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Anhang I / Berechnung des Tagessatzes

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Richtlinien für die Strafzumessung VBR / 01.01.2007 Seite 33<br />

Grundtatbestand:<br />

In der Regel Busse ab CHF 400.00 bis maximal CHF 5'000.00 pro beschäftigten Ausländer;<br />

bei Fahrlässigkeit Busse bis maximal CHF 3'000.00.<br />

Bei Gewinnsucht:<br />

Keine Bindung an diese Höchstbeträge.<br />

Bei Rückfall:<br />

(Erhöhte) Busse gemäss Grundtatbestand und GS 40–90 TS.<br />

Besonders leichter Fall (eigentliche Bagatellfälle wie z. B. stundenweises Aushelfen):<br />

Möglichkeit, von Strafe Umgang zu nehmen.<br />

2. Arbeitnehmer (Art. 23 Abs. 6 ANAG)<br />

Grundtatbestand:<br />

In der Regel Busse ab CHF 200.00.<br />

Besonders leichter Fall (Kriterien wie bei Arbeitgeber):<br />

Möglichkeit, von Strafe Umgang zu nehmen.<br />

IV. Andere Widerhandlungen (Art. 23 Abs. 6 ANAG)<br />

Nichtanmelden bei der Ortspolizeibehörde; Nichtanmelden <strong>des</strong> Wohnsitzwechsels, Nichtabmelden<br />

bei Wegzug etc.<br />

Busse ab CHF 50.00<br />

Hinweis: Wer illegal einen Ausländer beschäftigt und gleichzeitig beherbergt, macht sich<br />

nach Art. 23 Abs. 1 Al. 5 und Art. 23 Abs. 4 ANAG strafbar. Eine zusätzliche Verurteilung<br />

wegen Verstosses gegen die Meldepflicht <strong>des</strong> Gastgebers im Sinne von Art. 2 Abs. 2<br />

ANAG entfällt, da Gastgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAV nur ist, wer einer Person, die<br />

nicht in seinem Dienst steht, Unterkunft gewährt (BGE 129 IV 176 ff).

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