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BAUKAMMER BERLIN

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■ Studierendenstatistik Bauingenieurwesen<br />

Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hat die fortgeschriebene<br />

Studierendenstatistik Bauingenieurwesen für<br />

das Sommersemester sowie das Wintersemester 2009/2010<br />

veröffentlicht (Kurzfassung unter www.bauindustrie.de,<br />

Down loads).<br />

Quelle: ASBau-Mitgliederrundschreiben 20/2010<br />

■ Rundschreiben/Mitteilungen<br />

der Senatsverwaltungen<br />

� Änderung der Baugebührenordnung<br />

Aus der Sitzung des Senats am 12. Oktober 2010:<br />

Die Gebühren für die Genehmigung kleinerer nachträglicher<br />

Änderungen an einem noch nicht abgeschlossenen<br />

Bauvorhaben sollen künftig angemessen sein. Das heißt, sie<br />

sollen nicht höher liegen als bei einem abgeschlossenen<br />

Bauvorhaben.<br />

Der Senat hat dazu heute die von Stadtentwicklungssenatorin<br />

Ingeborg Junge-Reyer vorgelegte Zweite Verordnung zur<br />

Änderung der Baugebührenordnung zur Kenntnis genommen.<br />

Eine weitere Änderung betrifft die Erteilung von Zweitbescheiden<br />

nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Diese<br />

schreibt neue Verwaltungsverfahren vor. Danach müssen<br />

Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen, die<br />

ihren Verpflichtungen nach Maßgabe des Feuerstättenbescheids<br />

nicht nachkommen, zukünftig eine Gebühr für die<br />

Erteilung eines zweiten Bescheides zahlen. Durch die Änderung<br />

der Baugebührenordnung kann die Gebühr für die Erteilung<br />

des Zweitbescheides von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde<br />

erhoben werden.<br />

Mit der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung<br />

in Berlin wurde die Bezeichnung „Prüfsachverständige<br />

oder Prüfsachverständiger für energetische Gebäudeplanung“<br />

in allen betroffenen Paragrafen der neuen Fassung<br />

gegen den bisherigen Begriff „Sachverständige oder<br />

Sachverständiger für energiesparendes Bauen“ ausgetauscht.<br />

Die entsprechende begriffliche Anpassung soll nun<br />

auch in der Baugebührenordnung vorgenommen werden.<br />

Auf Grund der geänderten Bauordnung für Berlin werden<br />

die nicht verfahrensfreien Werbeanlagen künftig dem vereinfachten<br />

Baugenehmigungsverfahren unterworfen. Die<br />

Änderungsverordnung regelt hierfür die Gebühren.<br />

Die Vorlage wird nun an den Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme<br />

überwiesen.<br />

Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung<br />

finden Sie im Internet unter:<br />

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/rundschrei<br />

ben/index.shtml<br />

� Anerkennung von Prüfingenieurinnen und<br />

Prüfingenieuren für Standsicherheit<br />

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gibt bekannt,<br />

dass sie demnächst Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure<br />

für Standsicherheit für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau<br />

und Holzbau anerkennen wird. Es kann die Anerkennung<br />

für eine oder mehrere Fachrichtungen beantragt werden.<br />

Interessentinnen und Interessenten, die die Voraussetzungen<br />

der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV) vom<br />

12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung<br />

vom 23. August 2010 (GVBl. S. 422) erfüllen, kön-<br />

4<br />

nen Anträge auf Anerkennung bis zum 30. November 2010<br />

bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bautechnisches<br />

Prüfamt – VI D 2, Württembergische Straße 6, 10707<br />

Berlin (Telefon: 90139-4370 oder 90139-4372) stellen.<br />

Dem Antrag sind die Unterlagen nach § 6 BauPrüfV beizufügen.<br />

Zum Nachweis der einschlägigen Berufspraxis ist eine<br />

Liste derjenigen Bauvorhaben vorzulegen, für die die Bewerberin<br />

oder der Bewerber in den letzten zehn Jahren Stand -<br />

sicherheitsnachweise selbst aufgestellt hat. Aus dieser tabellarischen<br />

Auflistung sind für jede beantragte Fachrichtung<br />

sechs Baumaßnahmen aus dem Anwendungsbereich der<br />

Bauordnung auszuwählen, von denen der Bewerber annimmt,<br />

dass sie seine Qualifikation für die Tätigkeit als Prüf -<br />

ingenieur für Standsicherheit am besten widerspiegeln und<br />

auf jeweils höchstens drei Seiten eingehender zu beschreiben.<br />

Die Beschreibung soll folgende Angaben über das<br />

Bauwerk enthalten: Größe, Konstruktionsprinzip, statische<br />

und konstruktive Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad sowie<br />

persönlich bearbeitete Teile und durch eine Skizze oder ein<br />

Foto des Bauwerks ergänzt werden. Für die Antragstellung<br />

und die Darstellung des beruflichen Werdeganges sind ein<br />

Antragsformular und ein Fragebogen auszufüllen. Die Vordrucke<br />

sind im Internet unter der Adresse<br />

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/<br />

bauen.shtml#pruefing<br />

zu finden. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in<br />

der Anlage 5 zur BauPrüfV geregelt. Weitere Informationen<br />

zum Anerkennungsverfahren sind einem Merkblatt unter der<br />

Adresse<br />

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/<br />

de/bauen.shtml<br />

zu entnehmen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge, die nach Ablauf<br />

der Frist eingehen, nicht mehr berücksichtigt werden können.<br />

Sowohl die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüf -<br />

ingenieur für Standsicherheit als auch die Ablehnung des<br />

Antrages wegen nicht nachgewiesener Anerkennungsvoraussetzungen<br />

sind gebührenpflichtig.<br />

■ Angemessene Stundensätze für<br />

ingenieurtechnische Leistungen<br />

Einleitung<br />

In der derzeit gültigen Honorarordnung für Architekten und<br />

Ingenieure in der Fassung vom 11.08.2009 sind die in den<br />

alten Fassungen verordneten Regelungen für Zeithonorare<br />

und Stundensätze entfallen. Daher sind nun jeweils auftragsbezogen<br />

individuelle vertragliche Regelungen für Zeithonorare<br />

zwischen Ingenieuren bzw. Architekten und ihren<br />

Auftraggebern zu treffen. Nach der amtlichen Begründung<br />

soll die Vertragsgestaltung auf der Grundlage nachvollziehbarer<br />

Kalkulation erfolgen. Hierfür müssen Architekten und<br />

Ingenieure ihre Leistungen nach betriebseigenen, kostendeckenden<br />

Bürostundensätzen kalkulieren. Die Bürostundensätze<br />

variieren in Abhängigkeit der Gehaltsstruktur und<br />

der Gemeinkosten des jeweiligen Büros. Dieses Merkblatt<br />

soll als Anhaltspunkt für angemessene Stundensätze für Architekten-<br />

und Ingenieurleistungen dienen.<br />

Prinzipiell ist zu beachten, dass mit den Stundensätzen sämtliche<br />

Kosten eines Planerbüros aus projektbezogener Tätigkeit<br />

zu erwirtschaften sind.<br />

Gemeinkostenfaktor<br />

Der Gemeinkostenfaktor stellt das Verhältnis zwischen Gehalt<br />

des Mitarbeiters und den Gesamtkosten des jeweiligen<br />

Büros dar. Der AHO (Ausschuss der Verbände und Kam-

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