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Anhang I / Berechnung des Tagessatzes

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Richtlinien für die Strafzumessung VBR / 01.01.2007 Seite 5<br />

3. Bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Busse ist für jeweils CHF 100.00 ein Tag<br />

Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Minimum 1 Tag, Maximum 90 Tage [Art. 106<br />

Abs. 2 StGB]), und zwar wie folgt: Bussenbetrag dividiert durch 100 und aufgerundet<br />

auf die nächste ganze Zahl (Beispiel: Busse von CHF 310.00 : 100 = 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).<br />

Hinweis/Übergangsrecht: Altrechtliche Bussen sind gestützt auf Art. 388 Abs. 1<br />

StGB i. V. mit 49 Ziff. 3 aStGB in Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln, wobei wie bisher<br />

CHF 30.00 einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt werden (hier Bussenbetrag<br />

dividiert durch 30 und abgerundet auf die nächste ganze Zahl; 108 IV 1).<br />

4. Die in den Bussenlisten (eidg. OBG/OBV und kant. KOBV) enthaltenen Delikte<br />

werden in den Richtlinien nicht aufgeführt. Falls diese Delikte im ordentlichen Verfahren<br />

zur Beurteilung kommen, gelten diese Bussenlisten als Richtlinien.<br />

E. Kosten im Strafmandatsverfahren<br />

Die Kosten im Strafmandatsverfahren richten sich nach Art. 14 - 16 <strong>des</strong> Dekretes<br />

betr. die Gebühren in Strafsachen vom 7.11.1996 (mit Änderungen per 1.1.2007).<br />

Sie sind in der Regel wie folgt in Rechnung zu stellen (30 – 200 Taxpunkte, wobei<br />

1 Taxpunkt = CHF 1.00):<br />

Sanktion<br />

Busse CHF 1.00 bis CHF 100.00<br />

Busse CHF 101.00 bis CHF 250.00<br />

Busse CHF 251.00 bis CHF 500.00<br />

Busse über CHF 500.00<br />

Geldstrafe (<strong>Berechnung</strong> Tagessatz)<br />

Kurze Freiheitsstrafe<br />

Gebühr<br />

CHF 50.00<br />

CHF 80.00<br />

CHF 100.00<br />

CHF 150.00<br />

CHF 200.00 + Zuschlag 16 GebD<br />

CHF 200.00 + Zuschlag 16 GebD<br />

Hinweis: Die Gebühren gelten das Erstellen der Anzeigen und das gerichtliche<br />

Strafmandatsverfahren ab. Zusätzlich in Rechnung gestellt werden die Kosten von<br />

Beweisaufnahmen nach Art. 16 GebD (50 - 300 Taxpunkte); so sind namentlich<br />

für die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterschaft<br />

zur <strong>Berechnung</strong> <strong>des</strong> <strong>Tagessatzes</strong> pauschal CHF 100.00 in Rechnung zu stellen.

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