ZHH 7-09.qxp - Vertaz
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Im Namen des<br />
Volkes<br />
AGG<br />
Das Landesarbeitsgericht Berlin-<br />
Brandenburg hat einer Arbeitnehmerin<br />
Schadensersatz in<br />
Höhe von 20.000 Euro zugesprochen<br />
sowie den Arbeitgeber<br />
verpflichtet, die höhere Vergütung<br />
zu zahlen, da die Arbeitnehmerin<br />
nachweisen konnte,<br />
dass alle 27 Führungspositionen<br />
mit Männern besetzt waren<br />
und da das Unternehmen die<br />
Auswahlkriterien nicht belegen<br />
konnte (Az. 15 Sa 517/08).<br />
Fahrtkosten<br />
Als Arbeitgeber müssen Sie keine<br />
Fahrtkosten Ihrer Azubis zur<br />
Berufsschule übernehmen. Sie<br />
sind nur verpflichtet, die Betroffenen<br />
für den Berufsschulbesuch<br />
freizustellen und diese Zeit zu<br />
vergüten. Nur wenn Sie Ihren<br />
Azubis eine bestimmte Berufsschule<br />
vorschreiben, müssen Sie<br />
die Fahrtkosten erstatten. Dies<br />
entschied das Landesarbeitsgericht<br />
Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa<br />
199/08).<br />
“Leere” Drohung<br />
Wenn ein Arbeitnehmer im Zuge<br />
einer heftigen Auseinandersetzung<br />
seinem Vorgesetzten<br />
droht, den Arbeitsplatz zu verlassen,<br />
darf ihm deshalb nicht<br />
fristlos gekündigt werden. Das<br />
entschied das Landesarbeitsgericht<br />
Rheinland-Pfalz. Bleibe es<br />
nur bei der Drohung, so das Gericht,<br />
wäre ein sofortiger Verlust<br />
der Arbeitsstelle unverhältnismäßig<br />
(Az. 9 Sa 454/08).<br />
Telefonauskunft<br />
Der Bundesgerichtshof hat entschieden,<br />
dass Steuerberater<br />
grundsätzlich auch für falsche<br />
Auskünfte, die sie am Telefon<br />
gegeben haben, haften. Diese<br />
Haftung bestehe auch, wenn<br />
Auskünfte “spontan” gegeben<br />
würden (Az. IX ZR 12/05).<br />
Bildungskosten I<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat<br />
entschieden, dass die Rückzahlung<br />
von Bildungskosten, hier<br />
ein Studium zum Dipl.-Btw. (FH),<br />
nur dann erforderlich ist, wenn<br />
der Arbeitnehmer eine Chance<br />
hat, die Zahlung durch “Betriebstreue”<br />
zu vermeiden. Wird<br />
ein Arbeitnehmer seitens des<br />
Unternehmens nicht weiter beschäftigt,<br />
muss er nicht zahlen<br />
(Az. 3 AZR 192/07).<br />
EU-Ideen zur Änderung des Mutterschutzes:<br />
Nachteilig für Arbeitgeber<br />
In den Gremien der EU wird<br />
derzeit u. a. über eine Überarbeitung<br />
der Mutterschutzrichtlinie<br />
nachgedacht. Wichtigste<br />
Punkte sind hierbei:<br />
� ein verlängerter Mutterschutz<br />
auf 18 Wochen, davon 6<br />
Wochen Mutterschaftsurlaub<br />
zwingend nach der Entbindung<br />
� Änderung des Kündigungsschutzes:<br />
Das Kündigungsverbot<br />
soll bis zum Ende des<br />
Mutterschaftsurlaubs gelten.<br />
Außerdem müsste eine Kündigung<br />
„nachgewiesene Gründe“<br />
enthalten.<br />
� Beweislastumkehr zugunsten<br />
der Arbeitnehmerin, die im<br />
Streitfall nur noch Tatsachen<br />
glaubhaft behaupten müsste,<br />
die eine Rechtsverletzung vermuten<br />
lassen.<br />
� Eine Ungleichbehandlung wegen<br />
der Schwangerschaft<br />
oder des Mutterschaftsurlaubs<br />
soll automatisch eine Diskriminierung<br />
im Sinne des AllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes<br />
(AGG) sein.<br />
Das Europäisches Parlament<br />
will noch weitergehende Änderungen:<br />
� Mutterschaftsurlaub für 20<br />
Wochen. Ist der Vater Arbeitnehmer,<br />
soll er zwei Wochen<br />
Vaterschaftsurlaub nach der<br />
Entbindung nehmen müssen,<br />
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
Vergünstigungen<br />
zukommen lassen wollen, dann<br />
sollten Sie daran denken, dass<br />
es unter Umständen auch möglich<br />
ist, gesundheitsfördernde<br />
Kurse zu bezahlen. Die Kosten<br />
dürfen allerdings 500 Euro pro<br />
Mitarbeiter im Jahr nicht überschreiten<br />
und zur “Verbesserung<br />
des allgemeinen Gesundheitszustandes<br />
und der betrieblichen<br />
auf den er nicht verzichten<br />
kann.<br />
� Kündigung binnen 12 Monaten<br />
ist grundsätzlich diskriminierend,<br />
es sei denn, eine zuständige<br />
Behörde genehmigt<br />
den Kündigungsgrund.<br />
� Vom Recht auf Rückkehr an<br />
den Arbeitsplatz sollen die<br />
Wahrung des Entgelts, der<br />
Berufsgruppe und der Funktionen<br />
wie vor dem Mutterschaftsurlaub<br />
umfasst sein.<br />
Darüber hinaus soll für jeden<br />
Arbeitsplatz eine umfassende<br />
Risikobewertung durch den Arbeitgeber<br />
vorgenommen werden,<br />
einschließlich einer Bewertung<br />
der „reproduktiven Risiken<br />
für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“<br />
sowie schwangerer<br />
Arbeitnehmerinnen.<br />
Nach Auffassung des <strong>ZHH</strong> darf<br />
es keine Ausdehnung des Mutterschutzes<br />
zu Lasten des Arbeitgebers<br />
geben. Die bisherige<br />
Regelung in Deutschland mit<br />
der anschließenden Elternzeit<br />
sind mehr als ausreichend, um<br />
den Interessen von Mutter und<br />
Kind einerseits und dem Unternehmen<br />
andererseits gerecht zu<br />
werden. Eine zusätzliche finanzielle<br />
Belastung der Arbeitgeber<br />
ist deshalb abzulehnen und<br />
kann den Unternehmen nicht zugemutet<br />
werden.<br />
Die nächste Ausgabe der <strong>ZHH</strong>-Information<br />
erscheint im September<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei:<br />
Gesundheitsförderung<br />
Gesundheitsförderung” beitragen.<br />
Da der Steuerfreibetrag<br />
rückwirkend zum 1. Januar<br />
2008 eingeführt wurde, können<br />
auch schon Ausgaben für dieses<br />
Jahr berücksichtigt werden.<br />
Nicht anerkannt werden Mitgliedsbeiträge<br />
zu Sportvereinen<br />
oder Studios. Bei einzelnen Kursen,<br />
wie z. B. einer Rückenschule,<br />
lohnt sich aber eine Prüfung,<br />
ob die Kosten übernommen<br />
werden könnten.<br />
Ausbildung ist keine Arbeit:<br />
Azubis und<br />
Kurzarbeit<br />
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen<br />
Kurzarbeit einführen<br />
müssen, dann müssen Sie<br />
trotzdem für Ihre Azubis eine<br />
geregelte Ausbildung versuchen<br />
aufrecht zu erhalten. D. h., dass<br />
weder die Azubis noch die Ausbilder<br />
Kurzarbeit leisten dürfen.<br />
Ggf. müssen Sie Ihre Azubis in<br />
Abteilungen versetzen, in denen<br />
keine Kurzarbeit stattfindet oder<br />
ihnen besondere Ausbildungsveranstaltungen<br />
anbieten. Nur<br />
wenn dies nicht möglich ist,<br />
kann für kurze Zeit evtl. Kurzarbeit<br />
für Azubis in Frage kommen.<br />
Sie müssen weiter Entgelt<br />
zahlen, da Azubis keinen Arbeitslohn<br />
erhalten, sondern “finanzielle<br />
Hilfe”, die nicht zum<br />
Kurzzarbeitergeldbezug berechtigt.<br />
Sollte der Ausbilder<br />
längere Zeit nicht anwesend<br />
sein, so hat der betroffene Azubi<br />
ggf. Schadensersatzansprüche.<br />
Nur wenn Sie - bedingt durch<br />
Kurzarbeit - die Ausbildung für<br />
längere Zeit völlig einstellen<br />
müssen; d.h. Sie die Ausbildereignung<br />
verlieren, können Sie<br />
Ihren Azubis kündigen, ohne<br />
dass Schadensersatz gezahlt<br />
werden muss. Sie müssen den<br />
Jugendlichen mit Hilfe der Agentur<br />
für Arbeit helfen, eine neue<br />
Ausbildungsstätte zu finden.<br />
Mehr Informationen unter<br />
http://www.fuer-ein-lebenswertes-land.bmas.de<br />
Abzugsfähig:<br />
Auslandsspenden<br />
Bislang galt im deutschen<br />
Steuerrecht, dass nur Spenden<br />
an gemeinnützige Einrichtungen<br />
im Inland steuerlich absetzbar<br />
waren. Der Europäische<br />
Gerichtshof hat im Januar diesen<br />
Jahres entschieden, dass<br />
dies nicht rechtmäßig sei. Auch<br />
Spenden an ausländische Einrichtungen<br />
müssten steuerlich<br />
absetzbar sein. Die Finanzämter<br />
können allerdings Belege für<br />
die Erfüllung der Voraussetzungen<br />
(Gemeinnützigkeit, Verwendungszweck)<br />
verlangen.<br />
14 <strong>ZHH</strong>--Info 7-8/2009