Aufsichtspflicht in Tageseinrichtungen für Kinder ... - Sichere Kita
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Haftpflichtversicherung<br />
gewährt zusätzlichen Schutz<br />
Unfallversicherungsschutz <strong>für</strong><br />
ErzieherInnen und andere<br />
(vgl. §§ 114 Abs. 1 Nr. 6, 116, 128 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII)<br />
– <strong>für</strong> Landese<strong>in</strong>richtungen<br />
– <strong>für</strong> E<strong>in</strong>richtungen von Trägern der freien Jugendhilfe<br />
– <strong>für</strong> E<strong>in</strong>richtungen sonstiger privater geme<strong>in</strong>nütziger Träger;<br />
die Unfallkassen der Geme<strong>in</strong>den bzw. die Geme<strong>in</strong>deunfallversicherungsverbände<br />
(vgl. §§ 114 Abs. 1 Nr. 7, 117, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB<br />
VII)<br />
– <strong>für</strong> geme<strong>in</strong>dliche E<strong>in</strong>richtungen;<br />
die Berufsgenossenschaften (§§ 121 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3, 131<br />
SGB VII)<br />
– <strong>für</strong> sonstige private, nicht als geme<strong>in</strong>nützig anerkannte E<strong>in</strong>richtungen<br />
(z.B. als Erwerbsunternehmen betriebene E<strong>in</strong>richtungen,<br />
Werksk<strong>in</strong>dergärten).<br />
2. Haftpflichtversicherung<br />
Für Schäden, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ersetzt<br />
werden, <strong>in</strong>sbesondere also <strong>für</strong> Sachschäden, lässt sich das zivilrechtliche<br />
Haftungsrisiko des E<strong>in</strong>richtungsträgers und der Erzieher<strong>in</strong>nen nur<br />
durch den Abschluss von Haftpflichtversicherungen begrenzen. Wenn<br />
e<strong>in</strong>e solche Versicherung nicht bereits durch den Träger <strong>für</strong> alle se<strong>in</strong>e<br />
Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter abgeschlossen wird, sollte sich die Erzieher<strong>in</strong><br />
selbst um den Abschluss e<strong>in</strong>er Haftpflichtversicherung bemühen.<br />
Zu beachten ist, dass nach den Bed<strong>in</strong>gungen der Haftpflichtversicherer<br />
die Leistungspflicht der Versicherung immer <strong>für</strong> den Fall der vorsätzlichen<br />
Herbeiführung des Schadensfalls und <strong>in</strong> der Regel auch <strong>für</strong><br />
se<strong>in</strong>e grob fahrlässige Verursachung ausgeschlossen ist.<br />
3. Gesetzliche Unfallversicherung der Erzieher<strong>in</strong>nen, Praktikanten,<br />
Honorarkräfte, ehrenamtlichen Helfer und mitwirkenden<br />
Eltern<br />
Die auf Grund e<strong>in</strong>es Dienst- oder Praktikantenverhältnisses beschäftigten<br />
Erzieher<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d - wie andere Arbeitnehmer auch - nach § 2 Abs.<br />
1 Nr. 1 und § 8 SGB VII gegen Arbeits- und Wegeunfälle versichert.<br />
Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 2 SGB VII auch <strong>für</strong> Helfer (z. B.<br />
Eltern) und nebenberuflich Tätige (z. B. Gymnastiklehrer, Musikpädagogen),<br />
die ohne Begründung e<strong>in</strong>es Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses,<br />
entgeltlich oder unentgeltlich, dauernd oder vorübergehend<br />
<strong>für</strong> die E<strong>in</strong>richtung wie Beschäftigte tätig werden.<br />
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