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Aufsichtspflicht in Tageseinrichtungen für Kinder ... - Sichere Kita

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Verkehrssicherungs- und<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

H<strong>in</strong>weis auf Gefahren<br />

Absturzes h<strong>in</strong>gewiesen und die K<strong>in</strong>der laufend ermahnt hatte, nicht so<br />

wild zu se<strong>in</strong>. Die Gefahrensituation, die zu dem Unfall führte, beruhte<br />

darauf, dass der Träger ke<strong>in</strong>e Turnmatten zur Verfügung gestellt hatte.<br />

Dazu wäre er aber auf Grund se<strong>in</strong>er Verkehrssicherungspflicht verpflichtet<br />

gewesen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt ohneh<strong>in</strong> jedem,<br />

der die Sachherrschaft etwa über e<strong>in</strong> Grundstück oder e<strong>in</strong>en<br />

Raum hat, die anderen Menschen zugänglich s<strong>in</strong>d. Im vorliegenden Fall<br />

wurden die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht<br />

durch die öffentliche Ankündigung des beaufsichtigten Programms<br />

noch gesteigert.<br />

Soweit die allgeme<strong>in</strong>e Verkehrssicherungspflicht ausschließlich den E<strong>in</strong>richtungsträger<br />

trifft, haften Erzieher<strong>in</strong>nen nicht <strong>für</strong> dessen Versäumnisse.<br />

Kommt aber der Träger se<strong>in</strong>er Verpflichtung nicht nach, <strong>in</strong>dem er<br />

beispielsweise e<strong>in</strong>en schadhaften Fußboden nicht reparieren lässt, auf<br />

dem K<strong>in</strong>der leicht stolpern können, so gebietet die Aufsichtpflicht der<br />

Erzieher<strong>in</strong>, tätig zu werden. Andernfalls wäre sie <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e etwaige Schädigung<br />

der K<strong>in</strong>der mitverantwortlich. Sie hat den Träger daher nachdrücklich<br />

(nötigenfalls auch schriftlich) an die Reparatur zu er<strong>in</strong>nern und<br />

die K<strong>in</strong>der zu besonderer Aufmerksamkeit h<strong>in</strong>sichtlich der Gefahrenquelle<br />

zu veranlassen. Wenn der Träger nicht reagiert oder sich sogar<br />

weigert, die Reparatur durchzuführen, sollte die Erzieher<strong>in</strong> ihm schriftlich<br />

mitteilen, mit ihrer Aufsichtsführung nicht länger da<strong>für</strong> e<strong>in</strong>stehen zu<br />

können, dass die K<strong>in</strong>der sich wegen des schadhaften Fußbodens nicht<br />

verletzen. Im Schadensfalle dürfte die Erzieher<strong>in</strong> hierdurch entlastet<br />

se<strong>in</strong>, da sie belegen kann, alles <strong>in</strong> ihrer Macht Stehende und Zumutbare<br />

unternommen zu haben, um Schädigungen der K<strong>in</strong>der zu vermeiden.<br />

Ist die Erzieher<strong>in</strong> davon überzeugt, dass die bauliche Anlage oder die<br />

Ausstattung nicht den e<strong>in</strong>schlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen,<br />

sollte sie dies dem Träger zu ihrer eigenen haftungsrechtlichen<br />

Absicherung vortragen. Die Erzieher<strong>in</strong> kennt <strong>in</strong> der Regel die räumlichen<br />

und ausstattungsbezogenen Gegebenheiten und deren Gefährdungspotential<br />

im Alltagsbetrieb besser als der Träger. Durch H<strong>in</strong>weise auf<br />

etwaige Gefahrenquellen und Vorschläge, diese durch bauliche oder<br />

technische Maßnahmen zu beseitigen, kann sie sich im Schadensfall<br />

auch dann entlasten, wenn der Träger untätig bleibt.<br />

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