(PDF) BKKAT Leistungsinformation 2012 - Österreichische ...
(PDF) BKKAT Leistungsinformation 2012 - Österreichische ...
(PDF) BKKAT Leistungsinformation 2012 - Österreichische ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
abcdef<br />
Betriebskrankenkasse Austria Tabak<br />
Leistungsübersicht<br />
<strong>2012</strong>
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort<br />
Wer sind wir?<br />
Das Team der Betriebskrankenkasse 3<br />
Finanzierung<br />
Geschützter Personenkreis<br />
Pflichtleistungen – Freiwillige Leistungen 6<br />
Kostenerstattung, Kostenzuschuss<br />
Unterstützungsfonds, Bestattungskostenzuschuss 8<br />
Vorsorge(Gesunden)untersuchung NEU 9<br />
Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit 10<br />
Fahrtkostenzuschuss<br />
Krankenstand<br />
Krankengeld<br />
Krankenbehandlung<br />
Heilmittel, Rezeptgebührenbefreiung 15<br />
Heilbehelfe<br />
Hilfsmittel, Anstaltspflege, Hauskrankenpflege 17<br />
Kur- und Erholungsaufenthalte<br />
Medizinische Rehabilitation<br />
Zahnbehandlung<br />
Kieferregulierung, Zahnersatz<br />
Mutterschaft [Wochengeld]<br />
Kinderbetreuungsgeld<br />
Krankenbehandlung im Ausland<br />
Stiftungen und Sprechstunden <strong>2012</strong> 26<br />
Antrag Unterstützungsfonds<br />
Antrag Bestattungskostenzuschuss Anhang 2<br />
Wussten Sie schon?<br />
1<br />
2<br />
4<br />
5<br />
7<br />
11<br />
12<br />
13<br />
14<br />
16<br />
18<br />
19<br />
20<br />
21<br />
22<br />
23<br />
24-25<br />
Anhang 1<br />
Anhang 3
Vorwort<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen<br />
Mit beiliegender <strong>Leistungsinformation</strong> der BKK möchten wir Sie detailliert und übersichtlich<br />
über unsere Services und Angebote informieren.<br />
Eine Betriebskrankenkasse hat den Vorteil schnell und unbürokratisch für ihre Versicherten<br />
agieren zu können. Aufgrund der Flexibilität und ökonomischen Arbeitsweise eines kleinen,<br />
qualifizierten Teams, ist es uns möglich in den Bereichen der Gesundheitsförderung und<br />
Krankheitsprävention Leistungen bereitzustellen, deren Umfang über die Möglichkeiten<br />
großer KV-Träger hinausgehen.<br />
Damit Sie optimal beraten und betreut werden können ist es jedoch notwendig,<br />
dass Sie sich VORAB über die notwendige Vorgangsweise informieren. Kosten,<br />
die bereits von Ihnen bezahlt wurden, können ohne diese “Vorab “Vorab-Bearbeitung“<br />
der BKK nicht in allen Fällen erstattet werden.<br />
Kostenlose telefonische Erreichbarkeit<br />
Sie erreichen uns von Montag bis Freitag 07 07°°-18°° aus ganz Österreich kostenlos unter<br />
der Nummer<br />
NEU ab <strong>2012</strong><br />
Sprechstunden in Hainburg<br />
Aufgrund der Schließung der Fabrik Hainburg und damit verbunden die Auflösung der<br />
Betriebskrankenkassen-Zweigstelle Zweigstelle haben wir, um die optimale Betreuung unserer<br />
Versicherten in gewohnter Weise zu gewährleisten, einen Ordinationsraum in den<br />
Räumlichkeiten von Dr. Thomas Hausner, Fabriksplatz 1a, 2410 Hainburg angemietet.<br />
Für alle Anfragen sowie chefärztliche Bewilligungen stehen Ihnen jeden Mittwoch<br />
Martina Roznovsky (09:00 – 13:00) und Dr. Wolfgang Koller (09:00 – 11:00) vor Ort<br />
zur Verfügung.<br />
Bürgerkarte Registrierungsstelle<br />
Ab sofort ist es möglich, in der Betriebskrankenkasse 1160 Wien, Thaliastraße 125b,<br />
Ihre e-Card Card mit der Funktion einer Bürgerkarte auszustatten.<br />
Ansprechpartner: Hrvoje Katadzic ( (hrvoje.katadzic@jti.com 01 313 42-1258).<br />
Leistungen aus dem Unterstützungsfonds<br />
Als freiwillige Leistung Ihrer Betriebskrankenkasse können über Antrag Kostenersätze<br />
aus dem Unterstützungsfonds zusätzlich zu den satzungsmäßig geregelten Leistungen<br />
abgegolten werden.<br />
Siehe Anhang Formular “Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds“ .<br />
Bestattungskostenzuschuss<br />
Im Falle des Ablebens eine(s)r Versicherten können die bezugsberechtigten<br />
Hinterbliebenen einen Zuschuss zu den Bestattungskosten beantragen.<br />
Siehe Anhang - Formular “Zuschuss zu den Bestattungskosten“<br />
Änderungen Konto und/oder Adresse - Verlust e-Card<br />
In Ihrem eigenen Interesse informieren Sie uns bitte umgehend bei Verlust Ihrer<br />
e-Card Card sowie bei allfälligen Änderungen Ihrer Bankverbindung.<br />
Susanne Wagerer<br />
Leitende Angestellte<br />
0800 501 051<br />
Andreas Schalek<br />
Obmann<br />
1
Wer sind wir?<br />
2<br />
Die Betriebskrankenkasse Austria Tabak (<strong>BKKAT</strong>)<br />
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird in Form der Selbstverwaltung<br />
geführt.<br />
Selbstverwaltung<br />
bedeutet, dass der Staat bestimmte ihm obliegende Verwaltungsaufgaben jenen<br />
Personengruppen überträgt, die daran ein unmittelbares Interesse haben.<br />
Aus den Vertretern dieser Personengruppen sind Verwaltungskörper zu bilden,<br />
denen die weisungsfreie Durchführung der Sozialversicherung obliegt.<br />
Die gesetzlichen Interessensvertretungen von Dienstnehmer ( (Arbeiterkammer) und<br />
Dienstgeber (Wirtschaftskammer) ) entsenden in die Verwaltungsorgane der BKK<br />
Versicherungsvertreter.<br />
Durch die Selbstverwaltung ist sichergestellt, dass die Anliegen der Versicherten<br />
entsprechend berücksichtigt werden.<br />
Die Versicherungsvertreter haben in den Verwaltungsorganen der BKK Sitz und<br />
Stimme.<br />
Organe der BKK sind<br />
è Generalversammlung<br />
Generalversammlung: diesem Organ obliegt die<br />
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den<br />
Rechnungsabschluss, die Entlastung des Vorstandes, die<br />
Satzung und deren Änderung sowie die Zuweisung der Mittel<br />
an den Unterstützungsfonds.<br />
è Vorstand: geschäftsführendes Organ, aus dessen Mitte der<br />
Obmann und seine Stellvertreter gewählt werden.<br />
è Obmann: Andreas Schalek<br />
è Kontrollversammlung<br />
Kontrollversammlung: überwachendes Organ<br />
è<br />
Vorsitzender: Dr. Christian Matzner<br />
Eine Auflistung sämtlicher Mitglieder des BKK Verwaltungskörpers finden Sie unter<br />
www.bkk www.bkk-austriatabak.at
Das Team der Betriebskrankenkasse<br />
Zentrale Wien<br />
Thaliastraße 125 b, 1160 Wien<br />
Tel: 01/ 31342/0, Fax: 01/31342--1469,<br />
Gratis Hotline 0800 501 051<br />
E-Mail: bkkat@jti.com<br />
Leitende Angestellte<br />
Susanne Wagerer<br />
DW 1487 susanne.wagerer@jti.com<br />
Mobil: 0664 / 819 43 02<br />
Stv Leitende Angestellte<br />
Elisabeth Bittermann<br />
DW 1256 elisabeth.bittermann@jti.com<br />
Mobil: 0664 / 845 78 16<br />
Sekretariat<br />
Martina Geraus – Krankenstandsverwaltung für Stiftungsteilnehmer<br />
DW 1329 martina.geraus@jti.com<br />
SachbearbeiterInnen<br />
Sonja Hartmann – Meldewesen<br />
DW 1447 sonja.hartmann@jti.com<br />
Hrvoje Katadzic – IT, Zahnabrechnungen<br />
DW 1258 hrvoje.katadzic@jti.com<br />
Helga Mohr – Leistungsabteilung, Kostenersätze<br />
DW 1219 helga.mohr@jti.com<br />
Martina Roznovsky – Finanzwesen, Betreuung Sprechstunden Hainburg<br />
DW 1434 martina.roznovsky@jti.com<br />
Elisabeth Tiefengraber – Leistungsverrechnung<br />
DW 1460 elisabeth.tiefengraber@jti.com<br />
Claudia Wallak – Vertragspartnerabrechnung, Beitragsabrechnung<br />
DW 1263 claudia.wallak@jti.com<br />
Chefarzt: Dr. Thomas Perger DW 1464 Di, Fr 09 09°° - 11°°<br />
Chefarzt Stv.: Dr. Walter Pallamar DW 1464 Mo, Mi, Do 12°° - 14°°<br />
Zweigstelle Hainburg<br />
Sprechstunden Mittwoch<br />
In der Ordination Dr. Hausner<br />
Fabriksplatz 1a/15<br />
2410 Haiburg<br />
Kontrollarzt<br />
Martina Roznovsky 09°° - 13°°<br />
Mobil: 0664/ 825 41 23<br />
martina.roznovsky@jti.com<br />
Dr. Wolfgang Koller 09°° - 11°°<br />
Zweigstelle Linz<br />
siehe Sprechstundenplan auf Seite 26<br />
Untere Donaulände 66<br />
4020 Linz<br />
Kontrollarzt<br />
Dr. Rudolf Füreder Mo, Fr 0830 - 11°°<br />
0732/77-63-26 Di, Do 17°° - 18°°<br />
Besuchen Sie uns auch im Internet unter www.bkk-austriatabak.at.<br />
3
4<br />
Finanzierung<br />
Die Beiträge der Versicherten und der Dienstgeber sind das Fundament für die<br />
Finanzierung der Leistungen der Sozialversicherung. Die Beiträge werden aufgrund<br />
des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes in einem bestimmten Beitragszeitraum<br />
(Kalendermonat) bemessen.<br />
Da der Dienstgeber den Verwaltungsaufwand der Kasse trägt, stehen die<br />
Krankenversicherungs-Beiträge ausschließlich zur Finanzierung der<br />
Versichertenleistungen zur Verfügung.<br />
Der Arbeitsverdienst ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag<br />
(Höchstbeitragsgrundlage) beitragspflichtig.<br />
Höchstbeitragsgrundlage:<br />
täglich<br />
monatlich<br />
für Sonderzahlungen jährlich<br />
Personen, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, sind nur<br />
unfallversichert.<br />
Es besteht jedoch lt. § 19 a ASVG die Möglichkeit einer Selbstversicherung bei<br />
geringfügiger Beschäftigung.<br />
Der Beitrag beträgt € 53,10 im Kalendermonat. Davon verbleiben 27,3 % ( (€ 14,50)<br />
bei Ihrem Krankenversicherungsträger, 72,7 % ( (€ 38,60) werden von uns an die<br />
Pensionsversicherung weitergeleitet.<br />
Geringfügigkeitsgrenze:<br />
täglich<br />
monatlich<br />
SV-Beitrag Beitrag ist nicht gleich KV KV-Beitrag!<br />
Von dem auf Ihrem monatlichen Gehalts Gehalts-/Lohnnachweis ausgewiesenen SV-Beitrag<br />
verbleibt nur ein geringer Anteil bei der Betriebskrankenkasse. Pro eingehobenem Euro<br />
Sozialversicherungsbeitrag dienen nur 19 Cent der Abdeckung aller Versicherungsleistungen.<br />
. Österreich hat den niedrigsten Krankenversicherungsbeitrag in Europa.<br />
Krankenversicherung 19<br />
(Beiträge Betriebskrankenkasse)<br />
Arbeitslosenversicherung 15<br />
Unfallversicherung 3<br />
Aufteilung SV-Beiträge Beiträge je 1 Euro (alle Angaben in Cent)<br />
Sonstige 3<br />
Wohnbauförderung 2<br />
141,00 €<br />
4.230,00 €<br />
für Sonderzahlungen jährlich 8.460,00 €<br />
28,89 €<br />
376,26 €<br />
Pensionsversicherung 58
Geschützter Personenkreis<br />
Der Schutz der sozialen Krankenversicherung erstreckt sich auf den Versicherten<br />
und seine Angehörigen. Anspruch auf Leistungen haben alle nachstehend<br />
angeführten Angehörigen unter der Voraussetzung, dass sie ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst krankenversichert sind:<br />
è der Ehegatte oder eingetragene Partnerschaft (männlich oder weiblich)<br />
Seit 1. Jänner 2001 ist jedoch für mitversicherte, kinderlose Ehegatten<br />
ein Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,4 % der Beitragsgrundlage (des<br />
Versicherten) zu entrichten. Die Mitversicherung ist bis zu einem<br />
Grenzbetrag von € 1.221,68 beitragsfrei.<br />
è Kinder:<br />
a)die ehelichen Kinder<br />
b)die die legitimierten Kinder (bei Vorlage einer berichtigten Geburtsurkunde des<br />
Kindes)<br />
c) die Wahlkinder (bei Vorlage der Adoptionsurkunde)<br />
d)die die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten<br />
e)die die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten,<br />
wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis<br />
festgestellt ist (bei Vorlage des Vaterschaftsnachweises)<br />
f)die die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten<br />
ständig in Hausgemeinschaft leben (bei Vorlage der Meldebestätigung)<br />
g) die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich<br />
verpflegt werden oder wenn das Pflegeverhältnis auf einer<br />
behördlichen Bewilligung beruht (bei Vorlage des<br />
Pflegschaftsvertrages oder der amtlichen Pflegebewilligung)<br />
è Bestimmte Personen bzw. Angehörige des Versicherten:<br />
a)ein ein haushaltsführender Angehöriger aus dem Kreis der Eltern,<br />
Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl Wahl-, Stief- und Pflegekinder,<br />
der Enkel oder der Geschwister, wenn er mit dem (der) Versicherten seit<br />
mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft lebt, ihm (ihr) unentgeltlich<br />
den Haushalt führt und kein arbeitsfähiger Ehegatte des Versicherten im<br />
gemeinsamen Haushalt lebt<br />
b) Die beitragsfreie Mitversicherung von Lebensgefährten wurde 2006<br />
durch eine Änderung des § 123 ASVG abgeändert. Lebensgefährten/<br />
innen können nur mehr dann beitragsfrei mitversichert werden, wenn<br />
sie ein Kind erziehen oder früher mindestens 4 Jahre lang erzogen<br />
haben. Bestehende Mitversicherungen endeten am 01.01.2010, wenn<br />
der/die Lebensgefährte/in am 31.07.2006 noch nicht 27 Jahr alt war<br />
Kindeseigenschaft<br />
Die Angehörigeneigenschaft besteht für Kinder und Enkel grundsätzlich bis zur<br />
Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
Lebensjahres. Über dieses Alter hinaus verlängert sich der<br />
Krankenversicherungsschutz:<br />
1. wenn und solange sich das Kind in einer Schul Schul- oder Berufsausbildung<br />
befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis<br />
zur Vollendung des 27. Lebensjahres<br />
2. wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist<br />
(zeitlich unbeschränkt)<br />
3. wenn das Kind erwerbslos ist, längstens für die Dauer von 24 Monaten<br />
5
Pflichtleistungen – Freiwillige Leistungen<br />
6<br />
Die meisten Leistungen der Krankenversicherung sind Pflichtleistungen. Auf sie hat<br />
jeder Versicherte einen gesetzlichen Rechtsanspruch, der auch eingeklagt werden<br />
kann.<br />
Solche Pflichtleistungen sind beispielsweise<br />
è die Krankenhauspflege<br />
è das Kranken- und das Wochengeld<br />
Freiwillige Leistungen sind von der Kasse nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />
gewähren. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch, sie sind daher auch nicht<br />
einklagbar.<br />
Unter freiwillige Leistungen fallen beispielweise<br />
è Gesundheitsfürsorge<br />
è Kuraufenthalte<br />
è Erholungsaufenthalte<br />
Bar- und Sachleistungen<br />
Nach Art der Leistungserbringung werden die Leistungen in Sachleistungen und<br />
Barleistungen (Geldleistungen) eingeteilt.<br />
Barleistungen sind Leistungen, die in keiner anderen Form als in Geld erbracht<br />
werden können (z. B. Krankengeld, Wochengeld).<br />
Sachleistungen, , wie ärztliche Hilfe, Heilmittel und dergleichen, erbringt die Kasse<br />
im allgemeinen kostenlos durch ihre Vertragspartner (Ärzte, Apotheker usw.).<br />
Eine direkte Leistungserbringung ist der Kasse bei der Gewährung von Bar-<br />
leistungen (Kranken- und Wochengeld) und bei Inanspruchnahme von Impfaktionen<br />
(FSME, Grippe,...) möglich.<br />
Die zu erbringenden Leistungen Ihres Sozialversicherungsträgers sind in der<br />
Satzung der BKK geregelt.<br />
Die Pflichten der Versicherten sind in der Krankenordnung der BKK geregelt.<br />
Diese können entweder im Internet unter www.avsv.at oder bei der BKK eingesehen<br />
bzw. erfragt werden.
Kostenerstattung, Kostenzuschuss<br />
Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes oder Wahltherapeuten (keine direkte<br />
Abrechnung mit der BKK möglich) besteht die Möglichkeit um Kostenersatz bei der<br />
BKK einzureichen. Dazu ist es unbedingt erforderlich die Originalrechnung samt<br />
Zahlungsnachweis (Kontoauszug etc.) an die BKK zu übermitteln.<br />
Sie erhalten, so es sich um eine Leistung handelt die bei einem Vertragspartner laut<br />
Tarif verrechnet wird, einen Kostenersatz in Höhe von 80% des aktuellen Tarifes.<br />
Dies ist nicht gleichbedeutend mit 80% der Ihnen zur Zahlung übergebenen<br />
Rechnung!<br />
Es darf im Quartal der Einreichung um Kostenersatz KEIN Vertragspartner oder<br />
Vertragstherapeut derselben Fachrichtung in Anspruch genommen werden.<br />
Die Überprüfung erfolgt im Nachhinein Nachhinein.<br />
Bei zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen behalten wir uns vor, diese<br />
laut § 107 ASVG rückzufordern.<br />
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Kostenersatzes besteht auch für<br />
Heilbehelfe und Hilfsmittel (zB: Brillen,...) sowie für außertarifliche Leistungen.<br />
Außertarifliche Leistungen der Betriebskrankenkasse sind zB:<br />
è Psychotherapie<br />
è Psychotherapie<br />
è Nadelakupunktur<br />
è Laserakupunktur<br />
è Langzeit EKG<br />
è 24 Stunden Blutdruckmessung € 32,--<br />
è Blutdruckmessgerät<br />
è Eigenbluttherapie<br />
è Vaginalsonographie<br />
60‘ € 35,--<br />
30‘ € 20,--<br />
€ 18,--<br />
€ 23,--<br />
€ 60,--<br />
€ 50,--<br />
€ 18,--<br />
€ 30,--<br />
Für detaillierte Auskünfte zu den oben angeführten sowie darüber hinausgehenden<br />
außertariflichen Leistungen fragen Sie bei den MitarbeiterInnen der Betriebs Betriebskrankenkasse<br />
nach!<br />
7
Unterstützungsfonds<br />
8<br />
Als zusätzliche freiwillige Leistung können unter Berücksichtigung der Familien Familien-,<br />
Einkommens- und Vermögensverhältnisse über das gesetzliche bzw. satzungsmäßig<br />
vorgesehene Ausmaß hinausgehende Leistungen ( (Kostenersätze) aus Mitteln des<br />
Unterstützungsfonds gewährt werden.<br />
Dem Antragsformular, welches Sie im Anhang dieser <strong>Leistungsinformation</strong>, online<br />
(www.bkk-austriatabak.at) ) oder auf Anfrage bei der BKK erhalten, sind die<br />
Originalrechnungen, dazugehörige Zahlungsbestätigungen, sowie die<br />
Einkommensnachweise des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt<br />
lebenden Ehepartners beizulegen.<br />
Die seit November 2009 geltenden Richtlinien des Unterstützungsfonds eröffnen<br />
für alle Versicherten eine zusätzliche Möglichkeit zur Unterstützung bei<br />
außergewöhnlichen Ausgaben für kieferorthopädische Behandlungen, festsitzenden<br />
Zahnersätzen, Brillen, Legasthenie und Dyskalkulie.<br />
Die Anträge auf Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds müssen dem Vorstand zur<br />
Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Vorstandssitzungen finden zweimal pro<br />
Jahr statt. Es kann daher zu längeren Wartezeiten nach der Antragsstellung<br />
kommen.<br />
Zuschuss zu den Bestattungskosten<br />
Beim Tod eines Versicherten der Betriebskrankenkasse Austria Tabak sowie eines<br />
mitversicherten Angehörigen leistet die BKK demjenigen, der die Kosten der<br />
Bestattung getragen hat, einen Zuschuss zu den Bestattungskosten bis zur Höhe<br />
von € 436,04, wenn dies bei Bedachtnahme auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
begründet erscheint.<br />
Dies ist der Fall, wenn das Nettoeinkommen des Antragstellers monatlich<br />
€ 2.444,46 bzw. unter Berücksichtigung eines etwaigen Einkommens des im<br />
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Betrag von monatlich € 3.665,00<br />
nicht übersteigt. Diese Grenzwerte erhöhen sich für jedes unterhaltspflichtige Kind<br />
um € 125,72.<br />
Dem Antragsformular, welches sie im Anhang dieser <strong>Leistungsinformation</strong>, online<br />
(www.bkk-austriatabak.at) ) oder auf Anfrage bei der BKK erhalten, sind<br />
Einkommensnachweise, die standesamtliche Todesbestätigung, die<br />
Originalrechnung der Bestattungskosten inklusive eines Zahlungsnachweises sowie<br />
die Einantwortungsurkunde und der Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes<br />
beizulegen.<br />
In einigen wenigen Fällen kann kein Zuschuss zu den Bestattungskosten geleistet<br />
werden. Dies vor allem dann, wenn die Kosten der Bestattung aus dem Nachlass<br />
des Verstorbenen gedeckt werden können. In solchen Fällen werden Sie schriftlich<br />
über den Grund der Ablehnung informiert.<br />
Der Anspruch auf Leistung eines Zuschusses zu den Bestattungskosten ist bei<br />
sonstigem Verlust binnen 42 Monaten bei der Betriebskrankenkasse geltend zu<br />
machen.<br />
Beide Antragsformulare finden Sie auch zum Herausnehmen im Anhang dieser<br />
<strong>Leistungsinformation</strong>.
Vorsorge(Gesunden)untersuchung NEU<br />
Das Angebot der Vorsorgeuntersuchung NEU richtet sich an alle Personen ab dem<br />
18. Lebensjahr.<br />
Das Angebot der Vorsorgeuntersuchung wurde unter anderem wie folgt erweitert und<br />
modernisiert:<br />
è Darmkrebsvorsorge für Personen über 50 Jahren<br />
è Neubewertung Risikofaktoren für Herz Herz-Kreislauf Erkrankungen<br />
è Hör- und Sehleistungstests für Personen über 65 Jahren<br />
è Einbeziehung von Paradontalerkrankungen<br />
è Mammographie für Frauen über 40 (alle 2 Jahre)<br />
Hauptziel der Vorsorgeuntersuchung ist die Reduktion jener Risikofaktoren, die<br />
durch geeignete Veränderungen im Lebensstil beeinflussbar sind.<br />
Durch die Früherkennung von Krankheiten sind bessere Heilungschancen gegeben,<br />
außerdem kann die Entstehung von chronischen Krankheiten verhindert werden.<br />
Für die Vorsorgeuntersuchungen stehen unseren Versicherten sowie den<br />
mitversicherten Angehörigen die Vertrags(fach)ärzte zur Verfügung.<br />
Eine derartige Untersuchung ist bei Vorlage der ee-Card<br />
kostenlos.<br />
Zusätzliches Service<br />
In Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bietet die Betriebskrankenkasse für aktive<br />
MitarbeiterInnen des „Central Office“ sowie der „tob „tob-Niederlassung Wien“ die<br />
Möglichkeit einer Vorsorgeuntersuchung in den Räumlichkeiten der<br />
Betriebsordination.<br />
Über den genauen Ablauf sowie die Anmeldungsmodalitäten werden Sie vom<br />
Betriebsrat gesondert informiert.<br />
Nächster Termin: Der exakte Termin wird unter Berücksichtigung einer<br />
Anmeldefrist ausgeschrieben.<br />
9
Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit<br />
10<br />
Für alle Versicherten und mitversicherten Angehörigen leistet die BKK Zuschüsse zu<br />
folgenden Schutzimpfungen<br />
è Zeckenschutz – FSME<br />
Kostenübernahme è 60% der tatsächlichen Aufwendungen<br />
è Grippeschutz – Influenza<br />
Kostenübernahme è 60% der tatsächlichen Aufwendungen<br />
è Pneumokokken<br />
Kostenübernahme è 60% der tatsächlichen Aufwendungen<br />
Erwachsene ab dem 60. Lebensjahr,<br />
Kinder 2.-14. Lebensjahr<br />
Kostenübernahme è € 75 Kinder 0.-2. Lebensjahr<br />
è Hepatitis (A + B)<br />
Kostenübernahme è 100% der tatsächlichen Aufwendungen<br />
Kinder 0.-14. Lebensjahr<br />
Dialysepatienten<br />
Kostenübernahme è 60% der tatsächlichen Aufwendungen<br />
alle anderen Versicherten<br />
Kostenübernahme è 50 % der tatsächlichen Aufwendungen<br />
alle mitversicherten Angehörigen<br />
è Gebärmutterhalskrebs<br />
Kostenübernahme è € 90 für alle weiblichen Versicherten ab<br />
dem 9. Lebensjahr (Altersbegrenzung<br />
vorbehaltlich Studienlage offen)<br />
è Rotaviren<br />
Kostenüberanhme è 60% der tatsächlichen Aufwendungen<br />
è 3fach und 4fach Impfung<br />
Kostenübernahme è 60% der tatsächlichen Aufwendungen<br />
Unter „tatsächlichen Aufwendungen“ sind die Kosten des Impfstoffes sowie die<br />
Arztkosten zu verstehen. Für Impfungen, die von den Betriebsärzten verabreicht<br />
werden, kann daher nur ein Zuschuss auf die anteiligen Impfstoffkosten geleistet<br />
werden.<br />
Im Falle von Impfaktionen, die gemeinsam mit dem Unternehmen durchgeführt<br />
werden, kann keine Zuschusszahlung erfolgen.
Fahrtkostenzuschuss<br />
Die Kasse ersetzt Reise(Fahrt)kosten für Fahrten im Zusammenhang mit:<br />
è der Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe und<br />
gleichgestellten Leistungen<br />
è Zahnbehandlungen und Zahnersatz<br />
è Fahrten zur und von der nächstgelegenen geeigneten<br />
Vertragskrankenanstalt<br />
è der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und<br />
Hilfsmitteln<br />
è medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation* )<br />
è Jugendlichenuntersuchungen<br />
è Vorsorge(Gesunden)untersuchungen<br />
è humangenetischen Maßnahmen<br />
è der Inanspruchnahme einer Hebamme in der<br />
Hebammenordination<br />
Bei einer von der Kasse angeordneten ärztlichen Begutachtung des<br />
Gesundheitszustandes, insbesondere zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,<br />
werden Reise(Fahrt)kosten in jedem Fall ersetzt.<br />
Im Falle der Inanspruchnahme eines Wahlarztes (Wahleinrichtung) werden die<br />
Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen bis zum<br />
nächsterreichbaren Vertragspartner geleistet.<br />
Vergütung von Reise(Fahrt)kosten<br />
Die Reise(Fahrt)kosten werden unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel mit<br />
einem Kilometersatz von € 0,20 ersetzt.<br />
Sollte eine Begleitperson erforderlich sein, beträgt der Kilometersatz € 0,30.<br />
Für Taxifahrten innerhalb des Ortsgebietes werden nach chefärztlicher<br />
Genehmigung 60% der tatsächlichen Aufwendungen ersetzt.<br />
Begleitpersonen sind grundsätzlich erforderlich<br />
è bei Kindern unter 15 Jahren und<br />
è für Personen, bei denen dies aufgrund ihres körperlichen bzw. geistigen<br />
Zustandes notwendig und ärztlicherseits bestätigt ist.<br />
Bitte beachten Sie, dass die Anordnung der Fahrt vorab chefärztlich<br />
bewilligt werden muss, da ansonsten kein Kostenersatz geleistet werden<br />
kann.<br />
*) Im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation werden die Reise<br />
(Fahrt)kosten bei einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit (zB.: Rezeptgebühren<br />
Rezeptgebührenbefreiung)<br />
übernommen.<br />
11
Krankenstand<br />
12<br />
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />
Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird grundsätzlich vom behandelnden Arzt<br />
festgestellt und ist sowohl dem Dienstgeber als auch der Betriebskrankenkasse zu<br />
melden.<br />
Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die Ambulanzkarte nicht als<br />
Krankmeldung. Auch hier obliegt die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit dem<br />
behandelnden Arzt.<br />
Stationäre Krankenhaus- sowie Kuraufenthalte werden der Betriebskrankenkasse<br />
direkt gemeldet. Der Dienstgeber muss vom Versicherten selbst verständigt werden.<br />
Ist der Versicherte nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder nach einem<br />
Kuraufenthalt weiterhin arbeitsunfähig, so muss unverzüglich eine Krankmeldung des<br />
behandelnden Arztes nachgereicht werden.<br />
Generell ist bei Arbeitsunfähigkeit folgendes zu beachten:<br />
Geben sie dem Arzt bitte an, ob die Krankheit auf einen Arbeitsunfall, die Folgen eines<br />
früheren Arbeitsunfalls, eine Berufskrankheit, einen Verkehrsunfall, einen Raufhandel,<br />
die unmittelbare Folge von Trunkenheit oder den Missbrauch von Suchtgiften<br />
zurückzuführen ist.<br />
Bei bewusstem Verschweigen oder bewusst unwahren Angaben solcher für die<br />
Anspruchsfeststellung maßgeblicher Tatsachen müssen zu Unrecht erbrachte<br />
Leistungen zurückgefordert werden.<br />
Bitte informieren Sie sowohl die BKK als auch den Dienstgeber darüber, wenn Sie<br />
während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung<br />
beantragen, erhalten oder der Antrag abgelehnt wird.<br />
Stiftungsteilnehmer<br />
Alle TeilnhemerInnen einer Arbeits-/Unternehmensstiftung /Unternehmensstiftung der Austria Tabak GmbH<br />
bleiben während der gesamten Verweildauer in der Stiftung bei der BKK<br />
krankenversichert.<br />
Dies bedeutet, dass Ihnen sämtliche Leistungen und Services der Kasse in<br />
uneingeschränktem Ausmaß zugänglich sind<br />
Zur Feststellung, ab welchem Zeitpunkt den erkrankten Stiftungsteilnehmern<br />
Krankengeld gebührt, ist auch hier die sofortige Meldung der Erkrankung bei der<br />
Betriebskrankenkasse (nicht nur beim AMS) notwendig notwendig!<br />
!!! WICHTIG !!!<br />
Damit im Falle einer Erkrankung das Krankengeld welches (ab dem 4. Tag der<br />
Erkrankung) den Arbeitslosengeldbezug ablöst, zeitgerecht ausbezahlt werden<br />
kann, ist es unabdingbar, dass Sie sich bei der BKK krank und ebenso wieder<br />
gesund melden.<br />
Passiert dies nicht, so kann es dazu kommen, dass zwar das Arbeitslosengeld<br />
eingestellt, die Krankengeldauszahlung aber nicht durchgeführt wird.
Krankengeld<br />
Das Krankengeld wird als gesetzliche Mindestleistung ab dem vierten Tag der<br />
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von 26 Wochen gewährt. Wenn vor<br />
dem Eintritt des Versicherungsfalls die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung mindestens<br />
6 Monate bestanden hat, wird die Krankengeldzahlung auf 52 Wochen verlängert.<br />
Als satzungsmäßige Mehrleistung gewährt die BKK bis zu 78 Wochen Krankengeld, wenn<br />
aufgrund einer chefärztlichen Begutachtung das Erreichen der Arbeitsfähigkeit des/der<br />
Versicherten bzw. dessen/deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu erwarten<br />
sein wird. Diese chefärztliche Begutachtung muss spätestens bis zur 44. Woche des<br />
Krankengeldbezuges erfolgen.<br />
Die BKK leistet ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit das erhöhte Krankengeld mit<br />
60 % der Bemessungsgrundlage. Das Krankengeld erhöht sich für den Ehegatten um<br />
10 % und für die sonstigen Angehörigen um je 5 % der Bemessungsgrundlage.<br />
Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75% der Bemessungsgrundlage<br />
nicht übersteigen.<br />
Für Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt ein Krankengeld<br />
in der Höhe des letzten Leistungsbezuges aus dieser Versicherung.<br />
Das monatliche Krankengeld (Fixbetrag) von Selbstversicherten gemäß § 19a ASVG<br />
beträgt € 135,14.<br />
Das Krankengeld gebührt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer schuldhaften<br />
Beteiligung an einem Raufhandel oder unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des<br />
Missbrauches von Suchtgiften ist.<br />
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange<br />
è die Arbeitsunfähigkeit der BKK nicht binnen einer Woche gemeldet wird<br />
è der Versicherte Anspruch auf Weiterzahlung von mehr als 50 % der<br />
vollen Geld- und Sachbezüge hat. Besteht Anspruch auf Fortbezug von<br />
50 % der vollen Geld- und Sachbezüge, ruht das Krankengeld zur Hälfte<br />
è dem Versicherten ein Übergangsgeld (in Rehabilitationsfällen) aus der<br />
Unfall- oder Pensionsversicherung gewährt wird<br />
è der Versicherte Präsenzdienst (Zivildienst) leistet<br />
Die BKK kann den Krankengeldanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen zum Ruhen<br />
bringen, wenn der Versicherte<br />
è einer Ladung zum Chefarzt/Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht<br />
Folge leistet<br />
è sich der Verpflichtung zur Anstaltspflege entzieht<br />
è wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des<br />
behandelnden Arztes verletzt hat<br />
è während des Aufenthaltes in einem Genesungs Genesungs- oder Erholungsheim,<br />
einer Kuranstalt oder in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der<br />
Rehabilitation dient, wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen hat<br />
und deshalb für die restliche Dauer von der Heimpflege ausgeschlossen<br />
wird.<br />
13
Krankenbehandlung<br />
14<br />
Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das<br />
Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie umfasst die ärztliche Hilfe, Heilmittel<br />
und Heilbehelfe. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist der ärztlichen Hilfe<br />
gleichgestellt:<br />
è eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche physiotherapeutische,<br />
logopädisch logopädisch-phoniatrisch-audiometrische oder<br />
ergotherapeutische Behandlung<br />
è eine aufgrund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer<br />
Zuweisung erforderliche Leistung eines klinischen Psychologen<br />
Die Inanspruchnahme der Vertragspsychologen kann nur über<br />
Zuweisung von Vertragsfachärzten für Neurologie und Psychiatrie,<br />
Vertragsfachärzten für Innere Medizin und Vertragsfachärzten für<br />
Kinderheilkunde auf direktem Wege erfolgen<br />
Zuweisungen von anderen Vertragsärzten bedürfen der<br />
Genehmigung durch den Chefarzt<br />
è eine psychotherapeutische Behandlung, wenn vor oder nach der<br />
ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen<br />
Behandlung eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat<br />
Diese Leistungen können von der BKK nur dann übernommen werden, wenn die<br />
Behandlungen durch Personen erfolgen, die zur selbständigen Ausübung dieser<br />
Therapien berechtigt sind.<br />
Für eine von Fachärzten weiterführende Untersuchung (z.B. CT CT- oder MR-Diagnostik)<br />
ist die Bewilligung des Chefarztes erforderlich. Für detaillierte Auskünfte stehen wir<br />
Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
Vertragsärzte<br />
Ärtzliche Hilfe wird grundsätzlich durch Vertragsärzte, Vertragseinrichtungen und Ärzte<br />
in den Ambulatorien der Sozialversicherungsträger gegen Vorlage der ee-Card<br />
erbracht.<br />
Wahlärzte<br />
Wahlärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte) und Wahlzahnärzte sind<br />
freiberuflich tätige Ärzte, die keinen Vertrag mit der BKK haben. Sie können daher nur<br />
als Privatärzte in Anspruch genommen werden.<br />
Ein von Wahlärzten bzw. von Krankenhausambulanzen ausgestelltes Privatrezept kann<br />
vor dem Bezug des Heilmittels in der Apotheke von den Mitarbeitern der BKK als<br />
Kassenrezept/Kassenleistung anerkannt werden. Dadurch kann eine Direktverrechnung<br />
mit der Apotheke erfolgen und entstehen – abgesehen von der<br />
Rezeptgebühr – für den Versicherten keine Kosten.
Heilmittel<br />
Es liegt im Interesse der BKK, ihren Anspruchsberechtigten die wirksamsten Medikamente<br />
zur Verfügung zu stellen. Fast alle gebräuchlichen Heilmittel sind frei verschreibbar. Für<br />
bestimmte Arzneien und sonstige Mittel ist vor dem Bezug die chefärztliche Genehmigung<br />
einzuholen, wobei das Rezept vom Vertragsarzt oder von Ihnen entweder persönlich<br />
oder schriftlich einzureichen ist. Dies gilt jedoch nicht bei Lebensgefahr.<br />
Jene Heilmittel, die im Zuge einer Behandlung notwendig sind, werden auf einem<br />
Kassenrezept vom behandelnden Arzt verordnet. Die erforderlichen Heilmittel können in<br />
jeder öffentlichen Apotheke oder in der Hausapotheke des Arztes bezogen werden.<br />
Für den Bezug eines jeden Heilmittels ist eine Rezeptgebühr von € 5,15 zu entrichten.<br />
Die Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr<br />
Die Befreiung von der Rezeptgebühr wird bewilligt<br />
Ohne Antrag:<br />
è Für Bezieher von Geldleistungen, bei denen schon anlässlich der Zuerkennung<br />
dieser Leistung die besondere soziale Schutzbedürftigkeit festgestellt wurde<br />
Beispiele: Pensionen mit Ausgleichszulage (für Bezieher einer Ausgleichszulage<br />
mit einem Ausgedinge gelten Sonderbestimmungen), Ruhe Ruhe- oder<br />
Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage<br />
è Für Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten.<br />
Auf Antrag bei der BKK<br />
è Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte<br />
€ 814,82 für Alleinstehende und<br />
€ 1.221,68 für Ehepaare bzw. Lebensgefährten nicht übersteigen.<br />
Diese Beträge erhöhen sich für jedes weitere Kind um € 125,75.<br />
è Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche<br />
Ausgaben nachweisen, sofern die mtl. Nettoeinkünfte<br />
€ 937,04 bei Alleinstehenden<br />
€ 1.404,93 bei Ehepaaren bzw. Lebensgefährten nicht übersteigen<br />
für jedes weitere Kind sind € 125,72 hinzuzurechnen.<br />
Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dies<br />
zu berücksichtigen.<br />
Die Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr wird von der BKK an den<br />
Hauptverband gemeldet und anschließend auf Ihre ee-Card<br />
gespeichert.<br />
Gleichzeitig gilt dies dann auch als Befreiung vom Service Service-Entgelt für Ihre e-Card.<br />
Aufgrund einer gesetzlichen Änderung wurden ab 1.1.2008 auch jene Versicherten und<br />
Angehörigen von der Rezeptgebühr befreit, deren Aufwand für Rezeptgebühren<br />
2% des Jahresnettoeinkommens übersteigt.<br />
Die Daten werden online von den Apotheken gemeldet. Bei Erreichung der 2%igen<br />
Obergrenze wird Ihre Befreiung automatisch auf Ihrer ee-Card<br />
vermerkt. Diese Befreiung<br />
endet jährlich am 31.Dezember. Guthaben werden auf das nächste Jahr übertragen, das<br />
heißt, dass die Rezeptgebührenbefreiung dementsprechend früher wieder gewährt wird.<br />
15
Heilbehelfe<br />
16<br />
Kostenübernahme durch die BKK<br />
Heilbehelfe werden über ärztliche Verordnung gewährt, wenn die Kosten einen<br />
bestimmten Mindestbetrag überschreiten. Der dafür vorgesehene Höchstbetrag ist mit<br />
€ 1.128,00 begrenzt.<br />
Kosten für den Versicherten<br />
Der Versicherte hat einen Kostenanteil im Ausmaß von 10% zu tragen, mindestens<br />
jedoch € 28,20. . Für Personen, die ständig Versorgungsmittel benötigen, gibt es keinen<br />
Mindestselbstbehalt. 10% der Kosten für solche Heilbehelfe sind allerdings vom<br />
Versicherten zu tragen.<br />
Der Kostenanteil bei Sehbehelfen beträgt mindestens € 84,60. Bei Kindern über dem<br />
15. Lebensjahr, welche noch Angehörige im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind, gilt<br />
eine Kostenbeteiligung in der Höhe von mindestens € 28,20.<br />
Eine Kostenbeteiligung entfällt für<br />
è Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für<br />
die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (behinderte<br />
Kinder und Vollwaisen)<br />
è Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch<br />
von der Rezeptgebühr befreit sind, wie z.B. Pensionisten mit<br />
Ausgleichszulage, nicht aber für Personen, die aufgrund der 2% 2%-<br />
Regelung rezeptgebührenbefreit sind. Hier ist im Einzelfall die<br />
soziale Schutzbedürftigkeit zu prüfen.<br />
Kostenerstattung bei Sehbehelfen (Brillen und Kontaktlinsen)<br />
è Kostenerstattung in der Höhe von 80% des Vertragstarifes, abzüglich<br />
des Selbstbehaltes in der Höhe von € 84,60 wenn der Optiker keinen<br />
Abrechnungsvertrag mit der BKK Austria Tabak hat. Um einen satzungsmäßigen<br />
Kostenersatz leisten zu können, ist es notwendig, einen Sehbehelf<br />
durch einen Facharzt verordnen zu lassen. Die Verordnung ist<br />
gemeinsam mit der bezahlten Rechnung an die BKK Austria Tabak zu<br />
übermitteln. Für den Kauf von Lesebrillen ohne Verordnung kann kein<br />
Kostenersatz geleistet werden.<br />
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag an den Unterstützungs-<br />
fonds der BKK Austria Tabak zu stellen. Nach Beschluss durch den Vorstand<br />
kann ein Zuschuss in der Höhe von € 40 bis max. € 70 ausbezahlt werden.<br />
Die Verordnung von Kontaktlinsen ist in jedem Fall durch den Chefarzt zu<br />
bewilligen.<br />
Erforderliche Unterlagen:<br />
è ärztlicher Verordnungsschein und die saldierte Originalrechnung<br />
Arbeitsbrille / Computerbrille:<br />
Für Brillen, die ausschließlich zur Arbeit dienen (z.B. Computerbrillen) wird keine<br />
Kassenleistung erbracht. Das Unternehmen leistet dazu einen Zuschuss in Form eines<br />
Gutscheines. Dafür ist es notwendig, die fachärztliche Verordnung mit chefärztlicher<br />
Bewilligung vor der Anfertigung durch den Optiker an die Abteilung HR zu<br />
übermitteln.
Hilfsmittel<br />
Anstaltspflege<br />
Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen sind nach vorheriger<br />
Bewilligung Zuschüsse für die Anschaffung der ärztlich verordneten Hilfsmittel<br />
(Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle usw.) vorgesehen.<br />
Die Gewährung von Zuschüssen für Hilfsmittel kann nicht erfolgen, wenn von anderer Seite<br />
(z.B. aus der Unfallversicherung, aus der Pensionsversicherung oder aus der<br />
Kriegsopferversorgung) die Beistellung erfolgte.<br />
Hinsichtlich der Kostenbeteiligung des Versicherten gilt das Gleiche wie für Heilbehelfe.<br />
Die BKK übernimmt die Kosten bis zu den festgelegten Höchstbeträgen, das sind<br />
€ 1.128,00 bzw. bei Körperersatzstücken und Krankenfahrstühlen bis € 2.820,00.<br />
Wenn und solange es die Krankheit erfordert, übernimmt die BKK die Kosten in der<br />
allgemeinen Gebührenklasse in der dem Wohnort nächstgelegen geeigneten Vertragskrankenanstalt,<br />
die über die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten verfügt, zur Gänze.<br />
Der Versicherte hat für sich bzw. seine mitversicherten Angehörigen einen vom Rechtsträger<br />
der Krankenanstalt festzusetzenden und einzuhebenden Verpflegskostenbeitrag zu<br />
entrichten.<br />
Dieser ist im Kalenderjahr für maximal 28 Tage zu bezahlen.<br />
Durch eine Rezeptgebührenbefreiung entsteht für mitversicherte Angehörige nicht<br />
automatisch auch ein Anspruch auf Befreiung des Verpflegskostenbeitrages. Sie haben<br />
jedoch die Möglichkeit, diese Kosten beim UU-Fonds<br />
(Antragsformular siehe Anhang)<br />
einzureichen.<br />
Die BKK übernimmt auch die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde Anmelde- und<br />
Registrierungskosten bei einer Organbank.<br />
Medizinische Hauskrankenpflege<br />
Die medizinische Hauskrankenpflege auf Rechnung der BKK ist eine Leistung, die eine<br />
Anstaltspflege ersetzt. Sie umfasst ausschließlich medizinische Leistungen und qualifizierte<br />
Pflegeleistungen (z.B. Injektionen, Sondenernährung, Wundversorgung).<br />
Versicherte und Angehörige können anstelle der Anstaltspflege medizinische<br />
Hauskrankenpflege in Anspruch nehmen. Sie kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen und<br />
muss durch diplomiertes Pflegepersonal erbracht werden.<br />
Die Dauer der medizinischen Hauskrankenpflege ist für ein und denselben Versicherungsfall<br />
mit längstens vier Wochen begrenzt. Über diesen Zeitraum hinaus kann sie nach Vorliegen<br />
einer chefärztlichen Bewilligung weiter gewährt werden.<br />
Unter die medizinische Hauskrankenpflege fällt nicht die Grundpflege (Haut (Haut-, Haar- und<br />
Zahnpflege usw.) und die hauswirtschaftliche Versorgung (Bettenmachen, Umbetten, Essen<br />
kochen etc.).<br />
17
Kur- und Erholungsaufenthalte<br />
18<br />
Die BKK kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit geeignete<br />
„Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit“ gewähren; diese Leistungen zählen zu den<br />
freiwilligen Leistungen der Krankenversicherungsträger.<br />
Als Maßnahmen kommen vor allem in Betracht<br />
Zuschüsse<br />
è zu frei gewählten Landaufenthalten täglich € 71<br />
è zu Kuraufenthalten im Inland<br />
täglich € 57<br />
für Erwerbstätige<br />
täglich € 71<br />
è für Kinder bis zum 15.Lebensjahr<br />
täglich € 23<br />
è für Begleitperson<br />
täglich € 30<br />
è zu Aufenthalten im Zusammenhang mit Psoriasisbehandlung am<br />
Toten Meer und Behandlung wegen Asthma in Israel max. € 3.525<br />
(entspricht einer Aufenthaltsdauer von 28 Tagen)<br />
è zu sonstigen Kuraufenthalten im Ausland € 705<br />
Dauer:<br />
Mindestens 21 Tage, längere oder kürzere Aufenthalte mit chefärztlicher Begründung<br />
möglich.<br />
Antragstellung<br />
Durch den behandelnden Arzt oder das Spital mittels Antragsformular.<br />
Kostenbeitrag<br />
Bei Einweisung in Kur- und Erholungsheime ist vom Versicherten (Angehörigen)<br />
eine Zuzahlung zu leisten. Diese beträgt je nach Erwerbseinkommen bzw. Pension<br />
Zuzahlung Bruttoerwerbseinkommen bzw. Bruttopension<br />
täglich von<br />
bis<br />
€ 7,04 € 814,83 € 1.396,20<br />
€ 12,07 € 1.396,20 € 1.977,59<br />
€ 17,10 € mehr als € 1.977,59<br />
Die Zuzahlung entfällt bei<br />
einem Bruttoerwerbseinkommen, einer Bruttopension von maximal € 814,82.<br />
Wie erhalten Sie Ihren Kostenzuschuss?<br />
Grundsätzlich ist VOR Antritt eines Kur Kur- oder Erholungsaufenthaltes das Einvernehmen mit<br />
der Betriebskrankenkasse herzustellen. Nachträgliche Bewilligungen können NICHT<br />
gewährt werden. Mit der Aufenthaltsbestätigung wird der Zuschuss im Nachhinein von der<br />
Betriebskrankenkasse ausgezahlt.<br />
Die angeführten Zuschussleistungen für Kinder werden im In In- und Ausland gewährt!
Medizinische Rehabilitation<br />
Die Aufgabe der Rehabilitation wurde den Krankenversicherungsträgern, Pensions-<br />
versicherungsträgern und den Unfallversicherungsträgern übertragen. Die Rehabilitation ist<br />
eine Pflichtaufgabe. Der Versicherte hat darauf keinen individuellen Rechtsanspruch. Die<br />
Krankenversicherungsträger führen nur die medizinische Rehabilitation im Anschluss an die<br />
Krankenbehandlung durch.<br />
Ziel dieser Maßnahme ist es, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer<br />
anspruchsberechtigten Angehörigen so weit wiederherzustellen, dass sie in der Lage<br />
sind, , in der Gesellschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne<br />
Betreuung und Hilfe einzunehmen.<br />
Die BKK ist grundsätzlich für folgenden Personenkreis zuständig<br />
è für anspruchsberechtigte Angehörige von Versicherten<br />
è für Pensionisten, , wenn nicht der Pensionsversicherungsträger zuständig ist<br />
è für freiwillig Versicherte, die eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung<br />
abgeschlossen haben<br />
Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation in der<br />
Krankenversicherung enthalten folgende Maßnahmen<br />
è Unterbringung in Rehabilitationszentren<br />
è Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel einschließlich der<br />
notwendigen Änderungen sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel (z.B.<br />
Krankenfahrstuhl, Augenprothesen, Körperersatzstücke und Hörgeräte)<br />
è Ärztliche Hilfe<br />
è Versorgung mit Heilbehelfen<br />
èÜbernahme der Reise- und Transportkosten (laut Bestimmungen der Satzung der BKK<br />
und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten<br />
beziehungsweise Angehörigen)<br />
Die Einweisung mittels Antrages in ein Rehabilitationszentrum erfolgt über den<br />
behandelnden Arzt oder das Spital.<br />
Zuzahlung<br />
Siehe Zuzahlungen bei Kur- und Erholungsaufenthalten<br />
Befreiung von der Zuzahlung<br />
èbei geringem Einkommen (Bruttoerwerbseinkommen<br />
erwerbseinkommen bzw. Bruttopension unter € 814,82)<br />
èbei bei Beziehern einer Ausgleichszulage<br />
Bei der Gewährung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen<br />
Maßnahmen der Rehabilitation entfällt die Kostenbeteiligung des Versicherten.<br />
19
Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferregulierung<br />
20<br />
Seit 29.02.2011 werden folgende Zuschüsse zur Mund-/ Zahnhygiene geleistet:<br />
€ 50,00 / alle 6 Monate für Versicherte<br />
€ 30,00 / alle 6 Monate für Angehörige<br />
Ausgenommen davon sind Prothesen und Milchzähne<br />
Allgemeines zur Zahnbehandlung<br />
Von den Vertragszahnbehandlern werden an Versicherte (Angehörige) konservierende und<br />
chirurgische Zahnbehandlungen erbracht, ebenso wie der unentbehrliche Zahnersatz<br />
(Kunststoff- und Metallgerüstprothesen).<br />
Die konservierende Zahnbehandlung beinhaltet im wesentlichen Reparaturen an den<br />
vorhandenen Zähnen (z.B. Füllungen, Wurzelbehandlungen, Zahnsteinentfernungen usw.).<br />
Zur chirurgischen Zahnbehandlung zählen u.a. die Extraktion und die operative Entfernung<br />
von Zähnen.<br />
Grundsätzlich gibt es keine Kostenbeteiligung bei der konservierend-chirurgischen<br />
Zahnbehandlung. Sollten Sie jedoch Sonderwünsche haben, die im Vertrag nicht<br />
vorgesehen sind (vor allem hinsichtlich eines anderen einwandfreien Materials), haben Sie<br />
vorerst das Honorar zur Gänze zu bezahlen. Die saldierte Originalhonorarnote kann bei der<br />
BKK zur Kostenerstattung eingereicht werden, die in Höhe von 80 % des Tarifes, der für die<br />
entsprechende Zahnfüllung vorgesehen ist, erfolgt.<br />
In Fällen, in denen aus medizinischen Gründen (z.B. bei nachgewiesener Allergie gegen<br />
Amalgame oder ihre Bestandteile) Amalgame nicht verwendet werden dürfen, sind auch die<br />
Kunststofffüllungen im Seitenzahnbereich als Vertragsleistung vom Vertragszahnbehandler<br />
direkt mit der Kasse zu verrechnen.<br />
Bei der Inanspruchnahme von Wahlärzten gelten die gleichen Kostenerstattungskriterien wie<br />
bei den sonstigen Wahlärzten.<br />
Im Sinne des Krankenversicherungsrechts ist als unentbehrlicher Zahnersatz grundsätzlich<br />
der abnehmbare Zahnersatz zu verstehen.<br />
Der Anspruchsberechtigte hat sich an den tariflichen Gesamtkosten des abnehmbaren<br />
Zahnersatzes mit folgenden Prozentsätzen zu beteiligen:<br />
Kunststoffprothesen 25 % (max. € 193,50)<br />
Metallgerüstprothesen 25 % (auf Anfrage, da Einzelleistungen)<br />
Falls bei Teilprothesen Kronen an Klammerzähnen notwendig sind, übernimmt die Kasse<br />
75% der tariflichen Kosten.<br />
Nach den Bestimmungen der Krankenordnung hat der Anspruchsberechtigte vor Anfertigung<br />
des Zahnersatzes anhand eines Antrages des Zahnbehandlers die dementsprechende<br />
Genehmigung bei der Kasse einzuholen.
Kieferregulierung<br />
Bei Kieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen) auf der Basis abnehmbarer<br />
bzw. festsitzender Geräte leistet die Kasse als Vertragsleistung oder Kostenerstattung pro<br />
Behandlungsjahr einen Zuschuss in Höhe von 75 % (max. € 600,00) der vertraglich<br />
vereinbarten Tarife.<br />
25 % des Tarifes pro Behandlungsjahr ( (€ 800,00) sind als Selbstbehalt zu leisten (€ 200,00).<br />
Mittels Antrag an den Unterstützungsfonds der BKK Austria Tabak haben Sie die<br />
Möglichkeit, max. € 160 refundiert zu bekommen.<br />
Bei Inanspruchnahme von Wahlärzten muss mit höheren Eigenkosten gerechnet werden<br />
(keine vertragliche Bindung) als bei Vertragszahnärzten (Vertragstarife).<br />
Kostenzuschuss beim festsitzenden Zahnersatz<br />
Die Kasse leistet für die Kosten von vertraglich nicht sichergestellten, individuell<br />
angefertigten Zahnkronen ausgenommen Klammerzahnkronen bei Teilprothesen,<br />
Stiftzähnen, Zahnbrücken und Implantaten einen Zuschuss von € 106,00 (exkl. USt)<br />
je Einheit.<br />
Hat die Kasse für ein Zahnersatzstück eine Leistung erbracht, wird eine solche im Fall einer<br />
Neuherstellung frühestens nach sechs Jahren geleistet, es sei denn, dass infolge notwendig<br />
gewordener Extraktionen oder anderer Veränderungen im Mund eine vorzeitige<br />
Neuherstellung notwendig wird. Für Reservestücke werden keine Kosten übernommen.<br />
Die vorgenannte Frist kommt auch bei verlorenen oder nicht durch normalen Gebrauch<br />
beschädigten Zahnersatzstücken zur Anwendung.<br />
Bei medizinischer Notwendigkeit (Atrophie, Progenie, nachgewiesene Allergie) wird für<br />
Kronen, Brücken und Stiftzähne sowie Implantate ein Kostenersatz lt. Tarifanhang 2 der<br />
Satzung der BKK geleistet. Die medizinische Notwendigkeit ist durch den Facharzt<br />
festzustellen, die Bewilligung dafür im Voraus vom Chefarzt einzuholen.<br />
Bei darüber hinausgehender medizinischer Notwendigkeit ist nur dann die Voraussetzung<br />
für eine Bewilligung gegeben, wenn die Versorgung mit einem abnehmbaren Zahnersatz<br />
nicht möglich ist.<br />
Zusätzliche Kostenersätze<br />
Für Compositefüllungen (weiße Kunststofffüllungen o.ä. Materialien) im nichtsichtbaren<br />
Bereich wird ein Kostenzuschuss seitens der Betriebskrankenkasse geleistet.<br />
Die Kosten für In- und Onlays aus Gold können aufgrund gesetzlicher Regelungen nur im<br />
Falle der medizinischen Notwendigkeit übernommen werden.<br />
Für Detailinformationen wenden Sie sich bitte an Hrvoje Katadzic ( (hrvoje.katadzic@jti.com,<br />
DW 1258)<br />
21
Mutterschaft<br />
22<br />
Das Wochengeld muss bei der BKK nicht beantragt werden.<br />
Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt als eingetreten:<br />
è mit Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (mit diesem Zeitpunkt<br />
beginnt auch das Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen des<br />
Mutterschutzgesetzes)<br />
è mit der Entbindung, wenn diese vor dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen<br />
Entbindung stattgefunden hat<br />
è mit Beginn der achten Woche vor der tatsächlichen Entbindung, wenn der Tag der<br />
voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde.<br />
Als Leistungen bei Mutterschaft kommen in Betracht:<br />
è Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand<br />
Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkrankenoder<br />
Säuglingsschwestern<br />
è Heilmittel und Heilbehelfe<br />
è Pflege in einer Krankenanstalt oder in einem Entbindungsheim<br />
è Wochengeld<br />
Anspruchsberechtigt sind sowohl die weiblichen Versicherten als auch die weiblichen<br />
Angehörigen. Anspruch auf Wochengeld haben allerdings nur weibliche Versicherte, die<br />
einen Verdienstentgang erleiden.<br />
Die BKK gewährt für die Entbindung Pflege in einem Krankenhaus oder in einem<br />
Entbindungsheim für längstens zehn Tage. Für diese Zeit hat der Versicherte auch bei<br />
Pflege einer Angehörigen den 10 %igen igen Kostenanteil nicht zu leisten.<br />
Unselbständig erwerbstätige Frauen dürfen während der letzten acht Wochen vor der<br />
voraussichtlichen Entbindung von ihrem Dienstgeber aufgrund des Mutterschutzgesetzes<br />
nicht mehr beschäftigt werden. . Nach Früh Früh- bzw. Mehrlingsgeburten oder einer Kaiserschnittentbindung<br />
verlängert sich diese Frist nach der Entbindung auf 12 Wochen.<br />
Für die Dauer des Beschäftigungsverbotes besteht Anspruch auf Wochengeld durch die<br />
BKK. In manchen Fällen – wenn z.B. bei Fortdauer der Beschäftigung Leben oder<br />
Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet sind - verlängert sich die Dauer des<br />
Beschäftigungsverbotes, sodass Wochengeld bereits vor Beginn der Achtwochenfrist<br />
gebührt (amtsärztliches Zeugnis nötig).<br />
Für die Höhe des Wochengeldes ist der Nettoarbeitsverdienst aus den letzten 3<br />
Kalendermonaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend. Dieser Arbeits-<br />
verdienst ist zunächst – je nach dem Ausmaß der gebührenden Sonderzahlungen – um<br />
14 %, um 17 % oder um 21 % zu erhöhen. Von dem auf diese Weise erhöhten Nettoarbeitsverdienst<br />
ist der Tagesdurchschnitt zu ermitteln, der als tägliches Wochengeld gebührt.<br />
Das Wochengeld ersetzt den vollen Verdienstentgang.<br />
Für die Geltendmachung des Anspruches auf die Mutterschaftsleistungen ist die vom Arzt<br />
ausgestellte Bestätigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung und eine vom<br />
Dienstgeber ausgefüllte Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld der BKK zu<br />
übermitteln.<br />
Nach der Entbindung ist bei der BKK eine vom Standesamt ausgefertigte Geburts Geburtsurkunde<br />
einzureichen. Damit ist Ihr neugeborenes Kind automatisch und kostenlos<br />
bei Ihnen mitversichert.<br />
BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw.<br />
Karenzgeldgesetz gebührt als Wochengeld ein Betrag in der Höhe des um 80 % erhöhten<br />
Leistungsbezuges aus dieser Versicherung.<br />
Das Wochengeld von Selbstversicherten gem. § 19a ASVG beträgt € 8,00 täglich<br />
(Fixbetrag).
Kinderbetreuung<br />
Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)<br />
Das Kinderbetreuungsgeld MUSS beantragt werden. Die BKK leitet Ihren Antrag an die<br />
NÖGKK weiter, die österreichweit für die Auszahlung zuständig ist. Sie bleiben jedoch<br />
während der gesamten KBG-Zeit Zeit bei der BKK krankenversichert. Wochengeldbezieherinnen<br />
werden die Anträge bei Einlagen der Geburtsbestätigung zugesandt.<br />
Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld kann aus 4 Varianten frei gewählt werden<br />
è max. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates (davon mind. 6 Monate der andere<br />
Elternteil) in Höhe von € 14,53<br />
è max. bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates (davon mind. 4 Monate der andere<br />
Elternteil) in Höhe von € 20,80<br />
è max. bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates (davon mind. 3 Monate der andere<br />
Elternteil) in Höhe von € 26,60<br />
è max. bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates (davon mind. 2 Monate der andere<br />
Elternteil) in Höhe von € 33,00<br />
Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens<br />
èmax. bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates (davon mind. 2 Monate der andere<br />
Elternteil) in der Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens (max. € 66,00 tgl.)<br />
Ein Wechsel im Kinderbetreuungsgeldbezug kann grundsätzlich nur zweimal erfolgen,<br />
wobei ein Elternteil mindestens zwei Monate Kinderbetreuungsgeld beanspruchen muss.<br />
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ( (Geburten ab 01.01.2010)<br />
Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben:<br />
è Alleinerziehende, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben und nicht mehr als<br />
€ 6.100 im Kalenderjahr verdienen<br />
è Elternteile, die in Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil<br />
nicht mehr als € 6.100 sowie der zweite Elternteil bzw. der/die Partner/in nicht mehr als<br />
€ 16.200 im Kalenderjahr verdienen darf<br />
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass Kinderbetreuungsgeld bereits<br />
zuerkannt worden ist. Für Bezieher der einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld<br />
Kinderbetreuungsgeldvariante<br />
gebührt keine Beihilfe.<br />
Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Monaten ab Antragstellung in der Höhe<br />
von € 6,06 täglich.<br />
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen<br />
Untersuchungen<br />
Die Untersuchungen nach dem Mutter Mutter-Kind-Pass wurden 1974 eingeführt, um die<br />
Gesundheit der werdenden Mütter und Ihrer Kinder zu schützen. Die erforderlichen<br />
Untersuchungen werden nach Vorlage der ee-Card<br />
von den Vertragsärzten durchgeführt,<br />
welche auch die notwenigen Eintragungen vornehmen, bzw. den Mutter Mutter-Kind-Pass<br />
ausstellen.<br />
Unabhängig von der gewählten Variante des Kinderbetreuungsgeldes sind immer fünf<br />
Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes<br />
Vorraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.<br />
Werden die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen Untersuchungen nicht im vorgeschriebenen Ausmaß oder<br />
Zeitpunkt nachgewiesen, wird der Tagsatz beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld um<br />
die Hälfte, beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld um € 16,50 gekürzt.<br />
23
Krankenbehandlung im Ausland<br />
24<br />
Benötigen Sie während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU / EWR EWR- Staat<br />
oder der Schweiz medizinische Hilfe, so erhalten Sie diese in öffentlichen Krankenhäusern<br />
oder bei Vertragsärzten/-innen innen gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte<br />
(EKVK), welche sich auf der Rückseite Ihrer ee-Card<br />
befindet.<br />
EKVK gilt in:<br />
Belgien Lettland<br />
Bulgarien Liechtenstein<br />
Dänemark Litauen<br />
Deutschland Luxemburg<br />
Estland Malta<br />
Finnland Niederlande<br />
Frankreich Norwegen<br />
Griechenland Polen<br />
Großbritannien Portugal<br />
Irland Rumänien<br />
Island 1) Lettland Slowakei<br />
Liechtenstein<br />
Schweden<br />
Italien Schweiz<br />
1) Slowenien<br />
Litauen Spanien<br />
Luxemburg Tschechien<br />
Malta Ungarn<br />
Niederlande Zypern 3)<br />
Norwegen 1)<br />
Polen<br />
Portugal<br />
Rumänien<br />
Schweden<br />
Schweiz 2)<br />
1) EWR-Staat 2) Abkommen 3) auf den griechischen Teil eingeschränkt<br />
Für folgende Staaten wird weiterhin ein zwischenstaatlicher Betreuungsschein ausgestellt:<br />
Bosnien-Herzegowina Serbien<br />
Kroatien Mazedonien<br />
Türkei Montenegro<br />
Der Betreuungsschein ist kein Patientenschein, sondern gilt als Nachweis über die<br />
österreichische Krankenversicherung. Vor einer ärztlichen Behandlung ist der<br />
Betreuungsschein dem zuständigen ausländischen Krankenversicherungsinstitut zu<br />
übergeben, das dann einen „Patientenschein“ ausstellt.<br />
Die EKVK bzw. Urlaubsbetreuungsscheine gelten nur für Unfälle oder plötzlich auftretende<br />
Erkrankungen.<br />
Führt die Urlaubsreise nicht in einen der oben angeführten Staaten, müssen die dort aus der<br />
Krankenbehandlung erwachsenen Kosten zunächst selbst bezahlt werden. Die BKK leistet<br />
aber in solchen Fällen nach Vorlage saldierter Rechnungen eine Kostenerstattung im<br />
Ausmaß von 80% des Betrages, den die BKK im Inland aufzuwenden gehabt hätte.<br />
Wird Anstaltspflege in Anspruch genommen, gebührt ein Pflegekostenzuschuss von<br />
€ 185,30 pro Tag. Dieser Tagespauschalsatz verringert sich um 10 %, auf € 166,77<br />
für Angehörige. Liegen die Kosten unter dem täglichen Pauschalsatz, wird nur der<br />
tatsächliche Aufwand ersetzt.<br />
Im Krankheitsfall im Ausland bitten wir Sie, wenn möglich, direkt mit uns in<br />
Verbindung zu treten, damit wir Ihnen bei der Abwicklung der Formalitäten<br />
behilflich sein können!
Krankenbehandlung im Ausland im Falle der dienstlichen Entsendung<br />
Bei einer dienstlichen Entsendung ins Ausland ist für die Dauer des Auslandsaufenthaltes<br />
der Dienstgeber dafür zuständig, Ihnen die im Krankheitsfall entstandenen Kosten zu<br />
ersetzen. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf Sachleistungen (siehe Seite 6).<br />
Reise ins Ausland zur medizinischen Behandlung<br />
Wenn Sie sich nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland begeben, werden<br />
die Kosten für diese Behandlung nur dann übernommen, wenn die BKK vorher ihre<br />
Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall benötigen Sie allerdings das Formblatt E 112 und<br />
müssen dieses nach wie vor beim aushelfenden, ausländischen Träger in einen<br />
nationalen Anspruchsnachweis umtauschen.<br />
Für den Fall eines dauernden Auslandsaufenthaltes muss der Wohnsitzwechsel der<br />
BKK gemeldet werden. Die BKK stellt eine Bescheinigung aus, die der ausländischen<br />
Krankenkasse vorgelegt werden muss. Der ausländische Krankenversicherungsträger<br />
stellt die im Lande gültigen Krankenscheine aus. Damit gebührt dem österreichischen<br />
Versicherten der gleiche Sozialversicherungsschutz wie dem jeweiligen Landesbürger.<br />
Nachdem eine Kostenübernahme für Krankentransporte im Leistungskatalog der<br />
sozialen Krankenversicherung nicht vorgesehen ist, empfiehlt die BKK, schon bei der<br />
Buchung von Auslandsreisen entsprechende Privatversicherungen abzuschließen.<br />
Ebenso empfehlen wir bei Auslandsfahrten in Staaten, mit denen keine<br />
Sozialversicherungs-abkommen abkommen bestehen, eine private Krankenversicherung<br />
abzuschließen.<br />
Krank im Urlaub - Inland<br />
Wer seinen Urlaub im Inland verbringt, kann unter Vorlage der ee-Card<br />
ärztliche Hilfe in<br />
Anspruch nehmen.<br />
Im Falle eines Krankenstandes ist neben der BKK auch der Dienstgeber<br />
unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
Erkrankt oder verunglückt ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, wird der Urlaub<br />
ab Beginn der Erkrankung unterbrochen, sofern diese länger als 3 Kalendertage<br />
dauert und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.<br />
25
Unternehmens- und Arbeitsstiftungen<br />
26<br />
Sämtliche Teilnehmer einer Arbeits- bzw Unternehmensstiftung sind für die Dauer des<br />
Verbleibs in der Stiftung weiterhin bei der BKK Austria Tabak versichert.<br />
Dies bedeutet, dass Ihnen sämtliche Leistungen und Services der Kasse in<br />
uneingeschränktem Ausmaß zugänglich sind.<br />
In unmittelbarer Umgebung der Standorte der ehemaligen BKK Zweigstellen Linz und<br />
Hainburg, finden in regelmäßigen Abständen Sprechstunden statt, zu denen eine(r)<br />
unsere(r) MitarbeiterInnen für Ihre Anliegen zur Verfügung steht.<br />
Die genauen Termine finden Sie im Anschluss.<br />
!!! WICHTIG !!!<br />
Damit im Falle einer Erkrankung das Krankengeld welches (ab dem 4. Tag der Erkrankung)<br />
den Arbeitslosengeldbezug ablöst, zeitgerecht ausbezahlt werden kann, ist es unabdingbar,<br />
dass Sie sich bei der BKK krank und ebenso wieder gesund melden.<br />
Passiert dies nicht, so kann es dazu kommen, dass zwar das Arbeitslosengeld eingestellt,<br />
die Krankengeldauszahlung aber nicht durchgeführt wird.<br />
Sprechstunden <strong>2012</strong><br />
Zweigstelle Hainburg<br />
Sprechstunden Mittwoch<br />
In der Ordination Dr. Hausner<br />
Fabriksplatz 1a/15<br />
2410 Haiburg<br />
Kontrollarzt (Hainburg)<br />
Zweigstelle Linz<br />
Untere Donaulände 66<br />
4020 Linz<br />
Freitag, 13. Jänner <strong>2012</strong> *) Freitag, 27. Jänner <strong>2012</strong> *)<br />
Freitag, 17. Februar <strong>2012</strong> *) Freitag, 2. März <strong>2012</strong> *)<br />
Freitag, 23. März <strong>2012</strong><br />
Freitag, 4. Mai <strong>2012</strong><br />
Freitag, 15. Juni <strong>2012</strong><br />
Freitag, 3. August <strong>2012</strong><br />
Freitag, 14. September <strong>2012</strong> Freitag, 28. September <strong>2012</strong><br />
Freitag, 19. Oktober <strong>2012</strong> Freitag, 9. November <strong>2012</strong><br />
Freitag, 30. November <strong>2012</strong> Freitag, 14. Dezember <strong>2012</strong><br />
*) haben bereits stattgefunden<br />
Martina Roznovsky 09°° - 13°°<br />
Mobil: 0664/ 825 41 23<br />
martina.roznovsky@jti.com<br />
Dr. Wolfgang Koller 09°° - 11°°<br />
Freitag, 13. April <strong>2012</strong><br />
Freitag, 25. Mai <strong>2012</strong><br />
Freitag, 13. Juli <strong>2012</strong><br />
Freitag, 31. August <strong>2012</strong><br />
Kontrollarzt (Linz) Dr. Rudolf Füreder Mo, Fr 08<br />
0732/77<br />
30 - 11°°<br />
0732/77-63-26 Di, Do 17°° - 18°°<br />
Der Sprechstundenplan für das Jahr 2013 wird Ihnen rechtzeitig übermittelt werden.
BETRIEBSKRANKENKASSE<br />
UnterstützungswerberIn<br />
Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds<br />
Familien- und Vorname____________________________________ ________ ___ ___ _____<br />
Angehörige(r)<br />
Familien- und Vorname____________________________________ ________ ___ ___ _____<br />
Anschrift:________________________________________________________________________<br />
________________________________________________________________________________<br />
Telefonnummer: ___________________________________ (bitte unbedingt angeben!)<br />
Monatliches Gesamteinkommen: €_____________________(brutto)<br />
_____________________(brutto) €__________________(netto)<br />
(Pension(en), Rente(n), Lohn, Gehalt, Unterhaltsbeiträge oder sonstiges Einkommen)<br />
Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder:________<br />
Ehepartner des Antragstellers - wenn im gemeinsamen Haushalt lebend<br />
Familien- und Vorname____________________________________ _______ ___ ___ _____<br />
Kein eigenes Einkommen<br />
Monatliches Gesamteinkommen: €______________(brutto)<br />
______________(brutto) €_____________(netto)<br />
(Pension(en), Rente(n), Lohn, Gehalt, Unterhaltsbeiträge oder sonstiges Einkommen)<br />
Anlass und Begründung des Ansuchens - besondere Bemerkungen<br />
Anweisung auf mein Konto:<br />
________________________________________________________________________________<br />
Bankinstitut BLZ Kontonummer lautend auf<br />
Ich nehme zur Kenntnis, dass aufgrund unrichtiger Angaben gewährte Unterstützungen von der Kasse<br />
zurückgefordert werden.<br />
__________________<br />
Datum<br />
Antrag<br />
Zutreffendes bitte ankreuzen!<br />
Versicherungsnummer<br />
Versicherungsnummer<br />
Versicherungsnummer<br />
Tag Monat Jahr<br />
Tag Monat Jahr<br />
Tag Monat Jahr<br />
___________________________<br />
Unterschrift AntragstellerIn<br />
X
Information – Zuschuss aus dem UU-Fonds<br />
Unter Berücksichtigung der Familien-, , Einkommens<br />
Einkommens- und Vermögensverhältnisse können, über das<br />
gesetzliche bzw. satzungmäßig vorgesehene Ausmaß hinaus, Leistungen ( (Kostenersätze) aus<br />
Mitteln des Unterstützungsfonds gewährt werden.<br />
Die seit November 2009 geltenden neuen Richtlinien des Unterstützungsfonds eröffnen für alle<br />
Versicherte eine zusätzliche Möglichkeit zur Unterstützung bei außergewöhnlichen Ausgaben für<br />
kieferorthopädische Behandlungen, festsitzenden Zahnersätzen, Brillen, Legasthenie und<br />
Dyskalkulie.<br />
Die Anträge auf Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds müssen dem Vorstand zur<br />
Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Vorstandssitzungen finden zweimal pro Jahr statt. Es kann<br />
daher zu längeren Wartezeiten nach der Antragsstellung kommen.<br />
Erforderliche Unterlagen<br />
die auf den Namen des Antragstellers lautende Honorarnote im Original<br />
eine auf der Rechnung vermerkten Zahlungsbestätigung des Rechnungslegers,<br />
einen Zahlschein mit dem Zahlungsvermerk der Bank im Original,<br />
oder einen Bankauszug, auf dem der Zahlungsausgang ersichtlich ist,<br />
womit belegt ist, dass die Honorarnote von Ihnen beglichen wurde.<br />
die Nachweise über das Einkommen des Antragstellers (Lohn (Lohn- oder Gehaltszettel,<br />
Pensionsbescheid, Kontoauszug) sowie über das etwaige Einkommen des im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden Ehepartners.
BETRIEBSKRANKENKASSE<br />
Verstorbene(r)<br />
Zuschuss zu den Bestattungskosten<br />
Familien- und Vorname____________________________________ ________ ___ ___ _____<br />
AntragstellerIn<br />
Familien- und Vorname____________________________________ ________ ___ ___ _____<br />
Anschrift:________________________________________________________________________<br />
________________________________________________________________________________<br />
Telefonnummer: ___________________________________ (bitte unbedingt angeben!)<br />
Monatliches Gesamteinkommen: €_____________________(brutto)<br />
_____________________(brutto) €__________________(netto)<br />
(Pension(en), Rente(n), Lohn, Gehalt, Unterhaltsbeiträge oder sonstiges Einkommen)<br />
Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder:________<br />
Ehepartner des Antragstellers - wenn im gemeinsamen Haushalt lebend<br />
Familien- und Vorname____________________________________ _______ ___ ___ _____<br />
Kein eigenes Einkommen<br />
Monatliches Gesamteinkommen: €______________(brutto)<br />
______________(brutto) €_____________(netto)<br />
(Pension(en), Rente(n), Lohn, Gehalt, Unterhaltsbeiträge oder sonstiges Einkommen)<br />
Anweisung auf mein Konto:<br />
Begründung des Ansuchens<br />
________________________________________________________________________________<br />
Bankinstitut BLZ Kontonummer lautend auf<br />
Ich nehme zur Kenntnis, dass Leistungen, die infolge bewusst unwahrer Angaben bzw. zufolge<br />
bewusster Verschweigung maßgebender Tatsachen zu Unrecht erbracht wurden, vom Empfänger<br />
gem. § 107 ASVG zurückzuzahlen sind<br />
__________________<br />
Datum<br />
Antrag<br />
Zutreffendes bitte ankreuzen!<br />
Versicherungsnummer<br />
Versicherungsnummer<br />
Versicherungsnummer<br />
Tag Monat Jahr<br />
Tag Monat Jahr<br />
Tag Monat Jahr<br />
___________________________<br />
Unterschrift AntragstellerIn<br />
X
Information – Zuschuss zu den Bestattungskosten<br />
Die BKK leistet keinen Zuschuss:<br />
soweit die notwendigen Kosten der Bestattung aus dem Nachlass des<br />
Verstorbenen gedeckt werden können<br />
wenn die notwendigen Kosten der Bestattung aufgrund gesetzlicher,<br />
satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen<br />
als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den<br />
Stiefkindern, dem Vater, der Mutter oder den Geschwistern zu bestreiten<br />
sind<br />
wenn ein Todesfallbeitrag oder eine ähnliche Leistung vom Dienstgeber<br />
des Verstorbenen gezahlt wird<br />
wenn derjenige, der die Kosten der Bestattung getragen hat, als<br />
Hinterbliebener des Verstorbenen gegenüber dessen Dienstgeber einen<br />
Anspruch auf Abfertigung hat<br />
insoweit ein Teilersatz der Bestattungskosten bei Arbeitsunfällen und<br />
Berufskrankheiten aus der Unfallversicherung gebührt<br />
wenn ein Zuschuss zu den Bestattungskosten nach den Bestimmungen des<br />
ASVG oder eines anderen Bundesgesetzes bereits bei einem anderen<br />
Versicherungsträger beantragt oder in Anspruch genommen wurde<br />
Erforderliche Unterlagen<br />
die standesamtliche Todesbestätigung (nur gültig für<br />
Sozialversicherungszwecke, gebühren gebühren- und verwaltungsabgabenfrei<br />
gemäß §110 110 ASVG) oder eine sonstige standesamtliche Bestätigung über<br />
den Tod<br />
die mit einer Zahlungsbestätigung versehene und auf den Namen des<br />
Antragstellers lautende Bestattungskostenrechnung (Original)<br />
die Nachweise über das Einkommen des Antragstellers und die Nachweise<br />
über das etwaige Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />
Ehepartners<br />
die Einantwortungsurkunde und der Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes<br />
den Nachlass des Verstorbenen betreffend, womit die<br />
Verlassenschaftsabhandlung beendet wurde
Wussten Sie schon,…<br />
…dass das erste Bad für österreichische Tabakfabrikarbeiter 1887 in Hainburg<br />
geschaffen wurde?<br />
In weiterer Folge besaßen fast alle Fabriken Arbeiterbäder in Form von<br />
Dampfbädern, Wannen- und Brausebädern. Diese wurden den Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern während der Arbeitszeit samt Seife und Handtuch zur Verfügung<br />
gestellt. Die ArbeiterInnen wurden angehalten, mindestens zweimal im Monat ein<br />
Reinigungsbad zu nehmen. In Fürstenfeld sowie in einigen Magazinen, wo noch<br />
keine eigenen Bäder bestanden, bekamen die ArbeiterInnen auf Kosten des<br />
Unternehmens Badekarten für öffentliche Badeanstalten.<br />
Weiters wurden in fast alle Fabriken Heilbäder (Schwefel, Sole und Jod) in Wien<br />
sogar Kohlensäure- und Sauerstoffbäder auf fabriksärztliche Anordnung in eigenen<br />
Kabinen verabreicht.<br />
Die im Eigentum des Unternehmens stehenden Heilbäder durften gegen Bezahlung<br />
von einem Drittel des Selbstkostenpreises auch von Taglöhnern und Pensionisten<br />
genutzt werden.<br />
Für die Aufbewahrung der Kleider wurden eigene Garderobeanlagen mit<br />
versperrbaren Kleiderkästen und Waschvorrichtungen errichtet. Die Toiletteanlagen<br />
wurden im Jahr 1925 mit Wasserspülung, Toilettenpapier, Lüftungsanlagen und<br />
Heizung ausgestattet.<br />
Die hygienischen Betriebseinrichtungen wurden regelmäßig von den Fabriksärzten<br />
kontrolliert.<br />
„…Nichts beschleunigt die Genesung so sehr wie<br />
regelmäßige Arztrechnungen…“<br />
Alec Guinness (1914 – 2000)
Impressum:<br />
Medieninhaber und Hersteller: Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Thaliastraße 125 b, 1160 Wien<br />
UID: ATU16252301<br />
DVR: 0024058<br />
Verlags- und Herstellungsort: Druckerzone GmbH, Kremstalstraße 3, 4053 Haid<br />
Für den Inhalt verantwortlich: Susanne Wagerer, Andreas Schalek<br />
Layout: Hrvoje Katadžić