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ZHH 7-09.qxp - Vertaz

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Im Namen des<br />

Volkes<br />

AGG<br />

Das Landesarbeitsgericht Berlin-<br />

Brandenburg hat einer Arbeitnehmerin<br />

Schadensersatz in<br />

Höhe von 20.000 Euro zugesprochen<br />

sowie den Arbeitgeber<br />

verpflichtet, die höhere Vergütung<br />

zu zahlen, da die Arbeitnehmerin<br />

nachweisen konnte,<br />

dass alle 27 Führungspositionen<br />

mit Männern besetzt waren<br />

und da das Unternehmen die<br />

Auswahlkriterien nicht belegen<br />

konnte (Az. 15 Sa 517/08).<br />

Fahrtkosten<br />

Als Arbeitgeber müssen Sie keine<br />

Fahrtkosten Ihrer Azubis zur<br />

Berufsschule übernehmen. Sie<br />

sind nur verpflichtet, die Betroffenen<br />

für den Berufsschulbesuch<br />

freizustellen und diese Zeit zu<br />

vergüten. Nur wenn Sie Ihren<br />

Azubis eine bestimmte Berufsschule<br />

vorschreiben, müssen Sie<br />

die Fahrtkosten erstatten. Dies<br />

entschied das Landesarbeitsgericht<br />

Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa<br />

199/08).<br />

“Leere” Drohung<br />

Wenn ein Arbeitnehmer im Zuge<br />

einer heftigen Auseinandersetzung<br />

seinem Vorgesetzten<br />

droht, den Arbeitsplatz zu verlassen,<br />

darf ihm deshalb nicht<br />

fristlos gekündigt werden. Das<br />

entschied das Landesarbeitsgericht<br />

Rheinland-Pfalz. Bleibe es<br />

nur bei der Drohung, so das Gericht,<br />

wäre ein sofortiger Verlust<br />

der Arbeitsstelle unverhältnismäßig<br />

(Az. 9 Sa 454/08).<br />

Telefonauskunft<br />

Der Bundesgerichtshof hat entschieden,<br />

dass Steuerberater<br />

grundsätzlich auch für falsche<br />

Auskünfte, die sie am Telefon<br />

gegeben haben, haften. Diese<br />

Haftung bestehe auch, wenn<br />

Auskünfte “spontan” gegeben<br />

würden (Az. IX ZR 12/05).<br />

Bildungskosten I<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat<br />

entschieden, dass die Rückzahlung<br />

von Bildungskosten, hier<br />

ein Studium zum Dipl.-Btw. (FH),<br />

nur dann erforderlich ist, wenn<br />

der Arbeitnehmer eine Chance<br />

hat, die Zahlung durch “Betriebstreue”<br />

zu vermeiden. Wird<br />

ein Arbeitnehmer seitens des<br />

Unternehmens nicht weiter beschäftigt,<br />

muss er nicht zahlen<br />

(Az. 3 AZR 192/07).<br />

EU-Ideen zur Änderung des Mutterschutzes:<br />

Nachteilig für Arbeitgeber<br />

In den Gremien der EU wird<br />

derzeit u. a. über eine Überarbeitung<br />

der Mutterschutzrichtlinie<br />

nachgedacht. Wichtigste<br />

Punkte sind hierbei:<br />

� ein verlängerter Mutterschutz<br />

auf 18 Wochen, davon 6<br />

Wochen Mutterschaftsurlaub<br />

zwingend nach der Entbindung<br />

� Änderung des Kündigungsschutzes:<br />

Das Kündigungsverbot<br />

soll bis zum Ende des<br />

Mutterschaftsurlaubs gelten.<br />

Außerdem müsste eine Kündigung<br />

„nachgewiesene Gründe“<br />

enthalten.<br />

� Beweislastumkehr zugunsten<br />

der Arbeitnehmerin, die im<br />

Streitfall nur noch Tatsachen<br />

glaubhaft behaupten müsste,<br />

die eine Rechtsverletzung vermuten<br />

lassen.<br />

� Eine Ungleichbehandlung wegen<br />

der Schwangerschaft<br />

oder des Mutterschaftsurlaubs<br />

soll automatisch eine Diskriminierung<br />

im Sinne des AllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes<br />

(AGG) sein.<br />

Das Europäisches Parlament<br />

will noch weitergehende Änderungen:<br />

� Mutterschaftsurlaub für 20<br />

Wochen. Ist der Vater Arbeitnehmer,<br />

soll er zwei Wochen<br />

Vaterschaftsurlaub nach der<br />

Entbindung nehmen müssen,<br />

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

Vergünstigungen<br />

zukommen lassen wollen, dann<br />

sollten Sie daran denken, dass<br />

es unter Umständen auch möglich<br />

ist, gesundheitsfördernde<br />

Kurse zu bezahlen. Die Kosten<br />

dürfen allerdings 500 Euro pro<br />

Mitarbeiter im Jahr nicht überschreiten<br />

und zur “Verbesserung<br />

des allgemeinen Gesundheitszustandes<br />

und der betrieblichen<br />

auf den er nicht verzichten<br />

kann.<br />

� Kündigung binnen 12 Monaten<br />

ist grundsätzlich diskriminierend,<br />

es sei denn, eine zuständige<br />

Behörde genehmigt<br />

den Kündigungsgrund.<br />

� Vom Recht auf Rückkehr an<br />

den Arbeitsplatz sollen die<br />

Wahrung des Entgelts, der<br />

Berufsgruppe und der Funktionen<br />

wie vor dem Mutterschaftsurlaub<br />

umfasst sein.<br />

Darüber hinaus soll für jeden<br />

Arbeitsplatz eine umfassende<br />

Risikobewertung durch den Arbeitgeber<br />

vorgenommen werden,<br />

einschließlich einer Bewertung<br />

der „reproduktiven Risiken<br />

für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“<br />

sowie schwangerer<br />

Arbeitnehmerinnen.<br />

Nach Auffassung des <strong>ZHH</strong> darf<br />

es keine Ausdehnung des Mutterschutzes<br />

zu Lasten des Arbeitgebers<br />

geben. Die bisherige<br />

Regelung in Deutschland mit<br />

der anschließenden Elternzeit<br />

sind mehr als ausreichend, um<br />

den Interessen von Mutter und<br />

Kind einerseits und dem Unternehmen<br />

andererseits gerecht zu<br />

werden. Eine zusätzliche finanzielle<br />

Belastung der Arbeitgeber<br />

ist deshalb abzulehnen und<br />

kann den Unternehmen nicht zugemutet<br />

werden.<br />

Die nächste Ausgabe der <strong>ZHH</strong>-Information<br />

erscheint im September<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei:<br />

Gesundheitsförderung<br />

Gesundheitsförderung” beitragen.<br />

Da der Steuerfreibetrag<br />

rückwirkend zum 1. Januar<br />

2008 eingeführt wurde, können<br />

auch schon Ausgaben für dieses<br />

Jahr berücksichtigt werden.<br />

Nicht anerkannt werden Mitgliedsbeiträge<br />

zu Sportvereinen<br />

oder Studios. Bei einzelnen Kursen,<br />

wie z. B. einer Rückenschule,<br />

lohnt sich aber eine Prüfung,<br />

ob die Kosten übernommen<br />

werden könnten.<br />

Ausbildung ist keine Arbeit:<br />

Azubis und<br />

Kurzarbeit<br />

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen<br />

Kurzarbeit einführen<br />

müssen, dann müssen Sie<br />

trotzdem für Ihre Azubis eine<br />

geregelte Ausbildung versuchen<br />

aufrecht zu erhalten. D. h., dass<br />

weder die Azubis noch die Ausbilder<br />

Kurzarbeit leisten dürfen.<br />

Ggf. müssen Sie Ihre Azubis in<br />

Abteilungen versetzen, in denen<br />

keine Kurzarbeit stattfindet oder<br />

ihnen besondere Ausbildungsveranstaltungen<br />

anbieten. Nur<br />

wenn dies nicht möglich ist,<br />

kann für kurze Zeit evtl. Kurzarbeit<br />

für Azubis in Frage kommen.<br />

Sie müssen weiter Entgelt<br />

zahlen, da Azubis keinen Arbeitslohn<br />

erhalten, sondern “finanzielle<br />

Hilfe”, die nicht zum<br />

Kurzzarbeitergeldbezug berechtigt.<br />

Sollte der Ausbilder<br />

längere Zeit nicht anwesend<br />

sein, so hat der betroffene Azubi<br />

ggf. Schadensersatzansprüche.<br />

Nur wenn Sie - bedingt durch<br />

Kurzarbeit - die Ausbildung für<br />

längere Zeit völlig einstellen<br />

müssen; d.h. Sie die Ausbildereignung<br />

verlieren, können Sie<br />

Ihren Azubis kündigen, ohne<br />

dass Schadensersatz gezahlt<br />

werden muss. Sie müssen den<br />

Jugendlichen mit Hilfe der Agentur<br />

für Arbeit helfen, eine neue<br />

Ausbildungsstätte zu finden.<br />

Mehr Informationen unter<br />

http://www.fuer-ein-lebenswertes-land.bmas.de<br />

Abzugsfähig:<br />

Auslandsspenden<br />

Bislang galt im deutschen<br />

Steuerrecht, dass nur Spenden<br />

an gemeinnützige Einrichtungen<br />

im Inland steuerlich absetzbar<br />

waren. Der Europäische<br />

Gerichtshof hat im Januar diesen<br />

Jahres entschieden, dass<br />

dies nicht rechtmäßig sei. Auch<br />

Spenden an ausländische Einrichtungen<br />

müssten steuerlich<br />

absetzbar sein. Die Finanzämter<br />

können allerdings Belege für<br />

die Erfüllung der Voraussetzungen<br />

(Gemeinnützigkeit, Verwendungszweck)<br />

verlangen.<br />

14 <strong>ZHH</strong>--Info 7-8/2009

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