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Aufsichtspflicht in Tageseinrichtungen für Kinder ... - Sichere Kita

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Haftpflichtversicherung<br />

gewährt zusätzlichen Schutz<br />

Unfallversicherungsschutz <strong>für</strong><br />

ErzieherInnen und andere<br />

(vgl. §§ 114 Abs. 1 Nr. 6, 116, 128 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII)<br />

– <strong>für</strong> Landese<strong>in</strong>richtungen<br />

– <strong>für</strong> E<strong>in</strong>richtungen von Trägern der freien Jugendhilfe<br />

– <strong>für</strong> E<strong>in</strong>richtungen sonstiger privater geme<strong>in</strong>nütziger Träger;<br />

die Unfallkassen der Geme<strong>in</strong>den bzw. die Geme<strong>in</strong>deunfallversicherungsverbände<br />

(vgl. §§ 114 Abs. 1 Nr. 7, 117, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB<br />

VII)<br />

– <strong>für</strong> geme<strong>in</strong>dliche E<strong>in</strong>richtungen;<br />

die Berufsgenossenschaften (§§ 121 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3, 131<br />

SGB VII)<br />

– <strong>für</strong> sonstige private, nicht als geme<strong>in</strong>nützig anerkannte E<strong>in</strong>richtungen<br />

(z.B. als Erwerbsunternehmen betriebene E<strong>in</strong>richtungen,<br />

Werksk<strong>in</strong>dergärten).<br />

2. Haftpflichtversicherung<br />

Für Schäden, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ersetzt<br />

werden, <strong>in</strong>sbesondere also <strong>für</strong> Sachschäden, lässt sich das zivilrechtliche<br />

Haftungsrisiko des E<strong>in</strong>richtungsträgers und der Erzieher<strong>in</strong>nen nur<br />

durch den Abschluss von Haftpflichtversicherungen begrenzen. Wenn<br />

e<strong>in</strong>e solche Versicherung nicht bereits durch den Träger <strong>für</strong> alle se<strong>in</strong>e<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter abgeschlossen wird, sollte sich die Erzieher<strong>in</strong><br />

selbst um den Abschluss e<strong>in</strong>er Haftpflichtversicherung bemühen.<br />

Zu beachten ist, dass nach den Bed<strong>in</strong>gungen der Haftpflichtversicherer<br />

die Leistungspflicht der Versicherung immer <strong>für</strong> den Fall der vorsätzlichen<br />

Herbeiführung des Schadensfalls und <strong>in</strong> der Regel auch <strong>für</strong><br />

se<strong>in</strong>e grob fahrlässige Verursachung ausgeschlossen ist.<br />

3. Gesetzliche Unfallversicherung der Erzieher<strong>in</strong>nen, Praktikanten,<br />

Honorarkräfte, ehrenamtlichen Helfer und mitwirkenden<br />

Eltern<br />

Die auf Grund e<strong>in</strong>es Dienst- oder Praktikantenverhältnisses beschäftigten<br />

Erzieher<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d - wie andere Arbeitnehmer auch - nach § 2 Abs.<br />

1 Nr. 1 und § 8 SGB VII gegen Arbeits- und Wegeunfälle versichert.<br />

Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 2 SGB VII auch <strong>für</strong> Helfer (z. B.<br />

Eltern) und nebenberuflich Tätige (z. B. Gymnastiklehrer, Musikpädagogen),<br />

die ohne Begründung e<strong>in</strong>es Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses,<br />

entgeltlich oder unentgeltlich, dauernd oder vorübergehend<br />

<strong>für</strong> die E<strong>in</strong>richtung wie Beschäftigte tätig werden.<br />

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