Mitteilungsblatt der Gemeinde Sinzing - Landkreis Regensburg
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Seite 12<br />
Parkdisziplin<br />
Ständig beschweren sich Bürger bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>, dass in<br />
<strong>der</strong> Bruckdorfer Straße im Bereich von Sparkasse und Apotheke<br />
verkehrsgefährdend und verkehrsbehin<strong>der</strong>t geparkt<br />
wird.<br />
Es beschweren sich auch Mütter mit Kin<strong>der</strong>n und Kin<strong>der</strong>wägen<br />
sowie Senioren, weil in diesem Bereich die Fahrzeuge<br />
und auch Lieferwägen zur Hälfte auf dem Bürgersteig parken.<br />
Die Fußgänger kommen nicht an den Fahrzeugen vorbei<br />
und werden gezwungen, die Fahrbahn zu betreten. Dies<br />
ist vor allem im Einmündungsbereich <strong>der</strong> Waldstraße nicht<br />
ungefährlich.<br />
Das Parken an Kreuzungen und Einmündungen ist grundsätzlich<br />
verbotswidrig.<br />
Wir bitten Sie, nach dem Motto: „seit nett zueinan<strong>der</strong>“<br />
um faires und rücksichtsvolles Verhalten -<br />
auch in <strong>der</strong> Bruckdorfer Straße.<br />
Es gibt genügend Parkplätze !<br />
Herzlichen Dank für Ihr Verständnis<br />
Anzeigepflicht bei Gewerbeanmeldungen<br />
und -abmeldungen<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> muss lei<strong>der</strong> immer wie<strong>der</strong> feststellen, dass<br />
Gewerbetreibende nach Eröffnung bzw. Aufgabe einer Betriebsstätte<br />
o<strong>der</strong> nach Wegzug aus <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> vergessen,<br />
ihren Gewerbebetrieb an- bzw. abzumelden.<br />
Nach § 14 <strong>der</strong> Gewerbeordnung (GewO) ist anzeigepflichtig,<br />
wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes<br />
o<strong>der</strong> den Betrieb einer Zweignie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong> einer<br />
unselbständigen Zweigstelle anfängt. Die Anzeige muss<br />
gleichzeitig mit Beginn bei <strong>der</strong> für den betreffenden Ort zuständigen<br />
Behörde schriftlich gemeldet werden.<br />
Das gleiche gilt, wenn<br />
1. <strong>der</strong> Betrieb verlegt wird,<br />
2. <strong>der</strong> Gegenstand des Gewerbes gewechselt o<strong>der</strong> auf<br />
Waren o<strong>der</strong> Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben<br />
<strong>der</strong> angemeldeten Art nicht geschäftsüblich<br />
sind, o<strong>der</strong><br />
3. <strong>der</strong> Betrieb aufgegeben wird.<br />
Es wird daher gebeten, gleichzeitig nach Eröffnung bzw.<br />
Beendigung einer Betriebsstätte dies schriftlich mittels eines<br />
Formblattes ordnungsgemäß bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen.<br />
Wir weisen darauf hin, das verspätete Meldungen als Ordnungswidrigkeit<br />
geahndet werden.<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie<br />
in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Zi. Nr. 04<br />
von Herrn Schaller, �0941/39602-16 und<br />
Herrn Bodemer, �0941/39602-15<br />
Informationen aus dem Rathaus<br />
Ablagerung von Baumaterial<br />
und Aufstellen von Baumaschinen<br />
auf öffentlichen Straßen und Plätzen<br />
Die Ablagerung von Baumaterial jeglicher Art und das Aufstellen<br />
bzw. <strong>der</strong> Betrieb von Baumaschinen auf öffentlichen<br />
Straßen, Wegen und Plätzen ist grundsätzlich verboten. Sollten<br />
aufgrund <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse keine an<strong>der</strong>en Möglichkeiten<br />
vorhanden sein, ist die Erlaubnis für die Ablagerung<br />
von Baumaterial bzw. das Aufstellen von Baumaschinen<br />
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bei <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung einzuholen.<br />
Ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag ist mindestens eine Woche vorher<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung – Bauabteilung- zu stellen.<br />
Für die Son<strong>der</strong>nutzung kann dann eine kostenpflichtige Erlaubnis<br />
nach Artikel 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz<br />
erteilt werden.<br />
Darüber hinaus sind Sperrungen von Straßen bzw. Gehwegen<br />
o<strong>der</strong> sonstigen öffentlichen Flächen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
ebenfalls eine Woche vorher zu beantragen. Hierfür kann<br />
dann eine verkehrsrechtliche Anordnung nach (§ 44 + 45<br />
Straßenverkehrsordnung) kostenpflichtig erteilt werden.<br />
Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass die Anordnungen<br />
mit den Bedingungen und Auflagen zur Sicherheit im Straßenverkehr<br />
notwendig sind. Ein Aufstellen von Geräten bzw.<br />
eine Sperrung ohne Anordnung kann von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> bei<br />
<strong>der</strong> Polizei zur Anzeige gebracht werden. Diese Erlaubnisse<br />
sind auch für Straßenfeste u.ä. einzuholen.<br />
Auskunft erteilt<br />
Herr Bichlmaier, Zi.102, � 0941/ 39602- 21<br />
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