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wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden<br />

nicht aus. Den Interessen der<br />

Beamten an der Vermeidung einer übermäßigen<br />

Belastung ist durch Sonderregelungen<br />

für ältere Beamte sowie für<br />

jugendliche und schwer behinderte<br />

Beamte Rechnung getragen. Es liegt<br />

auch kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip<br />

vor. Solange sich die Besoldung<br />

im Rahmen des Angemessenen<br />

hält, ist der Dienstherr bei einer Erhöhung<br />

der Arbeitszeit grundsätzlich nicht<br />

verpflichtet, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch<br />

zu gewähren. Der<br />

Beschwerdeführer wird auch nicht<br />

gegenüber Angestellten im öffentlichen<br />

Dienst des Freistaats Bayern, für die<br />

eine günstigere Arbeitszeitregelung gilt,<br />

gleichheitswidrig benachteiligt. Das<br />

Recht der Beamten und das der Angestellten<br />

unterscheiden sich grundlegend<br />

voneinander. Dies gilt auch für den<br />

Bereich der Arbeitszeitregelung. Die<br />

Arbeitszeit der Beamten wird seit jeher<br />

einseitig durch den Dienstherrn festgesetzt,<br />

die Arbeitszeit der Arbeitnehmer<br />

im öffentlichen Dienst wird durch die<br />

Tarifparteien vereinbart. Diese Unterschiede<br />

sind grundsätzlich geeignet, die<br />

Ungleichbehandlung im Hinblick auf<br />

die wöchentliche Arbeitszeit zu rechtfertigen.<br />

Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung<br />

zum Beschluss vom 30. Januar<br />

2008 – 2 BvR 398/07<br />

Kostendämpfungspauschale<br />

NRW rechtmäßig<br />

Das Bundesverwaltungsgericht entschied<br />

jüngst mit Urteilen vom<br />

20.3.2008 (BVerwG 2 C 49.07,<br />

2 C 52.07, 2 C 63.07) über die pauschale<br />

Kürzung der Beihilfe durch eine<br />

Kostendämpfungspauschale.<br />

Auf einer Linie mit früherer Rechtsprechung<br />

(BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 – 2 C<br />

24/02 zur Rechtslage in Niedersachsen)<br />

und mit den Entscheidungen weiterer<br />

Oberverwaltungsgerichte (OVG Berlin,<br />

Urt. v. 4.9.2007 – 4 B 3.06; OVG Münster,<br />

Beschl. v. 16.7.2007 – 1 A 1208/06)<br />

entschied das Bundesverwaltungsge-<br />

richt, mit dem verfassungsrechtlichen<br />

Grundsatz der Fürsorgepflicht des<br />

Dienstherrn sei es vereinbar, Beamten<br />

eine pauschalierte Eigenbeteiligung an<br />

den Krankheitskosten aufzuerlegen.<br />

Nunmehr ging es um die Wirksamkeit<br />

einer Regelung der nordrhein-westfälischen<br />

Beihilfeverordnung, die eine<br />

nach Besoldungsgruppen gestaffelte<br />

jährliche Eigenbeteiligung zwischen<br />

150 € und 750 € vorsieht (Kostendämpfungspauschale).<br />

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen (vgl.<br />

etwa OVG Münster, Urt. v. 18.7.2007 –<br />

6 A 3535/06) wies der 2. Revisionssenat<br />

des Bundesverwaltungsgerichts die Klagen<br />

von Beamten gegen die Kostendämpfungspauschale<br />

ab. Zwar sei der<br />

Dienstherr verpflichtet, den angemessenen<br />

Lebensunterhalt seiner Beamten<br />

und deren Familien auch im Krankheitsfall<br />

sicherzustellen. Hierzu diene<br />

gegenwärtig ein Mischsystem aus<br />

Eigenvorsorge, d.h. dem Abschluss<br />

einer aus der Besoldung finanzierten<br />

Krankenversicherung, und ergänzender<br />

Kostendeckung aus staatlichen Mitteln<br />

(Beihilfen). Allerdings könnten die<br />

Beamten nicht darauf vertrauen, dass<br />

ihnen diejenigen Krankheitskosten, die<br />

nicht durch die Leistungen einer beihilfekonformen<br />

Krankenversicherung<br />

gedeckt werden, stets ohne Abstriche<br />

im Wege der Beihilfe erstattet würden.<br />

Aus der Fürsorgepflicht folgten keine<br />

Ansprüche auf vollständige Kostendeckung.<br />

Zu fordern sei lediglich, dass<br />

Beamte im Krankheitsfall nicht mit<br />

erheblichen Aufwendungen belastet<br />

bleiben, die sie weder aus der Besoldung<br />

bestreiten noch durch zumutbare<br />

Eigenvorsorge absichern können.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt<br />

dabei an, dass sich pauschalierte Eigenbeteiligungen<br />

an den Krankheitskosten<br />

als Besoldungskürzungen auswirken. Zu<br />

WISSENSWERTES 33<br />

prüfen sei dann, ob das Nettoeinkommen<br />

der Beamten noch das Niveau aufweist,<br />

das der verfassungsrechtliche<br />

Grundsatz der Gewährleistung eines<br />

angemessenen Lebensunterhaltes (Alimentation)<br />

fordert. Nach diesem<br />

Grundsatz müsse der Gesetzgeber verhindern,<br />

dass die Beamtenbesoldung<br />

deutlich hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung<br />

zurückbleibt.<br />

Sollte dahin Handlungsbedarf bestehen,<br />

seien dem Gesetzgeber keine bestimmten<br />

Maßnahmen vorgegeben. So könne<br />

er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch<br />

die Kostendämpfungspauschale streichen<br />

oder die Absenkung der jährlichen<br />

Sonderzuwendung rückgängig machen.<br />

Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums<br />

könne das Einkommensniveau der<br />

Beamten nicht im Rahmen von Klagen<br />

auf höhere Beihilfe überprüft werden.<br />

Notfalls sei eben auf Feststellung zu klagen,<br />

dass sich bei Anwendung der<br />

besoldungsrechtlich relevanten Gesetze<br />

in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig<br />

zu niedriges Nettoeinkommen ergebe.<br />

Die isoliert betrachtete Kostendämpfungspauschale<br />

sei davon unabhängig<br />

zu beurteilen.<br />

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<strong>DNH</strong> 2 ❘ 2008

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