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Geschäftsverteilung 1.1.2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: 1. Jänner 2009<br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

3.5 Vertretungsregelungen im Geschäftsbereich Zoll<br />

3.5.1 Für unaufschiebbare Agenden gilt für die Vertretung der Senatsvorsitzenden<br />

folgende Regelung:<br />

Vertretung des Vorsitzenden des Zoll-Senates 1 (W)<br />

Den Vorsitzenden des Zoll-Senates 1 (W) vertreten im Falle dessen Verhinderung in<br />

der nachstehenden Reihenfolge<br />

der Vorsitzende des Zoll-Senates 2 (L)<br />

der Vorsitzende des Zoll-Senates 3 (K).<br />

Vertretung des Vorsitzenden des Zoll-Senates 2 (L)<br />

Den Vorsitzenden des Zoll-Senates 2 (L) vertreten im Falle dessen Verhinderung in<br />

der nachstehenden Reihenfolge<br />

der Vorsitzende des Zoll-Senates 3 (K)<br />

der Vorsitzende des Zoll-Senates 1 (W).<br />

Vertretung des Vorsitzenden des Zoll-Senates 3 (K)<br />

Den Vorsitzenden des Zoll-Senates 3 (K) vertreten im Falle dessen Verhinderung in<br />

der nachstehenden Reihenfolge<br />

der Vorsitzende des Zoll-Senates 1 (W)<br />

der Vorsitzende des Zoll-Senates 2 (L).<br />

3.5.2 Im Falle der Verhinderung eines Beisitzers in den erkennenden Senaten tritt das<br />

nächstfolgende in der Reihenfolge genannte sonstige hauptberufliche<br />

Senatsmitglied des betreffenden Berufungssenates in den Senat ein; ist das<br />

letztbenannte hauptberufliche Senatsmitglied verhindert, tritt an seine Stelle das<br />

erstgenannte sonstige hauptberufliche Senatsmitglied des betreffenden<br />

Berufungssenates in den Senat ein.<br />

3.5.3 Die Vertretung der Referenten in Referentenagenden ist in den Punkten 5.1.3, 5.2.3<br />

und 5.3.3 geregelt.<br />

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