07.01.2013 Aufrufe

R03 T04 F01 Grundlagen Brandschutz 1996 2001.pdf

R03 T04 F01 Grundlagen Brandschutz 1996 2001.pdf

R03 T04 F01 Grundlagen Brandschutz 1996 2001.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

5 Bauliche Maßnahmen - Anlagentechnik - Organisation hh R3 <strong>T04</strong> <strong>F01</strong><br />

Anwesen werden an dieser Stelle nicht<br />

weiter behandelt.<br />

Unter Beibehaltung der Schutzziele werden<br />

in der Musterbauordnung und in den<br />

Bauordnungen der Länder in Abhängigkeit<br />

von der Gebäudeklasse bei Gebäuden<br />

geringer Höhe andere Wandbauarten<br />

zugelassen.<br />

Zum Abschluß von Gebäuden bzw. zur<br />

inneren Unterteilung ausgedehnter<br />

Gebäude genügen dann feuerbeständige<br />

Trennwände aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

die nicht nach DIN 4102-3 klassifiziert<br />

sein müssen. Diese Bauteile sind<br />

nach DIN 4102-4 oder durch Prüfzeugnis<br />

etc. nachzuweisen.<br />

Der wesentliche Unterschied zwischen<br />

beiden Wandbauarten besteht darin, daß<br />

Brandwände - zusätzlich zu den üblichen<br />

Kriterien zur Verhinderung der Ausbreitung<br />

von Feuer und Rauch - eine Stoßbeanspruchung<br />

nach Ablauf der Feuerwiderstandsdauer<br />

aufnehmen müssen.<br />

Damit soll eine ausreichende Sicherheit<br />

gewährleistet werden, auch dann, wenn<br />

Teile des brennenden Gebäudes einstürzen.<br />

Bei kleineren Gebäuden geht man<br />

davon aus, daß diese zusätzliche Beanspruchung<br />

nicht auftritt oder auch von<br />

anderen Konstruktionen aufgenommen<br />

werden kann.<br />

Diese Doppelwände, die auch als (F30-<br />

B)/(F90-B)-Konstruktionen bezeichnet<br />

werden, sind in elementierten Holzbauteilen<br />

herstellbar und werden insbesondere<br />

bei der Errichtung von Doppelhäusern<br />

und kleineren Reihenhausanlagen<br />

eingesetzt.<br />

Die Herstellung der Gebäudetrennwände<br />

in Holzbauweise hat folgende Vorteile:<br />

• keine Gewerkemischung ab Oberkante<br />

Kellerdecke<br />

bessere Maßgenauigkeit des Gesamtgebäudes,<br />

keine vertikalen Zwangspunkte<br />

vereinfachte Herstellung der luftdichten<br />

Gebäudehülle<br />

schnellere Bauzeit.<br />

Die Schutzziele werden auch von diesen<br />

Wänden erreicht.<br />

Eine ( F30-B)/(F90-B)-Konstruktion einschließlich<br />

des oberen Dachanschlusses<br />

ist in Bild 5.1 dargestellt.<br />

Sparren Dachlatten Dachsteine Dammschicht n.Abschnitt<br />

4.11.5 mit 9 k~kg/m3<br />

Bild 5.1 ( F30-B)/(F90-B)-Trennwand aus [0.1]<br />

Selbstverständlich gelten sowohl für feuerbeständige<br />

Trennwände aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen als auch für (F30-<br />

B)/(F90-B)-Konstruktionen die gleichen<br />

konstruktiven Regeln wie für Brandwände.<br />

Die wichtigsten Punkte sind<br />

• Ausbildung im Dachbereich<br />

Bei Gebäuden geringer Höhe sind die<br />

Wände bis unmittelbar unter die Dachhaut<br />

zu führen (vgl. Bild 5.1).<br />

Abstand von Dachöffnungen<br />

Dachaufbauten, insbesondere Oberlichte<br />

und Öffnungen in der Dachhaut<br />

( Dachflächenfenster) sind so anzuordnen<br />

und herzustellen, daß das Feuer<br />

nicht auf andere Gebäudeteile übertragen<br />

werden kann. Sofern die Wände<br />

nicht mindestens 30 cm über Dach<br />

geführt sind, sollen Oberlichte und Öffnungen<br />

in der Dachhaut sowie Dachgauben<br />

und ähnliche Dachaufbauten<br />

aus brennbaren Baustoffen von den<br />

Brandwänden bzw. Wänden, die<br />

anstelle von Brandwänden hergestellt<br />

werden, mindestens 1,25 m entfernt<br />

sein.<br />

Die genannten Wände dürfen bei<br />

einem Brand ihre Standsicherheit nicht<br />

verlieren, müssen also durch Bauteile<br />

mindestens der gleichen Feuerwiderstandsdauer<br />

ausreichend ausgesteift<br />

werden.<br />

• Die Brandwände bzw. Gebäudetrennwände<br />

dürfen nicht von brennbaren<br />

Baustoffen, Leitungen oder anderen<br />

Öffnungen überbrückt werden.<br />

Bauteile dürfen nur soweit eingreifen,<br />

daß der verbleibende Wandquerschnitt<br />

die Anforderungen noch erfüllt.<br />

• Durchgängigkeit:<br />

Brandwände oder Wände, die anstelle<br />

von Brandwänden vorgesehen sind,<br />

sollten im Regelfall in einer Ebene<br />

durchgeführt werden. Abweichungen<br />

können zugelassen werden, erfordern<br />

aber hohen baulichen Aufwand. Von<br />

solchen Ausführungen wird abgeraten,<br />

soweit sie planerisch zu vermeiden<br />

sind.<br />

• Inneneckenbereiche:<br />

Sofern die Gebäudeteile in einem Winkel<br />

< 120° über Eck zusammenstoßen,<br />

muß die Brandwand von der Innenecke<br />

mindestens 5 m entfernt bleiben. Dies<br />

kann auch durch eine Verlängerung der<br />

Brandwand um 5 m im Eckbereich<br />

erfolgen.<br />

Öffnungen in äußeren Brandwänden<br />

sind nicht zulässig. In inneren Brandwänden<br />

können Öffnungen zugelassen<br />

werden, wenn es sich um T90 Feuerschutzabschlüsse<br />

handelt. Ebenso<br />

können in inneren Brandwänden<br />

Teilflächen aus lichtdurchlässigen<br />

nichtbrennbaren Baustoffen gestattet<br />

werden, wenn diese Verglasungen feuerbeständig<br />

(F90) sind.<br />

Weiterführende Informationen zu Brandwänden,<br />

anschauliche Beispiele und eine<br />

Gesamtübersicht sind in [3.4] enthalten.<br />

Eigentumsverhältnisse<br />

Eines der Hauptanwendungsgebiete von<br />

Holzgebäuden in Holzrahmenbauweise<br />

ist derzeit der Bau von Einfamilien-, Zweifamilien-<br />

und Reihenhäusern. Zur Beurteilung<br />

der baurechtlich notwendigen<br />

Ausführung der Trennwände sind bei<br />

Doppelhäusern und Reihenhäusern die<br />

Eigentumsverhältnisse von entscheidender<br />

Bedeutung. In Bild 5.2 sind schematisch<br />

zwei Doppelhäuser dargestellt. Im<br />

Fall A handelt es sich um ein Doppelhaus<br />

auf einem Grundstück. Das<br />

Grundstück gehört zu ideellen Anteilen<br />

den beiden Eigentümern. Die Sondernutzungsrechte<br />

sind entsprechend dem<br />

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeteilt.<br />

Die Trennwand zwischen den beiden<br />

Doppelhaushälften ist im Fall A als<br />

Wohnungstrennwand einzustufen. Sie<br />

muß die <strong>Brandschutz</strong>- und Schallschutzanforderungen<br />

entsprechend § 27 Trennwände,<br />

nicht die Anforderungen des § 28<br />

Brandwände der MBO bzw. der sinnge-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!