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Nr. 04/2011 – 11 – <strong>Niepars</strong><br />

<strong>Amt</strong> <strong>Niepars</strong><br />

Die <strong>Amt</strong>svorsteherin<br />

Bekanntmachung<br />

Die Gemein<strong>de</strong>vertretung Neu Bartelshagen hat in ihrer<br />

Sitzung am 22.02.2011<br />

die<br />

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung<br />

durch die Gemein<strong>de</strong> Neu Bartelshagen (Abwassergebührensatzung)<br />

beschlossen.<br />

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung<br />

durch die Gemein<strong>de</strong> Neu Bartelshagen (Abwassergebührensatzung)<br />

wur<strong>de</strong> an <strong>de</strong>n Bekanntmachungstafeln<br />

ausgehängt.<br />

<strong>Niepars</strong>, 08.03.2011<br />

Im Auftrag<br />

Stiller<br />

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung<br />

durch die Gemein<strong>de</strong> Neu Bartelshagen<br />

(Abwassergebührensatzung)<br />

Auf Grund <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 <strong>de</strong>r Kommunalverfassung für das<br />

Land Mecklenburg-Vorpommern in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

vom 18. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14.12.2007 (GVOBl.<br />

M-V, S. 413, 415) und <strong>de</strong>r §§ 2 und 6 <strong>de</strong>s Kommunalabgabengesetzes<br />

(KAG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom<br />

12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) hat die Gemein<strong>de</strong>vertretung<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Neu Bartelshagen in ihrer Sitzung am<br />

22.02.2011 folgen<strong>de</strong> Satzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

(1) Die Gemein<strong>de</strong> Neu Bartelshagen (nachfolgend Gemein<strong>de</strong><br />

genannt) erhebt zur Deckung <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Verwaltung<br />

und Unterhaltung <strong>de</strong>r öffentlichen Anlagen zur Abwasserbeseitigung<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Verzinsung <strong>de</strong>s aufgewandten<br />

Kapitals und <strong>de</strong>r Abschreibungen, sowie für das Einsammeln,<br />

Abfahren, Behan<strong>de</strong>ln und Entsorgen <strong>de</strong>s in Grundstückskläranlagen<br />

o<strong>de</strong>r abflusslosen Sammelgruben anfallen<strong>de</strong>n Fäkalschlammes<br />

o<strong>de</strong>r Fäkalien und zur Deckung <strong>de</strong>r für Einleitungen<br />

zu entrichten<strong>de</strong>n Abwasserabgaben, Abwassergebühren.<br />

(2) Die Abwassergebühren sollen so bemessen sein, dass sie<br />

die Kosten <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s § 6 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern<br />

(KAG M-V) AG <strong>de</strong>cken.<br />

(3) Die Gemein<strong>de</strong> beauftragt die Regionale Wasser- und Abwassergesellschaft<br />

Stralsund mbH (REWA GmbH) mit Sitz in<br />

Stralsund mit <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Berechnungsgrundlagen, <strong>de</strong>r<br />

Gebührenberechnung, <strong>de</strong>r Ausfertigung und Versendung von<br />

Gebührenbeschei<strong>de</strong>n sowie <strong>de</strong>r Entgegennahme <strong>de</strong>r zu entrichten<strong>de</strong>n<br />

Gebühren.<br />

(4) Die REWA GmbH ist verpflichtet, <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> die zur Gebührenfestsetzung<br />

und - Erhebung erfor<strong>de</strong>rlichen Berechnungsgrundlagen<br />

mitzuteilen.<br />

§ 2<br />

Gebühren<br />

Abwassergebühren wer<strong>de</strong>n erhoben:<br />

a) bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Kapazitätsvorhaltung <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

zentralen Abwasseranlage (Grundgebühr)<br />

b) bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r öffentlichen zentralen Abwasseranlage<br />

(Benutzungsgebühr)<br />

c) bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r öffentlichen <strong>de</strong>zentralen Abwasseranlage<br />

(Benutzungsgebühr)<br />

d) bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r öffentlichen <strong>de</strong>zentralen Abwasseranlage<br />

für das Einsammeln, Abfahren, Behan<strong>de</strong>ln und<br />

Entsorgen <strong>de</strong>s Schlamm/Abwassergemisches von privaten<br />

Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Benutzungsgebühr)<br />

§ 3<br />

Gebührenmaßstab<br />

(1) Die Benutzungsgebühren nach § 2 Buchstabe b und c wer<strong>de</strong>n<br />

nach <strong>de</strong>r Abwassermenge und die Benutzungsgebühr nach<br />

§ 2 Buchstabe d wird nach <strong>de</strong>r Menge Schlamm-/Abwassergemisch<br />

in Kubikmetern bemessen, die in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

gelangen.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Grundgebühr wird <strong>de</strong>r Nenndurchfluss<br />

Qn <strong>de</strong>r für die Wasserversorgung <strong>de</strong>s Grundstückes erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Wasserzähler zugrun<strong>de</strong> gelegt (Kapazitätsvorhaltung).<br />

Die volle Grundgebühr wird <strong>auch</strong> dann berechnet, wenn<br />

eine eingeschränkte Einleitung von Abwässern <strong>im</strong> Jahr erfolgt<br />

(z. B. Saisonbetrieb).<br />

(3) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten;<br />

a) die <strong>de</strong>m Grundstück aus öffentlichen o<strong>de</strong>r privaten Wasserversorgungsanlagen<br />

zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte<br />

Wassermenge<br />

b) die auf <strong>de</strong>m Grundstück gewonnene und <strong>de</strong>m Grundstück<br />

sonst zugeführte Wassermenge (z. B. durch Eigenwasserversorgungsanlage)<br />

c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen<br />

einer Abwassermesseinrichtung o<strong>de</strong>r nach Angabe durch<br />

Gutachten o<strong>de</strong>r sonstige Nachweise.<br />

(4) Hat ein Wasserzähler o<strong>de</strong>r eine Abwassermesseinrichtung<br />

nicht richtig o<strong>de</strong>r überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser-<br />

o<strong>de</strong>r Abwassermenge unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>s Verbr<strong>auch</strong>s<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einleitungsmenge <strong>de</strong>s Vorjahres und unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>ten Angaben <strong>de</strong>s Gebührenpflichtigen<br />

von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> geschätzt.<br />

(5) Der Gebührenpflichtige hat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> die Wassermengen<br />

nach § 3 Abs. 3 Buchst. b für <strong>de</strong>n abgelaufenen Bemessungszeitraum<br />

von einem Kalen<strong>de</strong>rjahr innerhalb <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />

zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen,<br />

die <strong>de</strong>r Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen<br />

lassen muss. Die Gemein<strong>de</strong> kann <strong>auch</strong> Gutachten als<br />

Nachweis gelten lassen. Die Wasserzähler müssen <strong>de</strong>n Best<strong>im</strong>mungen<br />

<strong>de</strong>s Eichgesetzes entsprechen. Die Gemein<strong>de</strong> ist<br />

berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf an<strong>de</strong>re<br />

Weise nicht ermittelt wer<strong>de</strong>n können.<br />

(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage<br />

gelangt sind, wer<strong>de</strong>n auf Antrag abgesetzt (z. B.<br />

Gartenbewässerung aus <strong>de</strong>m Trinkwassernetz).<br />

§ 4<br />

Gebührensatz<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Grundgebühr wird - mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>r in Satz 2 dieses Absatzes beschriebenen Situation - <strong>de</strong>r<br />

Nenndurchfluss (Qn) <strong>de</strong>s für die Wasserversorgung <strong>de</strong>s Grundstücks<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Wasserzählers zugrun<strong>de</strong> gelegt. Wer<strong>de</strong>n<br />

auf einem Grundstück mehrere Wohnungen mit Wasser versorgt<br />

und verfügt je<strong>de</strong> Wohnung über einen eigenen Wasserzähler,<br />

ergibt sich die Grundgebühr aus <strong>de</strong>r Addition <strong>de</strong>r für<br />

die Wohnungswasserzähler zu erheben<strong>de</strong>n Gebühren, wobei<br />

pro Wohnung nur eine Grundgebühr für einen Nenndurchfluss<br />

„Qn

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