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Anhang I / Berechnung des Tagessatzes

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Richtlinien für die Strafzumessung VBR / 01.01.2007 Seite 4<br />

Allgemeine Vorbemerkungen<br />

A. Allgemeines<br />

1. Die von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS;<br />

www.ksbs-caps.ch) übernommenen Strafzumessungsempfehlungen zum Strassenverkehrsrecht<br />

(angetrunkenes Fahren, Geschwindigkeitsüberschreitung), Betäubungsmittel-<br />

und Ausländerrecht in der Fassung vom 28.10.2004 bzw. 03.11.2006<br />

sind grau unterlegt.<br />

2. Bei den nachstehenden Richtlinien handelt es sich um Ansätze für den Normalfall.<br />

Wo nichts anderes vermerkt wird, gelten sie für erstmalige Widerhandlungen ohne<br />

besonders erschwerende oder besonders erleichternde Umstände. Das Gericht<br />

kann von diesen Richtlinien im konkreten Fall nach unten oder nach oben abweichen.<br />

3. Bei Vergehen, bei denen alternativ Freiheits- oder Geldstrafe angedroht werden,<br />

sind in den Richtlinien nur Geldstrafenansätze aufgeführt. Beim Vorliegen der entsprechenden<br />

Voraussetzungen (z. B. Art. 41 StGB) sind dort auch Freiheitsstrafen<br />

möglich.<br />

4. Bei Verbrechen und Vergehen ist regelmässig ein Strafregisterauszug einzuholen.<br />

B. Geldstrafen / <strong>Berechnung</strong> <strong>des</strong> <strong>Tagessatzes</strong> / Tagessatzhöhe<br />

1. Für die Bestimmung der Höhe <strong>des</strong> <strong>Tagessatzes</strong> bei Geldstrafen gilt das <strong>Berechnung</strong>smodell<br />

der KSBS (<strong>Anhang</strong> I, Formulare/Leitfaden).<br />

2. Es wird ein Min<strong>des</strong>t-Tagessatz von CHF 30.00 empfohlen. Der Tagessatzschritt<br />

beträgt jeweils CHF 10.00 (die Tagessätze belaufen sich somit auf CHF 30.00,<br />

40.00, 50.00 usw.)<br />

C. Kombination von bedingter Strafe mit unbedingter Geldstrafe oder Busse<br />

(Art. 42 Abs. 4 StGB)<br />

In der Regel soll die Anordnung einer bedingten Strafe mit einer Busse verbunden werden.<br />

D. Bussen<br />

1. Wie bisher berücksichtigen die Richtlinien bei zahlenmässig fixierten Bussen die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterschaft nicht.<br />

2. Neu gilt auch für Bussen das Asperationsprinzip, womit eine Kumulierung der Bussen<br />

entfällt (Art. 49 Abs. 1 StGB)

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