Entgeltabrechnung: Fallstricke erkennen – Fehler vermeiden
Entgeltabrechnung: Fallstricke erkennen – Fehler vermeiden
Entgeltabrechnung: Fallstricke erkennen – Fehler vermeiden
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Entgeltabrechnung</strong>:<br />
<strong>Fallstricke</strong> <strong>erkennen</strong> <strong>–</strong> <strong>Fehler</strong><br />
<strong>vermeiden</strong><br />
Ihr Referent: Dr. Andreas Nastke
2<br />
Agenda<br />
● Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
● Geringfügig Beschäftigte<br />
Minijobs<br />
Die 400-Euro-Grenze<br />
Sonderfälle
3<br />
Agenda<br />
● Geringfügig Beschäftigte<br />
Kurzfristig Beschäftigte<br />
Fallstrick Berufsmäßigkeit<br />
● Betriebsveranstaltung<br />
Herkömmlichkeit<br />
Gesellschaftlicher Charakter<br />
● Benzingutscheine
4<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
Zwei Grundfragen<br />
1. Hat der Arbeitnehmer überhaupt eine Arbeitsstätte?<br />
2. und wenn ja, wie viele?
5<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
R 9.4 Abs. 3 LStR Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der<br />
dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers,<br />
insbesondere<br />
● jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des<br />
Arbeitgebers,<br />
● der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und<br />
● die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder<br />
aufsucht.
6<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
R 9.4 Abs. 3 LStR Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
… Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit…..<br />
.
7<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
Beispiel:<br />
Ein Pharmareferent kommt einmal wöchentlich zum 3-stündigen<br />
Meeting zum Hauptsitz seines Arbeitgebers:<br />
Bis 31.12.2007: Keine Regelmäßige Arbeitsstätte, da 20%-Regel<br />
Ab 1.1.2008: Regelmäßige Arbeitsstätte, da Meetings nachhaltig<br />
sind und der Umfang unerheblich ist.
8<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
In Zahlen<br />
Der Pharmareferent wohnt 100 km vom Sitz des Arbeitgebers<br />
entfernt und hat einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von<br />
30.000 Euro. Er kommt jede Woche für 3 Stunden zum Arbeitgeber.<br />
Besteuerung auf der Lohnabrechnung<br />
1%- Private Nutzung 300 Euro monatlich<br />
0,03% Fahrten Wohnung- Arbeit 900 Euro monatlich<br />
(ohne 0,002%-Regel)
9<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
…..und 2012 ?
10<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.6.2011, VI R 55/10<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
Diese Regelung ist nach den neuen Urteilen hinfällig:<br />
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte<br />
immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte nicht aus.<br />
Ihr muss vielmehr eine zentrale Bedeutung gegenüber den<br />
weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH, Urteil vom 9.6.2011, VI<br />
R 55/10).
11<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
Was ist eine zentrale Bedeutung?<br />
Beispiel:<br />
Der Vertriebsgeschäftsführer eines großen Lebensmittel-Filialisten<br />
besucht jeden Monat an jedem Tag eine Filiale. An 50 Tagen im Jahr<br />
ist er für 1 bis 2 Stunden in der Hauptsitz des Arbeitgebers, um an<br />
kurzen Besprechungen teilzunehmen.<br />
Wie viele und ggf. welche regelmäßigen Arbeitsstätten hat er?<br />
Hinweis:<br />
Bitte beurteilen Sie anhand der zentralen Bedeutung.
12<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
Lösung:<br />
Der Geschäftsführer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte!<br />
Das bedeutet, dass alle Einsatztage die Voraussetzungen einer Dienstreise<br />
erfüllen.<br />
Nutzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen, muss zwar die eventuell erlaubte<br />
Privatnutzung versteuert werden (1 %-Regelung), es fällt aber kein geldwerter<br />
Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an.<br />
Begründung:<br />
Das Tun am Sitz des Arbeitgebers hat keine zentrale Bedeutung.
13<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
Probleme in der Praxis<br />
Sucht der Arbeitnehmer mehrere Einrichtungen des Arbeitgebers<br />
regelmäßig auf, muss geprüft werden, ob einer davon eine zentrale<br />
Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt.<br />
Dabei spielt die arbeitsrechtliche Zuordnung eine Rolle, welche<br />
Tätigkeiten dort ausgeübt werden und welches konkrete Gewicht<br />
dieser Tätigkeit zukommt (BFH, Urteil v. 9.6.2011, VI R 55/10)<br />
Zudem ist klar, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte nur dort liegen<br />
kann, wo der Arbeitnehmer „seiner eigentlichen beruflichen<br />
Tätigkeit“ nachgeht (BFH, Urteil v. 9.6.2011, VI R 58/09).
14<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
BUNDESFINANZHOF, Urteil v. 9.6.2011, VI R 58/09<br />
Kurzbesuche von untergeordneter Bedeutung<br />
Auch das Aufsuchen des Arbeitgebers rein zu Kontrollzwecken führt<br />
nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Das gilt selbst dann,<br />
wenn ein Außendienstmitarbeiter auf Weisung des Arbeitgebers<br />
täglich am Betriebssitz erscheinen muss, um sich z.B. mit dem<br />
Kundenberater abzustimmen und erst danach die Kunden<br />
aufgesucht werden (BFH, Urteil v. 9.6.2011, VI R 58/09).
15<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
BUNDESFINANZHOF, Urteil v. 9.6.2011,<br />
VI R 55/10<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren<br />
Tätigkeitsstätten<br />
Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch<br />
wenn er fortdauernd und immer wieder<br />
verschiedene Betriebsstätten seines<br />
Arbeitgebers aufsucht.<br />
In einem solchen Fall ist der ortsgebundene<br />
Mittelpunkt der dauerhaft angelegten<br />
beruflichen Tätigkeit (regelmäßige<br />
Arbeitsstätte) zu bestimmen.
16<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
3 Tipps für die Praxis der arbeitsrechtlichen Zuordnung<br />
Eine klare arbeitsrechtliche Regelung der Aufgaben des<br />
Arbeitnehmers und der örtlichen Zuordnung ist hilfreich. Diese<br />
Regelungen können zum Beispiel im Arbeitsvertrag, aber auch in<br />
Tätigkeitsbeschreibungen niedergelegt sein.
17<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
3 Tipps für die Praxis der arbeitsrechtlichen Zuordnung<br />
Sofern der Arbeitnehmer nicht eine konkrete Tätigkeit<br />
arbeitsrechtlich schuldet, sondern zum Beispiel einen<br />
Arbeitsbereich verantwortet, soll seine Tätigkeits- oder<br />
Aufgabenbeschreibung vorliegen. Wichtig ist dabei, dass diese<br />
Beschreibungen aktualisiert werden, wenn der Arbeitsbereich des<br />
Mitarbeiters ändert.
18<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
3 Tipps für die Praxis der arbeitsrechtlichen Zuordnung<br />
Aufzeichnungen, welche Tätigkeiten an welchem Tätigkeitsort<br />
tatsächlich ausgeübt werden. Besuche beim Arbeitgeber, die nur<br />
organisatorische Zwecke erfüllen (Unterlagen holen, Kontrolle,<br />
Abstimmungen) sollten auch so aufgelistet sein, da damit eine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte vermieden werden kann.
19<br />
Dauerbrenner Minijobs
20<br />
Minijobs sind versicherungsfrei<br />
§ 7 SGB V<br />
Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten<br />
Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei;<br />
dies gilt nicht für eine Beschäftigung<br />
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,<br />
2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.
21<br />
Definition des Minijobs als Geringfügige<br />
Beschäftigung<br />
§ 8 SGB IV<br />
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn<br />
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat<br />
400 EUR nicht übersteigt<br />
[geringfügig entlohnte Beschäftigung]<br />
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens zwei<br />
Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein<br />
pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist<br />
[kurzfristige Beschäftigung]<br />
…es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt<br />
wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt.
22<br />
Definition des Minijobs als Geringfügige<br />
Beschäftigung<br />
§ 8 SGB IV<br />
Geringfügigkeitsrichtlinien in der Neufassung vom 14.10.2009<br />
Quelle:<br />
http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15626/Datei/3196/Ge<br />
ringf%C3%BCgigkeitsrichtlinien.pdf
23<br />
Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />
Durchschnittsbetrachtung<br />
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 400 EUR<br />
übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.<br />
Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der<br />
Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt<br />
besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde<br />
zu legen ist.<br />
Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im<br />
Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 400 EUR nicht übersteigen<br />
(maximal 4.800 EUR pro Jahr bei durchgehender mindestens 12<br />
Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem<br />
Monat).
24<br />
Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />
Schluss mit 2 unvorhergesehenen Monaten?<br />
In der Vergangenheit konnte man um sogenannte<br />
Beschäftigungsspitzen abzudecken, Minijobber maximal 2mal<br />
jährlich über die 400-EUR-Grenze verdienen lassen. Passiert dies<br />
allerdings mehrere Jahre hintereinander, unterstellt der Prüfer<br />
Regelmäßigkeit und damit Vorhersehbarkeit.<br />
Diese „Zwei-Monats-Regelung“ besteht weiterhin.
25<br />
Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />
Eintritt innerhalb eines Monats<br />
Beispiel:<br />
Eine Verkäuferin nimmt am 15.04. eine Beschäftigung gegen ein<br />
monatliches Arbeitsentgelt von 350 EUR auf, welches auch bereits im<br />
Monat der Beschäftigungsaufnahme in voller Höhe gezahlt wird.
26<br />
Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />
Eintritt innerhalb eines Monats<br />
Lösung:<br />
Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats April beginnt, gilt die<br />
Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR auch in diesem Monat.<br />
Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das<br />
Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt.
27<br />
Entstehen der Beitragsansprüche<br />
§ 22 SGB IV<br />
Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald<br />
ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten<br />
Voraussetzungen vorliegen.<br />
Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das<br />
aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet<br />
wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt<br />
worden ist.
28<br />
Beiträge aus nicht gezahltem Entgelt<br />
Phantomlohn<br />
Eine Reinigungskraft erhält 5 EUR pro Stunde und arbeitet<br />
monatlich 80 Stunden für insgesamt 400 EUR.<br />
Fall A:<br />
Das Weihnachtsgeld als 13. Gehalt, auf das ein Anspruch besteht, wird nicht<br />
ausbezahlt.<br />
Fall B:<br />
Aufgrund tariflicher Bestimmungen ergibt sich ein Stundenlohn von 8 EUR.
29<br />
Beiträge aus nicht gezahltem Entgelt<br />
Phantomlohn<br />
Eine Reinigungskraft erhält 5 EUR pro Stunde und arbeitet<br />
monatlich 80 Stunden für insgesamt 400 EUR.<br />
Fall A:<br />
Das Weihnachtsgeld als 13. Gehalt, auf das ein Anspruch besteht, wird nicht<br />
ausbezahlt. (ok)<br />
Fall B:<br />
Aufgrund tariflicher Bestimmungen ergibt sich ein Stundenlohn von 8 EUR.<br />
(nicht ok)
30<br />
Kurzfristige Beschäftigung
31<br />
Kurzfristige Beschäftigungen<br />
Definition & Erscheinungsformen<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV<br />
vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die<br />
im Laufe eines Kalenderjahrs auf nicht mehr als<br />
zwei Monate<br />
oder<br />
insgesamt 50 Arbeitstage<br />
nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus<br />
vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten<br />
Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist.<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor,<br />
wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das<br />
Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 EUR überschreitet.
32<br />
Kurzfristige Beschäftigungen<br />
Prüfung der Berufsmäßigkeit<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die<br />
Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn sie<br />
berufsmäßig ausgeübt wird.<br />
Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht erforderlich,<br />
wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die<br />
Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
erfüllt.
33<br />
Kurzfristige Beschäftigungen<br />
Berufsmäßigkeit<br />
Werden kurzfristige Beschäftigungen in einem Umfang<br />
übernommen, der vermuten lässt, dass es sich nicht nur um<br />
gelegentliche Tätigkeiten handelt, wird geprüft, ob die<br />
Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt werden. Von der<br />
Berufsmäßigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn die<br />
Beschäftigung nicht mehr von wirtschaftlich untergeordneter<br />
Bedeutung ist.
34<br />
Kurzfristige Beschäftigungen<br />
Berufsmäßigkeit<br />
Auf diese Versicherten können die Kriterien der Geringfügigkeit<br />
wegen kurzfristiger Beschäftigung nicht angewandt werden. Sie sind<br />
in einer auch noch so kurzen Beschäftigung immer<br />
sozialversicherungspflichtig<br />
● kurzfristigen Beschäftigungen zwischen abgeschlossenem Studium<br />
und Eintritt ins Berufsleben,<br />
● kurzfristigen Beschäftigungen nach Schulentlassung bis zur ersten<br />
Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines<br />
Ausbildungsverhältnisses,<br />
● unentgeltlich beurlaubten Arbeitnehmern, die eine kurzfristige<br />
Beschäftigungen ausüben,
35<br />
Kurzfristige Beschäftigungen<br />
Berufsmäßigkeit<br />
● unentgeltlich beurlaubten Arbeitnehmern, die eine kurzfristige<br />
Beschäftigungen ausüben,<br />
● Personen in Elternzeit, die eine mehr als geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung ausüben,<br />
● Personen, die Leistungen vom Arbeitsamt beziehen und die eine<br />
kurzfristige Beschäftigung ausüben,<br />
● kurzfristigen Beschäftigungen, die während der gesetzlichen<br />
Dienstpflicht ausgeübt werden.
36<br />
Betriebsveranstaltung
37<br />
Begriff der Betriebsveranstaltung<br />
Definition<br />
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher<br />
Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die<br />
Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z. B.<br />
Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern.
38<br />
Verbot der Privilegierung<br />
Keine Veranstaltung für eingeschränkte Teilnehmerkreise<br />
Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der<br />
Arbeitnehmer von Interesse sind, sind Betriebsveranstaltungen,<br />
wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine<br />
Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt.<br />
Als Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche<br />
Veranstaltungen anzu<strong>erkennen</strong>, die z. B.<br />
jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z. B.<br />
Abteilung, durchgeführt werden,<br />
wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der<br />
Veranstaltung teilnehmen können.
39<br />
Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen<br />
R 19.5 Abs. 1 LStR<br />
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei<br />
Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz<br />
überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht<br />
zum Arbeitslohn, wenn es sich um<br />
herkömmliche Betriebsveranstaltungen<br />
und<br />
bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt.
40<br />
Abgrenzung<br />
Betriebsveranstaltung und herkömmliche Betriebsveranstaltung<br />
Abgrenzungsmerkmale für die Herkömmlichkeit sind Häufigkeit oder<br />
besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung.<br />
Häufigkeit<br />
In Bezug auf die Häufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung üblich,<br />
wenn nicht mehr als 2 Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden;<br />
auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Seit<br />
2002 sind auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt.
41<br />
Herkömmlichkeit der Betriebsveranstaltung<br />
Wahlrecht<br />
Bei mehr als 2 gleichartigen Veranstaltungen kann der Arbeitgeber<br />
die beiden Veranstaltungen auswählen, die als herkömmliche<br />
Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden.
42<br />
Herkömmlichkeit der Betriebsveranstaltung<br />
Mehr als 2 Veranstaltungen<br />
Unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer an mehr als 2<br />
unterschiedlichen Veranstaltungen teilnimmt, z. B. ein Jubilar, der<br />
noch im selben Jahr in den Ruhestand tritt, nimmt an der Jubilarfeier,<br />
an einem Pensionärstreffen und an einem Betriebsausflug teil.
43<br />
Herkömmlichkeit der Betriebsveranstaltung<br />
Veranstaltungsbesuch als berufliche Pflicht<br />
Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an mehr als 2 gleichartigen<br />
Betriebsveranstaltungen ist unschädlich, wenn sie der Erfüllung<br />
beruflicher Aufgaben dient, z. B. wenn der Personalchef oder<br />
Betriebsratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen<br />
besuchen.
44<br />
Übliche Zuwendungen<br />
Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung<br />
Hierzu zählen insbesondere:<br />
Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, die Übernahme<br />
von Übernachtungs- und Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche<br />
schon einen Erlebniswert hat,<br />
Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn<br />
sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen oder<br />
sportlichen Veranstaltung erschöpft, Geschenke.
45<br />
Übliche Zuwendungen<br />
Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung<br />
Üblich ist auch die nachträgliche Überreichung der Geschenke an<br />
solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen<br />
Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten,<br />
nicht aber eine deswegen gewährte Barzuwendung,
46<br />
Der gesellschaftliche Charakter<br />
Betriebsveranstaltungen<br />
Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik,<br />
Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen,<br />
wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der<br />
Betriebsveranstaltung sind.
47<br />
Der gesellschaftliche Charakter<br />
Beispiel:<br />
Als Weihnachtsfeier plant die X AG einen Theaterbesuch mit der<br />
gesamten Belegschaft. Man trifft sich direkt zur Vorstellung und<br />
verlässt diese unmittelbar danach auch wieder.<br />
Handelt es sich hier um eine Betriebsveranstaltung?<br />
Lösung:<br />
Es handelt sich um keine Betriebsveranstaltung, da es am<br />
gesellschaftlichen Charakter mangelt.<br />
Tipp: Machen Sie einen Sektempfang.
48<br />
Die 110-Euro-Grenze<br />
Betriebsveranstaltungen<br />
Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich<br />
Umsatzsteuer (Brutto) für die üblichen Zuwendungen an den<br />
einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 EUR je<br />
Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn<br />
hinzuzurechnen.
49<br />
Die 110-Euro-Grenze<br />
Berechnung<br />
Es handelt sich um eine Freigrenze, die zur Folge hat, dass bei<br />
Überschreiten des Höchstbetrags die gesamte Zuwendung zum<br />
steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, nicht nur der 110 EUR<br />
übersteigende Betrag.<br />
Wert 100 110 120<br />
Steuerpflichtig 0 0 120
50<br />
Die 110-Euro-Grenze<br />
Durchschnittsbetrachtung<br />
Maßgebend ist der Durchschnittsbetrag, der auf die einzelnen<br />
Arbeitnehmer entfällt. Zur Feststellung dieses Durchschnittsbetrags<br />
muss der Arbeitgeber seine Gesamtaufwendungen für<br />
die Betriebsveranstaltung, einschl. Umsatzsteuer und einschl. der<br />
Aufwendungen für den äußeren Rahmen, durch die Zahl der<br />
Teilnehmer an der Betriebsveranstaltung teilen.
51<br />
Der gesellschaftliche Charakter<br />
Beispiel Durchschnittsbetrachtung<br />
Bei einer Weihnachtsfeier entstehen dem Arbeitgeber folgende Kosten<br />
Saalmiete 1.400 EUR<br />
Essen 800 EUR<br />
Präsente 400 EUR<br />
Beförderung 320 EUR<br />
Live Band 600 EUR<br />
Gesamt 3.520 EUR<br />
Zur Feier wurden alle 38 Mitarbeiter eingeladen. Laut Teilnehmerliste<br />
waren jedoch tatsächlich nur 32 Arbeitnehmer anwesend.<br />
1. Handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung?<br />
2. Handelt es sich um eine herkömmliche Veranstaltung?
52<br />
Der gesellschaftliche Charakter<br />
Lösung Durchschnittsbetrachtung<br />
Zur Feier wurden alle 38 Mitarbeiter eingeladen. Laut Teilnehmerliste<br />
waren jedoch tatsächlich nur 32 Arbeitnehmer anwesend.<br />
Gesamt 3.520 EUR<br />
1. Handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung?<br />
Betriebliche Ebene Ja<br />
Gesellschaftlicher Charakter Ja<br />
Allen AN offen Ja<br />
Es handelt sich um eine Betriebsveranstaltung.
53<br />
Der gesellschaftliche Charakter<br />
Lösung Durchschnittsbetrachtung<br />
Zur Feier wurden alle 38 Mitarbeiter eingeladen. Laut Teilnehmerliste<br />
waren jedoch tatsächlich nur 32 Arbeitnehmer anwesend.<br />
Gesamt 3.520 EUR<br />
2. Handelt es sich um eine herkömmliche Betriebsveranstaltung?<br />
Betriebsveranstaltung Ja<br />
Durchschnittswert 110 EUR Ja (3.520 EUR / 32 AN = 110 EUR)<br />
Es handelt sich um eine herkömmliche Betriebsveranstaltung<br />
�� kein Arbeitslohn.
54<br />
Achtung bei Teilnahme von Partnerin und<br />
Ehegatten<br />
R 19.5 Abs. 5 LStR<br />
Gehören zu den Teilnehmern auch Familienangehörige oder Gäste<br />
der Arbeitnehmer, muss der auf diese Personen entfallende<br />
Durchschnittsbetrag den Arbeitnehmern zugerechnet werden, die die<br />
Familienangehörigen oder Gäste mitgebracht haben.
55<br />
Der gesellschaftliche Charakter<br />
Beispiel Durchschnittsbetrachtung: Fortsetzung<br />
Zur Feier wurden alle 38 Mitarbeiter eingeladen. Laut Teilnehmerliste<br />
waren jedoch tatsächlich nur 32 Arbeitnehmer anwesend.<br />
Gesamt 3.520 EUR<br />
Arbeitnehmer Peter Maurer ist frisch verliebt und bringt seine neue<br />
Freundin, Susi Sorglos mit zur Feier.
56<br />
Der gesellschaftliche Charakter<br />
Lösung Durchschnittsbetrachtung: Fortsetzung<br />
Während die Feier für die Kollegen von Peter nicht zu Arbeitslohn führt,<br />
ist die Veranstaltung für Peter voll steuerpflichtig, weil ihm der Wert<br />
von Susi zugeordnet wird.<br />
Tipp:<br />
Das Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR kann dadurch<br />
verhindert werden, dass der Arbeitnehmer den übersteigenden<br />
Betrag an den Arbeitgeber zahlt.
57<br />
Benzingutscheine<br />
Die neuen Regeln im Überblick
59<br />
Benzingutscheine: Rechtsgrundlage<br />
§ 8 Abs. 2 Satz 9<br />
Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer<br />
Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom<br />
Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile<br />
insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.
60<br />
Benzingutscheine:<br />
Die neuen Regeln im Überblick<br />
Drei Urteile des BFH vom 11.11.2010 bilden de Grundlage<br />
(Aktenzeichen: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10)<br />
Geschenkgutschein zum Geburtstag über 20 EUR:<br />
zulässig (VI R 21/09)<br />
Tankkarte mit Berechtigung, bis 44 EUR zu tanken:<br />
zulässig (VI R 27/09)<br />
Benzingutschein für beliebige Tankstelle, Mitarbeiter war<br />
tanken, hat bar bezahlt und das Geld erstattet bekommen:<br />
zulässig (VI R 41/10)
61<br />
Benzingutscheine: Rechtsgrundlage<br />
Bisher schwierig, weil<br />
Bislang wurden im Steuerrecht Gutscheine gem. § 8 Abs. 2 Satz 9<br />
EStG nur dann als Sachbezug anerkannt, wenn darauf eine konkrete<br />
Ware oder Dienstleistung bezeichnet war. Stand ein Geldbetrag<br />
(EURO-Wert) auf dem Gutschein, so galt er stets als Barlohn. Folge:<br />
Es mussten dann Lohnsteuer und auch Sozialversicherungsabgaben<br />
abgeführt werden.<br />
Voraussetzung dazu ist, dass der Wert im Kalendermonat den Betrag<br />
von 44 EUR nicht übersteigt. Wichtig: Es handelt sich um eine<br />
Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Übersteigt der Wert in einem<br />
Monat die Freigrenze von 44 EUR, so ist der gesamte Betrag<br />
abgabepflichtig.<br />
Diese Regelung ist 1:1 auf die Beitragspflicht zur Sozialversicherung<br />
übertragbar, denn auch hier greift der häufig geltende Grundsatz<br />
„Sozialversicherung folgt Steuerrecht“.
62<br />
Benzingutscheine: Rechtsgrundlage<br />
Neue Auffassung<br />
Ob steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn oder<br />
steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen, ist nunmehr danach zu<br />
beurteilen, welche Leistungen der Arbeitnehmer auf Grundlage<br />
der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von seinem<br />
Arbeitgeber beanspruchen kann.<br />
Demgegenüber ist es nicht von Bedeutung, auf welche Art und<br />
Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem<br />
Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.
63<br />
Benzingutscheine: Rechtsgrundlage<br />
Neue Auffassung<br />
Weiter ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung des<br />
Anspruchs<br />
selbst tätig wird oder ob er dem Arbeitnehmer gestattet, die Sachen<br />
auf Arbeitgeberkosten bei einem Dritten zu erwerben.<br />
Vor diesen Hintergrund liegen Sachbezüge auch dann vor, wenn der<br />
Arbeitgeber eine Zahlung an der Arbeitnehmer mit der Auflage<br />
verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten<br />
weise zu verwenden.<br />
Tipp: Dem Arbeitnehmer darf kein Wahlrecht zwischen Barlohn und<br />
Sachbezug eingeräumt werden (Oberfinanzdirektion Münster,<br />
Verfügung S 2334<strong>–</strong>10<strong>–</strong>St22<strong>–</strong>31 vom 17.5.2011).
64<br />
Benzingutscheine: Additionsregeln<br />
Was zählt bei der Prüfung der 44-EUR-Freigrenze mit?<br />
Weil es im Gesetz heißt „Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1<br />
EStG zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die nach der<br />
Anrechnung vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte<br />
ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht<br />
übersteigen“, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass in die<br />
Prüfung der Freigrenze auch diejenigen nach § 8 Abs. 2 Satz 1<br />
EStG zu bewertenden Sachbezüge mit einzubeziehen sind und<br />
die als Teil des steuer- und sozialversicherungspflichtigen<br />
Arbeitslohn behandelt wurden.<br />
§ 8 Abs. 2 Satz1 EStG<br />
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen<br />
und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten<br />
üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
65<br />
Benzingutscheine: Additionsregeln<br />
Was zählt bei der Prüfung der 44-EUR-Freigrenze mit?<br />
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer erhält monatlich einen Tankgutschein im Wert von<br />
40 EUR. Anlässlich seines Geburtstages erhält er in diesem Monat<br />
zusätzlich einen Saturn-Gutschein über 60 EUR.<br />
Lösung:<br />
Sowohl der Tankgutschein wie auch der Saturn-Gutschein sind<br />
Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind.<br />
Somit überschreitet der Wert der zu bewertenden Sachbezüge die<br />
Freigrenze von 44 EUR in diesem Monat.<br />
Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn erhöht sich<br />
in diesem Monat deshalb um 100 EUR.
66<br />
Benzingutscheine: Additionsregeln<br />
Was zählt bei der Prüfung der 44-EUR-Freigrenze mit?<br />
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer erhält monatlich einen Tankgutschein im Wert<br />
von 40 EUR. Anlässlich seines Geburtstages erhält er in diesem<br />
Monat zusätzlich einen Saturn-Gutschein über 35 EUR.<br />
Lösung:<br />
Aufmerksamkeiten anlässlich persönlicher Ereignisse, wie hier bei<br />
dem Geburtstag, mit einem Wert von nicht mehr als 40 EUR zählen<br />
von vorneherein nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 1 LStR).<br />
Somit bleibt der Tankgutschein steuer- und sozialversicherungsfrei.
67<br />
Benzingutscheine: Additionsregeln<br />
Was zählt bei der Prüfung der 44-EUR-Freigrenze nicht mit?<br />
● Kost und Logis gem. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG (nach SVeV)<br />
● Private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs gem. § 8 Abs. 2<br />
Satz 5 EStG<br />
● Belegschaftsrabatte gem. § 8 Abs. 3 EStG<br />
● Gewährung von Kantinenmahlzeiten, Mahlzeiten anlässlich von<br />
Auswärtstätigkeiten oder bei der Gewährung freier Unterkunft und<br />
Verpflegung (Essensmarken und Restaurant-Schecks sind bis zu<br />
einem Wert von 5,97 EUR pro Arbeitstag abgabenfrei, vgl. R 8.1<br />
Abs. 7 LStR)<br />
● Sachbezüge, die nach § 40 EStG oder § 37b EStG pauschal<br />
besteuert werden
68<br />
Benzingutscheine: Additionsregeln<br />
● Sachbezüge, für welche eine Steuerbefreiung nach<br />
§ 3 EStG in Betracht kommt:<br />
§ Kindergartenzuschüsse gem. § 3 Nr. 33 EStG<br />
§ Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung<br />
gem. § 3 Nr. 34 EStG<br />
§ Überlassung von Mobiltelefonen oder Computern zum<br />
privaten Gebrauch<br />
§ gem. § 3 Nr. 45 EStG<br />
§ Betriebliche Altersvorsorge gem. § 1 Abs. 2 BetrAVG, § 3<br />
Nr. 63 EStG
69<br />
Benzingutscheine: Formulierungshilfen<br />
Der Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, wo er den Gutschein<br />
einlöst. Über die bezogenen Waren rechnet der Arbeitgeber direkt mit<br />
demjenigen Anbieter ab, bei welchem der Gutschein eingelöst wird.<br />
Übersteigt der Rechnungsbetrag im Zusammenhang mit der Einlösung des<br />
Gutscheins 44 EUR einschließlich Umsatzsteuer im Monat, ist der<br />
Arbeitnehmer verpflichtet, den übersteigenden Betrag selbst zu entrichten.<br />
Der Arbeitnehmer wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass ein<br />
Sachbezug, bei welchem der vom Arbeitnehmer getragen Wert 44 EUR im<br />
Monat übersteigt, insgesamt steuer- und sozialversicherungspflichtigen<br />
Arbeitslohn darstellt.<br />
Diese Zuwendung erfolgt seitens des Arbeitgebers ohne Anerkennung<br />
einer Rechtspflicht, also freiwillig und unter dem Vorbehalt des<br />
jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Zahlung wird kein<br />
Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Der Widerruf kann sowohl<br />
wirtschaftliche Gründe haben als auch auf Gründe im Verhalten des<br />
Arbeitnehmers oder auf andere Gründe gestützt werden.
70<br />
Benzingutscheine: Bewertungsabschlag 4 %<br />
Lohnsteuerrichtlinien 2011 (LStR 2011) R 8.1<br />
Abs. 2 Satz 9:<br />
Erhält der Arbeitnehmer eine Ware oder<br />
Dienstleistung, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG<br />
zu bewerten ist, kann sie aus<br />
Vereinfachungsgründen mit 96 % des<br />
Endpreises bewertet werden, zu dem sie der<br />
Abgebende oder dessen Abnehmer fremden<br />
Letztverbrauchern im allgemeinen<br />
Geschäftsverkehr anbietet!<br />
4
71<br />
Benzingutscheine: Bewertungsabschlag 4 %<br />
Oberfinanzdirektionen (OFD) Rheinland und<br />
Münster: Verfügung vom 17.5.2011, S 2334 - 1026<br />
- St 212 (Rheinland) und S 2334 - 10 - St 22-31<br />
(Münster):<br />
Die Regelung in R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR, den<br />
geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96%<br />
des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden,<br />
wenn kein Bewertungserfordernis besteht<br />
(z.B. bei nachträglicher Kostenerstattung,<br />
betragsmäßig begrenzten Gutscheinen,<br />
zweckgebundenen Geldzuwendungen).<br />
4
72<br />
Benzingutscheine: Formulierungshilfen<br />
Sonstige Hinweise<br />
Der Gutschein sollte den Namen und die Anschrift des<br />
Arbeitgebers, den Namen des Arbeitnehmers und das<br />
Ausgabedaten enthalten. Die Gutscheine sind den<br />
Arbeitnehmern monatlich für den betreffenden Monat<br />
auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat den Empfang des<br />
Gutscheins zu quittieren.
73<br />
Benzingutscheine:<br />
Darf man Gutscheine sammeln<br />
Nach den Lohnsteuerrichtlinien ist der Preis am Ausgabetag<br />
entscheidend. Das hilft dann, wenn eine Sache im Gutschein<br />
konkret bezeichnet ist. Zum Ausgabetag darf der<br />
Gesamtbetrag nicht über 44 EUR bzw. 40 EUR bei<br />
Gutscheinen zum persönlichen Anlass liegen.<br />
Bei Gutscheinen erfolgt der steuerliche Zufluss zum Zeitpunkt<br />
der Übergabe des Gutscheins (R 19.1. LStR 2011, R 38.2<br />
LStR 2011)<br />
Eine spätere Einlösung bleibt ohne steuerliche Nachteile.
74<br />
Benzingutscheine: Formulierungshilfen<br />
Beispiel Fitnessstudio:<br />
Ein Arbeitgeber will die Fitness seiner Mitarbeiter fördern. Wer den<br />
regelmäßigen Besuch eines Fitnessstudios, eines Gymnastikkurses<br />
oder einer Bewegungsgruppe nachweisen kann, erhält auf die<br />
entstandenen Mitgliedsgebühren einen monatlichen Zuschuss von<br />
20 EUR. Der Mitarbeiter muss die regelmäßige Teilnahme nachweisen<br />
und den Zahlungsbeleg über die Mitgliedsbeiträge vorlegen.
75<br />
Benzingutschein<br />
Benzingutschein<br />
Frau/Herr........ erhält mit diesem Gutschein die Berechtigung, bis zu einem Betrag von ....,... Euro<br />
Treibstoff (Diesel oder Benzin) zu tanken. Der Gutschein ist nicht übertragbar und ermöglicht<br />
ausschließlich den Bezug von Treibstoff. Eine Auszahlung des Gutscheinbetrags ist ausdrücklich<br />
ausgeschlossen. Der Bezug des Treibstoffs ist durch Beleg nachzuweisen<br />
Zahlung:<br />
q Die Kosten werden dem Arbeitgeber direkt belastet.<br />
q Die Zahlung erfolgt über eine Tankkarte des Arbeitgebers. Diese wird ausdrücklich nur<br />
zum Ausgleich der Tankrechnung überlassen, andere Zahlungsvorgänge dürfen nicht<br />
abgewickelt werden<br />
q Der Arbeitnehmer legt den Betrag durch Direktzahlung aus und erhält den ausgelegten<br />
Betrag bei Vorlage der Tankquittung (Angabe bezogener Treibstoff, Zahlung) erstattet.<br />
Herr/Frau ................ ist verpflichtet, den Tankbeleg im Original diesen Gutschein beizufügen. Der<br />
Gutschein ist bei Einlösung von der Tankstelle abzustempeln und danach dem Arbeitgeber wieder<br />
vorzulegen.<br />
Der Gutschein wurde am ................ ausgestellt und der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter übergeben.<br />
.................................<br />
Unterschrift Arbeitgeber
76<br />
Benzingutschein<br />
Von der Tankstelle auszufüllen:<br />
Gutschein eingelöst am ................ .<br />
Es wird bestätigt, dass ausschließlich die oben angegebenen Sachzuwendung<br />
(z.B. Treibstoff) bezogen wurde und eine Barauszahlung nicht erfolgt ist.<br />
...................................................<br />
Stempel/Unterschrift der Tankstelle
77<br />
Sie haben konkrete Fragen zum Online-Seminar?<br />
Wenden Sie sich bitte per E-Mail an: online-seminare@haufe.de<br />
Sie benötigen weitere Informationen zum Thema?<br />
Besuchen Sie unser Internetportal für Firmenkunden<br />
mit einem umfassenden Informationsangebot unter:<br />
www.firmenkunden.tk.de<br />
So erreichen Sie uns:<br />
per E-Mail an<br />
firmenkunden@tk.de<br />
oder telefonisch unter<br />
0800-2 85 85 87 60<br />
(bundesweit gebührenfrei).
Herzlichen Dank für Ihre<br />
Teilnahme!