Aufsichtspflicht in Tageseinrichtungen für Kinder ... - Sichere Kita
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Delegation der<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
Eignung der aufsichtführenden<br />
Person<br />
wird. Grundsätzlich ist hiergegen unter dem Gesichtspunkt der <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
nichts e<strong>in</strong>zuwenden. Zu beachten ist aber, dass das K<strong>in</strong>d<br />
z.B. auf dem Weg zur Musikstunde im Aufsichtsbereich des Hortes verbleibt.<br />
Die Erzieher<strong>in</strong> muss sich also Gedanken darüber machen, ob<br />
das K<strong>in</strong>d den betreffenden Weg alle<strong>in</strong>e zurücklegen kann. Dieselbe<br />
Überlegung ist anzustellen, wenn die K<strong>in</strong>der von e<strong>in</strong>em anderen Ort als<br />
der E<strong>in</strong>richtung aus nach Hause geschickt werden. Starre Altersgrenzen<br />
<strong>für</strong> die Verkehrstüchtigkeit lassen sich nach der Rechtsprechung<br />
nicht festlegen. Infolgedessen kann auch nicht ohne weiteres davon<br />
ausgegangen werden, dass jedes Hortk<strong>in</strong>d bedenkenlos jeder Verkehrssituation<br />
gewachsen ist. Es kommt <strong>in</strong>sbesondere auf den Grad<br />
der Gefährdung (Verkehrsverhältnisse) sowie das Alter und die E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit<br />
des jeweiligen K<strong>in</strong>des an. Absprachen mit den Eltern<br />
s<strong>in</strong>d hier daher besonders zu empfehlen.<br />
4. Delegation der <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
Die <strong>Aufsichtspflicht</strong> kann pr<strong>in</strong>zipiell übertragen werden. E<strong>in</strong> generelles<br />
Verbot, das es der Erzieher<strong>in</strong> untersagen würde, ihre <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
weiter zu delegieren, gibt es nicht. Um etwa e<strong>in</strong>en Ausflug leichter und<br />
sicherer durchzuführen, können daher Kolleg<strong>in</strong>nen wie Praktikant<strong>in</strong>nen<br />
und andere Erwachsene, etwa Eltern von Gruppenk<strong>in</strong>dern, oder ergänzend<br />
sogar ältere K<strong>in</strong>der mitgenommen und zur Ausübung der <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
mitherangezogen werden. Voraussetzung ist jedoch <strong>in</strong><br />
jedem Fall, dass der Betreffende geeignet ist, h<strong>in</strong>reichend angeleitet<br />
wird und dass sich die Erzieher<strong>in</strong> der Erfüllung der übertragenen Aufsichtsaufgaben<br />
vergewissert. Ke<strong>in</strong>esfalls darf der Betreffende mit der<br />
ihm zugedachten Aufgabe überfordert se<strong>in</strong>. Will die Erzieher<strong>in</strong> die <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
delegieren, hat sie daher zum e<strong>in</strong>en die Pflicht, den Betreffenden<br />
sorgfältig auszuwählen. Zum anderen muss sie ihn bei der<br />
Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe im erforderlichen Maße anleiten<br />
und sich ihrer Erfüllung vergewissern.<br />
Für die sorgfältige Auswahl lassen sich ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong> gültigen Regeln<br />
aufstellen. Inwieweit sich Erzieher<strong>in</strong>nen beispielsweise bei Ausflügen,<br />
Festen, aber auch bei der normalen Gruppenarbeit auf die Hilfe dritter<br />
Personen verlassen dürfen, hängt vielmehr von den Umständen des<br />
E<strong>in</strong>zelfalls ab. E<strong>in</strong>erseits ist die konkrete Eignung, <strong>in</strong>sbesondere die Zuverlässigkeit,<br />
Lebenserfahrung und Ausbildung der betreffenden Per-<br />
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