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Nr. 04/2011 – 11 – <strong>Niepars</strong><br />
<strong>Amt</strong> <strong>Niepars</strong><br />
Die <strong>Amt</strong>svorsteherin<br />
Bekanntmachung<br />
Die Gemein<strong>de</strong>vertretung Neu Bartelshagen hat in ihrer<br />
Sitzung am 22.02.2011<br />
die<br />
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung<br />
durch die Gemein<strong>de</strong> Neu Bartelshagen (Abwassergebührensatzung)<br />
beschlossen.<br />
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung<br />
durch die Gemein<strong>de</strong> Neu Bartelshagen (Abwassergebührensatzung)<br />
wur<strong>de</strong> an <strong>de</strong>n Bekanntmachungstafeln<br />
ausgehängt.<br />
<strong>Niepars</strong>, 08.03.2011<br />
Im Auftrag<br />
Stiller<br />
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung<br />
durch die Gemein<strong>de</strong> Neu Bartelshagen<br />
(Abwassergebührensatzung)<br />
Auf Grund <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 <strong>de</strong>r Kommunalverfassung für das<br />
Land Mecklenburg-Vorpommern in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />
vom 18. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />
durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14.12.2007 (GVOBl.<br />
M-V, S. 413, 415) und <strong>de</strong>r §§ 2 und 6 <strong>de</strong>s Kommunalabgabengesetzes<br />
(KAG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom<br />
12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) hat die Gemein<strong>de</strong>vertretung<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Neu Bartelshagen in ihrer Sitzung am<br />
22.02.2011 folgen<strong>de</strong> Satzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
(1) Die Gemein<strong>de</strong> Neu Bartelshagen (nachfolgend Gemein<strong>de</strong><br />
genannt) erhebt zur Deckung <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Verwaltung<br />
und Unterhaltung <strong>de</strong>r öffentlichen Anlagen zur Abwasserbeseitigung<br />
einschließlich <strong>de</strong>r Verzinsung <strong>de</strong>s aufgewandten<br />
Kapitals und <strong>de</strong>r Abschreibungen, sowie für das Einsammeln,<br />
Abfahren, Behan<strong>de</strong>ln und Entsorgen <strong>de</strong>s in Grundstückskläranlagen<br />
o<strong>de</strong>r abflusslosen Sammelgruben anfallen<strong>de</strong>n Fäkalschlammes<br />
o<strong>de</strong>r Fäkalien und zur Deckung <strong>de</strong>r für Einleitungen<br />
zu entrichten<strong>de</strong>n Abwasserabgaben, Abwassergebühren.<br />
(2) Die Abwassergebühren sollen so bemessen sein, dass sie<br />
die Kosten <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s § 6 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern<br />
(KAG M-V) AG <strong>de</strong>cken.<br />
(3) Die Gemein<strong>de</strong> beauftragt die Regionale Wasser- und Abwassergesellschaft<br />
Stralsund mbH (REWA GmbH) mit Sitz in<br />
Stralsund mit <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Berechnungsgrundlagen, <strong>de</strong>r<br />
Gebührenberechnung, <strong>de</strong>r Ausfertigung und Versendung von<br />
Gebührenbeschei<strong>de</strong>n sowie <strong>de</strong>r Entgegennahme <strong>de</strong>r zu entrichten<strong>de</strong>n<br />
Gebühren.<br />
(4) Die REWA GmbH ist verpflichtet, <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> die zur Gebührenfestsetzung<br />
und - Erhebung erfor<strong>de</strong>rlichen Berechnungsgrundlagen<br />
mitzuteilen.<br />
§ 2<br />
Gebühren<br />
Abwassergebühren wer<strong>de</strong>n erhoben:<br />
a) bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Kapazitätsvorhaltung <strong>de</strong>r öffentlichen<br />
zentralen Abwasseranlage (Grundgebühr)<br />
b) bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r öffentlichen zentralen Abwasseranlage<br />
(Benutzungsgebühr)<br />
c) bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r öffentlichen <strong>de</strong>zentralen Abwasseranlage<br />
(Benutzungsgebühr)<br />
d) bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r öffentlichen <strong>de</strong>zentralen Abwasseranlage<br />
für das Einsammeln, Abfahren, Behan<strong>de</strong>ln und<br />
Entsorgen <strong>de</strong>s Schlamm/Abwassergemisches von privaten<br />
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Benutzungsgebühr)<br />
§ 3<br />
Gebührenmaßstab<br />
(1) Die Benutzungsgebühren nach § 2 Buchstabe b und c wer<strong>de</strong>n<br />
nach <strong>de</strong>r Abwassermenge und die Benutzungsgebühr nach<br />
§ 2 Buchstabe d wird nach <strong>de</strong>r Menge Schlamm-/Abwassergemisch<br />
in Kubikmetern bemessen, die in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
gelangen.<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Grundgebühr wird <strong>de</strong>r Nenndurchfluss<br />
Qn <strong>de</strong>r für die Wasserversorgung <strong>de</strong>s Grundstückes erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Wasserzähler zugrun<strong>de</strong> gelegt (Kapazitätsvorhaltung).<br />
Die volle Grundgebühr wird <strong>auch</strong> dann berechnet, wenn<br />
eine eingeschränkte Einleitung von Abwässern <strong>im</strong> Jahr erfolgt<br />
(z. B. Saisonbetrieb).<br />
(3) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten;<br />
a) die <strong>de</strong>m Grundstück aus öffentlichen o<strong>de</strong>r privaten Wasserversorgungsanlagen<br />
zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte<br />
Wassermenge<br />
b) die auf <strong>de</strong>m Grundstück gewonnene und <strong>de</strong>m Grundstück<br />
sonst zugeführte Wassermenge (z. B. durch Eigenwasserversorgungsanlage)<br />
c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen<br />
einer Abwassermesseinrichtung o<strong>de</strong>r nach Angabe durch<br />
Gutachten o<strong>de</strong>r sonstige Nachweise.<br />
(4) Hat ein Wasserzähler o<strong>de</strong>r eine Abwassermesseinrichtung<br />
nicht richtig o<strong>de</strong>r überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser-<br />
o<strong>de</strong>r Abwassermenge unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>s Verbr<strong>auch</strong>s<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einleitungsmenge <strong>de</strong>s Vorjahres und unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>ten Angaben <strong>de</strong>s Gebührenpflichtigen<br />
von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> geschätzt.<br />
(5) Der Gebührenpflichtige hat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> die Wassermengen<br />
nach § 3 Abs. 3 Buchst. b für <strong>de</strong>n abgelaufenen Bemessungszeitraum<br />
von einem Kalen<strong>de</strong>rjahr innerhalb <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />
zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen,<br />
die <strong>de</strong>r Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen<br />
lassen muss. Die Gemein<strong>de</strong> kann <strong>auch</strong> Gutachten als<br />
Nachweis gelten lassen. Die Wasserzähler müssen <strong>de</strong>n Best<strong>im</strong>mungen<br />
<strong>de</strong>s Eichgesetzes entsprechen. Die Gemein<strong>de</strong> ist<br />
berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf an<strong>de</strong>re<br />
Weise nicht ermittelt wer<strong>de</strong>n können.<br />
(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage<br />
gelangt sind, wer<strong>de</strong>n auf Antrag abgesetzt (z. B.<br />
Gartenbewässerung aus <strong>de</strong>m Trinkwassernetz).<br />
§ 4<br />
Gebührensatz<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Grundgebühr wird - mit Ausnahme<br />
<strong>de</strong>r in Satz 2 dieses Absatzes beschriebenen Situation - <strong>de</strong>r<br />
Nenndurchfluss (Qn) <strong>de</strong>s für die Wasserversorgung <strong>de</strong>s Grundstücks<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Wasserzählers zugrun<strong>de</strong> gelegt. Wer<strong>de</strong>n<br />
auf einem Grundstück mehrere Wohnungen mit Wasser versorgt<br />
und verfügt je<strong>de</strong> Wohnung über einen eigenen Wasserzähler,<br />
ergibt sich die Grundgebühr aus <strong>de</strong>r Addition <strong>de</strong>r für<br />
die Wohnungswasserzähler zu erheben<strong>de</strong>n Gebühren, wobei<br />
pro Wohnung nur eine Grundgebühr für einen Nenndurchfluss<br />
„Qn