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Aufsichtspflicht in Tageseinrichtungen für Kinder ... - Sichere Kita

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B<br />

Bildung und Erziehung<br />

Umgang mit Risiken<br />

Praxisbeispiel:<br />

Inhalt der Aufsicht<br />

1. Pädagogischer Auftrag und Aufsicht<br />

Der Träger schließt mit den Eltern e<strong>in</strong>en Betreuungsvertrag, der die<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> als Bestandteil des Erziehungs- und Bildungsauftrages<br />

e<strong>in</strong>schließt.<br />

Nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII, K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe (SGB<br />

VIII) soll <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen die Entwicklung des K<strong>in</strong>des zu<br />

e<strong>in</strong>er eigenverantwortlichen und geme<strong>in</strong>schaftsfähigen Persönlichkeit<br />

gefördert werden. Dieser Fördergrundsatz ist Bestandteil der §§ 2,3<br />

und 4 des Gesetzes über Tagese<strong>in</strong>richtungen <strong>für</strong> K<strong>in</strong>der (GTK), <strong>in</strong> denen<br />

festgelegt ist, dass der K<strong>in</strong>dergarten im Rahmen se<strong>in</strong>es Erziehungsund<br />

Bildungsauftrages u. a. dem K<strong>in</strong>d zur größtmöglichen Selbständigkeit<br />

und Eigenaktivität zu verhelfen hat. Zur Erfüllung dieses Auftrages<br />

erstellen die K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>e pädagogische Konzeption<br />

<strong>für</strong> die jeweilige E<strong>in</strong>richtung. Bestandteil e<strong>in</strong>er solchen Konzeption<br />

ist häufig auch die <strong>in</strong>nere Öffnung der E<strong>in</strong>richtung, die den K<strong>in</strong>dern auch<br />

außerhalb der Gruppen Erfahrungsräume anbietet, <strong>in</strong> denen sie ihren<br />

Bedürfnissen nach Bewegung, Erkundung und Kreativität nachkommen<br />

können. Bewusst wird dabei auf e<strong>in</strong>e Dauerbeobachtung oder<br />

ständige Verhaltenskontrolle der K<strong>in</strong>der verzichtet.<br />

Aus den zitierten gesetzlichen Vorgaben sowie aus der pädagogischen<br />

Erwägung heraus, dass K<strong>in</strong>der nur dann Risiken und Gefahren bewältigen,<br />

wenn sie gelernt haben, mit diesen umzugehen, ergibt sich e<strong>in</strong><br />

Spielraum, der die Abwägung pädagogischer Gesichtspunkte und Sicherheitsaspekte<br />

gegene<strong>in</strong>ander fordert. Erziehung und <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

bilden e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>heit; d. h., was von den Erziehungszielen her gerechtfertigt<br />

ist und zugleich die Sicherheits<strong>in</strong>teressen des K<strong>in</strong>des und anderer<br />

mitberücksichtigt, wird auch den Anforderungen der <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

standhalten.<br />

K<strong>in</strong>der mit mehrjähriger K<strong>in</strong>dergartenerfahrung spielen alle<strong>in</strong> nach Absprache<br />

mit der Erzieher<strong>in</strong> draußen. Die K<strong>in</strong>der sollen selbständig, ihrem<br />

Alters- und Entwicklungsstand gemäß zusammen spielen und<br />

eigenständige Entscheidungen treffen.<br />

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