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Nr. 04/2011 – 9 – <strong>Niepars</strong><br />

Rückstau geschützt wer<strong>de</strong>n müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche<br />

Räume, Lagerräume für Lebensmittel o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch<br />

arbeiten<strong>de</strong>n Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene<br />

zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.<br />

(3) Für Schä<strong>de</strong>n durch Rückstau haftet die Gemein<strong>de</strong> und bei<br />

Einschaltung eines Dritten <strong>de</strong>r Dritte nicht.<br />

III.<br />

Beson<strong>de</strong>re Vorschriften für die <strong>de</strong>zentrale Abwasseranlage<br />

§ 14<br />

Bau und Betrieb <strong>de</strong>r <strong>de</strong>zentralen Abwasseranlage<br />

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben<br />

und Kleinkläranlagen) sind vom Grundstückseigentümer bei <strong>de</strong>r<br />

unteren Wasserbehör<strong>de</strong> zu beantragen und nach <strong>de</strong>n gemäß<br />

§ 18b WHG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 LWaG M-V jeweils<br />

in Betracht kommen<strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r Technik zu errichten, zu<br />

betreiben, zu unterhalten und von <strong>de</strong>r unteren Wasserbehör<strong>de</strong><br />

abnehmen zu lassen. Sie müssen wasserdicht und korrossionsbeständig<br />

sein.<br />

(2) Für <strong>de</strong>n Entwässerungsantrag gilt § 7 Abs. 1, Abs. 2 Lit. a<br />

-d, Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.<br />

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen,<br />

dass das Entsorgungsfahrzeug ungehin<strong>de</strong>rt anfahren und die<br />

Grundstücksentwässerungsanlage ohne Weiteres entleert wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Die Entwässerungsanlage muss frei zugänglich sein,<br />

<strong>de</strong>r Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.<br />

(4) Für die Überwachung gilt § 12 sinngemäß.<br />

§ 15<br />

Einbringungsverbot<br />

In die Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen die in § 8<br />

Abs. 4 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet wer<strong>de</strong>n. § 8 Abs. 4<br />

Satz 4 bleibt unberührt.<br />

§ 16<br />

Entleerung<br />

(1) Die Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben wer<strong>de</strong>n<br />

von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ihren Beauftragten regelmäßig<br />

entleert bzw. entschlammt. Zu diesem Zweck ist <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r ihren Beauftragten ungehin<strong>de</strong>rt Zutritt zu gewähren. Das<br />

anfallen<strong>de</strong> Abwasser bzw. <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong> Fäkalschlamm wer<strong>de</strong>n<br />

einer Behandlungsanlage zugeführt.<br />

(2) Die vollbiologischen Kläranlagen sind nach Bedarf zu entleeren.<br />

Die Kosten <strong>de</strong>r Entleerung/Entschlammung trägt <strong>de</strong>r<br />

Grundstückseigentümer nach Maßgabe <strong>de</strong>r Gebührensatzung<br />

für <strong>de</strong>zentrale Abwasseranlagen. Der Grundstückseigentümer<br />

ist verpflichtet, rechtzeitig - min<strong>de</strong>stens eine Woche vorher - die<br />

Notwendigkeit <strong>de</strong>r Entleerung be<strong>im</strong> Entsorger anzuzeigen.<br />

§ 17<br />

Überwachung <strong>de</strong>r Grundstücksentwässerungsanlagen und<br />

Betretungsrecht<br />

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, Vorbehandlungsanlagen,<br />

soweit sie <strong>im</strong> Einzelnen vorgeschrieben sind,<br />

so zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die<br />

Schädlichkeit <strong>de</strong>s Abwassers unter Beachtung und Anwendung<br />

<strong>de</strong>r allgemein anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Abwassertechnik so gering<br />

wie möglich gehalten wird. Die in <strong>de</strong>n Vorbehandlungsanlagen<br />

anfallen<strong>de</strong>n Leichtstoffe, Feststoffe o<strong>de</strong>r Schlämme sind<br />

rechtzeitig und regelmäßig zu entsorgen. Anlagen mit unzulänglicher<br />

Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich zu verän<strong>de</strong>rn.<br />

Die untere Wasserbehör<strong>de</strong> kann verlangen, dass eine Person<br />

best<strong>im</strong>mt wird, die für die Bedienung <strong>de</strong>r Vorbehandlungsanlage<br />

verantwortlich ist. Der Betreiber solcher Anlagen hat durch<br />

die Eigenkontrolle zu gewährleisten, dass die Einzelverfügung<br />

von <strong>de</strong>r unteren Wasserbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Einschaltung eines<br />

Dritten vom Dritten vorgegebene Einleitungswerte für vorbehan<strong>de</strong>ltes<br />

Abwasser eingehalten wer<strong>de</strong>n und die in dieser Satzung<br />

von <strong>de</strong>r Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffent-<br />

liche Abwasseranlage gelangen. Über die Eigenkontrolle ist ein<br />

Betriebstagebuch zu führen (§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend).<br />

(2) Beauftragten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> ist zur Prüfung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>zentralen<br />

Abwasseranlage o<strong>de</strong>r zur Beseitigung von Störungen sofort<br />

und ungehin<strong>de</strong>rt Zutritt zu gewähren. Beauftragte <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

Proben zu entnehmen.<br />

(4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>zentralen Abwasseranlage erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte zu<br />

erteilen.<br />

IV.<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 18<br />

Maßnahmen an <strong>de</strong>r öffentlichen Abwasseranlage<br />

Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r mit Zust<strong>im</strong>mung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r bei Einschaltung eines Dritten <strong>de</strong>s Dritten betreten wer<strong>de</strong>n.<br />

Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.<br />

§ 19<br />

Anzeigepflichten<br />

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Anschlusszwanges<br />

(§ 3 Abs. 1), so hat <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer<br />

dies unverzüglich <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Einschaltung<br />

eines Dritten <strong>de</strong>m Dritten mitzuteilen.<br />

(2) Gelangen gefährliche o<strong>de</strong>r schädliche Stoffe in die öffentliche<br />

Abwasseranlage, so ist die untere Wasserbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

bei Beauftragung eines Dritten <strong>de</strong>r Dritte unverzüglich - mündlich<br />

o<strong>de</strong>r fernmündlich, anschließend zu<strong>de</strong>m schriftlich - zu unterrichten.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen o<strong>de</strong>r<br />

Mängel am Anschlusskanal und an <strong>de</strong>r Grundstücksentwässerung<br />

unverzüglich - mündlich o<strong>de</strong>r fernmündlich, anschließend<br />

zu<strong>de</strong>m schriftlich - <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Beauftragung eines<br />

Dritten <strong>de</strong>m Dritten mitzuteilen.<br />

(4) Bei Wechsel <strong>de</strong>s Eigentums an einem Grundstück hat <strong>de</strong>r<br />

bisherige Grundstückseigentümer die Rechtsän<strong>de</strong>rung unverzüglich<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Beauftragung eines Dritten <strong>de</strong>m<br />

Dritten schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist <strong>auch</strong> <strong>de</strong>r<br />

neue Grundstückseigentümer verpflichtet.<br />

(5) Wenn Art und Menge <strong>de</strong>s Abwassers sich erheblich än<strong>de</strong>rn<br />

(z. B. bei Produktionsumstellungen), so hat <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer<br />

dies unverzüglich <strong>de</strong>r unteren Wasserbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

bei Beauftragung eines Dritten <strong>de</strong>m Dritten mitzuteilen.<br />

§ 20<br />

Altanlagen<br />

(1) Anlagen, die vor <strong>de</strong>m Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage<br />

<strong>de</strong>r Beseitigung <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>m Grundstück anfallen<strong>de</strong>n<br />

Abwassers dienten und die nicht als Bestandteil <strong>de</strong>r angeschlossenen<br />

Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt<br />

sind, hat <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten<br />

auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme<br />

o<strong>de</strong>r Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr benutzt wer<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemein<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>n Anschluss auf Kosten <strong>de</strong>s Grundstückseigentümers.<br />

§ 21<br />

Vorhaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

Die Best<strong>im</strong>mungen dieser Satzung gelten <strong>auch</strong> für Vorhaben<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, soweit <strong>de</strong>m gesetzliche Regelungen<br />

nicht entgegenstehen.<br />

§ 22<br />

Befreiungen<br />

(1) Die Gemein<strong>de</strong> kann von Best<strong>im</strong>mungen in §§ 5 ff. dieser<br />

Satzung, soweit sie keine Ausnahme vorsehen, Befreiung erteilen,<br />

wenn die Durchführung dieser Best<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> Einzelfall<br />

zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen wür<strong>de</strong> und<br />

die Befreiung mit <strong>de</strong>n öffentlichen Belangen vereinbar ist.

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