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(PDF) BKKAT Leistungsinformation 2012 - Österreichische ...

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Krankenstand<br />

12<br />

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />

Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird grundsätzlich vom behandelnden Arzt<br />

festgestellt und ist sowohl dem Dienstgeber als auch der Betriebskrankenkasse zu<br />

melden.<br />

Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die Ambulanzkarte nicht als<br />

Krankmeldung. Auch hier obliegt die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit dem<br />

behandelnden Arzt.<br />

Stationäre Krankenhaus- sowie Kuraufenthalte werden der Betriebskrankenkasse<br />

direkt gemeldet. Der Dienstgeber muss vom Versicherten selbst verständigt werden.<br />

Ist der Versicherte nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder nach einem<br />

Kuraufenthalt weiterhin arbeitsunfähig, so muss unverzüglich eine Krankmeldung des<br />

behandelnden Arztes nachgereicht werden.<br />

Generell ist bei Arbeitsunfähigkeit folgendes zu beachten:<br />

Geben sie dem Arzt bitte an, ob die Krankheit auf einen Arbeitsunfall, die Folgen eines<br />

früheren Arbeitsunfalls, eine Berufskrankheit, einen Verkehrsunfall, einen Raufhandel,<br />

die unmittelbare Folge von Trunkenheit oder den Missbrauch von Suchtgiften<br />

zurückzuführen ist.<br />

Bei bewusstem Verschweigen oder bewusst unwahren Angaben solcher für die<br />

Anspruchsfeststellung maßgeblicher Tatsachen müssen zu Unrecht erbrachte<br />

Leistungen zurückgefordert werden.<br />

Bitte informieren Sie sowohl die BKK als auch den Dienstgeber darüber, wenn Sie<br />

während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung<br />

beantragen, erhalten oder der Antrag abgelehnt wird.<br />

Stiftungsteilnehmer<br />

Alle TeilnhemerInnen einer Arbeits-/Unternehmensstiftung /Unternehmensstiftung der Austria Tabak GmbH<br />

bleiben während der gesamten Verweildauer in der Stiftung bei der BKK<br />

krankenversichert.<br />

Dies bedeutet, dass Ihnen sämtliche Leistungen und Services der Kasse in<br />

uneingeschränktem Ausmaß zugänglich sind<br />

Zur Feststellung, ab welchem Zeitpunkt den erkrankten Stiftungsteilnehmern<br />

Krankengeld gebührt, ist auch hier die sofortige Meldung der Erkrankung bei der<br />

Betriebskrankenkasse (nicht nur beim AMS) notwendig notwendig!<br />

!!! WICHTIG !!!<br />

Damit im Falle einer Erkrankung das Krankengeld welches (ab dem 4. Tag der<br />

Erkrankung) den Arbeitslosengeldbezug ablöst, zeitgerecht ausbezahlt werden<br />

kann, ist es unabdingbar, dass Sie sich bei der BKK krank und ebenso wieder<br />

gesund melden.<br />

Passiert dies nicht, so kann es dazu kommen, dass zwar das Arbeitslosengeld<br />

eingestellt, die Krankengeldauszahlung aber nicht durchgeführt wird.

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