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Zahlenbericht der Privaten Krankenversicherung 2010/2011

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Beihilfe in Höhe von 70 Prozent <strong>der</strong><br />

Krankheitskosten. Die Beihilfe sieht<br />

zunehmend Eigenbeteiligungen <strong>der</strong><br />

Beihilfeberechtigten vor. Seit 2009<br />

sind Beihilfeempfänger gesetzlich<br />

verpflichtet, sich für den von <strong>der</strong><br />

Beihilfe nicht abgedeckten Anteil ihrer<br />

Krankheitskosten zu versichern.<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

Die Beitragsbemessungsgrenze <strong>der</strong><br />

Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />

gibt an, bis zu welcher Höhe das<br />

Einkommen gesetzlich Versicherter<br />

für die Berechnung ihres <strong>Krankenversicherung</strong>sbeitrags<br />

berücksichtigt<br />

wird. Die Beitragsbemessungsgrenze<br />

wird jährlich entsprechend <strong>der</strong> durchschnittlichen<br />

Lohn- und Gehaltsentwicklung<br />

angepasst. Für die<br />

Private <strong>Krankenversicherung</strong> ist sie<br />

im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberzuschuss<br />

von Bedeutung: Aus<br />

<strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze und<br />

dem allgemeinen Beitragssatz <strong>der</strong><br />

Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />

errechnet sich <strong>der</strong> Höchstbeitrag <strong>der</strong><br />

Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>.<br />

Der maximale Arbeitgeberzuschuss<br />

für Privatversicherte beträgt die<br />

Hälfte des Höchstbeitrags, <strong>der</strong><br />

anhand eines um 0,9 Prozentpunkte<br />

vermin<strong>der</strong>ten allgemeinen Beitragssatzes<br />

berechnet wird.<br />

Beitragsrückerstattung<br />

Klassisch versteht man unter einer<br />

Beitragsrückerstattung eine Barausschüttung<br />

[G]. Eine weitere Art<br />

<strong>der</strong> Beitragsrückerstattung ist die<br />

Verrechnung. Sie erfolgt im Gegensatz<br />

zur Barausschüttung nicht individuell,<br />

son<strong>der</strong>n für Versichertenkollektive.<br />

Deshalb ist es irrelevant, ob <strong>der</strong><br />

Einzelne Leistungen in Anspruch<br />

genommen hat o<strong>der</strong> nicht. Vielmehr<br />

sind die Ausgaben <strong>der</strong> Versicherung<br />

für das gesamte Kollektiv entscheidend.<br />

Durch die Verrechnung können<br />

Beitragserhöhungen verringert o<strong>der</strong><br />

verhin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> sogar Beitragssenkungen<br />

durchgeführt werden.<br />

Anhang II: Glossar<br />

Bilanzwert<br />

Im <strong>Zahlenbericht</strong> werden traditionell<br />

die Bruttowerte (also die Angaben<br />

zum selbst abgeschlossenen<br />

Geschäft) ohne Angaben aus dem<br />

Rückversicherungsgeschäft veröffentlicht.<br />

Berücksichtigt man auch das<br />

in Rückdeckung gegebene Geschäft,<br />

so erhält man die Bilanzwerte, die<br />

ebenso wie die Bruttowerte in den<br />

Geschäftsberichten <strong>der</strong> Unternehmen<br />

ausgewiesen sind. Die Bilanzwerte<br />

finden im <strong>Zahlenbericht</strong> in <strong>der</strong> Kurzbilanz<br />

(Kapitel 1) Anwendung. Einige<br />

Tabellen in den übrigen Kapiteln<br />

enthalten neben den Bruttowerten<br />

auch die Ableitung <strong>der</strong> Bilanzwerte<br />

zwecks besserer Vergleichbarkeit mit<br />

<strong>der</strong> Kurzbilanz.<br />

Bruttobeiträge, verdiente<br />

Die verdienten Bruttobeiträge sind die<br />

Summe aller Versicherungsbeiträge,<br />

die ein Unternehmen zum Bilanzstichtag<br />

eingenommen hat. Sie beinhalten<br />

nicht nur gebuchte Beiträge,<br />

son<strong>der</strong>n auch die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Beitragsüberträge – also <strong>der</strong>jenigen<br />

Beiträge, die <strong>der</strong> Versicherer bereits<br />

zum Bilanzstichtag eingenommen hat,<br />

die aber für die Risikoperiode nach<br />

dem Bilanzstichtag gezahlt wurden.<br />

Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte<br />

(GOÄ/GOZ)<br />

Die Gebührenordnung für Ärzte und<br />

die Gebührenordnung für Zahnärzte<br />

bilden als Rechtsverordnungen des<br />

Bundesgesundheitsministeriums<br />

die Grundlage für die Vergütung <strong>der</strong><br />

Leistungen, die im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> ärztlichen und zahnärztlichen<br />

Behandlung von Privatpatienten<br />

stehen. Je<strong>der</strong> ärztlichen Leistung<br />

ist dabei eine bestimmte Punktzahl<br />

zugeordnet, die multipliziert mit<br />

einem einheitlichen Punktwert<br />

(<strong>der</strong>zeit gerundet 5,8 Cent) einen<br />

einfachen Gebührensatz in Euro<br />

ergibt. Der Arzt errechnet sein Honorar<br />

dann endgültig, indem er diesen<br />

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