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Mitteilungsblatt der Gemeinde Sinzing - Landkreis Regensburg

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Seite 12<br />

Parkdisziplin<br />

Ständig beschweren sich Bürger bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>, dass in<br />

<strong>der</strong> Bruckdorfer Straße im Bereich von Sparkasse und Apotheke<br />

verkehrsgefährdend und verkehrsbehin<strong>der</strong>t geparkt<br />

wird.<br />

Es beschweren sich auch Mütter mit Kin<strong>der</strong>n und Kin<strong>der</strong>wägen<br />

sowie Senioren, weil in diesem Bereich die Fahrzeuge<br />

und auch Lieferwägen zur Hälfte auf dem Bürgersteig parken.<br />

Die Fußgänger kommen nicht an den Fahrzeugen vorbei<br />

und werden gezwungen, die Fahrbahn zu betreten. Dies<br />

ist vor allem im Einmündungsbereich <strong>der</strong> Waldstraße nicht<br />

ungefährlich.<br />

Das Parken an Kreuzungen und Einmündungen ist grundsätzlich<br />

verbotswidrig.<br />

Wir bitten Sie, nach dem Motto: „seit nett zueinan<strong>der</strong>“<br />

um faires und rücksichtsvolles Verhalten -<br />

auch in <strong>der</strong> Bruckdorfer Straße.<br />

Es gibt genügend Parkplätze !<br />

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis<br />

Anzeigepflicht bei Gewerbeanmeldungen<br />

und -abmeldungen<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> muss lei<strong>der</strong> immer wie<strong>der</strong> feststellen, dass<br />

Gewerbetreibende nach Eröffnung bzw. Aufgabe einer Betriebsstätte<br />

o<strong>der</strong> nach Wegzug aus <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> vergessen,<br />

ihren Gewerbebetrieb an- bzw. abzumelden.<br />

Nach § 14 <strong>der</strong> Gewerbeordnung (GewO) ist anzeigepflichtig,<br />

wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes<br />

o<strong>der</strong> den Betrieb einer Zweignie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong> einer<br />

unselbständigen Zweigstelle anfängt. Die Anzeige muss<br />

gleichzeitig mit Beginn bei <strong>der</strong> für den betreffenden Ort zuständigen<br />

Behörde schriftlich gemeldet werden.<br />

Das gleiche gilt, wenn<br />

1. <strong>der</strong> Betrieb verlegt wird,<br />

2. <strong>der</strong> Gegenstand des Gewerbes gewechselt o<strong>der</strong> auf<br />

Waren o<strong>der</strong> Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben<br />

<strong>der</strong> angemeldeten Art nicht geschäftsüblich<br />

sind, o<strong>der</strong><br />

3. <strong>der</strong> Betrieb aufgegeben wird.<br />

Es wird daher gebeten, gleichzeitig nach Eröffnung bzw.<br />

Beendigung einer Betriebsstätte dies schriftlich mittels eines<br />

Formblattes ordnungsgemäß bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen.<br />

Wir weisen darauf hin, das verspätete Meldungen als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet werden.<br />

Nähere Auskünfte erhalten Sie<br />

in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Zi. Nr. 04<br />

von Herrn Schaller, �0941/39602-16 und<br />

Herrn Bodemer, �0941/39602-15<br />

Informationen aus dem Rathaus<br />

Ablagerung von Baumaterial<br />

und Aufstellen von Baumaschinen<br />

auf öffentlichen Straßen und Plätzen<br />

Die Ablagerung von Baumaterial jeglicher Art und das Aufstellen<br />

bzw. <strong>der</strong> Betrieb von Baumaschinen auf öffentlichen<br />

Straßen, Wegen und Plätzen ist grundsätzlich verboten. Sollten<br />

aufgrund <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse keine an<strong>der</strong>en Möglichkeiten<br />

vorhanden sein, ist die Erlaubnis für die Ablagerung<br />

von Baumaterial bzw. das Aufstellen von Baumaschinen<br />

auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bei <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung einzuholen.<br />

Ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag ist mindestens eine Woche vorher<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung – Bauabteilung- zu stellen.<br />

Für die Son<strong>der</strong>nutzung kann dann eine kostenpflichtige Erlaubnis<br />

nach Artikel 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz<br />

erteilt werden.<br />

Darüber hinaus sind Sperrungen von Straßen bzw. Gehwegen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen öffentlichen Flächen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

ebenfalls eine Woche vorher zu beantragen. Hierfür kann<br />

dann eine verkehrsrechtliche Anordnung nach (§ 44 + 45<br />

Straßenverkehrsordnung) kostenpflichtig erteilt werden.<br />

Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass die Anordnungen<br />

mit den Bedingungen und Auflagen zur Sicherheit im Straßenverkehr<br />

notwendig sind. Ein Aufstellen von Geräten bzw.<br />

eine Sperrung ohne Anordnung kann von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> bei<br />

<strong>der</strong> Polizei zur Anzeige gebracht werden. Diese Erlaubnisse<br />

sind auch für Straßenfeste u.ä. einzuholen.<br />

Auskunft erteilt<br />

Herr Bichlmaier, Zi.102, � 0941/ 39602- 21<br />

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