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Geschäftsverteilung 1.1.2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: 1. Jänner 2009<br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

3.7.9 Die Zuständigkeit für die Entscheidungen über Ablehnungsanträge ergibt sich<br />

aus § 74 FinStrG.<br />

3.7.10 Die Zuständigkeit im Finanzstrafverfahren gegen belangte Verbände (§ 56 Abs.<br />

5 erster Anstrich FinStrG) richtet sich – unabhängig von einer Verbindung von<br />

Verfahren – jeweils nach der Zuständigkeit für das Verfahren gegen deren<br />

Entscheidungsträger und Mitarbeiter (§ 56 Abs. 5 dritten Anstrich FinStrG)<br />

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