(PDF) BKKAT Leistungsinformation 2012 - Österreichische ...
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Krankenstand<br />
12<br />
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />
Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird grundsätzlich vom behandelnden Arzt<br />
festgestellt und ist sowohl dem Dienstgeber als auch der Betriebskrankenkasse zu<br />
melden.<br />
Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die Ambulanzkarte nicht als<br />
Krankmeldung. Auch hier obliegt die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit dem<br />
behandelnden Arzt.<br />
Stationäre Krankenhaus- sowie Kuraufenthalte werden der Betriebskrankenkasse<br />
direkt gemeldet. Der Dienstgeber muss vom Versicherten selbst verständigt werden.<br />
Ist der Versicherte nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder nach einem<br />
Kuraufenthalt weiterhin arbeitsunfähig, so muss unverzüglich eine Krankmeldung des<br />
behandelnden Arztes nachgereicht werden.<br />
Generell ist bei Arbeitsunfähigkeit folgendes zu beachten:<br />
Geben sie dem Arzt bitte an, ob die Krankheit auf einen Arbeitsunfall, die Folgen eines<br />
früheren Arbeitsunfalls, eine Berufskrankheit, einen Verkehrsunfall, einen Raufhandel,<br />
die unmittelbare Folge von Trunkenheit oder den Missbrauch von Suchtgiften<br />
zurückzuführen ist.<br />
Bei bewusstem Verschweigen oder bewusst unwahren Angaben solcher für die<br />
Anspruchsfeststellung maßgeblicher Tatsachen müssen zu Unrecht erbrachte<br />
Leistungen zurückgefordert werden.<br />
Bitte informieren Sie sowohl die BKK als auch den Dienstgeber darüber, wenn Sie<br />
während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung<br />
beantragen, erhalten oder der Antrag abgelehnt wird.<br />
Stiftungsteilnehmer<br />
Alle TeilnhemerInnen einer Arbeits-/Unternehmensstiftung /Unternehmensstiftung der Austria Tabak GmbH<br />
bleiben während der gesamten Verweildauer in der Stiftung bei der BKK<br />
krankenversichert.<br />
Dies bedeutet, dass Ihnen sämtliche Leistungen und Services der Kasse in<br />
uneingeschränktem Ausmaß zugänglich sind<br />
Zur Feststellung, ab welchem Zeitpunkt den erkrankten Stiftungsteilnehmern<br />
Krankengeld gebührt, ist auch hier die sofortige Meldung der Erkrankung bei der<br />
Betriebskrankenkasse (nicht nur beim AMS) notwendig notwendig!<br />
!!! WICHTIG !!!<br />
Damit im Falle einer Erkrankung das Krankengeld welches (ab dem 4. Tag der<br />
Erkrankung) den Arbeitslosengeldbezug ablöst, zeitgerecht ausbezahlt werden<br />
kann, ist es unabdingbar, dass Sie sich bei der BKK krank und ebenso wieder<br />
gesund melden.<br />
Passiert dies nicht, so kann es dazu kommen, dass zwar das Arbeitslosengeld<br />
eingestellt, die Krankengeldauszahlung aber nicht durchgeführt wird.