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Anhang I / Berechnung des Tagessatzes

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Richtlinien für die Strafzumessung VBR / 01.01.2007 Seite 6<br />

1. Strassenverkehrsgesetzgebung<br />

I. Spezielle Vorbemerkungen zu den SVG-Richtlinien<br />

1. Die aufgeführten Ansätze der Sanktionen gelten für Widerhandlungen mit Personenwagen<br />

und Motorrädern, soweit nichts Besonderes vermerkt ist.<br />

Sofern die Betriebsgefahr <strong>des</strong> Fahrzeuges entsprechend variiert und die konkrete<br />

Fahrweise für die Beurteilung von Bedeutung ist, gilt für die nachfolgenden Kategorien:<br />

Fahrräder und Motorfahrräder 30 - 50 % <strong>des</strong> Grundansatzes<br />

Kleinmotorräder und landw. Fahrzeuge 75 - 100 % <strong>des</strong> Grundansatzes<br />

Lastwagen und Gesellschaftswagen 100 - 150 % <strong>des</strong> Grundansatzes<br />

2. Grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Ziff. 2 SVG) sind in der Regel mit einer<br />

Geldstrafe ab 10 Tagessätzen zu sanktionieren.<br />

Bei Vergehen ist immer auch der ADMAS-Bericht <strong>des</strong> Wohnsitzkantons zu konsultieren.<br />

3. In besonders leichten Fällen (Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 SVG) ist von einer Bestrafung<br />

Umgang zu nehmen.<br />

4. Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine gemäss SVG strafbare Handlung <strong>des</strong><br />

Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert<br />

hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer (Art. 100 Ziff. 2 SVG).<br />

Zu den einzelnen SVG-Widerhandlungen<br />

II. Ausweise, Schilder, Kennzeichen<br />

1. Fahrzeugausweis, Kontrollschilder, Fahrradkennzeichen<br />

1.1. Führen und Führenlassen eines Motorfahrzeuges<br />

– ohne Fahrzeugausweis (bei bestehender Haftpflichtversicherung)<br />

SVG 96 Ziff. 1<br />

Sanktion<br />

CHF 140.00<br />

– ohne Kontrollschilder (= OBV Ziff. 404, 504) CHF 140.00

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