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Nr. 04/2011 – 15 – <strong>Niepars</strong><br />

§ 4<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Der Anschlussbeitrag wird für die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage<br />

nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag<br />

(BE) errechnet.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s nutzungsbezogenen Flächenbeitrages<br />

wird die nach Abs. 4 ermittelte beitragsfähige Grundstücksfläche<br />

mit einem Geschossfaktor vervielfacht (Vollgeschossmaßstab),<br />

<strong>de</strong>r wie folgt berechnet wird:<br />

a) bei eingeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit: 25 % <strong>de</strong>r<br />

beitragsfähigen Grundstücksfläche,<br />

b) bei zweigeschossiger Bebauung bzw Bebaubarkeit: 40 %<br />

<strong>de</strong>r beitragsfähigen Grundstücksfläche,<br />

c) bei dreigeschossiger Bebauung bzw Bebaubarkeit: 55 % <strong>de</strong>r<br />

beitragsfähigen Grundstücksfläche,<br />

d) bei viergeschossiger Bebauung bzw Bebaubarkeit: 70 % <strong>de</strong>r<br />

beitragsfähigen Grundstücksfläche,<br />

e) bei fünfgeschossiger Bebauung bzw Bebaubarkeit: 85 %<br />

<strong>de</strong>r beitragsfähigen Grundstücksfläche,<br />

f) bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit:<br />

100 % <strong>de</strong>r beitragsfähigen Grundstücke.<br />

Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach lan<strong>de</strong>srechtlichen<br />

Vorschriften Vollgeschosse sind.<br />

(3) Ist eine Geschosszahl wegen <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Bauwerks<br />

nicht feststellbar, wer<strong>de</strong>n je angefangene 3,50 m Höhe<br />

<strong>de</strong>s Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet<br />

(4) Als beitragsfähige Grundstückfläche gilt:<br />

a) bei Grundstücken, die <strong>im</strong> Bereich eines Bebauungsplanes<br />

liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück <strong>im</strong> Bebauungsplan<br />

bauliche o<strong>de</strong>r gewerbliche Nutzung festgesetzt<br />

ist,<br />

b) bei Grundstücken, die über die Grenzen <strong>de</strong>s Bebauungsplanes<br />

hinausreichen, die Fläche <strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s Bebauungsplanes,<br />

wenn für diese bauliche o<strong>de</strong>r gewerbliche Nutzung<br />

festgesetzt ist,<br />

c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und<br />

die innerhalb eines <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteiles<br />

liegen (§ 34 BauGB) und somit insgesamt Baulandqualität<br />

besitzen, die Gesamtfläche <strong>de</strong>s Grundstückes,<br />

d) bei Grundstücken, die (in Bezug auf ihre Tiefe) teils <strong>de</strong>m<br />

Innenbereich und <strong>im</strong> Übrigen <strong>de</strong>m Außenbereich zuzuordnen<br />

sind o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>nen hinsichtlich ihrer Tiefe fraglich sein<br />

kann, ob sie insgesamt <strong>de</strong>m Innenbereich zugeordnet wer<strong>de</strong>n<br />

können,<br />

da) bei Grundstücken, die an eine Straße angrenzen, die Fläche<br />

zwischen <strong>de</strong>r jeweiligen Straßengrenze und eine <strong>im</strong> Abstand<br />

von 50 m dazu verlaufen<strong>de</strong>n Parallelen,<br />

db) bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen o<strong>de</strong>r<br />

nur durch einen zum Grundstück gehören<strong>de</strong>n Weg o<strong>de</strong>r<br />

durch Wegerecht über dritte Grundstücke mit einer Straße<br />

verbun<strong>de</strong>n sind (Hinterliegergrundstücke), die Fläche zwischen<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Straße zugewandten Grundstücksseite und<br />

einer <strong>im</strong> Abstand von 50 m dazu verlaufen<strong>de</strong>n Parallelen,<br />

e) bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstaben a - d<br />

ergeben<strong>de</strong>n Grenzen hinaus bebaut o<strong>de</strong>r gewerblich genutzt<br />

sind, die Fläche zwischen <strong>de</strong>r jeweiligen Straßengrenze<br />

bzw. <strong>im</strong> Falle von Buchstabe c) <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Straße zugewandten<br />

Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu,<br />

die in einer Tiefe verläuft, die <strong>de</strong>r übergreifen<strong>de</strong>n Bebauung<br />

o<strong>de</strong>r gewerblichen Nutzung entspricht,<br />

f) bei Grundstücken, für die <strong>im</strong> Bebauungsplan sonstige Nutzung<br />

o<strong>de</strong>r mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt<br />

ist o<strong>de</strong>r die innerhalb eines <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt wer<strong>de</strong>n (z. B.<br />

Freibä<strong>de</strong>r, Camping- und Sportplätze, nicht aber Friedhöfe,<br />

50 % <strong>de</strong>r Grundstücksfläche und bei Dauerkleingärten 75<br />

% <strong>de</strong>r Grundstücksfläche),<br />

g) bei Grundstücken, für die <strong>im</strong> Bebauungsplan die Nutzung als<br />

Friedhof festgesetzt ist o<strong>de</strong>r die innerhalb eines <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n, die Grundfläche <strong>de</strong>r an die Abwasserbeseitigungsanlage<br />

anzuschließen<strong>de</strong>n Baulichkeiten geteilt durch<br />

die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche<br />

Grundstücksgröße. Die so ermittelte Fläche wird<br />

diesen Baulichkeiten <strong>de</strong>rgestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen<br />

jeweils <strong>im</strong> gleichen Abstand von <strong>de</strong>n Außenwän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung <strong>de</strong>r<br />

Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige<br />

Flächenergänzung auf <strong>de</strong>m Grundstück erfolgt,<br />

h) bei bebauten Grundstücken <strong>im</strong> Außenbereich (§ 35 BauGB)<br />

die Grundfläche <strong>de</strong>r an die Abwasseranlage angeschlossenen<br />

Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens<br />

jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. Die so ermittelte<br />

Fläche wird diesen Baulichkeiten <strong>de</strong>rgestalt zugeordnet,<br />

dass ihre Grenzen jeweils <strong>im</strong> gleichen Abstand von <strong>de</strong>n<br />

Außenwän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer<br />

Überschreitung <strong>de</strong>r Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung<br />

eine gleichmäßige Flächenergänzung auf <strong>de</strong>m Grundstück<br />

erfolgt,<br />

i) bei Grundstücken <strong>im</strong> Außenbereich (§ 35 BauGB), für die<br />

durch Planfeststellung eine <strong>de</strong>r baulichen Nutzung vergleichbare<br />

Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfall<strong>de</strong>ponie), die<br />

Fläche <strong>de</strong>s Grundstückes auf die sich die Planfeststellung<br />

bezieht.<br />

(5) Als Zahl <strong>de</strong>r Vollgeschosse nach Abs. (2) gilt:<br />

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die <strong>im</strong> Bebauungsplan<br />

festgesetzte höchstzulässige Zahl <strong>de</strong>r Vollgeschosse, dies<br />

gilt <strong>auch</strong> für Grundstücke, die nach § 33 BauGB bebaut wer<strong>de</strong>n<br />

können,<br />

b) bei Grundstücken, für die <strong>im</strong> Bebauungsplan die Zahl<br />

<strong>de</strong>r Vollgeschosse nicht festgesetzt, son<strong>de</strong>rn nur eine<br />

Baumassenzahl o<strong>de</strong>r nur die Höhe <strong>de</strong>r baulichen Anlagen<br />

angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige<br />

Baumassenzahl bzw. die durch 2,5 geteilte höchstzulässige<br />

Gebäu<strong>de</strong>höhe auf ganze Zahlen aufgerun<strong>de</strong>t,<br />

c) bei Grundstücken, auf <strong>de</strong>nen nur Garagen o<strong>de</strong>r Stellplätze<br />

errichtet wer<strong>de</strong>n dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,<br />

d) die Zahl <strong>de</strong>r tatsächlichen o<strong>de</strong>r sich durch Umrechnung ergeben<strong>de</strong>n<br />

Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen<br />

o<strong>de</strong>r Befreiungen die Zahl <strong>de</strong>r Vollgeschosse nach Buchstabe<br />

a o<strong>de</strong>r die Baumassenzahl nach Buchstabe b überschritten<br />

wer<strong>de</strong>n,<br />

e) soweit kein Bebauungsplan besteht o<strong>de</strong>r in einem Bebauungsplan<br />

die Zahl <strong>de</strong>r Vollgeschosse bzw. die Baumassenzahl<br />

nicht best<strong>im</strong>mt sind und durch die übrigen Festsetzungen<br />

<strong>de</strong>s Bebauungsplanes die Zahl <strong>de</strong>r zulässigen<br />

Vollgeschosse bzw. die Baumassenzahlen nicht abzuleiten<br />

sind,<br />

ea) bei bebauten Grundstücken die Zahl <strong>de</strong>r tatsächlich vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Vollgeschosse,<br />

eb) bei unbebauten, bebaubaren Grundstücken die Zahl <strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r näheren Umgebung überwiegend vorhan<strong>de</strong>nen Vollgeschosse,<br />

ec) wenn es in <strong>de</strong>r näheren Umgebung an einer Bebauung fehlt,<br />

anhand <strong>de</strong>rer die überwiegen<strong>de</strong> Zahl <strong>de</strong>r Vollgeschosse ermittelt<br />

wer<strong>de</strong>n kann, die Zahl <strong>de</strong>r Vollgeschosse, die nach<br />

Bauplanungsrecht auf Grundstücken zulässig wäre,<br />

ed) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäu<strong>de</strong> bebaut<br />

sind, die Zahl von einem Vollgeschoss,<br />

ee) bei Grundstücken, für die <strong>im</strong> Bebauungsplan eine sonstige<br />

Nutzung festgesetzt ist o<strong>de</strong>r die außerhalb von Bebauungsplangebieten<br />

tatsächlich so genutzt wer<strong>de</strong>n (z. B. Sportplätze,<br />

Friedhöfe, Campingplätze, Dauerkleingärten), die Zahl<br />

von einem Vollgeschoss.<br />

(6) Bei Grundstücken, die <strong>im</strong> Geltungsbereich einer Satzung<br />

nach § 4 Abs. 4 Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz vom<br />

28.04.1993 (BGBl. I S. 622) liegen, sind zur Ermittlung <strong>de</strong>r Beitragsflächen<br />

die Vorschriften entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, wie<br />

sie bestehen für:<br />

a) Bebauungsplangebiete, wenn in <strong>de</strong>r Satzung Best<strong>im</strong>mungen<br />

über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,<br />

b) die <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB),<br />

wenn die Satzung keine Best<strong>im</strong>mungen über das zulässige<br />

Nutzungsmaß enthält.

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