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Geschäftsverteilung 1.1.2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: 1. Jänner 2009<br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

3.7 Grundsätze für den Geschäftsbereich Finanzstrafsachen<br />

3.7.1 Die Rechtsmittelentscheidungen im Finanzstrafbereich werden gemäß dem<br />

Finanzstrafgesetz durch folgende Organe des Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong>es als<br />

Finanzstrafbehörde II. Instanz getroffen:<br />

1. durch den Berufungssenat (Finanzstrafsenat) in Form einer<br />

Berufungsentscheidung bei Berufungen gegen Erkenntnisse des Spruchsenates<br />

(§ 62 Abs.2 lit.a FinStrG, 1. Variante) oder gegen Straferkenntnisse des<br />

Einzelbeamten einer Finanzstrafbehörde I. Instanz (Finanzamt, Zollamt) auf<br />

Antrag (§ 62 Abs.2 lit.b FinStrG, 1. Variante),<br />

2. durch den Vorsitzenden oder ein sonstiges hauptberufliches Senatsmitglied<br />

desjenigen Berufungssenates (Finanzstrafsenates), der über Rechtsmittel gegen<br />

Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte,<br />

dem gemäß § 58 Abs.1 und 2 FinStrG unter den dort genannten<br />

Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die<br />

Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, in Form einer<br />

Berufungsentscheidung bei Berufungen gegen Erkenntnisse des Einzelbeamten<br />

einer Finanzstrafbehörde I. Instanz (Finanzamt, Zollamt) (§ 62 Abs.5 FinStrG),<br />

3. durch den Vorsitzenden eines Berufungssenates (Finanzstrafsenates) in Form<br />

einer Beschwerdeentscheidung bei Beschwerden gegen Bescheide des<br />

Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 62 Abs.3 FinStrG),<br />

4. durch den Vorsitzenden desjenigen Berufungssenates (Finanzstrafsenates), der<br />

über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des<br />

Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß § 58 Abs.1 und 2 FinStrG<br />

unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen<br />

Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, in Form einer<br />

Beschwerdeentscheidung bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer<br />

Befehls- und Zwangsgewalt (§ 62 Abs.4 FinStrG),<br />

5. durch den Berufungssenat (Finanzstrafsenat) in Form einer<br />

Beschwerdeentscheidung bei Beschwerden gegen sonstige Bescheide eines<br />

Spruchsenates (§ 62 Abs.2 lit.a FinStrG, 2. Variante), sowie<br />

6. durch den Vorsitzenden oder ein sonstiges hauptberufliches Senatsmitglied<br />

desjenigen Berufungssenates (Finanzstrafsenates), der über Rechtsmittel gegen<br />

Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte,<br />

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