DNH - Hlb
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wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden<br />
nicht aus. Den Interessen der<br />
Beamten an der Vermeidung einer übermäßigen<br />
Belastung ist durch Sonderregelungen<br />
für ältere Beamte sowie für<br />
jugendliche und schwer behinderte<br />
Beamte Rechnung getragen. Es liegt<br />
auch kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip<br />
vor. Solange sich die Besoldung<br />
im Rahmen des Angemessenen<br />
hält, ist der Dienstherr bei einer Erhöhung<br />
der Arbeitszeit grundsätzlich nicht<br />
verpflichtet, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch<br />
zu gewähren. Der<br />
Beschwerdeführer wird auch nicht<br />
gegenüber Angestellten im öffentlichen<br />
Dienst des Freistaats Bayern, für die<br />
eine günstigere Arbeitszeitregelung gilt,<br />
gleichheitswidrig benachteiligt. Das<br />
Recht der Beamten und das der Angestellten<br />
unterscheiden sich grundlegend<br />
voneinander. Dies gilt auch für den<br />
Bereich der Arbeitszeitregelung. Die<br />
Arbeitszeit der Beamten wird seit jeher<br />
einseitig durch den Dienstherrn festgesetzt,<br />
die Arbeitszeit der Arbeitnehmer<br />
im öffentlichen Dienst wird durch die<br />
Tarifparteien vereinbart. Diese Unterschiede<br />
sind grundsätzlich geeignet, die<br />
Ungleichbehandlung im Hinblick auf<br />
die wöchentliche Arbeitszeit zu rechtfertigen.<br />
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung<br />
zum Beschluss vom 30. Januar<br />
2008 – 2 BvR 398/07<br />
Kostendämpfungspauschale<br />
NRW rechtmäßig<br />
Das Bundesverwaltungsgericht entschied<br />
jüngst mit Urteilen vom<br />
20.3.2008 (BVerwG 2 C 49.07,<br />
2 C 52.07, 2 C 63.07) über die pauschale<br />
Kürzung der Beihilfe durch eine<br />
Kostendämpfungspauschale.<br />
Auf einer Linie mit früherer Rechtsprechung<br />
(BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 – 2 C<br />
24/02 zur Rechtslage in Niedersachsen)<br />
und mit den Entscheidungen weiterer<br />
Oberverwaltungsgerichte (OVG Berlin,<br />
Urt. v. 4.9.2007 – 4 B 3.06; OVG Münster,<br />
Beschl. v. 16.7.2007 – 1 A 1208/06)<br />
entschied das Bundesverwaltungsge-<br />
richt, mit dem verfassungsrechtlichen<br />
Grundsatz der Fürsorgepflicht des<br />
Dienstherrn sei es vereinbar, Beamten<br />
eine pauschalierte Eigenbeteiligung an<br />
den Krankheitskosten aufzuerlegen.<br />
Nunmehr ging es um die Wirksamkeit<br />
einer Regelung der nordrhein-westfälischen<br />
Beihilfeverordnung, die eine<br />
nach Besoldungsgruppen gestaffelte<br />
jährliche Eigenbeteiligung zwischen<br />
150 € und 750 € vorsieht (Kostendämpfungspauschale).<br />
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen (vgl.<br />
etwa OVG Münster, Urt. v. 18.7.2007 –<br />
6 A 3535/06) wies der 2. Revisionssenat<br />
des Bundesverwaltungsgerichts die Klagen<br />
von Beamten gegen die Kostendämpfungspauschale<br />
ab. Zwar sei der<br />
Dienstherr verpflichtet, den angemessenen<br />
Lebensunterhalt seiner Beamten<br />
und deren Familien auch im Krankheitsfall<br />
sicherzustellen. Hierzu diene<br />
gegenwärtig ein Mischsystem aus<br />
Eigenvorsorge, d.h. dem Abschluss<br />
einer aus der Besoldung finanzierten<br />
Krankenversicherung, und ergänzender<br />
Kostendeckung aus staatlichen Mitteln<br />
(Beihilfen). Allerdings könnten die<br />
Beamten nicht darauf vertrauen, dass<br />
ihnen diejenigen Krankheitskosten, die<br />
nicht durch die Leistungen einer beihilfekonformen<br />
Krankenversicherung<br />
gedeckt werden, stets ohne Abstriche<br />
im Wege der Beihilfe erstattet würden.<br />
Aus der Fürsorgepflicht folgten keine<br />
Ansprüche auf vollständige Kostendeckung.<br />
Zu fordern sei lediglich, dass<br />
Beamte im Krankheitsfall nicht mit<br />
erheblichen Aufwendungen belastet<br />
bleiben, die sie weder aus der Besoldung<br />
bestreiten noch durch zumutbare<br />
Eigenvorsorge absichern können.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt<br />
dabei an, dass sich pauschalierte Eigenbeteiligungen<br />
an den Krankheitskosten<br />
als Besoldungskürzungen auswirken. Zu<br />
WISSENSWERTES 33<br />
prüfen sei dann, ob das Nettoeinkommen<br />
der Beamten noch das Niveau aufweist,<br />
das der verfassungsrechtliche<br />
Grundsatz der Gewährleistung eines<br />
angemessenen Lebensunterhaltes (Alimentation)<br />
fordert. Nach diesem<br />
Grundsatz müsse der Gesetzgeber verhindern,<br />
dass die Beamtenbesoldung<br />
deutlich hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung<br />
zurückbleibt.<br />
Sollte dahin Handlungsbedarf bestehen,<br />
seien dem Gesetzgeber keine bestimmten<br />
Maßnahmen vorgegeben. So könne<br />
er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch<br />
die Kostendämpfungspauschale streichen<br />
oder die Absenkung der jährlichen<br />
Sonderzuwendung rückgängig machen.<br />
Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums<br />
könne das Einkommensniveau der<br />
Beamten nicht im Rahmen von Klagen<br />
auf höhere Beihilfe überprüft werden.<br />
Notfalls sei eben auf Feststellung zu klagen,<br />
dass sich bei Anwendung der<br />
besoldungsrechtlich relevanten Gesetze<br />
in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig<br />
zu niedriges Nettoeinkommen ergebe.<br />
Die isoliert betrachtete Kostendämpfungspauschale<br />
sei davon unabhängig<br />
zu beurteilen.<br />
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<strong>DNH</strong> 2 ❘ 2008