Ausgabe April 2003 - Landesärztekammer Brandenburg
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Fortbildung<br />
Aktivitäten der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in <strong>Brandenburg</strong><br />
M. Römer<br />
Seit über zehn Jahren sind vielschichtige<br />
Äußerungen in der Fachwelt zur Funktion des<br />
„Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ (ÄLRD) zu<br />
finden (Lechleuthner, Köln). Durch die Einrichtung<br />
dieser Funktion, die bislang nicht<br />
flächendeckend realisiert wurde, konnte eine<br />
deutliche Qualitätssteigerung im Bereich des<br />
Rettungsdienstes erreicht werden. Im Land<br />
<strong>Brandenburg</strong> gibt es in jedem Rettungsdienst<br />
einen ärztlichen Kollegen oder Kollegin,<br />
der/die diese Aufgabe erfüllt.<br />
Im Landesrettungsdienstplan <strong>Brandenburg</strong><br />
vom 24. Februar 1997 ist die Funktion des<br />
Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) festgeschrieben.<br />
Unter anderem wurde festgelegt,<br />
dass der „Ärztliche Leiter Rettungsdienst<br />
in dem Amt einzugliedern ist, das die Gesamtverantwortung<br />
für den Rettungsdienst<br />
inne hat“ (Abschnitt 4 §15 bis § 17). Üblicherweise<br />
wird der ÄLRD vom Kreistag des<br />
jeweiligen Landkreises bzw. von den Stadtverordneten<br />
der kreisfreien Städte durch Abstimmung<br />
bestätigt und vom Landrat bzw.<br />
Bürgermeister berufen.<br />
Die Stellung des ÄLRD in Deutschland umfasst<br />
eine weite Spanne vom hauptamtlichen<br />
ÄLRD bis hin zum nebenberuflich tätigen und<br />
unbezahlten Kollegen.<br />
Die Funktionen des ÄLRD lassen sich nicht nur<br />
aus den Gesetzestexten, sondern auch aus<br />
der vorhandenen Literatur ableiten (siehe<br />
Tab. 1) und erweitern. Ein wichtiger Schritt<br />
bei der Konzipierung und Realisierung der<br />
Funktion des ÄLRD waren die „Empfehlungen<br />
der Bundesärztekammer zum ÄLRD“, in denen<br />
die Funktion und die Aufgabenstellung<br />
an den ÄLRD sowie dessen Qualifikation,<br />
Dienststellung, Kooperation und Fortbildung<br />
enthalten sind (Sefrin, Knuth, Stratmann,<br />
1995).<br />
In der Praxis finden sich aber immer wieder<br />
unbefriedigende Einschränkungen der Befugnisse<br />
und Möglichkeiten der aktiven Einflussnahme.<br />
In der Realität findet sich diesbezüglich<br />
eine große Variationsbreite. Das<br />
Ausmaß der Variationen reicht vom geduldeten,<br />
gelegentlich bei unbedeutenden<br />
Entscheidungen informierten ÄLRD ohne Entscheidungskompetenz<br />
bis hin zum akzeptierten,<br />
gleichwertigen Ansprechpartner mit<br />
weitreichenden Befugnissen. Die Bezahlung<br />
erfolgt über die Träger Rettungsdienst, refinanziert<br />
von den Krankenkassen, die berechtigterweise<br />
entsprechende Forderungen stel-<br />
112 <strong>Brandenburg</strong>isches Ärzteblatt 4/<strong>2003</strong> 13. Jahrgang<br />
Rechte und Pflichten:<br />
(1) Die Ärztliche Leitung ist im Rettungsdienst tätig, sie übt die medizinische Kontrolle über den Rettungsdienst aus<br />
und ist für die Effektivität der präklinischen notfallmedizinischen Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich.<br />
(2) Die Ärztliche Leitung beaufsichtigt die rettungsmedizinische Betreuung im Rettungsdienstbereich.<br />
Insbesondere ist sie für die medizinische Qualität der Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich.<br />
(3) Die Ärztliche Leitung nimmt regelmäßig am Notarztdienst sowie am Bereitschaftsdienst der Leitenden Notärzte<br />
teil und leitet dieselben an. Sie soll mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bereichsbeirates Rettungsdienst<br />
teilnehmen, soweit sie ihm nicht als Mitglied angehört.<br />
Aufgaben:<br />
1. Die Beratung des Trägers des Rettungsdienstes bei der Sicherstellung der erforderlichen Qualität und<br />
Leistungsfähigkeit der rettungsmedizinischen Betreuung sowie bei der Erstellung des Rettungsdienstbereichsplanes,<br />
2. die Beratung bei der Zusammenstellung der rettungsmedizinischen Ausrüstung und ihrer Kontrolle,<br />
3. die Beratung bei der Auswahl des geeigneten ärztlichen und des nichtärztlichen Personals,<br />
4. die Mitwirkung bei der Auswertung und wissenschaftlichen Bearbeitung der rettungsmedizinischen Betreuung,<br />
5. die Gewährleistung und Überwachung der rettungsmedizinischen Aus-, Weiter- und Fortbildung des Personals<br />
des Rettungsdienstes,<br />
6. die Beratung des Trägers des Rettungsdienstes bei der Planung und Organisation der Sofortreaktion gemäß § 2 Abs. 4<br />
des <strong>Brandenburg</strong>ischen Rettungsdienstgesetzes und bei der Erstellung und Fortschreibung des<br />
„Maßnahmenplanes Sofortreaktion“ gemäß § 18 Abs. 1.<br />
7. Umsetzung von Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung.<br />
Tabelle 1<br />
len, die Angliederung der Funktion ist beim<br />
Träger des Rettungsdienstes festgelegt.<br />
Auf Grund dieser strukturellen Bedingungen<br />
ist die Rolle des ÄLRD nicht eindeutig definiert.<br />
In der Praxis führt dies unter Umständen<br />
dazu, dass bei unliebsamen aber notwendigen<br />
Entscheidungen die Angehörigen<br />
des Rettungsdienstes (auch Leitstellenmitarbeiter,<br />
Mitarbeiter der Hilfsorganisationen<br />
und andere), denen er „in allen rettungsmedizinischen<br />
Fragen gegenüber weisungsbefugt<br />
ist“, sich auf ihren Dienstherrn (Feuerwehrführung,<br />
Leitung der Hilfsorganisation<br />
etc.) berufen und somit die Position des ÄLRD<br />
schwächen. Qualitativ gute Arbeit und effektive<br />
Verbesserungen sind somit nur bei sehr<br />
guter Zusammenarbeit auf der Führungsebene<br />
der entsprechenden Bereiche möglich.<br />
„Die durch die Gesundheitsstrukturreform bei<br />
allen am Rettungsdienst Beteiligten ausgelösten<br />
Bestrebungen Qualität, Effektivität und<br />
Effizienz im Rettungsdienst langfristig zu erhöhen,<br />
soll in Verbindung mit den vorliegenden<br />
Analysen und wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
von den Ländern aufgegriffen<br />
werden und bei der Weiterentwicklung der<br />
Rettungsdienstgesetze ihren Niederschlag<br />
finden. Der Rettungsdienst wird sich künftig<br />
als Teil eines komplexen klinischen Versorgungssystems<br />
verstehen, wofür eine enge Ko-<br />
operation zu Ärzten, Ärzteverbänden, zu<br />
den Kostenträgern und den Leistungserbringern<br />
ebenso erforderlich ist wie die weiteren<br />
Entwicklungen der rettungsdienstlichen Qualität<br />
selbst.“ (Döhler). Die Durchsetzung dieser<br />
zeitgemäßen Forderung ist nur in Zusammenarbeit<br />
aller Beteiligten unter Mitwirkung<br />
eines im Rettungsdienst fachlich kompetenten<br />
ärztlichen Kollegen zu erreichen.<br />
Die Arbeitsgemeinschaft in <strong>Brandenburg</strong><br />
tätiger Notärzte (AGBrN) wurde im Jahr<br />
1990 gegründet. Die AGBrN hat das Ziel,<br />
Wissenschaft, Forschung, Ausbildung und<br />
Erziehung auf dem Gebiet der Rettungsmedizin<br />
zu fördern. Der Verein bezweckt, die Ärzte,<br />
die im Land <strong>Brandenburg</strong> im organisierten<br />
Rettungswesen tätig sind, zu vereinen, um<br />
die Qualität der notärztlichen Versorgung im<br />
Land <strong>Brandenburg</strong> im Interesse der Notfallpatienten<br />
zu sichern und auszubauen. Dazu<br />
will die AGBrN Kontakte zu Gesundheitsbehörden,<br />
Hilfsorganisationen, Krankenhäusern,<br />
der <strong>Landesärztekammer</strong> und Organisationen<br />
der niedergelassenen Ärzte nutzen,<br />
um bei Entscheidungen, die die präklinische<br />
Notfallmedizin betreffen, als kompetenter<br />
Fachberater an der Willensbildung teilzunehmen.<br />
Die AGBrN ist Mitglied der Bundesvereinigung<br />
der Arbeitsgemeinschaften der Notärz-