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Nr. 04/2011 – 5 – <strong>Niepars</strong><br />
(3) Die Verpflichtung nach § 3 Abs, 1 richtet sich auf <strong>de</strong>n Anschluss<br />
an die zentrale Abwasseranlage, soweit die öffentliche<br />
Kanalisationsanlage für das Grundstück betriebsbereit vorhan<strong>de</strong>n<br />
ist, sonst auf <strong>de</strong>n Anschluss <strong>de</strong>s Grundstücks an die <strong>de</strong>zentrale<br />
Abwasseranlage.<br />
(4) Besteht ein Anschluss an die <strong>de</strong>zentrale Abwasseranlage,<br />
kann die Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Anschluss an die zentrale Abwasseranlage<br />
verlangen, sobald die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 3 Abs. 3<br />
nachträglich eintreten. Der Grundstückseigentümer erhält eine<br />
entsprechen<strong>de</strong> schriftliche Mitteilung mit <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zum<br />
Anschluss seines Grundstückes an die zentrale Abwasseranlage.<br />
Der Anschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang<br />
<strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung vorzunehmen.<br />
(5) Wer<strong>de</strong>n an einer Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle<br />
eingebaut wer<strong>de</strong>n sollen, Neubauten errichtet,<br />
so sind alle Einrichtungen für <strong>de</strong>n zukünftigen Anschluss an die<br />
zentrale Abwasseranlage vorzubereiten.<br />
(6) Ist ein Grundstück nicht durch einen betriebsfertigen Kanal<br />
erschlossen, so hat <strong>de</strong>r Eigentümer eines Grundstücks, auf<br />
<strong>de</strong>m sich eine Grundstückskläranlage o<strong>de</strong>r eine abflusslose<br />
Sammelgrube befin<strong>de</strong>t, das Abwasser aus nichtöffentlichen<br />
abflusslosen Gruben und <strong>de</strong>n Schlamm aus nichtöffentlichen<br />
Kleinkläranlagen <strong>de</strong>r öffentlichen Einrichtung zur <strong>de</strong>zentralen<br />
Schmutzwasserbeseitigung zu überlassen.<br />
§ 4<br />
Benutzungszwang<br />
(1) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage<br />
angeschlossen ist, ist <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer<br />
verpflichtet, alles anfallen<strong>de</strong> Abwasser - sofern nicht eine Einleitbeschränkung<br />
nach § 8 gilt - <strong>de</strong>r öffentlichen Abwasseranlage<br />
zuzuführen.<br />
(2) Die Eigentümer von Grundstücken gemäß § 3 Abs. 6 sind<br />
verpflichtet, dass auf ihrem Grundstück anfallen<strong>de</strong> Schmutzwasser<br />
in die Grundstückskläranlage bzw. abflusslose Sammelgrube<br />
einzuleiten und <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Schlamm aus <strong>de</strong>r<br />
Grundstückskläranlage bzw. das Abwasser aus <strong>de</strong>r abflusslosen<br />
Sammelgrube zu überlassen. Der Grundstückskläranlage<br />
bzw. abflusslosen Sammelgrube darf kein Schmutzwasser zugeführt<br />
wer<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>ssen Behandlung sie best<strong>im</strong>mungsgemäß<br />
nicht geeignet ist.<br />
§ 5<br />
Ausnahme und Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Abwasser, insbeson<strong>de</strong>re Nie<strong>de</strong>rschlagswasser, soll von<br />
<strong>de</strong>mjenigen, bei <strong>de</strong>m es anfällt, verwertet wer<strong>de</strong>n, wenn wasserwirtschaftliche<br />
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
Unverschmutztes Nie<strong>de</strong>rschlagswasser soll darüber<br />
hinaus in geeigneten Fällen versickert wer<strong>de</strong>n, soweit die Gemein<strong>de</strong><br />
nicht für räumlich begrenzte Teile <strong>de</strong>s Entsorgungsgebietes<br />
o<strong>de</strong>r einzelne Grundstücke <strong>de</strong>n Benutzungszwang festsetzt.<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r zentralen Abwasseranlage (Schmutzwasser) kann<br />
die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag<br />
gewährt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Anschluss <strong>de</strong>s Grundstücks für<br />
<strong>de</strong>n Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rnisse<br />
<strong>de</strong>s Gemeinwohls unzumutbar ist.<br />
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Auffor<strong>de</strong>rung zum<br />
Anschluss bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Einschaltung eines Dritten<br />
be<strong>im</strong> Dritten zu stellen. Wird die Befreiung ausgesprochen, soll<br />
für das Grundstück hinsichtlich <strong>de</strong>r Schmutzwasserentsorgung<br />
die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>zentralen<br />
Abwasseranlage durch die Gemein<strong>de</strong> verfügt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 6<br />
Entwässerungsgenehmigung<br />
(1) Die Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Einschaltung eines Dritten <strong>de</strong>r Dritte<br />
entschei<strong>de</strong>t, in welcher Weise das Grundstück anzuschließen<br />
ist.<br />
Sie kann Untersuchungen <strong>de</strong>r Abwasserbeschaffenheit sowie<br />
Begutachtungen <strong>de</strong>r Grundstücksentwässerungsanlagen durch<br />
Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über<br />
<strong>de</strong>n Entwässerungsantrag erfor<strong>de</strong>rlich erscheint. Die Kosten hat<br />
<strong>de</strong>r Grundstückseigentümer zu tragen.<br />
(2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer<br />
schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).<br />
(3) Die Gemein<strong>de</strong> erteilt nach Best<strong>im</strong>mungen dieser Satzung<br />
eine Genehmigung zum Anschluss an die jeweilige öffentliche<br />
Abwasseranlage und <strong>de</strong>ren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung).<br />
Än<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>r Grundstücksentwässerungsanlage,<br />
an <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Entwässerungsgenehmigung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />
Abwasserverhältnissen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Anschlusses an die<br />
Abwasseranlage, bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung.<br />
(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt<br />
und lässt diese unberührt. Sie gilt <strong>auch</strong> für und gegen die<br />
Rechtsnachfolger <strong>de</strong>s Grundstückseigentümers. Sie ersetzt<br />
nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für <strong>de</strong>n Bau o<strong>de</strong>r<br />
Betrieb <strong>de</strong>r Grundstücksentwässerungsanlage nach an<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsvorschriften erfor<strong>de</strong>rlich sein sollten.<br />
(5) Die Gemein<strong>de</strong> kann - abweichend von <strong>de</strong>n Einleitbedingungen<br />
<strong>de</strong>s § 8 - die Genehmigung unter Bedingungen und<br />
Auflagen sowie unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
nachträglichen Einschränkung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung erteilen.<br />
Die Einleitung von gefährlichen Abwässern nach <strong>de</strong>r Abwasserherkunftsverordnung<br />
bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r unteren<br />
Wasserbehör<strong>de</strong>.<br />
(6) Die Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Einschaltung eines Dritten <strong>de</strong>r Dritte<br />
kann <strong>de</strong>m Grundstückseigentümer die Selbstüberwachung seiner<br />
Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Verpflichtung<br />
zur Vorlage <strong>de</strong>r Untersuchungsergebnisse auferlegen. Es kann<br />
ferner angeordnet wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer eine<br />
regelmäßige Überwachung zu dul<strong>de</strong>n hat und die dadurch<br />
bedingten Kosten zu erstatten hat.<br />
(7) Vor <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r Entwässerungsgenehmigung darf mit<br />
<strong>de</strong>r Herstellung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Grundstücksentwässerungsanlage<br />
nur begonnen wer<strong>de</strong>n, wenn und soweit die Gemein<strong>de</strong><br />
das Einverständnis erteilt hat.<br />
(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren<br />
nach ihrer Erteilung mit <strong>de</strong>r Herstellung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen o<strong>de</strong>r wenn<br />
die Ausführung zwei Jahre unterbrochen wor<strong>de</strong>n ist. Die Frist<br />
kann auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 7<br />
Entwässerungsantrag<br />
(1) Für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 ist die Entwässerung bei <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Einschaltung eines Dritten be<strong>im</strong> Dritten mit<br />
<strong>de</strong>m Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung<br />
wegen eines genehmigungspflichtigen<br />
Bauvorhabens erfor<strong>de</strong>rlich wird. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 3 Abs.<br />
4 ist <strong>de</strong>r Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach<br />
<strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen an<strong>de</strong>ren<br />
Vorhaben ist <strong>de</strong>r Antrag einen Monat vor <strong>de</strong>rem geplanten Beginn<br />
einzureichen. Für die Fälle, die nicht vom § 1 Abs. 1a und<br />
b erfasst wer<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Entwässerungsantrag bei <strong>de</strong>r unteren<br />
Wasserbehör<strong>de</strong> spätestens 2 Monate vor <strong>de</strong>ren geplanten Beginn<br />
einzureichen.<br />
(2) Der Antrag für <strong>de</strong>n Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage<br />
hat zu enthalten:<br />
a) Erläuterungsbericht mit<br />
- Beschreibung <strong>de</strong>s Vorhabens und seiner Nutzung<br />
- Angabe über die Größe und Befestigungsart <strong>de</strong>r Hofflächen.<br />
b) Eine Beschreibung <strong>de</strong>s gewerblichen Betriebes, <strong>de</strong>ssen<br />
Abwasser eingeleitet wer<strong>de</strong>n soll, nach Art und Umfang <strong>de</strong>r<br />
Produktion und <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Beschäftigten sowie <strong>de</strong>s voraussichtlich<br />
anfallen<strong>de</strong>n Abwassers nach Menge und Beschaffenheit.<br />
c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen<br />
Angaben über<br />
- Menge und Beschaffenheit <strong>de</strong>s Abwassers<br />
- Funktionsbeschreibung <strong>de</strong>r Vorbehandlungsanlage