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Spezielles therapeutisches Personal - Evangelisches Krankenhaus ...

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Umsetzung von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

zur Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V<br />

[neue Fassung] („Strukturqualitätsvereinbarung“)<br />

Nr. Vereinbarung Kommentar/<br />

Erläuterungen<br />

CQ05 Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung<br />

von Früh- und Neugeborenen – Perinatalzentrum LEVEL 1<br />

Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im <strong>Krankenhaus</strong> nach<br />

§ 137 SGB V<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Fachärztinnen und Fachärzte, psychologische Psychotherapeutinnen und<br />

Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen<br />

und - psychotherapeuten, die der Fortbildungspflicht* unterliegen<br />

* nach den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der<br />

Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten<br />

sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten<br />

im <strong>Krankenhaus</strong>“ in der Fassung vom 19.03.2009 (siehe www.g-ba.de)<br />

Anzahl derjenigen Fachärztinnen und Fachärzte aus Nr. 1, die einen<br />

Fünfjahreszeitraum der Fortbildung abgeschlossen haben und damit der<br />

Nachweispflicht unterliegen<br />

[Teilmenge von Nr. 1, Nenner von Nr. 3]<br />

Anzahl derjenigen Personen aus Nr. 2, die den Fortbildungsnachweis<br />

gemäß § 3 der G-BARegelungen erbracht haben**<br />

[Zähler von Nr. 2]<br />

** Hat eine fortbildungsverpflichtete Person zum Ende des für sie maßgeblichen Fünfjahreszeitraums<br />

ein Fortbildungszertifikat nicht vorgelegt, kann sie die gebotene Fortbildung binnen<br />

eines folgenden Zeitraumes von höchstens zwei Jahren nachholen.<br />

Anzahl<br />

78<br />

55<br />

39<br />

C | Qualitätssicherung<br />

C-6<br />

C-7<br />

133

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