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Geschäftsverteilung 1.1.2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: 1. Jänner 2009<br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

3.2.9 Die Vertretung des Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong>es vor den Höchstgerichten bei<br />

Einzelorganentscheidungen obliegt dem Organ, welches die bekämpfte<br />

Entscheidung erlassen hat. Ist dieses Organ aktenkundig verhindert, gelangt die<br />

Bestimmung des § 270 Abs. 3 BAO sinngemäß zur Anwendung. Bei<br />

Senatsentscheidungen obliegt die Vertretung des Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong>es<br />

dem Senatsvorsitzenden. Der Vorsitzende ist berechtigt, im Einvernehmen mit<br />

dem Referenten diesen mit der Vertretung zu betrauen. Dies gilt sinngemäß auch<br />

für Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.<br />

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