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Nr. 04/2011 – 5 – <strong>Niepars</strong><br />

(3) Die Verpflichtung nach § 3 Abs, 1 richtet sich auf <strong>de</strong>n Anschluss<br />

an die zentrale Abwasseranlage, soweit die öffentliche<br />

Kanalisationsanlage für das Grundstück betriebsbereit vorhan<strong>de</strong>n<br />

ist, sonst auf <strong>de</strong>n Anschluss <strong>de</strong>s Grundstücks an die <strong>de</strong>zentrale<br />

Abwasseranlage.<br />

(4) Besteht ein Anschluss an die <strong>de</strong>zentrale Abwasseranlage,<br />

kann die Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Anschluss an die zentrale Abwasseranlage<br />

verlangen, sobald die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 3 Abs. 3<br />

nachträglich eintreten. Der Grundstückseigentümer erhält eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> schriftliche Mitteilung mit <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zum<br />

Anschluss seines Grundstückes an die zentrale Abwasseranlage.<br />

Der Anschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang<br />

<strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung vorzunehmen.<br />

(5) Wer<strong>de</strong>n an einer Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle<br />

eingebaut wer<strong>de</strong>n sollen, Neubauten errichtet,<br />

so sind alle Einrichtungen für <strong>de</strong>n zukünftigen Anschluss an die<br />

zentrale Abwasseranlage vorzubereiten.<br />

(6) Ist ein Grundstück nicht durch einen betriebsfertigen Kanal<br />

erschlossen, so hat <strong>de</strong>r Eigentümer eines Grundstücks, auf<br />

<strong>de</strong>m sich eine Grundstückskläranlage o<strong>de</strong>r eine abflusslose<br />

Sammelgrube befin<strong>de</strong>t, das Abwasser aus nichtöffentlichen<br />

abflusslosen Gruben und <strong>de</strong>n Schlamm aus nichtöffentlichen<br />

Kleinkläranlagen <strong>de</strong>r öffentlichen Einrichtung zur <strong>de</strong>zentralen<br />

Schmutzwasserbeseitigung zu überlassen.<br />

§ 4<br />

Benutzungszwang<br />

(1) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage<br />

angeschlossen ist, ist <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer<br />

verpflichtet, alles anfallen<strong>de</strong> Abwasser - sofern nicht eine Einleitbeschränkung<br />

nach § 8 gilt - <strong>de</strong>r öffentlichen Abwasseranlage<br />

zuzuführen.<br />

(2) Die Eigentümer von Grundstücken gemäß § 3 Abs. 6 sind<br />

verpflichtet, dass auf ihrem Grundstück anfallen<strong>de</strong> Schmutzwasser<br />

in die Grundstückskläranlage bzw. abflusslose Sammelgrube<br />

einzuleiten und <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Schlamm aus <strong>de</strong>r<br />

Grundstückskläranlage bzw. das Abwasser aus <strong>de</strong>r abflusslosen<br />

Sammelgrube zu überlassen. Der Grundstückskläranlage<br />

bzw. abflusslosen Sammelgrube darf kein Schmutzwasser zugeführt<br />

wer<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>ssen Behandlung sie best<strong>im</strong>mungsgemäß<br />

nicht geeignet ist.<br />

§ 5<br />

Ausnahme und Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Abwasser, insbeson<strong>de</strong>re Nie<strong>de</strong>rschlagswasser, soll von<br />

<strong>de</strong>mjenigen, bei <strong>de</strong>m es anfällt, verwertet wer<strong>de</strong>n, wenn wasserwirtschaftliche<br />

und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

Unverschmutztes Nie<strong>de</strong>rschlagswasser soll darüber<br />

hinaus in geeigneten Fällen versickert wer<strong>de</strong>n, soweit die Gemein<strong>de</strong><br />

nicht für räumlich begrenzte Teile <strong>de</strong>s Entsorgungsgebietes<br />

o<strong>de</strong>r einzelne Grundstücke <strong>de</strong>n Benutzungszwang festsetzt.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r zentralen Abwasseranlage (Schmutzwasser) kann<br />

die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag<br />

gewährt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Anschluss <strong>de</strong>s Grundstücks für<br />

<strong>de</strong>n Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rnisse<br />

<strong>de</strong>s Gemeinwohls unzumutbar ist.<br />

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Auffor<strong>de</strong>rung zum<br />

Anschluss bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Einschaltung eines Dritten<br />

be<strong>im</strong> Dritten zu stellen. Wird die Befreiung ausgesprochen, soll<br />

für das Grundstück hinsichtlich <strong>de</strong>r Schmutzwasserentsorgung<br />

die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>zentralen<br />

Abwasseranlage durch die Gemein<strong>de</strong> verfügt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 6<br />

Entwässerungsgenehmigung<br />

(1) Die Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Einschaltung eines Dritten <strong>de</strong>r Dritte<br />

entschei<strong>de</strong>t, in welcher Weise das Grundstück anzuschließen<br />

ist.<br />

Sie kann Untersuchungen <strong>de</strong>r Abwasserbeschaffenheit sowie<br />

Begutachtungen <strong>de</strong>r Grundstücksentwässerungsanlagen durch<br />

Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über<br />

<strong>de</strong>n Entwässerungsantrag erfor<strong>de</strong>rlich erscheint. Die Kosten hat<br />

<strong>de</strong>r Grundstückseigentümer zu tragen.<br />

(2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer<br />

schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).<br />

(3) Die Gemein<strong>de</strong> erteilt nach Best<strong>im</strong>mungen dieser Satzung<br />

eine Genehmigung zum Anschluss an die jeweilige öffentliche<br />

Abwasseranlage und <strong>de</strong>ren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung).<br />

Än<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>r Grundstücksentwässerungsanlage,<br />

an <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Entwässerungsgenehmigung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

Abwasserverhältnissen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Anschlusses an die<br />

Abwasseranlage, bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung.<br />

(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt<br />

und lässt diese unberührt. Sie gilt <strong>auch</strong> für und gegen die<br />

Rechtsnachfolger <strong>de</strong>s Grundstückseigentümers. Sie ersetzt<br />

nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für <strong>de</strong>n Bau o<strong>de</strong>r<br />

Betrieb <strong>de</strong>r Grundstücksentwässerungsanlage nach an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsvorschriften erfor<strong>de</strong>rlich sein sollten.<br />

(5) Die Gemein<strong>de</strong> kann - abweichend von <strong>de</strong>n Einleitbedingungen<br />

<strong>de</strong>s § 8 - die Genehmigung unter Bedingungen und<br />

Auflagen sowie unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

nachträglichen Einschränkung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung erteilen.<br />

Die Einleitung von gefährlichen Abwässern nach <strong>de</strong>r Abwasserherkunftsverordnung<br />

bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r unteren<br />

Wasserbehör<strong>de</strong>.<br />

(6) Die Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Einschaltung eines Dritten <strong>de</strong>r Dritte<br />

kann <strong>de</strong>m Grundstückseigentümer die Selbstüberwachung seiner<br />

Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Verpflichtung<br />

zur Vorlage <strong>de</strong>r Untersuchungsergebnisse auferlegen. Es kann<br />

ferner angeordnet wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer eine<br />

regelmäßige Überwachung zu dul<strong>de</strong>n hat und die dadurch<br />

bedingten Kosten zu erstatten hat.<br />

(7) Vor <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r Entwässerungsgenehmigung darf mit<br />

<strong>de</strong>r Herstellung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Grundstücksentwässerungsanlage<br />

nur begonnen wer<strong>de</strong>n, wenn und soweit die Gemein<strong>de</strong><br />

das Einverständnis erteilt hat.<br />

(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren<br />

nach ihrer Erteilung mit <strong>de</strong>r Herstellung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen o<strong>de</strong>r wenn<br />

die Ausführung zwei Jahre unterbrochen wor<strong>de</strong>n ist. Die Frist<br />

kann auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 7<br />

Entwässerungsantrag<br />

(1) Für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 ist die Entwässerung bei <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Einschaltung eines Dritten be<strong>im</strong> Dritten mit<br />

<strong>de</strong>m Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung<br />

wegen eines genehmigungspflichtigen<br />

Bauvorhabens erfor<strong>de</strong>rlich wird. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 3 Abs.<br />

4 ist <strong>de</strong>r Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach<br />

<strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen an<strong>de</strong>ren<br />

Vorhaben ist <strong>de</strong>r Antrag einen Monat vor <strong>de</strong>rem geplanten Beginn<br />

einzureichen. Für die Fälle, die nicht vom § 1 Abs. 1a und<br />

b erfasst wer<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Entwässerungsantrag bei <strong>de</strong>r unteren<br />

Wasserbehör<strong>de</strong> spätestens 2 Monate vor <strong>de</strong>ren geplanten Beginn<br />

einzureichen.<br />

(2) Der Antrag für <strong>de</strong>n Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage<br />

hat zu enthalten:<br />

a) Erläuterungsbericht mit<br />

- Beschreibung <strong>de</strong>s Vorhabens und seiner Nutzung<br />

- Angabe über die Größe und Befestigungsart <strong>de</strong>r Hofflächen.<br />

b) Eine Beschreibung <strong>de</strong>s gewerblichen Betriebes, <strong>de</strong>ssen<br />

Abwasser eingeleitet wer<strong>de</strong>n soll, nach Art und Umfang <strong>de</strong>r<br />

Produktion und <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Beschäftigten sowie <strong>de</strong>s voraussichtlich<br />

anfallen<strong>de</strong>n Abwassers nach Menge und Beschaffenheit.<br />

c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen<br />

Angaben über<br />

- Menge und Beschaffenheit <strong>de</strong>s Abwassers<br />

- Funktionsbeschreibung <strong>de</strong>r Vorbehandlungsanlage

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