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SCHIRGISWALDE - KIRSCHAU - Crostau

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Nr. 2/2011 - 3 -<br />

Schirgiswalde-Kirschau<br />

b) sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach der Frist<br />

zur Einsichtnahme entstanden ist oder<br />

c) sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden<br />

ist.<br />

Der Antrag kann gemeinsam für die Wahl (erster Wahlgang)<br />

und für die etwaige Neuwahl (zweiter Wahlgang) gestellt<br />

werden.<br />

Wahlscheine können von in dem Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Wahlberechtigten bis zum 25. März 2011, 16.00 Uhr<br />

und für die etwaige Neuwahl bis zum 8. April 2011, 16.00 Uhr<br />

bei der Stadt Schirgiswalde-Kirschau, Einwohnermeldebehörde,<br />

OT Schirgiswalde, Hauptstraße 7, 02681 Schirgiswalde-Kirschau<br />

mündlich oder schriftlich beantragt werden. In<br />

dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten sowie<br />

sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er<br />

im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben. Der Schriftform<br />

wird auch durch Telefax gewahrt. Eine fernmündliche<br />

Antragstellung ist unzulässig.<br />

Der Antrag kann auch durch dokumentierbare elektronische<br />

Übermittlung gestellt werden.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen<br />

des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren<br />

Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis<br />

zum Wahltag bzw. Tag der Neuwahl, bis 15.00 Uhr, bei der<br />

Stadt Schirgiswalde-Kirschau gestellt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte<br />

können aus den vorstehend in Punkt 5.2.<br />

angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines<br />

noch bis zum Wahltag bzw. Tag der Neuwahl, 15.00 Uhr, stellen.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte<br />

Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum<br />

Sonnabend vor dem Wahltag bzw. vor dem Tag der Neuwahl,<br />

12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

6. Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die<br />

Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl an Ort und<br />

Stelle ausüben. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen<br />

für einen anderen ist nur möglich, wenn die<br />

Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage<br />

einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und<br />

die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte<br />

vertritt; dies hat sie der Stadt vor Empfangnahme der<br />

Unterlagen schriftlich zu versichern.<br />

Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />

Bei der Briefwahl muss der verschlossene amtliche Wahlbrief<br />

mit Wahlumschlag, Stimmzettel und dem Wahlschein<br />

so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses<br />

gesandt werden, dass die Unterlagen dort spätestens<br />

am Wahltag bzw. Tag der Neuwahl bis 18 Uhr eingehen.<br />

Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als<br />

Standardbriefe ohne besondere Versendungsform unentgeltlich<br />

für den Wähler befördert. Sie können auch an der angegebenen<br />

Stelle abgegeben werden.<br />

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für<br />

die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt<br />

wird, zu entnehmen.<br />

Schirgiswalde-Kirschau, 04.02.2011<br />

Sven Gabriel<br />

Amtsverweser<br />

Hauptsatzung<br />

der Stadt Schirgiswalde-Kirschau<br />

Inhaltsübersicht:<br />

Abschnitt I - Organe der Stadt<br />

§ 1 Organe der Stadt<br />

Abschnitt II - Stadtrat<br />

§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben<br />

§ 3 Zusammensetzung des Stadtrates<br />

Abschnitt III - Ausschüsse des Stadtrates<br />

§ 4 Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben<br />

§ 5 Aufgaben des Verwaltungsausschusses<br />

§ 6 Aufgaben des Technischen Ausschusses<br />

§ 7 Beratende Ausschüsse und deren Aufgaben<br />

§ 8 Fraktionen<br />

§ 9 Ältestenrat<br />

Abschnitt IV - Bürgermeister<br />

§ 10 Rechtsstellung des Bürgermeisters<br />

§ 11 Aufgaben des Bürgermeisters<br />

§ 12 Stellvertretung des Bürgermeisters<br />

§ 13 Gleichstellungsbeauftragte<br />

Abschnitt V- Mitwirkung der Bürgerschaft<br />

§ 14 Einwohnerversammlung<br />

§15 Bürgerbegehren<br />

Abschnitt VI - Ortschaftsverfassung<br />

§ 16 Ortschaftsverfassung<br />

Abschnitt VII - Schlussbestimmungen<br />

§ 17 In-Kraft-Treten<br />

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der<br />

Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in<br />

der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau<br />

am 10.01.2011 mit der Mehrheit der Stimmen<br />

seiner Mitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />

Abschnitt I<br />

Organe der Stadt<br />

§ 1<br />

Organe der Stadt<br />

Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister.<br />

Abschnitt II<br />

Stadtrat<br />

§ 2<br />

Rechtsstellung und Aufgaben<br />

(1) Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan<br />

der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat.<br />

(2) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt<br />

fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit<br />

nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm<br />

der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat<br />

überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim<br />

Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung<br />

durch den Bürgermeister.<br />

§ 3<br />

Zusammensetzung des Stadtrates<br />

(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister<br />

als Vorsitzenden.<br />

(2) Auf der Grundlage § 6 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung<br />

über die Vereinigung der Gemeinden <strong>Crostau</strong> und Kirschau<br />

sowie der Stadt Schirgiswalde zur Stadt Schirgiswalde Kirschau

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