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(PDF) BKKAT Leistungsinformation 2012 - Österreichische ...

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Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferregulierung<br />

20<br />

Seit 29.02.2011 werden folgende Zuschüsse zur Mund-/ Zahnhygiene geleistet:<br />

€ 50,00 / alle 6 Monate für Versicherte<br />

€ 30,00 / alle 6 Monate für Angehörige<br />

Ausgenommen davon sind Prothesen und Milchzähne<br />

Allgemeines zur Zahnbehandlung<br />

Von den Vertragszahnbehandlern werden an Versicherte (Angehörige) konservierende und<br />

chirurgische Zahnbehandlungen erbracht, ebenso wie der unentbehrliche Zahnersatz<br />

(Kunststoff- und Metallgerüstprothesen).<br />

Die konservierende Zahnbehandlung beinhaltet im wesentlichen Reparaturen an den<br />

vorhandenen Zähnen (z.B. Füllungen, Wurzelbehandlungen, Zahnsteinentfernungen usw.).<br />

Zur chirurgischen Zahnbehandlung zählen u.a. die Extraktion und die operative Entfernung<br />

von Zähnen.<br />

Grundsätzlich gibt es keine Kostenbeteiligung bei der konservierend-chirurgischen<br />

Zahnbehandlung. Sollten Sie jedoch Sonderwünsche haben, die im Vertrag nicht<br />

vorgesehen sind (vor allem hinsichtlich eines anderen einwandfreien Materials), haben Sie<br />

vorerst das Honorar zur Gänze zu bezahlen. Die saldierte Originalhonorarnote kann bei der<br />

BKK zur Kostenerstattung eingereicht werden, die in Höhe von 80 % des Tarifes, der für die<br />

entsprechende Zahnfüllung vorgesehen ist, erfolgt.<br />

In Fällen, in denen aus medizinischen Gründen (z.B. bei nachgewiesener Allergie gegen<br />

Amalgame oder ihre Bestandteile) Amalgame nicht verwendet werden dürfen, sind auch die<br />

Kunststofffüllungen im Seitenzahnbereich als Vertragsleistung vom Vertragszahnbehandler<br />

direkt mit der Kasse zu verrechnen.<br />

Bei der Inanspruchnahme von Wahlärzten gelten die gleichen Kostenerstattungskriterien wie<br />

bei den sonstigen Wahlärzten.<br />

Im Sinne des Krankenversicherungsrechts ist als unentbehrlicher Zahnersatz grundsätzlich<br />

der abnehmbare Zahnersatz zu verstehen.<br />

Der Anspruchsberechtigte hat sich an den tariflichen Gesamtkosten des abnehmbaren<br />

Zahnersatzes mit folgenden Prozentsätzen zu beteiligen:<br />

Kunststoffprothesen 25 % (max. € 193,50)<br />

Metallgerüstprothesen 25 % (auf Anfrage, da Einzelleistungen)<br />

Falls bei Teilprothesen Kronen an Klammerzähnen notwendig sind, übernimmt die Kasse<br />

75% der tariflichen Kosten.<br />

Nach den Bestimmungen der Krankenordnung hat der Anspruchsberechtigte vor Anfertigung<br />

des Zahnersatzes anhand eines Antrages des Zahnbehandlers die dementsprechende<br />

Genehmigung bei der Kasse einzuholen.

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