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Ausgabe April 2003 - Landesärztekammer Brandenburg

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Fortbildung<br />

Aktivitäten der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in <strong>Brandenburg</strong><br />

M. Römer<br />

Seit über zehn Jahren sind vielschichtige<br />

Äußerungen in der Fachwelt zur Funktion des<br />

„Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ (ÄLRD) zu<br />

finden (Lechleuthner, Köln). Durch die Einrichtung<br />

dieser Funktion, die bislang nicht<br />

flächendeckend realisiert wurde, konnte eine<br />

deutliche Qualitätssteigerung im Bereich des<br />

Rettungsdienstes erreicht werden. Im Land<br />

<strong>Brandenburg</strong> gibt es in jedem Rettungsdienst<br />

einen ärztlichen Kollegen oder Kollegin,<br />

der/die diese Aufgabe erfüllt.<br />

Im Landesrettungsdienstplan <strong>Brandenburg</strong><br />

vom 24. Februar 1997 ist die Funktion des<br />

Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) festgeschrieben.<br />

Unter anderem wurde festgelegt,<br />

dass der „Ärztliche Leiter Rettungsdienst<br />

in dem Amt einzugliedern ist, das die Gesamtverantwortung<br />

für den Rettungsdienst<br />

inne hat“ (Abschnitt 4 §15 bis § 17). Üblicherweise<br />

wird der ÄLRD vom Kreistag des<br />

jeweiligen Landkreises bzw. von den Stadtverordneten<br />

der kreisfreien Städte durch Abstimmung<br />

bestätigt und vom Landrat bzw.<br />

Bürgermeister berufen.<br />

Die Stellung des ÄLRD in Deutschland umfasst<br />

eine weite Spanne vom hauptamtlichen<br />

ÄLRD bis hin zum nebenberuflich tätigen und<br />

unbezahlten Kollegen.<br />

Die Funktionen des ÄLRD lassen sich nicht nur<br />

aus den Gesetzestexten, sondern auch aus<br />

der vorhandenen Literatur ableiten (siehe<br />

Tab. 1) und erweitern. Ein wichtiger Schritt<br />

bei der Konzipierung und Realisierung der<br />

Funktion des ÄLRD waren die „Empfehlungen<br />

der Bundesärztekammer zum ÄLRD“, in denen<br />

die Funktion und die Aufgabenstellung<br />

an den ÄLRD sowie dessen Qualifikation,<br />

Dienststellung, Kooperation und Fortbildung<br />

enthalten sind (Sefrin, Knuth, Stratmann,<br />

1995).<br />

In der Praxis finden sich aber immer wieder<br />

unbefriedigende Einschränkungen der Befugnisse<br />

und Möglichkeiten der aktiven Einflussnahme.<br />

In der Realität findet sich diesbezüglich<br />

eine große Variationsbreite. Das<br />

Ausmaß der Variationen reicht vom geduldeten,<br />

gelegentlich bei unbedeutenden<br />

Entscheidungen informierten ÄLRD ohne Entscheidungskompetenz<br />

bis hin zum akzeptierten,<br />

gleichwertigen Ansprechpartner mit<br />

weitreichenden Befugnissen. Die Bezahlung<br />

erfolgt über die Träger Rettungsdienst, refinanziert<br />

von den Krankenkassen, die berechtigterweise<br />

entsprechende Forderungen stel-<br />

112 <strong>Brandenburg</strong>isches Ärzteblatt 4/<strong>2003</strong> 13. Jahrgang<br />

Rechte und Pflichten:<br />

(1) Die Ärztliche Leitung ist im Rettungsdienst tätig, sie übt die medizinische Kontrolle über den Rettungsdienst aus<br />

und ist für die Effektivität der präklinischen notfallmedizinischen Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich.<br />

(2) Die Ärztliche Leitung beaufsichtigt die rettungsmedizinische Betreuung im Rettungsdienstbereich.<br />

Insbesondere ist sie für die medizinische Qualität der Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich.<br />

(3) Die Ärztliche Leitung nimmt regelmäßig am Notarztdienst sowie am Bereitschaftsdienst der Leitenden Notärzte<br />

teil und leitet dieselben an. Sie soll mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bereichsbeirates Rettungsdienst<br />

teilnehmen, soweit sie ihm nicht als Mitglied angehört.<br />

Aufgaben:<br />

1. Die Beratung des Trägers des Rettungsdienstes bei der Sicherstellung der erforderlichen Qualität und<br />

Leistungsfähigkeit der rettungsmedizinischen Betreuung sowie bei der Erstellung des Rettungsdienstbereichsplanes,<br />

2. die Beratung bei der Zusammenstellung der rettungsmedizinischen Ausrüstung und ihrer Kontrolle,<br />

3. die Beratung bei der Auswahl des geeigneten ärztlichen und des nichtärztlichen Personals,<br />

4. die Mitwirkung bei der Auswertung und wissenschaftlichen Bearbeitung der rettungsmedizinischen Betreuung,<br />

5. die Gewährleistung und Überwachung der rettungsmedizinischen Aus-, Weiter- und Fortbildung des Personals<br />

des Rettungsdienstes,<br />

6. die Beratung des Trägers des Rettungsdienstes bei der Planung und Organisation der Sofortreaktion gemäß § 2 Abs. 4<br />

des <strong>Brandenburg</strong>ischen Rettungsdienstgesetzes und bei der Erstellung und Fortschreibung des<br />

„Maßnahmenplanes Sofortreaktion“ gemäß § 18 Abs. 1.<br />

7. Umsetzung von Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung.<br />

Tabelle 1<br />

len, die Angliederung der Funktion ist beim<br />

Träger des Rettungsdienstes festgelegt.<br />

Auf Grund dieser strukturellen Bedingungen<br />

ist die Rolle des ÄLRD nicht eindeutig definiert.<br />

In der Praxis führt dies unter Umständen<br />

dazu, dass bei unliebsamen aber notwendigen<br />

Entscheidungen die Angehörigen<br />

des Rettungsdienstes (auch Leitstellenmitarbeiter,<br />

Mitarbeiter der Hilfsorganisationen<br />

und andere), denen er „in allen rettungsmedizinischen<br />

Fragen gegenüber weisungsbefugt<br />

ist“, sich auf ihren Dienstherrn (Feuerwehrführung,<br />

Leitung der Hilfsorganisation<br />

etc.) berufen und somit die Position des ÄLRD<br />

schwächen. Qualitativ gute Arbeit und effektive<br />

Verbesserungen sind somit nur bei sehr<br />

guter Zusammenarbeit auf der Führungsebene<br />

der entsprechenden Bereiche möglich.<br />

„Die durch die Gesundheitsstrukturreform bei<br />

allen am Rettungsdienst Beteiligten ausgelösten<br />

Bestrebungen Qualität, Effektivität und<br />

Effizienz im Rettungsdienst langfristig zu erhöhen,<br />

soll in Verbindung mit den vorliegenden<br />

Analysen und wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

von den Ländern aufgegriffen<br />

werden und bei der Weiterentwicklung der<br />

Rettungsdienstgesetze ihren Niederschlag<br />

finden. Der Rettungsdienst wird sich künftig<br />

als Teil eines komplexen klinischen Versorgungssystems<br />

verstehen, wofür eine enge Ko-<br />

operation zu Ärzten, Ärzteverbänden, zu<br />

den Kostenträgern und den Leistungserbringern<br />

ebenso erforderlich ist wie die weiteren<br />

Entwicklungen der rettungsdienstlichen Qualität<br />

selbst.“ (Döhler). Die Durchsetzung dieser<br />

zeitgemäßen Forderung ist nur in Zusammenarbeit<br />

aller Beteiligten unter Mitwirkung<br />

eines im Rettungsdienst fachlich kompetenten<br />

ärztlichen Kollegen zu erreichen.<br />

Die Arbeitsgemeinschaft in <strong>Brandenburg</strong><br />

tätiger Notärzte (AGBrN) wurde im Jahr<br />

1990 gegründet. Die AGBrN hat das Ziel,<br />

Wissenschaft, Forschung, Ausbildung und<br />

Erziehung auf dem Gebiet der Rettungsmedizin<br />

zu fördern. Der Verein bezweckt, die Ärzte,<br />

die im Land <strong>Brandenburg</strong> im organisierten<br />

Rettungswesen tätig sind, zu vereinen, um<br />

die Qualität der notärztlichen Versorgung im<br />

Land <strong>Brandenburg</strong> im Interesse der Notfallpatienten<br />

zu sichern und auszubauen. Dazu<br />

will die AGBrN Kontakte zu Gesundheitsbehörden,<br />

Hilfsorganisationen, Krankenhäusern,<br />

der <strong>Landesärztekammer</strong> und Organisationen<br />

der niedergelassenen Ärzte nutzen,<br />

um bei Entscheidungen, die die präklinische<br />

Notfallmedizin betreffen, als kompetenter<br />

Fachberater an der Willensbildung teilzunehmen.<br />

Die AGBrN ist Mitglied der Bundesvereinigung<br />

der Arbeitsgemeinschaften der Notärz-

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