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(PDF) BKKAT Leistungsinformation 2012 - Österreichische ...

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abcdef<br />

Betriebskrankenkasse Austria Tabak<br />

Leistungsübersicht<br />

<strong>2012</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort<br />

Wer sind wir?<br />

Das Team der Betriebskrankenkasse 3<br />

Finanzierung<br />

Geschützter Personenkreis<br />

Pflichtleistungen – Freiwillige Leistungen 6<br />

Kostenerstattung, Kostenzuschuss<br />

Unterstützungsfonds, Bestattungskostenzuschuss 8<br />

Vorsorge(Gesunden)untersuchung NEU 9<br />

Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit 10<br />

Fahrtkostenzuschuss<br />

Krankenstand<br />

Krankengeld<br />

Krankenbehandlung<br />

Heilmittel, Rezeptgebührenbefreiung 15<br />

Heilbehelfe<br />

Hilfsmittel, Anstaltspflege, Hauskrankenpflege 17<br />

Kur- und Erholungsaufenthalte<br />

Medizinische Rehabilitation<br />

Zahnbehandlung<br />

Kieferregulierung, Zahnersatz<br />

Mutterschaft [Wochengeld]<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

Krankenbehandlung im Ausland<br />

Stiftungen und Sprechstunden <strong>2012</strong> 26<br />

Antrag Unterstützungsfonds<br />

Antrag Bestattungskostenzuschuss Anhang 2<br />

Wussten Sie schon?<br />

1<br />

2<br />

4<br />

5<br />

7<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

16<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24-25<br />

Anhang 1<br />

Anhang 3


Vorwort<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen<br />

Mit beiliegender <strong>Leistungsinformation</strong> der BKK möchten wir Sie detailliert und übersichtlich<br />

über unsere Services und Angebote informieren.<br />

Eine Betriebskrankenkasse hat den Vorteil schnell und unbürokratisch für ihre Versicherten<br />

agieren zu können. Aufgrund der Flexibilität und ökonomischen Arbeitsweise eines kleinen,<br />

qualifizierten Teams, ist es uns möglich in den Bereichen der Gesundheitsförderung und<br />

Krankheitsprävention Leistungen bereitzustellen, deren Umfang über die Möglichkeiten<br />

großer KV-Träger hinausgehen.<br />

Damit Sie optimal beraten und betreut werden können ist es jedoch notwendig,<br />

dass Sie sich VORAB über die notwendige Vorgangsweise informieren. Kosten,<br />

die bereits von Ihnen bezahlt wurden, können ohne diese “Vorab “Vorab-Bearbeitung“<br />

der BKK nicht in allen Fällen erstattet werden.<br />

Kostenlose telefonische Erreichbarkeit<br />

Sie erreichen uns von Montag bis Freitag 07 07°°-18°° aus ganz Österreich kostenlos unter<br />

der Nummer<br />

NEU ab <strong>2012</strong><br />

Sprechstunden in Hainburg<br />

Aufgrund der Schließung der Fabrik Hainburg und damit verbunden die Auflösung der<br />

Betriebskrankenkassen-Zweigstelle Zweigstelle haben wir, um die optimale Betreuung unserer<br />

Versicherten in gewohnter Weise zu gewährleisten, einen Ordinationsraum in den<br />

Räumlichkeiten von Dr. Thomas Hausner, Fabriksplatz 1a, 2410 Hainburg angemietet.<br />

Für alle Anfragen sowie chefärztliche Bewilligungen stehen Ihnen jeden Mittwoch<br />

Martina Roznovsky (09:00 – 13:00) und Dr. Wolfgang Koller (09:00 – 11:00) vor Ort<br />

zur Verfügung.<br />

Bürgerkarte Registrierungsstelle<br />

Ab sofort ist es möglich, in der Betriebskrankenkasse 1160 Wien, Thaliastraße 125b,<br />

Ihre e-Card Card mit der Funktion einer Bürgerkarte auszustatten.<br />

Ansprechpartner: Hrvoje Katadzic ( (hrvoje.katadzic@jti.com 01 313 42-1258).<br />

Leistungen aus dem Unterstützungsfonds<br />

Als freiwillige Leistung Ihrer Betriebskrankenkasse können über Antrag Kostenersätze<br />

aus dem Unterstützungsfonds zusätzlich zu den satzungsmäßig geregelten Leistungen<br />

abgegolten werden.<br />

Siehe Anhang Formular “Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds“ .<br />

Bestattungskostenzuschuss<br />

Im Falle des Ablebens eine(s)r Versicherten können die bezugsberechtigten<br />

Hinterbliebenen einen Zuschuss zu den Bestattungskosten beantragen.<br />

Siehe Anhang - Formular “Zuschuss zu den Bestattungskosten“<br />

Änderungen Konto und/oder Adresse - Verlust e-Card<br />

In Ihrem eigenen Interesse informieren Sie uns bitte umgehend bei Verlust Ihrer<br />

e-Card Card sowie bei allfälligen Änderungen Ihrer Bankverbindung.<br />

Susanne Wagerer<br />

Leitende Angestellte<br />

0800 501 051<br />

Andreas Schalek<br />

Obmann<br />

1


Wer sind wir?<br />

2<br />

Die Betriebskrankenkasse Austria Tabak (<strong>BKKAT</strong>)<br />

ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird in Form der Selbstverwaltung<br />

geführt.<br />

Selbstverwaltung<br />

bedeutet, dass der Staat bestimmte ihm obliegende Verwaltungsaufgaben jenen<br />

Personengruppen überträgt, die daran ein unmittelbares Interesse haben.<br />

Aus den Vertretern dieser Personengruppen sind Verwaltungskörper zu bilden,<br />

denen die weisungsfreie Durchführung der Sozialversicherung obliegt.<br />

Die gesetzlichen Interessensvertretungen von Dienstnehmer ( (Arbeiterkammer) und<br />

Dienstgeber (Wirtschaftskammer) ) entsenden in die Verwaltungsorgane der BKK<br />

Versicherungsvertreter.<br />

Durch die Selbstverwaltung ist sichergestellt, dass die Anliegen der Versicherten<br />

entsprechend berücksichtigt werden.<br />

Die Versicherungsvertreter haben in den Verwaltungsorganen der BKK Sitz und<br />

Stimme.<br />

Organe der BKK sind<br />

è Generalversammlung<br />

Generalversammlung: diesem Organ obliegt die<br />

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den<br />

Rechnungsabschluss, die Entlastung des Vorstandes, die<br />

Satzung und deren Änderung sowie die Zuweisung der Mittel<br />

an den Unterstützungsfonds.<br />

è Vorstand: geschäftsführendes Organ, aus dessen Mitte der<br />

Obmann und seine Stellvertreter gewählt werden.<br />

è Obmann: Andreas Schalek<br />

è Kontrollversammlung<br />

Kontrollversammlung: überwachendes Organ<br />

è<br />

Vorsitzender: Dr. Christian Matzner<br />

Eine Auflistung sämtlicher Mitglieder des BKK Verwaltungskörpers finden Sie unter<br />

www.bkk www.bkk-austriatabak.at


Das Team der Betriebskrankenkasse<br />

Zentrale Wien<br />

Thaliastraße 125 b, 1160 Wien<br />

Tel: 01/ 31342/0, Fax: 01/31342--1469,<br />

Gratis Hotline 0800 501 051<br />

E-Mail: bkkat@jti.com<br />

Leitende Angestellte<br />

Susanne Wagerer<br />

DW 1487 susanne.wagerer@jti.com<br />

Mobil: 0664 / 819 43 02<br />

Stv Leitende Angestellte<br />

Elisabeth Bittermann<br />

DW 1256 elisabeth.bittermann@jti.com<br />

Mobil: 0664 / 845 78 16<br />

Sekretariat<br />

Martina Geraus – Krankenstandsverwaltung für Stiftungsteilnehmer<br />

DW 1329 martina.geraus@jti.com<br />

SachbearbeiterInnen<br />

Sonja Hartmann – Meldewesen<br />

DW 1447 sonja.hartmann@jti.com<br />

Hrvoje Katadzic – IT, Zahnabrechnungen<br />

DW 1258 hrvoje.katadzic@jti.com<br />

Helga Mohr – Leistungsabteilung, Kostenersätze<br />

DW 1219 helga.mohr@jti.com<br />

Martina Roznovsky – Finanzwesen, Betreuung Sprechstunden Hainburg<br />

DW 1434 martina.roznovsky@jti.com<br />

Elisabeth Tiefengraber – Leistungsverrechnung<br />

DW 1460 elisabeth.tiefengraber@jti.com<br />

Claudia Wallak – Vertragspartnerabrechnung, Beitragsabrechnung<br />

DW 1263 claudia.wallak@jti.com<br />

Chefarzt: Dr. Thomas Perger DW 1464 Di, Fr 09 09°° - 11°°<br />

Chefarzt Stv.: Dr. Walter Pallamar DW 1464 Mo, Mi, Do 12°° - 14°°<br />

Zweigstelle Hainburg<br />

Sprechstunden Mittwoch<br />

In der Ordination Dr. Hausner<br />

Fabriksplatz 1a/15<br />

2410 Haiburg<br />

Kontrollarzt<br />

Martina Roznovsky 09°° - 13°°<br />

Mobil: 0664/ 825 41 23<br />

martina.roznovsky@jti.com<br />

Dr. Wolfgang Koller 09°° - 11°°<br />

Zweigstelle Linz<br />

siehe Sprechstundenplan auf Seite 26<br />

Untere Donaulände 66<br />

4020 Linz<br />

Kontrollarzt<br />

Dr. Rudolf Füreder Mo, Fr 0830 - 11°°<br />

0732/77-63-26 Di, Do 17°° - 18°°<br />

Besuchen Sie uns auch im Internet unter www.bkk-austriatabak.at.<br />

3


4<br />

Finanzierung<br />

Die Beiträge der Versicherten und der Dienstgeber sind das Fundament für die<br />

Finanzierung der Leistungen der Sozialversicherung. Die Beiträge werden aufgrund<br />

des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes in einem bestimmten Beitragszeitraum<br />

(Kalendermonat) bemessen.<br />

Da der Dienstgeber den Verwaltungsaufwand der Kasse trägt, stehen die<br />

Krankenversicherungs-Beiträge ausschließlich zur Finanzierung der<br />

Versichertenleistungen zur Verfügung.<br />

Der Arbeitsverdienst ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag<br />

(Höchstbeitragsgrundlage) beitragspflichtig.<br />

Höchstbeitragsgrundlage:<br />

täglich<br />

monatlich<br />

für Sonderzahlungen jährlich<br />

Personen, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, sind nur<br />

unfallversichert.<br />

Es besteht jedoch lt. § 19 a ASVG die Möglichkeit einer Selbstversicherung bei<br />

geringfügiger Beschäftigung.<br />

Der Beitrag beträgt € 53,10 im Kalendermonat. Davon verbleiben 27,3 % ( (€ 14,50)<br />

bei Ihrem Krankenversicherungsträger, 72,7 % ( (€ 38,60) werden von uns an die<br />

Pensionsversicherung weitergeleitet.<br />

Geringfügigkeitsgrenze:<br />

täglich<br />

monatlich<br />

SV-Beitrag Beitrag ist nicht gleich KV KV-Beitrag!<br />

Von dem auf Ihrem monatlichen Gehalts Gehalts-/Lohnnachweis ausgewiesenen SV-Beitrag<br />

verbleibt nur ein geringer Anteil bei der Betriebskrankenkasse. Pro eingehobenem Euro<br />

Sozialversicherungsbeitrag dienen nur 19 Cent der Abdeckung aller Versicherungsleistungen.<br />

. Österreich hat den niedrigsten Krankenversicherungsbeitrag in Europa.<br />

Krankenversicherung 19<br />

(Beiträge Betriebskrankenkasse)<br />

Arbeitslosenversicherung 15<br />

Unfallversicherung 3<br />

Aufteilung SV-Beiträge Beiträge je 1 Euro (alle Angaben in Cent)<br />

Sonstige 3<br />

Wohnbauförderung 2<br />

141,00 €<br />

4.230,00 €<br />

für Sonderzahlungen jährlich 8.460,00 €<br />

28,89 €<br />

376,26 €<br />

Pensionsversicherung 58


Geschützter Personenkreis<br />

Der Schutz der sozialen Krankenversicherung erstreckt sich auf den Versicherten<br />

und seine Angehörigen. Anspruch auf Leistungen haben alle nachstehend<br />

angeführten Angehörigen unter der Voraussetzung, dass sie ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst krankenversichert sind:<br />

è der Ehegatte oder eingetragene Partnerschaft (männlich oder weiblich)<br />

Seit 1. Jänner 2001 ist jedoch für mitversicherte, kinderlose Ehegatten<br />

ein Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,4 % der Beitragsgrundlage (des<br />

Versicherten) zu entrichten. Die Mitversicherung ist bis zu einem<br />

Grenzbetrag von € 1.221,68 beitragsfrei.<br />

è Kinder:<br />

a)die ehelichen Kinder<br />

b)die die legitimierten Kinder (bei Vorlage einer berichtigten Geburtsurkunde des<br />

Kindes)<br />

c) die Wahlkinder (bei Vorlage der Adoptionsurkunde)<br />

d)die die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten<br />

e)die die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten,<br />

wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis<br />

festgestellt ist (bei Vorlage des Vaterschaftsnachweises)<br />

f)die die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten<br />

ständig in Hausgemeinschaft leben (bei Vorlage der Meldebestätigung)<br />

g) die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich<br />

verpflegt werden oder wenn das Pflegeverhältnis auf einer<br />

behördlichen Bewilligung beruht (bei Vorlage des<br />

Pflegschaftsvertrages oder der amtlichen Pflegebewilligung)<br />

è Bestimmte Personen bzw. Angehörige des Versicherten:<br />

a)ein ein haushaltsführender Angehöriger aus dem Kreis der Eltern,<br />

Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl Wahl-, Stief- und Pflegekinder,<br />

der Enkel oder der Geschwister, wenn er mit dem (der) Versicherten seit<br />

mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft lebt, ihm (ihr) unentgeltlich<br />

den Haushalt führt und kein arbeitsfähiger Ehegatte des Versicherten im<br />

gemeinsamen Haushalt lebt<br />

b) Die beitragsfreie Mitversicherung von Lebensgefährten wurde 2006<br />

durch eine Änderung des § 123 ASVG abgeändert. Lebensgefährten/<br />

innen können nur mehr dann beitragsfrei mitversichert werden, wenn<br />

sie ein Kind erziehen oder früher mindestens 4 Jahre lang erzogen<br />

haben. Bestehende Mitversicherungen endeten am 01.01.2010, wenn<br />

der/die Lebensgefährte/in am 31.07.2006 noch nicht 27 Jahr alt war<br />

Kindeseigenschaft<br />

Die Angehörigeneigenschaft besteht für Kinder und Enkel grundsätzlich bis zur<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

Lebensjahres. Über dieses Alter hinaus verlängert sich der<br />

Krankenversicherungsschutz:<br />

1. wenn und solange sich das Kind in einer Schul Schul- oder Berufsausbildung<br />

befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis<br />

zur Vollendung des 27. Lebensjahres<br />

2. wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist<br />

(zeitlich unbeschränkt)<br />

3. wenn das Kind erwerbslos ist, längstens für die Dauer von 24 Monaten<br />

5


Pflichtleistungen – Freiwillige Leistungen<br />

6<br />

Die meisten Leistungen der Krankenversicherung sind Pflichtleistungen. Auf sie hat<br />

jeder Versicherte einen gesetzlichen Rechtsanspruch, der auch eingeklagt werden<br />

kann.<br />

Solche Pflichtleistungen sind beispielsweise<br />

è die Krankenhauspflege<br />

è das Kranken- und das Wochengeld<br />

Freiwillige Leistungen sind von der Kasse nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />

gewähren. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch, sie sind daher auch nicht<br />

einklagbar.<br />

Unter freiwillige Leistungen fallen beispielweise<br />

è Gesundheitsfürsorge<br />

è Kuraufenthalte<br />

è Erholungsaufenthalte<br />

Bar- und Sachleistungen<br />

Nach Art der Leistungserbringung werden die Leistungen in Sachleistungen und<br />

Barleistungen (Geldleistungen) eingeteilt.<br />

Barleistungen sind Leistungen, die in keiner anderen Form als in Geld erbracht<br />

werden können (z. B. Krankengeld, Wochengeld).<br />

Sachleistungen, , wie ärztliche Hilfe, Heilmittel und dergleichen, erbringt die Kasse<br />

im allgemeinen kostenlos durch ihre Vertragspartner (Ärzte, Apotheker usw.).<br />

Eine direkte Leistungserbringung ist der Kasse bei der Gewährung von Bar-<br />

leistungen (Kranken- und Wochengeld) und bei Inanspruchnahme von Impfaktionen<br />

(FSME, Grippe,...) möglich.<br />

Die zu erbringenden Leistungen Ihres Sozialversicherungsträgers sind in der<br />

Satzung der BKK geregelt.<br />

Die Pflichten der Versicherten sind in der Krankenordnung der BKK geregelt.<br />

Diese können entweder im Internet unter www.avsv.at oder bei der BKK eingesehen<br />

bzw. erfragt werden.


Kostenerstattung, Kostenzuschuss<br />

Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes oder Wahltherapeuten (keine direkte<br />

Abrechnung mit der BKK möglich) besteht die Möglichkeit um Kostenersatz bei der<br />

BKK einzureichen. Dazu ist es unbedingt erforderlich die Originalrechnung samt<br />

Zahlungsnachweis (Kontoauszug etc.) an die BKK zu übermitteln.<br />

Sie erhalten, so es sich um eine Leistung handelt die bei einem Vertragspartner laut<br />

Tarif verrechnet wird, einen Kostenersatz in Höhe von 80% des aktuellen Tarifes.<br />

Dies ist nicht gleichbedeutend mit 80% der Ihnen zur Zahlung übergebenen<br />

Rechnung!<br />

Es darf im Quartal der Einreichung um Kostenersatz KEIN Vertragspartner oder<br />

Vertragstherapeut derselben Fachrichtung in Anspruch genommen werden.<br />

Die Überprüfung erfolgt im Nachhinein Nachhinein.<br />

Bei zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen behalten wir uns vor, diese<br />

laut § 107 ASVG rückzufordern.<br />

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Kostenersatzes besteht auch für<br />

Heilbehelfe und Hilfsmittel (zB: Brillen,...) sowie für außertarifliche Leistungen.<br />

Außertarifliche Leistungen der Betriebskrankenkasse sind zB:<br />

è Psychotherapie<br />

è Psychotherapie<br />

è Nadelakupunktur<br />

è Laserakupunktur<br />

è Langzeit EKG<br />

è 24 Stunden Blutdruckmessung € 32,--<br />

è Blutdruckmessgerät<br />

è Eigenbluttherapie<br />

è Vaginalsonographie<br />

60‘ € 35,--<br />

30‘ € 20,--<br />

€ 18,--<br />

€ 23,--<br />

€ 60,--<br />

€ 50,--<br />

€ 18,--<br />

€ 30,--<br />

Für detaillierte Auskünfte zu den oben angeführten sowie darüber hinausgehenden<br />

außertariflichen Leistungen fragen Sie bei den MitarbeiterInnen der Betriebs Betriebskrankenkasse<br />

nach!<br />

7


Unterstützungsfonds<br />

8<br />

Als zusätzliche freiwillige Leistung können unter Berücksichtigung der Familien Familien-,<br />

Einkommens- und Vermögensverhältnisse über das gesetzliche bzw. satzungsmäßig<br />

vorgesehene Ausmaß hinausgehende Leistungen ( (Kostenersätze) aus Mitteln des<br />

Unterstützungsfonds gewährt werden.<br />

Dem Antragsformular, welches Sie im Anhang dieser <strong>Leistungsinformation</strong>, online<br />

(www.bkk-austriatabak.at) ) oder auf Anfrage bei der BKK erhalten, sind die<br />

Originalrechnungen, dazugehörige Zahlungsbestätigungen, sowie die<br />

Einkommensnachweise des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt<br />

lebenden Ehepartners beizulegen.<br />

Die seit November 2009 geltenden Richtlinien des Unterstützungsfonds eröffnen<br />

für alle Versicherten eine zusätzliche Möglichkeit zur Unterstützung bei<br />

außergewöhnlichen Ausgaben für kieferorthopädische Behandlungen, festsitzenden<br />

Zahnersätzen, Brillen, Legasthenie und Dyskalkulie.<br />

Die Anträge auf Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds müssen dem Vorstand zur<br />

Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Vorstandssitzungen finden zweimal pro<br />

Jahr statt. Es kann daher zu längeren Wartezeiten nach der Antragsstellung<br />

kommen.<br />

Zuschuss zu den Bestattungskosten<br />

Beim Tod eines Versicherten der Betriebskrankenkasse Austria Tabak sowie eines<br />

mitversicherten Angehörigen leistet die BKK demjenigen, der die Kosten der<br />

Bestattung getragen hat, einen Zuschuss zu den Bestattungskosten bis zur Höhe<br />

von € 436,04, wenn dies bei Bedachtnahme auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

begründet erscheint.<br />

Dies ist der Fall, wenn das Nettoeinkommen des Antragstellers monatlich<br />

€ 2.444,46 bzw. unter Berücksichtigung eines etwaigen Einkommens des im<br />

gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Betrag von monatlich € 3.665,00<br />

nicht übersteigt. Diese Grenzwerte erhöhen sich für jedes unterhaltspflichtige Kind<br />

um € 125,72.<br />

Dem Antragsformular, welches sie im Anhang dieser <strong>Leistungsinformation</strong>, online<br />

(www.bkk-austriatabak.at) ) oder auf Anfrage bei der BKK erhalten, sind<br />

Einkommensnachweise, die standesamtliche Todesbestätigung, die<br />

Originalrechnung der Bestattungskosten inklusive eines Zahlungsnachweises sowie<br />

die Einantwortungsurkunde und der Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes<br />

beizulegen.<br />

In einigen wenigen Fällen kann kein Zuschuss zu den Bestattungskosten geleistet<br />

werden. Dies vor allem dann, wenn die Kosten der Bestattung aus dem Nachlass<br />

des Verstorbenen gedeckt werden können. In solchen Fällen werden Sie schriftlich<br />

über den Grund der Ablehnung informiert.<br />

Der Anspruch auf Leistung eines Zuschusses zu den Bestattungskosten ist bei<br />

sonstigem Verlust binnen 42 Monaten bei der Betriebskrankenkasse geltend zu<br />

machen.<br />

Beide Antragsformulare finden Sie auch zum Herausnehmen im Anhang dieser<br />

<strong>Leistungsinformation</strong>.


Vorsorge(Gesunden)untersuchung NEU<br />

Das Angebot der Vorsorgeuntersuchung NEU richtet sich an alle Personen ab dem<br />

18. Lebensjahr.<br />

Das Angebot der Vorsorgeuntersuchung wurde unter anderem wie folgt erweitert und<br />

modernisiert:<br />

è Darmkrebsvorsorge für Personen über 50 Jahren<br />

è Neubewertung Risikofaktoren für Herz Herz-Kreislauf Erkrankungen<br />

è Hör- und Sehleistungstests für Personen über 65 Jahren<br />

è Einbeziehung von Paradontalerkrankungen<br />

è Mammographie für Frauen über 40 (alle 2 Jahre)<br />

Hauptziel der Vorsorgeuntersuchung ist die Reduktion jener Risikofaktoren, die<br />

durch geeignete Veränderungen im Lebensstil beeinflussbar sind.<br />

Durch die Früherkennung von Krankheiten sind bessere Heilungschancen gegeben,<br />

außerdem kann die Entstehung von chronischen Krankheiten verhindert werden.<br />

Für die Vorsorgeuntersuchungen stehen unseren Versicherten sowie den<br />

mitversicherten Angehörigen die Vertrags(fach)ärzte zur Verfügung.<br />

Eine derartige Untersuchung ist bei Vorlage der ee-Card<br />

kostenlos.<br />

Zusätzliches Service<br />

In Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bietet die Betriebskrankenkasse für aktive<br />

MitarbeiterInnen des „Central Office“ sowie der „tob „tob-Niederlassung Wien“ die<br />

Möglichkeit einer Vorsorgeuntersuchung in den Räumlichkeiten der<br />

Betriebsordination.<br />

Über den genauen Ablauf sowie die Anmeldungsmodalitäten werden Sie vom<br />

Betriebsrat gesondert informiert.<br />

Nächster Termin: Der exakte Termin wird unter Berücksichtigung einer<br />

Anmeldefrist ausgeschrieben.<br />

9


Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit<br />

10<br />

Für alle Versicherten und mitversicherten Angehörigen leistet die BKK Zuschüsse zu<br />

folgenden Schutzimpfungen<br />

è Zeckenschutz – FSME<br />

Kostenübernahme è 60% der tatsächlichen Aufwendungen<br />

è Grippeschutz – Influenza<br />

Kostenübernahme è 60% der tatsächlichen Aufwendungen<br />

è Pneumokokken<br />

Kostenübernahme è 60% der tatsächlichen Aufwendungen<br />

Erwachsene ab dem 60. Lebensjahr,<br />

Kinder 2.-14. Lebensjahr<br />

Kostenübernahme è € 75 Kinder 0.-2. Lebensjahr<br />

è Hepatitis (A + B)<br />

Kostenübernahme è 100% der tatsächlichen Aufwendungen<br />

Kinder 0.-14. Lebensjahr<br />

Dialysepatienten<br />

Kostenübernahme è 60% der tatsächlichen Aufwendungen<br />

alle anderen Versicherten<br />

Kostenübernahme è 50 % der tatsächlichen Aufwendungen<br />

alle mitversicherten Angehörigen<br />

è Gebärmutterhalskrebs<br />

Kostenübernahme è € 90 für alle weiblichen Versicherten ab<br />

dem 9. Lebensjahr (Altersbegrenzung<br />

vorbehaltlich Studienlage offen)<br />

è Rotaviren<br />

Kostenüberanhme è 60% der tatsächlichen Aufwendungen<br />

è 3fach und 4fach Impfung<br />

Kostenübernahme è 60% der tatsächlichen Aufwendungen<br />

Unter „tatsächlichen Aufwendungen“ sind die Kosten des Impfstoffes sowie die<br />

Arztkosten zu verstehen. Für Impfungen, die von den Betriebsärzten verabreicht<br />

werden, kann daher nur ein Zuschuss auf die anteiligen Impfstoffkosten geleistet<br />

werden.<br />

Im Falle von Impfaktionen, die gemeinsam mit dem Unternehmen durchgeführt<br />

werden, kann keine Zuschusszahlung erfolgen.


Fahrtkostenzuschuss<br />

Die Kasse ersetzt Reise(Fahrt)kosten für Fahrten im Zusammenhang mit:<br />

è der Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe und<br />

gleichgestellten Leistungen<br />

è Zahnbehandlungen und Zahnersatz<br />

è Fahrten zur und von der nächstgelegenen geeigneten<br />

Vertragskrankenanstalt<br />

è der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und<br />

Hilfsmitteln<br />

è medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation* )<br />

è Jugendlichenuntersuchungen<br />

è Vorsorge(Gesunden)untersuchungen<br />

è humangenetischen Maßnahmen<br />

è der Inanspruchnahme einer Hebamme in der<br />

Hebammenordination<br />

Bei einer von der Kasse angeordneten ärztlichen Begutachtung des<br />

Gesundheitszustandes, insbesondere zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,<br />

werden Reise(Fahrt)kosten in jedem Fall ersetzt.<br />

Im Falle der Inanspruchnahme eines Wahlarztes (Wahleinrichtung) werden die<br />

Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen bis zum<br />

nächsterreichbaren Vertragspartner geleistet.<br />

Vergütung von Reise(Fahrt)kosten<br />

Die Reise(Fahrt)kosten werden unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel mit<br />

einem Kilometersatz von € 0,20 ersetzt.<br />

Sollte eine Begleitperson erforderlich sein, beträgt der Kilometersatz € 0,30.<br />

Für Taxifahrten innerhalb des Ortsgebietes werden nach chefärztlicher<br />

Genehmigung 60% der tatsächlichen Aufwendungen ersetzt.<br />

Begleitpersonen sind grundsätzlich erforderlich<br />

è bei Kindern unter 15 Jahren und<br />

è für Personen, bei denen dies aufgrund ihres körperlichen bzw. geistigen<br />

Zustandes notwendig und ärztlicherseits bestätigt ist.<br />

Bitte beachten Sie, dass die Anordnung der Fahrt vorab chefärztlich<br />

bewilligt werden muss, da ansonsten kein Kostenersatz geleistet werden<br />

kann.<br />

*) Im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation werden die Reise<br />

(Fahrt)kosten bei einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit (zB.: Rezeptgebühren<br />

Rezeptgebührenbefreiung)<br />

übernommen.<br />

11


Krankenstand<br />

12<br />

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />

Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird grundsätzlich vom behandelnden Arzt<br />

festgestellt und ist sowohl dem Dienstgeber als auch der Betriebskrankenkasse zu<br />

melden.<br />

Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die Ambulanzkarte nicht als<br />

Krankmeldung. Auch hier obliegt die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit dem<br />

behandelnden Arzt.<br />

Stationäre Krankenhaus- sowie Kuraufenthalte werden der Betriebskrankenkasse<br />

direkt gemeldet. Der Dienstgeber muss vom Versicherten selbst verständigt werden.<br />

Ist der Versicherte nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder nach einem<br />

Kuraufenthalt weiterhin arbeitsunfähig, so muss unverzüglich eine Krankmeldung des<br />

behandelnden Arztes nachgereicht werden.<br />

Generell ist bei Arbeitsunfähigkeit folgendes zu beachten:<br />

Geben sie dem Arzt bitte an, ob die Krankheit auf einen Arbeitsunfall, die Folgen eines<br />

früheren Arbeitsunfalls, eine Berufskrankheit, einen Verkehrsunfall, einen Raufhandel,<br />

die unmittelbare Folge von Trunkenheit oder den Missbrauch von Suchtgiften<br />

zurückzuführen ist.<br />

Bei bewusstem Verschweigen oder bewusst unwahren Angaben solcher für die<br />

Anspruchsfeststellung maßgeblicher Tatsachen müssen zu Unrecht erbrachte<br />

Leistungen zurückgefordert werden.<br />

Bitte informieren Sie sowohl die BKK als auch den Dienstgeber darüber, wenn Sie<br />

während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung<br />

beantragen, erhalten oder der Antrag abgelehnt wird.<br />

Stiftungsteilnehmer<br />

Alle TeilnhemerInnen einer Arbeits-/Unternehmensstiftung /Unternehmensstiftung der Austria Tabak GmbH<br />

bleiben während der gesamten Verweildauer in der Stiftung bei der BKK<br />

krankenversichert.<br />

Dies bedeutet, dass Ihnen sämtliche Leistungen und Services der Kasse in<br />

uneingeschränktem Ausmaß zugänglich sind<br />

Zur Feststellung, ab welchem Zeitpunkt den erkrankten Stiftungsteilnehmern<br />

Krankengeld gebührt, ist auch hier die sofortige Meldung der Erkrankung bei der<br />

Betriebskrankenkasse (nicht nur beim AMS) notwendig notwendig!<br />

!!! WICHTIG !!!<br />

Damit im Falle einer Erkrankung das Krankengeld welches (ab dem 4. Tag der<br />

Erkrankung) den Arbeitslosengeldbezug ablöst, zeitgerecht ausbezahlt werden<br />

kann, ist es unabdingbar, dass Sie sich bei der BKK krank und ebenso wieder<br />

gesund melden.<br />

Passiert dies nicht, so kann es dazu kommen, dass zwar das Arbeitslosengeld<br />

eingestellt, die Krankengeldauszahlung aber nicht durchgeführt wird.


Krankengeld<br />

Das Krankengeld wird als gesetzliche Mindestleistung ab dem vierten Tag der<br />

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von 26 Wochen gewährt. Wenn vor<br />

dem Eintritt des Versicherungsfalls die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung mindestens<br />

6 Monate bestanden hat, wird die Krankengeldzahlung auf 52 Wochen verlängert.<br />

Als satzungsmäßige Mehrleistung gewährt die BKK bis zu 78 Wochen Krankengeld, wenn<br />

aufgrund einer chefärztlichen Begutachtung das Erreichen der Arbeitsfähigkeit des/der<br />

Versicherten bzw. dessen/deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu erwarten<br />

sein wird. Diese chefärztliche Begutachtung muss spätestens bis zur 44. Woche des<br />

Krankengeldbezuges erfolgen.<br />

Die BKK leistet ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit das erhöhte Krankengeld mit<br />

60 % der Bemessungsgrundlage. Das Krankengeld erhöht sich für den Ehegatten um<br />

10 % und für die sonstigen Angehörigen um je 5 % der Bemessungsgrundlage.<br />

Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75% der Bemessungsgrundlage<br />

nicht übersteigen.<br />

Für Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt ein Krankengeld<br />

in der Höhe des letzten Leistungsbezuges aus dieser Versicherung.<br />

Das monatliche Krankengeld (Fixbetrag) von Selbstversicherten gemäß § 19a ASVG<br />

beträgt € 135,14.<br />

Das Krankengeld gebührt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer schuldhaften<br />

Beteiligung an einem Raufhandel oder unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des<br />

Missbrauches von Suchtgiften ist.<br />

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange<br />

è die Arbeitsunfähigkeit der BKK nicht binnen einer Woche gemeldet wird<br />

è der Versicherte Anspruch auf Weiterzahlung von mehr als 50 % der<br />

vollen Geld- und Sachbezüge hat. Besteht Anspruch auf Fortbezug von<br />

50 % der vollen Geld- und Sachbezüge, ruht das Krankengeld zur Hälfte<br />

è dem Versicherten ein Übergangsgeld (in Rehabilitationsfällen) aus der<br />

Unfall- oder Pensionsversicherung gewährt wird<br />

è der Versicherte Präsenzdienst (Zivildienst) leistet<br />

Die BKK kann den Krankengeldanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen zum Ruhen<br />

bringen, wenn der Versicherte<br />

è einer Ladung zum Chefarzt/Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht<br />

Folge leistet<br />

è sich der Verpflichtung zur Anstaltspflege entzieht<br />

è wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des<br />

behandelnden Arztes verletzt hat<br />

è während des Aufenthaltes in einem Genesungs Genesungs- oder Erholungsheim,<br />

einer Kuranstalt oder in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der<br />

Rehabilitation dient, wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen hat<br />

und deshalb für die restliche Dauer von der Heimpflege ausgeschlossen<br />

wird.<br />

13


Krankenbehandlung<br />

14<br />

Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das<br />

Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie umfasst die ärztliche Hilfe, Heilmittel<br />

und Heilbehelfe. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist der ärztlichen Hilfe<br />

gleichgestellt:<br />

è eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche physiotherapeutische,<br />

logopädisch logopädisch-phoniatrisch-audiometrische oder<br />

ergotherapeutische Behandlung<br />

è eine aufgrund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer<br />

Zuweisung erforderliche Leistung eines klinischen Psychologen<br />

Die Inanspruchnahme der Vertragspsychologen kann nur über<br />

Zuweisung von Vertragsfachärzten für Neurologie und Psychiatrie,<br />

Vertragsfachärzten für Innere Medizin und Vertragsfachärzten für<br />

Kinderheilkunde auf direktem Wege erfolgen<br />

Zuweisungen von anderen Vertragsärzten bedürfen der<br />

Genehmigung durch den Chefarzt<br />

è eine psychotherapeutische Behandlung, wenn vor oder nach der<br />

ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen<br />

Behandlung eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat<br />

Diese Leistungen können von der BKK nur dann übernommen werden, wenn die<br />

Behandlungen durch Personen erfolgen, die zur selbständigen Ausübung dieser<br />

Therapien berechtigt sind.<br />

Für eine von Fachärzten weiterführende Untersuchung (z.B. CT CT- oder MR-Diagnostik)<br />

ist die Bewilligung des Chefarztes erforderlich. Für detaillierte Auskünfte stehen wir<br />

Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

Vertragsärzte<br />

Ärtzliche Hilfe wird grundsätzlich durch Vertragsärzte, Vertragseinrichtungen und Ärzte<br />

in den Ambulatorien der Sozialversicherungsträger gegen Vorlage der ee-Card<br />

erbracht.<br />

Wahlärzte<br />

Wahlärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte) und Wahlzahnärzte sind<br />

freiberuflich tätige Ärzte, die keinen Vertrag mit der BKK haben. Sie können daher nur<br />

als Privatärzte in Anspruch genommen werden.<br />

Ein von Wahlärzten bzw. von Krankenhausambulanzen ausgestelltes Privatrezept kann<br />

vor dem Bezug des Heilmittels in der Apotheke von den Mitarbeitern der BKK als<br />

Kassenrezept/Kassenleistung anerkannt werden. Dadurch kann eine Direktverrechnung<br />

mit der Apotheke erfolgen und entstehen – abgesehen von der<br />

Rezeptgebühr – für den Versicherten keine Kosten.


Heilmittel<br />

Es liegt im Interesse der BKK, ihren Anspruchsberechtigten die wirksamsten Medikamente<br />

zur Verfügung zu stellen. Fast alle gebräuchlichen Heilmittel sind frei verschreibbar. Für<br />

bestimmte Arzneien und sonstige Mittel ist vor dem Bezug die chefärztliche Genehmigung<br />

einzuholen, wobei das Rezept vom Vertragsarzt oder von Ihnen entweder persönlich<br />

oder schriftlich einzureichen ist. Dies gilt jedoch nicht bei Lebensgefahr.<br />

Jene Heilmittel, die im Zuge einer Behandlung notwendig sind, werden auf einem<br />

Kassenrezept vom behandelnden Arzt verordnet. Die erforderlichen Heilmittel können in<br />

jeder öffentlichen Apotheke oder in der Hausapotheke des Arztes bezogen werden.<br />

Für den Bezug eines jeden Heilmittels ist eine Rezeptgebühr von € 5,15 zu entrichten.<br />

Die Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr<br />

Die Befreiung von der Rezeptgebühr wird bewilligt<br />

Ohne Antrag:<br />

è Für Bezieher von Geldleistungen, bei denen schon anlässlich der Zuerkennung<br />

dieser Leistung die besondere soziale Schutzbedürftigkeit festgestellt wurde<br />

Beispiele: Pensionen mit Ausgleichszulage (für Bezieher einer Ausgleichszulage<br />

mit einem Ausgedinge gelten Sonderbestimmungen), Ruhe Ruhe- oder<br />

Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage<br />

è Für Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten.<br />

Auf Antrag bei der BKK<br />

è Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte<br />

€ 814,82 für Alleinstehende und<br />

€ 1.221,68 für Ehepaare bzw. Lebensgefährten nicht übersteigen.<br />

Diese Beträge erhöhen sich für jedes weitere Kind um € 125,75.<br />

è Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche<br />

Ausgaben nachweisen, sofern die mtl. Nettoeinkünfte<br />

€ 937,04 bei Alleinstehenden<br />

€ 1.404,93 bei Ehepaaren bzw. Lebensgefährten nicht übersteigen<br />

für jedes weitere Kind sind € 125,72 hinzuzurechnen.<br />

Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dies<br />

zu berücksichtigen.<br />

Die Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr wird von der BKK an den<br />

Hauptverband gemeldet und anschließend auf Ihre ee-Card<br />

gespeichert.<br />

Gleichzeitig gilt dies dann auch als Befreiung vom Service Service-Entgelt für Ihre e-Card.<br />

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung wurden ab 1.1.2008 auch jene Versicherten und<br />

Angehörigen von der Rezeptgebühr befreit, deren Aufwand für Rezeptgebühren<br />

2% des Jahresnettoeinkommens übersteigt.<br />

Die Daten werden online von den Apotheken gemeldet. Bei Erreichung der 2%igen<br />

Obergrenze wird Ihre Befreiung automatisch auf Ihrer ee-Card<br />

vermerkt. Diese Befreiung<br />

endet jährlich am 31.Dezember. Guthaben werden auf das nächste Jahr übertragen, das<br />

heißt, dass die Rezeptgebührenbefreiung dementsprechend früher wieder gewährt wird.<br />

15


Heilbehelfe<br />

16<br />

Kostenübernahme durch die BKK<br />

Heilbehelfe werden über ärztliche Verordnung gewährt, wenn die Kosten einen<br />

bestimmten Mindestbetrag überschreiten. Der dafür vorgesehene Höchstbetrag ist mit<br />

€ 1.128,00 begrenzt.<br />

Kosten für den Versicherten<br />

Der Versicherte hat einen Kostenanteil im Ausmaß von 10% zu tragen, mindestens<br />

jedoch € 28,20. . Für Personen, die ständig Versorgungsmittel benötigen, gibt es keinen<br />

Mindestselbstbehalt. 10% der Kosten für solche Heilbehelfe sind allerdings vom<br />

Versicherten zu tragen.<br />

Der Kostenanteil bei Sehbehelfen beträgt mindestens € 84,60. Bei Kindern über dem<br />

15. Lebensjahr, welche noch Angehörige im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind, gilt<br />

eine Kostenbeteiligung in der Höhe von mindestens € 28,20.<br />

Eine Kostenbeteiligung entfällt für<br />

è Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für<br />

die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (behinderte<br />

Kinder und Vollwaisen)<br />

è Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch<br />

von der Rezeptgebühr befreit sind, wie z.B. Pensionisten mit<br />

Ausgleichszulage, nicht aber für Personen, die aufgrund der 2% 2%-<br />

Regelung rezeptgebührenbefreit sind. Hier ist im Einzelfall die<br />

soziale Schutzbedürftigkeit zu prüfen.<br />

Kostenerstattung bei Sehbehelfen (Brillen und Kontaktlinsen)<br />

è Kostenerstattung in der Höhe von 80% des Vertragstarifes, abzüglich<br />

des Selbstbehaltes in der Höhe von € 84,60 wenn der Optiker keinen<br />

Abrechnungsvertrag mit der BKK Austria Tabak hat. Um einen satzungsmäßigen<br />

Kostenersatz leisten zu können, ist es notwendig, einen Sehbehelf<br />

durch einen Facharzt verordnen zu lassen. Die Verordnung ist<br />

gemeinsam mit der bezahlten Rechnung an die BKK Austria Tabak zu<br />

übermitteln. Für den Kauf von Lesebrillen ohne Verordnung kann kein<br />

Kostenersatz geleistet werden.<br />

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag an den Unterstützungs-<br />

fonds der BKK Austria Tabak zu stellen. Nach Beschluss durch den Vorstand<br />

kann ein Zuschuss in der Höhe von € 40 bis max. € 70 ausbezahlt werden.<br />

Die Verordnung von Kontaktlinsen ist in jedem Fall durch den Chefarzt zu<br />

bewilligen.<br />

Erforderliche Unterlagen:<br />

è ärztlicher Verordnungsschein und die saldierte Originalrechnung<br />

Arbeitsbrille / Computerbrille:<br />

Für Brillen, die ausschließlich zur Arbeit dienen (z.B. Computerbrillen) wird keine<br />

Kassenleistung erbracht. Das Unternehmen leistet dazu einen Zuschuss in Form eines<br />

Gutscheines. Dafür ist es notwendig, die fachärztliche Verordnung mit chefärztlicher<br />

Bewilligung vor der Anfertigung durch den Optiker an die Abteilung HR zu<br />

übermitteln.


Hilfsmittel<br />

Anstaltspflege<br />

Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen sind nach vorheriger<br />

Bewilligung Zuschüsse für die Anschaffung der ärztlich verordneten Hilfsmittel<br />

(Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle usw.) vorgesehen.<br />

Die Gewährung von Zuschüssen für Hilfsmittel kann nicht erfolgen, wenn von anderer Seite<br />

(z.B. aus der Unfallversicherung, aus der Pensionsversicherung oder aus der<br />

Kriegsopferversorgung) die Beistellung erfolgte.<br />

Hinsichtlich der Kostenbeteiligung des Versicherten gilt das Gleiche wie für Heilbehelfe.<br />

Die BKK übernimmt die Kosten bis zu den festgelegten Höchstbeträgen, das sind<br />

€ 1.128,00 bzw. bei Körperersatzstücken und Krankenfahrstühlen bis € 2.820,00.<br />

Wenn und solange es die Krankheit erfordert, übernimmt die BKK die Kosten in der<br />

allgemeinen Gebührenklasse in der dem Wohnort nächstgelegen geeigneten Vertragskrankenanstalt,<br />

die über die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten verfügt, zur Gänze.<br />

Der Versicherte hat für sich bzw. seine mitversicherten Angehörigen einen vom Rechtsträger<br />

der Krankenanstalt festzusetzenden und einzuhebenden Verpflegskostenbeitrag zu<br />

entrichten.<br />

Dieser ist im Kalenderjahr für maximal 28 Tage zu bezahlen.<br />

Durch eine Rezeptgebührenbefreiung entsteht für mitversicherte Angehörige nicht<br />

automatisch auch ein Anspruch auf Befreiung des Verpflegskostenbeitrages. Sie haben<br />

jedoch die Möglichkeit, diese Kosten beim UU-Fonds<br />

(Antragsformular siehe Anhang)<br />

einzureichen.<br />

Die BKK übernimmt auch die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde Anmelde- und<br />

Registrierungskosten bei einer Organbank.<br />

Medizinische Hauskrankenpflege<br />

Die medizinische Hauskrankenpflege auf Rechnung der BKK ist eine Leistung, die eine<br />

Anstaltspflege ersetzt. Sie umfasst ausschließlich medizinische Leistungen und qualifizierte<br />

Pflegeleistungen (z.B. Injektionen, Sondenernährung, Wundversorgung).<br />

Versicherte und Angehörige können anstelle der Anstaltspflege medizinische<br />

Hauskrankenpflege in Anspruch nehmen. Sie kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen und<br />

muss durch diplomiertes Pflegepersonal erbracht werden.<br />

Die Dauer der medizinischen Hauskrankenpflege ist für ein und denselben Versicherungsfall<br />

mit längstens vier Wochen begrenzt. Über diesen Zeitraum hinaus kann sie nach Vorliegen<br />

einer chefärztlichen Bewilligung weiter gewährt werden.<br />

Unter die medizinische Hauskrankenpflege fällt nicht die Grundpflege (Haut (Haut-, Haar- und<br />

Zahnpflege usw.) und die hauswirtschaftliche Versorgung (Bettenmachen, Umbetten, Essen<br />

kochen etc.).<br />

17


Kur- und Erholungsaufenthalte<br />

18<br />

Die BKK kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit geeignete<br />

„Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit“ gewähren; diese Leistungen zählen zu den<br />

freiwilligen Leistungen der Krankenversicherungsträger.<br />

Als Maßnahmen kommen vor allem in Betracht<br />

Zuschüsse<br />

è zu frei gewählten Landaufenthalten täglich € 71<br />

è zu Kuraufenthalten im Inland<br />

täglich € 57<br />

für Erwerbstätige<br />

täglich € 71<br />

è für Kinder bis zum 15.Lebensjahr<br />

täglich € 23<br />

è für Begleitperson<br />

täglich € 30<br />

è zu Aufenthalten im Zusammenhang mit Psoriasisbehandlung am<br />

Toten Meer und Behandlung wegen Asthma in Israel max. € 3.525<br />

(entspricht einer Aufenthaltsdauer von 28 Tagen)<br />

è zu sonstigen Kuraufenthalten im Ausland € 705<br />

Dauer:<br />

Mindestens 21 Tage, längere oder kürzere Aufenthalte mit chefärztlicher Begründung<br />

möglich.<br />

Antragstellung<br />

Durch den behandelnden Arzt oder das Spital mittels Antragsformular.<br />

Kostenbeitrag<br />

Bei Einweisung in Kur- und Erholungsheime ist vom Versicherten (Angehörigen)<br />

eine Zuzahlung zu leisten. Diese beträgt je nach Erwerbseinkommen bzw. Pension<br />

Zuzahlung Bruttoerwerbseinkommen bzw. Bruttopension<br />

täglich von<br />

bis<br />

€ 7,04 € 814,83 € 1.396,20<br />

€ 12,07 € 1.396,20 € 1.977,59<br />

€ 17,10 € mehr als € 1.977,59<br />

Die Zuzahlung entfällt bei<br />

einem Bruttoerwerbseinkommen, einer Bruttopension von maximal € 814,82.<br />

Wie erhalten Sie Ihren Kostenzuschuss?<br />

Grundsätzlich ist VOR Antritt eines Kur Kur- oder Erholungsaufenthaltes das Einvernehmen mit<br />

der Betriebskrankenkasse herzustellen. Nachträgliche Bewilligungen können NICHT<br />

gewährt werden. Mit der Aufenthaltsbestätigung wird der Zuschuss im Nachhinein von der<br />

Betriebskrankenkasse ausgezahlt.<br />

Die angeführten Zuschussleistungen für Kinder werden im In In- und Ausland gewährt!


Medizinische Rehabilitation<br />

Die Aufgabe der Rehabilitation wurde den Krankenversicherungsträgern, Pensions-<br />

versicherungsträgern und den Unfallversicherungsträgern übertragen. Die Rehabilitation ist<br />

eine Pflichtaufgabe. Der Versicherte hat darauf keinen individuellen Rechtsanspruch. Die<br />

Krankenversicherungsträger führen nur die medizinische Rehabilitation im Anschluss an die<br />

Krankenbehandlung durch.<br />

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer<br />

anspruchsberechtigten Angehörigen so weit wiederherzustellen, dass sie in der Lage<br />

sind, , in der Gesellschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne<br />

Betreuung und Hilfe einzunehmen.<br />

Die BKK ist grundsätzlich für folgenden Personenkreis zuständig<br />

è für anspruchsberechtigte Angehörige von Versicherten<br />

è für Pensionisten, , wenn nicht der Pensionsversicherungsträger zuständig ist<br />

è für freiwillig Versicherte, die eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung<br />

abgeschlossen haben<br />

Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation in der<br />

Krankenversicherung enthalten folgende Maßnahmen<br />

è Unterbringung in Rehabilitationszentren<br />

è Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel einschließlich der<br />

notwendigen Änderungen sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel (z.B.<br />

Krankenfahrstuhl, Augenprothesen, Körperersatzstücke und Hörgeräte)<br />

è Ärztliche Hilfe<br />

è Versorgung mit Heilbehelfen<br />

èÜbernahme der Reise- und Transportkosten (laut Bestimmungen der Satzung der BKK<br />

und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten<br />

beziehungsweise Angehörigen)<br />

Die Einweisung mittels Antrages in ein Rehabilitationszentrum erfolgt über den<br />

behandelnden Arzt oder das Spital.<br />

Zuzahlung<br />

Siehe Zuzahlungen bei Kur- und Erholungsaufenthalten<br />

Befreiung von der Zuzahlung<br />

èbei geringem Einkommen (Bruttoerwerbseinkommen<br />

erwerbseinkommen bzw. Bruttopension unter € 814,82)<br />

èbei bei Beziehern einer Ausgleichszulage<br />

Bei der Gewährung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen<br />

Maßnahmen der Rehabilitation entfällt die Kostenbeteiligung des Versicherten.<br />

19


Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferregulierung<br />

20<br />

Seit 29.02.2011 werden folgende Zuschüsse zur Mund-/ Zahnhygiene geleistet:<br />

€ 50,00 / alle 6 Monate für Versicherte<br />

€ 30,00 / alle 6 Monate für Angehörige<br />

Ausgenommen davon sind Prothesen und Milchzähne<br />

Allgemeines zur Zahnbehandlung<br />

Von den Vertragszahnbehandlern werden an Versicherte (Angehörige) konservierende und<br />

chirurgische Zahnbehandlungen erbracht, ebenso wie der unentbehrliche Zahnersatz<br />

(Kunststoff- und Metallgerüstprothesen).<br />

Die konservierende Zahnbehandlung beinhaltet im wesentlichen Reparaturen an den<br />

vorhandenen Zähnen (z.B. Füllungen, Wurzelbehandlungen, Zahnsteinentfernungen usw.).<br />

Zur chirurgischen Zahnbehandlung zählen u.a. die Extraktion und die operative Entfernung<br />

von Zähnen.<br />

Grundsätzlich gibt es keine Kostenbeteiligung bei der konservierend-chirurgischen<br />

Zahnbehandlung. Sollten Sie jedoch Sonderwünsche haben, die im Vertrag nicht<br />

vorgesehen sind (vor allem hinsichtlich eines anderen einwandfreien Materials), haben Sie<br />

vorerst das Honorar zur Gänze zu bezahlen. Die saldierte Originalhonorarnote kann bei der<br />

BKK zur Kostenerstattung eingereicht werden, die in Höhe von 80 % des Tarifes, der für die<br />

entsprechende Zahnfüllung vorgesehen ist, erfolgt.<br />

In Fällen, in denen aus medizinischen Gründen (z.B. bei nachgewiesener Allergie gegen<br />

Amalgame oder ihre Bestandteile) Amalgame nicht verwendet werden dürfen, sind auch die<br />

Kunststofffüllungen im Seitenzahnbereich als Vertragsleistung vom Vertragszahnbehandler<br />

direkt mit der Kasse zu verrechnen.<br />

Bei der Inanspruchnahme von Wahlärzten gelten die gleichen Kostenerstattungskriterien wie<br />

bei den sonstigen Wahlärzten.<br />

Im Sinne des Krankenversicherungsrechts ist als unentbehrlicher Zahnersatz grundsätzlich<br />

der abnehmbare Zahnersatz zu verstehen.<br />

Der Anspruchsberechtigte hat sich an den tariflichen Gesamtkosten des abnehmbaren<br />

Zahnersatzes mit folgenden Prozentsätzen zu beteiligen:<br />

Kunststoffprothesen 25 % (max. € 193,50)<br />

Metallgerüstprothesen 25 % (auf Anfrage, da Einzelleistungen)<br />

Falls bei Teilprothesen Kronen an Klammerzähnen notwendig sind, übernimmt die Kasse<br />

75% der tariflichen Kosten.<br />

Nach den Bestimmungen der Krankenordnung hat der Anspruchsberechtigte vor Anfertigung<br />

des Zahnersatzes anhand eines Antrages des Zahnbehandlers die dementsprechende<br />

Genehmigung bei der Kasse einzuholen.


Kieferregulierung<br />

Bei Kieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen) auf der Basis abnehmbarer<br />

bzw. festsitzender Geräte leistet die Kasse als Vertragsleistung oder Kostenerstattung pro<br />

Behandlungsjahr einen Zuschuss in Höhe von 75 % (max. € 600,00) der vertraglich<br />

vereinbarten Tarife.<br />

25 % des Tarifes pro Behandlungsjahr ( (€ 800,00) sind als Selbstbehalt zu leisten (€ 200,00).<br />

Mittels Antrag an den Unterstützungsfonds der BKK Austria Tabak haben Sie die<br />

Möglichkeit, max. € 160 refundiert zu bekommen.<br />

Bei Inanspruchnahme von Wahlärzten muss mit höheren Eigenkosten gerechnet werden<br />

(keine vertragliche Bindung) als bei Vertragszahnärzten (Vertragstarife).<br />

Kostenzuschuss beim festsitzenden Zahnersatz<br />

Die Kasse leistet für die Kosten von vertraglich nicht sichergestellten, individuell<br />

angefertigten Zahnkronen ausgenommen Klammerzahnkronen bei Teilprothesen,<br />

Stiftzähnen, Zahnbrücken und Implantaten einen Zuschuss von € 106,00 (exkl. USt)<br />

je Einheit.<br />

Hat die Kasse für ein Zahnersatzstück eine Leistung erbracht, wird eine solche im Fall einer<br />

Neuherstellung frühestens nach sechs Jahren geleistet, es sei denn, dass infolge notwendig<br />

gewordener Extraktionen oder anderer Veränderungen im Mund eine vorzeitige<br />

Neuherstellung notwendig wird. Für Reservestücke werden keine Kosten übernommen.<br />

Die vorgenannte Frist kommt auch bei verlorenen oder nicht durch normalen Gebrauch<br />

beschädigten Zahnersatzstücken zur Anwendung.<br />

Bei medizinischer Notwendigkeit (Atrophie, Progenie, nachgewiesene Allergie) wird für<br />

Kronen, Brücken und Stiftzähne sowie Implantate ein Kostenersatz lt. Tarifanhang 2 der<br />

Satzung der BKK geleistet. Die medizinische Notwendigkeit ist durch den Facharzt<br />

festzustellen, die Bewilligung dafür im Voraus vom Chefarzt einzuholen.<br />

Bei darüber hinausgehender medizinischer Notwendigkeit ist nur dann die Voraussetzung<br />

für eine Bewilligung gegeben, wenn die Versorgung mit einem abnehmbaren Zahnersatz<br />

nicht möglich ist.<br />

Zusätzliche Kostenersätze<br />

Für Compositefüllungen (weiße Kunststofffüllungen o.ä. Materialien) im nichtsichtbaren<br />

Bereich wird ein Kostenzuschuss seitens der Betriebskrankenkasse geleistet.<br />

Die Kosten für In- und Onlays aus Gold können aufgrund gesetzlicher Regelungen nur im<br />

Falle der medizinischen Notwendigkeit übernommen werden.<br />

Für Detailinformationen wenden Sie sich bitte an Hrvoje Katadzic ( (hrvoje.katadzic@jti.com,<br />

DW 1258)<br />

21


Mutterschaft<br />

22<br />

Das Wochengeld muss bei der BKK nicht beantragt werden.<br />

Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt als eingetreten:<br />

è mit Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (mit diesem Zeitpunkt<br />

beginnt auch das Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen des<br />

Mutterschutzgesetzes)<br />

è mit der Entbindung, wenn diese vor dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen<br />

Entbindung stattgefunden hat<br />

è mit Beginn der achten Woche vor der tatsächlichen Entbindung, wenn der Tag der<br />

voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde.<br />

Als Leistungen bei Mutterschaft kommen in Betracht:<br />

è Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand<br />

Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkrankenoder<br />

Säuglingsschwestern<br />

è Heilmittel und Heilbehelfe<br />

è Pflege in einer Krankenanstalt oder in einem Entbindungsheim<br />

è Wochengeld<br />

Anspruchsberechtigt sind sowohl die weiblichen Versicherten als auch die weiblichen<br />

Angehörigen. Anspruch auf Wochengeld haben allerdings nur weibliche Versicherte, die<br />

einen Verdienstentgang erleiden.<br />

Die BKK gewährt für die Entbindung Pflege in einem Krankenhaus oder in einem<br />

Entbindungsheim für längstens zehn Tage. Für diese Zeit hat der Versicherte auch bei<br />

Pflege einer Angehörigen den 10 %igen igen Kostenanteil nicht zu leisten.<br />

Unselbständig erwerbstätige Frauen dürfen während der letzten acht Wochen vor der<br />

voraussichtlichen Entbindung von ihrem Dienstgeber aufgrund des Mutterschutzgesetzes<br />

nicht mehr beschäftigt werden. . Nach Früh Früh- bzw. Mehrlingsgeburten oder einer Kaiserschnittentbindung<br />

verlängert sich diese Frist nach der Entbindung auf 12 Wochen.<br />

Für die Dauer des Beschäftigungsverbotes besteht Anspruch auf Wochengeld durch die<br />

BKK. In manchen Fällen – wenn z.B. bei Fortdauer der Beschäftigung Leben oder<br />

Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet sind - verlängert sich die Dauer des<br />

Beschäftigungsverbotes, sodass Wochengeld bereits vor Beginn der Achtwochenfrist<br />

gebührt (amtsärztliches Zeugnis nötig).<br />

Für die Höhe des Wochengeldes ist der Nettoarbeitsverdienst aus den letzten 3<br />

Kalendermonaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend. Dieser Arbeits-<br />

verdienst ist zunächst – je nach dem Ausmaß der gebührenden Sonderzahlungen – um<br />

14 %, um 17 % oder um 21 % zu erhöhen. Von dem auf diese Weise erhöhten Nettoarbeitsverdienst<br />

ist der Tagesdurchschnitt zu ermitteln, der als tägliches Wochengeld gebührt.<br />

Das Wochengeld ersetzt den vollen Verdienstentgang.<br />

Für die Geltendmachung des Anspruches auf die Mutterschaftsleistungen ist die vom Arzt<br />

ausgestellte Bestätigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung und eine vom<br />

Dienstgeber ausgefüllte Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld der BKK zu<br />

übermitteln.<br />

Nach der Entbindung ist bei der BKK eine vom Standesamt ausgefertigte Geburts Geburtsurkunde<br />

einzureichen. Damit ist Ihr neugeborenes Kind automatisch und kostenlos<br />

bei Ihnen mitversichert.<br />

BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw.<br />

Karenzgeldgesetz gebührt als Wochengeld ein Betrag in der Höhe des um 80 % erhöhten<br />

Leistungsbezuges aus dieser Versicherung.<br />

Das Wochengeld von Selbstversicherten gem. § 19a ASVG beträgt € 8,00 täglich<br />

(Fixbetrag).


Kinderbetreuung<br />

Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)<br />

Das Kinderbetreuungsgeld MUSS beantragt werden. Die BKK leitet Ihren Antrag an die<br />

NÖGKK weiter, die österreichweit für die Auszahlung zuständig ist. Sie bleiben jedoch<br />

während der gesamten KBG-Zeit Zeit bei der BKK krankenversichert. Wochengeldbezieherinnen<br />

werden die Anträge bei Einlagen der Geburtsbestätigung zugesandt.<br />

Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld kann aus 4 Varianten frei gewählt werden<br />

è max. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates (davon mind. 6 Monate der andere<br />

Elternteil) in Höhe von € 14,53<br />

è max. bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates (davon mind. 4 Monate der andere<br />

Elternteil) in Höhe von € 20,80<br />

è max. bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates (davon mind. 3 Monate der andere<br />

Elternteil) in Höhe von € 26,60<br />

è max. bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates (davon mind. 2 Monate der andere<br />

Elternteil) in Höhe von € 33,00<br />

Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens<br />

èmax. bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates (davon mind. 2 Monate der andere<br />

Elternteil) in der Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens (max. € 66,00 tgl.)<br />

Ein Wechsel im Kinderbetreuungsgeldbezug kann grundsätzlich nur zweimal erfolgen,<br />

wobei ein Elternteil mindestens zwei Monate Kinderbetreuungsgeld beanspruchen muss.<br />

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ( (Geburten ab 01.01.2010)<br />

Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben:<br />

è Alleinerziehende, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben und nicht mehr als<br />

€ 6.100 im Kalenderjahr verdienen<br />

è Elternteile, die in Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil<br />

nicht mehr als € 6.100 sowie der zweite Elternteil bzw. der/die Partner/in nicht mehr als<br />

€ 16.200 im Kalenderjahr verdienen darf<br />

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass Kinderbetreuungsgeld bereits<br />

zuerkannt worden ist. Für Bezieher der einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld<br />

Kinderbetreuungsgeldvariante<br />

gebührt keine Beihilfe.<br />

Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Monaten ab Antragstellung in der Höhe<br />

von € 6,06 täglich.<br />

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen<br />

Untersuchungen<br />

Die Untersuchungen nach dem Mutter Mutter-Kind-Pass wurden 1974 eingeführt, um die<br />

Gesundheit der werdenden Mütter und Ihrer Kinder zu schützen. Die erforderlichen<br />

Untersuchungen werden nach Vorlage der ee-Card<br />

von den Vertragsärzten durchgeführt,<br />

welche auch die notwenigen Eintragungen vornehmen, bzw. den Mutter Mutter-Kind-Pass<br />

ausstellen.<br />

Unabhängig von der gewählten Variante des Kinderbetreuungsgeldes sind immer fünf<br />

Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes<br />

Vorraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.<br />

Werden die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen Untersuchungen nicht im vorgeschriebenen Ausmaß oder<br />

Zeitpunkt nachgewiesen, wird der Tagsatz beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld um<br />

die Hälfte, beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld um € 16,50 gekürzt.<br />

23


Krankenbehandlung im Ausland<br />

24<br />

Benötigen Sie während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU / EWR EWR- Staat<br />

oder der Schweiz medizinische Hilfe, so erhalten Sie diese in öffentlichen Krankenhäusern<br />

oder bei Vertragsärzten/-innen innen gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte<br />

(EKVK), welche sich auf der Rückseite Ihrer ee-Card<br />

befindet.<br />

EKVK gilt in:<br />

Belgien Lettland<br />

Bulgarien Liechtenstein<br />

Dänemark Litauen<br />

Deutschland Luxemburg<br />

Estland Malta<br />

Finnland Niederlande<br />

Frankreich Norwegen<br />

Griechenland Polen<br />

Großbritannien Portugal<br />

Irland Rumänien<br />

Island 1) Lettland Slowakei<br />

Liechtenstein<br />

Schweden<br />

Italien Schweiz<br />

1) Slowenien<br />

Litauen Spanien<br />

Luxemburg Tschechien<br />

Malta Ungarn<br />

Niederlande Zypern 3)<br />

Norwegen 1)<br />

Polen<br />

Portugal<br />

Rumänien<br />

Schweden<br />

Schweiz 2)<br />

1) EWR-Staat 2) Abkommen 3) auf den griechischen Teil eingeschränkt<br />

Für folgende Staaten wird weiterhin ein zwischenstaatlicher Betreuungsschein ausgestellt:<br />

Bosnien-Herzegowina Serbien<br />

Kroatien Mazedonien<br />

Türkei Montenegro<br />

Der Betreuungsschein ist kein Patientenschein, sondern gilt als Nachweis über die<br />

österreichische Krankenversicherung. Vor einer ärztlichen Behandlung ist der<br />

Betreuungsschein dem zuständigen ausländischen Krankenversicherungsinstitut zu<br />

übergeben, das dann einen „Patientenschein“ ausstellt.<br />

Die EKVK bzw. Urlaubsbetreuungsscheine gelten nur für Unfälle oder plötzlich auftretende<br />

Erkrankungen.<br />

Führt die Urlaubsreise nicht in einen der oben angeführten Staaten, müssen die dort aus der<br />

Krankenbehandlung erwachsenen Kosten zunächst selbst bezahlt werden. Die BKK leistet<br />

aber in solchen Fällen nach Vorlage saldierter Rechnungen eine Kostenerstattung im<br />

Ausmaß von 80% des Betrages, den die BKK im Inland aufzuwenden gehabt hätte.<br />

Wird Anstaltspflege in Anspruch genommen, gebührt ein Pflegekostenzuschuss von<br />

€ 185,30 pro Tag. Dieser Tagespauschalsatz verringert sich um 10 %, auf € 166,77<br />

für Angehörige. Liegen die Kosten unter dem täglichen Pauschalsatz, wird nur der<br />

tatsächliche Aufwand ersetzt.<br />

Im Krankheitsfall im Ausland bitten wir Sie, wenn möglich, direkt mit uns in<br />

Verbindung zu treten, damit wir Ihnen bei der Abwicklung der Formalitäten<br />

behilflich sein können!


Krankenbehandlung im Ausland im Falle der dienstlichen Entsendung<br />

Bei einer dienstlichen Entsendung ins Ausland ist für die Dauer des Auslandsaufenthaltes<br />

der Dienstgeber dafür zuständig, Ihnen die im Krankheitsfall entstandenen Kosten zu<br />

ersetzen. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf Sachleistungen (siehe Seite 6).<br />

Reise ins Ausland zur medizinischen Behandlung<br />

Wenn Sie sich nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland begeben, werden<br />

die Kosten für diese Behandlung nur dann übernommen, wenn die BKK vorher ihre<br />

Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall benötigen Sie allerdings das Formblatt E 112 und<br />

müssen dieses nach wie vor beim aushelfenden, ausländischen Träger in einen<br />

nationalen Anspruchsnachweis umtauschen.<br />

Für den Fall eines dauernden Auslandsaufenthaltes muss der Wohnsitzwechsel der<br />

BKK gemeldet werden. Die BKK stellt eine Bescheinigung aus, die der ausländischen<br />

Krankenkasse vorgelegt werden muss. Der ausländische Krankenversicherungsträger<br />

stellt die im Lande gültigen Krankenscheine aus. Damit gebührt dem österreichischen<br />

Versicherten der gleiche Sozialversicherungsschutz wie dem jeweiligen Landesbürger.<br />

Nachdem eine Kostenübernahme für Krankentransporte im Leistungskatalog der<br />

sozialen Krankenversicherung nicht vorgesehen ist, empfiehlt die BKK, schon bei der<br />

Buchung von Auslandsreisen entsprechende Privatversicherungen abzuschließen.<br />

Ebenso empfehlen wir bei Auslandsfahrten in Staaten, mit denen keine<br />

Sozialversicherungs-abkommen abkommen bestehen, eine private Krankenversicherung<br />

abzuschließen.<br />

Krank im Urlaub - Inland<br />

Wer seinen Urlaub im Inland verbringt, kann unter Vorlage der ee-Card<br />

ärztliche Hilfe in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Im Falle eines Krankenstandes ist neben der BKK auch der Dienstgeber<br />

unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Erkrankt oder verunglückt ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, wird der Urlaub<br />

ab Beginn der Erkrankung unterbrochen, sofern diese länger als 3 Kalendertage<br />

dauert und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.<br />

25


Unternehmens- und Arbeitsstiftungen<br />

26<br />

Sämtliche Teilnehmer einer Arbeits- bzw Unternehmensstiftung sind für die Dauer des<br />

Verbleibs in der Stiftung weiterhin bei der BKK Austria Tabak versichert.<br />

Dies bedeutet, dass Ihnen sämtliche Leistungen und Services der Kasse in<br />

uneingeschränktem Ausmaß zugänglich sind.<br />

In unmittelbarer Umgebung der Standorte der ehemaligen BKK Zweigstellen Linz und<br />

Hainburg, finden in regelmäßigen Abständen Sprechstunden statt, zu denen eine(r)<br />

unsere(r) MitarbeiterInnen für Ihre Anliegen zur Verfügung steht.<br />

Die genauen Termine finden Sie im Anschluss.<br />

!!! WICHTIG !!!<br />

Damit im Falle einer Erkrankung das Krankengeld welches (ab dem 4. Tag der Erkrankung)<br />

den Arbeitslosengeldbezug ablöst, zeitgerecht ausbezahlt werden kann, ist es unabdingbar,<br />

dass Sie sich bei der BKK krank und ebenso wieder gesund melden.<br />

Passiert dies nicht, so kann es dazu kommen, dass zwar das Arbeitslosengeld eingestellt,<br />

die Krankengeldauszahlung aber nicht durchgeführt wird.<br />

Sprechstunden <strong>2012</strong><br />

Zweigstelle Hainburg<br />

Sprechstunden Mittwoch<br />

In der Ordination Dr. Hausner<br />

Fabriksplatz 1a/15<br />

2410 Haiburg<br />

Kontrollarzt (Hainburg)<br />

Zweigstelle Linz<br />

Untere Donaulände 66<br />

4020 Linz<br />

Freitag, 13. Jänner <strong>2012</strong> *) Freitag, 27. Jänner <strong>2012</strong> *)<br />

Freitag, 17. Februar <strong>2012</strong> *) Freitag, 2. März <strong>2012</strong> *)<br />

Freitag, 23. März <strong>2012</strong><br />

Freitag, 4. Mai <strong>2012</strong><br />

Freitag, 15. Juni <strong>2012</strong><br />

Freitag, 3. August <strong>2012</strong><br />

Freitag, 14. September <strong>2012</strong> Freitag, 28. September <strong>2012</strong><br />

Freitag, 19. Oktober <strong>2012</strong> Freitag, 9. November <strong>2012</strong><br />

Freitag, 30. November <strong>2012</strong> Freitag, 14. Dezember <strong>2012</strong><br />

*) haben bereits stattgefunden<br />

Martina Roznovsky 09°° - 13°°<br />

Mobil: 0664/ 825 41 23<br />

martina.roznovsky@jti.com<br />

Dr. Wolfgang Koller 09°° - 11°°<br />

Freitag, 13. April <strong>2012</strong><br />

Freitag, 25. Mai <strong>2012</strong><br />

Freitag, 13. Juli <strong>2012</strong><br />

Freitag, 31. August <strong>2012</strong><br />

Kontrollarzt (Linz) Dr. Rudolf Füreder Mo, Fr 08<br />

0732/77<br />

30 - 11°°<br />

0732/77-63-26 Di, Do 17°° - 18°°<br />

Der Sprechstundenplan für das Jahr 2013 wird Ihnen rechtzeitig übermittelt werden.


BETRIEBSKRANKENKASSE<br />

UnterstützungswerberIn<br />

Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds<br />

Familien- und Vorname____________________________________ ________ ___ ___ _____<br />

Angehörige(r)<br />

Familien- und Vorname____________________________________ ________ ___ ___ _____<br />

Anschrift:________________________________________________________________________<br />

________________________________________________________________________________<br />

Telefonnummer: ___________________________________ (bitte unbedingt angeben!)<br />

Monatliches Gesamteinkommen: €_____________________(brutto)<br />

_____________________(brutto) €__________________(netto)<br />

(Pension(en), Rente(n), Lohn, Gehalt, Unterhaltsbeiträge oder sonstiges Einkommen)<br />

Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder:________<br />

Ehepartner des Antragstellers - wenn im gemeinsamen Haushalt lebend<br />

Familien- und Vorname____________________________________ _______ ___ ___ _____<br />

Kein eigenes Einkommen<br />

Monatliches Gesamteinkommen: €______________(brutto)<br />

______________(brutto) €_____________(netto)<br />

(Pension(en), Rente(n), Lohn, Gehalt, Unterhaltsbeiträge oder sonstiges Einkommen)<br />

Anlass und Begründung des Ansuchens - besondere Bemerkungen<br />

Anweisung auf mein Konto:<br />

________________________________________________________________________________<br />

Bankinstitut BLZ Kontonummer lautend auf<br />

Ich nehme zur Kenntnis, dass aufgrund unrichtiger Angaben gewährte Unterstützungen von der Kasse<br />

zurückgefordert werden.<br />

__________________<br />

Datum<br />

Antrag<br />

Zutreffendes bitte ankreuzen!<br />

Versicherungsnummer<br />

Versicherungsnummer<br />

Versicherungsnummer<br />

Tag Monat Jahr<br />

Tag Monat Jahr<br />

Tag Monat Jahr<br />

___________________________<br />

Unterschrift AntragstellerIn<br />

X


Information – Zuschuss aus dem UU-Fonds<br />

Unter Berücksichtigung der Familien-, , Einkommens<br />

Einkommens- und Vermögensverhältnisse können, über das<br />

gesetzliche bzw. satzungmäßig vorgesehene Ausmaß hinaus, Leistungen ( (Kostenersätze) aus<br />

Mitteln des Unterstützungsfonds gewährt werden.<br />

Die seit November 2009 geltenden neuen Richtlinien des Unterstützungsfonds eröffnen für alle<br />

Versicherte eine zusätzliche Möglichkeit zur Unterstützung bei außergewöhnlichen Ausgaben für<br />

kieferorthopädische Behandlungen, festsitzenden Zahnersätzen, Brillen, Legasthenie und<br />

Dyskalkulie.<br />

Die Anträge auf Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds müssen dem Vorstand zur<br />

Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Vorstandssitzungen finden zweimal pro Jahr statt. Es kann<br />

daher zu längeren Wartezeiten nach der Antragsstellung kommen.<br />

Erforderliche Unterlagen<br />

die auf den Namen des Antragstellers lautende Honorarnote im Original<br />

eine auf der Rechnung vermerkten Zahlungsbestätigung des Rechnungslegers,<br />

einen Zahlschein mit dem Zahlungsvermerk der Bank im Original,<br />

oder einen Bankauszug, auf dem der Zahlungsausgang ersichtlich ist,<br />

womit belegt ist, dass die Honorarnote von Ihnen beglichen wurde.<br />

die Nachweise über das Einkommen des Antragstellers (Lohn (Lohn- oder Gehaltszettel,<br />

Pensionsbescheid, Kontoauszug) sowie über das etwaige Einkommen des im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden Ehepartners.


BETRIEBSKRANKENKASSE<br />

Verstorbene(r)<br />

Zuschuss zu den Bestattungskosten<br />

Familien- und Vorname____________________________________ ________ ___ ___ _____<br />

AntragstellerIn<br />

Familien- und Vorname____________________________________ ________ ___ ___ _____<br />

Anschrift:________________________________________________________________________<br />

________________________________________________________________________________<br />

Telefonnummer: ___________________________________ (bitte unbedingt angeben!)<br />

Monatliches Gesamteinkommen: €_____________________(brutto)<br />

_____________________(brutto) €__________________(netto)<br />

(Pension(en), Rente(n), Lohn, Gehalt, Unterhaltsbeiträge oder sonstiges Einkommen)<br />

Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder:________<br />

Ehepartner des Antragstellers - wenn im gemeinsamen Haushalt lebend<br />

Familien- und Vorname____________________________________ _______ ___ ___ _____<br />

Kein eigenes Einkommen<br />

Monatliches Gesamteinkommen: €______________(brutto)<br />

______________(brutto) €_____________(netto)<br />

(Pension(en), Rente(n), Lohn, Gehalt, Unterhaltsbeiträge oder sonstiges Einkommen)<br />

Anweisung auf mein Konto:<br />

Begründung des Ansuchens<br />

________________________________________________________________________________<br />

Bankinstitut BLZ Kontonummer lautend auf<br />

Ich nehme zur Kenntnis, dass Leistungen, die infolge bewusst unwahrer Angaben bzw. zufolge<br />

bewusster Verschweigung maßgebender Tatsachen zu Unrecht erbracht wurden, vom Empfänger<br />

gem. § 107 ASVG zurückzuzahlen sind<br />

__________________<br />

Datum<br />

Antrag<br />

Zutreffendes bitte ankreuzen!<br />

Versicherungsnummer<br />

Versicherungsnummer<br />

Versicherungsnummer<br />

Tag Monat Jahr<br />

Tag Monat Jahr<br />

Tag Monat Jahr<br />

___________________________<br />

Unterschrift AntragstellerIn<br />

X


Information – Zuschuss zu den Bestattungskosten<br />

Die BKK leistet keinen Zuschuss:<br />

soweit die notwendigen Kosten der Bestattung aus dem Nachlass des<br />

Verstorbenen gedeckt werden können<br />

wenn die notwendigen Kosten der Bestattung aufgrund gesetzlicher,<br />

satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen<br />

als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den<br />

Stiefkindern, dem Vater, der Mutter oder den Geschwistern zu bestreiten<br />

sind<br />

wenn ein Todesfallbeitrag oder eine ähnliche Leistung vom Dienstgeber<br />

des Verstorbenen gezahlt wird<br />

wenn derjenige, der die Kosten der Bestattung getragen hat, als<br />

Hinterbliebener des Verstorbenen gegenüber dessen Dienstgeber einen<br />

Anspruch auf Abfertigung hat<br />

insoweit ein Teilersatz der Bestattungskosten bei Arbeitsunfällen und<br />

Berufskrankheiten aus der Unfallversicherung gebührt<br />

wenn ein Zuschuss zu den Bestattungskosten nach den Bestimmungen des<br />

ASVG oder eines anderen Bundesgesetzes bereits bei einem anderen<br />

Versicherungsträger beantragt oder in Anspruch genommen wurde<br />

Erforderliche Unterlagen<br />

die standesamtliche Todesbestätigung (nur gültig für<br />

Sozialversicherungszwecke, gebühren gebühren- und verwaltungsabgabenfrei<br />

gemäß §110 110 ASVG) oder eine sonstige standesamtliche Bestätigung über<br />

den Tod<br />

die mit einer Zahlungsbestätigung versehene und auf den Namen des<br />

Antragstellers lautende Bestattungskostenrechnung (Original)<br />

die Nachweise über das Einkommen des Antragstellers und die Nachweise<br />

über das etwaige Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Ehepartners<br />

die Einantwortungsurkunde und der Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes<br />

den Nachlass des Verstorbenen betreffend, womit die<br />

Verlassenschaftsabhandlung beendet wurde


Wussten Sie schon,…<br />

…dass das erste Bad für österreichische Tabakfabrikarbeiter 1887 in Hainburg<br />

geschaffen wurde?<br />

In weiterer Folge besaßen fast alle Fabriken Arbeiterbäder in Form von<br />

Dampfbädern, Wannen- und Brausebädern. Diese wurden den Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern während der Arbeitszeit samt Seife und Handtuch zur Verfügung<br />

gestellt. Die ArbeiterInnen wurden angehalten, mindestens zweimal im Monat ein<br />

Reinigungsbad zu nehmen. In Fürstenfeld sowie in einigen Magazinen, wo noch<br />

keine eigenen Bäder bestanden, bekamen die ArbeiterInnen auf Kosten des<br />

Unternehmens Badekarten für öffentliche Badeanstalten.<br />

Weiters wurden in fast alle Fabriken Heilbäder (Schwefel, Sole und Jod) in Wien<br />

sogar Kohlensäure- und Sauerstoffbäder auf fabriksärztliche Anordnung in eigenen<br />

Kabinen verabreicht.<br />

Die im Eigentum des Unternehmens stehenden Heilbäder durften gegen Bezahlung<br />

von einem Drittel des Selbstkostenpreises auch von Taglöhnern und Pensionisten<br />

genutzt werden.<br />

Für die Aufbewahrung der Kleider wurden eigene Garderobeanlagen mit<br />

versperrbaren Kleiderkästen und Waschvorrichtungen errichtet. Die Toiletteanlagen<br />

wurden im Jahr 1925 mit Wasserspülung, Toilettenpapier, Lüftungsanlagen und<br />

Heizung ausgestattet.<br />

Die hygienischen Betriebseinrichtungen wurden regelmäßig von den Fabriksärzten<br />

kontrolliert.<br />

„…Nichts beschleunigt die Genesung so sehr wie<br />

regelmäßige Arztrechnungen…“<br />

Alec Guinness (1914 – 2000)


Impressum:<br />

Medieninhaber und Hersteller: Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Thaliastraße 125 b, 1160 Wien<br />

UID: ATU16252301<br />

DVR: 0024058<br />

Verlags- und Herstellungsort: Druckerzone GmbH, Kremstalstraße 3, 4053 Haid<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Susanne Wagerer, Andreas Schalek<br />

Layout: Hrvoje Katadžić

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