 104: § 4.<br />
Nachts sollen die Küchen mit Wasser versehen, 327 sowie Kohlen und Asche auf<br />
den Feuerstellen zusammengekehrt 328 u. gehörig in Sicherheit gebracht sein.<br />
Asche u. Kohlen dürfen nur in feuersichren, nie aber in hölzernen Gefässen<br />
aufbewahrt werden. Auch hat jede Haushaltung eine gute Laterne in<br />
Bereitschaft zu halten<br />
§ 5.<br />
Das Waschen (Sechten), Backen, Branntweinbrennen, Putter sieden 329 ist bei<br />
stark herrschendem Föhnwind, sowie bei Nachtzeit verboten, ebenso ist das<br />
Feuern (Sechten) im Freien innerthalb des Dorfes oder in der Nähe von<br />
Gebäulichkeiten des gänzlichen untersagt. Ebenso ist das s.g. Scheibenschla-<br />
gen auf Einen Abend u. zwar auf den Altfastnachtsonntagabend beschränkt u.<br />
326 Neolin = explosives Brennmittel, das für die alten Strassenbeleuchtungen eingesetzt wurde<br />
327 Damals musste noch alles Wasser am Brunnen geholt werden.<br />
328 Die Herde waren damals offene Feuerstellen<br />
329 Aussieden der Alpbutter (bei Überhitzung und offenem Feuer sehr feuergefährlich)
- 79 -<br />
darf dies nur an folgenden Plätzen stattfinden. Nämlich: Rain, mittlern<br />
Fallboden u. Mitte Laubriess. Das Tragen oder Schwingen von Fakeln oder<br />
anderer brennender Gegenstände ist des gänzlichen verboten.<br />
§ 6.<br />
Jedermann ist pflichtig u. schuldig, jede Zuwiederhandlung gegen vorstehende<br />
Vorschrift oder sonstige feuergefährliche Hantierungen od. Fahrlässigkeiten<br />
dem <strong>Gemeinde</strong>ammannamte zu verzeigen. Je nach Massgabe des Straffalles,<br />
wenn solcher nicht in die Kriminaljustiz gehört, sind Uebertretungen obiger<br />
Bestimmungen von 1 bis 20 frs. zu bussen.<br />
B. Feuerpolizeiliche Bauordnung<br />
Von den Feuerstellen im Allgemeinen<br />
§ 7.<br />
Wo immer in Lokalitäten zur Betreibung eines Berufes gefeuert wird, müssen<br />
die betreffenden Feuerstellen durchwegs von solidem Mauerwerk gebaut sein.<br />
Die Fussböden in solchen Lokalen dürfen nicht aus Holz bestehen. Die Essen<br />
der Schmiede, Schlosser etc. sowie die Feuerstätten in Waschhäusern u.<br />
Sennereien dürfen<br />
S. 105: sich nur an feuerfeste Mauern anlehnen, die an dieser Stelle wenigstens 10" 330<br />
dik sind. Eiserne Röhren die als Rauchleiter dienen, dürfen niemals auf die<br />
Strassen oder direkt seitwärts ins Freie geleitet werden. Wo solche in<br />
einstöckigen Lokalen vorkommen, müsse sie senkrecht durchs Dach geführt u.<br />
wenigstens 5' über demselben ausmünden u. mit einem sog. Schirm- od.<br />
Schutzhut versehen werden.<br />
§ 8.<br />
Kochherd, Kücheboden u. Brannmauern.<br />
Kochherde müssen wenigstens 1' über dem Kücheboden erhöht, u. die<br />
Kücheböden des gänzlichen mit Ziegeln, Steinblatten od. gutem Pflasterwerk<br />
330 Durch die Bundesverfassung von 1848 wurde für die ganze Eidgenossenschaft<br />
ein einheitliches Mass und Gewicht eingeführt. Die neuen eidg. Masse waren:<br />
Längenmasse: 1 Fuss (') zu 30 cm, eingeteilt in 10 Zoll ("), der Zoll in 10<br />
Linien, die Linie in 10 Striche. Die Elle zu 2 Fuss, der Stab gleich 2 Ellen, die Rute in 10 Fuss, das<br />
Klafter zu 6 Fuss und die Wegstunde zu 16'000 Fuss.
- 80 -<br />
belegt sein. Die Feuer- u. Brannmauern 331 müssen bei Zimmeröfen u. bei<br />
Feuerherden in neu zu erstellenden Wohnhäusern 10" dick in Stockhöhe<br />
aufgeführt werden u. auf beiden Seiten wenigstens 3' über den Sitz des Feuers<br />
hinaus gehen. Bei bereits bestehenden Gebäuden hat der <strong>Gemeinde</strong>rath,<br />
bezüglich Feuersicherheit Untersuchung vorzunehmen u. allfällige bezügliche<br />
Weisungen u. Anordnungen zu erlassen.<br />
§ 9.<br />
Oefen<br />
Die Oefen dürfen nirgends auf blose Bretterböden gemauert od. gestellt<br />
werden, sondern stets auf Ziegel od. Pflasterboden, Eisen od. Steinplatten<br />
ruhen. Sie müssen überdiess sorgfältig ausgefüttert werden, u. mindestens 5"<br />
von allem Holzwerk (Zimmerwände) abstehen. Eiserne Oefen in getäfelten<br />
Zimmern od. Lokalen mit unbestochenen 332 Ziegelwänden sind mindestens 1½'<br />
von den Wänden wegzustellen. Vor jedem Ofen mag derselbe im Zimmer od.<br />
ausserhalb geheizt werden, muss der Boden an der Einheizstelle in gerader<br />
Richtung vor dem Ofenloche mit Eisenblech,<br />
S. 106: Steinblatten, oder gutem Pflasterboden in mindestens einer Länge u. Breite von<br />
15" belegt werden. Die Einheizplätze ausser den Zimmern u. die Ofenlöcher<br />
müssen mit Steinen eingefasst, u. darf 2' von der Mitte des Ofenloches<br />
gerechnet, kein Holzwerk sein. Die Bank des Ofenloches soll die Fuge<br />
zwischen Feuermauer u. Ofen 4" überbinden. Jeder Ofen ist entweder mit<br />
einem eisernen Thürchen oder mit einer festen Eisenplatte zu verschliessen.<br />
Wo eiserne Röhren als Wärme oder Rauchleiter durch Holz oder Riegelwände<br />
oder Holzböden gehen, müssen dieselben entweder mit einem guten Futter von<br />
Stein oder Ziegel von mindesten 5" Dicke eingefasst oder durch eine<br />
Eisenblechblatte geführt werden, die von dem Rohre bis zum Holzauschnitt 3"<br />
freien Raum hat.<br />
§ 10.<br />
Jedes einen Feuerherd oder Feuerstätte in sich fassende Gebäude soll zur<br />
Abführung des Rauches entweder ein Kamin (Schornstein) oder eine<br />
geschlossene Rohrleitung haben. Alle Kamine müssen wenigstens 6" vom<br />
Hohlraume aus gemessen von allem Holzwerk entfernt u. wenigstens 3' über<br />
331 Brandmauer = Sicherheitsmauer als Brandschutz zwischen zwei Räumen oder Gebäuden<br />
332 unverputzt
- 81 -<br />
das Dach erhöht sein. Rauchmäntel oder Kaminschösse 333 über Herde die für<br />
ein offenes Feuer dienen, müssen mindestens ½' über den Herd hinaus<br />
vorspringen.<br />
Amtliche Hausvisitte. 334<br />
§ 11.<br />
Alljährlich soll spätestens Mitte Octobr. durch 2 Mitglieder des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rathes eine ammtliche Hausvisitte stattfinden. Diese Hausvisitte<br />
bezweckt die gewissenhafte Untersuchung über:<br />
a. Ob sowohl in den Privat-, als in den Waschhäusern, Sennerein, Bäckereien<br />
u. Werkstätten von Arbeiten jeder Art, die Feuerstätten, Oefen Kamine und<br />
Rohrleitungen überhaupt alle<br />
S. 107: Feuereinrichtungen nach Vorschrift dieser Feuerordnung sich befinden.<br />
b. Ob Asche, Ruos 335 u. Kohlen nur an feuersichern Orten u. in feuersichern<br />
Gefässen aufbewahrt werden.<br />
c. Ob in den Wohnhäusern, in der Nähe von Feuerstätten, Oefen u. Kaminen<br />
kein Heu, Stroh oder sonstige leicht entzündliche Stoffe angehäuft werden.<br />
d. Ob in jedem Hause zum Aufbewahren des Wassers bestimmte Geschirre u.<br />
eine gute Laterne sich vorfinden.<br />
Die Visitatoren haben alles dasjenige was sie Mangelhaftes oder der<br />
Feuerordnung Zuwiderlaufendes antreffen, genau zu verzeichnen, u. dieses<br />
Verzeichniss gleich nach Beendigung ihrer Thur dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammannammte einzureichen, welches inner zwei Tagen die<br />
betreffenden Weisungen oder Befehle zu erlassen u. einen möglichst kurzen<br />
Termin zur gesetzlichen Instandstellung des Fehlenden u. Mangelhaften<br />
anzusetzen hat.<br />
Anfangs November wird eine zweite Visitte stattfinden, deren Aufgabe es ist,<br />
nachzusehen, ob die Befehle des Vorstandes befolgt worden sind.<br />
§ 12.<br />
Strafbestimmungen<br />
Die Nichtbeachtung dieser feuerpolizeilichen Bauordnung wird in jedem Falle,<br />
333<br />
baldachinartige Bleche, welche den Rauch der offenen Herdstelle auffangen und in das Kamin<br />
leiten.<br />
334<br />
Visite = Besuch, hier im Sinne von Kontrolle<br />
335 Russ
- 82 -<br />
u. insoferne sie nur vor das Polizeigericht gehört mit einer Busse von frs. 1 bis<br />
10 zum ersten Male u. mit Verdoppelung im Widerholungsfalle bestraft.<br />
S. 108: Zweite Abteilung<br />
A. Exekutiv = Polizei<br />
§ 13.<br />
Sämtliche Angelegenheit, die das Feuerwesen beschlagen besorgt der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rath. Jm liegt im Spezielen ob:<br />
a. Darüber zu wachen, dass alle diejenigen, die mit gegenwärtiger<br />
Feuerordnung in Berührung kommen, solcher in allen Theilen nachleben.<br />
b. Er führt die Oberaufsicht über sämmtliches Feuerlöschmaterial der<br />
<strong>Gemeinde</strong> u. über Organisation, Bestand u. Einübung der Mannschaft, u hat<br />
behufs dessen jährlich eine Generalprobe anzuordnen u. zwar entweder im<br />
Frühjahr oder Herbst.<br />
c. Er theilt die Mannschaft zu den verschiedenen Corps ein u. wählt die<br />
sämmtlichen Commandanten u. Führer.<br />
d. Er hat von Zeit zu Zeit eine nächtliche Hausvisitte vorzunehmen u.<br />
nachzusehen:<br />
1. Ob nicht in Küchen Asche u. Kohlen in Holzgefässen aufbewahrt werden<br />
2. Ob in jeder Küche wenigstens 2 Eimer voll Wasser sich vorfinden<br />
e. Er hat bei stark herrschendem Föhnwind, sei es Tags oder Nachts eine Extra<br />
Feuerwache aufzustellen, deren Organisation demselben überlassen ist.<br />
f. Er hat bei Brannfällen 336 auf Gemeindsgebiet sich immer in Nähe der<br />
Brandstätte zu versammeln, um sich mit dem Feuerkommando über allfällig<br />
nöthig erscheinende weitgehende Massregeln zu verständigen, sowie für<br />
Verabreichung von Erfrischungen an die Löschmannschaften zu sorgen.<br />
g. Alle die Feuerpolizei betreffenden gesetzwidrigen Handlungen u.<br />
Unterlassungen, von welchen er u. auf welchem Wege es sei, Kenntniss erhält<br />
gebührend zu ahnden.<br />
336 Brandfall, Schadenfeuer
S. 109:<br />
- 83 -<br />
B. Oeffentliche Vorkehrungen gegen Feuersgefahr.<br />
§ 14.<br />
Alles vorhandene der <strong>Gemeinde</strong> gehörende Feuerlöschmaterial soll immer in<br />
gutem jederzeit brauchbaren Zustande erhalten u. nach Kräften verbessert u.<br />
vermehrt werden.<br />
Die Aufsicht über sämmtliches im Spritzenhof 337 gelagerte Material u. über die<br />
Feuerleitern u. Hacken ist zwei Spritzenaufseher anvertraut.<br />
Jede Haushaltung ist pflichtig während der Sommerszeit bis abends 9 Uhr u.<br />
während der übrigen Zeit bis Abends 7 Uhr, wie auch bei stark herrschendem<br />
Föhnwind bei Tagzeit, zwei Geschirre (Eimer der Gelten) voll Wasser in der<br />
Küche bereit zu halten.<br />
C. Organisation der Feuerwehr<br />
§ 15.<br />
Alle männlichen Einwohner hiessiger <strong>Gemeinde</strong>, seien sie Gemeindsbürger,<br />
Niedergelassene oder blose Aufenthalter, sind vom angetretenen 18 ten bis zum<br />
zurückgelegten 60 ten Altersjahr zum Feuerwehrdienst pflichtig.<br />
Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen:<br />
a. Die Mitglieder (nicht aber die Supleanten) des <strong>Gemeinde</strong>rathes u. die<br />
Geistlichen beider Konfession.<br />
b. Sämmtliche <strong>Gemeinde</strong>schullehrer während der Schuldauer, sowie der<br />
jeweilige Armenvater.<br />
c. Körperlich Untaugliche.<br />
Wer ohne genügende Entschuldigungen bei Feuersgefahr oder Uebungen<br />
wegbleibt, zu spät kommt oder sich zu früh entfernt, verfällt ein eine Busse von<br />
Fr. 1 bis 5.<br />
S. 110: § 16.<br />
Eintheilung der Mannschaft.<br />
Diese besteht aus:<br />
1. Dem Oberkomando<br />
337 Solltewohl heissen: Spritzenschopf
- 84 -<br />
2.Dem Spritzenkomandanten, sowie den Comandanten der verschiedenen<br />
Cors. 338<br />
3. Der Mannschaft zur Spritze Nr. I.<br />
Der Mannschaft zur Spritze Nr. II.<br />
Der Mannschaft zur Spritze Nr. III<br />
4. Der Flöchnermannschaft. 339<br />
5. Der Mannschaft mit Exten 340 u. Zapin<br />
6. Der Leitern u. Hacken Mannschaft<br />
7. Der Mannschaft zur Wasserleitung<br />
D. Verfahren bei Brandfällen auf Gemeindsgebiet<br />
§ 17.<br />
Das Allarm=Zeichen bei Brandfällen auf Gemeindsgebiet ist Stürmen mit der<br />
grossen Glocke.<br />
Jeder der ausbrechendes Feuer in Häusern, Ställen oder andern<br />
Gebäulichkeiten wahrnimmt, ist schuldig die Nachbaren durch Feuerruf<br />
aufmerksam zu machen. Die zuerst Herbeieilenden sollen schleunig Anzeige<br />
beim Amman=Amte oder Oberkomando machen welche dafür zu sorgen<br />
haben, dass das Allarmzeichen sofort gegeben u. der Feuerruf durch dazu zu<br />
bezeichnende Personen im ganzen Dorfe verbreitet wird.<br />
Bei Brandunglück im Winter sind Waschhausbesitzer verpflichtet, warmes<br />
Wasser in Bereithschaft zu halten u. dem Feuerkomando zur Verfügung zu<br />
stellen. Eltern oder Personen, denen die Aufsicht über Kinder gegeben ist, sind<br />
dringend aufgefordert, diese bei Brandfällen bei Hause zu behalten.<br />
Jeder welcher der Feuerwehr zugetheilt ist, hat die Pflicht beim ersten<br />
Allarmzeichen auf dem Dorfplatze zu erscheinen u. willig u. ruhig die ihm<br />
S. 111: angewiesene Arbeit zu verrichten. Renitenz oder ungebührliches Benehmen<br />
gegen die Obern werden dem <strong>Gemeinde</strong>rathe zur Bestrafung überwiesen. Vor<br />
Entlassung der Mannschaft sollen die Komandanten Appell halten und ihre<br />
Rapporte innert 2 Tagen dem Oberkomando einreichen, welches einen<br />
bezüglichen Hauptraport anzufertigen u. dem <strong>Gemeinde</strong>=Amman=Amte<br />
338 Corps, hier im Sinne von Löschzügen<br />
339 ht. Rettungszug<br />
340 Äxten
- 85 -<br />
einzugeben hat. Ohne ausdrücklichen Befehl des Hauseigenthümers oder des<br />
Familienhauptes einer im betreffenden Hause wohnenden Familie oder der<br />
Commandanten des Flöchnenkorps 341 soll niemand sich mit dem Flöchnen von<br />
Hausrath etc. befassen, bei Androhung sofortiger Verhaftung, insofern diese<br />
Hülfeleistungen unter verdächtigen Umständen stattfinden sollten. Ohne<br />
Erlaubniss des <strong>Gemeinde</strong>=Amman=Amtes oder des Oberkomandos ist kein<br />
Hausbesitzer befugt zu flöchnen, sei es Vieh oder andere Sachen, wenn dessen<br />
Gebäulichkeit nicht wenigstens 4 Häuser in zusammenhängenden Häuserreihen<br />
von der brennenden Gebäulichkeit entfernt steht.<br />
§ 18.<br />
Verfahren bei Bränden in den nächstliegenden <strong>Gemeinde</strong>n.<br />
Jedermann der Kenntniss von einem Brande in den nächstliegenden<br />
<strong>Gemeinde</strong>n erhält, ist verpflichtet, sofort beim Ammann=Amte oder beim<br />
Oberkomando Anzeige zu machen.<br />
Das Allarmzeichen bei solchen Bränden ist Stürmen mit den beiden kleineren<br />
Glocken, worauf sich sämmtliche zur Feuerwehr eingetheilte Mannschaft auf<br />
dem Platze zu versammeln hat. Jeder der dieses Allarmzeichen bei Nachtzeit<br />
hört, ist pflichtig seine Nachbaren, falls diese sich noch im Schlafe befinden<br />
sollten, in Kenntniss zu setzen. Bei solchen Fällen wird die Spritze Nr. I<br />
abgesandt, deren Mannschaft von circa 60 Mann wo möglich aus Freiwilligen<br />
zu bestellen ist. Sollte dieses nicht möglich sein so hat das Oberkomando die<br />
Mannschaft<br />
S. 112: hiefür zu bezeichnen. Wenigstens einer der Oberkomandanten sowie die<br />
Spritzenkomandanten u. Rohrführer u. Laternenträger begleiten immer die von<br />
hier abgehende Hilfsmannschaft. Alle weitern Anweisungen gehen vom<br />
begleitenden Comando aus, welches ermächtigt ist, der Mannschaft unter<br />
Umständen Erfrischungen auf Rechnung der <strong>Gemeinde</strong> zukommen zu lassen.<br />
Dieser Mannschaft wird eine entsprechende Vergütung am <strong>Gemeinde</strong>werk 342<br />
gemäss dem vom Komando eingereichten Raporte zu bestimmen hat.<br />
Bezüglich der Disziplin gelten die Bestimmungen des § 17. Der<br />
Spritzenkomandant macht bei seiner Rückkehr einen Appell u. gibt zu Handen<br />
<strong>Gemeinde</strong>rathes dem Oberkomandanten einen Rapport ab.<br />
341 Rettungszug<br />
342 hier fehlt im <strong>Buch</strong>e ein Teil des Satzes. Event: "welche der <strong>Gemeinde</strong>rath"
- 86 -<br />
Ueber die zurückbleibende Mannschaft hat jeder Kommandant Appell zu<br />
machen u. gibt dem Oberkomando zu Handen des <strong>Gemeinde</strong>rathes einen<br />
Rapport ab. Allfällig weitere Anordnungen des <strong>Gemeinde</strong>rathes u.<br />
Feuerkomandos, bezüglich Feuerwehr etc. hat sich diese Mannschaft zu<br />
unterziehen.<br />
III. Abteilung<br />
Kaminfegerordnung<br />
§ 19.<br />
Sämtliche Kamine in bewohnten Gebäulichkeiten (Häuser) welche zum Dorfe<br />
gehören, sollen jährlich wenigstens zweimal u. zwar in den Monaten März u.<br />
Octobr. gekehrt werden.<br />
§ 20.<br />
Die Wirths- u. Bäckereihäuser=Kamine, sowie sämtliche engen Kamine, die<br />
nach Ansicht des <strong>Gemeinde</strong>rathes wegen starkem Gebrauch es nothwendig<br />
haben, sollen jährlich wenigstens<br />
S. 113: viermal gekehrt werden. Die Zeit der ausserordentlichen Kehrung wird vom<br />
<strong>Gemeinde</strong>rath festgesetzt.<br />
§ 21.<br />
Der Kaminfeger, welcher laut <strong>Gemeinde</strong>ordnung vom <strong>Gemeinde</strong>rath gewählt<br />
wird, hat folgende Obliegenheiten.<br />
a. Sämmtliche bezügliche Instruktionen des <strong>Gemeinde</strong>rathes zu befolgen u.<br />
b. Sämmtliche Kamine, welche ihm beim Kehren als mangelhaft oder<br />
gebrechlich erscheinen, sofort dem Ammann=Amte zu verzeigen.<br />
Schlussbestimmung:<br />
Gegenwärtige Feuerordnung tritt mit Annahme durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlung sofort in Kraft. 343<br />
343 Die <strong>Protokolle</strong>inträge einer Annahme durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung konnten nicht gefunden<br />
werden, doch ist diese Verordnung ohne jeden Zweifel eine Abschrift der Kreisfeuerwehrordnung<br />
von 1873.
- 87 -<br />
S. 114: Polizeiordnung für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong><br />
A. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1.<br />
Alle in dieser Polizeiordnung unter Strafe verbotenen Handlungen und<br />
Unterlassungen sind Polizeivergehen.<br />
§ 2.<br />
Die gegen die Polizeivergehen einzig anwendbare Strafart ist Geldstrafe, welche<br />
spätestens inner 14 Tagen zu bezahlen ist, widrigenfalls gantrichterliche<br />
Betreibung einzutreten hat.<br />
§ 3.<br />
Für strafbare Handlungen von Kindern und Minderjährigen (Kinder) sind die<br />
Eltern oder Vormünder verantwortlich.<br />
§ 4.<br />
Die Beurteilung aller in dieser Polizeiordndung enthaltenen Vergehen, sofern<br />
keine Ueberweisung an das Kreisamt stattfindet, steht dem <strong>Gemeinde</strong>-Rathe zu<br />
und es hat derselbe die aus diesen Vergehen entstehenden<br />
Schadenersatzforderungen ebenfalls zu beurteilen.<br />
§ 5.<br />
Jeder <strong>Gemeinde</strong>einwohner der Kenntniss von einer polizeilichen Uebertretung<br />
hat, soll dem Ammanamte hievon Anzeige machen, welches den Thatbestand<br />
und die Kanntlichkeit 344 des Thäters sofort festzustellen hat.<br />
B. Vergehen gegen Religion, Sittlichkeit, des Eigentums und der Ehrenkränkung<br />
344 Erkennung<br />
§ 6.<br />
Das Arbeiten ohne Erlaubnis an Sonn- und an beiden Konfessionen<br />
gemeinsamen Festtagen auf dem Felde, in Werkstätten, bei Bauten, wodurch die<br />
Sonn- und Festtagsruhe gestört wird, ist mit einer Busse je nach Massgabe der<br />
Umstände von 5 bis 20 Fr.
- 88 -<br />
S. 115: zu bestrafen, der nämlichen Busse unterliegt auch das Arbeiten der Angehörigen<br />
der beiden Konfessionen an ihren resp. konfessionellen Fest- oder Feiertagen.<br />
Für das Kegeln an den hohen Festtagen und während des Gottesdienstes, sowie<br />
auch zur Nachtzeit hat die gleiche Strafe einzutreten<br />
§ 7.<br />
Alles nächtliche Herumschwärmen u. Lärmen in den Strassen und Gassen des<br />
Dorfes, wodurch die Ruhe der Einwohner gestört wird, sowie das Beschädigen<br />
von Gemeinds- und Privateigenthum wird mit Fr. 2 bis Fr. 20 gebüsst, oder im<br />
Falle die Uebertretung in ein schwereres Vergehen übergeht dem Kreisamte zur<br />
Bestrafung überwiesen.<br />
§ 8.<br />
Wer bei einer Gemeindsversammlung Störungen verursacht oder einen<br />
stimmberechtigten Einwohner gröblich beleidigt, soll einer Busse von Fr. 1 bis<br />
Fr. 5 unterliegen.<br />
C. Strassenpolizei<br />
§ 9.<br />
Es ist strenge verboten die öffentlichen Gassen und Plätze des Dorfes, sowie die<br />
Strasse von der Rheinbrücke bis zum Dorfe und die Feldwege, mit<br />
irgendwelchen Gegenständen, Holz, Steine, Dünger, Schutt, Schnee ab den<br />
Dächer, u. andern Sachen zu verengen, zu verstellen oder zu verunreinigen resp.<br />
auf demselben Dünger zubereiten bei Busse von Fr. 2 bis Fr. 10 u. Entfernung<br />
u. Confiscation 345 der betreffenden Gegenstände auf Kosten des Fehlbaren im<br />
Falle solche 2 Tage nach erhaltener Intimation 346 nicht beseitigt wären. Der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rath ist jedoch ermächtigt, wenn die Passage dadurch nicht verengt<br />
wird auf geeigneten Plätzen das Ablagern von Holz, Steine etc. vorübergehend<br />
und auf bestimmte Zeit zu gestatten.<br />
S. 116: § 10.<br />
Bei Ausbesserung oder Ausführungen von Gebäuden, Mauern, dürfen Schutt<br />
und dergl. in der Regel nicht länger als höchstens 2 Tage auf Strassen oder<br />
Gassen ohne spezielle Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rathes liegen bleiben, auch<br />
soll niemals der Platz so beengt oder versperrt werden,<br />
345 Konfiskation = entschädigungslose staatliche Enteignung<br />
346 Intimation = gerichtl. Ankündigung, Aufforderung
- 89 -<br />
dass ein zweispänniger Wagen nicht mit Bequemlichkeit vorbei kann.<br />
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 bestraft.<br />
§ 11.<br />
Jeder Particular 347 ist schuldig Bäume, Staudenhäge an den Strassen und<br />
Feldwege so zu beschneiden und die Trüeter 348 so anzulegen, dass dadurch der<br />
Durchpass der Feldfuhren nicht gehindert wird. Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird jedes<br />
Frühjahr die diesfällige Inspektion anordnen u. das Fehlende auf Kosten der<br />
betreffenden machen lassen, welche zudem in ein Busse von Fr. 1 bis Fr. 5<br />
verfallen. Die nämliche Strafbestimmung gilt auch für denjenigen, welche nach<br />
Erneuerung der <strong>Gemeinde</strong> Marken, Zäune Mauern, Bäume, Anbau etc. nicht auf<br />
die Marklinie zurücksetzen.<br />
§ 12.<br />
Das Sperren der Fuhrwerke mit Ketten oder Unterlegen des Radschuhes 349 auf<br />
den (renovierten oder verbesserten) Strassen ist mit einer Busse von Fr. 1 bis Fr.<br />
5 verboten. Der nämlichen Strafbestimmung unterliegt auch das sog. Schlitteln<br />
u. Schleifen 350 zu Winterszeit in sämtlichen Strassen u. Gassen des Dorfes.<br />
§ 13.<br />
Das Beschädigen oder Verrücken der Marksteine von Strassen und Gassen,<br />
Feldwege u. anderwärts, sowie das Wegnehmen der Vorlegehölzer an<br />
Bergwegen ist mit Fr. 5 bis Fr. 20 zu bestrafen, insofern die Uebertretung in ein<br />
schwereres Vergehen übergeht dem Kreisamte zur Bestrafung überwiesen.<br />
S. 117: D. Brunnenpolizei<br />
§ 14.<br />
Es ist bei einer Busse von Fr. 1 bis Fr. 5 verboten in sämtlichen Brunnen des<br />
Dorfes zu waschen, zu sudeln, Geschirre und Reifen zu verschwellen oder auf<br />
irgend eine Weise das Trinkwasser für das Vieh zu verunreinigen, Teuchel der<br />
Wasserleitungen auszuhauen oder zu beschädigen oder Brunnenstuben zu<br />
öffnen. Dieser § ist an jedem Brunnenstocke auf schützendem Brette<br />
anzuschlagen.<br />
347 Partikular = ein einzelner Privatmann<br />
348 Trüeter = Holzgestell für Weinreben oder Fruchtbäume, meist an Aussenwänden<br />
349 Radschuh, auch Bremsschuh oder Hemmschuh genannt, ist ein Gerät zum Abbremsen von<br />
Fahrzeugen. Er wird zwischen Rad und Boden oder Schiene plaziert, um durch die entstehende<br />
Reibung den Wagen zu bremsen.<br />
350 schliffara = gleiten mit den Schuhen auf den steilen Strassen, bis dort eine Eisbahn entsteht
- 90 -<br />
E Feldpolizei<br />
§ 15.<br />
Auf die vom <strong>Gemeinde</strong>rath festgesetzte Zeit hat jedes Frühjahr jeder Particular<br />
die ihm obliegende Zäunung in guten Stand zu stellen. Diesfällige<br />
Unterlassungen sowie nur teilweise oder mangelhafte Ausführung sind mit Fr. 1<br />
- Fr. 3 zu strafen.<br />
§ 16.<br />
Wer ab Zäunen holzet, seien es Privat oder s.g. Fällizäune 351 sowie wer<br />
Gemeinds- oder Privatgätter offen lässt oder beschädigt ist mit Fr. 1 bis Fr. 10<br />
zu bestrafen.<br />
§ 17.<br />
Alles Herumschweifen in fremden Gütern und Feldern ist strengstens untersagt<br />
und wird das Aneignen von Baum- und Feldfrüchten als Feldfrevel gebüsst oder<br />
im Falle der Uebertretung in ein schwereres Vergehen übergeht dem Kreisamt<br />
überwiesen. Es sind diesfalls zu bestrafen<br />
a) Wer durch fremdes Gut fährt oder geht zur Zeit wodurch Schaden entsteht<br />
mit 50 Rp. bis Fr. 5 nebst Schadenersatz.<br />
b) Entwendung von Baum- u Feldfrüchten mit Fr.1 bis 10 Fr.<br />
c) Das Graben nach Schnecken, Sammeln von Holunderbeeren, Band, 352 und<br />
andern Sachen auf fremden Gütern mit 1 bis 5 Fr.<br />
S. 118: d) Das Obstauflesen vor Betenläuten 353 morgends u Betenläuten abends mit fr.1.<br />
e) Das unerlaubte Betreten der nicht ganz abgeschlossenen und von andern<br />
entfernt oder getrennt liegenden Weingärten für geschlossene Zeit mit Fr. 5 bis<br />
Fr. 10.<br />
f) Das Betreten oder Begehen sog. Nachsuchen innert 4 Tag nach Beginn der<br />
Wein lese mit Fr. 2 bis Fr. 5.<br />
§ 18.<br />
Wer vor der allgemeinen Weinlese Trauben verkaufen will ist verpflichtet<br />
hievon dem Amtsaman Anzeige zu machen und zwar unter Angabe des<br />
Quantums und auch an wen falls die Trauben nicht selbst vom Eigenthümer<br />
351 Fellizaun = Zaun an gefährlicher Absturzstelle zum Schutz der Tiere<br />
352 Band, Bandholz = Ruten zum Korben und Zainenmachen<br />
353 Bettalütta = Ave Maria Läuten am Morgen und am Abend
- 91 -<br />
ausser die <strong>Gemeinde</strong> verkauf werden und zwar bei Busse von Fr. 5 bis Fr. 10.<br />
Der nämlichen Strafe unterliegen auch diejenigen, welche vor dem bestimmten<br />
Tage, ohne amtliche Erlaubniss, welche nur unter Aufsicht zu ertheilen ist, in<br />
nicht ganz abgeschlossenen Weingärten die Weinlese vornehmen.<br />
§ 19.<br />
Wer ausser der Emdweidezeit über einen Feldweg Vieh auf sein eigenes Gut<br />
oder auf die Allmeind zur Weide treiben will, ist gehalten dasselbe gebunden zu<br />
führen bei Strafe von 50 Rpp. per Stück.<br />
§ 20.<br />
Wer sein Schmal oder Kleinvieh während des Weidganges nicht unter den Stab<br />
des Hirten treibt, sonder anderwärts auf fremdem Eigenthum weiden lässt ist<br />
einer Busse von 50 Rpp. bis 1 Fr. per Stück verfallen.<br />
§ 21.<br />
Jm Bezug auf Thiere welche auf fremden Eigenthum Schaden verursachen, wird<br />
in erster Linie auf § 309 des Privat - Rechtes verwiesen, wonach jedem das<br />
Selbst<br />
S. 119: pfändungsrecht für den angerichteten Schaden zukommt und Hühner, wenn sie<br />
auf fremden Boden Schaden anrichten nach dreimaliger Warnung des<br />
Eigenthümers vom Geschädigten getödtet 354 werden dürfen, sodan findet<br />
zweitens auch amtliche Pfändung durch den Weibel auf Weisung des<br />
Vorstandes statt und ist in diesem Falle per Stük Grossvieh 1 Fr. und per Stück<br />
Keinvieh 50 Rpp. Pfandschilling zu bezahlen.<br />
§ 22.<br />
Wer sein Vieh, Gross- oder Kleinvieh auf fremdem Eigenthum weiden lässt ist<br />
mit einer Busse von 50 Rpp. bis 2 Fr. per Stück zu belegen, geschieht solches<br />
zur Nachtzeit so hat die doppelte Strafe einzutreten.<br />
§ 23.<br />
Wer Hunde und Hühner während der verbotenen zeit frei herumlaufen lässt ist<br />
per Stück mit Fr. 1 bis Fr. 3 Busse zu belegen. 355<br />
354 Pfändungsrecht = Im bündn. Civilgesetzbuch (P.C:Planta 1863) steht auf Seite 214 § 309...Das<br />
Recht der Selbstpfändung d.h. das Recht durch einseitige Besitzergreifung eine Sache sich als<br />
Pfand anzueignen hat der Besitzer (Eigenthümer, Pächter oder Niessbraucher) eines Grundstückes<br />
an den fremden Tieren, wodurch auf demselben widerrechtlich Schaden verursacht wurde, für seine<br />
daherige Schadensforderung.<br />
Die Pfändung muss auf frischer That und mit möglichster Schonung geschehen. Bei dieser<br />
Selbstpfändung beginnt das Pfandrecht mit dem Augenblicke, in welchem der Beschädigte den<br />
physischen Besitz über die pfändbaren Thiere sich zueignet.<br />
Hühner und Tauben dürfen, wenn sie auf einem fremden Grundstücke Schaden anrichten, nach<br />
dreimaliger Verwarnung ihres Eigenthümers von dem Geschädigten getödtet werden.<br />
355 Bleistiftnotiz: siehe Protokoll vom 15. März 1885
- 92 -<br />
§ 24.<br />
Das s.g. Ausstrecken 356 mit Pflügen ist vom ersten Mai bis 15 ten September bei<br />
Bussen von Fr. 1 nebst Schadenersatz verboten.<br />
Schlussbestimmung<br />
Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt nach Annahme durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlung mit 1 ten Mai in Kraft und ist jedes Jahr im Frühling u.<br />
Herbst an einer Hauptgemeindeversammlung vorzulesen.<br />
Gegenwärtige Polizeiverordnung wurde am 15 ten April 1877 Einstimmig, von<br />
der <strong>Gemeinde</strong>versammlung angenommen.<br />
S. 120: Revidierte <strong>Gemeinde</strong>ordnung für <strong>Untervaz</strong><br />
I. Titel<br />
A. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> mit ihrem Gebiete bildet eine selbständige <strong>Gemeinde</strong><br />
des eidgenössischen Standes Graubünden.<br />
§ 2.<br />
Die Stimmfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen<br />
Bundes- und Kantonsverfassung. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind:<br />
1. Die Bevogteten<br />
2. Die Falliten 357 nach den Bestimmungen des diesfälligen Kantonsgesezes.<br />
3. Diejenigen welche wegen eines Verbrechens mit Zuchthaus bestraft werden<br />
oder wegen eines mit Zuchthaus bedrohten Verbrechens in Untersuchung<br />
stehen.<br />
4. Diejenigen deren Aktivbürgerrecht durch kompetenten Urtheilsspruch<br />
stillgestellt ist.<br />
5. Almosengenössige, d.h. solche welche für sich oder ihre Familie, nämlich<br />
Frau oder minderjährige Kinder Unterstützungen von der <strong>Gemeinde</strong> beziehen,<br />
356<br />
Usschtrack = Tretrecht für Zugtiere auf dem Nachbargrundstück, besonders beim Pflügen<br />
angewendet<br />
357<br />
Falliten = Personen welche Konkurs gemacht haben
- 93 -<br />
solange diese Unterstützungen dauern. Unschuldig Verunglückte sind diesfalls<br />
ausgenommen. 358<br />
§ 3.<br />
Zu öffentlichen Stellen u. Aemtern ist jeder stimmberechtigte Gemeinds u.<br />
Schweizerbürger leztere nach einer Niederlassung von 2 Jahren 359 wählbar<br />
wenn er das 21. Altersjahr erfüllt hat.<br />
§ 4.<br />
Jeder stimmberechtigte Einwohner kann seine Wünsche u. Beschwerden in<br />
öffentlichen Angelegenheiten beim <strong>Gemeinde</strong>rathe anbringen. Anträge welche<br />
von wenigstens 10 stimmberechtigten Einwohnern unterstützt sind u.<br />
schriftlich einge-<br />
S. 121: reicht werden, muss der <strong>Gemeinde</strong>rath mit seinem Gutachten versehen zur<br />
Abstimmung vor <strong>Gemeinde</strong>versammlung bringen insofern nämlich der<br />
betreffende Gegenstand in die Competenz derselben gehört.<br />
§ 5.<br />
Jm <strong>Gemeinde</strong>rathe können Vater u. Sohn Schwiegervater u. Schwiegersohn,<br />
Brüder oder Schwäger nicht neben einander sitzen. Verwandtschaft mit dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammann schliesst keine Beisitzer aus. 360<br />
§ 6.<br />
Die Abstimmungen geschehen durch offenes Handmehren mit Ausnahme bei<br />
der Wahl des <strong>Gemeinde</strong>ammanns der durch Scrutinium gewählt werden soll.<br />
probeweise ist gestrichen.<br />
§ 7.<br />
Der neugewählte <strong>Gemeinde</strong>ammann wird von seinem Amtsvorgänger vor der<br />
ganzen Versammlung folgendermassen beeidigt:<br />
Jnhalt des Eides:<br />
Jhr als gewählter <strong>Gemeinde</strong>ammann werdet schwören zu Gott dem<br />
Allwissenden, dass Jhr alle Pflichten Eures Amtes nach bestem Wissen u.<br />
Gewissen erfüllen, die Geseze der <strong>Gemeinde</strong> getreulich beobachten u.<br />
358 ganzer Artikel 5 im <strong>Buch</strong> gestrichen<br />
359 durchgestrichen und ersetzt durch: 13 Monaten<br />
360 letzter Satz später gestrichen
- 94 -<br />
handhaben helfen, in der Verwaltung den Nutzen der <strong>Gemeinde</strong> fördern u.<br />
ihren Schaden wenden Die Euch zur Vollziehung übertragenen Beschlüsse<br />
pünktlich u. unhinterstellig vollziehen und die öffentliche Ordnung ohne<br />
Annahme von Mieth u. Gaben 361 ohne Rücksicht auf Freund- u. Feindschaft,<br />
soviel Euch liegt gerecht u. unparteiisch handhaben u. befördern wollet.<br />
Worte des Eides:<br />
Alles dasjenige, was mir ist vorgelesen worden u. ich wohl verstanden habe,<br />
gelobe ich zu halten, getreulich u. ohne böse Gefährde, so wahr mir helfe Gott<br />
die hl. Dreifaltigkeit.<br />
S. 122: § 8.<br />
Die neugewählten <strong>Gemeinde</strong>räthe u. ihre Stellvertreter werden bei ihrem<br />
Amtsantritt für die Dauer ihrer Wahl vom <strong>Gemeinde</strong>ammann nach folgender<br />
Eidesformel beeidigt:<br />
Jnhalt des Eides:<br />
Ihr als gewählte Mitglieder (Stellvertreter) des <strong>Gemeinde</strong>rathes werdet<br />
schwören zu Gott dem Allwissenden u. Allmächtigen, dass Jhr alle Pflichten<br />
Eures Amtes nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen u. zu jeder Zeit auf<br />
das Gibot 362 des <strong>Gemeinde</strong>ammanns erscheinen, dass Jhr die Geseze der<br />
<strong>Gemeinde</strong> beobachten u. handhaben helfen, in der Verwaltung den Nutzen der<br />
<strong>Gemeinde</strong> zu fördern u. ihren Schaden wenden, die Euch zur Vollziehung<br />
übertragenen Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>versammlung pünktlich u.<br />
unhinterstellig vollziehen u. die öffentliche Ordnung ohne Annahme von Mieth<br />
u. Gaben 363 ohne Rücksicht auf Freund- u. Feindschaft soviel an Euch liegt,<br />
gerecht u. unparteiisch handhaben u. befördern, sowie auf gleiche Weise die<br />
Euch zustehenden Wahlen vornehmen wollet.<br />
Worte des Eides:<br />
Alles dasjenige was mir ist vorgelesen worden u. ich wohl verstanden habe,<br />
gelobe ich zu halten getreulich u. ohne böse Gefärde, sowahr mir helfe Gott die<br />
heilige Dreifaltigkeit. Amen.<br />
361<br />
Mieth und Gaben = Bestechungsgelder<br />
362<br />
Aufgebot<br />
363<br />
Miet = Gabe, Geschenk, Bestechung
- 95 -<br />
B. Von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung.<br />
§ 9.<br />
Die Abhaltung einer <strong>Gemeinde</strong>versammlung muss im Falle wichtiger<br />
Verhandlungsgegenstände 8 Tage vorher u. bei Busse durch den Weibel von<br />
Haus zu Haus verkündet werden. Wer bei solchen Verhandlungen ausbleibt<br />
zahlt eine Busse von 50 Rappen in die <strong>Gemeinde</strong>kasse, hievon sind nur Greise<br />
vom erfüllten 60. Altersjahr u. hinlänglich Entschuldigte ausgenommen<br />
S. 123: § 10.<br />
Behandlungsgegenstände, welche der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zustehen sind:<br />
1. Stimmabgabe für die Wahl der Nationalräthe. u. Ständeräthe<br />
2. Stimmabgabe für die Wahl der eidgenössischen Geschwornen. 364<br />
3. Wahl der Wahlmänner für das Bezirksgericht<br />
4. Abstimmung über eidgen. und kantonale Gesetze (Rekapitulationspunkte)<br />
5. Wahl des <strong>Gemeinde</strong>rathes, der Rechnungskommission (Revisoren), des<br />
Wuhrmeisters, Sectionschefs, des <strong>Gemeinde</strong>försters u. allfälliger<br />
Kommissionen mit Spezialaufträgen.<br />
6. Abänderung der <strong>Gemeinde</strong>ordnung oder einzelner Theile derselben.<br />
7. Abschliessung von Verträgen<br />
8. Entscheide über Petitionen<br />
9. Prozessachen<br />
10. Öffentliche Bauten<br />
§ 11.<br />
Traktanden im Sinne des § 10 Zif. 6 bis 10 sind zu Handen der<br />
Gemeindsversammlung von dem <strong>Gemeinde</strong>rathe schriftlich zu begutachten u.<br />
mit bezüglichen Anträgen zu begleiten<br />
§ 12.<br />
Jede <strong>Gemeinde</strong>versammlung wird vom <strong>Gemeinde</strong>ammann oder im<br />
Behinderungsfall durch dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Bei<br />
wichtigen Verhandlungen findet Namensaufruf statt. Vor Beginn der<br />
Verhandlungen sind sämtliche Traktanden zu verlesen.<br />
364 Geschw. = Geschworner = <strong>Gemeinde</strong>rat, (für das Gericht oder Vorstandsamt gewählt und vereidigt)
- 96 -<br />
§ 13.<br />
Bei <strong>Gemeinde</strong>versammlungen über wichtige Verhandlungsgegenstände wählt<br />
die <strong>Gemeinde</strong> drei Stimmenzähler, sonst werden zwei solche vom<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammann bezeichnet.<br />
§ 14.<br />
Nach jeder Abstimmung ist, das Gesamtergebnis sofort der Versammlung zu<br />
eröffnen.<br />
§ 15.<br />
Das Protocoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlungen wird von der <strong>Gemeinde</strong> geprüft.<br />
Ueber die richtige Eintragung desselben hat der <strong>Gemeinde</strong>rath zu sorgen.<br />
S. 124: § 16.<br />
Die Wahl des <strong>Gemeinde</strong>rathes u. der Rechnungskommission findet alle 2 Jahre<br />
am zweiten Sonntage im Monat Mai statt u. es hat alsdann der Amtsantritt der<br />
resp. Behörde am darauffolgenden 1. Juni zu erfolgen.<br />
§ 17.<br />
Bei den Wahlverhandlungen wird die Versammlung zunächst vom Präsidium<br />
aufgefordert, diesfällige Vorschläge zu machen. Jeder Vorgeschlagene sofern<br />
er wählbar ist, wird verzeichnet u. die aufgenommene Liste zur Erinnerung<br />
oder allfälliger Ergänzung noch einmal laut abgelesen. Nachher wird über die<br />
einzelnen Vorgeschlagenen vom Ersten bis zum Letzten u. zwar in derjeniger<br />
Reihenfolge, die das Loos bestimmt, abgemehret. Derjenige oder diejenigen,<br />
für welche sich in der Abstimmung je die grössten absoluten Mehrheiten<br />
ergeben, sind als gewählt zu betrachten. Sollte keiner der Vorgeschlagenen ein<br />
absolutes Mehr auf sich vereinigen, so wird mit der Abstimmung über die<br />
Vorgeschlagenen von vorn wieder angefangen.<br />
C. Von der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
§ 18.<br />
An der Spitze der Verwaltung steht ein <strong>Gemeinde</strong>rath mit zweijähriger<br />
Amtsdauer. Derselbe besteht aus dem <strong>Gemeinde</strong>ammann u.
- 97 -<br />
4 <strong>Gemeinde</strong>räthen, 365 für welche 4 Stellvertreter zu wählen sind. Das erste<br />
Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rathes ist zugleich Stellvertreter des<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammanns.<br />
§ 19.<br />
Um gültige Beschlüsse fassen zu können müssen bei Verhandlungen des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rathes wenigstens 3 Mitglieder anwesend sein.<br />
§ 20.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat folgende Obliegenheiten:<br />
1. Jm Allgemeinen über die öffentliche Ordnung und Wohlfahrt,<br />
S. 125: wie über alle sonstigen <strong>Gemeinde</strong>interessen zu wachen u. nach Massgabe der<br />
ihm übertragenen Befugnisse die erforderlichen Anordnungen zu treffen.<br />
2. Alle von den Landesbehörden ausgehenden verfassungsmässigen<br />
Weisungen, Beschlüsse u. Verordnungen zu handhaben u. zu vollziehen,<br />
soweit solches in die gemeinderätliche Competenz einschlägt.<br />
3. Alle Zweige der öffentlichen Verwaltung theils unmittelbar, theils durch<br />
Kommissionen und Angestellte zu besorgen und u. zu überwachen.<br />
4. Das gesamte öffentliche Vermögen zu verwalten.<br />
5. Die Jnstruktionen für die von ihm gewählten Beamten zu erlassen u. die<br />
Verrichtungen sämtlicher Angestellten zu überwachen<br />
6. Das Armenwesen, soweit solches nach eidgen. und kantonaler Gesetzgebung<br />
Sache der Einwohnergemeinde ist, zu besorgen.<br />
§21.<br />
Dem <strong>Gemeinde</strong>rathe steht insbesondere zu:<br />
a) die Wahl von Schreiber u. Weibel<br />
b) die Wahl des <strong>Gemeinde</strong>kassiers<br />
c) die Wahl des Grasmiethvogtes<br />
d) die Wahl der drei <strong>Gemeinde</strong>knechte unter Mitwirkung des Wuhrmeisters.<br />
e) die Wahl des Gais- u. Schafhirten, des Brunnenführers, der zwei<br />
Nachtwächter, des Schärenfängers u. Kaminfegers.<br />
365 Bereits 1211 bestand die Dorfregierung aus sieben Ministerialen und wurde so auch noch in die<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung von 1867 übernommen. Eine Reduktion auf fünf erfolgte erst mit der Revision<br />
von 1878.
- 98 -<br />
§ 22.<br />
Kassier u. Grasmiethvogt sind sofort nach der Wahl vom <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />
unter nachstehender Eidesformel zu beeidigen:<br />
Jnhalt des Eides:<br />
Ihr als gewählte Kassier, Grasmiethvogt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> werdet<br />
schwören zu Gott dem Allmächtigen u. Allwissenden, dass Jhr alle und jede<br />
Pflichten Eures Amtes getreu u. redlich u. ohne alle böse Gefährde 366 erfüllen,<br />
pünktliche u. genaue Rechnung führen u. die euch anvertrauten Gelder nach<br />
Vorschrift verwalten wollet.<br />
S. 126: Worte des Eides:<br />
Alles dasjenige was mir ist vorgelesen worden u. ich wohl verstanden habe,<br />
gelobe ich zu halten getreulich u. ohne böse Gefärde, sowahr mir helfe Gott die<br />
hl. Dreifaltigkeit. Amen.<br />
§ 23.<br />
Die Amtsdauer des Kassiers u. Grasmiethvogtes ist eine zweijährige, sind aber<br />
immer wieder wählbar. Die übrigen Angestellten u. Bediensteten der<br />
<strong>Gemeinde</strong> werden auf ein Jahr gewählt, sind aber ebenfalls wieder wählbar.<br />
Bei erweislicher Verletzung oder Vernachlässigung der ihnen obliegenden<br />
Pflichten können sie jedoch von der wählenden Behörde auch in der<br />
Zwischenzeit entlassen werden.<br />
§ 24.<br />
Das Schulwesen besorgen die konfessionellen <strong>Gemeinde</strong>n. Der <strong>Gemeinde</strong>rath<br />
als Oberschulrath hat aber dafür Sorge zu tragen u. zu wachen, dass dieselben<br />
ihre resp. Schulen nach Massgabe der Art. 27. der Bundesverfassung<br />
einrichten.<br />
Streichung dieses Artikels und Ersatz von späterer Hand:<br />
Das Schulwesen ist Sache der politische <strong>Gemeinde</strong> gemäss Art. 44. der<br />
Kantonsverfassung. Die <strong>Gemeinde</strong> wählt einen Schulrat, welchem die durch<br />
die Staatsgesetzgebung den Schulräten verliehenen Competenzen zustehen.<br />
366 Gefärde = Verheimlichung, List, Betrug
- 99 -<br />
II. Titel<br />
a. Benutzungsweise der Alpen u. Weiden<br />
§ 1<br />
Für die ganze Sömmerung, Frühlingsweide inbegriffen hat der<br />
<strong>Gemeinde</strong>bürger i die Grasmiethkasse 367 zu entrichten:<br />
a) für ein Pferd Fr. 8.<br />
b) für eine Kuh Fr.4.<br />
c) für eine Zeitkuh Fr. 3.50 Rapp.<br />
d) für eine Mesa 1.25<br />
e) für ein Mähnerind 368 l.50<br />
f) für ein Kalb -.80<br />
g) für eine Ziege -.30<br />
h) für ein Schaf -.20<br />
i) für ein Schwein 20 - 40 Rp.<br />
S. 127: Der niedergelassene Schweizerbürger hat das Doppelte obiger Taxen in die<br />
Grassmiethkasse zu entrichten.<br />
§ 2<br />
Von der Grassmiethsumme beziehen diejenigen Bürgerspersonen, welche das<br />
27. Altersjahr erfüllt u. kein Grossvieh auf die Weiden treiben Fr. 4. eine<br />
Mannsperson, u. Fr. 2 eine Weibsperson. Die Restanz fällt in die Wuhrkasse<br />
welche der Grasmiethvogt verwaltet.<br />
Anmerkung am Rande:<br />
Dieser § wurde auf Weisung des kleinen Rath ausser Kraft erklärt.<br />
§ 2<br />
Schuldet der Eine oder Andere an die Gemeindskasse, in den Armenfond, an<br />
rükständiges <strong>Gemeinde</strong>werk, oder in die Forstkasse, so wird dessen Guthaben<br />
laut § 2 mit seinem Schuldbetrag verrechnet, hierüber ist jedoch der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rath verpflichtet auf Verlangen dem Schuldner sofort einen schriftl.<br />
Beleg auszustellen.<br />
Anmerkung am Rande: fällt ebenfalls weg.<br />
367 später ersetzt durch: <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />
368 Meni, Miini = Kuh- oder Ochsengespann
- 100 -<br />
III. Titel<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>lasten<br />
Das Wuhr- u <strong>Gemeinde</strong>werkwesen<br />
§ 1<br />
Die Anordnung der Wuhrarbeiten ist dem <strong>Gemeinde</strong>rathe in Verbindung mit<br />
der Wuhrkommission übertragen. Die Oberaufsicht über das gesammte<br />
Wuhrwesen ist Sache des <strong>Gemeinde</strong>rathes.<br />
§ 2<br />
Die spezielle Aufsicht u. Leitung über den Uferbau wird einem Wuhrmeister<br />
übertragen, der auch das bezügliche Rechnungswesen zu besorgen hat.<br />
§ 3<br />
Jm Behinderungsfall des Wuhrmeisters übernimmt der erste <strong>Gemeinde</strong>knecht<br />
seine Verrichtungen.<br />
S. 128: § 4.<br />
Die Wuhrkommission ist gehalten den Taglohn von jedem Arbeiter u. jedem<br />
Fuhrwerke nach Verdienst festzusetzen.<br />
§ 5.<br />
Die Wahl des Wuhrmeisters findet alle zwei Jahre am ersten Sonntage im<br />
Monat December statt.<br />
§ 6.<br />
Beim Aufgebot ans <strong>Gemeinde</strong>werk hat die Wuhrkommission auf eine<br />
gleichmässige Vertheilung des <strong>Gemeinde</strong>fuhrwerkes unter sämtliche<br />
Mähnebesizer 369 Rücksicht zu nehmen.<br />
§ 7.<br />
Wer auf die Gemeindrechnung im Dezember seinen Antheil <strong>Gemeinde</strong>werk<br />
nicht gethan hat, hat sein ausstehendes Betreffniss an barem Geld zu leisten.<br />
Krankheit, längere Abwesenheit oder andere wichtige Hindernisse begründen<br />
eine Ausnahme hievon.<br />
369 Mäne, Mini = Zugtier, (Pferd, Ochse oder Kuh)
- 101 -<br />
§ 8.<br />
Jährlich im Dezember an der <strong>Gemeinde</strong>rechnung soll die Wuhrrechnung<br />
abgeschlossen werden,<br />
§ 9.<br />
Das Wuhrbuch steht jedem Einwohner zur Einsicht offen. Es ist jedes Jahr ein<br />
neues zu führen u. das alte nach Abschluss der Wuhrrechnung in das<br />
<strong>Gemeinde</strong>archiv zu legen u. dort aufzubewahren. 370<br />
§ 10.<br />
Ueber die Gerätschaften, Werkzeuge etc. ist jedes Jahr ein genaues<br />
Verzeichniss durch den <strong>Gemeinde</strong>ammann u. Aktuar zu fertigen u. ist die<br />
Wuhrkommission für die Aufbewahrung u. Erhaltung desselben<br />
verantwortlich.<br />
§ 11.<br />
Das <strong>Gemeinde</strong>werk hat wenn möglich schon im Herbst zu beginnen.<br />
§ 12.<br />
Die Arbeitszeit wird für den Winter auf 6 u. vom 1 ten März an auf l0<br />
Arbeitsstunden festgesetzt. Den Aufsehern wird jedoch die Vollmacht<br />
eingeräumt in besonderen Fällen die Arbeitszeit angemessen zu verlängern<br />
oder zu verkürzen.<br />
S. 129: § 13.<br />
Aller auf dem Gebiete der <strong>Gemeinde</strong> gelegene Boden mit Ausnahme der<br />
öffentlichen Stiftungen ist an Tragung der Wuhrlasten nach Verhältnis<br />
mitbetheiligt.<br />
§.14.<br />
Die Wuhrlasten sind nach folgenden Grundsätzen vertheilt:<br />
a) Der Besizer eines ganzen <strong>Gemeinde</strong>gutes hat für Fr. 9.45 u. der Besitzer<br />
eines halben (Frauentheil) für Fr. 4.72 Rapp. <strong>Gemeinde</strong>werk zu leisten.<br />
b) Die Privatgüter im Thale sind nach folgendem Modus belastet:<br />
Der Wert von jedem Klftr. 371 Boden sei er gut oder schlecht wird zu<br />
370 Für die Zeit von 1848 bis 1917 sind ca. 60 solcher Wuhrbücher im <strong>Gemeinde</strong>archiv<br />
371 Klafter = altes Flächenmass = 7 Fuss im Quadrat = 4.41 m2
- 102 -<br />
Fr. 1.70 Rapp. taxiert. Von dieser Werthsumme die es dann ausmacht, ist der<br />
200ste Theil 372 durch jährliches <strong>Gemeinde</strong>werk oder Entgeld zu leisten.<br />
c) Der Werth der Privatgüter berghalb wird nach ihrem jährlichen Ertrag<br />
berechnet ist ebenfalls der 200ste Theil ihres Kapitalwerthes durch jährl.<br />
<strong>Gemeinde</strong>werk oder Entgeld zu leisten.<br />
d) Ebenfalls ist vom Kapitalwerth der Heimwesen auf dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet der<br />
200ste Theil jährlich durch <strong>Gemeinde</strong>werk oder entsprechendes Entgelt zu<br />
leisten.<br />
§ 15.<br />
Ungerade Rod<br />
Für das <strong>Gemeinde</strong>werk an Brücken, Strassen, Wasserleitungen etc. ist die sog.<br />
ungerade Rod eingeführt. Der Betrag dieser Lasten wird alljährlich durch die<br />
Wuhrkommission festgesetzt u. 1/4 auf das Gemeindgut, 1/4 auf Güterschnitz<br />
u. 1/2 auf die Personen vertheilt.<br />
§ 16.<br />
Zum Zäunen gegen das Fallig gehen 373 des Viehes, sowie für das Reinigen der<br />
Alpen u. Allmeinden von Gesträuch, Steinen etc. ist nur den Viehbesitzern bei<br />
Busse an das <strong>Gemeinde</strong>werk zu bieten.<br />
§ 17.<br />
Für das Reinigen der Weiden u. Alpen ist jährlich für jede<br />
S. 130: Kuh, Ochsen oder Zeitkuh 374 ein halber Tag Arbeit zu leisten, für jüngeres<br />
Vieh nach Verhältnis.<br />
V Titel 375<br />
Das Rechnungswesen.<br />
§ 1.<br />
Das Rechnungswesen ist dem <strong>Gemeinde</strong>kassier, (u. Grassmiethvogt)<br />
übertragen. Dasselbe umfasst den ganzen Haushalt der <strong>Gemeinde</strong> in dem Sinn,<br />
dass alles Eigenthum in derselben, bestehe dasselbe aus was es wolle,<br />
desgleichen alle Schulden, Lasten u. Beschwerden inbegriffen sind.<br />
372 0,5 Prozent oder 5 Promille<br />
373 Fällig gehen = erfallen, abstürzen, Fellizaun = Zaun an gefährlicher Absturzstelle.<br />
374 Zeitkuh = Rind das mit dem ersten Kalb trächtig geht<br />
375 Fehlnummerierung im <strong>Buch</strong>, IV Titel fehlt
S. 131:<br />
- 103 -<br />
§2.<br />
Zur Besorgung dieses Haushaltes u. damit die Vermögensverhältnisse zu jeder<br />
Zeit auszumitteln seien, muss nach einer bestimmten Ordnung alles<br />
aufgeschrieben werden, was die <strong>Gemeinde</strong> an Eigenthum. u. Rechtsamen 376<br />
besitzt, was dieselbe für Schulden, Lasten u. Beschwerden zu tragen hat,<br />
desgleichen alle Einnahmen an Geld u. andern Sachen, welche derselben<br />
zufliessen u. ebenso auch alle Ausgaben, welche aus der Kasse der <strong>Gemeinde</strong><br />
oder von einem andern Theile des Vermögens gemacht werden.<br />
§ 3.<br />
Die Rechnungsführung enthält zwei Haupttheile, nämlich:<br />
a) das Jnventar oder das Verzeichnis des sämtlichen Besitzthums an Capitalien,<br />
Liegenschaften, Mobilien, Baarschaft etc., sowie auch die Schulden.<br />
b) Die Rechnung über alle Einnahmen u. Ausgaben u. über sämtliche<br />
Veränderungen des im Jnventar verzeichneten Vermögens.<br />
§ 4.<br />
Bei Anfertigung des Inventares werden die gleichartigen Gegenstände in<br />
besondre Abtheilungen gebracht, z.B. Baarschaft, Capitalien, ausstehende<br />
Zinsen, Ligenschaften etc.<br />
§ 5.<br />
Am Schlusse des Jnventars muss der kleinere Theil von dem grössern,<br />
entweder die Pahsiva von den Aktiven oder umgekehrt abgezogen werden,<br />
woraus sich dann ergibt wie gross der Aktiv- oder Pahsivvermögensstand ist.<br />
§ 6.<br />
Ueber die Einnahmen u. Ausgaben an Geld sowie über alle andern<br />
Veränderungen im Besitzthum sind Kassabücher zu führen.<br />
§ 7.<br />
Aus den Kassabüchern muss durch den Abzug der sämtlichen Ausgaben von<br />
den Einnahmen zu jeder Zeit klar gezeigt werden können, wie viel bares Geld<br />
(Kassasaldo) vorhanden ist, welches niemals mit der Privatkasse des<br />
Rechnungsführers oder mit andern Verwaltungsgeldern vermengt werden darf.<br />
376 Rechtsame (mhd: rëht-same) = Gerechtsame, Berechtigung, Summe der jeweiligen Rechte
- 104 -<br />
§ 8.<br />
Aus den Kassa u. Capitalbüchern wird die jährliche Rechnung gemacht oder<br />
mit andern Worten, es werden die gleichartigen Rechnungsposten zusammen<br />
gestellt u. sowohl Einnahmen als Ausgaben in Rubriken oder Abtheilungen<br />
eingeschrieben.<br />
§ 9.<br />
Die Bescheinigungen, Conti etc., welche der Rechnungsführer für die<br />
Ausgaben vorzuweisen hat, sind nach den Abtheilungen der Rechnung zu<br />
numerieren u. dieser beizulegen.<br />
§ 10.<br />
Bei jeder Kassaverwaltung, welche Capitalien besitzt, muss ein Capital- oder<br />
Zinsbuch geführt werden, in welchem für jeden Schuldner eine eigene<br />
Rechnung gehalten wird. Alle Veränderungen an Kapitalien, Anleihen u.<br />
Abzahlungen etc. werden aus dem Cahsabuch in dieses <strong>Buch</strong> auf die Rechnung<br />
des betreffenden Schuldners eingeschrieben, damit beim Abschlusse der<br />
Jahresrechnung genau ersehen werden kann, wieviel die betreffende<br />
Verwaltung an jedem Schuldner zu fordern hat.<br />
S. 132: § 11.<br />
Nach dem Schluss der Jahresrechnung ist das Jnventar oder Vermögensausweis<br />
wieder zu vervollständigen, womit dann die Aufgabe der Rechnungsführer<br />
erfüllt ist u. die <strong>Gemeinde</strong> in den Stand gesezt wird, durch die<br />
Rechnungskommission den ganzen Haushalt zu prüfen.<br />
§ 12.<br />
Das Rechnungswesen der politischen <strong>Gemeinde</strong> besorgt ein <strong>Gemeinde</strong>kassier,<br />
derselbe führt ein Cahsabuch u. ein Capitalienbuch. Der Einzug der<br />
Grassmiethgelder wird vom Grasmiethvogt besorgt und von demselben der<br />
Betrag in ein Cahsabuch eingetragen, wie auch die Ausgaben für das<br />
Wuhrwesen.<br />
§ 13.<br />
Ueber den Haushalt der <strong>Gemeinde</strong> sowie über das Wuhrwesen sind gesonderte<br />
Rechnungen zu führen.
- 105 -<br />
§ 14.<br />
Die verschiedenen Verwaltungsrechnungen sind alljährlich auf Ende Mai<br />
abzuschliessen u. längstens bis Ende Juni des gleichen Jahres der<br />
Rechnungskommission zu behändigen. Die Rechnungen müssen von den<br />
betreffenden Rechnungsführern mit ihrer Namensunterschrift unterzeichnet<br />
werden.<br />
§ 15.<br />
Laut § 16 Tit. II. der <strong>Gemeinde</strong>ordnung wählt die <strong>Gemeinde</strong> bei Anlass ihrer<br />
ordentlichen Wahlversammlung am 2ten Sonntag im Mai nach Bestellung der<br />
übrigen im citirten § näher bezeichneten Beamten eine Rechnungskommission<br />
bestehend aus 3 Mitgliedern nebst 3 Supleanten. 377 Das erste Mitglied ist<br />
zugleich Präsident derselben.<br />
§ 16.<br />
Nicht wahlfähig in die Rechnungskommission sind diejenigen welche zu den<br />
Mitgliedern der Rechnungsablegenden Behörde in folgenden<br />
Verwandschaftsgraden stehen, nämlich: Vater u Sohn, Grossvater u. Enkel u.<br />
Brüder, ferner von wirklichen Schwähern u. Tochtermännern u. Schwägern.<br />
S. 133: Selbstverständlich sind auch jene Beamten deren Amtsverrichtung u.<br />
Rechnungsführung geprüft werden soll von der Wahl in die<br />
Rechnungskommission ausgeschlossen.<br />
§ 17.<br />
Der Amtsantritt der Rechnungskommission findet zu gleicher Zeit statt, wie<br />
diejenige des <strong>Gemeinde</strong>rathes. Sie hat während ihrer zweijährigen Amtsdauer<br />
am Schlusse jeden Jahres die betreffende Jahresrechnung wie die übrigen<br />
Amtsverrichtungen der Behörde zu prüfen.<br />
§ 18.<br />
Spätesten am ersten Sonntage im November sind jährlich die auf Ende Mai<br />
abgeschlossenen Rechnungen über alle Einnahmen u. Ausgaben u. über den<br />
Vermögensbestand nebst dem Amtsbericht der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
Rechnung abzulegen. Gleichzeitig hat ihr die Rechnungskommission ihren<br />
schriftlichen Bericht vorzulegen. Hierauf stimmt die Versammlung über<br />
377 Supleanten = Stellvertreter
- 106 -<br />
Genehmigung oder Nichtgenehmigung jeder einzelnen Rechnung ab. Wird<br />
eine Rechnung nicht genehmigt, so hat der betreffende Rechnungsführer das<br />
mangelhaft oder unrichtig befundene ungesäumt zu ergänzen oder zu<br />
berichtigen u. die verbesserte Rechnung zuerst der Rechnungskommission zur<br />
Prüfung zu übergeben und ist dann längstens in Zeit von 4 Wochen eine<br />
ausserordentliche <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Einvernahme erneuter<br />
Berichterstattung u. Abstimmung über die Genehmigung der Rechnung<br />
einzuberufen. Wenn die Genehmigung der Rechnung auch zum 2ten Male<br />
versagt wird, so hat für den Fall dass Ersatz gefordert werden will die<br />
<strong>Gemeinde</strong> ihr Klagerecht zu üben u. zu diesem Behuf Ausschüsse zu wählen,<br />
die in ihrem Namen die Sache bei dem Gerichte anhängig machen.<br />
S. 134: § 19.<br />
Wenn die Rechnungskommission gesetzwidrige Amtsverrichtungen entdeckt,<br />
die auf die Rechnungen keinen Bezug haben u. folglich nicht nach dem im<br />
vorigen § vorgeschriebenen Verfahren zu behandeln sind, so sollen dieselben<br />
der <strong>Gemeinde</strong>versammlung darüber unbefangenen u. wohl motivierten Bericht<br />
erstatten. Ein eigenes Verfügungsrecht kommt der Rechnungskommission<br />
nicht zu.<br />
§ 20.<br />
Die Berichterstattung der Commission hat sich auf Aushebung des<br />
Wesentlichen zu beschränken u. sich mit redlichem Eifer ohne Furcht auch<br />
aber ohne Leidenschaft ihrer für die Fortentwiklung des Gemeinwesens so<br />
überaus wichtigen Aufgabe nach bestem Wissen u. Gewissen zu entledigen u.<br />
ist sofort nach ihrer Wahl von dem <strong>Gemeinde</strong>ammann zu beeidigen<br />
§ 21.<br />
Wie bereits berührt hat eine jeweilige Rechnungskommission ihren Bericht<br />
schriftlich abzufassen u. zu erstatten. Wird wegen Rückweisung ein 2ter<br />
Bericht notwendig, so ist auch dieser schriftlich vorzulegen. Die Berichte<br />
welche klar u. deutlich abgefasst u. von dem Präsidenten namens der<br />
Kommission unterzeichnet sein müssen sollen die Ergebnisse des Untersuchs:<br />
1. über das Rechnungswesen u.<br />
2. über die Amtsverwaltung der <strong>Gemeinde</strong>, sei es durch den <strong>Gemeinde</strong>rat oder<br />
durch die übrigen Beamten gesondert in zwei Abteilungen enthalten.
- 107 -<br />
§ 22.<br />
Nach erfolgter Genehmigung der Jahresrechnung soll<br />
S. 135: der Commissionsbericht in das Protocoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
eingetragen, die Rechnungen selbst aber in das Archiv der <strong>Gemeinde</strong> gelegt<br />
werden.<br />
Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse<br />
Die öffentlichen Bedürfnisse der <strong>Gemeinde</strong> werden bestritten:<br />
1. aus dem Ertrag der Polizeibussen<br />
2. aus den Flössentschädigungen<br />
3. aus dem Erlös von Bauholz das an die hies. Einwohner für ihre hies.<br />
Bedürfnisse abgeliefert wird u. zwar:<br />
a) fällt der Erlös von allem Holz mit Ausnahme des Tannenholzes in die<br />
<strong>Gemeinde</strong>kasse<br />
b) Der Erlös von Tannenholz in die Armenkasse. 378<br />
4. Aus dem Erlös von allfälligen Steinverkäufen u. Steinbruchzinsen.<br />
5. Aus dem Erlös von allfälligen Waldverkäufen<br />
6. Aus den Kapitalzinsen.<br />
7. Aus den Grassmiethgeldern, welche in die Wuhrkasse fliessen mit<br />
Ausnahme der Grassmiethe für die Messtieren von 1. fr. 50 Rapp., das in die<br />
Armenkasse fällt. 379<br />
8. Die Handänderungsgebühren von 34 Rappen per Fr. 100 fallen in die<br />
Armenkasse.<br />
S. 136: Besoldungsliste<br />
I. <strong>Gemeinde</strong>rath<br />
1. Der <strong>Gemeinde</strong>ammann bezieht bei Sitzungstagen auf dem Rathhaus 3 Fr. 50<br />
Rappen per Tag. Für anderweitige Zeitversäumniss Fr. 2.50 Rapp.<br />
2. Die Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rathes und der Schreiber beziehen ein Taggeld<br />
von Fr. 2.50 Rapp.<br />
3. Der Weibel bezieht:<br />
a. bei Sitzungen Fr. 2. per Tag<br />
b. für bieten 380 des ganzen Dorfes Fr. 1.20 Rapp.<br />
378 Punkt a) und b) später gestrichen<br />
379 später gestrichen<br />
380 aufbieten für die <strong>Gemeinde</strong>versammlung oder anderes
- 108 -<br />
c. für bieten <strong>Gemeinde</strong>raths 40 Rapp.<br />
d. für andere Citationen 40 Rapp.<br />
e. für Verrichtungen oder Gänge ausser der Gemeind 50 Rappen per Stunde<br />
II. Der Gemeindskassier u. Grasmietvogt beziehen ein Taggeld von 2 Fr. 50<br />
Rapp. u. für die <strong>Buch</strong>haltung Fr. 20 für die Amtsdauer<br />
III. Der Sectionschef bezieht für seine Verrichtungen jährlich fr. 50.<br />
IV. Wuhrkommission<br />
a. Der Wuhrmeister bezieht per Tag fr. 3, 381 woran sein Treffniss<br />
Gemeindwerk abzugehen hat.<br />
b. Die <strong>Gemeinde</strong>knechte haben an <strong>Gemeinde</strong>werk 2 fr. 50 Rpp. per Tag u. für<br />
bieten Fr. 8 jährlich an Gelt.<br />
Für Amtsverrichtungen ausser der <strong>Gemeinde</strong> bezieht jeder Abgeordnete ein<br />
Taggeld von Fr. 3. und Reisegeld per Stunde 60 Rappen.<br />
S. 137: Schlusstitel.<br />
S. 138:<br />
Mit dem Tage der Kleinrätl. Sanktion 382 tritt vorstehende <strong>Gemeinde</strong>ordnung in<br />
Kraft u. zwar zu dem Zeitpunkte in welchem sich die absolute Mehrheit der<br />
stimmfähigen Einwohner für theilweise oder gänzliche Revision ausspricht.<br />
Feuerordnung des Kreises V. Dörfer 383<br />
I. Abteilung<br />
A. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1.<br />
Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer u. Licht sorgfältig umzugehen. Personen,<br />
denen die Aufsicht über andere zusteht, haben darüber zu wachen, dass auch<br />
diese die erforderliche Sorgfalt anwenden. Bleiben kleine Kinder oder<br />
Blödsinnige allein in einer Wohnung zurück, so ist darin alles Feuer sorgfältig<br />
zu löschen. Den gleichen Personen ist weder offenes Licht noch Feuerzeug u.<br />
sind ihnen namentlich keine Zündhölzchen anzuvertrauen.<br />
381 später reduziert auf 2.50<br />
382 Kleinrätl. Genehmigung: 5. Dezember 1878<br />
383 Protokoll der Gde. Versammlung. In <strong>Untervaz</strong> am 27. April 1873 mit 18:0 Stimmen angenommen.
- 109 -<br />
§ 2.<br />
Offenes Licht darf in Stallungen, Scheunen, Holzbehältern, Magazinen u.<br />
Estrichen und Strassen od. andern Orten wo leicht entzündliche Gegenstände<br />
sich vorfinden, nicht gebraucht werden, wie auch das Rauchen von Zigarren<br />
oder mit offenen Pfeifen in Ställen u. Scheunen des Gänzlichen verboten ist.<br />
Selbstverständlich dürfen auch leicht entzündliche Gegenstände, als vorzüglich<br />
Heu, Stroh, Hanf, Hobelspähne Rinde, Hanfstengel etc. nicht zu nahe an<br />
Oefen, Feuerstellen u. Kaminen gelagert werden, ebenso ist des Gänzlichen<br />
untersagt an Eisenöfen oder eisernem Rauchrohr Hanf zu dörren oder<br />
Kleidungsstücke zu tröknen., wie auch das Einheizen u. Holzdörren in Öfen u.<br />
Feuerherden nach 7 Uhr Abends.<br />
S. 139: § 3.<br />
Sowohl in Privat- als Handelshäusern darf nicht mehr als 2 Pfund Pulfer<br />
aufbewahrt u. soll diess an einem feuersicheren Orte niedergelegt werden.<br />
Grösser Quantitäten Pulver müssen ausserhalb der Dörfer an feuersichern<br />
Orten aufbewahrt werden. Desgleichen ist es Handelsleuten untersagt, bei<br />
Nachtzeit Petrolium u. Neolin 384 zu verkaufen. Ein grösserer Vorrath dieser<br />
Stoffe sind dieselben pflichtig an feuersichern Orten aufzubewahren.<br />
§ 4.<br />
Nachts sollen die Küchen mit Wasser versehen, 385 sowie Kohlen und Asche auf<br />
den Feuerstellen zusammengekehrt 386 u. gehörig in Sicherheit gebracht sein.<br />
Asche u. Kohlen dürfen nur in feuersichern, nie aber in hölzernen Gefässen<br />
aufbewahrt werden. Auch hat jede Haushaltung eine gute Laterne in<br />
Bereitschaft zu halten<br />
§ 5.<br />
Das Waschen (Sechten), Backen, Branntweinbrennen, Butter - und<br />
Fettsieden 387 u. Obstdörren ist bei stark herrschendem Föhnwind, sowie bei<br />
Nachtzeit verboten. Ebenso ist das Feuern (Sechten) im Freien innerthalb der<br />
Dörfer oder in der Nähe von Gebäulichkeiten des Gänzlichen untersagt.<br />
384 Neolin = explosives Brennmittel, das für die alten Strassenbeleuchtungen eingesetzt wurde<br />
385 Damals musste noch alles Wasser am Brunnen geholt werden.<br />
386 Die Herde waren damals offene Feuerstellen<br />
387 Aussieden der Alpbutter (bei Überhitzung und offenem Feuer sehr feuergefährlich)
- 110 -<br />
§ 6.<br />
Alles Schiessen bei Hochzeiten u. in der Nacht des Jahreswechsels im Innern<br />
der Dörfer ist strenge verboten.<br />
§ 7.<br />
Jedermann ist pflichtig u. schuldig, jede Zuwiderhandlung gegen vorstehende<br />
Vorschrift oder sonstige feuergefährliche Hantierungen od. Fahrlässigkeiten<br />
dem <strong>Gemeinde</strong>vorstande zu verzeigen. Je nach Massgabe des Straffalles, wenn<br />
solcher nicht in die Kriminaljustiz gehört, sind Uebertretungen obiger<br />
Bestimmungen von 1 bis 20 frs. zu bussen.<br />
S. 140: B. Feuerpolizeiliche Bauordnung<br />
§ 8.<br />
Von den Feuerstellen im Allgemeinen<br />
Wo immer in Lokalitäten zur Betreibung eines Berufes gefeuert wird, müssen<br />
die betreffenden Feuerstellen durchwegs von solidem Mauerwerk gebaut sein.<br />
Die Fussböden in solchen Lokalen dürfen nicht aus Holz bestehen. Die Essen<br />
der Schmiede, Schlosser etc. sowie die Feuerstätten in Waschhäusern u.<br />
Sennereien dürfen sich nur an feuerfeste Mauern anlehnen, die an dieser Stelle<br />
wenigstens 10 Zoll 388 dick sind. Eiserne Röhren die als Rauchleiter dienen,<br />
dürfen niemals auf die Strassen oder direkt seitwärts ins Freie geleitet werden.<br />
Wo solche in einstöckigen Lokalen vorkommen, müsse sie senkrecht durchs<br />
Dach geführt u. wenigstens 5 Fuss über demselben ausmünden u. mit einem<br />
sog. Schirm od. Schutzhut versehen werden.<br />
§ 9.<br />
Kochherde, Kücheboden u. Brannmauern.<br />
Kochherde müssen wenigstens 1 Fuss über dem Kücheboden erhöht, u. die<br />
Kücheböden des Gänzlichen mit Ziegeln, Steinplatten oder gutem Pflasterwerk<br />
belegt sein. Die Feuer- u. Brannmauern 389 müssen bei Zimmeröfen u. bei<br />
Feuerherden in neu zu erstellenden Wohnhäusern 10 Zoll dick in Stockhöhe<br />
388 Durch die Bundesverfassung von 1848 wurde für die ganze Eidgenossenschaft<br />
ein einheitliches Mass und Gewicht eingeführt. Die neuen eidg. Masse waren:<br />
Längenmasse: 1 Fuss (') zu 30 cm, eingeteilt in 10 Zoll ("), der Zoll in 10<br />
Linien, die Linie in 10 Striche. Die Elle zu 2 Fuss, der Stab gleich 2 Ellen, die Rute in 10 Fuss, das<br />
Klafter zu 6 Fuss und die Wegstunde zu 16'000 Fuss.<br />
389 Brandmauer = Sicherheitsmauer als Brandschutz zwischen zwei Räumen oder Gebäuden
- 111 -<br />
aufgeführt werden u. auf beiden Seiten wenigstens 3 Fuss über den Sitz des<br />
Feuers hinaus gehen. Bei bereits bestehenden Gebäuden haben die<br />
<strong>Gemeinde</strong>vorstände, bezüglich Feuersicherheit Untersuchung vorzunehmen u.<br />
allfällige bezügl. Weisungen u. Anordnungen zu erlassen.<br />
S. 141: § 10.<br />
Oefen<br />
Die Oefen dürfen nirgends auf blose Bretterböden gemauert oder gestellt<br />
werden, sondern stets auf Ziegel- oder Pflasterboden, Eisen od. Steinplatten<br />
ruhen. Sie müssen überdies sorgfältig ausgefüttert werden, u. mindestens 5 Zoll<br />
von allem Holzwerk abstehen. Eiserne Oefen in getäfelten Zimmern od.<br />
Lokalen mit unbestochenen 390 Ziegelwänden sind mindestens 1½ Fuss von den<br />
Wänden wegzustellen. Vor jedem Ofen mag derselbe im Zimmer oder<br />
ausserhalb geheizt werden, muss der Boden an der Einheizstelle in gerader<br />
Richtung vor dem Ofenloche mit Eisenblech, Steinplatten, oder gutem<br />
Pflasterboden in mindestens einer Länge u. Breite von 15 Zoll belegt werden.<br />
Die Einheizplätze ausser den Zimmern u. die Ofenlöcher müssen mit Steinen<br />
eingefasst, u. darf 2 Fuss von der Mitte des Ofenloches gerechnet, kein<br />
Holzwerk sein. Die Bank des Ofenloches soll die Fuge zwischen Feuermauer<br />
u. Ofen 4 Zoll überbinden. Jeder Ofen ist entweder mit einem eisernen<br />
Thürchen oder mit einer festen Eisenplatte zu verschliessen. Wo eiserne<br />
Röhren als Wärme oder Rauchleiter durch Holz oder Riegelwände oder<br />
Holzböden gehen, müssen dieselben entweder mit einem guten Futter von<br />
Stein oder Ziegel von mindesten 5 Zoll Dicke eingefasst oder durch eine<br />
Eisenblechblatte geführt werden, die von dem Rohre bis zum Holzausschnitt 3<br />
Zoll freien Raum hat.<br />
§ 11.<br />
Jedes einen Feuerherd oder Feuerstätte in sich fassende Gebäude soll zur<br />
Abführung des Rauches entweder ein Kamin (Schornstein) oder eine<br />
geschlossene Rohrleitung<br />
S. 142: haben. Alle Kamine müssen wenigstens 6 Zoll vom Hohlraum aus gemessen<br />
390 unverputzt<br />
von allem Holzwerk entfernt u. wenigstens 3 Fuss über das Dach erhöht sein.
- 112 -<br />
Rauchmäntel oder Kaminschösse 391 über Herde die für ein offenes Feuer<br />
dienen, müssen mindestens ½ Fuss über den Herd hinaus vorspringen.<br />
Amtliche Hausvisite. 392<br />
§ 12.<br />
Alljährlich soll spätestens Mitte October durch 1 oder 2 Mitglieder des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rathes mit Zuzug eines Sachverständigen, eine amtliche Hausvisitte<br />
stattfinden. Diese Hausvisitte bezweckt die gewissenhafte Untersuchung über:<br />
a. Ob sowohl in den Privat-, als in den Waschhäusern, Sennerein, Bäckereien<br />
u. Werkstätten von Arbeiten jeder Art, die Feuerstätten, Oefen Kamine u.<br />
Rohrleitungen überhaupt alle Feuereinrichtungen nach Vorschrift dieser<br />
Feuerordnung sich befinden.<br />
b. Ob Asche, Russ u. Kohlen nur an feuersichern Orten u. in feuersichern<br />
Gefässen aufbewahrt werden.<br />
c. Ob in den Wohnhäusern, in der Nähe von Feuerstätten, Oefen u. Kaminen<br />
kein Heu, Stroh oder sonstige leicht entzündliche Stoffe angehäuft werden.<br />
d. Ob in jedem Hause zum Aufbewahren des Wassers bestimmte Geschirre u.<br />
eine gute Laterne sich vorfinden.<br />
Die Visitatoren haben alles dasjenige was sie Man-<br />
S. 143: gelhaftes oder der Feuerordnung Zuwiderlaufendes antreffen, genau zu<br />
verzeichnen, u. dieses Verzeichniss gleich nach Beendigung ihrer Visitte dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammanamte einzureichen, welches sofort die betreffenden<br />
Weisungen oder Befehle zu erlassen u. einen möglichst kurzen Termin zur<br />
gesezlichen Instandstellung des Fehlenden u. Mangelhaften anzusetzen hat.<br />
Mitte November wird eine zweite Visitte stattfinden, deren Aufgabe es ist,<br />
nachzusehen, ob die Befehle des Vorstandes befolgt worden sind.<br />
§ 13.<br />
Die Nichtbeachtung dieser feuerpolizeilichen Bauordnung wird in jedem Falle,<br />
u. insoferne sie nur vor das Polizeigericht gehört mit einer Busse von 1 frs. bis<br />
frs 10 zum ersten Male u. mit Verdoppelung 393 im Widerholungsfalle bestraft.<br />
391<br />
baldachinartige Bleche, welche den Rauch der offenen Herdstelle auffangen und in das Kamin<br />
leiten.<br />
392<br />
Visite = Besuch, hier im Sinne von Kontrolle<br />
393<br />
Verdazzahlung = gerichtlich ausgesprochene Busse (ital. verdetto = Verdikt, Gerichtsausspruch)
- 113 -<br />
II. Abteilung<br />
A. Exekutive Polizei<br />
§ 14.<br />
Sämtliche Angelegenheit, die das Feuerwesen beschlagen besorgen unter<br />
Aufsicht des Kreisgerichtes die <strong>Gemeinde</strong>vorstände. Leztern liegt im Spezielen<br />
ob:<br />
1. Darüber zu wachen, dass alle diejenigen, die mit gegenwärtiger<br />
Feuerordnung in Berührung kommen, solcher in allen Theilen nachleben.<br />
2. Sie führen die Oberaufsicht über sämmtliches Feuerlöschmaterial der<br />
<strong>Gemeinde</strong>n u. über Organisation, Bestand u. Einübung der Mannschaft, u<br />
haben behufs dessen jährlich eine Generalprobe anzuordnen.<br />
3. Sie theilen die Mannschaft zu den verschiedenen Corps ein, wählen die<br />
sämmtlichen Commandanten u. Führer.<br />
S. 144: 4. Sie haben von Zeit zu Zeit eine nächtliche Hausvisitte vorzunehmen u.<br />
nachzusehen:<br />
a. Ob nicht in Oefen u. Feuerherden Holz gedörrt u. in den Küchen Asche u.<br />
Kohlen in Holzgefässen aufbewahrt werden<br />
b. Ob in jeder Küche zwei grössere Geschirre voll Wasser sich vorfinden<br />
5. Sie haben bei stark herrschendem Föhnwind, sowohl bei Tages- als<br />
Nachtszeit eine Extra Feuerwache aufzustellen, deren Organisation ihnen<br />
überlassen ist.<br />
6. Sie haben bei Brandfällen auf ihrem Gemeindsgebiet sich immer in Nähe der<br />
Brandstätte zu versammeln, um sich mit dem Feuerkommando über allfällig<br />
nöthig erscheinende weitgehende Massregeln zu verständigen, sowie für<br />
Verabreichung von Erfrischungen an die Löschmannschaften zu sorgen.<br />
7. Alle die Feuerpolizei betreffenden gesetzwidrigen Handlungen u.<br />
Unterlassungen, von welchen sie Kenntniss erhalten gebührend zu ahnden.<br />
8. Sie haben jährlich im Monat December dem Kreisamte einen schriftlichen<br />
Bericht über Handhabung der Feuerordnung in ihren <strong>Gemeinde</strong>n einzureichen.
- 114 -<br />
B. Öffentliche Vorkehrungen gegen Feuersgefahr.<br />
§ 15.<br />
Alles vorhandene den <strong>Gemeinde</strong>n gehörende Feuerlöschmaterial soll immer in<br />
gutem jederzeit brauchbaren Zustande erhalten u. nach Kräften verbessert u.<br />
vermehrt werden.<br />
Die Aufsicht über sämmtliches Feuerlösch- u. Flöchnermaterial Feuerkomando<br />
anvertraut.<br />
Jede Haushaltung ist pflichtig während der Sommerszeit bis abends 9 Uhr u.<br />
während der übrigen Zeit des Jahres bis Abends 7 Uhr, sowie auch bei stark<br />
herrschendem<br />
S. 145: Föhnwind bei Tageszeit, zwei grössere Geschirre voll Wasser in der Küche<br />
bereit zu halten.<br />
C. Organisation der Feuerwehr<br />
§ 16.<br />
Alle männlichen Einwohner der <strong>Gemeinde</strong>, seien sie Gemeindsbürger,<br />
Niedergelassene oder blose Aufenthalter, sind vom angetretenen 17 ten bis zum<br />
zurückgelegten 60 ten Altersjahr zum Feuerwehrdienst pflichtig.<br />
Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen:<br />
a. Die Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rathes u. die Geistlichen beider Konfessionen.<br />
b. Sämmtliche Lehrer während der Schuldauer<br />
c. Körperlich Untaugliche.<br />
§ 17.<br />
Eintheilung der Mannschaft.<br />
Die Eintheilung der Mannschaft durch die Gemeindsvorstände gemäss § 14.<br />
Ziff. 3. hat unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse stattzufinden.<br />
Diese soll wenigstens bestehen aus:<br />
1. Dem Feuer- oder Oberkomando<br />
2.Dem Spritzen-Kommandanten, sowie den Commandanten oder Führer der<br />
verschiedenen Cors. 394<br />
3. Den Corps-Mannschaften.<br />
394 Corps, hier im Sinne von Löschzügen
- 115 -<br />
D. Verfahren bei Brandfällen auf Gemeindsgebiet<br />
§ 18.<br />
Das Allarmzeichen bei Brandfällen auf Gemeindsgebiet ist Stürmen mit der<br />
grossen Glocke, bei grosser Gefahr aber Stürmen mit sämmtlichen Glocken.<br />
Jeder der ausbrechendes Feuer in Häusern, Ställen oder andern<br />
Gebäulichkeiten wahrnimmt, ist schuldig die Nachbaren durch Feuerruf<br />
aufmerksam zu machen. Die zuerst Herbeieilenden sollen schleunig Anzeige<br />
beim Ammanamt oder Feuerkomando machen welche dafür zu sorgen haben,<br />
dass das Allarmzeichen sofort gegeben u. der Feuerruf<br />
S. 146: durch dazu zu bezeichnende Personen in der ganzen <strong>Gemeinde</strong> (Dorfe)<br />
S. 147:<br />
verbreitet wird. Bei Brandunglück im Winter sind Waschhausbesizer<br />
verpflichtet, warmes Wasser in Bereithschaft zu halten u. dem Feuerkomando<br />
zur Verfügung zu stellen. Eltern oder Personen, denen die Aufsicht über<br />
Kinder gegeben ist, sind dringend aufgefordert, diese bei Brandfällen zu Hause<br />
zu behalten.<br />
395 Rettungszug<br />
Jeder welcher der Feuerwehr zugetheilt ist, hat die Pflicht beim ersten<br />
Allarmzeichen auf dem bestimmten Sammelplaze zu erscheinen u. willig u.<br />
ruhig u. nach allen Kräften, die ihm angewiesene Arbeit zu verrichten.<br />
Renitenz oder ungebührliches Benehmen gegen die Obern werden dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>vorstand zur Bestrafung überwiesen. Vor Entlassung der Mannschaft<br />
sollen die Corps-Komandanten Appell halten und ihre Rapporte dem Feuer-<br />
oder Oberkomando einreichen, welches einen bezüglichen Hauptraport<br />
anzufertigen u. innert 2 Tagen dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand einzugeben hat. Ohne<br />
ausdrücklichen Befehl des Hauseigenthümers oder des Familienhauptes einer<br />
im betreffenden Hause wohnenden Familie oder der Kommandanten des<br />
Flöchner-Corps 395 soll niemand sich mit dem Flöchnen von Hausrath etc.<br />
befassen, bei Androhung sofortiger Verhaftung, insoferne diese<br />
Hülfeleistungen unter verdächtigen Umständen stattfinden sollten. Ohne<br />
Erlaubniss des <strong>Gemeinde</strong>ammanamtes oder des Feuerkomandos ist kein<br />
Hausbesizer befugt zu flöchnen, wenn dessen Gebäulichkeit nicht wenigstens 4<br />
Häuser oder Firsten von dem brennenden Gebäude entfernt sind.
- 116 -<br />
E. Verfahren bei Bränden in den nächstliegenden <strong>Gemeinde</strong>n.<br />
§ 19.<br />
Jedermann der Kenntniss von einem Brande in einer Nachbarsgemeinden<br />
erhält, ist verpflichtet, sofort beim Ammanamte oder Feuerkommando Anzeige<br />
zu machen. Diese haben sofort das an der <strong>Gemeinde</strong> übliche Allarmzeichen<br />
geben zu lassen, worauf sich sämmtliche zur Feuerwehr eingetheilte<br />
Mannschaft auf dem bestimmten Sammelplatze einzufinden hat. Jeder der<br />
dieses Allarmzeichen bei Nachtzeit hört, ist pflichtig seine Nachbaren, falls<br />
diese sich noch im Schlafe befinden sollten, in Kenntniss zu sezen.<br />
Alle weitern Anordnungen hat das Feuerkommando zu treffen, welchen sich<br />
jeder bereitwillig zu unterziehen hat. Bezüglich der Disziplin gelten die<br />
Bestimmungen des § 18. Die Corps-Comandanten machen bei ihrer Rückkehr<br />
Appell u. geben zu Handen <strong>Gemeinde</strong>vorstandes dem Oberkomando einen<br />
Rapport ab.<br />
Ueber die zurückbleibende Mannschaft isst ebenfalls das Verlesen zu machen<br />
u. hat das Oberkomando zu Handen des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes einen bezgl.<br />
Rapport abzugeben. Diese Mannschaft hat sich zu allfällig weitern<br />
Anordnungen des Oberkommandos bezüglich Feuerwehr etc. zu unterziehen.<br />
III. Abteilung<br />
Kaminfeger - Ordnung<br />
§ 20.<br />
Sämtliche Kamine in bewohnten Gebäulichkeiten (Häuser) welche zu einem<br />
Dorfe oder <strong>Gemeinde</strong> gehören, sollen jährlich wenigstens 2 bis 4 Mal gekehrt<br />
werden. die Zeit dieser Kehrung wird durch die Gemeindsvorstände bestimmt.<br />
S. 148: § 21.<br />
Die Kamine in Wirths- u. Bäckerhäuser, sowie sämtliche engen Kamine,<br />
welche nach Ansicht der <strong>Gemeinde</strong>vorstände wegen starkem Gebrauch es<br />
nothwendig haben, sollen jährlich wenigstens noch öfters ausserordentlich<br />
gekehrt werden. Die Zeit dieser ausserordentlichen Kehrung wird von den<br />
<strong>Gemeinde</strong>vorständen festgesetzt.<br />
§ 22.<br />
Die Kaminfeger, welche von den <strong>Gemeinde</strong>vorständen gewählt werden, haben<br />
folgende Obliegenheiten.
S. 149:<br />
S. 150:<br />
- 117 -<br />
a. Sämmtliche bezügliche Instruktionen der <strong>Gemeinde</strong>vorstände zu befolgen u.<br />
b. Sämmtliche Kamine, welche ihnen beim Kehren als mangelhaft oder<br />
gebrechlich erscheinen, sofort dem Hausbesizer u. dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand zu<br />
verzeigen.<br />
§ 23.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> ist es unbenommen im Einklange mit gegenwärtiger<br />
Feuerordnung noch weitergehende Bestimmungen diesfalls zu treffen.<br />
Diselben bedürfen aber der Genehmigung des Kreisgerichtes.<br />
Schlussbestimmung:<br />
Gegenwärtige Feuerordnung tritt mit Annahme durch die <strong>Gemeinde</strong>n und nach<br />
Genehmigung durch den Hochlöbl. Kleinen Rath sofort in Kraft.<br />
Vorstehende Feuerordnung wurde mit grosser Mehrheit von der <strong>Gemeinde</strong><br />
angenommen 396 u. durch den Kleinen Rathe genehmigt.<br />
Alpordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong><br />
§ 1.<br />
Ueber Beladung und Benutzung der Alpen<br />
Jeder hier aufhältliche <strong>Gemeinde</strong>bürger u. gesetzlich berechtigte<br />
Niedergelassene ist zur Benutzung der Alpen, d. h. zur Sömmerung seines<br />
Viehes auf denselben nach Massgabe der bezügl. <strong>Gemeinde</strong>statuten berechtigt.<br />
Jn Folge dieser Bestimmungen werden dieselben die Alpen mit Kühen,<br />
Rindern, Ziegen, Schafen und Schweinen beladen. (Hält sich ein<br />
Niedergelassener zum Treib von Vieh berechtigt, so hat er sich diesbez. beim<br />
Vorstand anzumelden, weist ihn dieser ab, so steht ihm der Rekursweg an den<br />
Kl. Rath offen.)<br />
396 Protokoll der Gde. Versammlung. In <strong>Untervaz</strong> am 27. April 1873 mit 18:0 Stimmen angenommen.
- 118 -<br />
§ 2.<br />
Alle Bürger, welche an der Benutzung der Alpen dadurch partizipieren, 397 dass<br />
sie ihre Kühe auf denselben sömmern u. die Molkenfabrikation gemeinsam<br />
betreiben, bilden zwei Genossenschaften: "Salaz" u. "Hintere Alp". Jede<br />
derselben zerfällt in zwei Theile, nämlich Salaz in "obere" u. "untere" Hütte<br />
mit gleicher Anzahl von Kühen u. Hintere Alp in "hintere" u. "mittlere" Hütte<br />
ebenfalls mit gleicher Kühezahl. Auf Salaz u. in der hintern Alp bilden die<br />
Kühe je ein Sennthum 398 mit gleicher Anzahl. Die beiden Alpgenossenschaften<br />
bestimmen gemeinschaftlich den Tag der Alpfahrt u. den Tag der<br />
Alpentladung, bei letzterer bestimmen sie auch die Stunde für die<br />
Anhandnahme des Viehes. Alpgenossen, welche vor der festgesetzten Zeit ihr<br />
Vieh aus der Alp fortnehmen, sind dem Vorstand zur Bestrafung<br />
S. 151: zu verzeigen.<br />
Zusatz: mehr als 300 Kühe dürfen auf hiesigen Alpen nicht gesömmert werden,<br />
diejenigen, welche fremdes Futter consumiren sind in erster Linie im Treib<br />
beeinträcht. 399 u. zwar je nach Verhältniss.<br />
§ 3.<br />
Alpenwechsel der Genossenschaften.<br />
Alle vier Jahre wird unter der viehtreibenden Bürgerschaft um den sog.<br />
Anschlag gelooset. Derjenige, welcher zuerst herauskommt, bildet der erste in<br />
der obern Hütte auf Salaz, es werden nur die Hälfte der vorhandenen Kühe der<br />
Häuserreihe nach gezählt, welche das Sennthum auf Salaz bildet. die andere<br />
Hälfte bildet das Sennthum in der Hintern Alp. Der erste Viehbesitzer dieses<br />
Sennthums ist der erste in der Hintern Hütte. Nach Verlauf von 2 Jahren tritt<br />
der Alpenwechsel derart ein, dass die Alpgenossenschaft Salaz die Hintere Alp<br />
u. die Genossenschaft der Hintern Alp die Alp Salaz bezieht - für 2 Jahre.<br />
Alljährlich findet eine Abzählung oder Ausgleichung der Kühe zwischen den<br />
beiden Alpgenossenschaften statt, wobei als Regel gilt, dass ein Viehbesitzer<br />
da zu alpen hat, wo es ihn mit der Mehrzahl seiner Kühe trifft, sollte es aber<br />
einem Viehbesitzer die Hälfte seiner Kühe auf Salaz u. die andere Hälfte in die<br />
Hintere Alp treffen, so hat derselbe auf Salz zu sömmern.<br />
397 partizipieren = teilhaben<br />
398 Senntum = die einem einzelnen Sennen anvertraute Vieherde<br />
399 Abkürzung für. beeinträchtigt
- 119 -<br />
Auch unter den Hüttengenossenschaften findet jährlich eine Ausgleichung der<br />
Kühe statt. Sollte zwischen den beiden Alpgenossenschaften auf Salaz u. der<br />
Hintern Alp der Ausgleich der Kühe nicht durch die gewöhnliche Rangordnung<br />
hergestellt werden können, wohl aber mit einem der nächstfolgenden 5<br />
Viehbesitzern, so hat sich ein solcher ohne Widerred zu fügen. Jn jedem<br />
Schärm 400 sollen gleichviele Kühe eingebunden werden, wenn es aber einen<br />
Viehbesitzer die Kühe in zwei verschiedene Schärmen träfe, so soll die<br />
Ausgleichung durch den Nächstpassenden hergestellt werden.<br />
S. 152: § 4.Oberalpmeister / Alpinspector<br />
Das gesammte Alpwesen steht unter der Aufsicht eines Alpinspektors, als<br />
welcher der jeweilige Förster bestimmt wird. Derselbe hat speziell folgende<br />
Obliegenheiten:<br />
a) Er hat während seines ersten Amtsjahres ein genaues Inventar über die zu<br />
jeder Alphütte gehörenden Gegenstände aufzunehmen, ein Exemplar in jede<br />
Hütte zu bringen (für dessen Erhaltung der jeweilige Senne verantwortlich ist)<br />
u. eines dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand zu übergeben.<br />
b) Er hat jedes Jahr (Frühjahr) einige Zeit vor der Alpfahrt sich durch Begehen<br />
der Alpen zu überzeugen, ob der sämmtliche Alpendünger von den<br />
Alpgenossenschaften von den Düngerstätten auf geeignete Weideplätze<br />
geschafft worden.<br />
c) ob die Alpzäune in gehörigen, festen Zustand erstellt werden,<br />
d) ob die Wasserleitungen u. Wassertröge sich in gutem Zustande befinden.<br />
e) ob die Gebäulichkeiten im Winter nicht Schaden gelitten haben.<br />
f) Er hat nach der Alpentladung im Herbst sich zu überzeugen, ob die<br />
Alpgeschirre, Kessi, Kübel, Gebsen laut Jnventar vorhanden, gehörig gereinigt<br />
u. für den Winter an zweckmässigen Orten aufbewahrt werden.<br />
g) Er hat im Frühling zur rechten Zeit das Wasser trögen 401 zu leiten 402 u. im<br />
Herbst nach Alpentladung nachzusehen u. darauf zu achten, dass dasselbe bei<br />
der Leitung abgeschlagen u. die Wassertröge entleert worden seien, sowie<br />
auch, ob die Alpzäunung an Lawinengefährlichen Stellen abgelegt u. in<br />
Sicherheit gebracht worden.<br />
400<br />
Schärm = Vieh-Unterstand oder Stallcin der Alp (mhd. schermen = schützen, beschützen,<br />
verteidigen.)<br />
401<br />
Trog = Tränke, Brunnen, Brunnentrog<br />
402<br />
richtig wohl: zuzuleiten
- 120 -<br />
S. 153: h) Er hat sowohl nach der Frühling- u. Herbstinspektion Fehlerhaftes u. nicht in<br />
Ordnung befundenes sofort dem <strong>Gemeinde</strong>vorstande anzuzeigen, welcher für<br />
sofortige Instandstellung zu sorgen hat.<br />
i) Es steht demselben auch zu, Anträge auf bessere Bewirtschaftung der Alpen<br />
dem Gemeindsvorstande zu bringen, welcher dieselben zu begutachten u. der<br />
<strong>Gemeinde</strong> vorzulegen hat.<br />
k) Er hat sich im Herbste bei der Alpentladung zu überzeugen, dass das in § 6.<br />
(2g Zusenn) vorgeschriebene Mass Holz auch wirklich vorhanden sei.<br />
§ 5.<br />
Alpmeister<br />
Zur Ausführung der jährlich wiederkehrenden Arbeiten, Organisation u.<br />
Beaufsichtigung des innern Alpwesens werden von den Mitgliedern jeder<br />
Hütte der beiden Genossenschaften am letzten Sonntag im Januar (die Wahlen<br />
dürfen nicht früher stattfinden) zwei Alpmeister u. zwei<br />
Alprechnungsrevisoren gewählt auf ein Jahr. Jeder der erstern bezieht für seine<br />
Bemühungen als Belöhnung Fr. 5 (an Geld) u. einen Zieger, jeder der letztern<br />
(Revisoren) wird mit Fr. 1.50 Rp. an <strong>Gemeinde</strong>werk entschädigt. Trinkgelder<br />
durch Verabreichung von Molken sind nicht zulässig. Jeder in bürgerlichen<br />
Rechten u. Ehren stehende Viehbesitzer ist pflichtig, bei einer Busse von Fr.<br />
20.- im Ablehnungsfalle die Alpmeisterstelle innert dem Zeitraum von 10<br />
Jahren wenigsten einmal anzunehmen oder sich vertreten zu lassen, diesfällige<br />
Bussen fallen in die Hütten- oder Terzencahsa.<br />
Die Alpmeister haben folgende Obliegenheiten.<br />
a) Die in § 6. aufgeführten Alpknechte rechtzeitig<br />
S. 154: zu wählen u. deren Lohn zu bestimmen. Das Maximum des Alplohns für jeden<br />
Alpknecht bestimmt die Hüttengesellschaft.<br />
b) Für die Zeit vom Auslassen des Viehes bis zur Alpfahrt 3 sog. Pfänder 403 zu<br />
bestellen, nämlich für Salaz zwei u. für die Hintere Alp einen.<br />
c) Die Alp- u. Fällizäune in gehörigen guten Zustand erstellen zu lassen<br />
(Sämmtliche Zäune sind nach u. nach mit Schejen 404 zu erstellen.)<br />
403 der Name dürfte aus jener Zeit herrühren als es Brauch war, Vieh auf unberechtigten Weiden zu<br />
pfänden, d.h. einzustallen und erst gegen Entschädigung frei geben<br />
404 Scheja = gespaltene Latte für Alpzäune - Schejazuu = Zaunart mit schräg eingelegten Holzlatten
- 121 -<br />
d) Den gesammelten Alpendünger auf die geeigneten Weideplätze<br />
transportiren u. ausbreiten zu lassen<br />
e) Die zur Milchwirthschaft nöthigen Sennereitabellen u. Schreibmaterialien zu<br />
beschaffen.<br />
f) Sie haben überhaupt für Alles zum innern Haushalt nöthige zu sorgen.<br />
g) Sie haben vor der Alpfahrt das Salzgeld einzuziehen per Kuh 60 Rp. u. per<br />
Rind 20 Rp. sowie für die ganze Alpzeit per Woche das nöthige Brod u zwar<br />
per Kuh 2½ Kil. u. per Rind 1 Kil. Sollten hiebei einzelne Alpgenossen nicht<br />
mehr an die Reihe kommen oder das Brod nicht liefern können, so haben<br />
dieselben das Fehlende mit 10 Rp. per ½ Kil. an die Hüttencahsa zu vergüten.<br />
Schlechtes Brod haben die Alpmeister zurückzuweisen. Ueber die<br />
Brodlieferung ist genaue Controlle zu führen u. haben die Alpmeister sämtliche<br />
Einnahmen u. Ausgaben genau zu verzeichnen.<br />
h) Sie haben dafür zu wachen, dass sämmtliche von ihnen bestellten<br />
Alpknechte ihren Pflichten getreulich nachkommen u. Zuwiderhandlungen<br />
gebührend zu ahnden.<br />
i) Sie haben dafür zu sorgen, dass gute Zuchtstiere in die Alp kommen.<br />
k) Sie haben überhaupt das ganze mit der Molkenproduktion<br />
zusammenhängende Rechnungswesen<br />
S. 155: zu besorgen, die einzelnen Molkenbezüge genau zu berechnen u. nach dem<br />
gezogenen Loose zu verabfolgen. Jedem Butterloos ist alte u. neue Butter<br />
zuzutheilen, bei den Käsloosen ist auf je 50 Kil. ein neuer Käs zu verabfolgen.<br />
Es dürfen sich beim Theil die Bauern nicht von der Hütte entfernen, bis die<br />
Alpmeister die Erlaubniss hiezu ertheilt haben, ebenso ist es nicht gestattet,<br />
Käsreif 405 aus der Alp fortzunehmen.<br />
Nach Abschluss der gesammten Alprechnung, welche im Monat Dezember<br />
gemacht werden soll, sind die Alpknechte für ihren Lohn mittelst Anweisung<br />
auf die betreffenden Alpgenossen auszurichten. 406<br />
405 Käsereif = runde Käseform aus Holz<br />
406 d.h. Jeder Alpknecht musste bei den einzelnen Viehbesitzern seinen Lohnteil selber einziehen.
- 122 -<br />
§ 6.<br />
Alpknechte<br />
Jede Hütte hat vier Alpknechte: den Senn, zwei Zusennen u. den Küher für sich<br />
allein, während der Galtviehhirt u. der Bazger 407 je für die ganze<br />
Alpgenossenschaft zu dienen haben u. in den beiden Hütten derselben<br />
abwechselnd per Woche beköstiget werden.<br />
Der Senn und die Zusennen haben sich am Tage der Alpfahrt spätestens 10 Uhr<br />
in der Alphütte einzufinden, um die nöthigen Arbeiten, wie Gebsen 408 brühen<br />
etc. auszführen. Keinem Alpknecht ist es gestattet während der Alpzeit<br />
Arbeiten zu verrichten, die nicht zum Alpdienst gehören, wie z.B. Holz<br />
aufrüsten, Wildheuen, auf die Jagd gehen etc.<br />
1. Der Senn<br />
Der Senn nimmt unter den Alpknechten die erste Stelle ein u. haben sich<br />
desshalb die andern<br />
S. 156: seinen Anordnungen zu unterziehen. Er ist für die gesammte Alpwirthschaft<br />
dem Alpmeister verantwortlich u. hat speziell folgende Obliegenheiten:<br />
a) Er hat sich anzustrengen u. zu befleissen, ein möglichst gleichmässiges u.<br />
gutes Molken zu bereiten, zu welchem Behufe er die Milch nie länger - auch<br />
bei kühler Witterung - als sechsmalig halten 409 darf, bei heisser, schwüler<br />
Witterung muss die Milch entsprechend kürzere Zeit gehalten werden, damit<br />
unbedingt das Sauerwerden derselben vermieden wird. Er hat besonders für<br />
sich u. seine Untergebenen auf Reinlichkeit zu halten indem dies die erste<br />
Bedingung zu einer guten Milchwirthschaft ist.<br />
b) Er hat täglich je Morgens u. Abends die Milch von jedem Hüttengenossen<br />
genau zu wägen u. in die Tabelle einzutragen, er hat auch zwischenhinein beim<br />
Melken zu helfen u. nachzusehen, dass die Kühe in gehöriger, nicht übereilter<br />
Weise gemolken werden.<br />
c) Er hat dafür zu sorgen, dass die Kühe sowohl in den Schärmen als auch auf<br />
der Weide<br />
407 Bazger = Hilfskraft in der Alp (halbwüchsiger Bub und trotzdem Mädchen für alles)<br />
408 Gebse = niederes, flaches, hölzernes Geschirr (zur Rahmgewinnung aus der Milch)<br />
409 sechs mal Milch zurückhalten entspricht 3 Tagen
- 123 -<br />
d) Er hat die Anordnung zum Kühesammeln zu besorgen, sowie den Hirten<br />
(Küher etc.) die Weisung zu ertheilen, wohin sie mit der Heerde fahren sollen.<br />
e) Er sorgt im Fernern dafür, dass seine Untergebenen ihren übernommenen<br />
Pflichten gehörig nachkommen. Pflichtverletzungen oder gar Renitenz 410<br />
derselben gegen seine Befehle sind dem Alpmeister zu gebührender Ahndung<br />
zu verzeigen.<br />
S. 157: 2. Die Zusennen<br />
Die Zusennen sind die Gehülfen des Sennen bei der gesammten<br />
Milchwirthschaft u. haben sich allen Anordnungen desselben zu unterziehen.<br />
Im speziellen liegt ihnen ob:<br />
a) Das Sammeln der Kühe am Morgen u. das Melken derselben Morgens u.<br />
Abends.<br />
b) Das täglich wenigstens einmalige Tränken sämmtlicher Schweine, sowie<br />
auch ringeln 411 nicht geringelter Schweine. Vor dem Tränken müssen die<br />
Tröge gereiniget werden.<br />
c) Die Zurüstung u. Herbeischaffung des nöthigen Brennholzes für die Hütte.<br />
Der Hieb dieses Holzes hat unter Anweisung des Försters zu geschehen. Um<br />
den Zusennen im Anfang der Alpzeit ihre Arbeit zu erleichtern, hat jeder<br />
Hüttengenosse am Tage der Alpfahrt auf 2 Kühe 1 Bürde Holz, falls zum<br />
Transport zugerüstetes vorhanden ist, zur Hütte zu schaffen.<br />
d) Sie haben vom ersten Sonntag im Monat August an den Transport von Salz<br />
u. Brod in die Alp zu besorgen.<br />
e) die Zusennen in der Hintern Alp haben das Reinigen sämmtlicher Schärmen<br />
zu besorgen, diejenigen auf Salaz je zwei zu der betreffenden Hütte gehörende,<br />
die übrigen 2 Schärmen zu reinigen ist Aufgabe des Bazgers. Alle<br />
Schärmenplanken 412 sollen wöchentlich wenigstens 2 mal gekehrt werden.<br />
f) Die Zusennen haben alter Uebung gemäss auf Salaz abwechselnd, wenn<br />
aufwärts gefahren wird, mit der Kuhherde zu gehen, jedoch erst nach dem<br />
Buttern.<br />
410 Renitenz = Widerstand, Ungehorsam, Auflehnung<br />
411 ringeln = Einziehen von Drähten in die Rüssel der Schweine zur Verunmöglichung des Wühlens<br />
412 Schärmenplanken = die dicken Bodenbretter worauf die Kühe stehen
- 124 -<br />
g) Sie haben dafür zu sorgen, dass bei der Alpentladung in jeder Hütte ein<br />
Klftr. 413 2 Fuss 414 langes Holz zurückbleibt als Vorrath für das nächste Jahr. Jm<br />
ersten Jahr hat dies auf Kosten der Hüttengenossenschaft 415 zu geschehen.<br />
S. 158: 3. Die Küher<br />
Die Küher haben folgende Obliegenheiten:<br />
a) Beim Sammeln der Kühe am Morgen u. beim Melken derselben Morgens u.<br />
abends Hülfe zu leisten<br />
b) Nach Zubereitung u. eingenommenem Morgenessen mit dem Sennthum 416<br />
auf die Weide zu fahren, wozu sie, wenn es die Umstände u. das Wetter<br />
erlauben, abwechselnd die entferntern Tagweiden benutzen sollen, Sie haben<br />
besonders darauf zu achten, dass die Kühe weder durch "fällig gehen" 417 noch<br />
sonstwie Schaden nehmen u. dass alle Kühe das nöthige Wasser erhalten.<br />
Sanftes gutes Behandeln der Kühe ist die erste Pflicht des Kühers. Bei nasser<br />
kalter Witterung sind die Salazer Kühe Abends in das sog. Aelpli, die der<br />
hintern Alp in den Brunnenboden zur Nachtlagerung zu treiben.<br />
c) Die Küher haben während des Tages bei der Kuherde zu verbleiben.<br />
d) Bei Erkrankung eines Thieres haben sie demselben, wenn nöthig auch durch<br />
Hülfeleistung der andern Knechte die erste Hülfe zu leisten u. dasselbe<br />
bestmöglich zu pflegen, auch dem Eigenthümer des Thieres unverzüglich<br />
Anzeige zu machen.<br />
e) Sie haben am Alpfahrtstage dem Galtviehhirten beim Treiben der Rinder auf<br />
die angewiesenen Weiden u. Lager 418 derselben behülflich zu sein, auch bei<br />
eingetretenem Schneewetter ist dem Galtviehhirten die nöthige Hülfe zu<br />
leisten.<br />
f) Sie sorgen für zweimalige Salzabgabe an die Kühe per Woche.<br />
g) Sie haben besonders Acht zu geben, dass die Alpzäunung in gutem Zustande<br />
erhalten bleibt, beschädigte oder niedergetretene Zaunstellen<br />
413<br />
Klafter = 6 Schuh im Kubik = 1.80m x 1.80 m = 3.24 m2<br />
414<br />
Fuss oder Schuh = 30 cm. / 1 Zoll = 3 cm. / 1 Linie = 3 mm<br />
415<br />
überschrieben mit: Hüttengesellschaft<br />
416<br />
Senntum = die einem einzelnen Sennen anvertraute Vieherde<br />
417<br />
erfallen<br />
418<br />
Läger = von den Tieren für das Ruhen bevorzugte, flache Stelle auf der Weide, wegen zuviel Mist<br />
meistens stark verunkrautet
- 125 -<br />
S. 159: sind sofort wieder durch dieselben in guten Stand zu stellen. Vieh das nicht auf<br />
die Alp gehört, aber in diese eingedrungen, ist nur über die Alpgrenze u. zwar<br />
auf schonliche Art zu treiben.<br />
h) Beim sog. "Rindern" 419 der Kühe sind diese zum Zuchtstier zu führen u.<br />
solche unter genauer Angabe des Tages zu verzeichnen.<br />
i) Auf Salaz haben sie die grossen Disteldornen abzumähen.<br />
4. Der Galtviehhirt.<br />
Das Galtvieh der Alp Salaz bezieht die Alp am gewöhnlichen Alpfahrttage,<br />
dasjenige der Hintern Alp erst 14 Tage später. Die Eigenthümer des Galtviehes<br />
sind gehalten, ihre Rinder an den bezeichneten Tagen dem Hirten vorzuweisen<br />
u. ihm beim Treiben (derselben) auf die für dieselben bezeichneten 420<br />
Weideplätze behülflich zu sein. Die Rinder der Alp Salaz beziehen für die<br />
ersten vier Wochen die Ahornen 421 u. nach Ablauf dieser Zeit Scharina, 422<br />
Valcasenz bis hinauf in die Planken. 423 Die Rinder der Hintern Alp beziehen<br />
als Weideplätze das hintere u. mittlere Thal. Für die Beköstigung des<br />
Galtviehhirten wird per Tag ein Kostgeld von 40 Rp. berechnet, welches auf<br />
die Rinder zu schnitzen ist.<br />
Der Galtviehhirt hat folgende Pflichten:<br />
a) Beaufsichtigung u. Behirtung des Galtviehes, er hat hiebei die Thiere sanft<br />
u. gut zu behandeln u. von gefährlichen Stellen fernzuhalten.<br />
b) Jeden Morgen früh, zur Zeit, da die andern Knecht die Kühe sammeln, wird<br />
er sich zu seiner<br />
S. 160: Heerde begeben u. diese auf die angewiesenen Tagesweiden treiben. Er hat<br />
auch wöchentlich 2 mal Salz zu verabreichen.<br />
c) Beim sog. "Rindern" 424 sind die Thiere zum Zuchtstier zu führen u. ist<br />
darüber ein Verzeichniss mit Angabe des Tages zu führen.<br />
d) Wenn ein Thier erkrankt, so hat er sofort dem Sennen Anzeige zu machen,<br />
der für die erste Hülfeleistung u. Anzeige an den Eigenthümer zu sorgen hat.<br />
419 Rindern = paarungsbereite Phase im Geschlechtszyklus beim Rindvieh (stierig, brünstig)<br />
420 später überschrieben mit: bestimmten<br />
421 Ahornen, Teil der Alp Salaz, Koord. 755.500/198.250<br />
422 Scharina = Flurname südöstlich unter Raguozerwald<br />
423 Plangga, Planken = Weidegebiet auf der Alp Salaz, östlich unter Stelli, ob Raguozerwald<br />
424 Rindern = paarungsbereite Phase im Geschlechtszyklus beim Rindvieh (stierig, brünstig)
- 126 -<br />
e) Der Galtviehhirt auf Salaz hat vom 15 August ab seine Heerde Abends "ob<br />
den Wiesen" 425 zu lagern u. hat derselbe, nachdem seine Heerde die Weide in<br />
Scharina bezogen hat, für gute Jnstandstellung des Alpzaunes im Valcasenz zu<br />
sorgen u. nicht auf die Alp gehörendes Vieh, das auf diese gekommen, auf<br />
schonliche Weise über die Grenze zu treiben. Er hat im Fernern dafür zu<br />
sorgen, dass seine Heerde nur die ihr angewiesenen Weideplätze benutzt u.<br />
nicht Allmendweiden wie Lori 426 etc.<br />
5. Der Bazger<br />
Der Bazger hat folgende Obliegenheiten:<br />
a) Er hat täglich die Schärmen zu reinigen u. den Dünger auf die Düngerstätte<br />
zu bringen, (insoweit dies nicht Sache der Zusennen ist). Es ist ihm strengstens<br />
untersagt, die Wände der Schärmen mit den Kuhfladen zu verunreinigen oder<br />
diese zur Thüre hinaus auf den Staffel 427 zu werfen. Er hat auch so oft es nöthig<br />
erscheint, den Schweineschärm zu reinigen.<br />
b) Falls nach dem Sammeln der Kühe etwelche fehlen, hat er solche zu suchen<br />
u. zum Melken zu bringen.<br />
S. 161: c) Er hat während dem Melken der Kühe, wenn er nicht anderweitig in<br />
Anspruch genommen ist, durch Bedienung der Melker Hülfe zu leisten.<br />
d) Er hat wenn nicht auf die Alp gehörendes Vieh auf diese gekommen u. die<br />
Küher mit der Kuhherde sich mit der Kuhherde sich 428 nicht in Nähe des<br />
Alpzaunes befinden, jedes Vieh auf schonliche Weise über die Grenze zu<br />
treiben u. allfällig schadhafte Zaunstellen behufs der Erstellung den Kühern zu<br />
verzeigen.<br />
e) Er hat überhaupt alle Befehle u. Weisungen des Sennen zu befolgen u. am<br />
Tag der Alpentladung die Schweineheerde in das Dorf zu treiben.<br />
6. Die Pfänder<br />
Die Pfänder 429 haben die Alpweiden vor dem Vieh zu schützen vom Tage des<br />
Auslassen desselben bis u. mit dem Tag der Alpfahrt. Sie haben besonders<br />
Acht zu geben auf die Erhaltung des Alpzaunes,<br />
425<br />
ob den Wiesen = Weiden ob dem Alpzaun unter dem Raguozerwald<br />
426<br />
Lori = Wald und Weidegebiet westlich ob Artaschiew<br />
427<br />
Stafel = Vorplatz vor den Alpschermen<br />
428<br />
Text doppelt im <strong>Buch</strong><br />
429<br />
der Name dürfte aus jener Zeit herrühren als es Brauch war, Vieh auf unberechtigten Weiden zu<br />
pfänden, d.h. einzustallen und erst gegen Entschädigung frei geben
- 127 -<br />
schwache u. beschädigte Stellen sind durch sie sofort in guten Stand zu stellen.<br />
Bis am Abend darf das Vieh nicht von der Alpgrenze fortgetrieben werden.<br />
§ 7.<br />
Berechnung und Vertheilung der Alpspesen<br />
Die Löhne des Kühers, Pfänders u. Bazgers sind auf die Kühe zu schnitzen,<br />
den des Galtviehhirten auf die Rinder, die Löhne des Sennen u. der beiden<br />
Zusennen sowie alle andern Kosten aber auf die Milch resp. Butter. Bei den auf<br />
die Milch zu schnitzenden Kösten sind die Einnahmen für verkaufte Molken,<br />
Kostgeld des Galtviehhirten u. die für die Schweine in Rechnung zu bringen,<br />
bei den<br />
S. 162: Kosten, welche auf die Küher, Pfänder u. Bazger geschnitzt werden, sind die<br />
allfälligen Einnahmen für nicht geliefertes Brod u. vom Verkauf übrig<br />
bleibenden Salzes in Rechnung zu bringen.<br />
§ 8.<br />
Lehren der Kühe<br />
Bei weniger als 0,2 Kil. Milch ist eine Kuh nicht mehr zu melken.<br />
Eine sommergalte Kuh bezahlt in die Cahsa der Alpgenossenschaft Fr. 5.-. Jm<br />
Falle aber eine Kuh nicht den ganzen Sommer galt geht, 430 so zahlt sie nach<br />
gleichem Verhältniss der Zeit, gerechnet bis auf die letzten 14 Tage.<br />
Gemäss <strong>Gemeinde</strong>bestimmung ist es jedem Alpgenossen gestattet, eine Kuh<br />
aus der Alp zu nehmen u. zwar vom 1-10. August u. vom 1.-6. Septem, darf<br />
aber an deren Stelle keine andere in die Alp treiben.<br />
§ 9.<br />
Bezug von Milch u. Butter während der Alpzeit.<br />
Jeder Alpgenosse ist in kleinerm Masstabe berechtigt zur Zeit, wenn er sich in<br />
die Alp begibt u. während der Zeit des Heuens in den obern Bergen: Morgens<br />
u. Abends Milch zu beziehen. Der Bezug dieser Milch ist den Betreffenden von<br />
deren Michquantum in Abzug zu bringen. Ebenso sind auch kleinere Bezüge<br />
von Butter gestattet. Der Senn hat aber hierüber ein genaues Verzeichniss zu<br />
führen.<br />
430 galt gehen = keine Milch geben
- 128 -<br />
§ 10.<br />
Während der Zeit vom Alpfahrttage an bis 1. Sonntag August ist der Brod- u.<br />
Salzträger an<br />
S. 163: der bezügl. und vom 1. Sonntag im Monath August der Zusenn von den<br />
S. 164:<br />
Hüttengenossen beim höchsten Milchlieferanten angefangen der Reihe nach zu<br />
beköstigen. 431<br />
§ 11.<br />
Schottengeld für die Schweine<br />
Für die Schweine ist folgendes Schottengeld an die Alpgenossenschaft zu<br />
entrichten:<br />
1. für ein altes, grosses Fr. 1.70 Rp.<br />
2. für ein mittleres Fr. 1.10 Rp.<br />
3. für ein kleines Fr. -.55 Rp.<br />
Das Schottengeld ist unter die beiden Hüttengenossenschaften der<br />
Alpgenossenschaft gleichmässig in Rechnung zu bringen.<br />
§ 12.<br />
Die Schafheerde<br />
Die Schafherde bezieht am Alpfahrttage für den ganzen Sommer die Alp<br />
Quaggis. 432 Die Alpentladung findet am gleichen Tage mit der Viehherde statt.<br />
Der Schafhirt muss täglich bei der Heerde sein, mit derselben auf die Tagweide<br />
fahren u. wöchentlich 1-2 Mal Salz verabreichen u. überhaupt für das Gedeihen<br />
der Schafherde besorgt sein. Allfällig in die Alp gelangendes Vieh von der Alp<br />
Schröter 433 etc. hat er sofort über die Grenze zurückzutreiben. Er hat sich im<br />
Sommer selbst zu beköstigen. Jm Falle dass fremde Schafe in Sömmerung<br />
genommen würden müsste aus dem Grasmieth derselben (nach Verhältniss der<br />
Zeit) auch der Hirtenlohn bestritten werden, dem Schafhirt ist es untersagt,<br />
fremde Schafe in Sömmerung zu nehmen.<br />
431 Das Speisen des Hirten durch die Viehbesitzer war ein Teil des Lohnes<br />
432 Quaggis = Alp westlich der Alp Salaz auf St. Galler Gebiet, jedoch Eigentum der <strong>Untervaz</strong>er<br />
433 Schröter = Grundstück unterhalb Quaggis, westl. Calandaluz, auf Gebiet des Kt. St. Gallen
- 129 -<br />
§ 13.<br />
Die Ziegenheerde<br />
Erst mit dem Alpfahrttage darf mit der Ziegenheerde in die Alp gefahren<br />
werden u. zwar abwechselnd bis 1. Sept. je 2 Tage auf Salaz u. 2 Tage in die<br />
Hintere Alp. Vom 1. Sept. ab darf nur mehr die Alp Salaz befahren werden.<br />
Mit der Ziegenheerde sind besonders diejenigen Weideplätze zu benutzen,<br />
welche von den Kühen u. Rindern schwer oder gar nicht benutzt werden<br />
können. Es ist dem Ziegenhirten untersagt sog. Wildheuplätze durch Abhalten<br />
der Ziegen von denselben zu schützen.<br />
§ 14.<br />
Schneeflucht<br />
Wenn bei eintretendem Schneewetter die Alpen ganz mit Schnee bedeckt<br />
werden, wird mit der Kuhheerde u. Rinderheerde Salaz, solange letztere sich in<br />
den Ahornen aufhält, die Weide ob den Seseln, obern Boden etc. bezogen, zur<br />
Zeit aber, da die Rinderheerde in Scharina sich befindet wird mit derselben<br />
nach Artaschiew, Flidis et. gefahren. Die Kuh und Rinderheerde der hintern<br />
Alp bezieht die Gürgätschböden, Pradawald, Bittjein etc.<br />
§ 15.<br />
Auflage<br />
Die jährlich wiederkehrenden Arbeiten: Zäunen, Düngen etc. werden auf die<br />
Kühe geschnitzt. Die vier Alpmeister der Alpgenossenschaft taxiren jedem<br />
Arbeiter gewissenhaft den Taglohn, wobei als Maximum Fr. 1.70 Rp.<br />
festgesetzt wird. Wer mehr leistet, als er schuldig ist, dem ist die Mehrleistung<br />
als Guthaben, wer weniger leistet, als Soll bei der Abrechnung in Rechnung zu<br />
bringen.<br />
Nachtrag: vide Abänderung im Gem. Protokoll vom 13. Dezemb. 1896<br />
S. 165: § 16.<br />
Strafbestimmungen<br />
1. Alpmeister, welche den Weisungen des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes nicht<br />
nachkommen, sind vom <strong>Gemeinde</strong>rath mit Fr. 5.- bis Fr. 10.- zu bestrafen.<br />
2. Alpknechte u. Pfänder, welche ihren Pflichten zuwiderhandeln oder die<br />
Weisungen der Alpmeister nicht befolgen, sind dem <strong>Gemeinde</strong>rath
S. 166:<br />
- 130 -<br />
zu verzeigen u. von demselben mit Fr. l.- bis Fr. 3.- zu bestrafen<br />
3. Küher oder Bazger, welche Vieh, das nicht auf die Alp gehört, aber auf<br />
dieselbe gekommen, weiter als über die Grenze treiben, sind vom<br />
<strong>Gemeinde</strong>rath mit Fr. 3.- bis Fr. 5.- zu bussen, falls aber hiebei Thierquälerei<br />
ausgeübt worden, sind die Betreffenden sofort dem Kreisamt V Dörfer zur<br />
Bestrafung zu verzeigen.<br />
4. Alpgenossen, welche ausser der im August u. September festgesetzten Zeit<br />
u. am Entalpungstage vor der bestimmten Stunde Vieh aus der Alp nehmen,<br />
sind vom <strong>Gemeinde</strong>rath mit Fr. 1.- bis Fr. 5.- zu bestrafen.<br />
5. Ziegen- u. Schafhirten, welche den Bestimmungen, wie solche in<br />
gegenwärtiger Alpordnung vorgeschrieben sind, nicht nachkommen, sind vom<br />
<strong>Gemeinde</strong>rath sofort ohne Verzug mit Fr. 1. bis Fr. 5.- zu bussen.<br />
6. Wer zur Sommerzeit durch Holzriesen etc. Die Alpzäune beschädigt, hat<br />
dieselben sofort wieder in guten Stand zu setzen, widrigenfalls derselbe mit Fr.<br />
3.- bis Fr. 5.- vom <strong>Gemeinde</strong>rath zu bussen ist.<br />
§ 17.<br />
Je ein Exemplar dieser Alpordnung soll in jeder Alphütte aufbewahrt werden.<br />
Die resp. Alpmeister sind für dessen Erhaltung u. Uebergabe an ihre<br />
Nachfolger verantwortlich.<br />
§ 18.<br />
Schlussbestimmung<br />
Alle Gemeindsbestimmungen, welche mit gegenwärtiger Alpordnung in<br />
Widerspruch stehen, werden durch Annahme derselben aufgehoben.<br />
Also beschlossen den 17. Februar 1889 Peter Hug, Amtsobmann<br />
S. 167/8: leere Seiten
- 131 -<br />
Textbeispiel Seite 169<br />
S. 169: Reglement für die Armen- Arbeits- u. Verpflegungs-Anstalt der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Untervaz</strong>
- 132 -<br />
§ 1.<br />
I. Zweck der Anstalt<br />
Der Zweck der Anstalt ist: Arbeitlosen Armen u. namentlich solchen, die<br />
arbeiten können, aber aus sich selber nicht wollen, Arbeit zu verschaffen.<br />
Schwachen, Gebrechlichen u. Kranken Pflege und Unterstützung zu gewähren.<br />
II. Aufnahme & Entlassung.<br />
§ 2.<br />
In die Armenanstalt wird aufgenommen jede bürgerliche oder angehörige<br />
Person aus der hiesigen <strong>Gemeinde</strong>, welche sich nicht selber im Stande ist zu<br />
erhalten, oder auch von Verwandten und sonstigen Wohlthätern nicht soweit<br />
unterstützt wird, um dem Bettel des Gänzlichen enthoben zu sein<br />
§ 3.<br />
Ueber die Aufnahme in's Armenhaus oder die Entlassung aus demselben<br />
entscheidet einzig der hiesige Dorfarmenrath 434 in seiner Gesammtheit.<br />
S. 170: III. Verwaltung<br />
§ 4.<br />
Die unmittelbare Leitung u. Verwaltung der Anstalt wird einem Armenvater<br />
übertragen welcher vom Armenrath auf eine bestimmte Zeit gewählt wird.<br />
§ 5.<br />
Der Armenrath schliesst mit dem Armenvater bei der Wahl desselben einen<br />
schriftlichen Akkord 435 ab, in welchem genau die Bedingungen über die<br />
Besoldung u. Zeitdauer seines Dienstes enthalten sind.<br />
§ 6.<br />
Auch das sonstige, für die Anstalt erforderliche Dienstpersonal wird vom<br />
Gemeindsarmenrath bestimmt u. demselben der Lohn festgesetzt.<br />
434 Diese Wort erscheint nur in dieser Verordnung, und es hat den Anschein, als ob vorliegendes<br />
Reglement eine Abschrift eines auswärtigen Reglementes ist.<br />
435 Accord (ital: accordo) = Abkommen, Vertrag, Uebereinstimmung
S. 171:<br />
- 133 -<br />
IV. Einrichtung des Armenhauses<br />
§ 7.<br />
In Bezug auf Arbeit u. Schlafen soll das männliche und weibliche Geschlecht<br />
in eigne Stuben u. Zimmer voneinander abgesondert werden.<br />
§ 8.<br />
Auch wird für jedes Geschlecht ein besonderes heizbares Krankenzimmer<br />
hergerichtet. Bei sehr ansteckenden Krankheiten muss noch weitere Vorsorge<br />
getroffen werden.<br />
§ 9.<br />
Ein der Anstalt dienendes Arrestzimmer darf ebenfalls nicht fehlen.<br />
V Innere Hausordnung<br />
§ 10.<br />
Die ganze Hausordnung soll sich stützen auf die Grundsätze christlicher<br />
Religiösität u. Sittlichkeit - nicht Barbarei u. Tyrranei soll geübt, wohl aber mit<br />
allen erlaubten Mitteln gute Zucht und Ordnung u. Sitte gehandhabt werden auf<br />
das ernstlichste.<br />
§ 11.<br />
Alle Anstaltsglieder, auch des Dienstpersonal, steht unter der unmittelbaren<br />
Aufsicht u. Leitung des Armenvaters.<br />
§ 12.<br />
Ueber den Personalbestand der Anstalt wird ein genaues u. vollständiges<br />
Verzeichniss geführt.<br />
§ 13.<br />
Die Arbeiten jeder Art, die häuslichen, landwirthschaftlichen u. industriellen,<br />
zu welchen alle nur irgend Arbeitsfähigen eingetheilt werden, erhalten ihre<br />
bestimmte Regulirung. Dabei ist vor allem auf Fleiss, Gehorsam, Ordnung,<br />
Reinlichkeit und Pünktlichkeit zu dringen. Unkundigen soll willfährig u.<br />
manierlich Belehrung u. Anleitung gegeben werden.
S. 172:<br />
- 134 -<br />
§ 14.<br />
Als Nahrung empfand die Anstaltsglieder Morgens, Mittags u. Abends, nach<br />
einer geregelten Speiseordnung genugsam u. gehörig zubereitete<br />
Hausmannskost. Bei etwas gar strenger Arbeitszeit mag noch eine besondere<br />
Zulage etwa als Marend 436 verabreicht werden. Gespiesen wird an<br />
gemeinschaftlicher Tafel, wo aber jede Person immer, den ihr vom Armenvater<br />
eingewiesenen Platz, einzunehmen hat. An ein sorgfältiges Zurathehalten, an<br />
Mässigkeit u. Genügsamkeit soll man sich hier gewöhnen.<br />
§ 15.<br />
Für eine standesmässige, dauerhafte Kleidung soll gesorgt werden, in bezug<br />
auf welche möglichste Schonung und Reinhaltung von den Armen gefordert<br />
wird.<br />
§ 16.<br />
Das Aufstehen und zu Bettegehen geschieht in jeder Jahreszeit pünktlich zur<br />
festgesetzten Stunde. Jeder Anstaltsbewohner soll für sich allein ein Bett<br />
haben, mit der Pflicht der Reinhaltung u. Schonung. Jn den Schlafzimmern soll<br />
überhaupt die grösste Ordnung, Reinlichkeit und Ruhe herrschen.<br />
§ 17.<br />
Im Armenhause soll die erforderliche u. zweckmässige Vorsorge getroffen<br />
werden zur Reinigung, Lüftung, Heizung u. Beleuchtung. Eine genaue u.<br />
strenge Feuerordnung, der sich alle Anstaltsglieder zu unterwerfen haben, soll<br />
gehandt 437 werden.<br />
§ 18.<br />
Die Kranken sollen mit christlicher Liebe u. Sorgfalt verpflegt werden, u. was<br />
die ärztliche Behandlung betrifft, so wird dafür gesorgt, dass der der Anstalt<br />
zunächst wohnende Arzt durch Abkommniss 438 sich verpflichtet, die Kranken<br />
in derselben je nach Bedürfniss zu behandeln.<br />
436 Marend = Zwischenmahlzeit, (ital. merenda = Vesperbrot)<br />
437 sohl Verschrieb im <strong>Buch</strong>: evt. gehandhabt<br />
438 Abkommen = Vertrag, Uebereinstimmung
- 135 -<br />
§ 19.<br />
Wenn den Anstaltsgliedern auch nicht alle u. jede erspriessliche Erholung<br />
untersagt sein soll, so wird ihnen doch alles Kartenspiel, Tabakrauchen u.<br />
Schnupfen, sowie alles Branntweintrinken des Gänzlichen verboten.<br />
Ausnahmen dürfen nie stattfinden ohne Bewilligung des Armenrathes.<br />
S. 173: § 20.<br />
Für die geistige, sittliche und religiöse Bildung u. Erbauung wird gesorgt.<br />
a) durch die Schule beider Konfessionen, in welche den Kinder aus der Anstalt<br />
mit den andern Kindern des Dorfes fleissig geschickt werden, sowie in den<br />
sonstigen Unterricht den die Geistlichen beider Konfessionen ertheilen.<br />
b) Durch häuslichen Gottesdienst - Morgen- Abend u. Tischgebete oder andere<br />
zeit- u. zweckmässige Andachtsübungen wie sie der Cultus jeder Confession<br />
fordert.<br />
c) Durch den öffentlichen Gottesdienst nach den Vorschriften jeder<br />
confessionellen Kirche.<br />
§ 21.<br />
Es werden in der Anstalt auch von den katholischen Anstaltsgliedern ohne<br />
Ausnahme nur diejenigen Sonn- u. Festtage gefeiert, welche von der Kirche<br />
oder vom heil. Vater 439 als solche strenge geboten sind, an den übrigen<br />
sogenannten dispensirten 440 Feiertagen gilt dieselbe Haus- u. Arbeitsordnung<br />
wie an den sonstigen gewöhnlichen Werktagen.<br />
§ 22.<br />
Behufs Ueberwachung des religiös-sittlichen Zustandes der Anstalt werden von<br />
den beiden Ortsgeistlichen jeder Confession, wenigstens in den ersten Jahren<br />
des Bestandes der Anstalt, alle 14 Tage gemeinschaftliche Besuche in<br />
derselben abgestattet, wobei sie sich über das sittliche Verhalten zu erkundigen<br />
haben, u. wo es noth thut die erforderlichen Zurechtweisungen ertheilen sollen<br />
Jn anderweitige Angelegenheiten mischen sie sich dabei unberufen nicht ein,<br />
nur wenn es verlangt wird, so sind sie in allen Stücken verpflichtet nach bestem<br />
Wissen u. Vermögen mit Rath u. That an die Hand zu gehen. Was die spezielle<br />
Seelsorge betrifft, wie z.B.<br />
439 Heiliger Vater = Anrede des Papstes<br />
440 Dispens = amtliche Befreiung von einem Verbot oder Gebot.
- 136 -<br />
S. 174: Krankenbesuche etc., da erfüllt jeder Geistliche für sich allein seine Pflicht<br />
nach Umständen u. Bedürfniss.<br />
§ 23.<br />
Für die täglichen Verrichtungen im Armenhause wird, mit Berücksichtigung<br />
der Jahreszeit, eine besondere Tagessordnung festgesetzt.<br />
§ 24.<br />
Von den Armen wird hinsichtlich ihres Verhaltens unter sich u. gegen Andere<br />
gefordert: Wahrhaftigkeit, Friedfertigkeit, Dienstfertigkeit, Treue u.<br />
Redlichkeit gegen die Vorgesetzten insbesondere Ehrerbietung u. Gehorsam.<br />
§ 25.<br />
Die Bewohner der Anstalt dürfen nicht von der Letztern sich irgendwohin<br />
begeben ohne Erlaubniss oder Auftrag vom Armenvater, ebensowenig dürfen<br />
sie ohne dessen Bewilligung Verwandte u. Bekannte besuchen, oder Besuche<br />
von denselben annehmen.<br />
§ 26.<br />
Der Armenvater vollzieht die Vorschriften über die innere Hausordnung in<br />
allen Theilen.<br />
VI. Disciplin u. Polizei<br />
§ 27.<br />
Die in den vorangehenden Paragraphen vorgeschriebene innere Hausordnung<br />
soll mit allen Mitteln der Güte u. Milde, nöthigenfalls aber auch mit denen des<br />
Ernstes u. der Strenge gehandhabt werden.<br />
S. 175: § 28.<br />
Kinder sollen nach begangenen Fehlern je nach Umständen ermahnt,<br />
zurechtgewiesen, gewarnt u. bestraft werden - alles innert den Schranken einer<br />
rechtmässigen Zucht. Die Einsperrung von Kindern unter 15 Jahren darf nur<br />
bei Tageszeit angewandt u. nicht über 12 Stunden ausgedehnt werden.<br />
§29.<br />
Gegen Erwachsene, welche sich Disziplinarfehler zu schulden kommen lassen,<br />
werden je nach Umständen angewandt:
a) Ermahnung u. Warnung<br />
b) Strafarbeiten<br />
c) Abbruch der Nahrung - Fasten<br />
d) Arrest bei gewohnter Kost<br />
- 137 -<br />
e) Arrest bei Wasser u. Brod, in beiden Fällen höchstens 6-8 Tage.<br />
Jm letztern Falle soll aber dem Arrestanten je den andern Tag oder alle Tage, je<br />
nach Beschaffenheit des Jndividuums u. dessen Fehler, eine warme Suppe<br />
verabreicht werden.<br />
§ 30.<br />
Ueber alle vollzogenen Arreststrafen, sowie über die Jndividuen, welche sie<br />
betroffen haben, ist ein genaues Verzeichniss zu führen.<br />
§ 31.<br />
Arme, die sich gegen das Verbot des Wirthshausbesuches u. des Spielens<br />
vergehen, oder solche, die sich dem Bettel oder sonst herumziehender<br />
Lebensart ergeben, werden der zuständigen Polizeibehörde zur Bestrafung<br />
angezeigt u. überwiesen.<br />
S. 176: § 32.<br />
Ueber Handlungen von Armen, welche sich als eigentliche Vergehen oder<br />
Verbrechen herausstellen, soll pünktliche u. unverzügliche Anzeige bei dem<br />
zuständige Untersuchungsamte gemacht werden.<br />
§ 33.<br />
Zu polizeilicher Ueberwachung der Anstalt soll dem jeweiligen Landjäger, bei<br />
seiner regelmässigen Diensttour in die hiesige <strong>Gemeinde</strong>, zugleich die Pflicht<br />
überbunden werden, einen Besuch in derselben zu machen mit der blossen<br />
Nachfrage: ob sich Alles in der gehörigen Ordnung befinde.<br />
§ 34.<br />
Der Armenvater handhabt die Disziplin u. besorgt die polizeilichen Anzeigen<br />
zunächst an den Präsidenten des Armenrathes. Bei Anwendung des Arrestes<br />
gegen Erwachsene steht ihm die sofortige Vollziehung nur in folgenden Fällen<br />
zu:<br />
a) die Ertheilung eines Arrestes bei gewohnter Kost bis auf 3 Tage.<br />
b) die Anordnung eines vorläufigen Arrestes in ganz besondern Fällen wie z.B.<br />
bei unbeugsamem Trotz eines Anstaltsgliedes, oder wenn die Sicherheit von<br />
Personen es erfordert.
S. 177:<br />
S. 178:<br />
- 138 -<br />
§ 35.<br />
Diejenigen Arreststrafen, welche ausser der Vollmacht des Armenvaters liegen,<br />
vollzieht der Armenrath. Sonst mischt sich derselbe nur ein in die Disziplin, wo<br />
Güte u. Strenge vom Armenvater nicht in rechtem Masse eingehalten werden<br />
VII. Oekonomie des Armenhauses<br />
§ 36.<br />
Ueber das Wirtschaftliche werden folgende Verzeichnisse u. Bücher geführt:<br />
a) Ein Inventarium über sämmtliches bewegliches u. unbewegliches Vermögen<br />
der Anstalt,<br />
b) Ein Tagebuch über Einnahmen u. Ausgaben, welche die Anstalt beschlagen<br />
c) ein Personenbuch über Schulden u. Forderungen der Armenhaushaltung,<br />
d) Ein Verzeichniss über die in der Anstalt verfertigten Arbeitsartikel.<br />
e) Ein Verzeichnis über die Gegenstände, welche Privateigenthum von Armen<br />
sind, welche Gegenstände den Eigenthümern zum Nutzen u. Gebrauch<br />
überlassen werden, ohne dass sie jedoch für die allfällige Abnutzung eine<br />
Entschädigung anzusprechen hätten.<br />
§ 37.<br />
Angelegentliche Sorge soll in Wirthschaft getragen werden:<br />
a) Für vortheilhafte Bestellung u. Benutzung der Liegenschaften<br />
b) für gute Unterhaltung der Gebäulichkeiten,<br />
c) für die Haus- Feldgeräthschaften<br />
d) für allfällig Vorräthe von Lebensmitteln<br />
e) für den Viehstand,<br />
f) für vortheilhafte Einkäufe u. Anschaffung des Nöthigen, sowie Verkauf oder<br />
sonstige Veräusserung des Entbehrlichen.
- 139 -<br />
§ 38.<br />
Der Armenvater hat über vorstehende Punkte dem Armenrathe nach<br />
Umständen halbjährlich Wirtschaftspläne vorzulegen, dessen Ansicht u. Rath<br />
darüber einzuholen u. dieselben nachdem sie vom Armenrathe geprüft u.<br />
gutgeheissen worden, sowie alle reglementarischen Vorschriften über die<br />
Oekonomie zu vollziehen.<br />
§ 39.<br />
Für die seiner Verwaltung anvertrauten Gegenstände ist der Armenvater dem<br />
Armenrathe in gleicher Weise wie dieser letztere der <strong>Gemeinde</strong>,<br />
verantwortlich.<br />
VIII. Beaufsichtigung u. Leitung des Armenhauses<br />
§40.<br />
Die nächste unmittelbare Aufsicht u. Leitung über die Anstalt übt der<br />
Armenvater aus durch treue u. gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten u.<br />
Obliegenheiten, durch strenges Festhalten an den ihm vorgeschriebenen Regeln<br />
u. Ordnungen. Der Armenvater soll von Zeit zu Zeit den ihm Untergebenen die<br />
Bestimmungen der Armenordnung vorhalten u. mit Ernst zu Gemüthe führen<br />
und einschärfen.<br />
Zur Erleichterung in der Aufsicht u. Verwaltung kann er sich aus dem Personal<br />
der Anstalt selber geeignete Gehülfen. wenn solche vorhanden sind, erwählen<br />
u. ihnen das einte oder andre Geschäft, aber freilich immer unter seiner<br />
Controlle übertragen.<br />
S. 179: Auf Alles und Jedes hält er stets eine wachsames Auge u. legt auch selber mit Hand an, wo es No<br />
Armen, der nicht als ein Miethling blos um des Lohnes, sondern der guten<br />
Sache willen dient.<br />
Wie es sich eigentlich von selbst versteht, darf er sich keinem andern Berufe u.<br />
Dienste als einzig u. allein dem der Anstalt widmen.<br />
§ 41.<br />
Der Gemeindsarmenrath übt seine Aufsicht u. Leitung in folgender Weise aus:<br />
a) Nach den Bestimmungen, welche in den früheren Paragraphen dieses<br />
Reglements bezüglich seiner Verrichtungen u. Obliegenheiten speziell<br />
enthalten sind,
- 140 -<br />
b) durch Besuche, welche regelmässige alle Vierteljahre vom<br />
Gesammtarmenrathe stattfinden sollen, u. ausserdem monathlich ein mal durch<br />
zwei Mitglieder desselben u. sonst aussergewöhnlich, wenn es nothwendig sein<br />
sollte. Bei diesen Besuchen soll genaue Erkundigung eingezogen werden über<br />
den Zustand der Anstalt in allen Beziehungen. Der Armenrath lässt sich<br />
zunächst vom Armenvater erforderliche Auskunft ertheilen, er setzt sich aber<br />
auch mit den übrigen Anstaltsgliedern insbesondere in's Vernehmen. Er hört<br />
nicht nur an, sondern schaut auch nach, u. je nach dem Befunde u. der<br />
Nothwendigkeit trifft er die zweckmässig scheinenden Verfügungen.<br />
c) dem Armenrath liegt es ferner ob, die Inventarien u. Verzeichnisse der<br />
Anstalt genau zu kontrollieren<br />
S. 180: u. insbesondere die Rechenbücher, welcher Art sie sein mögen, genau zu<br />
prüfen u. in gehöriger Ordnung zu erhalten. Er lässt sich zu diesem Zwecke<br />
allvierteljährlich Rechenschaft geben u. bringt das Ergebniss derselben zu<br />
Handen der Kantonalarmencommission sowie der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
§ 42.<br />
Die Kantonalarmencomission übt die Oberaufsicht über die hiesige<br />
Armenanstalt aus u. ihr ist man verpflichtet über Stand u. Verwaltung<br />
derselben erwünschte u. willfährige Auskunft zu ertheilen, von ihr auch<br />
Rathschläge u. Verfügungen entgegenzunehmen.<br />
§ 43.<br />
Gegenwärtiges Reglement, sowie allfällig spätere Abänderungen desselben,<br />
sind der Genehmigung der Kantonalarmencommission zu unterstellen u. nach<br />
Ertheilung derselben in Vollziehung zu setzen, nachdem es auch der <strong>Gemeinde</strong><br />
auf dem zweckdienlichst scheinenden Wege zur Kenntniss gebracht worden ist.<br />
Ein Exemplar dieses Reglementes soll dann auch bei der<br />
Kantonalarmencommission zur Aufbewahrung hinterlegt werden.<br />
10. Febr. 1853 Eingetragen den 22. März 1890<br />
-----------------<br />
Genehmigung der Wohllöbl. Kantonalarmencommission der vorstehenden<br />
Statuten.
- 141 -<br />
Dieselbe lautet mit Schreiben vom 17. März 1853 folgendermassen:<br />
In Erledigung Jhrer verehrlichen Zuschrift können wir Jhnen mit Vergnügen<br />
bemerken, dass unsere Behörde das eingesandte Reglement für die dortwärts<br />
einzurichtende Armen- u. Arbeits-Anstalt als sehr umsichtig u. zweckmässig<br />
befunden u. desshalb keinen Anstand nimmt, demselben die Genehmigung zu<br />
ertheilen.<br />
sig Dr. Rascher Präs. J. Bott Actuar.<br />
S. 181/82: leere Seiten<br />
S. 183:<br />
Statuten der Feuerwehr <strong>Untervaz</strong><br />
Art. 1.<br />
Die Feuerwehr hat die Aufgabe, in erster Linie bei Brandfällen in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> u. in nächster Umgebung, dann aber auch bei Waldbränden u.<br />
ähnlichen Katastrophen Hülfe zu leisten.<br />
Art. 2.<br />
Die gesammte Feuerwehr steht unter der Oberaufsicht des <strong>Gemeinde</strong>rathes<br />
Art. 3.<br />
Alle männlichen Einwohner sind vom angetretenen 17 bis zum zurückgelegten<br />
55. Altersjahr zum Feuerwehrdienst pflichtig.<br />
Art. 4.<br />
Jeder Eingeteilte erhält eine Kontrollkarte worauf seine Einteilung u. der<br />
Sammelplatz bezeichnet ist.<br />
Art. 5.<br />
Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt entweder durch persönliche Dienstleistung<br />
od. durch Entrichtung eines jährlichen Feuerwehrpflichtersatzes.<br />
S. 184: Der Loskauf kann nur gestattet werden, wenn genügend Mannschaft vorhanden<br />
ist, worüber das Oberkommando entscheidet.<br />
Wer diensttauglich, aber auf gestelltes Gesuch entlassen wird, hat einen<br />
jährlichen Pflichtersatz von Fr. 6 zu entrichten. Ebenso alle diejenigen welche<br />
ihrer Anstellung wegen an den Übungen nicht teilnehmen könne.
S. 185:<br />
Von der Feuerwehr sind enthoben:<br />
- 142 -<br />
Art. 6.<br />
a) die Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />
b) die Pfarrherren<br />
c) die Lehrer während der Schulzeit<br />
d) die mit körperlichen Gebrechen behafteten.<br />
Art. 7.<br />
Ueber Dienstuntauglichkeit entscheidet die Feuerwehrkommission unter<br />
Weiterzug an den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
Das Feuerwehrkorps besteht aus:<br />
a. dem Hydrantenkorps (4 Züge)<br />
b. dem Leiterkorps,<br />
c. dem Spritzenkorps,<br />
d. dem Korps für Feuerhaken,<br />
e. dem Polizeikorps<br />
Art. 8.<br />
Art. 9.<br />
Die Einteilung zu den verschiedene Abteilungen der Feuerwehr geschieht<br />
jeweilen im Monat Januar, doch bleibt es der Feuerwehrkommission<br />
vorbehalten auch während des Jahres Aufnahmen u. Versetzungen<br />
vorzunehmen. Der Austritt aus der Feuerwehr geschieht in der Regel auf Ende<br />
Dezember.<br />
Art. 10.<br />
Die Feuerwehrkommission besteht aus:<br />
1. Dem Kommandant der gesammten Feuerwehr,<br />
2. Den Chefs der verschiedenen Korps<br />
Der Chef des I. Hydrantenzuges ist zugleich Vicekommandant der Feuerwehr.<br />
Art. 11.<br />
Der Kommandant, die 4 Hydrantenchefs u. deren Stellvertreter, der Leiterchef<br />
u. dessen Stellvertreter, der Spritzen- u. der Polizeichef u. deren Stellvertreter,<br />
sowie der Chef u. Stellvertreter für Feuerhacken werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
gewählt.
S. 186:<br />
- 143 -<br />
Alle übrigen Chargierten wählt die Feuerwehrkommission. Nach jeder Wahl<br />
sind die Namen der Gewählten bei einer <strong>Gemeinde</strong>versammlung öffentlich<br />
bekannt zu geben.<br />
Art. 12.<br />
Alle Wahlen erfolgen auf 3 Jahre u. jeder Feuerwehrpflichtige ist unter Strafe<br />
verpflichtet eine Wahl wenigstens auf 3 Jahr anzunehmen<br />
Art. 13.<br />
Bei Besammlung der Feuerwehrkommission u. der gesammten Feuerwehr<br />
funktioniert der Kommandant als Präsident. Der Vicekommandant ist Actuar u.<br />
Cassier der Feuerwehr.<br />
Art. 14.<br />
Weibel der Feuerwehr ist der jeweilige <strong>Gemeinde</strong>weibel<br />
Art. 15.<br />
Es haben jährlich 2 Generalübungen für alle Korps (Frühling u. Herbst)<br />
stattzufinden u. die Hydrantenzüge u. der Leiterzug sind verpflichtet noch<br />
überdies jährlich 3 Übungen abzuhalten. Wenn die Chefs der Hydrantenzüge u.<br />
des Leiterzugs es für dringend nötig erachten so können auch bei Einwilligung<br />
des Feuerwehrkommandanten noch mehr Übungen angesetzt werden, wozu die<br />
Mannschaft dann verpflichtet ist.<br />
Die Generalübungen sollen in der Regel 3 Stunden u. die Spezialübungen 2<br />
Stunden dauern. Es darf am gleichen Tage nicht mehr als eine Übung angesetzt<br />
werden. Der Vorstand kann ausnahmsweise auch eine Nachtübung für die<br />
sämtliche Feuerwehr ansetzen.<br />
Art. 16.<br />
Das Ansetzen der Generalübung ist Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates mit Zuzug des<br />
Feuerwehrkommandanten. Das Ansetzen der Spezialübungen ist Sache der<br />
Abteilungschef, haben aber dem Kommandant hievon Mitteilung zu machen.<br />
Art. 17.<br />
Dem Kommandant liegt die Instruktion der Abteilungschef u. diesen die<br />
Jnstruktion der Mannschaft ob.
- 144 -<br />
S. 187: Art. 18.<br />
Bei Brandfällen werden folgende Alarmzeichen gegeben:<br />
a) Brand im Dorf: Sturmleuten mit der grossen Glocke u. während der Nacht<br />
auch noch blasen des Feuerhorns durch alle Dorfteile<br />
b) Brand ausser dem Dorf: Sturmleuten mit 2 kleinern Glocken.<br />
Art. 19.<br />
Bei Brandfällen im Dorf hat die gesammte Mannschaft in den Dienst zu treten.<br />
Jede Abteilung besammelt sich an dem ihnen bei der Jnstruktion mitgeteilten<br />
Platze. Bei Brandfällen ausser dem Dorf besammelt sich sämmtliche<br />
Mannschaft beim Spritzenschopf u. wartet den Befehl des Kommandanten ab.<br />
Es werden in der Regel wenn es nötig erscheint 2 Hydrantenzüge abgeschickt.<br />
Mehr als die Hälfte der feuerwehrpflichtigen Mannschaft darf das Dorf nicht<br />
verlassen.<br />
Art. 20.<br />
Alles vorhandene der <strong>Gemeinde</strong> gehörende Feuerlöschmaterial soll immer in<br />
gutem, jederzeit brauchbaren Zustande erhalten u. nach Bedarf ergänzt u.<br />
vermehrt werden.<br />
Art. 21.<br />
Die Aufsicht über das Feuerwehrmaterial ist dem Materialverwalter<br />
überbunden u. dieser hat darüber ein genaues Jnventar zu führen. Dieser<br />
Materialverwalter wird von der Feuerwehrkommission auf 3 Jahre gewählt. Bei<br />
seinem Austritt hat er seinem Nachfolger das Inventar mit genauem Aufschluss<br />
über alles zu übergeben.<br />
S. 188: Art. 22.<br />
Beim Austritt aus der Feuerwehr hat der Feuerwehrmann die allfällig<br />
erhaltenen Ausrüstungsgegenstände u. Reglemente dem Materialverwalter<br />
abzugeben u. allfällig nicht mehr vorhandenes hat er zu vergüten<br />
Art. 23.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> entschädigt Dienstleistungen der Feuerwehr u. zwar:<br />
a. Für die obligatorischen Spezialübungen im Hydranten u. Leiterdienst pro<br />
Mann u. pro Übung 50 Rpp.<br />
b) Für Branddienst ausser der <strong>Gemeinde</strong> pro Mann u. pro Fall 1 Fr. 50 Rpp.
- 145 -<br />
Strafbestimmungen.<br />
Art. 24.<br />
a) Wer bei Brandfällen gänzlich ausbleibt verfällt in eine Busse von 5 - 10 Fr.<br />
b) Wer ohne wichtigen Grund verspätet einrückt od. sich unerlaubt entfernt,<br />
verfällt in eine Busse von 2 - 10 Fr.<br />
u. wer sich bei Brandfällen renitent od. ungebührlich benimmt, soll mit Fr. 1. -<br />
10 gebüsst werden.<br />
c) 441 Bei Übungen werden gebüsst:<br />
Unentschuldigtes Wegbleiben bei Generalübung mit Fr. 3 u. bei Spezialübung<br />
mit Fr. 2. Verspätung nach Apell u. unerlaubtes<br />
S. 189: sich Entfernen mit 50 Rpp. bis 1 Fr. Ungehorsam bei Übungen = 50 Rpp bis 2<br />
Fr. Bei Wiederholungen kann die Strafe verdoppelt werden.<br />
Art. 25.<br />
Als Entschuldigungsgründe gelten: Krankheit, Ortsabwesenheit, Todesfall in<br />
der Familie, sowie auch bei Krankheiten im Stall, wo eine ständige Abwart<br />
nötig ist. Entschuldigt sind ferner alle die im Brandobjekt od. in anstossenden<br />
Gebäuden aus welchen geflüchtet werden muss, wohnen.<br />
Über Zulässigkeit weiterer Entschuldigungsgründe entscheidet der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
Art. 26.<br />
Alle jene, die nach dem Apell ankommen, haben sich sofort bei ihrem Chef zu<br />
melden u. wer dies unterlässt wird als abwesend betrachtet.<br />
Art. 27.<br />
Die Abteilungschef sind verpflichtet, nach jeder Übung das Verzeichnis der<br />
Fehlenden u. Straffälligen dem Feuerwehrkomandanten einzugeben, welcher<br />
ungesäumt die Zusammengestellten Bussenfälle dem <strong>Gemeinde</strong>rate zur<br />
Behandlung überträgt.<br />
Art. 28.<br />
Der Feuerwehrpflichtersatz, sowie alle Diszipinarischen als auch<br />
feuerpolizeilichen Bussen fallen in die Feuerwehrkasse u. sollen zur Hebung u.<br />
Förderung des Feuerlöschwesens verwendet werden.<br />
441 Fehler im <strong>Buch</strong>, dort steht nochmals b
- 146 -<br />
Art. 29.<br />
Übergangsbestimmungen.<br />
Diese Statuten treten nach Annahme durch die <strong>Gemeinde</strong> sofort in Kraft u. alle<br />
frühern diesfälligen Bestimmungen werden dadurch aufgehoben.<br />
S. 190: Vorstehende Feuerwehrstatuten sind von der besammelten <strong>Gemeinde</strong> unterm<br />
10. Februar 1910 einstimmig genehmigt u. in Kraft erklärt worden.<br />
Textbeispiel Seite 191<br />
442 Joos-Hug Crispin, (Lehrer Spinis), (1857-1933)<br />
C. Joos. 442
S. 191:<br />
- 147 -<br />
Weid - Ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong><br />
§ 1.<br />
Jeder hier aufhältliche Bürger ist berechtigt im Frühling u. Herbst all sein Vieh<br />
auf die Heim- u. Maiensässweiden auszutreiben.<br />
§ 2.<br />
Es ist jedem hier aufhältlichen Bürger gestattet im Sommer all seine Kühe u.<br />
Mesen in die Alp zu treiben in die er nach der Terzenordnung gehört. Er ist<br />
aber verpflichtet die Zahl bis 1. April beim Präsidenten der Weidkommission<br />
(Weidfachchef genannt) anzumelden. Ebenso wer Pferde auf die in Art. 12.<br />
angewiesene Weide treiben will.<br />
§ 3.<br />
Sollten weniger als 160 Kühe für jede Alp angemeldet werden, so sind noch so<br />
viele Zeitkühe aufzunehmen, bis die Zahl der Kühe u. Zeitkühe zusammen 160<br />
erreicht.<br />
§ 4.<br />
Es ist vom Weidfachchef jeweilen bis 15. April durch öffentlichen Anschlag<br />
bekannt zu geben, wie viele Zeitkühe noch in die Alpen mitgenommen werden<br />
können. Den Bürgern ist dann 10 Tage<br />
S. 192: zur Anmeldung einzuräumen. Wenn mehr Anmeldungen eingehen, als<br />
aufgenommen werden können, so soll wenn möglich jeder Angemeldete mit<br />
einem Stück zugelassen werden u. die übrigen sind bis auf die erlaubte Zahl<br />
durch das Loos auszuziehen.<br />
Diese Zeitkühe sind mit den Kühen auf die Weide zu treiben u. abends u.<br />
morgens mit den Kühen in die Schermen einzubinden.<br />
Für jede Zeitkuh die zu den Kühen aufgenommen wird, sind die Alplasten wie<br />
für eine Kuh u. überdies noch eine Weidetaxe von Fr. 25 zu zahlen. Von diesen<br />
Fr. 25 fallen = Fr. 5 in die Terza = u. = Fr. 20 in die <strong>Gemeinde</strong>kasse.<br />
§ 5.<br />
Jn die hintern Alpen sind die Mesen 14 Tage nach den Kühen, auf Salaz<br />
hingegen mit den Kühen zu treiben.
- 148 -<br />
Auf Salaz sind die Mesen die ersten 8 bis 14 Tage in Scharina-Val Casenz u. in<br />
den Gängen 443 zu weiden u. erst wenn die Weidverhältnisse es erlauben,<br />
werden dieselben in die Ahornen gestellt. Hier sind sie je nach der Weide 4 bis<br />
6 Wochen zu halten, wonach sie dann wieder nach Scharina Vallcasenz u. den<br />
Gängen zurück zu treiben sind. Es steht dann den Alpmeistern zu, später<br />
nochmals nach den Ahornen treiben zu lassen.<br />
Sollte es sich ergeben, dass weniger als 40 Mesen auf jede Alp gestellt werden,<br />
so dürfen von den betreffenden Terzengenossen noch so viele Mesenstieren<br />
aufgenommen werden bis die Zahl 40 erreicht ist.<br />
S. 193: § 6.<br />
Die Zahl der in die Alpen zu treibenden Zuchtstiere bestimmt die<br />
Alpenordnung. Für den Zuchtstier ist in jeder Terza der erste Platz im ersten<br />
Scherm offen zu lassen. Derselbe soll bei rauher und kalter Witterung mit den<br />
Kühen eingebunden, bei schönem Wetter hingegen frei gelassen werden.<br />
§ 7.<br />
Jeder Bürger darf 3 Schweine in die Alpen treiben, muss sie aber zu derjenigen<br />
Alphütte stellen, zu der er nach der Terza-Ordnung gehört.<br />
Das Schottengeld für ein kleines Schwein beträgt = Fr. 1.50 Rpp.<br />
Das Schottengeld für ein mittleres Schwein beträgt = Fr. 2.--<br />
Das Schottengeld für ein grosses Schwein beträgt = Fr. 2.50 Rpp.<br />
Dieses Schottengeld ist unter die beiden Hüttengenossenschaften in gleicher<br />
Alp, gleichmässig in Rechnung zu bringen.<br />
Jedes Schwein, das in die Alpen od. sonst in den Maiensässen auf die Allmeind<br />
getrieben wird, ist mit 1 Fr. Grasmiethe zu belasten.<br />
§ 8.<br />
Der Beginn der Frühlinsatzung, sowie die Zeit der Alpfahrt u. der<br />
Alpentladung bestimmt die <strong>Gemeinde</strong>. Wenn in Folge schlechter Witterung die<br />
Alpfahrt an dem von der <strong>Gemeinde</strong> festgesetzten Tage nicht stattfinden kann,<br />
so wird dann die Alpfahrt durch den Weidfachchef mit den Alpmeistern<br />
gemeinsam bestimmt u. durch Anschlag bekannt gegeben.<br />
443 Weiden im Valcosenz, aber wohl kaum die höher gelegenen Gänge in der Mastrilser-Alp
- 149 -<br />
Wenn während der Alpzeit Schnee eintritt, so bestimmt die <strong>Gemeinde</strong> die<br />
Alpentladung. Der Wiederauftrieb wird vom Weidfachchef mit den<br />
Alpmeistern festgesetzt.<br />
S. 194: § 9.<br />
Alles Vieh ist am ersten festgesetzten Tage in die Alpen zu stellen. Nur für<br />
solche kann vom Weidfachchef eine Ausnahme gestattet werden, die ihr Vieh<br />
zur Zeit der Alpfahrt ausserhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebietes haben, dies jedoch nur<br />
dann, wenn die Alpfahrt nicht mindestens 5 Tage vorausbestimmt wird.<br />
Spätestens 3 Tage nach der Alpfahrt haben auch diese ihr Vieh in die Alpen zu<br />
treiben. Wenn ein Stück Vieh, das in die Alpen angemeldet zur Zeit der<br />
Alpfahrt krank ist, so hat der Eigentümer dasselbe sobald es gesund geworden,<br />
in die Alp zu stellen. Kühe die nach der Alpfahrtszeit gekauft, dürfen, sofern<br />
die Alpstösse voll besetzt sind nicht mehr in die Alp getrieben werden. Vom 5.<br />
August an darf jeder Alpgenosse eine Kuh von der Alp holen.<br />
§ 10.<br />
Ochsen, Zeitkühe, Mesenstieren u. Kälber dürfen während des Sommer auf den<br />
Allmeinden frei laufen gelassen werden.<br />
Für Mesen, die während der Sommerszeit auf den Allmeinden bleiben ist eine<br />
Specialtaxe von Fr. 4 zur Grasmiethe in die <strong>Gemeinde</strong>kasse zu entrichten. Von<br />
dieser Taxe sind Sommern 444 befreit.<br />
Es darf jeder Bürger 2 Heimkühe im Sommer auf die Allmeinde zur Weide<br />
treiben.<br />
§ 11.<br />
Der Auftrieb von Zuchtstieren auf die Allmeinden ist während der Sommer- u.<br />
Herbstzeit verboten.<br />
S. 195: § 12.<br />
Die Pferde dürfen nur im Sommer aufgetrieben werden. Als Weide wird für<br />
dieselben das Gebiet ob den Seseln, das gegenwärtig abgezäunt ist angewiesen.<br />
Dieser Zaun muss auch fernerhin erhalten werden.<br />
Wenn weniger als 8 Pferde aufgetrieben werden, so kann der Weidfachchef<br />
entsprechend anderes Vieh dort zur Weide zulassen.<br />
444 Sömmerlig, Sümmerlig = zu spät geborenes Kalb und deshalb weniger entwickelt als die andern
- 150 -<br />
§ 13.<br />
Die Frühlingsatzung (Frühlingstrat) dauert bis 20. Juni. Wenn aber die Alpfahrt<br />
auf spätere Zeit angesetzt wird, so dauert dann die Frühlingsatzung bis zur<br />
Alpfahrt.<br />
Mit dem 10 Sept. beginnt die Herbstatzung für das Vieh, welches im Sommer<br />
nicht auf unsere Alpen u. Allmeinden getrieben wird. Für das Vieh aber, das im<br />
Sommer hier weidet, beginnt die Herbstatzung mit der Alpentladung, sofern<br />
dieselbe nicht vor dem 10. Sept. stattfindet.<br />
Alles Vieh, welches auf Allmeinden oder Alpen mehr als 1 Tag geweidet wird,<br />
ist mit der Weidetaxe zu belasten.<br />
§ 14.<br />
Die Grasmiethe wird nach Kuhweiden sog. Stössen berechnet: Es ist<br />
1 Kuh = 1 Stoss<br />
1 Ochs = 1 Stoss<br />
1 Zeitkuh = 1 Stoss<br />
1 Mesa = 2/3 Stoss<br />
1 Mesastier u. Zuchtstier je = 2/3 Stoss<br />
1 Kalb = 1/3 Stoss<br />
1 Ziege u. 1 Schaf je = 1/8 Stoss<br />
1 Pferd mit Füllen = 3 1/2 Stoss<br />
1 Zugpferd = 3 Stoss<br />
1 Pferd unter 3 Jahren = 2 Stoss<br />
S. 196: Die Trattzeit wird in 3 Perioden eingeteilt u. die Grasmiethe darnach berechnet.<br />
a. Frühjahrs-Tratt = 2/8<br />
b. Sommer-Tratt = 5/8<br />
c) Herbst- Tratt = 1/8<br />
Die Grasmiethe für eine Kuhweide (1 Stoss) für die ganze Zeit ist auf Fr. 10<br />
festgesetzt, nebst dem sich ergebenden <strong>Gemeinde</strong>werk. Von diesen<br />
Grasmietheinnahmen sind<br />
20 % zur Amortisation der Wuhrbauschuld,<br />
30 % als Fond für Alpbauten u. das übrige<br />
50 % zur Deckung der sonstigen Auslagen in der <strong>Gemeinde</strong> zu verteilen.
- 151 -<br />
§ 15.<br />
Die Weidekommission<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> wählt alle 2 Jahre im Monat Dezember od. Januar einen<br />
Weidfachchef. Dieser tritt sein Amt mit dem 1. Febr. an. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
bestimmt noch 2 Beisitzer mit gleicher Amtsdauer die dann mit dem<br />
Weidfachchef als Praesident die Weidekommission bilden.<br />
§ 16.<br />
Die Obliegenheiten der Weidekommission sind:<br />
a) Die Befolgung aller in dieser Verordnung festgesetzten Bestimmungen<br />
genau zu überwachen,<br />
b) Zu sorgen, dass die Fälligzäune gut erstellt werden, deren Erstellung<br />
anzuordnen u. zu überwachen.<br />
c) Zu sorgen, dass sowohl auf den Allmeinden, als auch auf den Alpen jährlich<br />
ein Weidestück geräumt werde.<br />
S. 197: d) für Erstellung und Unterhalt von Brunnen u. deren Wasserzuleitung auf<br />
Alpen u. Allmeinden besorgt zu sein.<br />
e) Ueberhaupt alle für den sichern u. guten Treib auf Alpen u. Allmeinden<br />
nötigen Arbeiten anzuordnen u. zu leiten.<br />
f) Für Instandhaltung der Alpbauten u. Alpgeschirre besorgt zu sein.<br />
g) Die Weideplätze zur Ausfuhr des Düngers in den Alpen jährlich rechtzeitig<br />
zu bezeichnen u. für das Zerlegen des Düngers zu sorgen.<br />
§ 17.<br />
Die sich ergebenden Arbeiten sind so weit möglich im <strong>Gemeinde</strong>werk<br />
auszuführen u. die Lohnsumme am Ende des Jahres nach Kuhweiden (Stössen)<br />
zu verteilen unter Berücksichtigung der Atzungszeit. Gut u. schuldig wird am<br />
Ende jedes Jahres ausgeglichen.<br />
§ 18.<br />
Jeder Viehtreibende Bürger ist bei Busse verpflichtet wenn er zur<br />
<strong>Gemeinde</strong>werkarbeit aufgeboten wird willig Folge zu leisten.<br />
Die Weidekommission hat den Lohn angemessen der geleisteten Arbeit nach<br />
den Lohnverhältnissen wie sie in der allgemeinen <strong>Gemeinde</strong>werkordnung<br />
vorgesehen sind fest zu setzen.
- 152 -<br />
Wer sich den Anordnungen der Weidekommission nicht fügen will, ist dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat zur Bestrafung anzuzeigen.<br />
Die Weidekommission bezieht die gleichen Belöhnungen wie die<br />
Wuhrkommission<br />
§ 19.<br />
Die Oberaufsicht steht dem <strong>Gemeinde</strong>rat zu, welcher alle Vergehen gegen<br />
diese Weideordnung gebührend zu bestrafen hat.<br />
S. 198: § 20.<br />
S. 199:<br />
Uebergangsbestimmung<br />
Mit dem Tage der Annahme dieser Verordnung durch die <strong>Gemeinde</strong> tritt sie in<br />
Kraft u. es werden alle frühern <strong>Gemeinde</strong>bestimmungen insoweit aufgehoben,<br />
als sie nicht mit dieser Weideordnung in Einklang stehen.<br />
Von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 19. März 1911 mit grossem Mehren<br />
angenommen. C. Joos<br />
Zusätze durch <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse<br />
Art. 14. Abs. 2. betr. Trattzeit und Grasmiete wird aufgehoben und ersetzt<br />
durch:<br />
Die Weidtaxe beträgt für ein Stoss:<br />
im Frühling 3.80 frs.<br />
im Sommer auf der Alp 20 frs.<br />
im Sommer auf der Allmeinde 12 frs.<br />
im Herbst 2 frs.<br />
Absatz 4 zu Art. 5<br />
Wenn die Galtviehalpen von den betr. Terzengenossen nicht bestossen werden,<br />
so können noch aus den andern Terzen Mesen u. Mesenstiere bis auf die Zahl<br />
40 zugelassen werden. <strong>Gemeinde</strong>beschluss v. 26. Juni 1921
- 153 -<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlungsbeschluss vom 2 Juli <strong>1922</strong><br />
a. Verlängerung der Früllingsatzung für solche die ihr Vieh z.T. auswärts<br />
sömmern wird bis zu deren Alpfahrt verlängert. Müssen aber pro Stück eine<br />
Zuschlagstaxe von Fr. 2 bezahlen. Der Akt. J. Ludwig<br />
b. Tischgeld des Galtviehhirten Fr. 1.50<br />
S. 200-421: leere Seiten<br />
S. 422: Anno 1718 hat die hiesige <strong>Gemeinde</strong> der ehrsamen <strong>Gemeinde</strong> Jgis an Ihre<br />
erlittene Feürsbrunst an bahrem Geld gesteürt fl. 20.<br />
Anno 1745 hat man der <strong>Gemeinde</strong> Jenins gesteürt an bahrem Geld fl. 40.<br />
Anno 1814 hat hiesige <strong>Gemeinde</strong> der <strong>Gemeinde</strong> Trimis an ihre erlittene<br />
Feürsbrunst an Lebensmittel gesteürt 4 Fuder.<br />
Noch gibt man obiger <strong>Gemeinde</strong> den 20. Juli an bahrem Geld fl. 100.<br />
Die Lebensmittel wurden gegeben unter dem Amt Herrn Amman Georg Oryon<br />
Kretlj.<br />
Die fl. 100 unter dem Amt des Herrn Amtmann Martin Bandlj. 445<br />
-------------<br />
Register A: Von wegen den Ämter mehren<br />
Wegen den Alpknechten und Hirten<br />
Register B: Wegen den Bäumen auf der Allmein<br />
Wegen Bäum sezen<br />
Vom Bachen und Sechten<br />
Von wegen dem Bahn=Wald Matheilis<br />
Von wegen dem <strong>Buch</strong>wald<br />
Wegen dem Bahnwald im Schindelloch<br />
Von wegen dem Batnaler Viech Speisen<br />
Bären Wald betrefend<br />
Register C: --<br />
Register D: Von wegen Dächer oder Trüter<br />
Von wegen Deüchel anhauen<br />
Wegen dem Dungen in die Ämtweid<br />
Register E: Wegen Erlen und Streüe zwischend dem Berg und den Lössern<br />
Wegen Einkaufgeld frembder Weiber<br />
445 Siehe auch Blaues <strong>Buch</strong> Seite 158/159.<br />
S. 6<br />
7<br />
6<br />
7<br />
9<br />
15<br />
19<br />
21<br />
23<br />
45<br />
1<br />
4<br />
14<br />
24<br />
27
- 154 -<br />
Register F: Von wegen Färlj<br />
Wegen den Feürsbrunsten und wie sich ein jeder zu verhalten<br />
hat.<br />
Vom Feür hollen<br />
Von den Feürstätten<br />
Wegen den Forstmeistern<br />
Von wegen fremden Leuten Behaussung geben<br />
Register G: Von wegen den Gmd. Knechten<br />
Wegen Gmd.güter fällen<br />
Wegen Gmd.güter fällen<br />
Wegen Gmd.güter vertauschen<br />
Wegen den Gitzi<br />
Dass ein jeder an einer Gemeind seine Meinung geben möge<br />
Dass man kein Holz in Gissübel lassen soll<br />
Wegen den Gmd.güter fellen<br />
Wegen den Gmd.güter halben<br />
Von dem Gmd.gut Schnitz<br />
Vom Gmd. Werk<br />
Wegen dem Grassmieth<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung revidierte<br />
Register H: Wegen dem Vieh für den Hirt zu treiben 1<br />
Von wegen Holz rissen und führen 2<br />
Von wegen Holz hauen bey den Brünen 2<br />
Von wegen den Hausthieren 3<br />
Wegen Häüsser bauen 7<br />
Wegen Hanff auslegen 9<br />
Dass die Hindersas kein zame Streüe mehr nehmen sollen 15<br />
Wegen den ungerungen Hausthieren 16<br />
Wegen dem umgefallen Holz 16<br />
Wegen Holz und Streuüe aus der Au 18<br />
Wegen den Hindersäs 21<br />
Wegen denen Hindersäs ihrem Schmalvieh 21<br />
Wegen Vertrostung der Hindersäs 22<br />
Wegen Holz aus der Au 23<br />
Wegen den Hinder Säs 25<br />
Wegen dem Holz im Älplj 25<br />
4<br />
8<br />
9<br />
9<br />
22<br />
43<br />
1<br />
6<br />
10<br />
16<br />
18<br />
19<br />
22<br />
25<br />
26<br />
29<br />
30<br />
30<br />
120<br />
Wegen Holz aus der Gmd. verkaufen 27<br />
Wegen dem frembden Heü, so aus einer frembden Gmd. hieher<br />
gebracht wird<br />
31<br />
Von wegen dem ungefählten Holz 33<br />
Von wegen Holz aus der Au 35<br />
Von wegen den Hindersäs 37<br />
Von wegen Holz aus der Au 35<br />
Von wegen den Heü Reütenen 41<br />
Wegen den Tann Wälden<br />
und den Weg nach im Gebirg dass selbe nicht beschädiget<br />
werden<br />
43<br />
Wegen den Hindersäs 43<br />
Register I: --<br />
Register K: Von wegen den Kriesbäumen Anfall 3<br />
Wegen dem Käminfäger 13<br />
Wegen Koll und Kalch brennen 23<br />
Wegen der Kleidung der Landmilizen 25<br />
446 im <strong>Buch</strong> steht Seite 43, richtig ist aber Seite 42<br />
446 42
- 155 -<br />
Von wegen den Küönen die in den Alpen gehenn 35<br />
Register L: Von wegen frembden Leüthen 5<br />
Wegen den ledigen Söhnen in die Rood einschreibn in die Rood 9<br />
Noch ein andrer Puncten der ledigen Söhnen 11<br />
Von wegen Lärchen unter Samunt 14<br />
Wegen Lärchen unter Samunt 20<br />
Von wegen Lärchen in den Lössern 20<br />
Wegen den Lärchen ob dem Kaltenbrunnen 24<br />
Wegen den Lärchen auf Fahren 27<br />
Von wegen unsern Gmdsleüthen die sich in der frembde 29<br />
befinden<br />
Von wegen den Lärchen ob Mathailis 35<br />
Von wegen den Landmilizen 38<br />
Wegen den Gewehr wo den Land Milizen sind gegeben worden 39<br />
Wegen den lerrchen unter Zamunt 14<br />
Register M: Von wegen den Marchen zwüschend Salatz und der Ochsenalp 10<br />
Wegen den Marchen zu Berg und Thal 14<br />
Wen Zwey mit einandren einen Marcht gethan 29<br />
Von wegen den Mayenbäüme aufrichten 35<br />
Von wegen dem Wald ob Mathailis 35<br />
Register N: --<br />
Register O: Von wegen dem Ochsenhirt 4<br />
Wer mehr als 3 Ochsen hat 8<br />
Register P: --<br />
Register R: Wegen den Rossen oder Pferden 11<br />
Wie die Religionen sich gegen einandern an den heilig Tagen zu 13<br />
vertragen haben<br />
Vom Reüthnen 17<br />
mehr wegen dem Reüthnen 18<br />
mehr wegen dem Reüthnen 20<br />
Register S: Wenn man Sturm läüthet 2<br />
Von wegen dem Sandholz 3<br />
Von wegen der Schneeflucht in den Alpen 5<br />
Wegen Salz streüen auf der Allmein 10<br />
Wegen Sechten und Bränen 11<br />
Wegen dem Sandholz 14<br />
Wegen dem Wald Saculters 447 24<br />
Der Wald ob dem Sesel 24<br />
Wegen der Soldaten Kleidung 27<br />
Vom Wald Sasculters 29<br />
Wegen streuen in den Gassen 13<br />
von wegen denen Soldaten oder Land Millizen 34<br />
Von wegen Schussgeld der grossen Vögel 37<br />
Scharina Waldung 45<br />
Register T: --<br />
Register U: --<br />
Register V: Von wegen dem Vieh aus der Alp nehmen 1<br />
Wegen ungezeichnetem Vieh 2<br />
Wegen dem Vieh speissen 4<br />
Von wegen dem vieh in der Au einthun 5<br />
Dass man dass Vieh soll für die Hirten treiben 12<br />
Dass keiner das Vieh vor dem Mehren auslasse 17<br />
Dass jedem der Vieh in einer frembden <strong>Gemeinde</strong> Wintern, der 34<br />
447 Sasculters, auch Disculters oder Zischculters genannt, Wald nördl. Brida
- 156 -<br />
solle es auch in einer fremdden Winteren<br />
Register W: Von wegen dem wümmeln 3<br />
Von wegen dem Wässren oder Härd aus der Au 4<br />
Wegen dem Wildheüen 6<br />
Wegen dem Wasser auf Salatz 9<br />
Wie viel Vermögen die frembden Weiber haben sollen, wenn 12<br />
sie hier Bürgerin werden<br />
Wegen dem Wildheüen 13<br />
Wegen dem Wassen Meister 13<br />
Wegen dem Wässern dem Bach nach 21<br />
Wegen dem Wasser welches aus dem Dorf geht 21<br />
Wegen Steg und Weg nach fahren 22<br />
Wegen Wässern beym Bach 26<br />
Wegen den Wuhrfreyen 27<br />
Wegen dem Wuhrschnitz und Quarten fahl 32<br />
Register Y: --<br />
Register Z: Von wegen den Zeitkühen die das <strong>Gemeinde</strong>werk thun 15<br />
Dass man die Zäün soll auf die Marchen sezen<br />
Von wegen der Zehrung in den Alpen 35<br />
Inhalt: Seite 1 Einführung und Erklärung von Schreiber Stephan Hug<br />
Seite 2 - 31 <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse 1706-<strong>1817</strong>. Schreiber Stephan Hug<br />
Uebertrag der noch gültigen Artikel aus dem alten <strong>Buch</strong><br />
Seite 32-43 <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse 1818-1828. Schreiber Stephan Hug<br />
Neu hinzugekommene Beschlüsse in dieser Zeit<br />
Seite 44-66 <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse 1829-1854. Schreiber unbekannt<br />
Neu hinzugekommene Beschlüsse in dieser Zeit<br />
Seite 67-93 <strong>Gemeinde</strong>ordnung von 1867<br />
Seite 94-102 <strong>Gemeinde</strong>güter Modus von 1871 mit Nachträgen bis 1921<br />
Seite 103-113 Feuer Ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von ca. 1873 448<br />
Seite 114-119 Polizei Ordnung für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1877<br />
Seite 120-137 <strong>Gemeinde</strong>ordnung von 1878 (Revision)<br />
Seite 138-149 Feuerordnung des Kreises V. Dörfer von 1873 449<br />
Seite 150-168 Alpordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1889<br />
Seite 169-182 Reglement für die Armen- Arbeits- u. Verpflegungs- Anstalt von<br />
1853<br />
Seite 183-190 Statuten der Feuerwehr <strong>Untervaz</strong> von 1910<br />
Seite 191-199 Weidordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untervaz</strong> von 1911<br />
mit Nachträgen bis <strong>1922</strong><br />
Seite 200-421 leere Seiten<br />
Seite 422 verschiedene Einträge<br />
ohne Nr. Register von A-Z<br />
Original: <strong>Buch</strong>, 34cm hoch, 23cm breit, 5cm dick, alter Einband mit<br />
Lederverstärkung, innen lose, Inhalt siehe oben. Die Abschrift erfolgte wort-<br />
und seitengetreu. Die Einträge sind nicht chronologisch geordnet.<br />
448 Ein genaues Datum der Beschlussfassung konnte nicht gefunden werden, doch ist der Inhalt und<br />
Aufbau dieses Reglementes ganz sicher von der 1873 angenommenen Kreisfeuerordnung kopiert<br />
worden.<br />
449 Protokoll der Gde. Versammlung. In <strong>Untervaz</strong> am 27. April 1873 mit 18:0 Stimmen angenommen.
- 157 -<br />
Aussenansicht des sog. Roten <strong>Buch</strong>es von <strong>1817</strong><br />
mit starken Gebrauchspuren<br />
Internet-Bearbeitung: K. J. Version 09/2011<br />
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