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Nr. 04/2011 – 9 – <strong>Niepars</strong><br />
Rückstau geschützt wer<strong>de</strong>n müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche<br />
Räume, Lagerräume für Lebensmittel o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />
wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch<br />
arbeiten<strong>de</strong>n Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene<br />
zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.<br />
(3) Für Schä<strong>de</strong>n durch Rückstau haftet die Gemein<strong>de</strong> und bei<br />
Einschaltung eines Dritten <strong>de</strong>r Dritte nicht.<br />
III.<br />
Beson<strong>de</strong>re Vorschriften für die <strong>de</strong>zentrale Abwasseranlage<br />
§ 14<br />
Bau und Betrieb <strong>de</strong>r <strong>de</strong>zentralen Abwasseranlage<br />
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben<br />
und Kleinkläranlagen) sind vom Grundstückseigentümer bei <strong>de</strong>r<br />
unteren Wasserbehör<strong>de</strong> zu beantragen und nach <strong>de</strong>n gemäß<br />
§ 18b WHG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 LWaG M-V jeweils<br />
in Betracht kommen<strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r Technik zu errichten, zu<br />
betreiben, zu unterhalten und von <strong>de</strong>r unteren Wasserbehör<strong>de</strong><br />
abnehmen zu lassen. Sie müssen wasserdicht und korrossionsbeständig<br />
sein.<br />
(2) Für <strong>de</strong>n Entwässerungsantrag gilt § 7 Abs. 1, Abs. 2 Lit. a<br />
-d, Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.<br />
(3) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen,<br />
dass das Entsorgungsfahrzeug ungehin<strong>de</strong>rt anfahren und die<br />
Grundstücksentwässerungsanlage ohne Weiteres entleert wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Die Entwässerungsanlage muss frei zugänglich sein,<br />
<strong>de</strong>r Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.<br />
(4) Für die Überwachung gilt § 12 sinngemäß.<br />
§ 15<br />
Einbringungsverbot<br />
In die Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen die in § 8<br />
Abs. 4 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet wer<strong>de</strong>n. § 8 Abs. 4<br />
Satz 4 bleibt unberührt.<br />
§ 16<br />
Entleerung<br />
(1) Die Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben wer<strong>de</strong>n<br />
von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ihren Beauftragten regelmäßig<br />
entleert bzw. entschlammt. Zu diesem Zweck ist <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r ihren Beauftragten ungehin<strong>de</strong>rt Zutritt zu gewähren. Das<br />
anfallen<strong>de</strong> Abwasser bzw. <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong> Fäkalschlamm wer<strong>de</strong>n<br />
einer Behandlungsanlage zugeführt.<br />
(2) Die vollbiologischen Kläranlagen sind nach Bedarf zu entleeren.<br />
Die Kosten <strong>de</strong>r Entleerung/Entschlammung trägt <strong>de</strong>r<br />
Grundstückseigentümer nach Maßgabe <strong>de</strong>r Gebührensatzung<br />
für <strong>de</strong>zentrale Abwasseranlagen. Der Grundstückseigentümer<br />
ist verpflichtet, rechtzeitig - min<strong>de</strong>stens eine Woche vorher - die<br />
Notwendigkeit <strong>de</strong>r Entleerung be<strong>im</strong> Entsorger anzuzeigen.<br />
§ 17<br />
Überwachung <strong>de</strong>r Grundstücksentwässerungsanlagen und<br />
Betretungsrecht<br />
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, Vorbehandlungsanlagen,<br />
soweit sie <strong>im</strong> Einzelnen vorgeschrieben sind,<br />
so zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die<br />
Schädlichkeit <strong>de</strong>s Abwassers unter Beachtung und Anwendung<br />
<strong>de</strong>r allgemein anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Abwassertechnik so gering<br />
wie möglich gehalten wird. Die in <strong>de</strong>n Vorbehandlungsanlagen<br />
anfallen<strong>de</strong>n Leichtstoffe, Feststoffe o<strong>de</strong>r Schlämme sind<br />
rechtzeitig und regelmäßig zu entsorgen. Anlagen mit unzulänglicher<br />
Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich zu verän<strong>de</strong>rn.<br />
Die untere Wasserbehör<strong>de</strong> kann verlangen, dass eine Person<br />
best<strong>im</strong>mt wird, die für die Bedienung <strong>de</strong>r Vorbehandlungsanlage<br />
verantwortlich ist. Der Betreiber solcher Anlagen hat durch<br />
die Eigenkontrolle zu gewährleisten, dass die Einzelverfügung<br />
von <strong>de</strong>r unteren Wasserbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Einschaltung eines<br />
Dritten vom Dritten vorgegebene Einleitungswerte für vorbehan<strong>de</strong>ltes<br />
Abwasser eingehalten wer<strong>de</strong>n und die in dieser Satzung<br />
von <strong>de</strong>r Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffent-<br />
liche Abwasseranlage gelangen. Über die Eigenkontrolle ist ein<br />
Betriebstagebuch zu führen (§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend).<br />
(2) Beauftragten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> ist zur Prüfung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>zentralen<br />
Abwasseranlage o<strong>de</strong>r zur Beseitigung von Störungen sofort<br />
und ungehin<strong>de</strong>rt Zutritt zu gewähren. Beauftragte <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
Proben zu entnehmen.<br />
(4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>zentralen Abwasseranlage erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte zu<br />
erteilen.<br />
IV.<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 18<br />
Maßnahmen an <strong>de</strong>r öffentlichen Abwasseranlage<br />
Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r mit Zust<strong>im</strong>mung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r bei Einschaltung eines Dritten <strong>de</strong>s Dritten betreten wer<strong>de</strong>n.<br />
Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.<br />
§ 19<br />
Anzeigepflichten<br />
(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Anschlusszwanges<br />
(§ 3 Abs. 1), so hat <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer<br />
dies unverzüglich <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Einschaltung<br />
eines Dritten <strong>de</strong>m Dritten mitzuteilen.<br />
(2) Gelangen gefährliche o<strong>de</strong>r schädliche Stoffe in die öffentliche<br />
Abwasseranlage, so ist die untere Wasserbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
bei Beauftragung eines Dritten <strong>de</strong>r Dritte unverzüglich - mündlich<br />
o<strong>de</strong>r fernmündlich, anschließend zu<strong>de</strong>m schriftlich - zu unterrichten.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen o<strong>de</strong>r<br />
Mängel am Anschlusskanal und an <strong>de</strong>r Grundstücksentwässerung<br />
unverzüglich - mündlich o<strong>de</strong>r fernmündlich, anschließend<br />
zu<strong>de</strong>m schriftlich - <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Beauftragung eines<br />
Dritten <strong>de</strong>m Dritten mitzuteilen.<br />
(4) Bei Wechsel <strong>de</strong>s Eigentums an einem Grundstück hat <strong>de</strong>r<br />
bisherige Grundstückseigentümer die Rechtsän<strong>de</strong>rung unverzüglich<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Beauftragung eines Dritten <strong>de</strong>m<br />
Dritten schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist <strong>auch</strong> <strong>de</strong>r<br />
neue Grundstückseigentümer verpflichtet.<br />
(5) Wenn Art und Menge <strong>de</strong>s Abwassers sich erheblich än<strong>de</strong>rn<br />
(z. B. bei Produktionsumstellungen), so hat <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer<br />
dies unverzüglich <strong>de</strong>r unteren Wasserbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
bei Beauftragung eines Dritten <strong>de</strong>m Dritten mitzuteilen.<br />
§ 20<br />
Altanlagen<br />
(1) Anlagen, die vor <strong>de</strong>m Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage<br />
<strong>de</strong>r Beseitigung <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>m Grundstück anfallen<strong>de</strong>n<br />
Abwassers dienten und die nicht als Bestandteil <strong>de</strong>r angeschlossenen<br />
Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt<br />
sind, hat <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten<br />
auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme<br />
o<strong>de</strong>r Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr benutzt wer<strong>de</strong>n<br />
können.<br />
(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemein<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>n Anschluss auf Kosten <strong>de</strong>s Grundstückseigentümers.<br />
§ 21<br />
Vorhaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
Die Best<strong>im</strong>mungen dieser Satzung gelten <strong>auch</strong> für Vorhaben<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, soweit <strong>de</strong>m gesetzliche Regelungen<br />
nicht entgegenstehen.<br />
§ 22<br />
Befreiungen<br />
(1) Die Gemein<strong>de</strong> kann von Best<strong>im</strong>mungen in §§ 5 ff. dieser<br />
Satzung, soweit sie keine Ausnahme vorsehen, Befreiung erteilen,<br />
wenn die Durchführung dieser Best<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> Einzelfall<br />
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen wür<strong>de</strong> und<br />
die Befreiung mit <strong>de</strong>n öffentlichen Belangen vereinbar ist.