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Entgeltabrechnung: Fallstricke erkennen – Fehler vermeiden

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<strong>Entgeltabrechnung</strong>:<br />

<strong>Fallstricke</strong> <strong>erkennen</strong> <strong>–</strong> <strong>Fehler</strong><br />

<strong>vermeiden</strong><br />

Ihr Referent: Dr. Andreas Nastke


2<br />

Agenda<br />

● Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

● Geringfügig Beschäftigte<br />

Minijobs<br />

Die 400-Euro-Grenze<br />

Sonderfälle


3<br />

Agenda<br />

● Geringfügig Beschäftigte<br />

Kurzfristig Beschäftigte<br />

Fallstrick Berufsmäßigkeit<br />

● Betriebsveranstaltung<br />

Herkömmlichkeit<br />

Gesellschaftlicher Charakter<br />

● Benzingutscheine


4<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

Zwei Grundfragen<br />

1. Hat der Arbeitnehmer überhaupt eine Arbeitsstätte?<br />

2. und wenn ja, wie viele?


5<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

R 9.4 Abs. 3 LStR Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der<br />

dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers,<br />

insbesondere<br />

● jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des<br />

Arbeitgebers,<br />

● der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und<br />

● die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder<br />

aufsucht.


6<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

R 9.4 Abs. 3 LStR Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

… Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit…..<br />

.


7<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

Beispiel:<br />

Ein Pharmareferent kommt einmal wöchentlich zum 3-stündigen<br />

Meeting zum Hauptsitz seines Arbeitgebers:<br />

Bis 31.12.2007: Keine Regelmäßige Arbeitsstätte, da 20%-Regel<br />

Ab 1.1.2008: Regelmäßige Arbeitsstätte, da Meetings nachhaltig<br />

sind und der Umfang unerheblich ist.


8<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

In Zahlen<br />

Der Pharmareferent wohnt 100 km vom Sitz des Arbeitgebers<br />

entfernt und hat einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von<br />

30.000 Euro. Er kommt jede Woche für 3 Stunden zum Arbeitgeber.<br />

Besteuerung auf der Lohnabrechnung<br />

1%- Private Nutzung 300 Euro monatlich<br />

0,03% Fahrten Wohnung- Arbeit 900 Euro monatlich<br />

(ohne 0,002%-Regel)


9<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

…..und 2012 ?


10<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.6.2011, VI R 55/10<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

Diese Regelung ist nach den neuen Urteilen hinfällig:<br />

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte<br />

immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte nicht aus.<br />

Ihr muss vielmehr eine zentrale Bedeutung gegenüber den<br />

weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH, Urteil vom 9.6.2011, VI<br />

R 55/10).


11<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

Was ist eine zentrale Bedeutung?<br />

Beispiel:<br />

Der Vertriebsgeschäftsführer eines großen Lebensmittel-Filialisten<br />

besucht jeden Monat an jedem Tag eine Filiale. An 50 Tagen im Jahr<br />

ist er für 1 bis 2 Stunden in der Hauptsitz des Arbeitgebers, um an<br />

kurzen Besprechungen teilzunehmen.<br />

Wie viele und ggf. welche regelmäßigen Arbeitsstätten hat er?<br />

Hinweis:<br />

Bitte beurteilen Sie anhand der zentralen Bedeutung.


12<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

Lösung:<br />

Der Geschäftsführer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte!<br />

Das bedeutet, dass alle Einsatztage die Voraussetzungen einer Dienstreise<br />

erfüllen.<br />

Nutzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen, muss zwar die eventuell erlaubte<br />

Privatnutzung versteuert werden (1 %-Regelung), es fällt aber kein geldwerter<br />

Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an.<br />

Begründung:<br />

Das Tun am Sitz des Arbeitgebers hat keine zentrale Bedeutung.


13<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

Probleme in der Praxis<br />

Sucht der Arbeitnehmer mehrere Einrichtungen des Arbeitgebers<br />

regelmäßig auf, muss geprüft werden, ob einer davon eine zentrale<br />

Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt.<br />

Dabei spielt die arbeitsrechtliche Zuordnung eine Rolle, welche<br />

Tätigkeiten dort ausgeübt werden und welches konkrete Gewicht<br />

dieser Tätigkeit zukommt (BFH, Urteil v. 9.6.2011, VI R 55/10)<br />

Zudem ist klar, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte nur dort liegen<br />

kann, wo der Arbeitnehmer „seiner eigentlichen beruflichen<br />

Tätigkeit“ nachgeht (BFH, Urteil v. 9.6.2011, VI R 58/09).


14<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

BUNDESFINANZHOF, Urteil v. 9.6.2011, VI R 58/09<br />

Kurzbesuche von untergeordneter Bedeutung<br />

Auch das Aufsuchen des Arbeitgebers rein zu Kontrollzwecken führt<br />

nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Das gilt selbst dann,<br />

wenn ein Außendienstmitarbeiter auf Weisung des Arbeitgebers<br />

täglich am Betriebssitz erscheinen muss, um sich z.B. mit dem<br />

Kundenberater abzustimmen und erst danach die Kunden<br />

aufgesucht werden (BFH, Urteil v. 9.6.2011, VI R 58/09).


15<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

BUNDESFINANZHOF, Urteil v. 9.6.2011,<br />

VI R 55/10<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren<br />

Tätigkeitsstätten<br />

Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch<br />

wenn er fortdauernd und immer wieder<br />

verschiedene Betriebsstätten seines<br />

Arbeitgebers aufsucht.<br />

In einem solchen Fall ist der ortsgebundene<br />

Mittelpunkt der dauerhaft angelegten<br />

beruflichen Tätigkeit (regelmäßige<br />

Arbeitsstätte) zu bestimmen.


16<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

3 Tipps für die Praxis der arbeitsrechtlichen Zuordnung<br />

Eine klare arbeitsrechtliche Regelung der Aufgaben des<br />

Arbeitnehmers und der örtlichen Zuordnung ist hilfreich. Diese<br />

Regelungen können zum Beispiel im Arbeitsvertrag, aber auch in<br />

Tätigkeitsbeschreibungen niedergelegt sein.


17<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

3 Tipps für die Praxis der arbeitsrechtlichen Zuordnung<br />

Sofern der Arbeitnehmer nicht eine konkrete Tätigkeit<br />

arbeitsrechtlich schuldet, sondern zum Beispiel einen<br />

Arbeitsbereich verantwortet, soll seine Tätigkeits- oder<br />

Aufgabenbeschreibung vorliegen. Wichtig ist dabei, dass diese<br />

Beschreibungen aktualisiert werden, wenn der Arbeitsbereich des<br />

Mitarbeiters ändert.


18<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

3 Tipps für die Praxis der arbeitsrechtlichen Zuordnung<br />

Aufzeichnungen, welche Tätigkeiten an welchem Tätigkeitsort<br />

tatsächlich ausgeübt werden. Besuche beim Arbeitgeber, die nur<br />

organisatorische Zwecke erfüllen (Unterlagen holen, Kontrolle,<br />

Abstimmungen) sollten auch so aufgelistet sein, da damit eine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte vermieden werden kann.


19<br />

Dauerbrenner Minijobs


20<br />

Minijobs sind versicherungsfrei<br />

§ 7 SGB V<br />

Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten<br />

Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei;<br />

dies gilt nicht für eine Beschäftigung<br />

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,<br />

2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.


21<br />

Definition des Minijobs als Geringfügige<br />

Beschäftigung<br />

§ 8 SGB IV<br />

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn<br />

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat<br />

400 EUR nicht übersteigt<br />

[geringfügig entlohnte Beschäftigung]<br />

2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens zwei<br />

Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein<br />

pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist<br />

[kurzfristige Beschäftigung]<br />

…es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt<br />

wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt.


22<br />

Definition des Minijobs als Geringfügige<br />

Beschäftigung<br />

§ 8 SGB IV<br />

Geringfügigkeitsrichtlinien in der Neufassung vom 14.10.2009<br />

Quelle:<br />

http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15626/Datei/3196/Ge<br />

ringf%C3%BCgigkeitsrichtlinien.pdf


23<br />

Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />

Durchschnittsbetrachtung<br />

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 400 EUR<br />

übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.<br />

Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der<br />

Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt<br />

besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde<br />

zu legen ist.<br />

Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im<br />

Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 400 EUR nicht übersteigen<br />

(maximal 4.800 EUR pro Jahr bei durchgehender mindestens 12<br />

Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem<br />

Monat).


24<br />

Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />

Schluss mit 2 unvorhergesehenen Monaten?<br />

In der Vergangenheit konnte man um sogenannte<br />

Beschäftigungsspitzen abzudecken, Minijobber maximal 2mal<br />

jährlich über die 400-EUR-Grenze verdienen lassen. Passiert dies<br />

allerdings mehrere Jahre hintereinander, unterstellt der Prüfer<br />

Regelmäßigkeit und damit Vorhersehbarkeit.<br />

Diese „Zwei-Monats-Regelung“ besteht weiterhin.


25<br />

Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />

Eintritt innerhalb eines Monats<br />

Beispiel:<br />

Eine Verkäuferin nimmt am 15.04. eine Beschäftigung gegen ein<br />

monatliches Arbeitsentgelt von 350 EUR auf, welches auch bereits im<br />

Monat der Beschäftigungsaufnahme in voller Höhe gezahlt wird.


26<br />

Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />

Eintritt innerhalb eines Monats<br />

Lösung:<br />

Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats April beginnt, gilt die<br />

Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR auch in diesem Monat.<br />

Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das<br />

Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt.


27<br />

Entstehen der Beitragsansprüche<br />

§ 22 SGB IV<br />

Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald<br />

ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten<br />

Voraussetzungen vorliegen.<br />

Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das<br />

aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet<br />

wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt<br />

worden ist.


28<br />

Beiträge aus nicht gezahltem Entgelt<br />

Phantomlohn<br />

Eine Reinigungskraft erhält 5 EUR pro Stunde und arbeitet<br />

monatlich 80 Stunden für insgesamt 400 EUR.<br />

Fall A:<br />

Das Weihnachtsgeld als 13. Gehalt, auf das ein Anspruch besteht, wird nicht<br />

ausbezahlt.<br />

Fall B:<br />

Aufgrund tariflicher Bestimmungen ergibt sich ein Stundenlohn von 8 EUR.


29<br />

Beiträge aus nicht gezahltem Entgelt<br />

Phantomlohn<br />

Eine Reinigungskraft erhält 5 EUR pro Stunde und arbeitet<br />

monatlich 80 Stunden für insgesamt 400 EUR.<br />

Fall A:<br />

Das Weihnachtsgeld als 13. Gehalt, auf das ein Anspruch besteht, wird nicht<br />

ausbezahlt. (ok)<br />

Fall B:<br />

Aufgrund tariflicher Bestimmungen ergibt sich ein Stundenlohn von 8 EUR.<br />

(nicht ok)


30<br />

Kurzfristige Beschäftigung


31<br />

Kurzfristige Beschäftigungen<br />

Definition & Erscheinungsformen<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV<br />

vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die<br />

im Laufe eines Kalenderjahrs auf nicht mehr als<br />

zwei Monate<br />

oder<br />

insgesamt 50 Arbeitstage<br />

nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus<br />

vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten<br />

Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist.<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor,<br />

wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das<br />

Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 EUR überschreitet.


32<br />

Kurzfristige Beschäftigungen<br />

Prüfung der Berufsmäßigkeit<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die<br />

Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn sie<br />

berufsmäßig ausgeübt wird.<br />

Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht erforderlich,<br />

wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die<br />

Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

erfüllt.


33<br />

Kurzfristige Beschäftigungen<br />

Berufsmäßigkeit<br />

Werden kurzfristige Beschäftigungen in einem Umfang<br />

übernommen, der vermuten lässt, dass es sich nicht nur um<br />

gelegentliche Tätigkeiten handelt, wird geprüft, ob die<br />

Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt werden. Von der<br />

Berufsmäßigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn die<br />

Beschäftigung nicht mehr von wirtschaftlich untergeordneter<br />

Bedeutung ist.


34<br />

Kurzfristige Beschäftigungen<br />

Berufsmäßigkeit<br />

Auf diese Versicherten können die Kriterien der Geringfügigkeit<br />

wegen kurzfristiger Beschäftigung nicht angewandt werden. Sie sind<br />

in einer auch noch so kurzen Beschäftigung immer<br />

sozialversicherungspflichtig<br />

● kurzfristigen Beschäftigungen zwischen abgeschlossenem Studium<br />

und Eintritt ins Berufsleben,<br />

● kurzfristigen Beschäftigungen nach Schulentlassung bis zur ersten<br />

Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines<br />

Ausbildungsverhältnisses,<br />

● unentgeltlich beurlaubten Arbeitnehmern, die eine kurzfristige<br />

Beschäftigungen ausüben,


35<br />

Kurzfristige Beschäftigungen<br />

Berufsmäßigkeit<br />

● unentgeltlich beurlaubten Arbeitnehmern, die eine kurzfristige<br />

Beschäftigungen ausüben,<br />

● Personen in Elternzeit, die eine mehr als geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung ausüben,<br />

● Personen, die Leistungen vom Arbeitsamt beziehen und die eine<br />

kurzfristige Beschäftigung ausüben,<br />

● kurzfristigen Beschäftigungen, die während der gesetzlichen<br />

Dienstpflicht ausgeübt werden.


36<br />

Betriebsveranstaltung


37<br />

Begriff der Betriebsveranstaltung<br />

Definition<br />

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher<br />

Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die<br />

Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z. B.<br />

Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern.


38<br />

Verbot der Privilegierung<br />

Keine Veranstaltung für eingeschränkte Teilnehmerkreise<br />

Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der<br />

Arbeitnehmer von Interesse sind, sind Betriebsveranstaltungen,<br />

wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine<br />

Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt.<br />

Als Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche<br />

Veranstaltungen anzu<strong>erkennen</strong>, die z. B.<br />

jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z. B.<br />

Abteilung, durchgeführt werden,<br />

wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der<br />

Veranstaltung teilnehmen können.


39<br />

Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen<br />

R 19.5 Abs. 1 LStR<br />

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei<br />

Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz<br />

überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht<br />

zum Arbeitslohn, wenn es sich um<br />

herkömmliche Betriebsveranstaltungen<br />

und<br />

bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt.


40<br />

Abgrenzung<br />

Betriebsveranstaltung und herkömmliche Betriebsveranstaltung<br />

Abgrenzungsmerkmale für die Herkömmlichkeit sind Häufigkeit oder<br />

besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung.<br />

Häufigkeit<br />

In Bezug auf die Häufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung üblich,<br />

wenn nicht mehr als 2 Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden;<br />

auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Seit<br />

2002 sind auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt.


41<br />

Herkömmlichkeit der Betriebsveranstaltung<br />

Wahlrecht<br />

Bei mehr als 2 gleichartigen Veranstaltungen kann der Arbeitgeber<br />

die beiden Veranstaltungen auswählen, die als herkömmliche<br />

Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden.


42<br />

Herkömmlichkeit der Betriebsveranstaltung<br />

Mehr als 2 Veranstaltungen<br />

Unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer an mehr als 2<br />

unterschiedlichen Veranstaltungen teilnimmt, z. B. ein Jubilar, der<br />

noch im selben Jahr in den Ruhestand tritt, nimmt an der Jubilarfeier,<br />

an einem Pensionärstreffen und an einem Betriebsausflug teil.


43<br />

Herkömmlichkeit der Betriebsveranstaltung<br />

Veranstaltungsbesuch als berufliche Pflicht<br />

Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an mehr als 2 gleichartigen<br />

Betriebsveranstaltungen ist unschädlich, wenn sie der Erfüllung<br />

beruflicher Aufgaben dient, z. B. wenn der Personalchef oder<br />

Betriebsratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen<br />

besuchen.


44<br />

Übliche Zuwendungen<br />

Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung<br />

Hierzu zählen insbesondere:<br />

Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, die Übernahme<br />

von Übernachtungs- und Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche<br />

schon einen Erlebniswert hat,<br />

Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn<br />

sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen oder<br />

sportlichen Veranstaltung erschöpft, Geschenke.


45<br />

Übliche Zuwendungen<br />

Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung<br />

Üblich ist auch die nachträgliche Überreichung der Geschenke an<br />

solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen<br />

Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten,<br />

nicht aber eine deswegen gewährte Barzuwendung,


46<br />

Der gesellschaftliche Charakter<br />

Betriebsveranstaltungen<br />

Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik,<br />

Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen,<br />

wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der<br />

Betriebsveranstaltung sind.


47<br />

Der gesellschaftliche Charakter<br />

Beispiel:<br />

Als Weihnachtsfeier plant die X AG einen Theaterbesuch mit der<br />

gesamten Belegschaft. Man trifft sich direkt zur Vorstellung und<br />

verlässt diese unmittelbar danach auch wieder.<br />

Handelt es sich hier um eine Betriebsveranstaltung?<br />

Lösung:<br />

Es handelt sich um keine Betriebsveranstaltung, da es am<br />

gesellschaftlichen Charakter mangelt.<br />

Tipp: Machen Sie einen Sektempfang.


48<br />

Die 110-Euro-Grenze<br />

Betriebsveranstaltungen<br />

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich<br />

Umsatzsteuer (Brutto) für die üblichen Zuwendungen an den<br />

einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 EUR je<br />

Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn<br />

hinzuzurechnen.


49<br />

Die 110-Euro-Grenze<br />

Berechnung<br />

Es handelt sich um eine Freigrenze, die zur Folge hat, dass bei<br />

Überschreiten des Höchstbetrags die gesamte Zuwendung zum<br />

steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, nicht nur der 110 EUR<br />

übersteigende Betrag.<br />

Wert 100 110 120<br />

Steuerpflichtig 0 0 120


50<br />

Die 110-Euro-Grenze<br />

Durchschnittsbetrachtung<br />

Maßgebend ist der Durchschnittsbetrag, der auf die einzelnen<br />

Arbeitnehmer entfällt. Zur Feststellung dieses Durchschnittsbetrags<br />

muss der Arbeitgeber seine Gesamtaufwendungen für<br />

die Betriebsveranstaltung, einschl. Umsatzsteuer und einschl. der<br />

Aufwendungen für den äußeren Rahmen, durch die Zahl der<br />

Teilnehmer an der Betriebsveranstaltung teilen.


51<br />

Der gesellschaftliche Charakter<br />

Beispiel Durchschnittsbetrachtung<br />

Bei einer Weihnachtsfeier entstehen dem Arbeitgeber folgende Kosten<br />

Saalmiete 1.400 EUR<br />

Essen 800 EUR<br />

Präsente 400 EUR<br />

Beförderung 320 EUR<br />

Live Band 600 EUR<br />

Gesamt 3.520 EUR<br />

Zur Feier wurden alle 38 Mitarbeiter eingeladen. Laut Teilnehmerliste<br />

waren jedoch tatsächlich nur 32 Arbeitnehmer anwesend.<br />

1. Handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung?<br />

2. Handelt es sich um eine herkömmliche Veranstaltung?


52<br />

Der gesellschaftliche Charakter<br />

Lösung Durchschnittsbetrachtung<br />

Zur Feier wurden alle 38 Mitarbeiter eingeladen. Laut Teilnehmerliste<br />

waren jedoch tatsächlich nur 32 Arbeitnehmer anwesend.<br />

Gesamt 3.520 EUR<br />

1. Handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung?<br />

Betriebliche Ebene Ja<br />

Gesellschaftlicher Charakter Ja<br />

Allen AN offen Ja<br />

Es handelt sich um eine Betriebsveranstaltung.


53<br />

Der gesellschaftliche Charakter<br />

Lösung Durchschnittsbetrachtung<br />

Zur Feier wurden alle 38 Mitarbeiter eingeladen. Laut Teilnehmerliste<br />

waren jedoch tatsächlich nur 32 Arbeitnehmer anwesend.<br />

Gesamt 3.520 EUR<br />

2. Handelt es sich um eine herkömmliche Betriebsveranstaltung?<br />

Betriebsveranstaltung Ja<br />

Durchschnittswert 110 EUR Ja (3.520 EUR / 32 AN = 110 EUR)<br />

Es handelt sich um eine herkömmliche Betriebsveranstaltung<br />

�� kein Arbeitslohn.


54<br />

Achtung bei Teilnahme von Partnerin und<br />

Ehegatten<br />

R 19.5 Abs. 5 LStR<br />

Gehören zu den Teilnehmern auch Familienangehörige oder Gäste<br />

der Arbeitnehmer, muss der auf diese Personen entfallende<br />

Durchschnittsbetrag den Arbeitnehmern zugerechnet werden, die die<br />

Familienangehörigen oder Gäste mitgebracht haben.


55<br />

Der gesellschaftliche Charakter<br />

Beispiel Durchschnittsbetrachtung: Fortsetzung<br />

Zur Feier wurden alle 38 Mitarbeiter eingeladen. Laut Teilnehmerliste<br />

waren jedoch tatsächlich nur 32 Arbeitnehmer anwesend.<br />

Gesamt 3.520 EUR<br />

Arbeitnehmer Peter Maurer ist frisch verliebt und bringt seine neue<br />

Freundin, Susi Sorglos mit zur Feier.


56<br />

Der gesellschaftliche Charakter<br />

Lösung Durchschnittsbetrachtung: Fortsetzung<br />

Während die Feier für die Kollegen von Peter nicht zu Arbeitslohn führt,<br />

ist die Veranstaltung für Peter voll steuerpflichtig, weil ihm der Wert<br />

von Susi zugeordnet wird.<br />

Tipp:<br />

Das Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR kann dadurch<br />

verhindert werden, dass der Arbeitnehmer den übersteigenden<br />

Betrag an den Arbeitgeber zahlt.


57<br />

Benzingutscheine<br />

Die neuen Regeln im Überblick


59<br />

Benzingutscheine: Rechtsgrundlage<br />

§ 8 Abs. 2 Satz 9<br />

Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer<br />

Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom<br />

Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile<br />

insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.


60<br />

Benzingutscheine:<br />

Die neuen Regeln im Überblick<br />

Drei Urteile des BFH vom 11.11.2010 bilden de Grundlage<br />

(Aktenzeichen: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10)<br />

Geschenkgutschein zum Geburtstag über 20 EUR:<br />

zulässig (VI R 21/09)<br />

Tankkarte mit Berechtigung, bis 44 EUR zu tanken:<br />

zulässig (VI R 27/09)<br />

Benzingutschein für beliebige Tankstelle, Mitarbeiter war<br />

tanken, hat bar bezahlt und das Geld erstattet bekommen:<br />

zulässig (VI R 41/10)


61<br />

Benzingutscheine: Rechtsgrundlage<br />

Bisher schwierig, weil<br />

Bislang wurden im Steuerrecht Gutscheine gem. § 8 Abs. 2 Satz 9<br />

EStG nur dann als Sachbezug anerkannt, wenn darauf eine konkrete<br />

Ware oder Dienstleistung bezeichnet war. Stand ein Geldbetrag<br />

(EURO-Wert) auf dem Gutschein, so galt er stets als Barlohn. Folge:<br />

Es mussten dann Lohnsteuer und auch Sozialversicherungsabgaben<br />

abgeführt werden.<br />

Voraussetzung dazu ist, dass der Wert im Kalendermonat den Betrag<br />

von 44 EUR nicht übersteigt. Wichtig: Es handelt sich um eine<br />

Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Übersteigt der Wert in einem<br />

Monat die Freigrenze von 44 EUR, so ist der gesamte Betrag<br />

abgabepflichtig.<br />

Diese Regelung ist 1:1 auf die Beitragspflicht zur Sozialversicherung<br />

übertragbar, denn auch hier greift der häufig geltende Grundsatz<br />

„Sozialversicherung folgt Steuerrecht“.


62<br />

Benzingutscheine: Rechtsgrundlage<br />

Neue Auffassung<br />

Ob steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn oder<br />

steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen, ist nunmehr danach zu<br />

beurteilen, welche Leistungen der Arbeitnehmer auf Grundlage<br />

der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von seinem<br />

Arbeitgeber beanspruchen kann.<br />

Demgegenüber ist es nicht von Bedeutung, auf welche Art und<br />

Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem<br />

Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.


63<br />

Benzingutscheine: Rechtsgrundlage<br />

Neue Auffassung<br />

Weiter ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung des<br />

Anspruchs<br />

selbst tätig wird oder ob er dem Arbeitnehmer gestattet, die Sachen<br />

auf Arbeitgeberkosten bei einem Dritten zu erwerben.<br />

Vor diesen Hintergrund liegen Sachbezüge auch dann vor, wenn der<br />

Arbeitgeber eine Zahlung an der Arbeitnehmer mit der Auflage<br />

verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten<br />

weise zu verwenden.<br />

Tipp: Dem Arbeitnehmer darf kein Wahlrecht zwischen Barlohn und<br />

Sachbezug eingeräumt werden (Oberfinanzdirektion Münster,<br />

Verfügung S 2334<strong>–</strong>10<strong>–</strong>St22<strong>–</strong>31 vom 17.5.2011).


64<br />

Benzingutscheine: Additionsregeln<br />

Was zählt bei der Prüfung der 44-EUR-Freigrenze mit?<br />

Weil es im Gesetz heißt „Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1<br />

EStG zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die nach der<br />

Anrechnung vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte<br />

ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht<br />

übersteigen“, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass in die<br />

Prüfung der Freigrenze auch diejenigen nach § 8 Abs. 2 Satz 1<br />

EStG zu bewertenden Sachbezüge mit einzubeziehen sind und<br />

die als Teil des steuer- und sozialversicherungspflichtigen<br />

Arbeitslohn behandelt wurden.<br />

§ 8 Abs. 2 Satz1 EStG<br />

Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen<br />

und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten<br />

üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.


65<br />

Benzingutscheine: Additionsregeln<br />

Was zählt bei der Prüfung der 44-EUR-Freigrenze mit?<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich einen Tankgutschein im Wert von<br />

40 EUR. Anlässlich seines Geburtstages erhält er in diesem Monat<br />

zusätzlich einen Saturn-Gutschein über 60 EUR.<br />

Lösung:<br />

Sowohl der Tankgutschein wie auch der Saturn-Gutschein sind<br />

Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind.<br />

Somit überschreitet der Wert der zu bewertenden Sachbezüge die<br />

Freigrenze von 44 EUR in diesem Monat.<br />

Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn erhöht sich<br />

in diesem Monat deshalb um 100 EUR.


66<br />

Benzingutscheine: Additionsregeln<br />

Was zählt bei der Prüfung der 44-EUR-Freigrenze mit?<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich einen Tankgutschein im Wert<br />

von 40 EUR. Anlässlich seines Geburtstages erhält er in diesem<br />

Monat zusätzlich einen Saturn-Gutschein über 35 EUR.<br />

Lösung:<br />

Aufmerksamkeiten anlässlich persönlicher Ereignisse, wie hier bei<br />

dem Geburtstag, mit einem Wert von nicht mehr als 40 EUR zählen<br />

von vorneherein nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 1 LStR).<br />

Somit bleibt der Tankgutschein steuer- und sozialversicherungsfrei.


67<br />

Benzingutscheine: Additionsregeln<br />

Was zählt bei der Prüfung der 44-EUR-Freigrenze nicht mit?<br />

● Kost und Logis gem. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG (nach SVeV)<br />

● Private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs gem. § 8 Abs. 2<br />

Satz 5 EStG<br />

● Belegschaftsrabatte gem. § 8 Abs. 3 EStG<br />

● Gewährung von Kantinenmahlzeiten, Mahlzeiten anlässlich von<br />

Auswärtstätigkeiten oder bei der Gewährung freier Unterkunft und<br />

Verpflegung (Essensmarken und Restaurant-Schecks sind bis zu<br />

einem Wert von 5,97 EUR pro Arbeitstag abgabenfrei, vgl. R 8.1<br />

Abs. 7 LStR)<br />

● Sachbezüge, die nach § 40 EStG oder § 37b EStG pauschal<br />

besteuert werden


68<br />

Benzingutscheine: Additionsregeln<br />

● Sachbezüge, für welche eine Steuerbefreiung nach<br />

§ 3 EStG in Betracht kommt:<br />

§ Kindergartenzuschüsse gem. § 3 Nr. 33 EStG<br />

§ Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung<br />

gem. § 3 Nr. 34 EStG<br />

§ Überlassung von Mobiltelefonen oder Computern zum<br />

privaten Gebrauch<br />

§ gem. § 3 Nr. 45 EStG<br />

§ Betriebliche Altersvorsorge gem. § 1 Abs. 2 BetrAVG, § 3<br />

Nr. 63 EStG


69<br />

Benzingutscheine: Formulierungshilfen<br />

Der Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, wo er den Gutschein<br />

einlöst. Über die bezogenen Waren rechnet der Arbeitgeber direkt mit<br />

demjenigen Anbieter ab, bei welchem der Gutschein eingelöst wird.<br />

Übersteigt der Rechnungsbetrag im Zusammenhang mit der Einlösung des<br />

Gutscheins 44 EUR einschließlich Umsatzsteuer im Monat, ist der<br />

Arbeitnehmer verpflichtet, den übersteigenden Betrag selbst zu entrichten.<br />

Der Arbeitnehmer wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass ein<br />

Sachbezug, bei welchem der vom Arbeitnehmer getragen Wert 44 EUR im<br />

Monat übersteigt, insgesamt steuer- und sozialversicherungspflichtigen<br />

Arbeitslohn darstellt.<br />

Diese Zuwendung erfolgt seitens des Arbeitgebers ohne Anerkennung<br />

einer Rechtspflicht, also freiwillig und unter dem Vorbehalt des<br />

jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Zahlung wird kein<br />

Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Der Widerruf kann sowohl<br />

wirtschaftliche Gründe haben als auch auf Gründe im Verhalten des<br />

Arbeitnehmers oder auf andere Gründe gestützt werden.


70<br />

Benzingutscheine: Bewertungsabschlag 4 %<br />

Lohnsteuerrichtlinien 2011 (LStR 2011) R 8.1<br />

Abs. 2 Satz 9:<br />

Erhält der Arbeitnehmer eine Ware oder<br />

Dienstleistung, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG<br />

zu bewerten ist, kann sie aus<br />

Vereinfachungsgründen mit 96 % des<br />

Endpreises bewertet werden, zu dem sie der<br />

Abgebende oder dessen Abnehmer fremden<br />

Letztverbrauchern im allgemeinen<br />

Geschäftsverkehr anbietet!<br />

4


71<br />

Benzingutscheine: Bewertungsabschlag 4 %<br />

Oberfinanzdirektionen (OFD) Rheinland und<br />

Münster: Verfügung vom 17.5.2011, S 2334 - 1026<br />

- St 212 (Rheinland) und S 2334 - 10 - St 22-31<br />

(Münster):<br />

Die Regelung in R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR, den<br />

geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96%<br />

des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden,<br />

wenn kein Bewertungserfordernis besteht<br />

(z.B. bei nachträglicher Kostenerstattung,<br />

betragsmäßig begrenzten Gutscheinen,<br />

zweckgebundenen Geldzuwendungen).<br />

4


72<br />

Benzingutscheine: Formulierungshilfen<br />

Sonstige Hinweise<br />

Der Gutschein sollte den Namen und die Anschrift des<br />

Arbeitgebers, den Namen des Arbeitnehmers und das<br />

Ausgabedaten enthalten. Die Gutscheine sind den<br />

Arbeitnehmern monatlich für den betreffenden Monat<br />

auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat den Empfang des<br />

Gutscheins zu quittieren.


73<br />

Benzingutscheine:<br />

Darf man Gutscheine sammeln<br />

Nach den Lohnsteuerrichtlinien ist der Preis am Ausgabetag<br />

entscheidend. Das hilft dann, wenn eine Sache im Gutschein<br />

konkret bezeichnet ist. Zum Ausgabetag darf der<br />

Gesamtbetrag nicht über 44 EUR bzw. 40 EUR bei<br />

Gutscheinen zum persönlichen Anlass liegen.<br />

Bei Gutscheinen erfolgt der steuerliche Zufluss zum Zeitpunkt<br />

der Übergabe des Gutscheins (R 19.1. LStR 2011, R 38.2<br />

LStR 2011)<br />

Eine spätere Einlösung bleibt ohne steuerliche Nachteile.


74<br />

Benzingutscheine: Formulierungshilfen<br />

Beispiel Fitnessstudio:<br />

Ein Arbeitgeber will die Fitness seiner Mitarbeiter fördern. Wer den<br />

regelmäßigen Besuch eines Fitnessstudios, eines Gymnastikkurses<br />

oder einer Bewegungsgruppe nachweisen kann, erhält auf die<br />

entstandenen Mitgliedsgebühren einen monatlichen Zuschuss von<br />

20 EUR. Der Mitarbeiter muss die regelmäßige Teilnahme nachweisen<br />

und den Zahlungsbeleg über die Mitgliedsbeiträge vorlegen.


75<br />

Benzingutschein<br />

Benzingutschein<br />

Frau/Herr........ erhält mit diesem Gutschein die Berechtigung, bis zu einem Betrag von ....,... Euro<br />

Treibstoff (Diesel oder Benzin) zu tanken. Der Gutschein ist nicht übertragbar und ermöglicht<br />

ausschließlich den Bezug von Treibstoff. Eine Auszahlung des Gutscheinbetrags ist ausdrücklich<br />

ausgeschlossen. Der Bezug des Treibstoffs ist durch Beleg nachzuweisen<br />

Zahlung:<br />

q Die Kosten werden dem Arbeitgeber direkt belastet.<br />

q Die Zahlung erfolgt über eine Tankkarte des Arbeitgebers. Diese wird ausdrücklich nur<br />

zum Ausgleich der Tankrechnung überlassen, andere Zahlungsvorgänge dürfen nicht<br />

abgewickelt werden<br />

q Der Arbeitnehmer legt den Betrag durch Direktzahlung aus und erhält den ausgelegten<br />

Betrag bei Vorlage der Tankquittung (Angabe bezogener Treibstoff, Zahlung) erstattet.<br />

Herr/Frau ................ ist verpflichtet, den Tankbeleg im Original diesen Gutschein beizufügen. Der<br />

Gutschein ist bei Einlösung von der Tankstelle abzustempeln und danach dem Arbeitgeber wieder<br />

vorzulegen.<br />

Der Gutschein wurde am ................ ausgestellt und der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter übergeben.<br />

.................................<br />

Unterschrift Arbeitgeber


76<br />

Benzingutschein<br />

Von der Tankstelle auszufüllen:<br />

Gutschein eingelöst am ................ .<br />

Es wird bestätigt, dass ausschließlich die oben angegebenen Sachzuwendung<br />

(z.B. Treibstoff) bezogen wurde und eine Barauszahlung nicht erfolgt ist.<br />

...................................................<br />

Stempel/Unterschrift der Tankstelle


77<br />

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