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Geschäftsverteilung 1.1.2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: 1. Jänner 2009<br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

3.3.3 Die hauptberuflichen und nebenberuflichen Mitglieder werden jeweils von dem in der<br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong> nächstgereihten nicht aktenkundig verhinderten<br />

hauptberuflichen oder nebenberuflichen Mitglied vertreten. Nach dem letzten<br />

Mitglied in der genannten Reihenfolge ist mit dem ersten Mitglied fortzusetzen.<br />

Sind sämtliche sonstigen hauptberuflichen Mitglieder bzw. nebenberuflichen<br />

Mitglieder eines Senates verhindert, so ist ein Mitglied aus dem nummernmäßig<br />

nächsten Senat des Geschäftsbereiches Steuern und Beihilfen heranzuziehen.<br />

Hiebei ist wiederum nach der Reihung innerhalb des Senates vorzugehen. Nach<br />

dem nummernmäßig letztgereihten Senat wird mit dem nummernmäßig<br />

erstgereihten Senat fortgesetzt.<br />

Abweichende Regelungen in den außenstellenbezogenen<br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong>sregelungen bleiben unberührt.<br />

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