handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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HANDBUCH<br />
FÜR DAS VERMITTLUNGSVERFAHREN<br />
Version 2.00<br />
Erstellt von:<br />
Datum: September 2009<br />
Kantonsgeri<strong>ch</strong>t St.Gallen, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
A. Das Vermittleramt ..................................................................................................... 9<br />
I. Amtsstellung ............................................................................................................ 9<br />
1. Wahl ............................................................................................................................ 9<br />
2. Stellvertretung ............................................................................................................. 9<br />
3. Amtssitz ....................................................................................................................... 9<br />
4. Verantwortli<strong>ch</strong>keit ...................................................................................................... 10<br />
5. S<strong>ch</strong>weigepfli<strong>ch</strong>t .......................................................................................................... 10<br />
6. Aufsi<strong>ch</strong>t ...................................................................................................................... 11<br />
7. Spra<strong>ch</strong>gebrau<strong>ch</strong> ........................................................................................................ 11<br />
8. Ents<strong>ch</strong>ädigung ........................................................................................................... 11<br />
9. Gebühren .................................................................................................................. 12<br />
10. Weiterbildung ............................................................................................................. 12<br />
II. Ausstattung ............................................................................................................ 13<br />
1. Gesetze ..................................................................................................................... 13<br />
2. GVP und Amtsblatt .................................................................................................... 14<br />
3. Weisungen, Amtsberi<strong>ch</strong>te, Inspektionsberi<strong>ch</strong>te .......................................................... 14<br />
4. Ges<strong>ch</strong>äftsregister ....................................................................................................... 14<br />
5. Vermittlungsprotokoll ................................................................................................. 14<br />
6. Formulare .................................................................................................................. 15<br />
7. Stempel und S<strong>ch</strong>reibmaterial ..................................................................................... 15<br />
8. Postquittungsbu<strong>ch</strong> ..................................................................................................... 15<br />
9. Ar<strong>ch</strong>iv ........................................................................................................................ 15<br />
III. Ausstand ................................................................................................................. 16<br />
1. Ausstandsgründe ....................................................................................................... 16<br />
2. Verfahren ................................................................................................................... 16<br />
B. Zuständigkeit des Vermittlers im Zivilprozess ........................................ 18<br />
I. Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zuständigkeit ...................................................................................... 18<br />
1. Allgemeines ............................................................................................................... 18<br />
2. Obligatoris<strong>ch</strong>e Vermittlung ......................................................................................... 18<br />
3. Freiwillige Vermittlung ................................................................................................ 18<br />
4. Auss<strong>ch</strong>luss der Vermittlung ....................................................................................... 19<br />
5. Vermittlung vor einer anderen Behörde ..................................................................... 20<br />
6. Kostenfestsetzung ..................................................................................................... 20<br />
II. Örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit .......................................................................................... 21<br />
1. Allgemeiner Geri<strong>ch</strong>tsstand ......................................................................................... 21<br />
2. Besondere Geri<strong>ch</strong>tsstände ........................................................................................ 21<br />
3. Geri<strong>ch</strong>tsstandsvereinbarung ...................................................................................... 21<br />
4. Bestehenbleiben der örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeit .............................................................. 22<br />
5. Keine Beurteilung der örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeit dur<strong>ch</strong> den Vermittler ........................... 22<br />
- 2 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
C. Parteien und ihre Vertreter im Zivilprozess ............................................... 23<br />
I. Parteien ................................................................................................................... 23<br />
1. Parteifähigkeit ............................................................................................................ 23<br />
2. Prozessfähigkeit ........................................................................................................ 23<br />
3. Unvermögen einer Partei, <strong>das</strong> Verfahren zu führen ................................................... 24<br />
4. Streitgenossens<strong>ch</strong>aft ................................................................................................. 24<br />
5. Streitverkündung (Nebenparteien) ............................................................................. 26<br />
II. Persönli<strong>ch</strong>es Ers<strong>ch</strong>einen / Vertretung .............................................................. 27<br />
1. Pfli<strong>ch</strong>t zum persönli<strong>ch</strong>en Ers<strong>ch</strong>einen ......................................................................... 27<br />
2. Verbeiständung (Begleitung) ..................................................................................... 27<br />
3. Vertretung .................................................................................................................. 27<br />
4. Ents<strong>ch</strong>eid über die Zulässigkeit der Vertretung und Folgen der Ablehnung ............... 28<br />
5. Abordnung von Familienangehörigen oder Angestellten - Sonderfall der Vertretung . 28<br />
6. Bekanntgabe der Vertretung an die Gegenpartei ....................................................... 29<br />
7. Person des Vertreters ................................................................................................ 29<br />
8. Vertretungsvollma<strong>ch</strong>t ................................................................................................. 30<br />
9. Auftreten eines Organs einer juristis<strong>ch</strong>en Person ...................................................... 30<br />
D. Klagen im Zivilprozess ........................................................................................ 31<br />
I. Klagearten .............................................................................................................. 31<br />
1. Leistungsklage ........................................................................................................... 31<br />
2. Feststellungsklage ..................................................................................................... 31<br />
3. Gestaltungsklage ....................................................................................................... 32<br />
II. Kombination von Klagen ..................................................................................... 33<br />
1. Klagenhäufung .......................................................................................................... 33<br />
2. Widerklage................................................................................................................. 33<br />
3. Selbständige Klage des Beklagen ............................................................................. 33<br />
E. Einleitung des Vermittlungsverfahrens im Zivilprozess ..................... 35<br />
I. Vermittlungsbegehren ......................................................................................... 35<br />
1. Form .......................................................................................................................... 35<br />
2. Inhalt .......................................................................................................................... 35<br />
II. Registrierung, Kostenvors<strong>ch</strong>uss, Vorladung .................................................. 37<br />
1. Eintragungen in <strong>das</strong> Ges<strong>ch</strong>äftsregister ...................................................................... 37<br />
2. Vorladungen .............................................................................................................. 38<br />
3. Zustellung .................................................................................................................. 38<br />
4. Kostenvors<strong>ch</strong>uss ....................................................................................................... 40<br />
5. Vers<strong>ch</strong>iebung des Verhandlungstermins .................................................................... 41<br />
F. Der Vermittlungsvorstand im Zivilprozess - Allgemeines .................. 42<br />
I. Ablauf des Vorstandes......................................................................................... 42<br />
1. Eintragungen in <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll ................................................................. 42<br />
- 3 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
2. Auss<strong>ch</strong>luss der Öffentli<strong>ch</strong>keit ..................................................................................... 42<br />
3. Amtsspra<strong>ch</strong>e / Übersetzer ......................................................................................... 42<br />
4. Vorbringen der Parteien ............................................................................................. 43<br />
5. Beweise ..................................................................................................................... 43<br />
6. Geri<strong>ch</strong>tspolizei/Ordnungsbussen ............................................................................... 43<br />
7. Verzi<strong>ch</strong>t auf Verhandlung ........................................................................................... 44<br />
II. Formulierung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren ................................................................... 45<br />
1. Bedeutung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren ................................................................................ 45<br />
2. Die Formulierung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren im Allgemeinen ............................................. 45<br />
3. Die Formulierung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren bei der S<strong>ch</strong>eidungs- oder Trennungsklage.... 46<br />
III. Prüfung der Vorbringen - Aufklärung der Parteien ........................................ 47<br />
1. Prüfung der Zuständigkeit .......................................................................................... 47<br />
2. Prüfung der Parteibezei<strong>ch</strong>nungen .............................................................................. 47<br />
3. Prüfung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren ..................................................................................... 48<br />
4. Prüfung der materiellen Begründetheit der Klage....................................................... 48<br />
5. Hinweis auf <strong>das</strong> Kostenrisiko ..................................................................................... 48<br />
6. Hinweis auf die Modalitäten der Klageeinrei<strong>ch</strong>ung beim Geri<strong>ch</strong>t ................................ 48<br />
IV. Versöhnungsversu<strong>ch</strong> ........................................................................................... 50<br />
1. Allgemeines ............................................................................................................... 50<br />
2. Einigung in einem Verglei<strong>ch</strong> ...................................................................................... 50<br />
3. Anerkennung und Verzi<strong>ch</strong>t ......................................................................................... 50<br />
V. Urteilsvors<strong>ch</strong>lag .................................................................................................... 51<br />
1. Verglei<strong>ch</strong>svors<strong>ch</strong>lag mit verstärkter Wirkung ............................................................. 51<br />
2. Voraussetzungen des Urteilsvors<strong>ch</strong>lags .................................................................... 51<br />
3. Bes<strong>ch</strong>affung von Informationen ................................................................................. 51<br />
4. Inhalt des Urteilsvors<strong>ch</strong>lages ..................................................................................... 51<br />
5. Form und Zustellung des Urteilsvors<strong>ch</strong>lages ............................................................. 52<br />
6. Einspra<strong>ch</strong>e gegen den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ..................................................................... 52<br />
VI. Offenhaltung des Protokolls ............................................................................... 53<br />
1. Einräumen einer Bedenkfrist ...................................................................................... 53<br />
2. Zweiter Vermittlungsvorstand..................................................................................... 53<br />
3. Selbständige Klage des Beklagten ............................................................................ 53<br />
VII. Rückzug des Vermittlungsbegehrens / Ausbleiben einer Partei am<br />
Vermittlungsvorstand .......................................................................................... 54<br />
1. Rückzug des Vermittlungsbegehrens ......................................................................... 54<br />
2. Ausbleiben einer Partei am Vermittlungsvorstand ...................................................... 54<br />
3. Folgen des Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einens des Klägers ................................................................. 55<br />
4. Folgen des Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einens des Beklagten ............................................................. 55<br />
5. Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen einer Nebenpartei ............................................................................ 55<br />
6. Ordnungsbusse bei Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen ......................................................................... 56<br />
7. Wiederherstellung eines versäumten Vorstandes ...................................................... 56<br />
VIII. Vermittlungsprotokoll ......................................................................................... 57<br />
1. Daten ......................................................................................................................... 57<br />
2. Parteien ..................................................................................................................... 57<br />
3. Re<strong>ch</strong>tsbegehren/Anerkennung und Verzi<strong>ch</strong>t .............................................................. 57<br />
- 4 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
4. Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen einer Partei ...................................................................................... 58<br />
5. Angaben der Parteien über den Streitwert ................................................................. 58<br />
6. Einstweiliger Rückzug ................................................................................................ 59<br />
7. Verglei<strong>ch</strong> ................................................................................................................... 59<br />
8. Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ......................................................................................................... 59<br />
9. Offenhaltung des Protokolls ....................................................................................... 59<br />
10. Angabe, <strong>das</strong>s der Streit ni<strong>ch</strong>t vermittelt werden konnte.............................................. 59<br />
11. Angabe des zuständigen Ri<strong>ch</strong>ters ............................................................................. 59<br />
12. Angabe der Eins<strong>ch</strong>reibefrist ....................................................................................... 60<br />
13. Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens ............................................................... 61<br />
14. Selbständige Klage des Beklagten ............................................................................ 61<br />
15. Unters<strong>ch</strong>rift des Vermittlers und amtli<strong>ch</strong>er Stempel .................................................... 61<br />
IX. Zustellung des Vermittlungsprotokolls ............................................................ 62<br />
1. Zustellung auf Begehren oder von Amtes wegen ....................................................... 62<br />
2. Das Vermittlungsprotokoll als Re<strong>ch</strong>tsöffnungstitel...................................................... 62<br />
3. Das Vermittlungsprotokoll als Ausweis bei Anhängigma<strong>ch</strong>en der Klage:<br />
Der Leits<strong>ch</strong>ein ............................................................................................................ 62<br />
X. Kosten des Vermittlungsverfahrens ................................................................. 63<br />
1. Kostenvors<strong>ch</strong>uss ....................................................................................................... 63<br />
2. Kosten des Vermittlungsverfahrens ........................................................................... 63<br />
3. Kostenpfli<strong>ch</strong>t .............................................................................................................. 63<br />
4. Unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung .................................................................................. 64<br />
5. Kostenents<strong>ch</strong>eid bei Ni<strong>ch</strong>teinleiten eines Prozesses ................................................. 64<br />
G. Vermittlungsverfahren in Familiensa<strong>ch</strong>en ................................................. 67<br />
I. Die Ehes<strong>ch</strong>eidung ................................................................................................. 67<br />
1. Die S<strong>ch</strong>eidungsgründe .............................................................................................. 67<br />
2. Das S<strong>ch</strong>eidungsverfahren .......................................................................................... 68<br />
3. Die Zuständigkeit des Vermittlers .............................................................................. 70<br />
4. Die Aufgaben des Vermittlers .................................................................................... 70<br />
II. Die Abänderung des S<strong>ch</strong>eidungsurteils .......................................................... 75<br />
1. Aufgabenteilung zwis<strong>ch</strong>en Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde und Geri<strong>ch</strong>t ............................... 75<br />
2. Die Zuständigkeit des Vermittlers .............................................................................. 75<br />
III. Die Vaters<strong>ch</strong>aftsklage .......................................................................................... 77<br />
1. Die Anerkennung vor dem Vermittler ......................................................................... 77<br />
2. Die Klagenhäufung .................................................................................................... 77<br />
H. Vermittlungsverfahren in Strafsa<strong>ch</strong>en ......................................................... 78<br />
I. Einleitung ................................................................................................................ 78<br />
II. Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zuständigkeit ...................................................................................... 79<br />
1. Allgemeines ............................................................................................................... 79<br />
2. Ehrverletzungsdelikte ................................................................................................ 79<br />
3. Andere Antragsdelikte ............................................................................................... 79<br />
4. Ausnahmen ............................................................................................................... 80<br />
- 5 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
III. Örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit .......................................................................................... 82<br />
1. Begehungsort ............................................................................................................ 82<br />
2. Ausnahmen ............................................................................................................... 82<br />
IV. Parteien ................................................................................................................... 83<br />
1. Parteifähigkeit ............................................................................................................ 83<br />
2. Prozessfähigkeit ........................................................................................................ 83<br />
3. Vertretung .................................................................................................................. 83<br />
4. Streitgenossens<strong>ch</strong>aft ................................................................................................. 83<br />
V. Einleitung des Privatstrafklageverfahrens ...................................................... 84<br />
1. Allgemeines ............................................................................................................... 84<br />
2. Ehrverletzungsdelikte ................................................................................................ 84<br />
3. Andere Antragsdelikte ............................................................................................... 84<br />
VI. Klage ........................................................................................................................ 86<br />
1. Gegenstand der Klage ............................................................................................... 86<br />
2. Klagenhäufung .......................................................................................................... 86<br />
VII. Vermittlungsverfahren ......................................................................................... 87<br />
1. Allgemeines - Verweis auf den Zivilprozess ............................................................... 87<br />
2. Anordnung des Vermittlungsvorstands ...................................................................... 87<br />
3. Formulierung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren ............................................................................ 87<br />
4. Vermittlungsvorstand ................................................................................................. 88<br />
5. Ausbleiben einer Partei am Vermittlungsvorstand ...................................................... 88<br />
6. Kosten ....................................................................................................................... 88<br />
7. Vermittlungsprotokoll ................................................................................................. 89<br />
8. Ausfertigung des Vermittlungsprotokolls .................................................................... 90<br />
9. Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t .......................................................................... 90<br />
VIII. Ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Untersu<strong>ch</strong>ung ............................................................................. 91<br />
I. Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde gegen den Vermittler................... 92<br />
I. Re<strong>ch</strong>tsmittelinstanz .............................................................................................. 92<br />
II. Bes<strong>ch</strong>werdegründe .............................................................................................. 92<br />
III. Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren .......................................................................................... 92<br />
Anhang ............................................................................................................................... 94<br />
Muster ............................................................................................................................ 95<br />
1. Muster Vorladung ...................................................................................................... 96<br />
2. Muster Vers<strong>ch</strong>iebung ................................................................................................. 98<br />
3. Muster Publikation im Amtsblatt ................................................................................. 99<br />
4. Muster Leits<strong>ch</strong>ein ..................................................................................................... 100<br />
5. Muster Unents<strong>ch</strong>uldigtes Ausbleiben ....................................................................... 101<br />
6. Muster Offenhaltung ................................................................................................ 102<br />
7. Muster Einspra<strong>ch</strong>e ................................................................................................... 103<br />
8. Muster Teilanerkennung .......................................................................................... 104<br />
9. Muster Widerklage ................................................................................................... 105<br />
- 6 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
10. Muster Re<strong>ch</strong>tsbegehren ........................................................................................... 106<br />
11. Muster Verglei<strong>ch</strong> ...................................................................................................... 109<br />
12. Muster Offenhaltung Verglei<strong>ch</strong>................................................................................. 110<br />
13. Muster Kostenents<strong>ch</strong>eid Abwesenheit Kläger .......................................................... 111<br />
14. Muster Kostenents<strong>ch</strong>eid .......................................................................................... 112<br />
15. Muster Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ........................................................................................... 114<br />
16. Muster Stellungnahme ............................................................................................. 116<br />
17. Muster Rückzug ....................................................................................................... 117<br />
18. Muster Verzi<strong>ch</strong>t auf Verhandlung ............................................................................. 118<br />
19. Muster Re<strong>ch</strong>tskraft ................................................................................................... 119<br />
20. Muster Leits<strong>ch</strong>ein Ehrverletzung .............................................................................. 120<br />
Formulare .................................................................................................................... 122<br />
1. Formular Vorladung (deuts<strong>ch</strong>) ................................................................................. 123<br />
2. Formular Vorladung (italienis<strong>ch</strong>) .............................................................................. 125<br />
3. Formular Vorladung (französis<strong>ch</strong>) ............................................................................ 126<br />
4. Formular Vorladung (englis<strong>ch</strong>) ................................................................................. 127<br />
5. Formular Vorladung (spanis<strong>ch</strong>) ................................................................................ 128<br />
5.a Formular Vorladung (portugiesis<strong>ch</strong>) ......................................................................... 130<br />
6. Formular Leits<strong>ch</strong>ein ................................................................................................. 130<br />
7. Formular Verglei<strong>ch</strong> .................................................................................................. 131<br />
8. Formular Offenhaltung ............................................................................................. 132<br />
9. Formular Kostenents<strong>ch</strong>eid ....................................................................................... 133<br />
10. Formular Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ........................................................................................ 134<br />
11. Formular Brief .......................................................................................................... 136<br />
12. Formular HZUe65 .................................................................................................... 137<br />
13. Formular Erläuterungen zum Leits<strong>ch</strong>ein .................................................................. 142<br />
14. Formular Inspektion ................................................................................................. 143<br />
15. Formular Statistik ..................................................................................................... 147<br />
16. Formular Ges<strong>ch</strong>äftsregister ..................................................................................... 148<br />
Erfolgrei<strong>ch</strong> vermitteln ............................................................................................... 149<br />
1. Bedeutung der Vermittlung ...................................................................................... 150<br />
2. Ziel der Vermittlung .................................................................................................. 151<br />
3. Die Rolle des Vermittlers ......................................................................................... 151<br />
4. Haltung und Regie des Vermittlers .......................................................................... 152<br />
5. Ablauf des Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong>s ........................................................................... 153<br />
6. Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong> mit Anwälten ......................................................................... 159<br />
Anhang 1: Umgang mit starken Emotionen..................................................................... 160<br />
Anhang 2: Nützli<strong>ch</strong>e Sätze und Fragen (= Tipps <strong>für</strong> die Praxis) ...................................... 161<br />
Anhang 3: Fragete<strong>ch</strong>nik im vermittelnden Gesprä<strong>ch</strong> ...................................................... 162<br />
Anhang 4: Checkliste <strong>für</strong> den Vermittler .......................................................................... 164<br />
Sa<strong>ch</strong>register ................................................................................................................... 166<br />
A ................................................................................................................................ 166<br />
B ................................................................................................................................ 167<br />
C ................................................................................................................................ 167<br />
D ................................................................................................................................ 167<br />
E ................................................................................................................................ 168<br />
- 7 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
F ................................................................................................................................ 168<br />
G ................................................................................................................................ 169<br />
H ................................................................................................................................ 169<br />
I ................................................................................................................................ 170<br />
J ................................................................................................................................ 170<br />
K ................................................................................................................................ 170<br />
L ................................................................................................................................ 171<br />
M ................................................................................................................................ 171<br />
N ................................................................................................................................ 171<br />
O ................................................................................................................................ 172<br />
P ................................................................................................................................ 172<br />
Q ................................................................................................................................ 173<br />
R ................................................................................................................................ 173<br />
S ................................................................................................................................ 173<br />
T ................................................................................................................................ 174<br />
U ................................................................................................................................ 174<br />
V ................................................................................................................................ 175<br />
W ................................................................................................................................ 176<br />
X ................................................................................................................................ 176<br />
Y ................................................................................................................................ 176<br />
Z ................................................................................................................................ 177<br />
- 8 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
A. Das Vermittleramt<br />
I. Amtsstellung<br />
1. Wahl<br />
1 Das Kreisgeri<strong>ch</strong>t wählt den Vermittler und seinen Stellvertreter (Art. 22 lit. c GerG). Als<br />
Vermittler und als Stellvertreter ist wählbar, wer stimmfähig ist (Art. 9 Abs. 1 Verordnung<br />
über die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden). Sie haben im Geri<strong>ch</strong>tskreis des örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeitsberei<strong>ch</strong>s<br />
zu wohnen (Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden). Ri<strong>ch</strong>ter und<br />
Geri<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>reiber sind im Geri<strong>ch</strong>tskreis, in dem sie <strong>das</strong> Amt ausüben, ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong>zeitig<br />
Vermittler oder Stellvertreter (Art. 12 Verordnung über die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden).<br />
2 Das Kreisgeri<strong>ch</strong>t teilt den Geri<strong>ch</strong>tskreis in Vermittlungskreise ein (Art. 4 GerG). Pro Geri<strong>ch</strong>tskreis<br />
bestehen hö<strong>ch</strong>stens vier Vermittlungskreise (Art. 2 Verordnung über die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden).<br />
3 Die Amtsdauer beträgt se<strong>ch</strong>s Jahre. Sie beginnt am 1. Juni (Art. 28 GerG).<br />
2. Stellvertretung<br />
4 Der Stellvertreter amtet im Falle der Verhinderung des Vermittlers oder wenn dieser si<strong>ch</strong> im<br />
Ausstand (N 31 ff.) befindet. Es ist aber zulässig, <strong>das</strong>s der Vermittler und sein Stellvertreter<br />
darüber hinaus vereinbaren, wie der Stellvertreter zum Einsatz kommen soll (z.B. während<br />
bestimmten Monaten des Jahres oder <strong>für</strong> jeden dritten oder vierten Fall).<br />
5 Der Vermittler und sein Stellvertreter sind ausserordentli<strong>ch</strong>e Stellvertreter in den übrigen<br />
Vermittlungskreisen des Geri<strong>ch</strong>tskreises (Art. 4bis Abs. 2 GerG). Ferner kann <strong>das</strong> Kreisgeri<strong>ch</strong>t<br />
den Vermittler und den Stellvertreter eines bena<strong>ch</strong>barten Geri<strong>ch</strong>tskreises als ausserordentli<strong>ch</strong>e<br />
Stellvertretung einsetzen (Art. 13 Abs. 1 lit. a Verordnung über die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden).<br />
3. Amtssitz<br />
6 Für den Vermittlungsvorstand stellt die politis<strong>ch</strong>e Gemeinde unentgeltli<strong>ch</strong> angemessene<br />
Räume zur Verfügung (Art. 49 lit. a GerG). Das Kreisgeri<strong>ch</strong>t bezei<strong>ch</strong>net die Sekretariate. Sie<br />
- 9 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
sind getrennt von jenen der Kreisgeri<strong>ch</strong>te zu führen (Art. 18 Abs. 1 und 2 Verordnung über<br />
die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden).<br />
4. Verantwortli<strong>ch</strong>keit<br />
7 Die vermögensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verantwortli<strong>ch</strong>keit des Vermittlers ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Bestimmungen<br />
des Gesetzes über die Haftung öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Körpers<strong>ch</strong>aften und Anstalten<br />
und die Verantwortli<strong>ch</strong>keit der Behörden, Beamten und öffentli<strong>ch</strong>en Angestellten (Verantwortli<strong>ch</strong>keitsgesetz,<br />
sGS 161.1).<br />
8 Die disziplinaris<strong>ch</strong>e Verantwortli<strong>ch</strong>keit ergibt si<strong>ch</strong> aus dem Disziplinargesetz (sGS 161.3),<br />
die strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e aus dem S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Strafgesetzbu<strong>ch</strong>, insbesondere Art. 312 ff.<br />
StGB.<br />
5. S<strong>ch</strong>weigepfli<strong>ch</strong>t<br />
9 Der Vermittler ist zur Vers<strong>ch</strong>wiegenheit verpfli<strong>ch</strong>tet hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> dessen, was er in seiner<br />
amtli<strong>ch</strong>en Tätigkeit von den Parteien und Nebenparteien (N 66 ff.) erfahren hat (Art. 37<br />
GerG).<br />
10 Er darf als Zeuge über seine Wahrnehmungen in amtli<strong>ch</strong>er Tätigkeit nur einvernommen<br />
werden, wenn der Kantonsgeri<strong>ch</strong>tspräsident ihn dazu ermä<strong>ch</strong>tigt (Art. 38 Abs. 1 GerG); diese<br />
Ermä<strong>ch</strong>tigung ist au<strong>ch</strong> einzuholen, wenn der Vermittler ni<strong>ch</strong>t mehr im Amt steht. Zudem<br />
darf der Vermittler über Zugeständnisse am Vermittlungsvorstand nur dann als Zeuge befragt<br />
werden, wenn die beteiligten Parteien si<strong>ch</strong> damit ausdrückli<strong>ch</strong> einverstanden erklärt<br />
haben (Art. 133 ZPO). Mit Zugeständnissen sind Erklärungen zur konkreten Streitsa<strong>ch</strong>e<br />
gemeint, die eine Partei zu ihren eigenen Lasten abgibt.<br />
11 Vermittleramtli<strong>ch</strong>e Akten, die vom vorgesetzten Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten oder vom Kantonsgeri<strong>ch</strong>t<br />
verlangt werden, sind herauszugeben. Begehren von Parteien und anderen<br />
Amtsstellen sind samt den verlangten Akten dem Kantonsgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten zuzustellen,<br />
der über die Herausgabe ents<strong>ch</strong>eidet (Art. 38 GerG; Art. 132 ZPO, Art. 81 Abs. 3 GO). Akten<br />
eines eigenen Falls (bzw. Kopien davon) sind der betreffenden Partei ohne weiteres herauszugeben.<br />
- 10 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
6. Aufsi<strong>ch</strong>t<br />
12 Der Vermittler steht unter der Aufsi<strong>ch</strong>t des Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten (Art. 43 lit. a GerG; Art.<br />
10 Abs. 1 lit. g GO), dem er alljährli<strong>ch</strong> anfangs Januar auf einem ihm zur Verfügung gestellten<br />
Formular (Formular 15 Statistik) Beri<strong>ch</strong>t über seine Ges<strong>ch</strong>äftstätigkeit zu erstatten hat<br />
(Art. 4 Abs. 1 Verordnung über die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden).<br />
Der Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsident hat jedes Vermittleramt in jeder Amtsdauer zu inspizieren und<br />
über den Befund dem Kantonsgeri<strong>ch</strong>t Beri<strong>ch</strong>t zu erstatten. Er verwendet da<strong>für</strong> ebenfalls ein<br />
Formular (Formular 14 Inspektion). Der Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsident hat insbesondere zu prüfen,<br />
ob der Vermittler die Vorladungen dem Gesetz entspre<strong>ch</strong>end erlässt, <strong>das</strong> Ges<strong>ch</strong>äftsregister<br />
und die Vermittlungsprotokolle sorgfältig führt und aufbewahrt, die Leits<strong>ch</strong>eine ri<strong>ch</strong>tig ausstellt<br />
und die Akten vors<strong>ch</strong>riftsgemäss ablegt. Das Ergebnis der Inspektion ist mit dem Vermittler<br />
zu bespre<strong>ch</strong>en. Das Kantonsgeri<strong>ch</strong>t kann dur<strong>ch</strong> Runds<strong>ch</strong>reiben den Vermittlern allgemeine<br />
Weisungen erteilen. Die Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten und die Vermittler werden dazu<br />
angehört.<br />
7. Spra<strong>ch</strong>gebrau<strong>ch</strong><br />
13 Die Gesetze, auf die dieses Handbu<strong>ch</strong> Bezug nimmt, verwenden die männli<strong>ch</strong>e Form, z.B.<br />
Vermittler, Kläger, Re<strong>ch</strong>tsanwalt. Das Handbu<strong>ch</strong> übernimmt diesen Spra<strong>ch</strong>gebrau<strong>ch</strong>. Die<br />
Amts- und Funktionsbezei<strong>ch</strong>nungen beziehen si<strong>ch</strong> aber selbstverständli<strong>ch</strong> auf beide Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ter<br />
(vgl. au<strong>ch</strong> Art. 84 GO). Wenn hingegen in einem konkreten Vermittlungsverfahren<br />
eine Vermittlerin, eine Klägerin oder eine Re<strong>ch</strong>tsanwältin auftritt, werden im Vermittlungsprotokoll,<br />
in Korrespondenzen usw. die weibli<strong>ch</strong>en Formen verwendet. Die Formulare<br />
sind entspre<strong>ch</strong>end formuliert.<br />
8. Ents<strong>ch</strong>ädigung<br />
14 Der Vermittler und der Stellvertreter erhalten eine paus<strong>ch</strong>ale Fallents<strong>ch</strong>ädigung (Art. 15<br />
Abs. 1 Verordnung über die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden). Mit der Fallpaus<strong>ch</strong>ale werden der fallbezogene<br />
Zeitaufwand und die fallbezogenen allgemeinen Auslagen abgegolten. Fallbezogene<br />
Barauslagen werden zusätzli<strong>ch</strong> ents<strong>ch</strong>ädigt (Art. 10 Abs. 1 Verordnung über die Ents<strong>ch</strong>ädigung<br />
der ni<strong>ch</strong>t fest angestellten Ri<strong>ch</strong>terinnen und Ri<strong>ch</strong>ter sowie der Mitglieder der<br />
S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden, zit. Ents<strong>ch</strong>ädigungsverordnung). Die Fallpaus<strong>ch</strong>ale beträgt Fr. 200.-<br />
(Art. 12 Ents<strong>ch</strong>ädigungsverordnung). Vorbehalten bleiben die Ausri<strong>ch</strong>tung einer zusätzli<strong>ch</strong>en<br />
Jahrespaus<strong>ch</strong>ale und die Ents<strong>ch</strong>ädigung im Rahmen einer festen Anstellung (Art. 15<br />
Abs. 2 Verordnung über die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden).<br />
- 11 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Der Kanton trägt die Kosten <strong>für</strong> die Sekretariate (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die<br />
S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden).<br />
9. Gebühren<br />
15 Die Gebühren <strong>für</strong> die Verri<strong>ch</strong>tungen des Vermittlers sowie die angefallenen Bussen fliessen<br />
in die Staatskasse . Der Vermittler zieht die Gebühren und Bussen mit Vorteil über ein auf<br />
<strong>das</strong> Vermittleramt lautendes Post- oder Bank-Konto in der S<strong>ch</strong>weiz ein. Gegenüber dem<br />
Kanton re<strong>ch</strong>net er periodis<strong>ch</strong> ab.<br />
Es werden die folgenden Gebühren erhoben (Art. 8 Geri<strong>ch</strong>tskostentarif):<br />
- Für den Vermittlungsvorstand Fr. 100.- bis 300.-<br />
- Kostenverlegung, wenn kein Prozess folgt Fr. 200.- bis 500.-<br />
Die Gebühr kann <strong>für</strong> besonders aufwändige Verfahren bis zum doppelten Ansatz erhöht<br />
werden.<br />
10. Weiterbildung<br />
16 Das Kantonsgeri<strong>ch</strong>t sorgt <strong>für</strong> die Weiterbildung (Art. 14 Verordnung über die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden).<br />
- 12 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
II. Ausstattung<br />
1. Gesetze<br />
17 Das Vermittleramt hat wenigstens über folgende Erlasse - in der jeweils geltenden Fassung<br />
- zu verfügen:<br />
des Kantons St.Gallen:<br />
Geri<strong>ch</strong>tsgesetz vom 2. April 1987 (GerG) sGS 941.1<br />
Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990 (ZPO) sGS 961.2<br />
Zivilprozessverordnung vom 5. Februar 1991 (ZPV) sGS 961.21<br />
Geri<strong>ch</strong>tsordnung vom 19. April 1991 (GO) sGS 941.21<br />
<br />
Verordnung über die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden vom 14. November 2008 (in Vollzug ab<br />
1. Juni 2009)<br />
Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999 (StP) sGS 962.1<br />
Anwaltsgesetz vom 11. November 1993 (AnwG) sGS 963.70<br />
Geri<strong>ch</strong>tskostentarif vom 19. Mai 2009 (GKT) sGS 941.12<br />
<br />
<br />
Verordnung über die Ents<strong>ch</strong>ädigung der ni<strong>ch</strong>t fest angestellten Ri<strong>ch</strong>terinnen und Ri<strong>ch</strong>ter<br />
sowie der Mitglieder der S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden vom 19. Mai 2009 (in Vollzug ab<br />
1. Juni 2009)<br />
Honorarordnung <strong>für</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwälte und Re<strong>ch</strong>tsagenten vom 22. April 1994 (HonO)<br />
sGS 963.75<br />
Einführungsgesetz zum S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong> (EG zum ZGB) sGS 911.1<br />
Verordnung über <strong>das</strong> S<strong>ch</strong>eidungsverfahren sGS 961.22<br />
des Bundes:<br />
S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilgesetzbu<strong>ch</strong> (ZGB) SR 210<br />
Obligationenre<strong>ch</strong>t (OR) SR 220<br />
Geri<strong>ch</strong>tsstandsgesetz (GestG) SR 272<br />
S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Strafgesetzbu<strong>ch</strong> (StGB) SR 311<br />
Bundesgesetz über S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkurs (S<strong>ch</strong>KG) SR 281.1<br />
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) SR 935.61<br />
18 Die kantonalen Erlasse können bei der Materialzentrale, Regierungsgebäude,<br />
9001 St.Gallen, bezogen werden und sind abrufbar unter www.gallex.<strong>ch</strong>. Die Bundesgesetze<br />
sind beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern (ehemals Eidgenössis<strong>ch</strong>en Drucksa<strong>ch</strong>en-<br />
- 13 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
und Materialzentrale, EDMZ), zu bestellen oder sind abrufbar unter<br />
www.admin.<strong>ch</strong>/<strong>ch</strong>/d/sr/sr.html.<br />
19 Das Kreisgeri<strong>ch</strong>t hat dem Vermittler Zugang zur st. gallis<strong>ch</strong>en Gesetzessammlung (mit Vorteil<br />
systematis<strong>ch</strong>e Sammlung) zu geben.<br />
2. GVP und Amtsblatt<br />
20 Das Kreisgeri<strong>ch</strong>t hat dem Vermittler Zugang zu geben:<br />
<br />
Zur St.Gallis<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>ts- und Verwaltungspraxis (GVP),<br />
<br />
zum Amtsblatt des Kantons St.Gallen, sofern <strong>das</strong> Vermittleramt ni<strong>ch</strong>t selbständig ein<br />
Amtsblatt zur Verfügung hat.<br />
3. Weisungen, Amtsberi<strong>ch</strong>te, Inspektionsberi<strong>ch</strong>te<br />
21 Weisungen und Amtsberi<strong>ch</strong>te des Kantonsgeri<strong>ch</strong>ts sowie Inspektionsberi<strong>ch</strong>te der Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten<br />
sind in geeigneter Weise aufzubewahren.<br />
4. Ges<strong>ch</strong>äftsregister<br />
22 Das Ges<strong>ch</strong>äftsregister (Formular 16 Ges<strong>ch</strong>äftsregister) besteht herkömmli<strong>ch</strong>erweise als<br />
Bu<strong>ch</strong>. Es enthält ein alphabetis<strong>ch</strong>es Verzei<strong>ch</strong>nis, in wel<strong>ch</strong>es jeder Fall unter dem Namen<br />
des Klägers und des Beklagten, also zweimal, einzutragen ist. Zulässig ist au<strong>ch</strong>, <strong>das</strong> Ges<strong>ch</strong>äftsregister<br />
in Loseblatt-Form und insbesondere mittels elektronis<strong>ch</strong>er Datenverarbeitung<br />
zu führen. In diesem Fall sind die glei<strong>ch</strong>en Informationen wie im Bu<strong>ch</strong> festzuhalten.<br />
Die einzelnen Blätter sind in einem Ordner aufzubewahren. Wird <strong>das</strong> Ges<strong>ch</strong>äftsregister<br />
elektronis<strong>ch</strong> geführt, müssen die Blätter mindestens jährli<strong>ch</strong> ausgedruckt und in einem<br />
Ordner abgelegt weren. (vgl. im Übrigen N 103 ff.).<br />
5. Vermittlungsprotokoll<br />
23 Das Vermittlungsprotokoll wird auf einem Formular (Formular 6 Leits<strong>ch</strong>ein; Muster 4 Leits<strong>ch</strong>ein)<br />
oder mittels elektronis<strong>ch</strong>er Datenverarbeitung geführt (vgl. au<strong>ch</strong> N 121, 181). Die<br />
Formulare oder Ausdrucke sind (pro Jahrgang oder mehrere Jahrgänge zusammen) in Ordnern<br />
aufzubewahren.<br />
- 14 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
6. Formulare<br />
24 Der Vermittler kann zur Zeit no<strong>ch</strong> vers<strong>ch</strong>iedene Formulare bei der Materialzentrale, Regierungsgebäude,<br />
9001 St.Gallen, beziehen. Zweckmässigerweise werden aber die Formulare<br />
in elektronis<strong>ch</strong>er Form im Anhang verwendet.<br />
7. Stempel und S<strong>ch</strong>reibmaterial<br />
25 Das Vermittleramt muss über einen Stempel "Vermittleramt..." verfügen. Die Leits<strong>ch</strong>eine (N<br />
206) und Kostenents<strong>ch</strong>eide (N 214 ff.) sind neben der Unters<strong>ch</strong>rift mit dem Stempel zu versehen.<br />
26 Das Vermittleramt verfügt über einen eigenen Briefkopf (Formular 11 Brief).<br />
8. Postquittungsbu<strong>ch</strong><br />
27 Für die einges<strong>ch</strong>riebenen Sendungen ist ein Postquittungsbu<strong>ch</strong> bzw. ein Aufgabeverzei<strong>ch</strong>nis<br />
("Barcodeliste <strong>für</strong> Briefpostsendungen mit Zustellna<strong>ch</strong>weis") zu verwenden. Die vollen<br />
Bü<strong>ch</strong>er bzw. die Aufgabeverzei<strong>ch</strong>nisse sind während fünf Jahren aufzubewahren (vgl. N<br />
28).<br />
9. Ar<strong>ch</strong>iv<br />
28 Im Vermittleramt sind zu ar<strong>ch</strong>ivieren:<br />
<br />
Ges<strong>ch</strong>äftsregister und Vermittlungsprotokolle,<br />
<br />
Akten der erledigten Fälle. Die Akten setzen si<strong>ch</strong> aus den in jedem Fall eingegangenen<br />
S<strong>ch</strong>reiben samt Briefums<strong>ch</strong>lägen sowie aus den Kopien der S<strong>ch</strong>reiben und Vorladungen<br />
des Vermittlers zusammen; sie sind pro Fall zusammenzuheften oder abzulegen in<br />
Mappen, auf denen Jahrgang und Eins<strong>ch</strong>reibnummer sowie die Namen der Parteien<br />
vermerkt sind. Allfällig eingerei<strong>ch</strong>te Parteiakten sind bei Abs<strong>ch</strong>luss des Vermittlungsverfahrens<br />
zurückzugeben (Art. 71 Abs. 2 GO).<br />
29 Akten und Ges<strong>ch</strong>äftsregister können na<strong>ch</strong> fünfzehn Jahren selbständig unter Wahrung der<br />
Vertrauli<strong>ch</strong>keit verni<strong>ch</strong>tet werden (Art. 73 Abs. 2 GO). Zu ar<strong>ch</strong>ivieren sind hingegen die in<br />
Re<strong>ch</strong>tskraft erwa<strong>ch</strong>senen Urteilsvors<strong>ch</strong>läge (Art. 73 Abs. 1 GO).<br />
- 15 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
III. Ausstand<br />
1. Ausstandsgründe<br />
31 Der Vermittler hat gemäss Art. 55 GerG in den Ausstand zu treten:<br />
<br />
Wenn er selbst, sein Ehegatte oder Verlobter, Verwandter oder Vers<strong>ch</strong>wägerter bis und<br />
mit vierten Grad, seine Pflege- oder Stiefeltern, Pflege- oder Stiefkinder an der Angelegenheit<br />
persönli<strong>ch</strong> beteiligt sind;<br />
<br />
wenn er Vertreter, Beauftragter, Angestellter oder Organ einer an der Angelegenheit<br />
beteiligten Person ist oder in der Sa<strong>ch</strong>e Auftrag erteilt hat; oder<br />
<br />
wenn er aus anderen Gründen befangen ers<strong>ch</strong>eint. Der Ausstandsgrund der Befangenheit<br />
ist bereits gegeben, wenn nur ein Ans<strong>ch</strong>ein von Befangenheit vorliegt. Es ist also<br />
ni<strong>ch</strong>t notwendig, <strong>das</strong>s si<strong>ch</strong> der Vermittler au<strong>ch</strong> wirkli<strong>ch</strong> subjektiv befangen fühlt (GVP<br />
1990 Nr. 66). Für die Befangenheit müssen aber objektive Gründe vorliegen. Eine rein<br />
subjektive Ans<strong>ch</strong>auung einer Partei genügt ni<strong>ch</strong>t.<br />
32 Die Ausstandsgründe gemäss Art. 55 GerG sind abs<strong>ch</strong>liessend. Der Vermittler kann ni<strong>ch</strong>t<br />
aus irgendwel<strong>ch</strong>en anderen Gründen in Ausstand treten. Er brau<strong>ch</strong>t si<strong>ch</strong> aber au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t in<br />
Ausstand versetzen zu lassen, wenn offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> kein gesetzli<strong>ch</strong>er Grund vorliegt (vgl.<br />
aber au<strong>ch</strong> N 34).<br />
2. Verfahren<br />
33 Das Ausstandsbegehren ist in der Regel vor dem Vermittlungsvorstand zu stellen. Es muss<br />
ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>t werden; S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit dürfte aber die Regel bleiben. Die Partei,<br />
wel<strong>ch</strong>e den Ausstand verlangt, hat <strong>das</strong> Gesu<strong>ch</strong> unter Angabe des Grundes dem Vermittler<br />
zu unterbreiten; s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Belege sind soweit mögli<strong>ch</strong> beizubringen.<br />
34 Anerkennt der Vermittler den Ausstandsgrund, so leitet er den Fall an den Stellvertreter (N<br />
4) weiter. Liegt gegen diesen ebenfalls ein Ausstandsgrund vor, hat der a.o. Stellvertreter (N<br />
5) zu amten, bzw. ist dem Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten Mitteilung zu ma<strong>ch</strong>en (Art. 33 Abs. 2<br />
Ziff. 3 GerG), wel<strong>ch</strong>er den a.o. Stellvertreter bestimmt.<br />
- 16 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
35 Lehnt der Vermittler den Ausstandsgrund ab, teilt er dies der gesu<strong>ch</strong>stellenden Partei mit.<br />
Beharrt diese auf dem Ausstand, so sind die Akten mit der Stellungnahme des Vermittlers<br />
dem Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten zu übermitteln, der (endgültig) ents<strong>ch</strong>eidet (Art. 56 Abs. 1 lit.<br />
a GerG).<br />
36 Das Ausstandsbegehren kann jederzeit gestellt werden. Für den dadur<strong>ch</strong> entstandenen<br />
höheren Aufwand kann die Gebühr gemäss Art. 8 Geri<strong>ch</strong>tskostentarif heraufgesetzt werden.<br />
Diese Kosten bezahlt der Kläger (vgl. au<strong>ch</strong> N 209).<br />
- 17 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
B. Zuständigkeit des Vermittlers im Zivilprozess<br />
I. Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />
1. Allgemeines<br />
37 Der Vermittler ist zuständig <strong>für</strong> die Dur<strong>ch</strong>führung des Vermittlungsverfahrens; in der Sa<strong>ch</strong>e<br />
steht ihm keine Ents<strong>ch</strong>eidungskompetenz zu. Zu ents<strong>ch</strong>eiden hat der Vermittler aber über<br />
die Prozesskosten, d.h. über die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens und über die<br />
Parteikosten (N 45 und N 208 - 218).<br />
2. Obligatoris<strong>ch</strong>e Vermittlung<br />
38 Ein Vermittlungsverfahren findet obligatoris<strong>ch</strong> statt, in den dem Zivilprozessverfahren unterstellten<br />
Streitigkeiten, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die Anwendung des S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkursre<strong>ch</strong>ts<br />
dur<strong>ch</strong> den Ri<strong>ch</strong>ter (Art. 1 ZPO), soweit die ZPO keine Ausnahmen vorsieht (Art. 134<br />
Abs. 1 ZPO).<br />
39 Fälle obligatoris<strong>ch</strong>er Vermittlung sind namentli<strong>ch</strong>:<br />
<br />
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--, die gemäss Art. 7 lit. a ZPO<br />
dur<strong>ch</strong> den Einzelri<strong>ch</strong>ter des Kreisgeri<strong>ch</strong>tes zu ents<strong>ch</strong>eiden sind;<br />
<br />
Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- (Art. 13 i.V.m. Art.<br />
136 lit. a ZPO), die in die Zuständigkeit des Kreisgeri<strong>ch</strong>ts fallen;<br />
<br />
Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert gemäss Art. 13 ZPO vor dem Kreisgeri<strong>ch</strong>t;<br />
<br />
S<strong>ch</strong>eidungsklagen (Art. 134 ZPO; vgl. au<strong>ch</strong> Art. 14 Verordnung über <strong>das</strong> S<strong>ch</strong>eidungsverfahren).<br />
3. Freiwillige Vermittlung<br />
40 Das Vermittlungsverfahren kann in den Fällen von Art. 136 ZPO na<strong>ch</strong> Wahl des Klägers<br />
dur<strong>ch</strong>geführt werden oder kann entfallen.<br />
- 18 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
<br />
Wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt.<br />
<br />
Wenn <strong>das</strong> Kantonsgeri<strong>ch</strong>t als einzige Instanz zuständig ist (Art. 19 ZPO), z.B. in Urheberre<strong>ch</strong>tsstreitigkeiten.<br />
<br />
Wenn <strong>das</strong> Handelsgeri<strong>ch</strong>t zuständig ist; dies trifft unter folgenden Voraussetzungen zu:<br />
- Na<strong>ch</strong> Art. 14 ZPO in Streitigkeiten zwis<strong>ch</strong>en Parteien, die im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Handelsregister<br />
oder in einem entspre<strong>ch</strong>enden ausländis<strong>ch</strong>en Register eingetragen<br />
sind, wenn die Streitigkeit mit der gegenseitigen ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>en Tätigkeit zusammenhängt<br />
und der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt.<br />
- Na<strong>ch</strong> Art. 15 ZPO unabhängig von der Höhe des Streitwertes in Streitigkeiten über:<br />
- Ges<strong>ch</strong>äftsfirmen;<br />
- Handelsgesells<strong>ch</strong>aften und Genossens<strong>ch</strong>aften;<br />
- Fabrik- und Handelsmarken, Design sowie Erfindungspatente;<br />
- unlauteren Wettbewerb, wenn ni<strong>ch</strong>t <strong>das</strong> Bundesre<strong>ch</strong>t ein einfa<strong>ch</strong>es und ras<strong>ch</strong>es<br />
Verfahren vors<strong>ch</strong>reibt;<br />
- Kartelle und Anlagefonds.<br />
41 Wenn der Weg der freiwilligen Vermittlung gewählt wird, läuft <strong>das</strong> Verfahren glei<strong>ch</strong> ab wie<br />
bei der obligatoris<strong>ch</strong>en Vermittlung. Au<strong>ch</strong> bei der freiwilligen Vermittlung ist daher (auf Antrag)<br />
<strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll (Leits<strong>ch</strong>ein) zuzustellen (hier z.B. mit der Angabe des Handelsgeri<strong>ch</strong>ts<br />
als zuständigem Geri<strong>ch</strong>t und der zweimonatigen Einrei<strong>ch</strong>ungsfrist). Bei Ni<strong>ch</strong>teinleiten<br />
des Prozesses können au<strong>ch</strong> hier Prozesskosten verlegt werden (N 214 ff.).<br />
42 Zum Verzi<strong>ch</strong>t auf den mündli<strong>ch</strong>en Vermittlungsvorstand vgl. N 133. In diesen Fällen findet<br />
ein Vermittlungsverfahren statt, es wird aber s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>geführt.<br />
4. Auss<strong>ch</strong>luss der Vermittlung<br />
43 Ein Vermittlungsverfahren findet ni<strong>ch</strong>t statt (Art. 135 ZPO):<br />
<br />
<br />
<br />
Wenn die Ehegatten gemeinsam die S<strong>ch</strong>eidung verlangen, die beklagte Partei der<br />
S<strong>ch</strong>eidung zustimmt oder Widerklage erhebt (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 136 Abs. 1 ZGB<br />
bzw. Art. 14 Verordnung über <strong>das</strong> S<strong>ch</strong>eidungsverfahren);<br />
bei Klagen auf Anfe<strong>ch</strong>tung der Vaters<strong>ch</strong>aftsvermutung (Art. 256/262 ZGB) oder der<br />
Kindesanerkennung (Art. 260a ZGB);<br />
wenn <strong>das</strong> summaris<strong>ch</strong>e Verfahren anzuwenden ist (Art. 196-200 ZPO); darunter fallen<br />
insbesondere vorsorgli<strong>ch</strong>e Massnahmen, Besitzess<strong>ch</strong>utzverfahren und Re<strong>ch</strong>tsöffnungen,<br />
Begehren um Na<strong>ch</strong>lassstundung. Im Übrigen sind die Gesetzesvors<strong>ch</strong>riften,<br />
- 19 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
deren Anwendung im summaris<strong>ch</strong>en Verfahren erfolgt, in der Zivilprozessverordnung<br />
(ZPV, sGS 961.21) aufgezählt;<br />
<br />
wenn <strong>das</strong> bes<strong>ch</strong>leunigte Verfahren anzuwenden ist, insbesondere im Berei<strong>ch</strong> des<br />
S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkursgesetzes (beispielsweise bei Klagen auf Feststellung<br />
des Ni<strong>ch</strong>tbestehens der S<strong>ch</strong>uld, Widerspru<strong>ch</strong>sklagen, Kollokationsklagen, Klagen<br />
betreffend neues Vermögen), aber au<strong>ch</strong> bei der Gewährleistung im Viehhandel;<br />
<br />
im Verfahren um Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung.<br />
5. Vermittlung vor einer anderen Behörde<br />
44 In folgenden Fällen findet kein Vermittlungsverfahren vor dem Vermittler statt. Es ist aber ein<br />
Vermittlungsverfahren vor einer anderen Behörde vorges<strong>ch</strong>rieben bzw. zulässig:<br />
<br />
Bei Streitigkeiten aus dem Miet- und Pa<strong>ch</strong>tverhältnis unbewegli<strong>ch</strong>er Sa<strong>ch</strong>en unter Eins<strong>ch</strong>luss<br />
der landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Pa<strong>ch</strong>t ist die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsstelle <strong>für</strong> Miet- und Pa<strong>ch</strong>tverhältnisse<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren zuständig.<br />
<br />
Die S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsstelle <strong>für</strong> Arbeitsverhältnisse führt den Versöhnungsversu<strong>ch</strong> in Streitigkeiten<br />
aus dem Arbeitsverhältnis dur<strong>ch</strong> (Art. 151 Abs. 1 ZPO).<br />
<br />
In den Fällen, die si<strong>ch</strong> auf <strong>das</strong> Glei<strong>ch</strong>stellungsgesetz stützen, kann freiwillig ein S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahren<br />
vor der S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsstelle <strong>für</strong> Klagen na<strong>ch</strong> dem Glei<strong>ch</strong>stellungsgesetz<br />
verlangt werden (Art. 11 GlG; Art. 151 Abs. 2 ZPO).<br />
6. Kostenfestsetzung<br />
45 Ents<strong>ch</strong>eidkompetenz kommt dem Vermittler in Bezug auf die Prozesskosten zu. Er setzt die<br />
Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens fest. Folgt auf <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren kein<br />
Prozess, verlegt der Vermittler in einem Kostenents<strong>ch</strong>eid sowohl die Geri<strong>ch</strong>tskosten des<br />
Vermittlungsverfahrens als au<strong>ch</strong> die Parteikosten (vgl. N 208-218).<br />
- 20 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
II. Örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />
46 Mit dem Erlass des Geri<strong>ch</strong>tsstandsgesetzes wurden die Geri<strong>ch</strong>tsstände bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
geregelt. Die kantonalen Vors<strong>ch</strong>riften zur örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeit (Art. 22 ff. ZPO) sind daher<br />
zum grössten Teil aufgehoben worden. Bei internationalen Sa<strong>ch</strong>verhalten sind die Geri<strong>ch</strong>tsstände<br />
im Bundesgesetz über <strong>das</strong> Internationale Privatre<strong>ch</strong>t (IPRG) und in vers<strong>ch</strong>iedenen<br />
Staatsverträgen geregelt (z.B. im Lugano-Übereinkommen, LugUe).<br />
1. Allgemeiner Geri<strong>ch</strong>tsstand<br />
47 Grundregel der örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeit ist, <strong>das</strong>s Klagen am Wohnsitz der beklagten Partei<br />
anzuheben sind (Art. 3 GestG). Der Wohnsitz einer Partei bestimmt si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Vors<strong>ch</strong>riften<br />
des Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es (Art. 3 Abs. 2 GestG bzw. 23 ff. ZGB) und befindet si<strong>ch</strong> <strong>für</strong><br />
natürli<strong>ch</strong>e Personen am Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse; bei juristis<strong>ch</strong>en Personen ist<br />
der Sitz der Gesells<strong>ch</strong>aft massgebend.<br />
2. Besondere Geri<strong>ch</strong>tsstände<br />
48 Eine wi<strong>ch</strong>tige Ausnahme vom Wohnsitzgeri<strong>ch</strong>tsstand gilt <strong>für</strong> die Eheungültigkeits-, Ehes<strong>ch</strong>eidungs-,<br />
Ehetrennungs- und Abänderungsklagen: Sie sind am Wohnsitz eines Ehegatten<br />
anzubringen (Art. 15 Abs. 1 lit. b und d GestG bzw. Art. 135 Abs. 1 ZGB). Die Feststellung<br />
des Kindesverhältnisses (Vaters<strong>ch</strong>aftsklage) kann am Wohnsitz einer Partei zur Zeit<br />
der Geburt oder der Klage erhoben werden (Art. 16 GestG); die einfa<strong>ch</strong>e Unterhaltsklage<br />
des Kindes ist wahlweise am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten anhängig zu ma<strong>ch</strong>en<br />
(Art. 17 GestG). Im Übrigen sind die besonderen Geri<strong>ch</strong>tsstände in Art. 12-32 GestG<br />
aufgeführt. Besonders zu erwähnen bleibt der Geri<strong>ch</strong>tsstand am Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e<br />
bei Klagen über <strong>das</strong> Eigentum und andere dingli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te an Grundstücken wie au<strong>ch</strong> an<br />
bewegli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>en (Art. 19 und 20 GestG).<br />
3. Geri<strong>ch</strong>tsstandsvereinbarung<br />
49 Liegt kein zwingender Geri<strong>ch</strong>tsstand vor, können die Parteien s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> Geri<strong>ch</strong>tsstandsvereinbarungen<br />
treffen, wobei au<strong>ch</strong> Formen der Übermittlung, die den Na<strong>ch</strong>weis dur<strong>ch</strong> Text<br />
ermögli<strong>ch</strong>en, wie namentli<strong>ch</strong> Telex, Telefax und E-Mail, zulässig sind (Art. 9 GestG). Dies<br />
ist oft bei Formularverträgen der Fall (z.B. Geri<strong>ch</strong>tsstand des Verkäufers).<br />
- 21 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
4. Bestehenbleiben der örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeit<br />
50 Die örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn der Beklagte na<strong>ch</strong> der Anrufung des Vermittlers<br />
seinen Wohnsitz we<strong>ch</strong>selt (vgl. Art. 36 Abs. 1 ZPO).<br />
5. Keine Beurteilung der örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeit dur<strong>ch</strong> den Vermittler<br />
51 Der Vermittler ist grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t befugt, über die örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit zu befinden. Er<br />
kann die Vermittlung aber dann ablehnen, wenn die Unzuständigkeit offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ist (Art.<br />
139 Abs. 2 ZPO; vgl. N 141 f.). Er tritt dann auf <strong>das</strong> Vermittlungsgesu<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ein.<br />
- 22 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
C. Parteien und ihre Vertreter im Zivilprozess<br />
I. Parteien<br />
1. Parteifähigkeit<br />
52 Parteifähig, d.h. fähig als Partei zu klagen oder beklagt zu werden, sind:<br />
<br />
Die natürli<strong>ch</strong>en Personen,<br />
<br />
die juristis<strong>ch</strong>en Personen,<br />
- sowohl des Privatre<strong>ch</strong>ts, wie Vereine, Stiftungen, Aktiengesells<strong>ch</strong>aften,<br />
Gesells<strong>ch</strong>aften mit bes<strong>ch</strong>ränkter Haftung, Genossens<strong>ch</strong>aften,<br />
- wie au<strong>ch</strong> des öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts, also Bund, Kantone, Gemeinden, Korporationen,<br />
aufgrund gesetzli<strong>ch</strong>er Vors<strong>ch</strong>rift die Kollektiv- und Kommanditgesells<strong>ch</strong>aften (Art. 562<br />
OR) sowie, in bestimmten Fällen, die Stockwerkeigentümergemeins<strong>ch</strong>aften (Art. 712l<br />
Abs. 2 ZGB).<br />
53 Ni<strong>ch</strong>t parteifähig sind die Erbengemeins<strong>ch</strong>aft und die einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft. Hier haben die<br />
einzelnen Personen als notwendige Streitgenossens<strong>ch</strong>aft im Prozess aufzutreten (N 62 f.).<br />
2. Prozessfähigkeit<br />
54 Prozessfähig ist, wer selbst Prozesse führen und demna<strong>ch</strong> vor Vermittleramt auftreten<br />
kann. Prozessfähig sind:<br />
55 Die handlungsfähigen natürli<strong>ch</strong>en Personen, also Mens<strong>ch</strong>en, die urteilsfähig und mündig<br />
sind (Art. 13, 14, 16-19 ZGB). Die Urteilsfähigkeit kann dauernd fehlen (so etwa<br />
wegen Geisteskrankheit) oder vorübergehend (beispielsweise wegen Trunkenheit oder<br />
Konsum von Betäubungsmitteln).<br />
56 Die unmündigen und entmündigten, aber urteilsfähigen Personen sind nur bei bestimmten<br />
Klagen prozessfähig. Dies ist der Fall<br />
- wenn es um Re<strong>ch</strong>te geht, die ihnen um ihrer Persönli<strong>ch</strong>keit willen zustehen. Als<br />
Beispiele sind zu erwähnen:<br />
- Ehes<strong>ch</strong>eidungsklage (in Bezug auf den S<strong>ch</strong>eidungspunkt),<br />
- 23 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
- Vaters<strong>ch</strong>aftsklage, d.h. Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses (Art.<br />
261 Abs. 1 ZGB); wird die Feststellungsklage aber - dies ist der Normalfall -<br />
au<strong>ch</strong> mit einer Unterhaltsklage verbunden, so ist neben der Partei au<strong>ch</strong> der<br />
gesetzli<strong>ch</strong>e Vertreter vorzuladen (Art. 279 ZGB).<br />
- wenn es um den Arbeitserwerb geht, den der Unmündige (Personen von weniger<br />
als 18 Jahren) ausserhalb seiner Familie verdient, oder wenn es um Ansprü<strong>ch</strong>e<br />
geht, die ein Entmündigter aus (bewilligter) selbständiger Tätigkeit herleitet (sog.<br />
bes<strong>ch</strong>ränkte Handlungsunfähigkeit; Art. 321-323 und Art. 414 ZGB).<br />
57 Im Übrigen handeln unmündige und entmündigte Personen dur<strong>ch</strong> ihre gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Vertreter (N 72). Eine handlungsunfähige aber urteilsfähige Partei kann jedo<strong>ch</strong> vor dem<br />
Vermittler selbst <strong>das</strong> Notwendige vorkehren, wenn die Re<strong>ch</strong>tsverfolgung unter einer<br />
Verzögerung leiden würde (Art. 39 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, <strong>das</strong>s ein<br />
von einer sol<strong>ch</strong>en Person gestelltes Vermittlungsbegehren zuzulassen ist bzw. als gestellt<br />
betra<strong>ch</strong>tet werden muss.<br />
58 Die Kollektiv- und Kommanditgesells<strong>ch</strong>aft handeln dur<strong>ch</strong> die Ges<strong>ch</strong>äftsführer und die<br />
Stockwerkeigentümergemeins<strong>ch</strong>aft dur<strong>ch</strong> ihren Verwalter.<br />
59 Die juristis<strong>ch</strong>en Personen nehmen ihre Re<strong>ch</strong>te dur<strong>ch</strong> die Organe (z.B. Verwaltungsräte,<br />
Vereinspräsidenten) und Prokuristen bzw. die gesetzli<strong>ch</strong>en und statutaris<strong>ch</strong>en Vertreter<br />
wahr (vgl. N 72).<br />
3. Unvermögen einer Partei, <strong>das</strong> Verfahren zu führen<br />
60 Stellt der Vermittler fest, <strong>das</strong>s eine formell prozessfähige Partei <strong>das</strong> Verfahren ni<strong>ch</strong>t gehörig<br />
zu führen vermag, so hält er sie zur Bestellung eines geeigneten Vertreters an. Leistet die<br />
Partei keine Folge, so kann der Vermittler auf ihre Kosten einen geeigneten Vertreter bestellen<br />
(Art. 43 ZPO). Da<strong>für</strong> ist zunä<strong>ch</strong>st ein Vors<strong>ch</strong>uss einzuholen. Ist eine Partei ni<strong>ch</strong>t prozessfähig,<br />
so gibt der Vermittler dem gesetzli<strong>ch</strong>en Vertreter oder der Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde<br />
davon Kenntnis (Art. 42 Abs. 2 ZPO).<br />
4. Streitgenossens<strong>ch</strong>aft<br />
61 In der glei<strong>ch</strong>en Streitsa<strong>ch</strong>e können mehrere natürli<strong>ch</strong>e oder juristis<strong>ch</strong>e Personen als Streitgenossen,<br />
d.h. zuglei<strong>ch</strong> als Kläger, auftreten oder mehrere Personen können als Streitgenossen<br />
Beklagte sein (vgl. au<strong>ch</strong> Art. 7 Abs. 1 GestG). Es sind folgende Fälle von Streitgenossens<strong>ch</strong>aft<br />
zu unters<strong>ch</strong>eiden:<br />
- 24 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
62 Kommt ein streitiges Re<strong>ch</strong>t oder eine streitige Verpfli<strong>ch</strong>tung mehreren Personen gemeinsam<br />
zu, so spri<strong>ch</strong>t man von notwendiger Streitgenossens<strong>ch</strong>aft (Art. 44 ZPO). Sol<strong>ch</strong>e<br />
gemeinsamen Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten bestehen:<br />
- Bei Gesamthandverhältnissen wie Erbengemeins<strong>ch</strong>aft (Art. 602 ZGB) oder der<br />
einfa<strong>ch</strong>en Gesells<strong>ch</strong>aft (Art. 530 OR). Gemeinsame Re<strong>ch</strong>te können hier nur<br />
gemeinsam<br />
eingeklagt werden. Für S<strong>ch</strong>ulden des Erblassers haften die Erben (als<br />
Beklagte) allerdings solidaris<strong>ch</strong> (Art. 603 Abs. 1 ZGB); ebenso haften die Gesells<strong>ch</strong>after<br />
der einfa<strong>ch</strong>en Gesells<strong>ch</strong>aft solidaris<strong>ch</strong> <strong>für</strong> gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>ulden<br />
(Art. 544 Abs. 3 OR); Solidarität bedeutet, <strong>das</strong>s jeder Einzelne <strong>für</strong> <strong>das</strong> Ganze eingeklagt<br />
werden kann (hier besteht also keine notwendige Streitgenossens<strong>ch</strong>aft);<br />
ausgenommen sind in beiden Fällen dingli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te, <strong>für</strong> wel<strong>ch</strong>e im Prozess auf<br />
der Kläger- und auf der Beklagtenseite notwendige Streitgenossens<strong>ch</strong>aft besteht.<br />
- Bei der Klage mehrerer Dienstbarkeitsbere<strong>ch</strong>tigter.<br />
63 In sol<strong>ch</strong>en Fällen sind alle (notwendigen) Streitgenossen einzeln als Partei aufzuführen,<br />
da die Klage sonst vom Geri<strong>ch</strong>t abzuweisen ist (Art. 45 ZPO). Beispiel (vgl. au<strong>ch</strong> N 100<br />
und 143):<br />
Erbengemeins<strong>ch</strong>aft Meinrad Müller, wohnhaft gewesen ..., gestorben 2.11.1996, bestehend<br />
aus:<br />
1. Rösli Meier-Müller, Bildstrasse 5, ....<br />
2. Max Müller,<br />
3. ......<br />
64 Eine einfa<strong>ch</strong>e Streitgenossens<strong>ch</strong>aft besteht gemäss Art. 46 ZPO, wenn mehrere Personen<br />
aus dem glei<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>verhalt und den glei<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsgründen bere<strong>ch</strong>tigt oder<br />
verpfli<strong>ch</strong>tet sind; Voraussetzung ist im Weiteren, <strong>das</strong>s <strong>für</strong> sämtli<strong>ch</strong>e Ansprü<strong>ch</strong>e sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />
<strong>das</strong> glei<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>t zuständig und die glei<strong>ch</strong>e Verfahrensart anwendbar ist (Art. 46<br />
ZPO). Eine einfa<strong>ch</strong>e Streitgenossens<strong>ch</strong>aft ist beispielsweise anzunehmen:<br />
- Bei der Ausglei<strong>ch</strong>ungsklage unter Erben (Art. 626 ZGB) und der Anfe<strong>ch</strong>tung eines<br />
Testaments (Art. 519 ff. ZGB),<br />
- bei Klage auf Versorgers<strong>ch</strong>aden von Witwe und Kindern eines fahrlässig getöteten<br />
Mannes,<br />
- bei Vaters<strong>ch</strong>afts- und Unterhaltsklagen von Mutter und Kind (Art. 261 und 279<br />
ZGB),<br />
- 25 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
- wenn glei<strong>ch</strong>lautende Verträge zwis<strong>ch</strong>en mehreren Personen bestehen.<br />
65 In diesen Fällen können, aber müssen ni<strong>ch</strong>t, alle Bere<strong>ch</strong>tigten als Kläger auftreten bzw. alle<br />
Verpfli<strong>ch</strong>teten Beklagte sein (Art. 47 ZPO); sie können au<strong>ch</strong> einzeln Prozess führen.<br />
5. Streitverkündung (Nebenparteien)<br />
66 Behauptet eine Partei, im Falle ihres Unterliegens ein Rückgriffsre<strong>ch</strong>t auf einen Dritten zu<br />
haben, oder be<strong>für</strong><strong>ch</strong>tet sie den Anspru<strong>ch</strong> eines Dritten, so kann sie diesem Dritten den<br />
Streit verkünden. Erfolgt eine Streitverkündung, so kann der Streitgerufene später ni<strong>ch</strong>t geltend<br />
ma<strong>ch</strong>en, der Prozess wäre bei besserer Führung anders ents<strong>ch</strong>ieden worden.<br />
67 Streitverkündung kommt beispielsweise vor, wenn ein Unternehmer wegen Werkmängeln<br />
eingeklagt wird und er <strong>für</strong> den Fall des Unterliegens auf den <strong>das</strong> Werk projektierenden Ingenieur<br />
zurückgreifen will; oder wenn ein Ges<strong>ch</strong>äftsherr <strong>für</strong> S<strong>ch</strong>aden belangt wird, den sein<br />
Angestellter verursa<strong>ch</strong>t hat, und er <strong>für</strong> den Fall des Unterliegens wegen Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit<br />
auf seinen Angestellten zurückgreifen will.<br />
68 Die Streitverkündung kann in jedem Prozessstadium erfolgen, also au<strong>ch</strong> im Vermittlungsverfahren.<br />
Streitverkündung muss vor dem Vermittlungsvorstand angekündigt sein, um <strong>für</strong><br />
<strong>das</strong> Vermittlungsverfahren wirksam zu werden.<br />
69 Streitverkündung hat zur Folge, <strong>das</strong>s der Vermittler dem Streitgerufenen (Nebenpartei,<br />
Litisdenunziat) die Vorladungen und Mitteilungen zukommen zu lassen hat wie der Partei<br />
selbst.<br />
70 Der Streitgerufene ist bere<strong>ch</strong>tigt, als Nebenpartei am Vermittlungsvorstand zu ers<strong>ch</strong>einen<br />
und die Vorbringen der Partei, die ihn gerufen hat, zu unterstützen (Art. 50 ZPO). Der<br />
Streitgerufene ist zur Unterstützung des Standpunktes der Hauptpartei zum Vortrag zuzulassen.<br />
Das Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen des Gerufenen hat aber keine weiteren Folgen. Der Streitverkünder<br />
kann dem Streitgerufenen au<strong>ch</strong> die alleinige Weiterführung des Prozesses überlassen<br />
(Art. 52 ZPO). Der Fall läuft aber in diesem Fall unter den Namen der Hauptparteien<br />
weiter (Art. 52 Abs. 2 ZPO).<br />
- 26 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
II. Persönli<strong>ch</strong>es Ers<strong>ch</strong>einen / Vertretung<br />
1. Pfli<strong>ch</strong>t zum persönli<strong>ch</strong>en Ers<strong>ch</strong>einen<br />
71 In der Regel haben die Parteien vor Vermittleramt ihre Streitsa<strong>ch</strong>e selbst zu führen.<br />
72 Für die prozessunfähigen Personen (N 56 f.) handeln die gesetzli<strong>ch</strong>en Vertreter. Die juristis<strong>ch</strong>en<br />
Personen führen die Streitsa<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong> ihre Organe (z.B. Verwaltungsräte, Vereinspräsidenten)<br />
und Prokuristen bzw. dur<strong>ch</strong> die gesetzli<strong>ch</strong>en oder statutaris<strong>ch</strong>en Vertreter (vgl.<br />
N 58); zu diesen gehören aber ni<strong>ch</strong>t die gewillkürten Vertreter, wie ausserhalb der Gesells<strong>ch</strong>aft<br />
tätige Re<strong>ch</strong>tsanwälte.<br />
2. Verbeiständung (Begleitung)<br />
73 Eine S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverhandlung ist meist dann am aussi<strong>ch</strong>tsrei<strong>ch</strong>sten, wenn die Parteien<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>einen, denn nur so kann eine wirkli<strong>ch</strong>e Ausspra<strong>ch</strong>e stattfinden. Gemäss<br />
dem neuen Art. 141 Abs. 1 ZPO können si<strong>ch</strong> die Parteien jedo<strong>ch</strong> verbeiständen lassen, d.h.<br />
si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> eine Drittperson, z.B. dur<strong>ch</strong> einen Anwalt, begleiten lassen. Sind Parteien, die<br />
bereits einen Anwalt aufgesu<strong>ch</strong>t haben, gewillt, in Verglei<strong>ch</strong>sverhandlungen einzutreten,<br />
werden sie vielfa<strong>ch</strong> vor einem Verglei<strong>ch</strong>sabs<strong>ch</strong>luss ohnehin mit ihren Anwälten Rückspra<strong>ch</strong>e<br />
nehmen wollen. Die Begleitperson hat si<strong>ch</strong> im Hintergrund zu halten; primär sollen si<strong>ch</strong><br />
die Parteien selber äussern (Bots<strong>ch</strong>aft, BBl 2006 7331). Zu präzisieren ist, <strong>das</strong>s si<strong>ch</strong> die<br />
Parteien ledigli<strong>ch</strong> von einer Vertrauensperson begleiten lassen können. Falls dem Vermittler<br />
vor dem Vorstand bekannt ist, <strong>das</strong>s si<strong>ch</strong> eine Partei verbeiständen lassen wird, ers<strong>ch</strong>eint es<br />
angezeigt, der Gegenpartei diesen Umstand mit der Bezei<strong>ch</strong>nung der Begleitperson mitzuteilen.<br />
Sollte eine Begleitperson den Vermittlungsvorstand stören, stehen dem Vermittler die<br />
Befugnisse der Geri<strong>ch</strong>tspolizei zu (vgl. Art. 68 GerG).<br />
3. Vertretung<br />
74 Eine prozessfähige Partei kann si<strong>ch</strong> am Vermittlungsvorstand vertreten lassen (Art. 141<br />
ZPO; zur Prozessvollma<strong>ch</strong>t vgl. N 86):<br />
<br />
Wenn sie ni<strong>ch</strong>t im Geri<strong>ch</strong>tskreis wohnt. Ehestreitigkeiten und Streitigkeiten betreffend<br />
eingetragene Partners<strong>ch</strong>aft sind ausgenommen. Bei juristis<strong>ch</strong>en Personen kommt es<br />
darauf an, ob sie ihren Sitz im Geri<strong>ch</strong>tskreis haben. Wie juristis<strong>ch</strong>e Personen werden im<br />
Prozess au<strong>ch</strong> Kollektivgesells<strong>ch</strong>aften behandelt (vgl. N 52, 58); es kommt hier ni<strong>ch</strong>t<br />
darauf an, wo die Gesells<strong>ch</strong>after ihren Wohnsitz haben.<br />
- 27 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
<br />
wenn sie <strong>das</strong> 70. Altersjahr zurückgelegt hat;<br />
<br />
wenn sie wegen Krankheit oder anderen wi<strong>ch</strong>tigen Gründen verhindert ist (vgl. aber<br />
Mögli<strong>ch</strong>keit der Vers<strong>ch</strong>iebung N 119)<br />
<br />
wenn si<strong>ch</strong> die Gegenpartei vertreten lässt. Eine Abordnung von Familienangehörigen<br />
oder Angestellten na<strong>ch</strong> Art. 41 Abs. 2 ZPO (vgl. N 77 f.) gibt der Gegenpartei ni<strong>ch</strong>t <strong>das</strong><br />
Re<strong>ch</strong>t zur Vertretung.<br />
4. Ents<strong>ch</strong>eid über die Zulässigkeit der Vertretung und Folgen der Ablehnung<br />
75 Wenn eine Vertretung ni<strong>ch</strong>t zulässig ist, so sind die Partei und der Vertreter darauf aufmerksam<br />
zu ma<strong>ch</strong>en. Der Vermittler ents<strong>ch</strong>eidet unter Vorbehalt der Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde<br />
endgültig, ob ein wi<strong>ch</strong>tiger Grund vorliege, der zur Vertretung<br />
bere<strong>ch</strong>tigt, wie beispielsweise langer Auslandsaufenthalt, ernsthafte Krankheit usw.. Die Ablehnung<br />
der Vertretung wird der betreffenden Partei mit Brief mitgeteilt, sofern der Vermittler<br />
zum voraus von der Absi<strong>ch</strong>t, si<strong>ch</strong> vertreten zu lassen, erfährt. Wird die Unzulässigkeit der<br />
Vertretung erst am Vorstand bekannt, ist deren Ablehnung zu protokollieren.<br />
76 Lehnt der Vermittler einen Vertreter vor dem Vorstand ab und ers<strong>ch</strong>eint die Partei trotzdem<br />
ni<strong>ch</strong>t selbst zum Vorstand, so treten die Folgen der Abwesenheit ein (Art. 146 ZPO; vgl. N<br />
169 ff.). Wird die Unzulässigkeit aber erst am Vorstand bekannt, ist neu vorzuladen, es sei<br />
denn die Unzulässigkeit der Vertretung sei <strong>für</strong> die betreffende Partei offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gewesen.<br />
5. Abordnung von Familienangehörigen oder Angestellten - Sonderfall der<br />
Vertretung<br />
77 Gemäss Art. 41 Abs. 2 ZPO hat der Vermittler einen gewissen Ermessensspielraum, Familienangehörige<br />
(oder einen Angestellten einer Firma) als Vertreter zuzulassen, wenn es die<br />
Umstände re<strong>ch</strong>tfertigen. Die Art der Klage, die Informiertheit und die Interessenlage sind die<br />
massgebenden Kriterien <strong>für</strong> die Zulassung sol<strong>ch</strong>er Personen. Die Voraussetzungen von Art.<br />
141 Abs. 2 ZPO müssen hier ni<strong>ch</strong>t erfüllt sein (zur Prozessvollma<strong>ch</strong>t vgl. N 86).<br />
78 Der Vermittler ents<strong>ch</strong>eidet unter Vorbehalt der Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde endgültig,<br />
ob eine Abordnung zulässig ist (vgl. N 75 f.).<br />
- 28 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
6. Bekanntgabe der Vertretung an die Gegenpartei<br />
79 Wenn der Kläger si<strong>ch</strong> am Vorstand im Sinne von Art. 141 Abs. 2 ZPO vertreten lässt, so ist<br />
dies dem Beklagten mit der Vorladung bekanntzugeben mit dem Vermerk, <strong>das</strong>s au<strong>ch</strong> er<br />
si<strong>ch</strong> vertreten lassen darf. Stellt si<strong>ch</strong> später, aber no<strong>ch</strong> vor dem Vorstand heraus, <strong>das</strong>s si<strong>ch</strong><br />
der Kläger vertreten lässt, so hat dieser die Vertretung direkt oder über den Vermittler der<br />
Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen. Bei zeitli<strong>ch</strong>er Dringli<strong>ch</strong>keit empfiehlt es si<strong>ch</strong>, die Gegenpartei<br />
telefonis<strong>ch</strong> über die Vertretung zu orientieren.<br />
80 Will und kann si<strong>ch</strong> die beklagte Partei vertreten lassen, so muss dies ebenfalls dur<strong>ch</strong> den<br />
Vermittler oder direkt dem Kläger bekannt gegeben werden unter Hinweis darauf, <strong>das</strong>s au<strong>ch</strong><br />
er si<strong>ch</strong> vertreten lassen kann.<br />
81 Tritt ein Vertreter erst am Vorstand auf und hatte die Gegenpartei keine Kenntnis davon, so<br />
ist sie bere<strong>ch</strong>tigt, die Vers<strong>ch</strong>iebung des Vorstandes zu verlangen (Art. 142 Abs. 2 ZPO).<br />
Wegen dieses zusätzli<strong>ch</strong>en Aufwands kann die Gebühr erhöht werden (Art. 8 GKT). Diese<br />
ist wie übli<strong>ch</strong> vom Kläger zu bezahlen (vgl. N 209).<br />
7. Person des Vertreters<br />
82 Jede handlungsfähige Person kann Vertreter sein. Die berufsmässige Vertretung, d.h. die<br />
Vertretung gegen Entgelt oder/und die Bereits<strong>ch</strong>aft, unbestimmt viele Personen zu vertreten,<br />
ist allerdings nur Personen gestattet, die über ein st. gallis<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>tsanwaltspatent<br />
verfügen (Art. 10 Abs. 1 AnwG) oder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind<br />
(Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte,<br />
BGFA). Ebenfalls zugelassen sind der st. gallis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung<br />
(Art. 11 lit. a AnwG) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der<br />
EFTA mit der Bere<strong>ch</strong>tigung, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben (vgl. Art.<br />
21 Abs. 1 und Anhang BGFA). Es kann verlangt werden, <strong>das</strong>s diese Anwältinnen und Anwälte<br />
ihre Anwaltsqualifikation na<strong>ch</strong>weisen (Art. 22 BGFA).<br />
83 Der im Register eines Kantons geführte Anwalt darf den Beruf in der ganzen S<strong>ch</strong>weiz ausüben.<br />
Er hat auf dem Briefkopf zu erwähnen, in wel<strong>ch</strong>em Kanton er registriert ist. Das Register<br />
der Anwälte mit Hauptsitz im Kanton St. Gallen ist über <strong>das</strong> Internet<br />
(http://www.geri<strong>ch</strong>te.sg.<strong>ch</strong>) einsehbar. Die Register der anderen Kantone sind au<strong>ch</strong> auf dem<br />
Internet veröffentli<strong>ch</strong>t.<br />
Eine Ausnahme von der Voraussetzung des Registereintrags besteht <strong>für</strong> den Anwalt mit<br />
st. gallis<strong>ch</strong>em Anwaltspatent. Er darf im Kanton St. Gallen au<strong>ch</strong> Parteien vertreten, ohne in<br />
einem Anwaltsregister eingetragen zu sein. Bei der Kanzlei der Anwaltskammer (Kantonsgeri<strong>ch</strong>tskanzlei)<br />
kann na<strong>ch</strong>gefragt werden, wer im Besitze eines st. gallis<strong>ch</strong>en Anwaltspatents<br />
ist.<br />
- 29 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
84 Liegt die Bewilligung zur berufsmässigen Vertretung ni<strong>ch</strong>t vor, wird die betreffende Prozesshandlung<br />
ni<strong>ch</strong>t ungültig. Vertreter, deren Tätigkeit als berufsmässig ers<strong>ch</strong>eint (z.B. Inkasso-<br />
und Treuhandbüros, Banken, oder au<strong>ch</strong> andere Personen), die aber ni<strong>ch</strong>t über eine<br />
Berufsausübungsbewilligung verfügen, sind ni<strong>ch</strong>t zugelassen.<br />
8. Vertretungsvollma<strong>ch</strong>t<br />
85 Das Vermittlungsbegehren gibt in der Regel darüber Auskunft, ob der Vertreter anstelle der<br />
Partei am Vermittlungsvorstand teilnimmt, oder ob er nur <strong>das</strong> Begehren <strong>für</strong> sie einrei<strong>ch</strong>t. Bei<br />
Unklarheit muss si<strong>ch</strong> der Vermittler dur<strong>ch</strong> Rückfrage bei der Partei oder beim Vertreter<br />
Klarheit vers<strong>ch</strong>affen, ob überhaupt eine Vertretung vorliegt. Es kann vorkommen, <strong>das</strong>s jemand<br />
ein Vermittlungsbegehren stellt in einer Sa<strong>ch</strong>e, in der ni<strong>ch</strong>t er selbst Partei ist, sondern<br />
sein Kind, oder <strong>das</strong>s eine Frau ni<strong>ch</strong>t einen eigenen Anspru<strong>ch</strong> geltend ma<strong>ch</strong>t, sondern<br />
als Vertreterin des Mannes handelt. Die Klärung soll wenn mögli<strong>ch</strong> unmittelbar na<strong>ch</strong> Eingang<br />
des Begehrens erfolgen.<br />
86 Re<strong>ch</strong>tsanwälte und Re<strong>ch</strong>tsagenten gelten ohne weiteres als zur Vertretung der Parteien<br />
bevollmä<strong>ch</strong>tigt, in deren Namen sie auftreten (Art. 26 AnwG). Alle anderen Vertreter bedürfen<br />
der s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Vollma<strong>ch</strong>t der vertretenen Partei, soweit es si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t um gesetzli<strong>ch</strong>e<br />
oder statutaris<strong>ch</strong>e Vertreter handelt (wie Vormünder, Eltern unmündiger Personen, Organe<br />
von juristis<strong>ch</strong>en Personen; Art. 40 Abs. 2 ZPO). Der Vermittler ist bere<strong>ch</strong>tigt, von diesen die<br />
Vollma<strong>ch</strong>t sofort na<strong>ch</strong> Eingang des Vermittlungsbegehrens und vor dem Erlass der Vorladungen<br />
einzuverlangen. Die Vollma<strong>ch</strong>t ist aber spätestens zu Beginn des Vorstandes beizubringen.<br />
9. Auftreten eines Organs einer juristis<strong>ch</strong>en Person<br />
87 Ist <strong>das</strong> Organ einer juristis<strong>ch</strong>en Person glei<strong>ch</strong>zeitig Re<strong>ch</strong>tsanwalt, liegt an si<strong>ch</strong> keine auftragsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e,<br />
sondern eine gesetzli<strong>ch</strong>e Vertretung und damit kein Fall von Art. 141 ZPO<br />
vor. Im Sinne einer "Waffenglei<strong>ch</strong>heit" ist der Gegenpartei jedo<strong>ch</strong> zu gestatten, si<strong>ch</strong> ebenfalls<br />
vertreten zu lassen (vgl. GVP 1984 Nr. 53).<br />
- 30 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
D. Klagen im Zivilprozess<br />
I. Klagearten<br />
Es werden na<strong>ch</strong> dem Inhalt drei Arten von Klagen unters<strong>ch</strong>ieden:<br />
1. Leistungsklage<br />
88 Dies sind Klagen, die auf ein Tun (z.B. Bezahlung einer Geldsumme, Herausgabe einer<br />
Sa<strong>ch</strong>e), ein Unterlassen (z.B. Verbot der Namensanmassung) oder ein Dulden (z.B. Gestatten<br />
der Dur<strong>ch</strong>fahrt) geri<strong>ch</strong>tet sind. Was der Kläger vom Beklagten verlangt oder wel<strong>ch</strong>es<br />
Verhalten er von ihm fordert, muss im Re<strong>ch</strong>tsbegehren genau ums<strong>ch</strong>rieben werden. Es<br />
müssen beispielsweise ein konkreter Forderungsbetrag und damit verbundene Zinsen angegeben<br />
werden (Muster 10 Re<strong>ch</strong>tsbegehren, lit. a, d und e).<br />
89 Wenn der Kläger bei Anhebung der Klage ni<strong>ch</strong>t in der Lage ist, die Höhe seiner Forderung<br />
zahlenmässig bekanntzugeben, so kann er die Höhe der Forderung erst na<strong>ch</strong> dem Beweisverfahren<br />
vor Geri<strong>ch</strong>t angeben (sog. unbezifferte Leistungsklage; Art. 65 Abs. 2 ZPO).<br />
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Folgen einer Körperverletzung nur dur<strong>ch</strong> medizinis<strong>ch</strong>es<br />
Guta<strong>ch</strong>ten beurteilt werden können (Muster 10 Re<strong>ch</strong>tsbegehren, lit. b und c).<br />
2. Feststellungsklage<br />
90 Weniger häufig ist <strong>das</strong> Bestehen oder Ni<strong>ch</strong>tbestehen eines Re<strong>ch</strong>ts oder Re<strong>ch</strong>tsverhältnisses<br />
Gegenstand der Klage (Art. 64 ZPO); au<strong>ch</strong> der Inhalt eines Re<strong>ch</strong>tsverhältnisses oder<br />
die Leistungspfli<strong>ch</strong>t bei zukünftiger Fälligkeit, sodann die E<strong>ch</strong>theit einer Urkunde kann Gegenstand<br />
einer Klage sein. Ferner kann die Feststellung des Ni<strong>ch</strong>tbestehens eines Re<strong>ch</strong>tsverhältnisses<br />
eingeklagt werden (sogenannte negative Feststellungsklage). Für die Feststellungsklage<br />
ist immer ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse Voraussetzung (zur Prüfungspfli<strong>ch</strong>t<br />
des Vermittlers vgl. N 140 ff.). Dieses ist z.B. gegeben bei der Aberkennungsklage (Art. 83<br />
S<strong>ch</strong>KG), mit wel<strong>ch</strong>er der Kläger den Ni<strong>ch</strong>tbestand einer Forderung feststellen lassen will, <strong>für</strong><br />
wel<strong>ch</strong>e der Beklagte provisoris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsöffnung erhalten hat (Muster 10 Re<strong>ch</strong>tsbegehren,<br />
lit. e). Gelegentli<strong>ch</strong> ist den Parteien zu bestätigen, <strong>das</strong>s kein Vermittlungsvorstand <strong>für</strong> eine<br />
Aberkennungsklage verlangt worden ist (Muster 19 Re<strong>ch</strong>tskraft).<br />
- 31 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
3. Gestaltungsklage<br />
91 Mit der Gestaltungsklage wird die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Re<strong>ch</strong>tsverhältnisses<br />
verlangt. Als Beispiele sind zu nennen: Klagen auf Ungültigkeit, S<strong>ch</strong>eidung oder<br />
Trennung einer Ehe, Klagen auf Feststellung oder Anfe<strong>ch</strong>tung des Kindesverhältnisses (sogenannte<br />
Status-Klagen) (Muster 10 Re<strong>ch</strong>tsbegehren, lit. g und h).<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
II. Kombination von Klagen<br />
1. Klagenhäufung<br />
92 Ein Kläger kann gegen den glei<strong>ch</strong>en Beklagten mehrere auf vers<strong>ch</strong>iedenen Re<strong>ch</strong>tsgründen<br />
beruhende Ansprü<strong>ch</strong>e im glei<strong>ch</strong>en Prozess geltend ma<strong>ch</strong>en. Voraussetzung und damit zu<br />
prüfen ist allerdings, ob <strong>das</strong> angerufene Geri<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> alle Begehren zuständig ist und die glei<strong>ch</strong>e<br />
Verfahrensart vorgesehen ist (Art. 67 und 69 ZPO, Art. 7 Abs. 2 GestG) (Muster 10<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren, lit. c).<br />
2. Widerklage<br />
93 Gegenüber einer Klage kann der Beklagte seinerseits eine Widerklage erheben (Muster 9<br />
Widerklage). Diese muss mit der Klage in einem sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Zusammenhang stehen (Art. 6<br />
GestG). Sodann darf <strong>für</strong> die Widerklage ni<strong>ch</strong>t die besondere Zuständigkeit gegeben sein<br />
oder <strong>das</strong> Handelsgeri<strong>ch</strong>t zuständig sein. Eine Widerklage ist z.B. ni<strong>ch</strong>t zulässig, wenn eine<br />
Klage im ordentli<strong>ch</strong>en oder einfa<strong>ch</strong>en Prozessverfahren dur<strong>ch</strong>zuführen ist, <strong>für</strong> die andere jedo<strong>ch</strong><br />
der Instruktionsprozess oder <strong>das</strong> summaris<strong>ch</strong>e Verfahren gilt (Art. 69 ZPO).<br />
94 Mit der Widerklage kann der Beklagte au<strong>ch</strong> die Beurteilung des gesamten Anspru<strong>ch</strong>s verlangen,<br />
wenn der Kläger (etwa aus Zuständigkeitsgründen) nur einen Teil des Anspru<strong>ch</strong>s<br />
eingeklagt hat (Art. 68 Abs. 2 ZPO).<br />
95 Wird eine Klage na<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>geführter Vermittlung ni<strong>ch</strong>t beim Ri<strong>ch</strong>ter anhängig gema<strong>ch</strong>t, so<br />
fällt au<strong>ch</strong> die Widerklage dahin; sie kann ni<strong>ch</strong>t selbständig dur<strong>ch</strong> den Widerkläger beim<br />
Ri<strong>ch</strong>ter einges<strong>ch</strong>rieben werden. Wird indessen die beim Ri<strong>ch</strong>ter bereits hängige Klage zurückgezogen<br />
oder anerkannt, so bleibt eine hängige Widerklage weiter bestehen (Art. 68<br />
Abs. 3 ZPO). Soweit ist die Widerklage "selbständig".<br />
96 Die Widerklage bewirkt, <strong>das</strong>s der Prozess gegen den Kläger ni<strong>ch</strong>t an dessen Wohnsitz<br />
eingeleitet und dur<strong>ch</strong>geführt werden muss. Sie wird z.B. am Wohnsitz des Beklagten glei<strong>ch</strong>zeitig<br />
mit dem Begehren des Klägers beurteilt (Art. 6 GestG).<br />
97 Zu unters<strong>ch</strong>eiden von der Widerklage ist die blosse Verre<strong>ch</strong>nungseinrede. Der Beklagte<br />
kann si<strong>ch</strong> gegen die Klage wehren, indem er ihr eine Gegenforderung entgegenhält (Art. 70<br />
ZPO). Fordert der Kläger beispielsweise den restli<strong>ch</strong>en Kaufpreis <strong>für</strong> einen Lastwagen, so<br />
kann der Beklagte dieser Forderung ein S<strong>ch</strong>adenersatzbegehren wegen verspäteter Lieferung<br />
und dadur<strong>ch</strong> bedingten Erwerbsausfalls entgegenhalten. In diesem Fall bringt der Beklagte<br />
ledigli<strong>ch</strong> eine Einrede vor, die er der Klage entgegensetzt.<br />
- 33 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
3. Selbständige Klage des Beklagten<br />
97a Der Beklagte kann am Vermittlungsvorstand selbständig Klage erheben (Art. 134<br />
Abs. 3 ZPO) und wird damit selber zum Kläger. Die Bestimmungen betreffend den Kläger<br />
gelten deshalb sinngemäss au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> ihn. Wie die Widerklage setzt die selbständige Klage<br />
voraus, <strong>das</strong>s sie mit der Klage der Gegenpartei in einem sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Zusammenhang steht<br />
("zum selben Gegenstand"). Von der Widerklage unters<strong>ch</strong>eidet si<strong>ch</strong> die selbständige Klage<br />
jedo<strong>ch</strong> darin, <strong>das</strong>s sie selbständig beim Ri<strong>ch</strong>ter einges<strong>ch</strong>rieben werden kann, unabhängig<br />
davon, ob die Gegenpartei ihre Klage anhängig ma<strong>ch</strong>t oder ni<strong>ch</strong>t.<br />
97b Für die selbständige Klage sind ein eigener Fall zu eröffnen, gegebenenfalls ein Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />
zu verlangen und ein eigenes Protokoll zu erstellen. Auf dem Protokoll ist zu vermerken,<br />
<strong>das</strong>s es si<strong>ch</strong> um eine selbständige Klage zu einem anderen Fall handelt. Für die<br />
beiden Klagen ist je eine eigene Gebühr zu erheben (Art. 8 GKT). In der Regel wird die Gebühr<br />
pro Fall eher am unteren Rand sein, weil es zu berücksi<strong>ch</strong>tigen gilt, <strong>das</strong>s nur ein Vermittlungsvorstand<br />
dur<strong>ch</strong>geführt werden musste. Auf beiden Leits<strong>ch</strong>einen ist <strong>das</strong> <strong>für</strong> den<br />
Vermittlungskreis örtli<strong>ch</strong> zuständige Kreisgeri<strong>ch</strong>t aufzuführen. Von der Bezei<strong>ch</strong>nung der<br />
sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> zuständigen Instanz ist abzusehen.<br />
- 34 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
E. Einleitung des Vermittlungsverfahrens<br />
im Zivilprozess<br />
I. Vermittlungsbegehren<br />
1. Form<br />
98 Das Vermittlungsbegehren ist s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> einzurei<strong>ch</strong>en. Es kann aber au<strong>ch</strong> mündli<strong>ch</strong> zu<br />
Protokoll gegeben werden und ist von der anbegehrenden Partei (oder ihrem Vertreter) zu<br />
unterzei<strong>ch</strong>nen (Art. 137 Abs. 2 ZPO). Ein telefonis<strong>ch</strong>es Vermittlungsbegehren ist ni<strong>ch</strong>t zulässig.<br />
2. Inhalt<br />
99 Aus dem Begehren muss klar hervorgehen, <strong>das</strong>s die betreffende Partei die Ansetzung eines<br />
Vermittlungsvorstandes wüns<strong>ch</strong>t. Das Begehren hat folgende Angaben zu enthalten<br />
(Art. 137 Abs. 1 ZPO):<br />
100 Die Bezei<strong>ch</strong>nung der Parteien (vgl. N 52 ff.), also des Klägers und der beklagten Partei<br />
samt allfälliger Vertreter sowie allfälliger Nebenparteien. Diese Personen sind so zu bezei<strong>ch</strong>nen,<br />
<strong>das</strong>s ihre Identität feststeht und eine einwandfreie Zustellung von Vorladungen<br />
und Mitteilungen gewährleistet ist (zur Prüfung von Parteibezei<strong>ch</strong>nungen vgl. N<br />
143). Es sind somit anzugeben:<br />
- Bei natürli<strong>ch</strong>en Personen: Name, Vorname, Strasse samt Hausnummer und<br />
Wohnort,<br />
- bei juristis<strong>ch</strong>en Personen: Firma, Sitz mit Strassennummer und Ort, eventuell au<strong>ch</strong><br />
(insbesondere bei Vereinen und Stiftungen) die Person, die als Organ oder Vertreter<br />
die Zustellung erhalten soll,<br />
- bei Kollektiv- und Kommanditgesells<strong>ch</strong>aften: Firma und Sitz, sowie eventuell Name<br />
des ges<strong>ch</strong>äftsführenden Gesells<strong>ch</strong>afters, der die Zustellungen erhält,<br />
- bei Streitgenossen (N 61 ff.) jeder einzelne mit vollständigen Angaben,<br />
- 35 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
- zusätzli<strong>ch</strong> können Nebenparteien (N 66 ff.) und deren Vertreter genannt werden.<br />
Dies ist aber ni<strong>ch</strong>t Gültigkeitserfordernis und kann au<strong>ch</strong> später im Prozess erfolgen.<br />
101 Mit dem Vermittlungsbegehren ist der Gegenstand der Klage zu nennen. Eine summaris<strong>ch</strong>e<br />
Bezei<strong>ch</strong>nung wie Forderung, Dienstbarkeit, Feststellung, Ehes<strong>ch</strong>eidung, Aberkennung,<br />
Widerspru<strong>ch</strong>sklage usw. ist ausrei<strong>ch</strong>end. Das genau gefasste Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />
ist ni<strong>ch</strong>t notwendiger Bestandteil des Vermittlungsbegehrens; Anwälte pflegen dieses<br />
aber bereits bei Einleitung des Vermittlungsverfahrens bekanntzugeben. Dieses<br />
Vorgehen ist insbesondere bei streitigen S<strong>ch</strong>eidungen und in internationalen Verhältnissen<br />
geboten, da dort die Re<strong>ch</strong>tshängigkeit bereits mit Anrufung des Vermittlers eintritt<br />
(Art. 136 Abs. 2 ZGB; Art. 9 Abs. 2 IPRG).<br />
102 Es können au<strong>ch</strong> mehrere Ansprü<strong>ch</strong>e zuglei<strong>ch</strong> Gegenstand der Klage bilden, wenn sie vom<br />
selben Kläger gegen den glei<strong>ch</strong>en Beklagten geltend gema<strong>ch</strong>t werden und wenn <strong>für</strong> sämtli<strong>ch</strong>e<br />
Ansprü<strong>ch</strong>e die glei<strong>ch</strong>e Instanz und die glei<strong>ch</strong>e Prozessart gegeben sind (sogenannte<br />
Klagenhäufung, vgl. N 92; Art. 67 ZPO, Art. 7 GestG). Gegenstand kann somit beispielsweise<br />
bilden: Forderung und Dienstbarkeit; ni<strong>ch</strong>t aber Vaters<strong>ch</strong>aft und Forderung aus Auftrag.<br />
- 36 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
II. Registrierung, Kostenvors<strong>ch</strong>uss, Vorladung<br />
1. Eintragungen in <strong>das</strong> Ges<strong>ch</strong>äftsregister<br />
103 Sofort na<strong>ch</strong> Eingang des Vermittlungsbegehrens ist mit den Eintragungen im Ges<strong>ch</strong>äftsregister<br />
zu beginnen. Es ist <strong>ch</strong>ronologis<strong>ch</strong> zu führen (Art. 28 GO). Es enthält ein alphabetis<strong>ch</strong>es<br />
Verzei<strong>ch</strong>nis, in wel<strong>ch</strong>es jeder Fall unter dem Namen des Klägers und des Beklagten,<br />
also zweimal, einzutragen ist. Der Vermittler resp. der Stellvertreter, der eine Amtshandlung<br />
dur<strong>ch</strong>führt, hat die Eintragungen in die Bü<strong>ch</strong>er persönli<strong>ch</strong> vorzunehmen (vgl. au<strong>ch</strong> N 22).<br />
104 Ges<strong>ch</strong>äftsregister (Formular 16 Ges<strong>ch</strong>äftsregister) enthält die folgenden Angaben:<br />
<br />
die Nummer des Falles im betreffenden Jahr;<br />
<br />
<strong>das</strong> Datum, an dem <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren der Post übergeben (Poststempel) oder<br />
dur<strong>ch</strong> den Kläger bzw. dur<strong>ch</strong> einen Bevollmä<strong>ch</strong>tigten überbra<strong>ch</strong>t wurde (Art. 28 Abs. 1<br />
GO);<br />
<br />
die vollständige Bezei<strong>ch</strong>nung der Parteien (N 52 ff.) und Nebenparteien (N 66 ff.). Es<br />
sind die genauen Bezei<strong>ch</strong>nungen in den entspre<strong>ch</strong>enden Kolonnen einzutragen, darunter<br />
die Bezei<strong>ch</strong>nungen der Parteivertreter; die Bezei<strong>ch</strong>nung der Nebenparteien erfolgt<br />
in der Kolonne der Partei, die den Streit verkündet hat;<br />
<strong>das</strong> Streitbetreffnis (N 101);<br />
<br />
<strong>das</strong> Datum des Versandes der Vorladungen (N 106 ff.) sowie <strong>das</strong> Datum der auf Vers<strong>ch</strong>iebungsbegehren<br />
(N 119) hin erlassenen neuen Vorladungen;<br />
<br />
<strong>das</strong> Datum des Vermittlungsvorstandes;<br />
<br />
die Angabe, wie <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren erledigt wurde (Rückzug des Vermittlungsbegehrens,<br />
Verzi<strong>ch</strong>t auf Klage, Anerkennung der Klage, Verglei<strong>ch</strong>, unvermittelt; zum<br />
Rückzug vgl. N 166 f.);<br />
allfällig ausgefällte Ordnungsbussen (N 131, 170);<br />
<br />
Bemerkungen.<br />
105 In der Kolonne "Bemerkungen" soll eingetragen werden, wenn eine Vers<strong>ch</strong>iebung des<br />
Vorstandes (N 119) stattfand, <strong>das</strong> Protokoll offen gehalten (N 164 ff.) oder ein Ur-<br />
- 37 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
teilsvors<strong>ch</strong>lag (N 155 ff.) unterbreitet wurde; ein glei<strong>ch</strong>es gilt bei einem Wiederherstellungsgesu<strong>ch</strong><br />
(N 176 ff.) oder bei einem Kostenents<strong>ch</strong>eid (N 214 ff.).<br />
2. Vorladungen<br />
106 Na<strong>ch</strong> Eingang des Vermittlungsbegehrens erlässt der Vermittler unverzügli<strong>ch</strong> die Vorladungen<br />
zum Vermittlungsvorstand (Art. 140 ZPO). Da<strong>für</strong> kann <strong>das</strong> Formular verwendet werden,<br />
<strong>das</strong> vollständig auszufüllen ist (Formular 1 Vorladung; Muster 1 Vorladung). Zulässig ist<br />
aber au<strong>ch</strong>, die Vorladung mittels elektronis<strong>ch</strong>er Datenverarbeitung zu gestalten.<br />
107 Die Vorladung enthält folgende Angaben:<br />
<br />
Den Termin. Der Vermittlungsvorstand soll auf einen Termin zwis<strong>ch</strong>en 14 und 20 Tagen<br />
na<strong>ch</strong> Erlass der Vorladung angesetzt werden. Bei Festlegung des Zeitpunktes ist einzure<strong>ch</strong>nen,<br />
<strong>das</strong>s die Frist <strong>für</strong> <strong>das</strong> Abholen einer einges<strong>ch</strong>riebenen oder einer dem Postfa<strong>ch</strong>inhaber<br />
avisierten Sendung gemäss den Allgemeinen Ges<strong>ch</strong>äftsbedingungen<br />
"Postdienstleistungen" (Ziff. 2.3.6 b) sieben Tage beträgt, und erst na<strong>ch</strong> Ablauf dieser<br />
Frist als zugestellt gilt (vgl. GVP 1976 Nr. 30). Die Geri<strong>ch</strong>tsferien gelten ni<strong>ch</strong>t beim Verfahren<br />
vor dem Vermittler (Art. 92 lit. a GerG). Es kann damit au<strong>ch</strong> auf einen Termin in<br />
den Geri<strong>ch</strong>tsferien vorgeladen werden. In Ferienzeiten sind die Vorladungsfristen angemessen<br />
zu verlängern.<br />
<br />
Die Parteien: Vorzuladen sind beide Parteien, gegebenenfalls ihre Vertreter (N 52 ff.).<br />
Den Zweck der Vorladung, d.h. <strong>das</strong> Streitbetreffnis (N 101).<br />
<br />
Den Hinweis auf die Folgen des Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einens (N 169 ff., N 172 ff.).<br />
3. Zustellung<br />
Es ist zu unters<strong>ch</strong>eiden, ob die Zustellung im Inland oder im Ausland erfolgen soll.<br />
108 a) Im Inland erfolgt die Zustellung in der Regel dur<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>riebenen Brief. Notwendigenfalls<br />
kann die polizeili<strong>ch</strong>e Zustellung erfolgen (Art. 73 GerG).<br />
109 Geht die Vorladung an den Vertreter und ni<strong>ch</strong>t an die Partei selbst, soll sie den Vermerk<br />
tragen, <strong>das</strong>s es Sa<strong>ch</strong>e des Vertreters sei, die vertretene Partei vom Vorstand in Kenntnis<br />
zu setzen.<br />
- 38 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
110 b) Bei den Zustellungen ins Ausland erkundigt si<strong>ch</strong> der Vermittler bei Unsi<strong>ch</strong>erheiten mit<br />
Vorteil beim Kreisgeri<strong>ch</strong>t. Dieses besitzt ein Verzei<strong>ch</strong>nis über die Staaten, mit denen bilaterale<br />
oder multilaterale Staatsverträge abges<strong>ch</strong>lossen worden sind. Es verfügt au<strong>ch</strong><br />
über den Ordner "Praktis<strong>ch</strong>er Führer zur internationalen Re<strong>ch</strong>tshilfe in Zivil- und Strafsa<strong>ch</strong>en",<br />
herausgegeben vom Bundesamt <strong>für</strong> Justiz, aus dem die einzelnen ausländis<strong>ch</strong>en<br />
Behörden sowie die Formalitäten der Zustellung ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sind. Dieser Führer<br />
kann au<strong>ch</strong> im Internet (http://www.ofj.admin.<strong>ch</strong>/rhf/d/service/re<strong>ch</strong>t/index.htm) abgerufen<br />
werden. Teilweise ist der Vorladung eine Übersetzung beizufügen (vgl. einige inoffizielle<br />
Übersetzungen in den Formularen 2 – 5 Vorladung). Es sind bei der internationalen<br />
Zustellung folgende Fälle zu unters<strong>ch</strong>eiden:<br />
111 - Ist der unmittelbare Ges<strong>ch</strong>äftsverkehr zwis<strong>ch</strong>en den Geri<strong>ch</strong>ten vereinbart (Bundesrepublik<br />
Deuts<strong>ch</strong>land, Österrei<strong>ch</strong>, Frankrei<strong>ch</strong>, Italien, Luxemburg, und Belgien),<br />
kann der Vermittler die Vorladung über <strong>das</strong> zuständige ausländis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>t zustellen<br />
(Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land: Amtsgeri<strong>ch</strong>t .....; Österrei<strong>ch</strong>: Bezirksgeri<strong>ch</strong>t<br />
......; Italien: Pretura ....). Ein Gesu<strong>ch</strong> an <strong>das</strong> Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein ist grundsätzli<strong>ch</strong><br />
an <strong>das</strong> Bundesamt <strong>für</strong> Justiz in Bern zu ri<strong>ch</strong>ten, wel<strong>ch</strong>es dieses an <strong>das</strong><br />
Justizministerium in Vaduz weiterleitet. Gewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gilt allerdings der<br />
unmittelbare Ges<strong>ch</strong>äftsverkehr, indem sol<strong>ch</strong>e Ersu<strong>ch</strong>en direkt an <strong>das</strong> Fürstli<strong>ch</strong>-<br />
Lie<strong>ch</strong>tensteinis<strong>ch</strong>e Landgeri<strong>ch</strong>t in Vaduz gesandt werden können. Es kann in diesen<br />
Fällen <strong>das</strong> Formular (vgl. unten N 113) verwendet werden.<br />
112 - In Zivilsa<strong>ch</strong>en (also ni<strong>ch</strong>t bei Privatstrafklagen) sind Zustellungen na<strong>ch</strong> Österrei<strong>ch</strong><br />
per Post, einges<strong>ch</strong>rieben oder besser mit Rücks<strong>ch</strong>ein der Post, direkt an den Empfänger<br />
mögli<strong>ch</strong> (Art. 1 Abs. 3 des Vertrages zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft<br />
und der Republik Österrei<strong>ch</strong> zur Ergänzung des Haager Übereinkommens<br />
vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, abges<strong>ch</strong>lossen am 28.<br />
August 1968, SR 0.274.181.631).<br />
113 - Im Anwendungsberei<strong>ch</strong> des Haager Übereinkommens von 1965 (Übereinkommen<br />
über die Zustellung geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er und aussergeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>riftstücke im Ausland<br />
in Zivil- und Handelssa<strong>ch</strong>en vom 15. November 1965; HZUe65, SR 0.274.131) ist<br />
der Vermittler dur<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>luss der Verwaltungskommission des Kantonsgeri<strong>ch</strong>ts<br />
vom 26. September 1995 ermä<strong>ch</strong>tigt, die Vorladung direkt an die Zentralbehörde<br />
des betreffenden ausländis<strong>ch</strong>en Staates zu senden (Adressen siehe im Praktis<strong>ch</strong>en<br />
Führer, vgl. oben N 110). Es gab s<strong>ch</strong>on ausländis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>te, die sol<strong>ch</strong>e<br />
Gesu<strong>ch</strong>e ablehnten. Für diesen Fall soll der Vermittler <strong>das</strong> Gesu<strong>ch</strong> über <strong>das</strong> Kreisgeri<strong>ch</strong>t<br />
zustellen lassen. Für <strong>das</strong> Re<strong>ch</strong>tshilfegesu<strong>ch</strong> ist <strong>das</strong> entspre<strong>ch</strong>ende Formular<br />
zu verwenden (Formular 12 HZUe65). Das Formular ist in französis<strong>ch</strong>er oder<br />
englis<strong>ch</strong>er Spra<strong>ch</strong>e oder in einer Amtsspra<strong>ch</strong>e des ersu<strong>ch</strong>ten Staates auszufüllen.<br />
Weitere Formalitäten können si<strong>ch</strong> aus dem erwähnten Ordner "Praktis<strong>ch</strong>er Führer<br />
- 39 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
...." ergeben. Das Kreisgeri<strong>ch</strong>t wird dem Vermittler - wenn nötig - beim Ausfüllen<br />
des Formulars behilfli<strong>ch</strong> sein.<br />
Gestützt auf Art. 10 Bst. a HZUe65 (alternativer und subsidiärer Übermittlungsweg)<br />
ist die direkte Postzustellung dur<strong>ch</strong> die ersu<strong>ch</strong>ende Behörde na<strong>ch</strong> folgenden Ländern<br />
mögli<strong>ch</strong> (siehe aber au<strong>ch</strong> die Vorbehalte und Erklärungen des betreffenden<br />
Landes):<br />
Belarus, Belgien, Estland, Finnland, Frankrei<strong>ch</strong>, Großbritannien und Nordirland, Irland, Israel, Italien,<br />
Japan (siehe indessen Punkt 57 der "Conclusions et Recommandations"), Kanada, Kuwait, Luxemburg,<br />
Niederlande, Portugal, S<strong>ch</strong>weden, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika.<br />
114 - Ist <strong>das</strong> Haager Übereinkommen von 1954 (Übereinkommen betreffend Zivilprozessre<strong>ch</strong>t<br />
vom 1. März 1954; HUe54, SR 0.274.12) anzuwenden oder besteht kein<br />
Abkommen, hat der Vermittler die Vorladung auf dem diplomatis<strong>ch</strong>en bzw. konsularis<strong>ch</strong>en<br />
Weg zuzustellen. Das Begehren muss in der Regel in der Amtsspra<strong>ch</strong>e<br />
des ersu<strong>ch</strong>ten Staates abgefasst werden. Weitere Einzelheiten (z.B. Übersetzung<br />
des zuzustellenden Dokumentes) sind im oben erwähnten Ordner "Praktis<strong>ch</strong>er<br />
Führer zur internationalen Re<strong>ch</strong>tshilfe in Zivil- und Strafsa<strong>ch</strong>en" (N 110) na<strong>ch</strong>zus<strong>ch</strong>lagen.<br />
Vorladungen sind dem Bundesamt <strong>für</strong> Justiz, Internationale Re<strong>ch</strong>tshilfe,<br />
Bundesrain 20, 3003 Bern, zur Weiterleitung an die ausländis<strong>ch</strong>en Behörden zu<br />
übermitteln. Die re<strong>ch</strong>tshilfeweise Zustellung kann mehrere Wo<strong>ch</strong>en, selbst Monate<br />
beanspru<strong>ch</strong>en. Das ist bei der Festlegung des Verhandlungstermins zu berücksi<strong>ch</strong>tigen!<br />
115 c) Ist der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt, muss ein Aufruf im kantonalen Amtsblatt<br />
erfolgen (Art. 73 Abs. 2 GerG). Dieser Publikationstext ist an die<br />
Staatskanzlei,<br />
Drucksa<strong>ch</strong>enbearbeitung "Amtsblatt", Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, zu senden. Ein<br />
Standardtext ist bei Muster 3 Publikation im Amtsblatt im Anhang wiedergegeben. In<br />
der Regel wird der Beklagte unbekannten Aufenthaltes sein. Mögli<strong>ch</strong> ist aber, <strong>das</strong>s der<br />
Kläger na<strong>ch</strong> Stellung des Vermittlungsbegehrens ohne Adressangabe wegzieht. Die<br />
Androhung von Folgen <strong>für</strong> den Fall des Ausbleibens vom Vorstand ist entspre<strong>ch</strong>end zu<br />
formulieren.<br />
4. Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />
116 Der Vermittler kann bei Anhängigma<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens vom Kläger und vom<br />
Beklagten, der selbständig Klage erhebt (Art. Art. 134 Abs. 3 ZPO; N 97a ff.), (ni<strong>ch</strong>t aber<br />
vom Widerkläger) einen Kostenvors<strong>ch</strong>uss verlangen, der die voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verfahrenskosten<br />
deckt (Art. 274 Abs. 2 ZPO). Dazu gehören au<strong>ch</strong> Kosten <strong>für</strong> eine Übersetzung von<br />
S<strong>ch</strong>riftstücken oder <strong>für</strong> einen <strong>für</strong> die Verhandlung beigezogenen Dolmets<strong>ch</strong>er, ni<strong>ch</strong>t aber <strong>für</strong><br />
Auslagen wie Porto und Telefon (vgl. N 208). Kein Kostenvors<strong>ch</strong>uss ist einzuholen, wenn<br />
- 40 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
die ersu<strong>ch</strong>ende Partei eine vom zuständigen Geri<strong>ch</strong>tspräsidenten erlassene Verfügung<br />
betreffend die Bewilligung der unentgeltli<strong>ch</strong>en Prozessführung vorlegt (N 210 ff.). Wurde bereits<br />
ein Gesu<strong>ch</strong> um unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung eingerei<strong>ch</strong>t, ist darüber aber no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
ents<strong>ch</strong>ieden, so soll vorläufig kein Kostenvors<strong>ch</strong>uss erhoben werden. Si<strong>ch</strong>erheitsleistungen<br />
sind im Vermittlungsverfahren ni<strong>ch</strong>t zu erbringen (Art. 277 Abs. 1 lit. a ZPO).<br />
117 Es ist zulässig und im Allgemeinen au<strong>ch</strong> zweckmässig, den Kostenvors<strong>ch</strong>uss zusammen<br />
mit der Zustellung der Vorladung einzuverlangen mit der Bemerkung, <strong>das</strong>s dieser spätestens<br />
zu Beginn des Vermittlungsvorstandes zu erbringen sei (Formular 1 Vorladung;<br />
Muster 1 Vorladung). Die Zahlung kann beim Vermittlungsvorstand in bar erfolgen oder<br />
dur<strong>ch</strong> Vorlage einer Postquittung belegt werden. Wird der Kostenvors<strong>ch</strong>uss ni<strong>ch</strong>t geleistet,<br />
gilt <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren als zurückgezogen (N 166 ff.).<br />
118 Es ist aber au<strong>ch</strong> zulässig, die Bezahlung des Kostenvors<strong>ch</strong>usses vor der Abhaltung des<br />
Vermittlungsvorstandes zu verlangen. In diesem Falle wird mit der Vorladung oder separat<br />
eine entspre<strong>ch</strong>ende Frist <strong>für</strong> die Einzahlung auf <strong>das</strong> Postkonto des Vermittleramtes angesetzt.<br />
Wird der Kostenvors<strong>ch</strong>uss ni<strong>ch</strong>t innerhalb dieser Frist erbra<strong>ch</strong>t, so ist der betreffenden<br />
Partei dur<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>riebenen Brief eine kurze Na<strong>ch</strong>frist anzusetzen mit der Androhung,<br />
<strong>das</strong>s bei Ni<strong>ch</strong>tleistung keine Vorladung zum Vermittlungsvorstand erlassen werde und <strong>das</strong><br />
Begehren als zurückgezogen gelte (Art. 275 Abs. 2 ZPO; zum Rückzug des Vermittlungsbegehrens<br />
und dessen Folgen vgl. N 166 f.).<br />
5. Vers<strong>ch</strong>iebung des Verhandlungstermins<br />
119 Der in der Verhandlung angegebene Termin kann auf Begehren einer Partei vers<strong>ch</strong>oben<br />
werden (Art. 78 GerG). In Betra<strong>ch</strong>t fallen ni<strong>ch</strong>t nur wi<strong>ch</strong>tige Gründe, wie insbesondere<br />
Krankheit, Militärdienst, kurzfristige Abwesenheit, Todesfall in der Familie oder au<strong>ch</strong> dringende<br />
Ges<strong>ch</strong>äfte einer Partei. Zu bea<strong>ch</strong>ten sind im Rahmen des Ermessens au<strong>ch</strong> die Interessen<br />
der Parteien, <strong>das</strong> allfällige Einverständnis der Gegenpartei (Art. 79 GerG). Zur Vers<strong>ch</strong>iebung<br />
ist kein formeller Bes<strong>ch</strong>luss des Vermittlers notwendig. Er erlässt vielmehr neue<br />
Vorladungen mit dem Vermerk, <strong>das</strong>s die frühere dahinfalle (Muster 2 Vers<strong>ch</strong>iebung).<br />
120 Die Vers<strong>ch</strong>iebung wird in der Regel nur einmal gewährt. Deren Dauer sollte 20 Tage ni<strong>ch</strong>t<br />
übers<strong>ch</strong>reiten. Es sind Zweck des Verfahrens, sowie die Interessen der Beteiligten oder<br />
Dritter zu berücksi<strong>ch</strong>tigen (Art. 79 GerG).<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
F. Der Vermittlungsvorstand im Zivilprozess - Allgemeines<br />
I. Ablauf des Vorstandes<br />
1. Eintragungen in <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll<br />
121 Zu Beginn des Vermittlungsvorstandes sind die bereits bekannten Punkte ins Vermittlungsprotokoll<br />
(vgl. N 23; Formular 6 Leits<strong>ch</strong>ein; Muster 4 Leits<strong>ch</strong>ein) einzutragen. Zur vollständigen<br />
Ausfüllung des Vermittlungsprotokolls vgl. N 181 ff..<br />
2. Auss<strong>ch</strong>luss der Öffentli<strong>ch</strong>keit<br />
122 Im Verfahren vor Vermittler ist die Öffentli<strong>ch</strong>keit ausges<strong>ch</strong>lossen (Art. 60 Abs. 2 lit. b GerG).<br />
Ni<strong>ch</strong>t als Dritte gelten die Nebenparteien sowie die gesetzli<strong>ch</strong>en Vertreter.<br />
123 Zuzulassen sind ferner die Personen, wel<strong>ch</strong>e die Parteien begleiten (verbeiständen; Art.<br />
141 Abs. 1 ZPO; N 73).<br />
3. Amtsspra<strong>ch</strong>e / Übersetzer<br />
124 Die Verhandlungen vor dem Vermittler finden in deuts<strong>ch</strong>er Spra<strong>ch</strong>e statt. Ebenso ist die<br />
Korrespondenz in deuts<strong>ch</strong>er Spra<strong>ch</strong>e abzufassen (Art. 58 GerG).<br />
125 Ergibt si<strong>ch</strong> aus dem Vermittlungsbegehren oder ers<strong>ch</strong>eint es aufgrund der Angaben über<br />
die Parteien als wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>, <strong>das</strong>s eine oder beide Parteien der deuts<strong>ch</strong>en Spra<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t<br />
mä<strong>ch</strong>tig sind, so ist auf den Vorladungen zu vermerken, <strong>das</strong>s die Verhandlung in deuts<strong>ch</strong><br />
geführt werde; die Parteien seien deshalb bere<strong>ch</strong>tigt, einen Dolmets<strong>ch</strong>er mitzubringen oder<br />
sie könnten unverzügli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Erhalt der Vorladung verlangen, <strong>das</strong>s der Vermittler einen<br />
Dolmets<strong>ch</strong>er bestelle (Art. 59 GerG).<br />
126 Nimmt ein Dolmets<strong>ch</strong>er an der Verhandlung teil, so ist er zu Beginn des Vorstandes unter<br />
Hinweis auf Art. 307 StGB aufmerksam zu ma<strong>ch</strong>en, <strong>das</strong>s fals<strong>ch</strong>e Übersetzung strafbar ist.<br />
Es ist ihm Art. 307 StGB im Wortlaut vorzulesen. Der Dolmets<strong>ch</strong>er hat Anspru<strong>ch</strong> auf eine<br />
angemessene Ents<strong>ch</strong>ädigung. Diese ist zur Vermittlungsgebühr hinzuzure<strong>ch</strong>nen (Art. 261<br />
ZPO) und dem Kläger aufzuerlegen (Art. 268 Abs. 1 ZPO; N 208 und N 116).<br />
- 42 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
4. Vorbringen der Parteien<br />
127 Die Parteien haben dem Vermittler ihre Re<strong>ch</strong>tsbegehren bekanntzugeben und zu begründen.<br />
Zuerst soll der Kläger spre<strong>ch</strong>en und dann der Beklagte. Sie sollen grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
unterbro<strong>ch</strong>en werden, do<strong>ch</strong> kann der Vermittler klärende Zwis<strong>ch</strong>enfragen stellen oder gestatten.<br />
128 Ans<strong>ch</strong>liessend soll in einem gemeinsamen Gesprä<strong>ch</strong>, <strong>das</strong> vom Vermittler geleitet wird, die<br />
Streitsa<strong>ch</strong>e erörtert werden. Dies ist insbesondere notwendig, wenn der Abs<strong>ch</strong>luss eines<br />
Verglei<strong>ch</strong>es (N 148 ff. insbesondere N 150 f.) angestrebt wird. Der Vermittler kann allerdings<br />
die Parteien ni<strong>ch</strong>t zwingen, weiter aus si<strong>ch</strong> herauszugehen, als sie es wollen.<br />
129 Zur Erlei<strong>ch</strong>terung des Gesprä<strong>ch</strong>s kann den Parteien mitgeteilt werden, <strong>das</strong>s am Vorstand<br />
gema<strong>ch</strong>te Zugeständnisse ein na<strong>ch</strong>folgendes Prozessverfahren ni<strong>ch</strong>t beeinflussen, resp.<br />
<strong>das</strong>s der Vermittler über die Vorbringen der Parteien nur bei beidseitiger Zustimmung und<br />
mit Ermä<strong>ch</strong>tigung des Kantonsgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten in einem späteren Verfahren als Zeuge<br />
einvernommen werden darf (Art. 133 und Art. 132 lit. a ZPO; N 10). Au<strong>ch</strong> im Vermittlungsprotokoll<br />
können tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zugeständnisse der Parteien nur mit ihrer Zustimmung<br />
festgehalten werden (Art. 147 Abs. 2 ZPO).<br />
5. Beweise<br />
130 Der Vermittler darf keine Beweise erheben. Er kann jedo<strong>ch</strong> die von den Parteien vorgelegten<br />
S<strong>ch</strong>riftstücke einsehen und mit den Parteien eine Besi<strong>ch</strong>tigung vornehmen (Art. 145<br />
ZPO). Etwas weitergehend kann der Vermittler Beweis erheben, wenn ein Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />
in Betra<strong>ch</strong>t fällt (vgl. dazu N 155 ff.).<br />
6. Geri<strong>ch</strong>tspolizei/Ordnungsbussen<br />
131 Der Vermittler hat <strong>für</strong> eine geordnete Dur<strong>ch</strong>führung des Vermittlungsvorstandes zu sorgen.<br />
Er hat Parteien, die aufgeregt sind oder si<strong>ch</strong> feindselig gegenübertreten, zum gebotenen<br />
Anstand anzuhalten. Insbesondere darf er ni<strong>ch</strong>t dulden, <strong>das</strong>s si<strong>ch</strong> Parteien ehrverletzend<br />
äussern. Er hat Fehlbare zu ermahnen, zu verwarnen und allenfalls zu büssen (Art. 69<br />
GerG; vgl. au<strong>ch</strong> N 175). Sol<strong>ch</strong>e Ordnungsbussen sind im Ges<strong>ch</strong>äftsregister (N 22, 104) anzumerken<br />
und im Vermittlungsprotokoll (N 121, 181 ff.) einzutragen.<br />
132 Im Falle grober und wiederholter Ordnungsstörung kann der Vermittler eine Partei vom<br />
Vorstand wegweisen. Davon soll nur in Ausnahmefällen Gebrau<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t werden; es<br />
empfiehlt si<strong>ch</strong> vielmehr, den Vorstand zu s<strong>ch</strong>liessen. Zu vermerken bleibt, <strong>das</strong>s der Vermittler<br />
nötigenfalls au<strong>ch</strong> polizeili<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>utz anfordern kann (Art. 68 GerG).<br />
- 43 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
7. Verzi<strong>ch</strong>t auf Verhandlung<br />
133 Ein Vermittlungsvorstand wird ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>geführt, wenn die Voraussetzungen von Art. 141<br />
Abs. 3 ZPO kumulativ vorliegen:<br />
<br />
Beide Parteien ordnen einen Vertreter ab.<br />
<br />
Es liegt <strong>das</strong> s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Gesu<strong>ch</strong> einer Partei vor, der Vermittlungsvorstand sei ni<strong>ch</strong>t<br />
dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />
<br />
Die Gegenpartei stimmt dem ebenfalls s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> zu (Muster 18 Verzi<strong>ch</strong>t auf Verhandlung).<br />
<br />
Das Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers liegt s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> vor. Ein nur summaris<strong>ch</strong> ums<strong>ch</strong>riebenes<br />
Vermittlungsbehren genügt hier ni<strong>ch</strong>t, anders als beim übli<strong>ch</strong>en Vermittlungsbegehren<br />
(vgl. N 101).<br />
<br />
Die Gegenpartei rei<strong>ch</strong>t ebenfalls s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> ein Re<strong>ch</strong>tsbegehren ein.<br />
- 44 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
II. Formulierung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />
1. Bedeutung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />
134 Das Vermittlungsverfahren dient der Formulierung und Festlegung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren,<br />
sofern diese ni<strong>ch</strong>t bereits im Vermittlungsbegehren formuliert worden sind. Das Festlegen<br />
der Re<strong>ch</strong>tsbegehren im Vermittlungsprotokoll ist - nebst dem Ziel, Streitsa<strong>ch</strong>en verglei<strong>ch</strong>sweise<br />
zu erledigen - <strong>das</strong> Kernstück des Vermittlungsverfahrens. Die Re<strong>ch</strong>tsbegehren bilden<br />
den Gegenstand des na<strong>ch</strong>folgenden Re<strong>ch</strong>tsstreites vor dem Ri<strong>ch</strong>ter. Sie enthalten die Anträge<br />
an den Ri<strong>ch</strong>ter, deren S<strong>ch</strong>utz resp. Abweisung die Parteien erwarten (zu den Klagearten<br />
vgl. N 88 ff.).<br />
135 Abgesehen von einzelnen Ausnahmen - die wi<strong>ch</strong>tigsten bilden die Ehestreitsa<strong>ch</strong>en (N 219<br />
ff.) - können die Re<strong>ch</strong>tsbegehren, na<strong>ch</strong>dem der Prozess beim Ri<strong>ch</strong>ter anhängig gema<strong>ch</strong>t<br />
wurde, nurmehr unter besonderen Voraussetzungen geändert werden (Art. 72 ZPO). Die<br />
ri<strong>ch</strong>tige Formulierung und Protokollierung der Begehren am Vermittlungsvorstand ist deshalb<br />
von erhebli<strong>ch</strong>er Bedeutung.<br />
2. Die Formulierung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren im Allgemeinen<br />
136 Zuerst zu protokollieren ist <strong>das</strong> Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers und dann die Erklärung des<br />
Beklagten dazu. Erhebt der Beklagte eine Widerklage (N 93), ist diese als Drittes ins Protokoll<br />
aufzunehmen und im Ans<strong>ch</strong>luss daran die Erklärung des Klägers dazu. Der Beklagte<br />
bzw. Widerbeklagte wird meist die s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>te Abweisung der Gegenbegehren beantragen.<br />
Erhebt der Beklagte eine selbständige Klage, so ist <strong>für</strong> diese Klage ein eigenes Protokoll zu<br />
eröffnen. Auf dem Protokoll ist zu vermerken, <strong>das</strong>s es si<strong>ch</strong> um eine selbständige Klage zu<br />
einer Klage der Gegenpartei handelt (vgl. au<strong>ch</strong> N 97a-c).<br />
137 Die Re<strong>ch</strong>tsbegehren sind au<strong>ch</strong> zu protokollieren, wenn es am Vermittlungsvorstand na<strong>ch</strong>her<br />
zu einer Einigung der Streitsa<strong>ch</strong>e kommt dur<strong>ch</strong> Anerkennung, Verglei<strong>ch</strong> oder Rückzug.<br />
138 Die Re<strong>ch</strong>tsbegehren sind inhaltli<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> so zu formulieren, wie die Parteien sie<br />
vorbringen. Bei einer gewöhnli<strong>ch</strong>en Forderungsklage sind Betrag und Zinsen aufzuführen,<br />
ev. au<strong>ch</strong>, ob und inwieweit ein vom S<strong>ch</strong>uldner in einer vorangehenden Betreibung erhobener<br />
Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lag zu beseitigen sei. Geht <strong>das</strong> Begehren auf ein Tun oder Unterlassen, ist<br />
<strong>das</strong> eingeklagte Verhalten genau zu ums<strong>ch</strong>reiben. Die Re<strong>ch</strong>tsbegehren dürfen keine Begründungen<br />
enthalten und sind au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu spezifizieren wie "Kaufpreisforderung", oder<br />
"S<strong>ch</strong>adenersatzforderung" (zur Prüfung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren vgl. N 144). Beispiele von<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren finden si<strong>ch</strong> in den Mustern 10, 4, 9.<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
3. Die Formulierung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren bei der S<strong>ch</strong>eidungs- oder<br />
Trennungsklage<br />
139 Vgl. N 239<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
III. Prüfung der Vorbringen - Aufklärung der Parteien<br />
140 Der Vermittler hat die Vorbringen und Begehren der Parteien zu prüfen und auf eine Klärung<br />
zu dringen (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dazu gehören folgende Fragen:<br />
1. Prüfung der Zuständigkeit<br />
141 Der Ents<strong>ch</strong>eid über die sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e (N 37 ff.) und örtli<strong>ch</strong>e (N 46 ff.) Zuständigkeit bleibt dem<br />
Ri<strong>ch</strong>ter vorbehalten (N 51). Era<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> der Vermittler als unzuständig, hat er dies dem<br />
Kläger mitzuteilen. Beharrt der Kläger auf seinem Begehren, ist <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
dur<strong>ch</strong>zuführen (Art. 139 ZPO).<br />
142 Nur wenn die Unzuständigkeit offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ist, brau<strong>ch</strong>t der Vermittler den Vorstand ni<strong>ch</strong>t<br />
dur<strong>ch</strong>zuführen (Art. 139 Abs. 2 ZPO). Offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unzuständig ist der Vermittler z.B. bei<br />
Streitigkeiten aus Miete oder Pa<strong>ch</strong>t unbewegli<strong>ch</strong>er Sa<strong>ch</strong>en oder bei Streitigkeiten aus dem<br />
Arbeitsverhältnis. Hier übernimmt die entspre<strong>ch</strong>ende S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsstelle die Funktion des<br />
Vermittlers (Art. 151 ZPO; N 44). Bei Miete oder Pa<strong>ch</strong>t bewegli<strong>ch</strong>er Sa<strong>ch</strong>en bleibt der Vermittler<br />
zuständig. Wenn der Vermittler die Dur<strong>ch</strong>führung eines Vorstandes ablehnt, steht<br />
dem Kläger die Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde offen (Art. 254 ff. ZPO).<br />
2. Prüfung der Parteibezei<strong>ch</strong>nungen<br />
143 Der Vermittler hat ungenaue oder irreführende Parteibezei<strong>ch</strong>nungen dur<strong>ch</strong> Anfrage an den<br />
Kläger oder Beklagten abzuklären: Er muss feststellen, ob jemand als Partei (im eigenen<br />
Namen), als Vertreter oder als Organ einer juristis<strong>ch</strong>en Person auftritt. Vorsi<strong>ch</strong>t ist au<strong>ch</strong> geboten<br />
bei Bezei<strong>ch</strong>nungen wie "Garage S<strong>ch</strong>önholz", "Kreuz-Apotheke" etc.. Sol<strong>ch</strong>e Bezei<strong>ch</strong>nungen<br />
deuten auf ni<strong>ch</strong>t partei- oder prozessfähige Gebilde wie Einzelfirma oder einfa<strong>ch</strong>e<br />
Gesells<strong>ch</strong>aft hin. Bei sol<strong>ch</strong>en - wie namentli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> bei Erbengemeins<strong>ch</strong>aften - sind die dahinterstehenden<br />
natürli<strong>ch</strong>en Personen - sofern es mehrere sind: als Streitgenossens<strong>ch</strong>aft -<br />
aufzuführen (GVP 1990 Nr. 72; vgl. N 62 f.). Der Vermittler darf aber auf die ihm aufgrund<br />
seiner Na<strong>ch</strong>frage von der Partei gegebene Auskunft abstellen. Allfällige Folgen aus unvollständigen<br />
oder unri<strong>ch</strong>tigen Angaben treffen die Partei.<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
3. Prüfung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />
144 Der Vermittler prüft die Re<strong>ch</strong>tsbegehren (N 134 ff.). Er kann auf Ungenauigkeiten, Widersprü<strong>ch</strong>e<br />
oder offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Fehlerhaftigkeit hinweisen und Fragen zur Erfors<strong>ch</strong>ung des<br />
Parteiwillens stellen. Er darf jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t seine eigene Meinung gegenüber jener der Partei<br />
dur<strong>ch</strong>setzen.<br />
4. Prüfung der materiellen Begründetheit der Klage<br />
145 Die materielle Prüfung, ob eine Klage begründet ist, ist Sa<strong>ch</strong>e des Ri<strong>ch</strong>ters. Der Gesetzgeber<br />
auferlegt dem Vermittler daher bei der Prüfung dieser Frage eine gewisse Zurückhaltung<br />
und verlangt ein behutsames Vorgehen. Insbesondere wird au<strong>ch</strong> der erfahrene Vermittler<br />
ni<strong>ch</strong>t beurteilen können, inwiefern der Kläger oder der Beklagte im Re<strong>ch</strong>t ist, wenn<br />
Sa<strong>ch</strong>verhalte umstritten und dur<strong>ch</strong> ein Beweisverfahren erst no<strong>ch</strong> zu klären sind (der Vermittler<br />
darf keine Beweise erheben; N 130; eine eigene Beurteilung liegt jedo<strong>ch</strong> jenen Fällen<br />
zugrunde, in denen der Vermittler einen s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Urteilsvors<strong>ch</strong>lag unterbreitet, N 157).<br />
Der Vermittler soll ledigli<strong>ch</strong> bei offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Unbegründetheit eines Parteistandpunktes<br />
den Kläger abhalten, auf dem Begehren zu beharren, oder umgekehrt den Beklagten bewegen,<br />
ein begründetes Begehren ni<strong>ch</strong>t zu bestreiten (vgl. dazu au<strong>ch</strong> die Ausführungen zum<br />
Versöhnungsversu<strong>ch</strong> N 148 ff.).<br />
5. Hinweis auf <strong>das</strong> Kostenrisiko<br />
146 Der Vermittler soll die Parteien auf <strong>das</strong> Kostenrisiko eines Prozesses aufmerksam ma<strong>ch</strong>en.<br />
Die Geri<strong>ch</strong>tskosten ergeben si<strong>ch</strong> aus dem Geri<strong>ch</strong>skostentarif (GKT) und die Parteikosten<br />
(<strong>für</strong> die Anwaltskosten) aus der Honorarordnung <strong>für</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwälte und Re<strong>ch</strong>tsagenten<br />
(HonO). Über die Kostenverteilung wird si<strong>ch</strong> der Vermittler nur mit Vorsi<strong>ch</strong>t äussern können,<br />
da diese vom Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens im Prozess abhängt.<br />
6. Hinweis auf die Modalitäten der Klageeinrei<strong>ch</strong>ung beim Geri<strong>ch</strong>t<br />
147 Der Vermittler orientiert die Parteien über <strong>das</strong> weitere Vorgehen <strong>für</strong> den Fall, <strong>das</strong>s die Klage<br />
beim Geri<strong>ch</strong>t eingerei<strong>ch</strong>t werden soll. Er ma<strong>ch</strong>t die Parteien in allgemeiner Form auf folgende<br />
Punkte aufmerksam:<br />
- Die Frist <strong>für</strong> die Einrei<strong>ch</strong>ung des Leits<strong>ch</strong>eines,<br />
- den Inhalt einer Klage- bzw. Klageantworts<strong>ch</strong>rift,<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
- die zu entri<strong>ch</strong>tende Eins<strong>ch</strong>reibgebühr,<br />
- die einzurei<strong>ch</strong>enden Urkunden,<br />
- gegebenenfalls auf die Mögli<strong>ch</strong>keit der unentgeltli<strong>ch</strong>en Prozessführung.<br />
Diese Orientierung kann dur<strong>ch</strong> Abgabe von Merkblättern erfolgen (Formular 13 Erläuterungen<br />
zum Leits<strong>ch</strong>ein).<br />
- 49 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
IV. Versöhnungsversu<strong>ch</strong><br />
1. Allgemeines<br />
148 Der Vermittler soll versu<strong>ch</strong>en, mit den Parteien auf eine gütli<strong>ch</strong>e Einigung hinzuwirken,<br />
soweit eine verglei<strong>ch</strong>sfähige Streitsa<strong>ch</strong>e vorliegt (Art. 143 Abs. 2 und 3 ZPO).<br />
149 So sehr eine gütli<strong>ch</strong>e Erledigung eines Streites wüns<strong>ch</strong>bar und erstrebenswert ist, so darf<br />
sie ni<strong>ch</strong>t unter allen Umständen angestrebt oder gar erzwungen werden. Der Re<strong>ch</strong>tspflege<br />
ist nur gedient, wenn die Einigung einen gere<strong>ch</strong>ten und billigen Ausglei<strong>ch</strong> der Interessen der<br />
Parteien bringt.<br />
2. Einigung in einem Verglei<strong>ch</strong><br />
150 Ein Verglei<strong>ch</strong> bedeutet, <strong>das</strong>s der Kläger auf einen Teil seines Begehrens verzi<strong>ch</strong>tet und der<br />
Beklagte zuglei<strong>ch</strong> einen Teil anerkennt.<br />
151 Wenn die Forderung s<strong>ch</strong>on in Betreibung gesetzt wurde, ist au<strong>ch</strong> der Rückzug des Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lages<br />
hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der anerkannten Forderung in den Verglei<strong>ch</strong> einzubeziehen. Entspre<strong>ch</strong>end<br />
ist vorzugehen, wenn ein Verglei<strong>ch</strong> in einem Aberkennungsverfahren (Art. 83<br />
S<strong>ch</strong>KG) zustandekommt.<br />
3. Anerkennung und Verzi<strong>ch</strong>t<br />
152 Der Versöhnungsversu<strong>ch</strong> kann au<strong>ch</strong> dahin führen, <strong>das</strong>s der Beklagte <strong>das</strong> Klagebegehren<br />
oder einen Teil davon anerkennt. Allenfalls ist ein Zusatz über die Beseitigung des Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lages<br />
<strong>für</strong> den anerkannten Betrag anzubringen (Muster 8 Teilanerkennung).<br />
153 Denkbar ist au<strong>ch</strong>, <strong>das</strong>s der Kläger auf seine Klage verzi<strong>ch</strong>tet. Ein sol<strong>ch</strong>er Verzi<strong>ch</strong>t ist endgültig<br />
und erwä<strong>ch</strong>st in materielle Re<strong>ch</strong>tskraft. Der Anspru<strong>ch</strong> kann ni<strong>ch</strong>t ein weiteres Mal Gegenstand<br />
eines Prozesses sein.<br />
154 Vom Verzi<strong>ch</strong>t auf die Klage ist der Rückzug des Vermittlungsbegehrens, d.h. der "einstweilige<br />
Rückzug" (na<strong>ch</strong> der Formulierung von Art. 147 Abs. 1 lit. f ZPO) zu unters<strong>ch</strong>eiden. Zieht<br />
der Kläger <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren zurück, wird nur <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren beendet<br />
und der Kläger hat die Mögli<strong>ch</strong>keit, ein zweites Vermittlungsbegehren zu stellen (sofern<br />
ni<strong>ch</strong>t in der Zwis<strong>ch</strong>enzeit eine Klagefrist verwirkt ist). Der Vermittler hat abzuklären, ob der<br />
Kläger auf die Klage verzi<strong>ch</strong>ten oder nur <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren ("einstweilig") zurückziehen<br />
will.<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
V. Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />
1. Verglei<strong>ch</strong>svors<strong>ch</strong>lag mit verstärkter Wirkung<br />
155 Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ist ein Verglei<strong>ch</strong>svors<strong>ch</strong>lag des Vermittlers, der einem re<strong>ch</strong>tskräftigen<br />
Urteil glei<strong>ch</strong>kommt, wenn keine Partei dagegen Einspra<strong>ch</strong>e erhebt (Art. 144 Abs. 2 und<br />
Art. 149 Abs. 2 ZPO).<br />
2. Voraussetzungen des Urteilsvors<strong>ch</strong>lags<br />
156 Der Streitwert darf Fr. 5'000.-- ni<strong>ch</strong>t übersteigen.<br />
<br />
Der Fall muss si<strong>ch</strong> hie<strong>für</strong> eignen. Dies ist dann der Fall, wenn der Streitgegenstand<br />
übers<strong>ch</strong>aubar und bei den Parteien eine gewisse Verglei<strong>ch</strong>sbereits<strong>ch</strong>aft spürbar ist.<br />
Au<strong>ch</strong> ein in Aussi<strong>ch</strong>t stehendes aufwändiges geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Beweisverfahren kann Anlass<br />
zu einem Urteilsvors<strong>ch</strong>lag geben. Ungeeignet ist eine Streitsa<strong>ch</strong>e in der Regel,<br />
wenn ni<strong>ch</strong>t beide Parteien zum Vermittlungsvorstand ers<strong>ch</strong>einen. Ohne den Beklagten<br />
angehört zu haben, ist ein Urteilsvors<strong>ch</strong>lag häufig ni<strong>ch</strong>t glaubwürdig. Im Weiteren<br />
muss eine vernünftige Lösung des Streitfalles ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sein.<br />
3. Bes<strong>ch</strong>affung von Informationen<br />
157 Der Vermittler darf kein Beweisverfahren eröffnen, um seinen Urteilsvors<strong>ch</strong>lag vorzubereiten.<br />
Er kann indessen (neben der Einsi<strong>ch</strong>t in S<strong>ch</strong>riftstücke und der Besi<strong>ch</strong>tigung; Art. 145<br />
Abs. 2 ZPO) bei Dritten Auskünfte einholen (Art. 145 Abs. 3 ZPO). In Betra<strong>ch</strong>t fallen Auskünfte<br />
mögli<strong>ch</strong>er Zeugen oder Auskünfte von Fa<strong>ch</strong>leuten. Im Unters<strong>ch</strong>ied zu einem Beweisverfahren<br />
können Drittpersonen ni<strong>ch</strong>t zur Auskunfterteilung verpfli<strong>ch</strong>tet werden; sie können<br />
au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zur Auskunftgabe unter Strafandrohung von Art. 307 StGB (Strafandrohung im<br />
Falle fals<strong>ch</strong>er Auskünfte) angehalten werden. Sind sol<strong>ch</strong>e Auskünfte ausnahmsweise mit<br />
einer Kostenfolge verbunden, so sind diese Auslagen Bestandteil der Vermittlungskosten (N<br />
208).<br />
4. Inhalt des Urteilsvors<strong>ch</strong>lages<br />
158 Der Vermittler soll die Streitsa<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> der Art eines Geri<strong>ch</strong>tes lösen. Er soll vielmehr<br />
eine Regelung su<strong>ch</strong>en, die vernünftige Parteien zum Ausglei<strong>ch</strong> ihrer Interessen treffen würden;<br />
dabei können au<strong>ch</strong> Gesi<strong>ch</strong>tspunkte der Billigkeit berücksi<strong>ch</strong>tigt werden. Eine Regelung<br />
"Halbe - Halbe" wird den Verhältnissen ni<strong>ch</strong>t immer gere<strong>ch</strong>t.<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
5. Form und Zustellung des Urteilsvors<strong>ch</strong>lages<br />
159 Der Vermittler unterbreitet seinen Urteilsvors<strong>ch</strong>lag s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>. Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag wird wie<br />
der Urteilsspru<strong>ch</strong> eines Urteils formuliert, brau<strong>ch</strong>t aber keine Begründung zu enthalten<br />
(Formular 10 Urteilsvors<strong>ch</strong>lag; Muster 15 Urteilsvors<strong>ch</strong>lag). Wird eine Begründung beigegeben,<br />
so sollte si<strong>ch</strong> diese auf wenige Sätze bes<strong>ch</strong>ränken. Es genügt z.B. "der S<strong>ch</strong>aden<br />
s<strong>ch</strong>eint nur Fr. 2'200.-- zu betragen" oder "die Gegenforderung des Beklagten ers<strong>ch</strong>eint als<br />
ni<strong>ch</strong>t ausgewiesen". Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag wird ins Vermittlungsprotokoll, wel<strong>ch</strong>es in diesen<br />
Fällen von Amtes wegen den Parteien zuzustellen ist (Art. 149 Abs. 2 ZPO), aufgenommen.<br />
160 Es kann der Vereinfa<strong>ch</strong>ung dienen, den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag den Parteien mit einem sogenannten<br />
Rücks<strong>ch</strong>ein der Post zuzustellen; damit wird die Zustellung selbst wie <strong>das</strong> genaue Zustelldatum<br />
ohne weiteres ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>.<br />
6. Einspra<strong>ch</strong>e gegen den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />
161 Den Parteien ist eine Frist von 14 Tagen zur Erhebung der Einspra<strong>ch</strong>e anzusetzen. Die<br />
Einspra<strong>ch</strong>e hat s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> gegenüber dem Vermittleramt zu erfolgen. Sie brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t begründet<br />
zu werden. Es genügen die Worte "Es wird Einspra<strong>ch</strong>e erhoben" oder "Einspra<strong>ch</strong>e"<br />
auf dem Vermittlungsprotokoll.<br />
162 Erhebt eine Partei innert dieser Frist Einspra<strong>ch</strong>e, so fällt der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag dahin (Art. 149<br />
Abs. 2 ZPO). Die 14tägige Frist kann si<strong>ch</strong> allerdings entspre<strong>ch</strong>end verlängern, wenn eine<br />
Partei, wel<strong>ch</strong>er der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ni<strong>ch</strong>t zugestellt werden konnte, diesen innerhalb der<br />
postalis<strong>ch</strong>en Frist von 7 Tagen auf der Post abholt. Die Frist ist eingehalten mit der persönli<strong>ch</strong>en<br />
Übergabe der Einspra<strong>ch</strong>e an den Vermittler oder an die Post (massgebend ist <strong>das</strong><br />
Datum des Poststempels). Der Vermittler stellt dann dem Kläger den Leits<strong>ch</strong>ein aus mit<br />
dem Vermerk "unvermittelt". Er lässt dem Beklagten eine Kopie des Vermittlungsprotokolls<br />
(ohne Eins<strong>ch</strong>reibefrist) zukommen, damit dieser orientiert ist (vgl. au<strong>ch</strong> N 165; Muster 7<br />
Einspra<strong>ch</strong>e).<br />
163 Unterbleibt eine Einspra<strong>ch</strong>e, gilt der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag als angenommen. Auf Anfrage ist einer<br />
Partei zu bes<strong>ch</strong>einigen, <strong>das</strong>s keine Einspra<strong>ch</strong>e erfolgt ist. Es kann zu diesem Zweck auf der<br />
Rückseite des Formulars die entspre<strong>ch</strong>ende "Bes<strong>ch</strong>einigung des Vermittleramtes" ausgefüllt<br />
werden (Formular 10 Urteilsvors<strong>ch</strong>lag).<br />
- 52 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
VI. Offenhaltung des Protokolls<br />
1. Einräumen einer Bedenkfrist<br />
164 Kommt ein Verglei<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zustande oder wollen si<strong>ch</strong> die Parteien die streitigen Ansprü<strong>ch</strong>e<br />
no<strong>ch</strong>mals überlegen, so kann mit deren Zustimmung <strong>das</strong> Protokoll während längstens eines<br />
Monats offengehalten werden (Formular 8 Offenhaltung; Muster 6 Offenhaltung). Die Offenhaltung<br />
des Protokolls wird der Initiative des Vermittlers entspringen, wenn eine Unents<strong>ch</strong>iedenheit<br />
der Parteien über einen Verglei<strong>ch</strong> oder über die Fortsetzung des Prozesses<br />
spürbar wird. Der Vermittler kann indessen nur mit Zustimmung der Parteien handeln. Er<br />
hat die die Offenhaltung ausdrückli<strong>ch</strong> auf ein bestimmtes Datum, längstens auf einen Monat<br />
zu befristen.Die Parteien können während dieser Frist einen Verglei<strong>ch</strong> einrei<strong>ch</strong>en oder einen<br />
neuen Vermittlungsvorstand verlangen (Muster 12 Offenhaltung Verglei<strong>ch</strong>). Lassen sie<br />
die Offenhaltungsfrist unbenutzt ablaufen, so ist <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren abges<strong>ch</strong>lossen<br />
(Art. 148 ZPO) und der Streit damit unvermittelt. Auf Begehren des Klägers ist somit der<br />
Leits<strong>ch</strong>ein auszustellen.<br />
2. Zweiter Vermittlungsvorstand<br />
165 Es kann bereits am Vorstand selbst ein zweiter Verhandlungstermin in Aussi<strong>ch</strong>t genommen<br />
werden, wiederum auf maximal einen Monat später. Eine Partei kann aber au<strong>ch</strong> während<br />
der Offenhaltungsfrist darum ersu<strong>ch</strong>en. Zum zweiten Termin lädt der Vermittler wiederum im<br />
Einverständnis mit der Gegenpartei ein. Wird kein zweiter Vorstand verlangt, stellt der Vermittler<br />
auf Begehren des Klägers den Leits<strong>ch</strong>ein aus. Eine Kopie an den Beklagten dient der<br />
Orientierung (vgl. au<strong>ch</strong> N 162).<br />
3. Selbständige Klage des Beklagten<br />
165a Hat der Beklagte selbständig Klage erhoben (vgl. N 97a-b) so kann au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> diese Klage<br />
<strong>das</strong> Protokoll offen gehalten werden. In der Regel wird es angezeigt sein, <strong>für</strong> die Offenhaltung<br />
der selbständigen Klage und der Klage der Gegenpartei die glei<strong>ch</strong>e Frist anzusetzen.<br />
Na<strong>ch</strong> unbenutztem Ablauf der Offenhaltungsfrist können die Parteien je getrennt <strong>für</strong> ihre<br />
Klage den Leits<strong>ch</strong>ein verlangen.<br />
- 53 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
VII. Rückzug des Vermittlungsbegehrens / Ausbleiben einer Partei<br />
am Vermittlungsvorstand<br />
1. Rückzug des Vermittlungsbegehrens<br />
166 Zieht der Kläger <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren zurück, fällt der Vorstand dahin. Ein mündli<strong>ch</strong>er<br />
Rückzug des Begehrens ist nur zulässig, wenn er am Vorstand erklärt wird. Im Übrigen sind<br />
sol<strong>ch</strong>e Erklärungen s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> vorzunehmen.<br />
167 Der Vermittler hat na<strong>ch</strong> einem Rückzug folgendes vorzukehren:<br />
<br />
Ist no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zum Vermittlungsvorstand vorgeladen worden, wird dem Kläger in einem<br />
kurzen Brief mitgeteilt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren beendet ist.<br />
<br />
Sind die Vorladungen <strong>für</strong> den Vorstand bereits ergangen, wird beiden Parteien in einem<br />
kurzen Brief mitgeteilt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren beendet ist und der Termin entfällt<br />
(Muster 17 Rückzug).<br />
<br />
Der Kläger wird zufolge eines Rückzugs des Vermittlungsbegehrens grundsätzli<strong>ch</strong> kostenpfli<strong>ch</strong>tig.<br />
Wenn der Aufwand des Vermittlers no<strong>ch</strong> klein war und er die Parteien<br />
au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t vorgeladen hat, kann er auf Kosten verzi<strong>ch</strong>ten. Wenn bereits ein Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />
geleistet worden ist, hat der Vermittler dem Kläger eine Abre<strong>ch</strong>nung (Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />
minus Geri<strong>ch</strong>tsgebühr = null bzw. Mehrkosten von ... bzw.<br />
Übers<strong>ch</strong>uss<br />
von ...) zukommen zu lassen. Allfällige Mehrkosten sind einzufordern und ein allfälliger<br />
Übers<strong>ch</strong>uss ist zurückzuerstatten.<br />
2. Ausbleiben einer Partei am Vermittlungsvorstand<br />
168 Eine Partei gilt als ausgeblieben, wenn sie während einer halben Stunde na<strong>ch</strong> der in der<br />
Vorladung festgesetzten Zeit ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>eint (Art. 81 GerG). Darauf wird im Text des Vorladungsformulars<br />
hingewiesen (Formular 1 Vorladung, vgl. au<strong>ch</strong> N 107). Dem Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen<br />
glei<strong>ch</strong>gestellt ist, wenn sie zwar ers<strong>ch</strong>eint, aber eine Beteiligung an der Verhandlung<br />
ablehnt. Art. 81 GerG ist eine Kann-Vors<strong>ch</strong>rift. Der Vorstand kann au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Ablauf einer<br />
halben Stunde no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>geführt werden, sofern die Gegenpartei no<strong>ch</strong> anwesend ist. Ein<br />
zweiter Termin wird aber ni<strong>ch</strong>t angesetzt.<br />
- 54 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
3. Folgen des Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einens des Klägers<br />
169 Ers<strong>ch</strong>eint der Kläger unents<strong>ch</strong>uldigt ni<strong>ch</strong>t zum Vermittlungsvorstand, so gilt <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren<br />
als zurückgezogen (Art. 146 ZPO). Der Rückzug des Vermittlungsbegehrens<br />
zufolge Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einens ist im Ges<strong>ch</strong>äftsregister (N 22, 103) anzumerken.<br />
170 Die Beendigung des Vermittlungsverfahrens zufolge Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einens ist dem Kläger mitzuteilen,<br />
zusammen mit einer allfälligen Kostenauflage (N 167, 209) Diese Mitteilung kann<br />
au<strong>ch</strong> mit dem Kostenents<strong>ch</strong>eid na<strong>ch</strong> Art. 268 Abs. 2 ZPO (N 214 ff.) erfolgen, wenn der Beklagte<br />
eine Ents<strong>ch</strong>ädigung geltend ma<strong>ch</strong>t. Der Vermittler brau<strong>ch</strong>t den Kläger von si<strong>ch</strong> aus<br />
ni<strong>ch</strong>t auf <strong>das</strong> Re<strong>ch</strong>tsmittel der Wiederherstellung (vgl. N 176) hinzuweisen, denn Art. 76<br />
GerG kommt hier ni<strong>ch</strong>t zur Anwendung. Verlangt jedo<strong>ch</strong> der Kläger zur Fristwahrung die<br />
Neuansetzung des Vermittlungsvorstandes, so hat der Vermittler ihn über die Mögli<strong>ch</strong>keit<br />
der Wiederherstellung und die formellen Erfordernisse und Fristen aufzuklären.<br />
171 Dem am Vorstand anwesenden Beklagten wird die Beendigung des Vermittlungsverfahrens<br />
mündli<strong>ch</strong> mitgeteilt. Eine Mitteilung an den ausgebliebenen Beklagten kann unterbleiben, da<br />
si<strong>ch</strong> dieser als desinteressiert gezeigt hat. Vorbehalten bleibt aber die Bussenauflage (N<br />
175).<br />
4. Folgen des Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einens des Beklagten<br />
172 Bleibt der Beklagte mehr als eine halbe Stunde na<strong>ch</strong> der in der Vorladung festgesetzten Zeit<br />
aus, so hört der Vermittler den ers<strong>ch</strong>ienenen Kläger an, und es wird auf sein Begehren der<br />
Leits<strong>ch</strong>ein ausgestellt. Der Vorstand gilt als dur<strong>ch</strong>geführt (Art. 146 Abs. 2 ZPO).<br />
173 Ers<strong>ch</strong>eint der Beklagte ni<strong>ch</strong>t, so ist dies im Vermittlungsprotokoll zu vermerken (N 181;<br />
Muster 5 Unents<strong>ch</strong>uldigtes Ausbleiben). Eine Mitteilung an den Beklagten unterbleibt, da<br />
si<strong>ch</strong> dieser desinteressiert gezeigt hat. Vorbehalten bleibt aber die Bussenauflage (N 175).<br />
5. Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen einer Nebenpartei<br />
174 Ni<strong>ch</strong>t von Belang ist <strong>das</strong> Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen eines Streitgerufenen. Der Vermittlungsvorstand<br />
wird ohne Anwesenheit der Nebenpartei dur<strong>ch</strong>geführt; hingegen ist dies im Ges<strong>ch</strong>äftsregister<br />
und im Vermittlungsprotokoll anzumerken.<br />
- 55 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
6. Ordnungsbusse bei Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen<br />
175 Ers<strong>ch</strong>einen der Kläger oder der Beklagte ni<strong>ch</strong>t am Vermittlungsvorstand, können Ordnungsbussen<br />
na<strong>ch</strong> Art. 69 GerG ausgefällt werden (vgl. au<strong>ch</strong> N 131; Muster 5 Unents<strong>ch</strong>uldigtes<br />
Ausbleiben). Ma<strong>ch</strong>t der Gebüsste jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>her ernsthafte Gründe <strong>für</strong> sein Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen<br />
glaubhaft und sind diese belegt, ist die Busse ohne weiteres dur<strong>ch</strong> einfa<strong>ch</strong>e Mitteilung<br />
aufzuheben (Art. 69 Abs. 2 GerG).<br />
7. Wiederherstellung eines versäumten Vorstandes<br />
176 Wird ein Vermittlungsvorstand versäumt, kann mit einem Gesu<strong>ch</strong> um Wiederherstellung die<br />
Ansetzung eines neuen Termins <strong>für</strong> den Vorstand verlangt werden (Art. 85 ff. GerG; N 178).<br />
Der Termin wird wiederhergestellt, wenn der Säumige ein unvers<strong>ch</strong>uldetes Hindernis glaubhaft<br />
ma<strong>ch</strong>t; er brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t einen strikten Na<strong>ch</strong>weis zu erbringen. Der Vermittler kann die<br />
Wiederherstellung au<strong>ch</strong> anordnen, wenn den Säumigen nur ein lei<strong>ch</strong>tes Vers<strong>ch</strong>ulden an der<br />
Säumnis trifft oder wenn die Gegenpartei der Wiederherstellung zustimmt.<br />
177 Beide Parteien können ein Interesse an der Wiederherstellung haben: Der ausgebliebene<br />
Kläger muss <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren zur Wahrung einer Verwirkungsfrist dur<strong>ch</strong>führen<br />
können; dies gilt beispielsweise <strong>für</strong> eine Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 S<strong>ch</strong>KG) oder<br />
<strong>für</strong> die Klage auf (definitive) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts na<strong>ch</strong> vorsorgli<strong>ch</strong>er<br />
Eintragung (Art. 198 lit. b Ziff. 2 ZPO). Für die beklagte Partei ist die Anwesenheit beim<br />
Vermittlungsvorstand unabdingbar <strong>für</strong> <strong>das</strong> Anbringen einer Widerklage oder einer selbständigen<br />
Klage im glei<strong>ch</strong>en Verfahren (Art. 134 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).<br />
178 Das Gesu<strong>ch</strong> um Wiederherstellung ist innert 10 Tagen na<strong>ch</strong> Wegfall des Hindernisses oder<br />
na<strong>ch</strong> Eröffnung der Mitteilung betreffend die Beendigung des Vermittlungsverfahrens<br />
(N 170) s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> beim Vermittler einzurei<strong>ch</strong>en. Es sind die Wiederherstellungsgründe darzulegen<br />
und die Beweismittel einzurei<strong>ch</strong>en. Der Vermittler trägt ein Wiederherstellungsbegehren<br />
als neuen Fall im Ges<strong>ch</strong>äftsregister ein. Er gibt der Gegenpartei Gelegenheit, innert<br />
Frist (übli<strong>ch</strong>erweise 10 Tage) zum Wiederherstellungsbegehren Stellung zu nehmen.<br />
179 Der Vermittler kann beantragte Beweise erheben oder die geltend gema<strong>ch</strong>ten Gründe von<br />
Amtes wegen abklären. Der Ents<strong>ch</strong>eid ist kurz zu begründen; dies kann in Briefform erfolgen.<br />
Für einen sol<strong>ch</strong>en Wiederherstellungsents<strong>ch</strong>eid besteht keine Gebührenposition. Hingegen<br />
kann <strong>für</strong> einen neuen Vorstand wieder eine Gebühr erhoben werden (Art. 8 GKT).<br />
Da<strong>für</strong> kann vorgängig vom Kläger ein Kostenvors<strong>ch</strong>uss (N 116) verlangt werden.<br />
180 Gegen den Wiederherstellungsents<strong>ch</strong>eid gibt es nur <strong>das</strong> ausserordentli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsmittel der<br />
Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde (Art. 254 ZPO), auf wel<strong>ch</strong>es jedo<strong>ch</strong> im Ents<strong>ch</strong>eid ni<strong>ch</strong>t<br />
hinzuweisen ist (Art. 76 Abs. 1 GerG).<br />
- 56 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
VIII. Vermittlungsprotokoll<br />
181 Der Vermittler hat am Vermittlungsvorstand formell festzustellen, <strong>das</strong>s die Verhandlung<br />
abges<strong>ch</strong>lossen ist; allfällige na<strong>ch</strong>folgende Gesprä<strong>ch</strong>e sind re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr von Belang.<br />
Im Ans<strong>ch</strong>luss daran ist <strong>das</strong> Protokoll zu vervollständigen (Muster 4 Leits<strong>ch</strong>ein). Das Vermittlungsprotokoll<br />
enthält (Art. 147 ZPO):<br />
1. Daten<br />
182 Zeitpunkt der Einrei<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens (bei Zustellung dur<strong>ch</strong> die Post <strong>das</strong><br />
Datum des Poststempels, ni<strong>ch</strong>t <strong>das</strong>jenige des Eingangs des Begehrens beim Vermittler)<br />
und der Abhaltung des Vermittlungsvorstandes.<br />
2. Parteien<br />
183 Name, Wohnort und genaue Bezei<strong>ch</strong>nung der Parteien und ihrer Vertreter (vgl. N 52 ff. und<br />
N 143).<br />
3. Re<strong>ch</strong>tsbegehren/Anerkennung und Verzi<strong>ch</strong>t<br />
184 - Klägeris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsbegehren (vgl. N 134 ff.);<br />
- Erklärung der beklagten Partei über die Bestreitung bzw. die gänzli<strong>ch</strong>e oder teilweise<br />
Anerkennung der Klage (vgl. N 152);<br />
- allfällige Widerklagebegehren (vgl. N 93 ff.);<br />
- Erklärung der widerbeklagten Partei über die Bestreitung bzw. die gänzli<strong>ch</strong>e oder teilweise<br />
Anerkennung der Widerklage;<br />
- Erklärungen des Klägers oder Widerklägers über einen ganzen oder teilweisen Verzi<strong>ch</strong>t<br />
auf die Klage oder Widerklage (vgl. N 153);<br />
- Unters<strong>ch</strong>rift des Klägers bzw. des Widerklägers bei Verzi<strong>ch</strong>t auf die Klage bzw. die Widerklage<br />
sowie des Beklagten bei Klageanerkennung;<br />
- Erklärung von Nebenparteien (vgl. N 66 ff.).<br />
- 57 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
4. Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen einer Partei<br />
185 - Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen des Klägers (N 168 ff.);<br />
- Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen des Beklagten (N 168 und 172 f.).<br />
5. Angaben der Parteien über den Streitwert<br />
186 Festsetzung des Streitwertes. Der Streitwert ist ents<strong>ch</strong>eidend <strong>für</strong> die sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />
des Ri<strong>ch</strong>ters (Art. 7 lit. a ZPO).<br />
187 Bei bezifferten Re<strong>ch</strong>tsbegehren ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> der Streitwert na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>tsbegehren des<br />
Klägers. Hier sind folgende Einzelheiten zu bea<strong>ch</strong>ten:<br />
<br />
Bei wiederkehrenden Leistungen gilt der mutmassli<strong>ch</strong>e Kapitalwert, d.h. bei ungewisser<br />
Dauer der zwanzigfa<strong>ch</strong>e Betrag der einjährigen Leistung als Streitwert (Art. 73 Abs. 2<br />
ZPO).<br />
<br />
Laufende Zinsen sind ni<strong>ch</strong>t zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />
<br />
Bei Klagenhäufung und bei einer Streitgenossens<strong>ch</strong>aft werden die geltend gema<strong>ch</strong>ten<br />
Ansprü<strong>ch</strong>e <strong>für</strong> die Streitwertbere<strong>ch</strong>nung zusammengezählt, soweit sie si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t gegenseitig<br />
auss<strong>ch</strong>liessen (Art. 74 Abs. 1 ZPO).<br />
Klage und Widerklage werden ni<strong>ch</strong>t zusammengezählt. Die sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />
bestimmt si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Streitwert der Klage (Art. 74 Abs. 2 ZPO), wenn jener der Widerklage<br />
geringer ist. Übersteigt der Streitwert der Widerklage jenen der Klage, so bestimmt<br />
si<strong>ch</strong> die Zuständigkeit na<strong>ch</strong> dem höheren Wert. Vorbehalten bleiben allerdings<br />
die Bes<strong>ch</strong>ränkungen der Widerklage na<strong>ch</strong> Art. 69 ZPO (N 93 ff.).<br />
188 Lautet <strong>das</strong> Re<strong>ch</strong>tsbegehren ni<strong>ch</strong>t auf einen bestimmten Betrag, ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> der Streitwert<br />
na<strong>ch</strong> der übereinstimmenden Wertung der Parteien (z.B. Wert einer Dienstbarkeit, bei Feststellungsklagen).<br />
Dabei genügt eine Angabe wie "Streitwert: "unter Fr. 20'000.--", oder "über<br />
Fr. 20'000.--" zur Bestimmung des sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> zuständigen Ri<strong>ch</strong>ters.<br />
189 Sind die Parteien in Bezug auf den Streitwert uneins, so hat der Vermittler ihre Angaben im<br />
Vermittlungsprotokoll aufzuführen. Als zuständiger Ri<strong>ch</strong>ter ist in diesen Fällen der Einzelri<strong>ch</strong>ter<br />
des Kreisgeri<strong>ch</strong>tes zu bezei<strong>ch</strong>nen, wobei auf dem Protokoll zu vermerken ist, <strong>das</strong>s<br />
eine Streitwertfestlegung ni<strong>ch</strong>t erfolgen konnte. Der Streitwert wird dann dur<strong>ch</strong> den Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten<br />
im summaris<strong>ch</strong>en Verfahren festgelegt. Die Streitsa<strong>ch</strong>e wird dur<strong>ch</strong> diesen<br />
an die zuständige Instanz gewiesen (Art. 75 Abs. 2 und Art. 196 lit. a ZPO).<br />
- 58 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
190 Wird am Vermittlungsvorstand teilweise auf die Klage verzi<strong>ch</strong>tet oder wird der Anspru<strong>ch</strong><br />
vom Beklagten teilweise anerkannt, so gilt als Streitwert der unvermittelt gebliebene Betrag.<br />
6. Einstweiliger Rückzug<br />
191 Erklärungen des Klägers oder Widerklägers über einen einstweiligen Rückzug des Vermittlungsbegehrens<br />
(vgl. N 154);<br />
7. Verglei<strong>ch</strong><br />
192 Verglei<strong>ch</strong> (vgl. N 150 f.); Unters<strong>ch</strong>rift beider Parteien (GVP 1995 Nr. 37);<br />
8. Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />
193 Urteilsvors<strong>ch</strong>lag (vgl. N 155 ff.);<br />
9. Offenhaltung des Protokolls<br />
194 Bei Offenhaltung des Protokolls ist au<strong>ch</strong> die Frist (maximal ein Monat) anzugeben (vgl.<br />
N 164 f.). Eine Unters<strong>ch</strong>rift der Parteien ist ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong> (kann aber u.U. der Klarheit<br />
dienen).<br />
10. Angabe, <strong>das</strong>s der Streit ni<strong>ch</strong>t vermittelt werden konnte<br />
195 "Unvermittelt".<br />
11. Angabe des zuständigen Ri<strong>ch</strong>ters<br />
196 Die ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Instanz, bei wel<strong>ch</strong>er die Klage einges<strong>ch</strong>rieben werden muss (bei Uneinigkeit<br />
über den Streitwert vgl. N 189). Es sind folgende Fälle zu unters<strong>ch</strong>eiden:<br />
197 a) Fälle der obligatoris<strong>ch</strong>en Vermittlung (vgl. N 38 f.). Hier fällt je na<strong>ch</strong> Streitwert der Einzelri<strong>ch</strong>ter<br />
des Kreisgeri<strong>ch</strong>tes oder <strong>das</strong> Kreisgeri<strong>ch</strong>t als zuständige Instanz in Betra<strong>ch</strong>t.<br />
198 b) Fälle der freiwilligen Vermittlung (vgl. N 40). Hier fällt <strong>das</strong> Kreisgeri<strong>ch</strong>t, <strong>das</strong> Kantonsgeri<strong>ch</strong>t<br />
oder <strong>das</strong> Handelsgeri<strong>ch</strong>t in Betra<strong>ch</strong>t. Bei den Fällen betreffend Aufhebung oder<br />
Änderung einer behördli<strong>ch</strong>en Verfügung (vgl. N 40; Art. 136 lit. c ZPO) ist die Zuständigkeit<br />
der ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>en Instanz vom Streitwert abhängig.<br />
- 59 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
199 c) Fälle der Prorogation:<br />
- Die Parteien können vereinbaren, <strong>das</strong> Kreisgeri<strong>ch</strong>t zu umgehen und die Streitsa<strong>ch</strong>e<br />
unmittelbar dur<strong>ch</strong> <strong>das</strong> Kantonsgeri<strong>ch</strong>t ents<strong>ch</strong>eiden zu lassen (Art. 19 lit. b<br />
ZPO). Dies betrifft Streitigkeiten mit einem Streitwert über Fr. 20'000.--. Erfolgt diese<br />
Einigung anlässli<strong>ch</strong> des Vermittlungsvorstandes, ist sie ins Protokoll aufzunehmen<br />
und von den Parteien zu unterzei<strong>ch</strong>nen (Art. 9 GestG). Wird eine sol<strong>ch</strong>e Vereinbarung<br />
erst na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand ges<strong>ch</strong>lossen, jedo<strong>ch</strong> bevor die Klage<br />
beim angegebenen Ri<strong>ch</strong>ter einges<strong>ch</strong>rieben ist, ist sie s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> niederzulegen.<br />
Die Klage ist dann direkt beim Kantonsgeri<strong>ch</strong>t einzus<strong>ch</strong>reiben unter Beilage des<br />
Leits<strong>ch</strong>eines und der Geri<strong>ch</strong>tsstandsvereinbarung. Eine Korrektur oder Neuausstellung<br />
des Leits<strong>ch</strong>eins erfolgt ni<strong>ch</strong>t. Die<br />
direkte Anhängigma<strong>ch</strong>ung einer Klage<br />
beim Kantonsgeri<strong>ch</strong>t hat den Vorteil, <strong>das</strong>s die Streitsa<strong>ch</strong>e ras<strong>ch</strong>er endgültig ents<strong>ch</strong>ieden<br />
wird. Der Verzi<strong>ch</strong>t auf zwei (kantonale) Instanzen birgt aber au<strong>ch</strong> gewisse<br />
Risiken in si<strong>ch</strong>: Erweisen si<strong>ch</strong> die Parteibehauptungen und die Beweisanträge im<br />
kreisgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verfahren als unvollständig, können im Berufungsverfahren vor<br />
Kantonsgeri<strong>ch</strong>t neue Tatsa<strong>ch</strong>en vorgebra<strong>ch</strong>t werden (Novenre<strong>ch</strong>t, Art. 227 Abs. 2<br />
ZPO). Ist <strong>das</strong> Kantonsgeri<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> einzige Instanz, ist ein sol<strong>ch</strong>es Na<strong>ch</strong>holen vor<br />
Kassations- oder Bundesgeri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t mehr mögli<strong>ch</strong>.<br />
- Die Parteien können in glei<strong>ch</strong>er Weise au<strong>ch</strong> bei einem Streitwert von Fr. 20'000.--<br />
bis Fr. 30'000.-- <strong>das</strong> Handelsgeri<strong>ch</strong>t anstelle des Kreisgeri<strong>ch</strong>ts vereinbaren oder<br />
statt des Handelsgeri<strong>ch</strong>ts <strong>das</strong> Kreisgeri<strong>ch</strong>t (Art. 14 Abs. 2 ZPO).<br />
12. Angabe der Eins<strong>ch</strong>reibefrist<br />
200 Auf dem Protokoll ist der letzte Tag zu bezei<strong>ch</strong>nen, an wel<strong>ch</strong>em die Klage beim zuständigen<br />
Ri<strong>ch</strong>ter anhängig gema<strong>ch</strong>t sein muss. Die Frist beträgt zwei Monate gere<strong>ch</strong>net ab dem Tag<br />
des Vermittlungsvorstandes. Die glei<strong>ch</strong>e Frist gilt ab unbenutztem Ablauf der Frist auf Offenhaltung<br />
des Protokolls, ab einem zweiten Vorstand oder na<strong>ch</strong> erfolgter Einspra<strong>ch</strong>e gegen<br />
einen Urteilsvors<strong>ch</strong>lag (Art. 150 ZPO).<br />
201 Die Frist von zwei Monaten endet am Tag, der dur<strong>ch</strong> seine Zahl dem Tag der Fristeröffnung<br />
entspri<strong>ch</strong>t, wenn der Tag fehlt, am letzten Tag des Monats (Art. 83 GerG). Findet die Vermittlung<br />
somit am 28. März statt, endet die Eins<strong>ch</strong>reibefrist am 28. Mai; wird beispielsweise<br />
<strong>das</strong> Protokoll na<strong>ch</strong> einem Vorstand offengehalten bis zum 31. Dezember, muss die Streitsa<strong>ch</strong>e<br />
bis zum 28. Februar (S<strong>ch</strong>altjahr: 29. Februar) einges<strong>ch</strong>rieben sein. Die Geri<strong>ch</strong>tsferien<br />
gelten ni<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> die Eins<strong>ch</strong>reibefrist (Art. 91 Abs. 1 GerG).<br />
- 60 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
13. Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens<br />
202 Im Vermittlungsprotokoll sind die vom Kläger zu tragenden Geri<strong>ch</strong>tskosten, der geleistete<br />
Kostenvors<strong>ch</strong>uss sowie ein allfälliger Saldo festzuhalten.<br />
14. Selbständige Klage des Beklagten<br />
202b Gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, <strong>das</strong>s der Beklagte eine selbständige Klage zur<br />
Klage der Gegenpartei erhoben hat.<br />
15. Unters<strong>ch</strong>rift des Vermittlers und amtli<strong>ch</strong>er Stempel<br />
203 Unters<strong>ch</strong>rift des Vermittlers samt amtli<strong>ch</strong>em Stempel (N 25). Zur Unters<strong>ch</strong>rift von Kläger und<br />
Beklagtem vgl. N 184, 192.<br />
- 61 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
IX. Zustellung des Vermittlungsprotokolls<br />
1. Zustellung auf Begehren oder von Amtes wegen<br />
204 Grundsätzli<strong>ch</strong> wird eine Ausfertigung des Vermittlungsprotokolls nur auf Begehren einer<br />
Partei zugestellt (Art. 149 Abs. 1 ZPO). Enthält <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll aber einen Urteilsvors<strong>ch</strong>lag,<br />
erfolgt die Zustellung von Amtes wegen an beide Parteien. Wird na<strong>ch</strong> einer Offenhaltung<br />
kein zweiter Vorstand verlangt, wird dem Beklagten eine Kopie zur Orientierung<br />
zugestellt (N 165). Der Vermittler hat <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll, <strong>das</strong> zugestellt wird, zu unterzei<strong>ch</strong>nen<br />
und mit dem amtli<strong>ch</strong>en Stempel zu versehen (N 25, N 203).<br />
2. Das Vermittlungsprotokoll als Re<strong>ch</strong>tsöffnungstitel<br />
205 Bei Klageanerkennung, Verglei<strong>ch</strong> oder angenommenem Urteilsvors<strong>ch</strong>lag dient <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll<br />
als (definitiver) Re<strong>ch</strong>tsöffnungstitel (Art. 80/81 S<strong>ch</strong>KG).<br />
3. Das Vermittlungsprotokoll als Ausweis bei Anhängigma<strong>ch</strong>en der Klage:<br />
Der Leits<strong>ch</strong>ein<br />
206 Beim Anhängigma<strong>ch</strong>en der Klage dient <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll in der Form des Leits<strong>ch</strong>eins<br />
als Ausweis über die Dur<strong>ch</strong>führung des Vermittlungsverfahrens. Ist die Streitsa<strong>ch</strong>e<br />
unvermittelt geblieben, so kann der Kläger sofort oder innert der Eins<strong>ch</strong>reibefrist (zwei Monate)<br />
den Leits<strong>ch</strong>ein verlangen (Art. 150 Abs. 2 ZPO). Na<strong>ch</strong> einer Einspra<strong>ch</strong>e gegen den<br />
Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ergänzt der Vermittler <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll dur<strong>ch</strong> die Frist zur Anhängigma<strong>ch</strong>ung<br />
beim Ri<strong>ch</strong>ter (Art. 149 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte erhält eine Orientierungskopie.<br />
Dieser kann - au<strong>ch</strong> als Widerkläger - die Klage ni<strong>ch</strong>t selbständig beim Geri<strong>ch</strong>t einleiten<br />
(Art. 156 Abs. 3 ZPO; vgl. aber N 97a f.).<br />
- 62 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
X. Kosten des Vermittlungsverfahrens<br />
1. Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />
207 Vgl. N 116 ff.<br />
2. Kosten des Vermittlungsverfahrens<br />
208 a) Die Kosten des Vermittlungsverfahrens bestehen aus den Gebühren. Diese ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong><br />
na<strong>ch</strong> dem Geri<strong>ch</strong>tskostentarif (GKT;sGS 941.12), insbesondere Art. 8 GKT. Die Gebühr<br />
ist im Rahmen des Tarifs im Wesentli<strong>ch</strong>en festzulegen na<strong>ch</strong> dem Streitwert und dem<br />
Aufwand (Art. 2 GKT und Art. 262 Abs. 1 ZPO). In dieser Paus<strong>ch</strong>algebühr sind die Kosten<br />
<strong>für</strong> Vorladungen und die Ausfertigung von Leits<strong>ch</strong>einen enthalten. Ni<strong>ch</strong>t separat verre<strong>ch</strong>enbar<br />
sind au<strong>ch</strong> Auslagen <strong>für</strong> Porto und Telefonspesen.<br />
b) Zu den Gebühren hinzuzuzählen sind aber allfällige Auslagen <strong>für</strong> einen vom Vermittler<br />
<strong>für</strong> den Vorstand bestellten Dolmets<strong>ch</strong>er und sonstige Übersetzungskosten (N 124),<br />
sowie <strong>für</strong> Publikationskosten (N 115).<br />
3. Kostenpfli<strong>ch</strong>t<br />
209 a) Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens trägt der Kläger (bzw. der Beklagte,<br />
wenn er selbständig Klage erhebt) (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Der Kläger kann aufgrund der<br />
Kostenfestsetzung im Vermittlungsprotokoll (N 202) <strong>für</strong> die Kosten des Vermittlungsverfahrens<br />
belangt werden. Im Vermittlungsprotokoll ist die Anre<strong>ch</strong>nung des Vors<strong>ch</strong>usses<br />
an die Geri<strong>ch</strong>tskosten zu vermerken. Der Kläger kann diese Kosten sowie seine Parteikosten<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren im folgenden Prozess als Parteikosten geltend<br />
ma<strong>ch</strong>en. Folgt kein Prozess, so kann er seine Kosten beim Kostenents<strong>ch</strong>eid (N 214 ff.)<br />
verlangen.<br />
b) Der Beklagte und Widerkläger wird im Vermittlungsverfahren ni<strong>ch</strong>t mit Kosten belastet,<br />
ausser in einem Kostenents<strong>ch</strong>eid und bei einer Ordnungsbusse (Art. 268 Abs. 1 ZPO;<br />
N 214 ff; vgl. aber N 97b). Folgt ein Prozess, so sind ihre Parteikosten dort geltend<br />
ma<strong>ch</strong>en.<br />
zu<br />
c) Zu den Geri<strong>ch</strong>tskosten bei Rückzug des Vermittlungsbegehrens vgl. N 167.<br />
- 63 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
d) Die Parteien können dur<strong>ch</strong> Verglei<strong>ch</strong> eine andere Regelung der Kostentragung vereinbaren;<br />
gegenüber dem Vermittleramt bleibt au<strong>ch</strong> in diesen Fällen der Kläger <strong>für</strong> die Kosten<br />
mitverpfli<strong>ch</strong>tet (N 217).<br />
4. Unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung<br />
210 Eine Partei hat au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren Anspru<strong>ch</strong> auf Bewilligung der unentgeltli<strong>ch</strong>en<br />
Prozessführung, wenn und solange ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt<br />
<strong>für</strong> si<strong>ch</strong> und die Familie die Prozesskosten aufzubringen (Art. 281 ZPO).<br />
211 Die unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung bewirkt, <strong>das</strong>s dem Kläger, der im Verfahren vor dem<br />
Vermittler grundsätzli<strong>ch</strong> kostenpfli<strong>ch</strong>tig ist (Art. 268 Abs. 1 ZPO), die Kosten <strong>für</strong> den Vermittlungsvorstand<br />
ni<strong>ch</strong>t auferlegt werden können. Mit der unentgeltli<strong>ch</strong>en Prozessführung entfällt<br />
au<strong>ch</strong> die Vors<strong>ch</strong>usspfli<strong>ch</strong>t (vgl. N 116 ff.).<br />
212 Die unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung kann si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> auf die Bestellung eines Vertreters beziehen,<br />
wenn die Partei bere<strong>ch</strong>tigt ist, einen Vertreter vor dem Vermittleramt auftreten zu<br />
lassen (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Bedarf da<strong>für</strong> besteht je na<strong>ch</strong> Tragweite und Kompliziertheit<br />
des Falles.<br />
213 Das Gesu<strong>ch</strong> um unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung ist dem Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten einzurei<strong>ch</strong>en,<br />
wel<strong>ch</strong>er <strong>für</strong> den Hauptprozess zuständig ist. Steht no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t fest, wel<strong>ch</strong>es Geri<strong>ch</strong>t urteilen<br />
muss, ist <strong>für</strong> die unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung der Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsident am Wohnsitz<br />
des Gesu<strong>ch</strong>stellers anzurufen, oder der Einzelri<strong>ch</strong>ter des Kantonsgeri<strong>ch</strong>ts, wenn der<br />
Gesu<strong>ch</strong>steller ausserhalb des Kantons wohnt (Art. 284 ZPO). Der Vermittler stellt die Vermittlungskosten<br />
bei seinem Kreisgeri<strong>ch</strong>t in Re<strong>ch</strong>nung.<br />
5. Kostenents<strong>ch</strong>eid bei Ni<strong>ch</strong>teinleiten eines Prozesses<br />
214 Folgt dem Vermittlungsverfahren kein Prozess, so hat der Vermittler auf Begehren einer<br />
Partei die Kosten zu verlegen (Art 268 Abs. 2 ZPO).<br />
215 Das Verfahren läuft wie folgt ab:<br />
- Das Begehren ist spätestens innert 30 Tagen na<strong>ch</strong> dem (einstweiligen) Klagerückzug,<br />
Klageverzi<strong>ch</strong>t, oder der Klageanerkennung oder 30 Tage na<strong>ch</strong> unbenutztem Ablauf der<br />
Eins<strong>ch</strong>reibefrist s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> beim Vermittler zu stellen und kurz zu begründen (Art. 268<br />
Abs. 2 ZPO). Die 30tägige Frist kann (als gesetzli<strong>ch</strong>e Frist) ni<strong>ch</strong>t erstreckt werden (Art.<br />
77 Abs. 1 GerG).<br />
- 64 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
- Das Begehren um Erlass eines Kostenents<strong>ch</strong>eids ist mit einer neuen Nummer im Ges<strong>ch</strong>äftsregister<br />
(N 22, 103) einzus<strong>ch</strong>reiben, unter Hinweis auf die Nummer des Hauptverfahrens.<br />
Als Streitbetreffnis ist "Kostenents<strong>ch</strong>eid" zu vermerken.<br />
- Der Vermittler stellt <strong>das</strong> Begehren dur<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>riebenen Brief der andern Partei zu<br />
und setzt ihr eine Frist zur Vernehmlassung (etwa 10-14 Tage; Muster 16 Stellungnahme).<br />
- Der Vermittler ents<strong>ch</strong>eidet in der Folge ohne Vorstand über die Tragung der Partei- und<br />
au<strong>ch</strong> der Geri<strong>ch</strong>tskosten. Der Kostenents<strong>ch</strong>eid ist zu begründen und den Parteien<br />
s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> mitzuteilen (Formular 9 Kostenents<strong>ch</strong>eid; Muster 13 Kostenents<strong>ch</strong>eid Abwesenheit<br />
Kläger, Muster 14 Kostenents<strong>ch</strong>eid).<br />
- Im Ges<strong>ch</strong>äftsregister ist s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> in der Rubrik "Erledigung" zu vermerken: "Ents<strong>ch</strong>eid",<br />
eventuell "Rückzug".<br />
216 Die Prozesskosten des Vermittlungsverfahrens werden na<strong>ch</strong> folgenden Regeln verlegt (vgl.<br />
Art. 264-266 ZPO):<br />
<br />
Die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen:<br />
- Wenn er vor oder während des Vorstandes von seinem Vermittlungsbegehren zurücktritt;<br />
- wenn er unents<strong>ch</strong>uldigt am Vermittlungsvorstand ausbleibt und damit zurücktritt;<br />
- wenn er na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsbegehren auf die Klage verzi<strong>ch</strong>tet;<br />
- wenn er die Eins<strong>ch</strong>reibung beim Ri<strong>ch</strong>ter unterlässt.<br />
- Diese Kostenpfli<strong>ch</strong>t besteht au<strong>ch</strong>, wenn die Vermittlung freiwillig war (GVP 1995<br />
Nr. 61).<br />
<br />
Der Beklagte wird kostenpfli<strong>ch</strong>tig:<br />
- Wenn er die Klage anerkennt, sei es vor, während oder na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand<br />
bis zur Eins<strong>ch</strong>reibung beim Ri<strong>ch</strong>ter;<br />
- liegt eine Teilanerkennung vor, kann kein Kostenspru<strong>ch</strong> verlangt werden.<br />
<br />
Beide Parteien werden kostenpfli<strong>ch</strong>tig:<br />
- Wenn ein Verglei<strong>ch</strong> zustandegekommen ist. Zu berücksi<strong>ch</strong>tigen ist, sofern keine<br />
anderslautende Regelung getroffen wurde, wel<strong>ch</strong>e Partei mehr na<strong>ch</strong>geben musste.<br />
- Bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten je na<strong>ch</strong> Umständen ebenfalls auf beide<br />
Parteien verlegt werden.<br />
217 Für die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens haftet auf jeden Fall der Kläger (N 167<br />
und 209), und es können die Kosten stets bei ihm eingetrieben werden. In der Höhe, in wel-<br />
- 65 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
<strong>ch</strong>er in einem Kostenspru<strong>ch</strong> dem Beklagten Kosten auferlegt werden, ist deshalb dem Kläger<br />
<strong>das</strong> Rückgriffsre<strong>ch</strong>t auf den Beklagten einzuräumen.<br />
In Bezug auf die Parteikosten ist zusätzli<strong>ch</strong> folgendes zu bea<strong>ch</strong>ten:<br />
a) Werden einer Partei die Prozesskosten ganz auferlegt, so hat sie die andere Partei<br />
au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> die Parteikosten voll zu ents<strong>ch</strong>ädigen. Gewinnt keine Partei vollständig, so ist<br />
vorerst die Prozessents<strong>ch</strong>ädigung <strong>für</strong> die mehrheitli<strong>ch</strong> obsiegende Partei festzulegen.<br />
Dieser Betrag ist zu multiplizieren mit der Differenz zwis<strong>ch</strong>en den Bru<strong>ch</strong>teilen, <strong>für</strong> wel<strong>ch</strong>e<br />
beide Parteien kostenpfli<strong>ch</strong>tig erklärt wurden (GVP 1983 Nr. 56): Werden die Prozesskosten<br />
den Parteien je zur Hälfte auferlegt, hat jede Partei ihre Parteikosten selbst<br />
zu tragen (1/2 - 1/2 = 0). Trägt der Beklagte die Prozesskosten zu 1/4, hat der Kläger<br />
ihm die Parteikosten zur Hälfte zu vergüten (3/4 - 1/4 = 1/2); sind einer Partei 1/3 der<br />
Verfahrenskosten überbunden, hat sie Anspru<strong>ch</strong>, von der Gegenpartei <strong>für</strong> 1/3 ihrer Parteikosten<br />
ents<strong>ch</strong>ädigt zu werden (2/3 - 1/3 = 1/3).<br />
b) Unter die Parteikosten fallen die persönli<strong>ch</strong>en Kosten der Partei (Muster 13 Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />
Abwesenheit Kläger). Als persönli<strong>ch</strong>e Kosten gelten die notwendigen Aufwendungen<br />
<strong>für</strong> Zeitaufwand und Reiseauslagen. Der Ansatz ist im zu s<strong>ch</strong>ätzenden Verdienstausfall<br />
zu su<strong>ch</strong>en. Reisespesen sind in der Regel in der Höhe der öffentli<strong>ch</strong>en<br />
Verkehrsmittel zu ents<strong>ch</strong>ädigen; Autokilometer können zugespro<strong>ch</strong>en werden bei<br />
s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ten Verbindungen oder verhältnismässig kurzen Strecken.<br />
c) Hat die Partei na<strong>ch</strong>gewiesenermassen in Hinblick auf den Vermittlungsvorstand einen<br />
Anwalt konsultiert, fallen au<strong>ch</strong> diese Kosten unter die Parteikosten. Diese Kosten sind<br />
au<strong>ch</strong> dann zu ersetzen, wenn no<strong>ch</strong> kein Vermittlungsvorstand dur<strong>ch</strong>geführt wurde (vgl.<br />
GVP 1962 Nr. 24). Als Parteikosten sind au<strong>ch</strong> die Kosten des Anwalts <strong>für</strong> die Vertretung<br />
am Vermittlungsvorstand zu ersetzen.<br />
218 Die Höhe der Anwaltskosten bemisst si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Honorarordnung <strong>für</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwälte und<br />
Re<strong>ch</strong>tsagenten (HonO; sGS 963.75). Bei Forderungsstreitigkeiten ist <strong>das</strong> Honorar in der<br />
Regel vom Streitwert abhängig (Art. 14 HonO). Da beim Anwalt aber zufolge Abbru<strong>ch</strong>s des<br />
Prozesses nur ein Teil des ganzen Prozessaufwandes angefallen ist, wird <strong>das</strong> Honorar<br />
na<strong>ch</strong> den Regeln über den unvollständigen Prozess (Art. 27 HonO) bere<strong>ch</strong>net. Na<strong>ch</strong> Art. 27<br />
Abs. 1 lit. a wird <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren ein Honoraranteil von bis zu 20 % des ganzen<br />
Prozesshonorars eingesetzt. Der Vermittler hat damit je na<strong>ch</strong> Aufwand, den der Anwalt<br />
dartut, ein Honorar zwis<strong>ch</strong>en 0 und 20 % zuzuspre<strong>ch</strong>en. In mittleren Fällen wird <strong>das</strong> Honorar<br />
damit bei 10 % liegen. Dazu kommen die ausgewiesenen Barauslagen und die Mehrwertsteuer<br />
(7,6 %; au<strong>ch</strong> auf den Barauslagen). Vom Honorar na<strong>ch</strong> der Honorarordnung<br />
kann na<strong>ch</strong> Art. 3 HonO abgewi<strong>ch</strong>en werden, wenn es in einem krassen Missverhältnis zu<br />
den Bemühungen des Anwalts steht. Dies kann etwa bei sehr hohen Streitwerten der Fall<br />
sein (Muster 14 Kostenents<strong>ch</strong>eid).<br />
- 66 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
G. Vermittlungsverfahren in Familiensa<strong>ch</strong>en<br />
I. Die Ehes<strong>ch</strong>eidung<br />
1. Die S<strong>ch</strong>eidungsgründe<br />
219 Das neue S<strong>ch</strong>eidungsre<strong>ch</strong>t kennt nur no<strong>ch</strong> drei S<strong>ch</strong>eidungsgründe:<br />
S<strong>ch</strong>eidung<br />
auf gemeinsames Begehren<br />
S<strong>ch</strong>eidung<br />
auf Klage<br />
umfassende<br />
Einigung<br />
(Art. 111 ZGB)<br />
Teileinigung<br />
(Art. 112 ZGB)<br />
na<strong>ch</strong><br />
Getrenntleben<br />
(Art. 114 ZGB)<br />
bei<br />
Unzumutbarkeit<br />
(Art. 115 ZGB)<br />
220 Unter den glei<strong>ch</strong>en Voraussetzungen und im glei<strong>ch</strong>en Verfahren könnte zwar au<strong>ch</strong> eine<br />
Ehetrennung verlangt werden (Art. 117 ZGB). Die Wirkungen gehen aber über jene des Getrenntlebens<br />
(Art. 175 ZGB) kaum hinaus und berühren au<strong>ch</strong> den Anspru<strong>ch</strong> des anderen<br />
Ehegatten auf S<strong>ch</strong>eidung ni<strong>ch</strong>t. Das Ehes<strong>ch</strong>utzverfahren führt deshalb mit weit geringerem<br />
Aufwand zum selben Ziel.<br />
221 S<strong>ch</strong>eidung auf gemeinsames Begehren: Die Ehe gilt s<strong>ch</strong>on als ges<strong>ch</strong>eitert, wenn beide<br />
Ehegatten die S<strong>ch</strong>eidung wollen. Das soll aber do<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t überstürzt ges<strong>ch</strong>ehen. Die Ehegatten<br />
müssen deshalb ihre Willenserklärung in bestimmter Form abgeben.<br />
222 S<strong>ch</strong>eidung na<strong>ch</strong> Getrenntleben: Die Ehe kann auf einseitige Klage in der Regel erst ges<strong>ch</strong>ieden<br />
werden, wenn die Ehegatten zuvor zwei Jahre lang faktis<strong>ch</strong> und im Wesentli<strong>ch</strong>en<br />
ununterbro<strong>ch</strong>en getrennt gelebt haben. Die Trennung muss gewollt sein und darf si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
bloss aus den äusseren Umständen ergeben. Die Trennungsfrist muss vor Anhebung der<br />
Klage beendet sein, man kann sie ni<strong>ch</strong>t im Prozess "ersitzen". Ist sie abgelaufen, so besteht<br />
ein absoluter S<strong>ch</strong>eidungsanspru<strong>ch</strong>.<br />
- 67 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
223 S<strong>ch</strong>eidung bei Unzumutbarkeit: Ausnahmsweise kann die Ehe auf Klage eines Ehegatten<br />
vorher ges<strong>ch</strong>ieden werden, wenn <strong>für</strong> ihn die Fortsetzung der Ehe aus s<strong>ch</strong>werwiegenden<br />
Gründen, die ni<strong>ch</strong>t ihm zuzure<strong>ch</strong>nen sind, unzumutbar wäre. Dieser S<strong>ch</strong>eidungsgrund lehnt<br />
si<strong>ch</strong> zwar an die "tiefe Zerrüttung" na<strong>ch</strong> altem Re<strong>ch</strong>t an, ist aber deutli<strong>ch</strong> strenger. Unzumutbar<br />
muss ni<strong>ch</strong>t etwa <strong>das</strong> eheli<strong>ch</strong>e Zusammenleben sein, sondern der Fortbestand der<br />
Ehe als re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verbindung während der gesetzli<strong>ch</strong>en Trennungsfrist. Typis<strong>ch</strong>e Beispiele<br />
der Unzumutbarkeit sind: die grobe Misshandlung, die fortwährende Belästigung und Verfolgung,<br />
die s<strong>ch</strong>were Straftat, wel<strong>ch</strong>e si<strong>ch</strong> gegen den anderen Ehepartner ri<strong>ch</strong>tet oder seinen<br />
Ruf herabsetzt, die einseitige S<strong>ch</strong>einehe, die ni<strong>ch</strong>t mehr einfühlbare psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Krankheit<br />
oder <strong>das</strong> "Doppelleben".<br />
2. Das S<strong>ch</strong>eidungsverfahren<br />
224 Es gibt zwei ganz unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> ausgestaltete Verfahrensweisen:<br />
einvernehmli<strong>ch</strong>es<br />
Verfahren<br />
streitiges<br />
Verfahren<br />
Vermittlung<br />
gemeinsames Begehren Zustimmung oder Widerklage Klage<br />
Anhörung<br />
Bedenkzeit<br />
Voraussetzung<br />
ni<strong>ch</strong>t erfüllt<br />
Parteibefragung<br />
Bestätigung<br />
Teileinigung<br />
Anträge<br />
Beweisaufnahme<br />
Genehmigungsents<strong>ch</strong>eid<br />
Familienri<strong>ch</strong>ter/in<br />
Geri<strong>ch</strong>tsverhandlung<br />
Urteil Kreisgeri<strong>ch</strong>t<br />
- 68 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
225 Das einvernehmli<strong>ch</strong>e Verfahren ist vom Bundesre<strong>ch</strong>t geprägt. Das streitige Verfahren bleibt<br />
ein Zwei-Parteien-Prozess und wird im Wesentli<strong>ch</strong>en vom kantonalen Re<strong>ch</strong>t geregelt. Unter<br />
Umständen muss man aber von einem Verfahrenszug in den anderen hinüber we<strong>ch</strong>seln:<br />
Haben si<strong>ch</strong> die Ehegatten nur teilweise geeinigt, so s<strong>ch</strong>liesst der Prozess in den no<strong>ch</strong> umstrittenen<br />
Punkten an <strong>das</strong> einvernehmli<strong>ch</strong>e Verfahren an (Art. 112 ZGB). Sind die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> die S<strong>ch</strong>eidung auf gemeinsames Begehren ni<strong>ch</strong>t mehr erfüllt, weil ein Ehepartner<br />
seinen S<strong>ch</strong>eidungswillen widerruft oder ni<strong>ch</strong>t bestätigt, so wird den Ehegatten Frist<br />
zur Klage angesetzt (Art. 113 ZGB). Die Klage kann unmittelbar beim Geri<strong>ch</strong>t erhoben werden,<br />
ein Versöhnungsversu<strong>ch</strong> findet ni<strong>ch</strong>t mehr statt (Art. 10 Abs. 2 Verordnung über <strong>das</strong><br />
S<strong>ch</strong>eidungsverfahren). Stimmt ein Ehegatte der S<strong>ch</strong>eidungsklage des anderen zu oder erhebt<br />
er Widerklage, so geht <strong>das</strong> einvernehmli<strong>ch</strong>e Verfahren sinngemäss voraus (Art. 116<br />
ZGB).<br />
226 Umfassende Einigung: Wenn si<strong>ch</strong> die Ehegatten über die S<strong>ch</strong>eidung und alle Folgen verständigen,<br />
so ist ein S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahren von Bundesre<strong>ch</strong>ts wegen unzulässig (Art. 136<br />
Abs. 1 ZGB). Zuständig ist die Familienri<strong>ch</strong>terin oder der Familienri<strong>ch</strong>ter. Das geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Verfahren wickelt si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> in folgenden S<strong>ch</strong>ritten ab:<br />
↓<br />
gemeinsame Eingabe direkt an <strong>das</strong> Geri<strong>ch</strong>t<br />
↓<br />
Sammlung der Belege<br />
(über Einkommen, Vermögen, Lebensbedarf, berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge)<br />
↓<br />
getrennte und gemeinsame Anhörung der Ehegatten<br />
↓<br />
Abklärung der Kinderbelange<br />
(insbesondere mit einer Kinderanhörung)<br />
↓<br />
zweimonatige Bedenkzeit<br />
↓<br />
s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Bestätigung<br />
(eventuell zweite Anhörung)<br />
↓<br />
S<strong>ch</strong>eidungsurteil<br />
(ohne Begründung, bes<strong>ch</strong>ränkte Anfe<strong>ch</strong>tungsmögli<strong>ch</strong>keit)<br />
227 Teileinigung: Haben si<strong>ch</strong> die Ehegatten wenigstens über den S<strong>ch</strong>eidungspunkt, allenfalls<br />
au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> über einzelne S<strong>ch</strong>eidungsfolgen verständigt, so beginnt <strong>das</strong> Verfahren mit denselben<br />
S<strong>ch</strong>ritten. Ein S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsversu<strong>ch</strong> ist au<strong>ch</strong> hier ausges<strong>ch</strong>lossen (Art. 136 Abs. 1<br />
- 69 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
ZGB). Die Familienri<strong>ch</strong>terin oder der Familienri<strong>ch</strong>ter wird si<strong>ch</strong> um eine vollständige Einigung<br />
bemühen. Kommt diese ni<strong>ch</strong>t zustande, so haben die Ehegatten zu erklären, <strong>das</strong>s sie den<br />
Ents<strong>ch</strong>eid über die streitigen Punkte dem Geri<strong>ch</strong>t überlassen. Falls sie <strong>das</strong> ni<strong>ch</strong>t tun, muss<br />
<strong>das</strong> gemeinsame Begehren abgewiesen werden. Wenn die Ehegatten na<strong>ch</strong> der Bedenkzeit<br />
ihren S<strong>ch</strong>eidungswillen und <strong>das</strong> Einverständnis mit der Teilvereinbarung bestätigt haben,<br />
sind sie daran gebunden. Die Familienri<strong>ch</strong>terin oder der Familienri<strong>ch</strong>ter setzt dann <strong>das</strong> Verfahren<br />
als Instruktionsprozess fort (Art. 184 ff. ZPO) und fordert die Ehegatten auf, bestimmte<br />
Anträge zu stellen. Einigen si<strong>ch</strong> die Ehegatten im Laufe der Instruktion do<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> umfassend,<br />
so s<strong>ch</strong>liesst die Familienri<strong>ch</strong>terin oder der Familienri<strong>ch</strong>ter <strong>das</strong> Verfahren selbständig<br />
ab. Sonst wird die Sa<strong>ch</strong>e dem Kreisgeri<strong>ch</strong>t übergeben, sobald sie spru<strong>ch</strong>reif ist. Dieses trifft<br />
nun ein Gesamturteil. Es spri<strong>ch</strong>t also die S<strong>ch</strong>eidung aus, genehmigt eine Teilvereinbarung<br />
und ents<strong>ch</strong>eidet über die streitig gebliebenen Folgen.<br />
228 Klage: Wenn ein Ehegatte auf S<strong>ch</strong>eidung klagt, ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> <strong>das</strong> Verfahren in seinen Grundzügen<br />
na<strong>ch</strong> dem kantonalen Zivilprozessgesetz. Es beginnt mit dem Versöhnungsversu<strong>ch</strong>,<br />
wird na<strong>ch</strong> Eingang der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t fortgesetzt mit einer Abklärung des Sa<strong>ch</strong>verhalts<br />
und endet mit der Geri<strong>ch</strong>tsverhandlung vor dem Kreisgeri<strong>ch</strong>t. Das Vermittlungsbegehren<br />
kann wahlweise am Wohnort eines Ehegatten gestellt werden (Art. 15 GestG). Es bewirkt<br />
Re<strong>ch</strong>tshängigkeit, weil damit die Klage als "angehoben" gilt (Art. 136 Abs. 2 ZGB geht Art.<br />
156 Abs. 1 ZPO vor). Eine zweite Klage glei<strong>ch</strong>en Inhalts ist nun ausges<strong>ch</strong>lossen (Sperrwirkung)<br />
und ein späterer Wohnortswe<strong>ch</strong>sel ändert an der örtli<strong>ch</strong>en Zuständigkeit ni<strong>ch</strong>ts mehr<br />
(Fixierung des Geri<strong>ch</strong>tsstands). Das Geri<strong>ch</strong>t kann s<strong>ch</strong>on von diesem Zeitpunkt an vorsorgli<strong>ch</strong>e<br />
Massnahmen <strong>für</strong> die Dauer des S<strong>ch</strong>eidungsprozesses treffen (Art. 137 ZGB).<br />
3. Die Zuständigkeit des Vermittlers<br />
229 Eine Vermittlung ist s<strong>ch</strong>on dann ausges<strong>ch</strong>lossen, wenn die Ehegatten si<strong>ch</strong> über den<br />
S<strong>ch</strong>eidungspunkt und nur darüber einig sind. Au<strong>ch</strong> <strong>das</strong> ist ein gemeinsames S<strong>ch</strong>eidungsbegehren.<br />
230 Die Vermittlerin oder der Vermittler am Wohnort einer Partei bleibt zuständig, wenn ein<br />
Ehegatte gegen den Willen des anderen na<strong>ch</strong> Art. 114 ZGB (Getrenntleben) oder<br />
Art. 115 ZGB (Unzumutbarkeit) auf S<strong>ch</strong>eidung klagt.<br />
4. Die Aufgaben des Vermittlers<br />
231 Weil der Gang zum Vermittleramt bei der einvernehmli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>eidung ein unnötiger Umweg<br />
wäre, sollte die Vermittlerin oder der Vermittler die Ehegatten re<strong>ch</strong>tzeitig darauf hinweisen,<br />
zum Beispiel mit folgendem Brief:<br />
- 70 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Herr/Frau .. ist an mi<strong>ch</strong> als Vermittler/in gelangt und hat erklärt, <strong>das</strong>s er/sie si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>eiden<br />
lassen mö<strong>ch</strong>te. I<strong>ch</strong> weise darauf hin, <strong>das</strong>s Sie si<strong>ch</strong> direkt an <strong>das</strong> Kreisgeri<strong>ch</strong>t wenden<br />
können, wenn Sie gemeinsam die S<strong>ch</strong>eidung Ihrer Ehe verlangen. Das gilt au<strong>ch</strong>,<br />
wenn Sie si<strong>ch</strong> über die S<strong>ch</strong>eidungsfolgen ni<strong>ch</strong>t oder nur zum Teil einig sind. Bitte teilen<br />
Sie mir bis zum ... mit, ob Sie si<strong>ch</strong> gemeinsam zur S<strong>ch</strong>eidung ents<strong>ch</strong>lossen haben.<br />
Falls i<strong>ch</strong> bis dahin ni<strong>ch</strong>ts von Ihnen höre, werde i<strong>ch</strong> Sie zum Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong> einladen.<br />
In der Vermittlungsverhandlung geht es vor allem darum, die Haltung der Eheleute zur<br />
S<strong>ch</strong>eidungsfrage zu klären. Der beklagte Ehegatte steht dabei vor folgenden Alternativen:<br />
Er kann si<strong>ch</strong> do<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> zu einem gemeinsamen S<strong>ch</strong>eidungsbegehren ents<strong>ch</strong>liessen, er<br />
kann der S<strong>ch</strong>eidungsklage ausdrückli<strong>ch</strong> zustimmen oder Widerklage erheben und er kann<br />
Abweisung der S<strong>ch</strong>eidungsklage beantragen. Die Stellungnahme ist an si<strong>ch</strong> unverbindli<strong>ch</strong>:<br />
Wer si<strong>ch</strong> <strong>für</strong> eine einverständli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>eidung ausspri<strong>ch</strong>t, kann darauf bis zum Ende der Bedenkfrist<br />
jederzeit zurückkommen; wer die S<strong>ch</strong>eidung ablehnt, kann si<strong>ch</strong> damit im Laufe des<br />
Geri<strong>ch</strong>tsverfahrens glei<strong>ch</strong>wohl einverstanden erklären. Je na<strong>ch</strong> der gerade getroffenen<br />
Wahl läuft <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren aber unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> ab:<br />
232 Gemeinsames S<strong>ch</strong>eidungsbegehren: Die Vermittlerin oder der Vermittler kann die Eheleute,<br />
die ein gemeinsames Begehren stellen wollen, einladen, miteinander folgende Erklärung zu<br />
unterzei<strong>ch</strong>nen: "Wir verlangen gemeinsam die S<strong>ch</strong>eidung unserer Ehe." Die Vermittlerin<br />
oder der Vermittler weist die Ehegatten darauf hin, <strong>das</strong>s sie si<strong>ch</strong> nun selbst an <strong>das</strong> zuständige<br />
Kreisgeri<strong>ch</strong>t zu wenden haben (Art. 14 lit. a Verordnung über <strong>das</strong> S<strong>ch</strong>eidungsverfahren).<br />
Damit ist die Vermittlungstätigkeit abges<strong>ch</strong>lossen. Man darf insbesondere ni<strong>ch</strong>t<br />
versu<strong>ch</strong>en, eine Einigung über die S<strong>ch</strong>eidungsfolgen zu errei<strong>ch</strong>en. Das bleibt auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />
Aufgabe der Familienri<strong>ch</strong>terin oder des Familienri<strong>ch</strong>ters. Der Fall ist im Ges<strong>ch</strong>äftsregister<br />
mit dem Vermerk "gemeinsames S<strong>ch</strong>eidungsbegehren" als erledigt auszutragen. Der<br />
klagende Ehegatte hat grundsätzli<strong>ch</strong> die Kosten zu tragen. Die Eheleute sollten aber do<strong>ch</strong><br />
dazu ermuntert werden, diese in einem Verglei<strong>ch</strong> je zur Hälfte zu übernehmen, weil <strong>das</strong> der<br />
Eigenart der S<strong>ch</strong>eidung auf gemeinsames Begehren am besten entspri<strong>ch</strong>t. Wenn sie einen<br />
Kostenents<strong>ch</strong>eid verlangen, sind ihnen die Kosten jedenfalls zu glei<strong>ch</strong>en Teilen aufzuerlegen.<br />
233 Zustimmung oder Widerklage: Stimmt der beklagte Ehegatte der S<strong>ch</strong>eidungsklage zu, ohne<br />
eine gemeinsame Erklärung abgeben zu wollen, oder ma<strong>ch</strong>t er mit einer Widerklage einen<br />
eigenen S<strong>ch</strong>eidungsanspru<strong>ch</strong> geltend, so werden die Bestimmungen über <strong>das</strong> gemeinsame<br />
S<strong>ch</strong>eidungsbegehren sinngemäss angewendet (Art. 116 ZGB). Die Ehegatten sind si<strong>ch</strong> ja<br />
darüber einig, <strong>das</strong>s ihre Ehe ges<strong>ch</strong>eitert ist, und sollen mit einer fingierten Streits<strong>ch</strong>eidung<br />
ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>neller zum Ziel kommen. Blosse Zustimmung und eigentli<strong>ch</strong>e Widerklage unters<strong>ch</strong>eiden<br />
si<strong>ch</strong> nur no<strong>ch</strong> in Nuancen voneinander. Früher war die Widerklage ein Mittel im<br />
prozessualen Kampf und lief auf eine gegenseitige S<strong>ch</strong>uldzuweisung hinaus, heute bewirkt<br />
- 71 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
sie bloss no<strong>ch</strong>, <strong>das</strong>s über die S<strong>ch</strong>eidung au<strong>ch</strong> dann ents<strong>ch</strong>ieden werden muss, wenn der<br />
andere Ehegatte seine Klage zurückzieht. Die Vermittlerin oder der Vermittler protokolliert<br />
die Re<strong>ch</strong>tsbegehren beider Ehegatten und weist sie an <strong>das</strong> zuständige Kreisgeri<strong>ch</strong>t (Art. 14<br />
lit. b Verordnung über <strong>das</strong> S<strong>ch</strong>eidungsverfahren). Das bedeutet, <strong>das</strong>s jeder Ehegatte si<strong>ch</strong><br />
an <strong>das</strong> Geri<strong>ch</strong>t wenden und <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll als Ausweis <strong>für</strong> den beiderseitigen<br />
S<strong>ch</strong>eidungswillen vorlegen kann. Einen Leits<strong>ch</strong>ein brau<strong>ch</strong>t er da<strong>für</strong> ni<strong>ch</strong>t.<br />
234 Ablehnung der S<strong>ch</strong>eidungsklage: Mö<strong>ch</strong>te ein Ehegatte die S<strong>ch</strong>eidung gegen den Willen des<br />
anderen dur<strong>ch</strong>setzen, so hat die Vermittlungstätigkeit grosse Bedeutung. Die Eheleute stehen<br />
am Beginn einer oft jahrelangen Auseinandersetzung, die sie vermutli<strong>ch</strong> beide zu Verlierern<br />
ma<strong>ch</strong>t und ihre Kinder <strong>für</strong> ein ganzes Leben prägt.<br />
235 Jede S<strong>ch</strong>eidung ist zuerst einmal ein Beziehungskonflikt und erst dana<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> ein Re<strong>ch</strong>tsstreit.<br />
Die beiden Vorgänge lassen si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>ematis<strong>ch</strong> so nebeneinander stellen:<br />
psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>eidung<br />
Ni<strong>ch</strong>t-Wahrhaben-Wollen<br />
juristis<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>eidung<br />
Trennung<br />
Leere, Rückzug<br />
Ausbru<strong>ch</strong> der Gefühle<br />
S<strong>ch</strong>eidungsklage<br />
Zorn, Trauer<br />
Akzeptieren-Können<br />
S<strong>ch</strong>eidungsvereinbarung<br />
Loslösung, Neuorientierung<br />
Die Vermittlerin oder der Vermittler begegnet den Ehegatten also im s<strong>ch</strong>wierigsten Moment.<br />
Man muss darauf gefasst sein, <strong>das</strong>s heftige Emotionen aufsteigen. Es bringt ni<strong>ch</strong>ts, sie jemandem<br />
ausreden zu wollen. Man darf aber au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t darüber hinweggehen, sondern sollte<br />
die Gefühle anerkennen und sie zuglei<strong>ch</strong> als normal bezei<strong>ch</strong>nen.<br />
Ehegatten neigen dazu, von ihrer Paarges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te zu erzählen. Au<strong>ch</strong> wenn man <strong>das</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
sofort unterbre<strong>ch</strong>en darf, weil dadur<strong>ch</strong> der Rapport verloren ginge und weil es in einer Krise<br />
tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>on helfen kann, mit einer unbekannten Person zu reden, muss man einen<br />
fortgesetzten Eheberi<strong>ch</strong>t do<strong>ch</strong> aufhalten. Das liegt nämli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t im Sinn des neuen S<strong>ch</strong>eidungsre<strong>ch</strong>ts<br />
und führt zu unproduktiven Vorwürfen, die mit glei<strong>ch</strong>artigen Vorwürfen erwidert<br />
werden.<br />
- 72 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
236 In einer emotional gespannten Lage drängt es si<strong>ch</strong> vor allem auf, Ordnung zu s<strong>ch</strong>affen und<br />
si<strong>ch</strong> an einen festen Ablauf zu halten:<br />
↓<br />
Kontaktphase<br />
(si<strong>ch</strong> und seine Funktion vorstellen, im kurzen Alltagsgesprä<strong>ch</strong> Beziehung aufnehmen)<br />
↓<br />
Informationsphase<br />
(jede Seite auffordern, <strong>das</strong> Problem aus ihrer Si<strong>ch</strong>t zu s<strong>ch</strong>ildern, aktiv zuhören, zusammenfassen)<br />
↓<br />
Gesprä<strong>ch</strong>sphase<br />
(na<strong>ch</strong> den dahinter liegenden Interessen su<strong>ch</strong>en, offene und in die Zukunft geri<strong>ch</strong>tete Fragen stellen)<br />
↓<br />
Lösungsphase<br />
(zuerst mögli<strong>ch</strong>st viele Alternativen sammeln, dann ordnen, zuletzt auswählen)<br />
Erst in diesem letzten Stadium sollte die Vermittlerin oder der Vermittler eigene Vors<strong>ch</strong>läge<br />
einbringen, zum Beispiel <strong>für</strong> eine Trennung auf Probe, eine S<strong>ch</strong>eidungsmediation oder eine<br />
gemeinsame Re<strong>ch</strong>tsberatung. Belehrungen und Ermahnungen – die Klage habe wenig Erfolgsaussi<strong>ch</strong>ten,<br />
der Widerstand dagegen bringe kaum finanzielle Vorteile usw. – bewirken<br />
hingegen oft <strong>das</strong> Gegenteil.<br />
237 Halten die Ehegatten an ihren Si<strong>ch</strong>tweisen fest, so handelt es si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> darum, die<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren in die ri<strong>ch</strong>tige Form zu bringen. Dabei ist zunä<strong>ch</strong>st zu bea<strong>ch</strong>ten, <strong>das</strong>s der<br />
S<strong>ch</strong>eidungsgrund ni<strong>ch</strong>t angegeben werden sollte, weil die Ehegatten darüber ni<strong>ch</strong>t bestimmen<br />
können (Art. 114 ZGB hat im Verhältnis zu Art. 115 ZGB stets den Vorrang).<br />
238 Im Übrigen löst namentli<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>eidung einer Ehe mit Kindern einen beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Regelungsbedarf<br />
aus, wie folgende Sti<strong>ch</strong>worte zeigen mögen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Regelung der elterli<strong>ch</strong>en Sorge (Art. 133 ZGB)<br />
persönli<strong>ch</strong>er Verkehr mit dem Kind: Ausmass, Auflagen, Verweigerung (Art. 273 ff.<br />
ZGB)<br />
Kindess<strong>ch</strong>utz: Weisungen, Beistands<strong>ch</strong>aft, Aufhebung der Obhut (Art. 307 ff. ZGB)<br />
Kindesunterhalt: Höhe, Dauer, Kinderzulagen, Indexierung (Art. 285 ff. ZGB)<br />
Zuweisung der Familienwohnung: Übertragung des Mietvertrags oder befristetes Wohnre<strong>ch</strong>t<br />
gegen Ents<strong>ch</strong>ädigung (Art. 121 ZGB)<br />
güterre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Auseinandersetzung: Zuordnung von Vermögenswerten und S<strong>ch</strong>ulden,<br />
Zuweisung von Miteigentum, Beteiligung am Vors<strong>ch</strong>lag, Erfüllung von Ersatzforderungen<br />
samt Mehrwertanteilen (Art. 204 ff. ZGB)<br />
- 73 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
<br />
<br />
Vorsorgeausglei<strong>ch</strong>: Ausglei<strong>ch</strong>sbetrag bzw. Teilungss<strong>ch</strong>lüssel, Verzi<strong>ch</strong>t oder Verweigerung,<br />
angemessene Ents<strong>ch</strong>ädigung bei Unmögli<strong>ch</strong>keit der Teilung (Art. 122 ff. ZGB)<br />
na<strong>ch</strong>eheli<strong>ch</strong>er Unterhalt: Rente oder Kapital, Bemessung und Dauer der Unterhaltsbeiträge,<br />
Erhöhungsvorbehalt bei Unterdeckung, Anpassung an die Teuerung, Auss<strong>ch</strong>luss<br />
oder Kürzung, Sistierung, Bedingungen (Art. 125 ff. ZGB).<br />
239 Es ist weder notwendig no<strong>ch</strong> sinnvoll, s<strong>ch</strong>on im Vermittlungsverfahren umfassende Anträge<br />
zu den S<strong>ch</strong>eidungsfolgen zu stellen. Die Ehegatten können oft no<strong>ch</strong> gar ni<strong>ch</strong>t erkennen, wie<br />
viele Punkte es zu regeln gibt und wie eng diese miteinander verknüpft sind, würden si<strong>ch</strong><br />
aber viellei<strong>ch</strong>t do<strong>ch</strong> irgendwie gebunden fühlen. Beiden Seiten steht es frei, bis zur Geri<strong>ch</strong>tsverhandlung<br />
neue Anträge einzubringen oder bereits vorgebra<strong>ch</strong>te abzuändern<br />
(Art. 185 Abs. 2 ZPO). Zu empfehlen sind deshalb mögli<strong>ch</strong>st kurze und einfa<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsbegehren,<br />
mit denen ni<strong>ch</strong>ts vorweg genommen wird:<br />
klagender Ehegatte:<br />
Die Ehe sei zu s<strong>ch</strong>eiden.<br />
Die S<strong>ch</strong>eidungsfolgen seien in angemessener Weise zu regeln.<br />
beklagter Ehegatte:<br />
Die S<strong>ch</strong>eidungsklage sei abzuweisen.<br />
240 Viellei<strong>ch</strong>t ist es den Eltern no<strong>ch</strong> wi<strong>ch</strong>tig, <strong>das</strong>s festgehalten wird, wie sie si<strong>ch</strong> die künftige<br />
Gestaltung ihres Verhältnisses zu den Kindern vorstellen. Dabei sollte man keine veralteten<br />
und unpassenden Wendungen wie "elterli<strong>ch</strong>e Gewalt" oder "Besu<strong>ch</strong>sre<strong>ch</strong>t" gebrau<strong>ch</strong>en. Eine<br />
gemeinsame elterli<strong>ch</strong>e Sorge na<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>eidung ist im Streitfall ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> (Art. 133<br />
Abs. 3 ZGB). Im Übrigen gibt es in der Geri<strong>ch</strong>tspraxis keine festen Regeln, wie der persönli<strong>ch</strong>e<br />
Kontakt zwis<strong>ch</strong>en einem Elternteil und den Kindern geordnet werden soll. Ein offener<br />
Antrag kann etwa so lauten:<br />
Die Kinder (Name und Geburtsdatum) seien in die elterli<strong>ch</strong>e Sorge der Mutter/des Vaters<br />
zu stellen.<br />
Dem Vater/der Mutter sei hinrei<strong>ch</strong>ende Gelegenheit zu geben, mit den Kindern persönli<strong>ch</strong><br />
zu verkehren.<br />
- 74 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
II. Die Abänderung des S<strong>ch</strong>eidungsurteils<br />
1. Aufgabenteilung zwis<strong>ch</strong>en Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde und Geri<strong>ch</strong>t<br />
241 Das S<strong>ch</strong>eidungsurteil regelt persönli<strong>ch</strong>e und materielle Beziehungen <strong>für</strong> die Zukunft und<br />
stellt da<strong>für</strong> eine naturgemäss unsi<strong>ch</strong>ere Prognose. Wenn si<strong>ch</strong> die Situation ni<strong>ch</strong>t so entwickelt<br />
wie vorausgesehen, muss die Mögli<strong>ch</strong>keit bestehen, <strong>das</strong> Urteil abzuändern. Das<br />
Gesetz will denjenigen Ehegatten, die au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>eidung no<strong>ch</strong> kamerads<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong><br />
miteinander umgehen können, die Anpassung an eine veränderte Lage erlei<strong>ch</strong>tern. Im Einzelnen<br />
verhält es si<strong>ch</strong> so: Ges<strong>ch</strong>iedene Ehegatten brau<strong>ch</strong>en keinen geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>utz vor<br />
Übervorteilung mehr. Sie können ihre finanziellen Beziehungen, insbesondere den na<strong>ch</strong>eheli<strong>ch</strong>en<br />
Unterhalt, frei umgestalten und darüber selbständige Abma<strong>ch</strong>ungen treffen. Sie<br />
tragen aber au<strong>ch</strong> als Eltern eigene Verantwortung. Wenn sie si<strong>ch</strong> über eine neue Regelung<br />
der Kinderbelange einigen, müssen sie ihre Vereinbarung ni<strong>ch</strong>t einem Geri<strong>ch</strong>t vorlegen,<br />
sondern können <strong>für</strong> die Genehmigung an die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde am Wohnort des<br />
Kindes gelangen (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Falls ein Konflikt über die persönli<strong>ch</strong>en Kontakte zu<br />
einem Kind entsteht, sollte man den Eltern helfen, eine gütli<strong>ch</strong>e Lösung zu finden, weil der<br />
persönli<strong>ch</strong>e Verkehr ein Mindestmass an Kooperationsbereits<strong>ch</strong>aft voraussetzt und si<strong>ch</strong><br />
kaum zwangsweise dur<strong>ch</strong>setzen liesse. Die Abänderung einer Besu<strong>ch</strong>sordnung wird deshalb<br />
grundsätzli<strong>ch</strong> der Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde zugewiesen (Art. 275 Abs. 1 ZGB). Das Geri<strong>ch</strong>t<br />
ist nur no<strong>ch</strong> zuständig, wenn die ges<strong>ch</strong>iedenen Ehegatten si<strong>ch</strong> zuglei<strong>ch</strong> über die Kinderzuteilung<br />
oder den Kinderunterhalt streiten (Art. 134 Abs. 4 ZGB). S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ist au<strong>ch</strong><br />
die Änderung bestehender oder die Anordnung neuer Kindess<strong>ch</strong>utzmassnahmen Sa<strong>ch</strong>e der<br />
Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde (Art. 315b Abs. 2 ZGB), es sei denn, ein geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Abänderungsverfahren<br />
werde ohnehin dur<strong>ch</strong>geführt (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).<br />
2. Die Zuständigkeit des Vermittlers<br />
242 Eine Vermittlung ist ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>, wenn die ges<strong>ch</strong>iedenen Ehegatten si<strong>ch</strong> über eine<br />
Abänderung des S<strong>ch</strong>eidungsurteils bereits einig sind. Sie können in ihren eigenen Angelegenheiten<br />
verbindli<strong>ch</strong>e Abma<strong>ch</strong>ungen treffen und müssen Vereinbarungen über<br />
Kinderbelange der Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zur Genehmigung<br />
vorlegen.<br />
243 Eine Vermittlung fällt weg, wenn nur der persönli<strong>ch</strong>e Verkehr mit einem Kind oder der<br />
Kindess<strong>ch</strong>utz umstritten ist. Die Eltern müssen si<strong>ch</strong> da<strong>für</strong> direkt an die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde<br />
wenden.<br />
- 75 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
244 Die Vermittlerin oder der Vermittler am Wohnsitz einer Partei ist zuständig, wenn die<br />
Eltern si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>eidung über eine Neuordnung der elterli<strong>ch</strong>en Sorge oder eine<br />
Abänderung des Kinderunterhalts und im Zusammenhang damit allenfalls zusätzli<strong>ch</strong><br />
au<strong>ch</strong> über den persönli<strong>ch</strong>en Verkehr oder den S<strong>ch</strong>utz des Kindes streiten.<br />
Die Vermittlerin oder der Vermittler bleibt au<strong>ch</strong> zuständig, wenn die ges<strong>ch</strong>iedenen<br />
Ehegatten eine Abänderung des na<strong>ch</strong>eheli<strong>ch</strong>en Unterhalts verlangen. Das Vermittlungsverfahren<br />
ist in sol<strong>ch</strong>en Fällen obligatoris<strong>ch</strong>. Ein im Vermittlungsverfahren abges<strong>ch</strong>lossener<br />
Verglei<strong>ch</strong> ist soglei<strong>ch</strong> verbindli<strong>ch</strong> und brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t mehr einem Geri<strong>ch</strong>t zur<br />
Genehmigung vorgelegt zu werden.<br />
245 Wenn eine Vereinbarung über die elterli<strong>ch</strong>e Sorge oder den Kinderunterhalt erst im Vermittlungsverfahren<br />
zustande kommt, so ersetzt <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll die Genehmigung<br />
ni<strong>ch</strong>t, weil die Vermittlerin oder der Vermittler keine Prüfungspfli<strong>ch</strong>ten übernehmen kann.<br />
Die Genehmigung bleibt Sa<strong>ch</strong>e der Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde, weil ein unnötiges Geri<strong>ch</strong>tsverfahren<br />
vermieden werden soll.<br />
246 Wenn Eltern im Laufe des Vermittlungsverfahrens ihre Re<strong>ch</strong>tsbegehren zu den Kinderbelangen<br />
eins<strong>ch</strong>ränken und nur no<strong>ch</strong> eine Abänderung des persönli<strong>ch</strong>en Verkehrs verlangen,<br />
so sind sie an die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde zu verweisen.<br />
- 76 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
III. Die Vaters<strong>ch</strong>aftsklage<br />
1. Die Anerkennung vor dem Vermittler<br />
247 Die Vaters<strong>ch</strong>aft kann vor einem Zivilstandsamt oder vor dem Geri<strong>ch</strong>t am Wohnsitz einer<br />
Partei anerkannt werden (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Eine Anerkennung ist au<strong>ch</strong> im Vermittlungsverfahren<br />
zulässig (Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 260 ZGB, N 121). Obwohl <strong>das</strong><br />
selten vorkommen mag, ist es im Einzelfall do<strong>ch</strong> sehr heikel, weil damit rückwirkend ab Geburt<br />
ein Kindesverhältnis begründet wird, <strong>das</strong> nur no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Anfe<strong>ch</strong>tung wieder<br />
beseitigt werden könnte. Die Anerkennung muss persönli<strong>ch</strong> und ausdrückli<strong>ch</strong> erfolgen.<br />
Die Identität aller Beteiligten – des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes – muss ausgewiesen<br />
sein. Für die Frage, wel<strong>ch</strong>e Urkunden (im Sinne von Art. 104 Zivilstandsverordnung<br />
[ZStV]) vorzulegen sind, erkundigt man si<strong>ch</strong> am besten beim kantonalen Amt <strong>für</strong> Bürgerre<strong>ch</strong>t<br />
und Zivilstand. Die Vermittlerin oder der Vermittler soll den Anerkennenden auf die<br />
Wirkungen seiner Erklärung aufmerksam ma<strong>ch</strong>en. Ob dieser au<strong>ch</strong> wirkli<strong>ch</strong> der Vater ist oder<br />
es zu sein glaubt, brau<strong>ch</strong>t hingegen ni<strong>ch</strong>t geprüft zu werden. Die Anerkennung ist der Mutter<br />
und dem Kind (Art. 106 ZStV) sowie den Zivilstandsbehörden (aufgezählt in Art. 130<br />
Abs. 4 ZStV) mitzuteilen, und zwar mit einem Protokollauszug, der <strong>das</strong> Datum der Anerkennung<br />
und die notwendigen Personalangaben (angeführt in Art. 105 Abs. 1 ZStV) enthält.<br />
2. Die Klagenhäufung<br />
248 Die Vaters<strong>ch</strong>aftsklage (Muster 10 h Re<strong>ch</strong>tsbegehren) kann mit einer Unterhaltsklage des<br />
Kindes (Art. 279 ZGB) und mit einer Leistungsklage der Mutter (Art. 295 ZGB) verbunden<br />
werden. Eine Übertragung der elterli<strong>ch</strong>en Sorge auf den Vater oder eine Regelung des persönli<strong>ch</strong>en<br />
Verkehrs ist jedo<strong>ch</strong> in diesem Verfahren ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>.<br />
- 77 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
H. Vermittlungsverfahren in Strafsa<strong>ch</strong>en<br />
I. Einleitung<br />
249 Das Vermittlungsverfahren ist in erster Linie auf den Zivilprozess ausgeri<strong>ch</strong>tet. Der Vermittler<br />
ist aber au<strong>ch</strong> ausnahmsweise als S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde im Strafverfahren tätig. Seine<br />
Zuständigkeit erstreckt si<strong>ch</strong> aber nur auf einzelne Antragsdelikte, an deren Verfolgung der<br />
Staat als Inhaber des Strafanspru<strong>ch</strong>s ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong> unmittelbar interessiert ist wie bei den von<br />
Amtes wegen zu verfolgenden Straftaten.<br />
250 S<strong>ch</strong>on <strong>das</strong> alte Gesetz über die Strafre<strong>ch</strong>tspflege kannte ein besonders geregeltes Verfahren<br />
bei Ehrverletzungen. Mit dem neuen, seit 1. Juli 2000 in Kraft stehenden Strafprozessgesetz<br />
ist dieses ursprüngli<strong>ch</strong> auf Ehrverletzungen bes<strong>ch</strong>ränkte Verfahren ents<strong>ch</strong>eidend<br />
ausgedehnt und ein sogenanntes Privatstrafklageverfahren eingeführt worden.<br />
251 Im ursprüngli<strong>ch</strong>en Entwurf der Regierung war ein generelles Privatstrafklageverfahren no<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t vorgesehen gewesen. Die nun zum Gesetz gewordene Fassung ist erst anlässli<strong>ch</strong> der<br />
parlamentaris<strong>ch</strong>en Beratungen ges<strong>ch</strong>affen und s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> verabs<strong>ch</strong>iedet worden.<br />
252 Im Allgemeinen sind <strong>für</strong> die Strafuntersu<strong>ch</strong>ung Polizei, Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter und Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft<br />
zuständig. Für ausgewählte Delikte sieht nun <strong>das</strong> Strafprozessgesetz eine abwei<strong>ch</strong>ende<br />
Behördenorganisation vor. Es gelangen ni<strong>ch</strong>t die ordentli<strong>ch</strong>en Strafverfolgungsorgane<br />
zum Zug; vielmehr spielt si<strong>ch</strong> hier <strong>das</strong> Strafverfahren vor den Behörden ab, die primär<br />
<strong>für</strong> den Berei<strong>ch</strong> des Zivilprozessre<strong>ch</strong>ts zuständig sind (vgl. Art. 298 StP). Ni<strong>ch</strong>t erst die<br />
Beurteilung, sondern bereits die Untersu<strong>ch</strong>ung wird von einem Ri<strong>ch</strong>ter am Kreisgeri<strong>ch</strong>t<br />
dur<strong>ch</strong>geführt, wobei in diesen Fällen zwingend ein Vermittlungsvorstand vorauszugehen<br />
hat.<br />
- 78 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
II. Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />
1. Allgemeines<br />
253 Die Gründe <strong>für</strong> die Abwei<strong>ch</strong>ung vom ordentli<strong>ch</strong>en Verfahren mögen vielfältiger Natur sein. In<br />
aller Regel handelt es si<strong>ch</strong> aber um Delikte eher untergeordneter Natur, an deren Verfolgung<br />
nur ein geringes öffentli<strong>ch</strong>es Interesse besteht.<br />
254 Art. 294 StP sieht in diesem Sinn vor, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren zur Anwendung<br />
gelangt:<br />
- bei Vergehen gegen die Ehre;<br />
- bei anderen Antragsdelikten, die in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren verwiesen werden, weil<br />
ein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an der Abklärung und Beurteilung der strafbaren Handlung offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
fehlt und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine freiheitsentziehende<br />
Massnahme ni<strong>ch</strong>t in Betra<strong>ch</strong>t kommt. Solange der Täter unbekannt ist, ist die<br />
Verweisung in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren ni<strong>ch</strong>t zulässig.<br />
2. Ehrverletzungsdelikte<br />
255 Keine Probleme bereitet der Begriff der Ehrverletzungsdelikte. Hier handelt es si<strong>ch</strong> um die<br />
Artikel 173 bis 177 des Strafgesetzbu<strong>ch</strong>s, nämli<strong>ch</strong> üble Na<strong>ch</strong>rede, Verleumdung oder Bes<strong>ch</strong>impfung.<br />
Bei diesen Delikten ist zwingend ein S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahren vor dem Vermittler<br />
dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />
3. Andere Antragsdelikte<br />
256 Einer Klärung bedarf hingegen der Begriff der anderen Antragsdelikte. Im Strafgesetzbu<strong>ch</strong><br />
sind bekanntli<strong>ch</strong> die einzelnen Straftatbestände aufgeführt, deren Verletzung eine strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Verurteilung und Bestrafung na<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> zieht. S<strong>ch</strong>on dort wird zwis<strong>ch</strong>en den Offizialdelikten<br />
und den sogenannten Antragsdelikten unters<strong>ch</strong>ieden. Bei den Offizialdelikten<br />
sind Polizei, Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter und Staatsanwalt verpfli<strong>ch</strong>tet, von Amtes wegen einzus<strong>ch</strong>reiten<br />
und eine Untersu<strong>ch</strong>ung dur<strong>ch</strong>zuführen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte <strong>für</strong> ein<br />
strafbares Verhalten bekannt werden. Bei den blossen Antragsdelikten hingegen werden die<br />
Behörden der Strafverfolgung nur aktiv, wenn der Verletzte ausdrückli<strong>ch</strong> die Bestrafung des<br />
Täters verlangt, d.h. einen sogenannten Strafantrag stellt. Au<strong>ch</strong> hier handelt es si<strong>ch</strong> in aller<br />
Regel um Delikte eher untergeordneter Natur wie die erwähnten Ehrverletzungsdelikte, aber<br />
- 79 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
au<strong>ch</strong> Sa<strong>ch</strong>bes<strong>ch</strong>ädigung und Hausfriedensbru<strong>ch</strong>, Drohung, Vermögensdelikte zum Na<strong>ch</strong>teil<br />
eines Familienangehörigen etc.<br />
257 Während <strong>das</strong> Verfahren bei Ehrverletzungen dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t<br />
eingeleitet wird unter glei<strong>ch</strong>zeitiger Stellung des Vermittlungsbegehrens ist bei den anderen<br />
Antragsdelikten der Strafantrag grundsätzli<strong>ch</strong> an die Polizei oder an die Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft<br />
einzurei<strong>ch</strong>en. Der Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter wird dann im konkreten Einzelfall zu ents<strong>ch</strong>eiden<br />
haben, ob erstens ein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an der Abklärung und Beurteilung offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
fehlt, und zweitens eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine freiheitsentziehende<br />
Massnahme ni<strong>ch</strong>t in Betra<strong>ch</strong>t fällt.<br />
258 Zu denken ist hier in erster Linie an die Straftatbestände des sogenannten Nebenstrafre<strong>ch</strong>ts,<br />
und hier im Besondern an die Delikte des Immaterialgüterre<strong>ch</strong>ts wie unlauterer<br />
Wettbewerb, Patentverletzungen, Verletzungen des Urheberre<strong>ch</strong>ts etc. In Frage kommen<br />
aber generell alle Antragsdelikte glei<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>er Art, sofern kein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an deren<br />
Abklärung und Verfolgung besteht und <strong>das</strong> Vers<strong>ch</strong>ulden relativ gering ers<strong>ch</strong>eint.<br />
259 Die Anklagekammer hat dazu eine Weisung erlassen, die in GVP 2001 Nr. 72 publiziert ist.<br />
Dort ist vorgesehen, <strong>das</strong>s ein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an der Abklärung und Beurteilung der<br />
strafbaren Handlung bei Antragsdelikten insbesondere dann gegeben und demzufolge eine<br />
Verweisung in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren ni<strong>ch</strong>t zulässig ist, wenn:<br />
- Gewalt in der Familie vorliegt, Gewalt von mehreren Personen verübt wird oder der<br />
Anges<strong>ch</strong>uldigte in anderer Weise seine Gefährli<strong>ch</strong>keit offenbart hat,<br />
- dem Anges<strong>ch</strong>uldigten zahlrei<strong>ch</strong>e strafbare Handlungen gegen einen Ges<strong>ch</strong>ädigten<br />
oder mehrere strafbare Handlungen gegen mehrere Ges<strong>ch</strong>ädigte zur Last gelegt werden,<br />
soweit si<strong>ch</strong> die strafbaren Handlungen ni<strong>ch</strong>t auf Tatbestände der Nebenstrafgesetzgebung<br />
beziehen.<br />
260 Während bei den Ehrverletzungsdelikten zwingend ein S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahren vor dem Vermittler<br />
dur<strong>ch</strong>zuführen ist, gelangt bei den anderen Antragsdelikten <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren<br />
nur zur Anwendung, wenn der Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter na<strong>ch</strong> Eingang der Strafklage eine<br />
sogenannte Verweisungsverfügung erlässt.<br />
4. Ausnahmen<br />
261 Ehrverletzungsdelikte und andere Antragsdelikte werden im ordentli<strong>ch</strong>en Verfahren, also<br />
ohne Beteiligung des Vermittlers, untersu<strong>ch</strong>t und beurteilt, wenn sie mit einer von Amtes<br />
wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen (Art. 295 Abs. 1<br />
StP). Hier wird wegen der von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat vom Untersu<strong>ch</strong>ungs-<br />
- 80 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
ri<strong>ch</strong>ter ohnehin eine Strafuntersu<strong>ch</strong>ung eröffnet, so <strong>das</strong>s si<strong>ch</strong> ein separates Privatstrafklageverfahren<br />
<strong>für</strong> die Verfolgung der blossen Antragsdelikte erübrigt. Zu denken ist beispielsweise<br />
an eine ungetreue Ges<strong>ch</strong>äftsbesorgung (Offizialdelikt), die unter Verletzung des<br />
Fabrikations- oder Ges<strong>ch</strong>äftsgeheimnisses (Antragsdelikt) begangen worden ist, an Ehrverletzungen,<br />
die im Zusammenhang mit einem Betrug erfolgt sind etc.<br />
262 Eine weitere Ausnahme vom Privatstrafklageverfahren gilt <strong>für</strong> sogenannte Amtsehrverletzungen.<br />
Wird eine Ehrverletzung gegen ein Behördemitglied oder einen Beamten i.S. von<br />
Art. 110 Ziff. 3 StGB im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes begangen, kann<br />
die Wahlbehörde auf Gesu<strong>ch</strong> des Verletzten die Dur<strong>ch</strong>führung des ordentli<strong>ch</strong>en Verfahrens<br />
anordnen (Art. 296 StP). Ist dies ges<strong>ch</strong>ehen, führt der Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter die Untersu<strong>ch</strong>ung,<br />
ohne <strong>das</strong>s vorgängig ein Ermittlungsverfahren dur<strong>ch</strong>zuführen ist.<br />
263 Liegt ein s<strong>ch</strong>werer Angriff auf die Ehre vor und ist der Täter unbekannt, ist s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ein<br />
separates untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>es Ermittlungsverfahren vorgesehen (Art. 297 StP). In<br />
diesem, vom Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter zu führenden Verfahren geht es einstweilen nur um die<br />
Eruierung des Täters. Haben die vorläufigen Ermittlungen zum Ziel geführt und ist die Identität<br />
des Täters bekannt, hat der Kläger auf dem ordentli<strong>ch</strong>en Weg <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren<br />
zu stellen, unter glei<strong>ch</strong>zeitiger Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t.<br />
- 81 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
III. Örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit<br />
1. Begehungsort<br />
264 Für <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren gelten die Geri<strong>ch</strong>tsstandsbestimmungen von Art. 340 -<br />
345 StGB. Grundsätzli<strong>ch</strong> sind Ehrverletzungen und andere Antragsdelikte am Ort einzuklagen,<br />
wo sie begangen worden sind.<br />
265 Ents<strong>ch</strong>eidend ist dabei der Ort der Handlung und ni<strong>ch</strong>t derjenige des Erfolgs. Ausführungs-<br />
und Erfolgsort brau<strong>ch</strong>en ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise identis<strong>ch</strong> zu sein. Dies kann insbesondere<br />
bei Distanzdelikten, die unter Zuhilfenahme der Post oder des Telefons begangen wurden,<br />
aktuell werden. Ents<strong>ch</strong>eidend ist hier der Ort, an dem <strong>das</strong> S<strong>ch</strong>riftstück abgefasst und versandt<br />
wurde bzw. von wel<strong>ch</strong>em aus der Täter telefoniert hat (BGE 98 IV 62).<br />
2. Ausnahmen<br />
266 Bei Ehrverletzungen und anderen Antragsdelikten, die dur<strong>ch</strong> Veröffentli<strong>ch</strong>ung in den Medien<br />
begangen wurden (vgl. Art. 28 StGB), sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem <strong>das</strong><br />
Medienunternehmen seinen Sitz oder der Autor seinen Wohnsitz hat (Art. 341 StGB).<br />
- 82 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
IV. Parteien<br />
1. Parteifähigkeit<br />
267 Parteifähig im Privatstrafklageverfahren sind in erster Linie natürli<strong>ch</strong>e Personen. Na<strong>ch</strong> der<br />
Praxis des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts können aber au<strong>ch</strong> juristis<strong>ch</strong>e Personen des Zivilre<strong>ch</strong>ts oder des<br />
öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts in ihren Re<strong>ch</strong>ten, insbesondere au<strong>ch</strong> in ihrer Ehre verletzt werden.<br />
2. Prozessfähigkeit<br />
268 Die Fähigkeit der Parteien, prozessuale Handlungen vorzunehmen, ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong><br />
na<strong>ch</strong> der Handlungsfähigkeit (Art. 39 Abs. 1 StP). Prozessfähig als Kläger sind neben<br />
den handlungsfähigen Personen aber au<strong>ch</strong> urteilsfähig unmündige oder entmündigte Personen,<br />
soweit es um die Wahrung von Re<strong>ch</strong>ten geht, die ihnen um ihrer Persönli<strong>ch</strong>keit willen<br />
zustehen.<br />
269 Bei strafbaren Handlungen von Jugendli<strong>ch</strong>en zwis<strong>ch</strong>en dem vollendeten 10. Und dem<br />
vollendeten 18. Altersjahr gelangt <strong>das</strong> Jugendstrafverfahren zur Anwendung (Art. 316ff.<br />
StP). Die Strafklage ist beim zuständigen Jugendanwalt zu erheben und es findet kein Vermittlungsverfahren<br />
statt.<br />
3. Vertretung<br />
270 Die Vertretung ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Vors<strong>ch</strong>riften über <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren im Zivilprozess<br />
(N 74 ff.).<br />
4. Streitgenossens<strong>ch</strong>aft<br />
271 Mehrere Personen, die zuglei<strong>ch</strong> verletzt worden sind, sind bere<strong>ch</strong>tigt, miteinander ein Privatstrafklageverfahren<br />
anzuheben. Andererseits können au<strong>ch</strong> mehrere Personen, die in<br />
gemeinsamem Handeln an einem Ehrverletzungsdelikt oder an einem anderen Antragsdelikt<br />
mitgewirkt haben, miteinander verklagt werden.<br />
- 83 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
V. Einleitung des Privatstrafklageverfahrens<br />
1. Allgemeines<br />
272 Im Privatstrafklageverfahren gibt es zwei unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Arten der Verfahrenseinleitung; je<br />
na<strong>ch</strong>dem wel<strong>ch</strong>e Art von Delikten zur Diskussion steht. Art. 299 StP sieht diesbezügli<strong>ch</strong> vor:<br />
Das Verfahren wird eingeleitet:<br />
- bei Vergehen gegen die Ehre dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t;<br />
- bei anderen Antragsdelikten dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung des Strafantrags bei der Polizei oder der<br />
Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft.<br />
2. Ehrverletzungsdelikte<br />
273 Wird ein Ehrverletzungsdelikt zur Anzeige gebra<strong>ch</strong>t, hat der Kläger innert der dreimonatigen<br />
Antragsfrist (Art. 31 StGB) <strong>das</strong> Verfahren dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t einzuleiten<br />
(vgl. Art. 299 lit. a StP; vgl. dazu au<strong>ch</strong> GVP 2006 Nr. 71). Die Antragsfrist beginnt mit dem<br />
Tag zu laufen, an wel<strong>ch</strong>em dem Bere<strong>ch</strong>tigten die Tat und der Täter bekannt werden (BGE 101<br />
IV 116).<br />
274 Au<strong>ch</strong> wenn <strong>das</strong> Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim<br />
Geri<strong>ch</strong>t eingeleitet wird, wird <strong>das</strong> Strafverfahren nur dur<strong>ch</strong>geführt, wenn ein Versöhnungsversu<strong>ch</strong><br />
vor dem Vermittler stattgefunden hat (Art. 301 Abs. 1 StP).<br />
Ist bei Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>geführt<br />
worden oder wird die Abs<strong>ch</strong>rift des Vermittlungsprotokolls ni<strong>ch</strong>t beigebra<strong>ch</strong>t, setzt der Ri<strong>ch</strong>ter<br />
dem Kläger eine angemessene Frist an (Art. 301 Abs. 2 StP).<br />
275 Bei Ehrverletzungsdelikten obliegt es dem Kläger, die Klage innert der Antragsfrist beim Geri<strong>ch</strong>t<br />
einzurei<strong>ch</strong>en. Der Vermittler ist ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet, ein bei ihm eingegangenes Vermittlungsbegehren<br />
(vgl. Art. 72 Abs. 1 GerG) von Amtes wegen an <strong>das</strong> zuständige Kreisgeri<strong>ch</strong>t<br />
weiterzuleiten.<br />
3. Andere Antragsdelikte<br />
276 In allen anderen Fällen, d.h. wenn ni<strong>ch</strong>t aus<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ein Vergehen gegen die Ehre zur Diskussion<br />
steht, ist der Strafantrag auf dem übli<strong>ch</strong>en Weg bei der Polizei oder der Staatsanwalt-<br />
- 84 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
s<strong>ch</strong>aft einzurei<strong>ch</strong>en (Art. 299 lit. b StP). Bei der Polizei eingerei<strong>ch</strong>te Strafklagen sind sofort der<br />
Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft zu übermitteln (Art. 166 Abs. 3 StP). Es ist nun zunä<strong>ch</strong>st Aufgabe des Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ters,<br />
zu ents<strong>ch</strong>eiden, ob die Strafuntersu<strong>ch</strong>ung im Rahmen des ordentli<strong>ch</strong>en<br />
Verfahrens erfolgt oder in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren verwiesen wird. Gelangt er zur Auffassung,<br />
<strong>das</strong>s die Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren gegeben sind, erlässt er<br />
eine Verweisungsverfügung. Art. 300 StP hält dazu fest:<br />
Der Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter erlässt die Verweisungsverfügung.<br />
Die Verweisungsverfügung bezei<strong>ch</strong>net:<br />
Die Parteien und ihre Vertreter;<br />
den Sa<strong>ch</strong>verhalt, der Gegenstand der Beurteilung bildet, und die in Frage stehenden<br />
Straftatbestände;<br />
die aufgelaufenen Kosten;<br />
die Frist des Klägers zur Einrei<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens und die Folgen der<br />
Unterlassung.<br />
277 Anders als bei den Vergehen gegen die Ehre (bei wel<strong>ch</strong>en <strong>das</strong> Verfahren vom Kläger dur<strong>ch</strong><br />
Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t angehoben wird) genügt bei den anderen Antragsdelikten<br />
die Einrei<strong>ch</strong>ung eines Strafantrags bei der Polizei oder der Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft. Der gültig gestellte<br />
Strafantrag behält seine Re<strong>ch</strong>tswirkung, au<strong>ch</strong> wenn <strong>das</strong> Verfahren vom Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter<br />
in Anwendung von Art. 300 StP ans<strong>ch</strong>liessend in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren verwiesen<br />
wird. Au<strong>ch</strong> bei den anderen Antragsdelikten wird aber <strong>das</strong> Strafverfahren nur dur<strong>ch</strong>geführt,<br />
wenn ein Versöhnungsversu<strong>ch</strong> vor dem Vermittler stattgefunden hat (Art. 301 Abs. 1<br />
StP). In der Verweisungsverfügung setzt der Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter dem Kläger Frist zur (na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en)<br />
Einrei<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens (Art. 300 Abs. 2 lit d StP).<br />
278 Wird <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren vom Kläger ni<strong>ch</strong>t innert der ihm in der Verweisungsverfügung<br />
angesetzten Frist eingerei<strong>ch</strong>t, gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 300 Abs. 3 StP). Im<br />
Weitern gilt der Strafantrag au<strong>ch</strong> dann als zurückgezogen, wenn bei Verweisung in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren<br />
die Klage ni<strong>ch</strong>t innert zwei Monaten na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand<br />
dem Geri<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>t wird (Art. 303 Abs. 1 StP).<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
VI. Klage<br />
1. Gegenstand der Klage<br />
279 Es genügt, im Vermittlungsverfahren den Gegenstand der Klage mit "Ehrverletzung" bzw. mit<br />
der Übers<strong>ch</strong>rift des in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren verwiesenen Antragsdelikts zu bezei<strong>ch</strong>nen.<br />
Es ist ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>, <strong>das</strong>s bereits eine weitergehende Qualifizierung wie etwa üble<br />
Na<strong>ch</strong>rede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) oder Bes<strong>ch</strong>impfung (Art. 177 StGB)<br />
vorgenommen wird.<br />
2. Klagenhäufung<br />
280 Ehrverletzungen und andere Antragsdelikte können zwar untereinander verbunden, ni<strong>ch</strong>t aber<br />
mit anderen Klagen unter denselben Parteien verknüpft werden. Es kann also ni<strong>ch</strong>t mit einer<br />
Klage über eine Grunddienstbarkeit, deren Ausübung Anlass <strong>für</strong> eine Ehrverletzung bot,<br />
glei<strong>ch</strong>zeitig Ehrverletzungsklage erhoben werden. Eine Ausnahme bildet einzig die Verbindung<br />
der Privatstrafklage mit einer Zivilklage, die aus der strafbaren Handlung hergeleitet<br />
wird, insbesondere <strong>das</strong> Begehren um Leistung von S<strong>ch</strong>adenersatz oder Genugtuung (sog.<br />
Adhäsionsklage, Art. 43 StP).<br />
- 86 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
VII. Vermittlungsverfahren<br />
1. Allgemeines - Verweis auf den Zivilprozess<br />
281 Für <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren verweist Art. 301 StP paus<strong>ch</strong>al auf die entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen<br />
von Art. 137 bis 146 des Zivilprozessgesetzes. Soweit <strong>das</strong> Strafprozessgesetz<br />
keine abwei<strong>ch</strong>enden Vors<strong>ch</strong>riften aufstellt, sind jene Bestimmungen au<strong>ch</strong> im Privatstrafklageverfahren<br />
als ergänzendes Re<strong>ch</strong>t anwendbar. Im Folgenden wird deshalb nur no<strong>ch</strong> auf die<br />
Abwei<strong>ch</strong>ungen vom zivilprozessualen Vermittlungsverfahren hingewiesen.<br />
2. Anordnung des Vermittlungsvorstands<br />
282 Na<strong>ch</strong> Eingang des Vermittlungsbegehrens erlässt der Vermittler unverzügli<strong>ch</strong> die Vorladungen<br />
zum Vermittlungsvorstand, der innert 20 Tagen na<strong>ch</strong> Eingang des Gesu<strong>ch</strong>s stattfinden soll<br />
(Art. 140 ZPO). Die Einforderung eines Kostenvors<strong>ch</strong>usses (Art. 274 Abs. 2 ZPO) ers<strong>ch</strong>eint<br />
ratsam, um tröleris<strong>ch</strong>e Begehren einzudämmen.<br />
283 Wie bereits erwähnt wurde, ist bei Ehrverletzungsdelikten die Antragsfrist erst mit der Einrei<strong>ch</strong>ung<br />
der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t gewahrt (Art. 299 lit. a StP).<br />
3. Formulierung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />
284 Das Re<strong>ch</strong>tsbegehren in Privatstrafklagesa<strong>ch</strong>en (Muster 10 i Re<strong>ch</strong>tsbegehren) wird am Vermittlungsvorstand<br />
ni<strong>ch</strong>t endgültig festgelegt; es kann mit der Klageeinrei<strong>ch</strong>ung beim Geri<strong>ch</strong>t<br />
(gegenüber dem Vermittlungsprotokoll) no<strong>ch</strong> ergänzt und geändert werden, ohne <strong>das</strong>s es eines<br />
neuen Vermittlungsvorstandes bedarf. Vielmehr kann der Kläger na<strong>ch</strong> Art. 309 Abs. 1 StP<br />
bis zum Abs<strong>ch</strong>luss der Untersu<strong>ch</strong>ung die Klage abändern oder neue Klagen hinzufügen; zu<br />
bea<strong>ch</strong>ten sind jedo<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> in diesem Fall die Bestimmungen über die Antragsfrist.<br />
285 Der Beklagte kann s<strong>ch</strong>on bei dem vom Kläger veranlassten Vermittlungsvorstand eine Gegenklage<br />
erheben, wel<strong>ch</strong>e vom Vermittler als neues Verfahren einzus<strong>ch</strong>reiben ist. Er kann eine<br />
sol<strong>ch</strong>e Gegenklage aber au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> bis zum Abs<strong>ch</strong>luss der Untersu<strong>ch</strong>ung direkt beim Geri<strong>ch</strong>t<br />
einrei<strong>ch</strong>en. Dazu ist kein Vermittlungsbegehren mehr nötig. Der Geri<strong>ch</strong>tspräsident kann<br />
die Gegenklage aber in ein getrenntes Verfahrens verweisen (Art. 309 Abs. 2 StP).<br />
286 Mit der Privatstrafklage kann eine Zivilklage verbunden werden (Art. 43 StP). Sie geht zumeist<br />
auf Bezahlung einer Geldsumme als S<strong>ch</strong>adenersatz oder Genugtuung.<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
4. Vermittlungsvorstand<br />
287 Der Vermittler soll anlässli<strong>ch</strong> des Vermittlungsvorstands versu<strong>ch</strong>en, mit den Parteien eine<br />
Verständigung zu errei<strong>ch</strong>en. Diese kann in einem Verglei<strong>ch</strong>, in einer Anerkennung oder in einem<br />
Rückzug der Klage oder bei Ehrverletzungsdelikten au<strong>ch</strong> in einer Rücknahme der ehrverletzenden<br />
Äusserung bestehen.<br />
288 Die Funktion des Vermittlungsverfahrens besteht darin, den Parteien Gelegenheit zur Aussöhnung<br />
zu geben. Der Vermittler kann seiner Aufgabe nur na<strong>ch</strong>kommen, wenn si<strong>ch</strong> die Parteien<br />
am Vermittlungsvorstand mögli<strong>ch</strong>st frei über den Streitgegenstand ausspre<strong>ch</strong>en können. Um die<br />
nötige Offenheit der Parteien zu gewährleisten, stellen vers<strong>ch</strong>iedene Bestimmungen die Vertrauli<strong>ch</strong>keit<br />
des Vermittlungsverfahrens si<strong>ch</strong>er (vgl. BGE 116 IV 216f.). Zunä<strong>ch</strong>st ist die Öffentli<strong>ch</strong>keit<br />
der Verhandlung ausges<strong>ch</strong>lossen (Art. 60 Abs. 2 lit. b GerG). Sodann dürfen ni<strong>ch</strong>t die<br />
einzelnen Wortmeldungen der Parteien, sondern ledigli<strong>ch</strong> der Sa<strong>ch</strong>verhalt, den der Kläger <strong>für</strong><br />
strafbar hält, und die allfällige Erklärung des Beklagten über die Rücknahme unwahrer Äusserungen<br />
bei einer Ehrverletzung Eingang in <strong>das</strong> Protokoll finden (Art. 302 Abs. 1 lit. c und d StP).<br />
Weiter fallen die anlässli<strong>ch</strong> des Vermittlungsvorstands gema<strong>ch</strong>ten mündli<strong>ch</strong>en Zugaben der Parteien<br />
<strong>für</strong> den Hauptprozess ausser Betra<strong>ch</strong>t; und s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> kann der Vermittler über die mündli<strong>ch</strong>en<br />
Zugeständnisse am Vermittlungsvorstand als Zeuge einvernommen werden, soweit si<strong>ch</strong><br />
die Parteien damit einverstanden erklären (Art. 307 StP); dies gilt au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> Äusserungen, die<br />
ausserhalb des eigentli<strong>ch</strong>en Vermittlungsvorstands, aber in engstem Zusammenhang mit ihm<br />
und unzweifelhaft vor dem Vermittler als Amtsperson gema<strong>ch</strong>t worden sind (GVP 1959 Nr. 38).<br />
5. Ausbleiben einer Partei am Vermittlungsvorstand<br />
289 Bleibt der Kläger am Vermittlungsvorstand unents<strong>ch</strong>uldigt aus, gilt <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren<br />
als zurückgezogen. Bei unents<strong>ch</strong>uldigtem Ausbleiben des Beklagten hört der Vermittler den<br />
Kläger an und erstellt <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll (Art. 146 ZPO).<br />
6. Kosten<br />
290 Der Kläger trägt die Geri<strong>ch</strong>tskosten des S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahrens vor dem Vermittler; sie können<br />
von ihm im späteren Prozess als Barauslagen geltend gema<strong>ch</strong>t werden. Folgt kein Prozess,<br />
verlegt der Vermittler die Kosten auf Parteibegehren und na<strong>ch</strong> Anhörung der Gegenpartei (Art.<br />
268 ZPO). Ergänzend zu den allgemein anwendbaren zivilprozessualen Bestimmungen sieht<br />
Art. 313 StP ausdrückli<strong>ch</strong> vor, <strong>das</strong>s der Kläger <strong>für</strong> die Kosten des Ermittlungsverfahrens gegen<br />
Unbekannt, des Vermittlungsverfahrens und der von ihm beantragten Beweiserhebungen einen<br />
Kostenvors<strong>ch</strong>uss zu leisten und <strong>für</strong> <strong>das</strong> Geri<strong>ch</strong>tsverfahren eine Eins<strong>ch</strong>reibgebühr zu entri<strong>ch</strong>ten<br />
hat. Die Verlegung der Parteikosten ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Vors<strong>ch</strong>riften des Zivilprozessgesetzes<br />
(Art. 314 Abs. 2 StP).<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
291 Die unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung kann vom Geri<strong>ch</strong>tspräsidenten na<strong>ch</strong> den Bestimmungen<br />
des Zivilprozessgesetzes (Art. 281ff. ZPO) bewilligt werden. Liegen keine besonderen Umstände<br />
vor, bes<strong>ch</strong>ränkt si<strong>ch</strong> die unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung auf die Befreiung von der<br />
Kostenvors<strong>ch</strong>usspfli<strong>ch</strong>t (Art. 315 StP).<br />
292 Die Kostenfrage ist letztli<strong>ch</strong> einer der zentralen Punkte des Privatstrafklageverfahrens. Dies<br />
gilt es insbesondere au<strong>ch</strong> zu bedenken, wenn die Parteien zu einem Versöhnungsversu<strong>ch</strong><br />
angehalten werden. Im ordentli<strong>ch</strong>en Strafverfahren trägt der Kläger weitgehend kein Risiko,<br />
später mit Kosten belastet zu werden. Und au<strong>ch</strong> der Anges<strong>ch</strong>uldigte hat selbst im Fall der<br />
Verurteilung bei blossen Antragsdelikten mit wenigen hundert Franken zu re<strong>ch</strong>nen. Gelangt<br />
aber <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren zur Anwendung, stehen völlig andere Dimensionen zur<br />
Diskussion. Ein derartiges Verfahren kann <strong>für</strong> den Beklagten im Fall der Verurteilung bzw.<br />
<strong>für</strong> den Kläger im Fall des Freispru<strong>ch</strong>s ohne weiteres Kosten in fünfstelliger Höhe na<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong><br />
ziehen. Je na<strong>ch</strong> Ausgang des Verfahrens hat der eine der beiden ni<strong>ch</strong>t nur die Kosten des<br />
Geri<strong>ch</strong>ts, sondern zuglei<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> diejenigen beider Anwälte zu tragen. Der Kläger tut<br />
also sehr gut daran, si<strong>ch</strong> dieses Risiko no<strong>ch</strong>mals zu überlegen, bevor er voreilig ein Verfahren<br />
anstrengt; und au<strong>ch</strong> der Beklagte muss si<strong>ch</strong> ernsthaft darüber Gedanken ma<strong>ch</strong>en, <strong>das</strong>s<br />
es sinnvoller sein könnte, mögli<strong>ch</strong>st ras<strong>ch</strong> mit dem Kläger eine einvernehmli<strong>ch</strong>e Lösung zu<br />
finden.<br />
7. Vermittlungsprotokoll<br />
293 Eine besondere Bestimmung des strafprozessualen Privatstrafklageverfahrens ist dem Inhalt<br />
des Vermittlungsprotokolls gewidmet. Art. 302 StP entspri<strong>ch</strong>t dabei weitgehend der zivilprozessualen<br />
Regelung des Art. 147 ZPO:<br />
Das Protokoll des Vermittlungsvorstands enthält:<br />
- Die Daten des Vermittlungsbegehrens und der Abhaltung des Vermittlungsvorstands;<br />
- die Bezei<strong>ch</strong>nung der Parteien und ihrer Vertreter;<br />
- den Sa<strong>ch</strong>verhalt, den der Kläger <strong>für</strong> strafbar hält, und den Zeitpunkt, in dem ihm der Beklagte<br />
als Täter bekannt geworden ist;<br />
- die allfällige Erklärung des Beklagten über die Rücknahme unwahrer Äusserungen bei<br />
einer Ehrverletzung;<br />
- die Anträge der Parteien oder einen allfälligen Verglei<strong>ch</strong>;<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
- die Unters<strong>ch</strong>rift des Vermittlers sowie bei Klageverzi<strong>ch</strong>t des Klägers, bei Anerkennung der<br />
Zivilklage des Beklagten und bei Verglei<strong>ch</strong> der Parteien.<br />
294 Der besonderen Natur des Privatstrafklageverfahrens entspre<strong>ch</strong>end ist neben den Daten des<br />
Vermittlungsbegehrens und der Abhaltung des Vermittlungsvorstands, der Bezei<strong>ch</strong>nung der<br />
Parteien und ihrer Vertreter, den Anträgen der Parteien, einem allfälligen Klageverzi<strong>ch</strong>t, einer<br />
allfälligen Klageanerkennung oder einem allfälligen Verglei<strong>ch</strong> insbesondere au<strong>ch</strong> der Sa<strong>ch</strong>verhalt<br />
aufzunehmen, den der Kläger <strong>für</strong> strafbar hält, und den Zeitpunkt, in dem ihm der Beklagte<br />
als Täter bekannt geworden ist. Dies ist deshalb erforderli<strong>ch</strong>, weil der zur Vermittlung<br />
gebra<strong>ch</strong>te Sa<strong>ch</strong>verhalt zuglei<strong>ch</strong> den Umfang des späteren Prozesses bestimmt und der Zeitpunkt<br />
der Kenntnis von Sa<strong>ch</strong>verhalt und mutmassli<strong>ch</strong>em Täter <strong>für</strong> den Beginn der Antragsfrist<br />
massgebli<strong>ch</strong> ist. Die zusätzli<strong>ch</strong>e Bestimmung, wona<strong>ch</strong> die allfällige Erklärung des Beklagten<br />
über die Rücknahme unwahrer Äusserungen ebenfalls aufzunehmen ist, bezieht si<strong>ch</strong> von<br />
vornherein nur auf <strong>das</strong> Ehrverletzungsverfahren und gelangt bei den übrigen Antragsdelikten,<br />
wel<strong>ch</strong>e vom Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren verwiesen worden sind,<br />
ni<strong>ch</strong>t zur Anwendung.<br />
8. Ausfertigung des Vermittlungsprotokolls<br />
295 Das Vermittlungsprotokoll wird ni<strong>ch</strong>t - wie im Zivilprozess - auf Begehren (Art. 149 ZPO),<br />
sondern von Amtes wegen den Parteien unverzügli<strong>ch</strong> zugestellt (Art. 302 Abs. 2 StP). Bleibt<br />
die Streitsa<strong>ch</strong>e unvermittelt, gilt <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll als Leits<strong>ch</strong>ein <strong>für</strong> die Einrei<strong>ch</strong>ung<br />
der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t.<br />
9. Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Geri<strong>ch</strong>t<br />
296 Bei Vergehen gegen die Ehre wird <strong>das</strong> Verfahren erst dur<strong>ch</strong> die Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim<br />
Geri<strong>ch</strong>t eingeleitet (Art. 299 lit. a StP). Die Antragsfrist ist deshalb bei Ehrverletzungsdelikten<br />
nur gewahrt, wenn die Klage innert drei Monaten na<strong>ch</strong> Kenntnis von Tat und Täter beim Geri<strong>ch</strong>t<br />
eingerei<strong>ch</strong>t wird. Bei Verweisung in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren liegt ein gültiger Strafantrag<br />
bereits vor. In diesen Fällen ist die Klage - wie im ordentli<strong>ch</strong>en Zivilprozess - gestützt<br />
auf den Leits<strong>ch</strong>ein innert zwei Monaten beim Geri<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> einzurei<strong>ch</strong>en (vgl. au<strong>ch</strong> Art.<br />
157 ZPO). Unterlässt der Kläger dies, gilt na<strong>ch</strong> Art. 303 Abs. 1 StP der Strafantrag als zurückgezogen.<br />
297 Die Anforderungen an die Klages<strong>ch</strong>rift orientieren si<strong>ch</strong> im Wesentli<strong>ch</strong>en an Art. 161 ZPO.<br />
Na<strong>ch</strong> Art. 303 Abs. 2 StP hat der Kläger in der Klages<strong>ch</strong>rift den Beklagten zu bezei<strong>ch</strong>nen und<br />
den Sa<strong>ch</strong>verhalt zu nennen, den er <strong>für</strong> strafbar hält. Er kann dabei auf <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll<br />
verweisen.<br />
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
VIII. Ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Untersu<strong>ch</strong>ung<br />
298 Im Unters<strong>ch</strong>ied zum ordentli<strong>ch</strong>en strafprozessualen Verfahren führt im Privatstrafklageverfahren<br />
ni<strong>ch</strong>t der Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ter, sondern der Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsident oder ein von ihm bezei<strong>ch</strong>neter<br />
Instruktionsri<strong>ch</strong>ter die Untersu<strong>ch</strong>ung (Art. 304 Abs. 1 StP). Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft und<br />
Anklagekammer sind am Verfahren ni<strong>ch</strong>t beteiligt (Art. 298 StP). Vielmehr wird die Untersu<strong>ch</strong>ung<br />
im Wesentli<strong>ch</strong>en na<strong>ch</strong> den Grundsätzen des Zivilprozessgesetzes geführt. Parteien<br />
sind allein der Kläger und der Beklagte (Art. 298 StP). Beweise werden ni<strong>ch</strong>t von Amtes wegen,<br />
sondern auf Antrag der Parteien erhoben (Art. 305 StP). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen<br />
können vom untersu<strong>ch</strong>enden Ri<strong>ch</strong>ter angeordnet werden (Art. 308 StP).<br />
299 Na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss der Untersu<strong>ch</strong>ung wird der Fall vom untersu<strong>ch</strong>enden Ri<strong>ch</strong>ter zur geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Beurteilung überwiesen (Art. 310 StP). Er selbst muss bei der Beurteilung in den Ausstand<br />
treten, weil ihm aufgrund der vorausgegangenen Untersu<strong>ch</strong>ung ni<strong>ch</strong>t mehr die nötige Unabhängigkeit<br />
und Unparteili<strong>ch</strong>keit zukommt. Bei der geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Beurteilung ergeben si<strong>ch</strong> kaum<br />
wesentli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>iede zum ordentli<strong>ch</strong>en Strafverfahren. Zu bea<strong>ch</strong>ten bleibt ledigli<strong>ch</strong>, <strong>das</strong>s<br />
ni<strong>ch</strong>t nur der Beklagte, sondern au<strong>ch</strong> der Kläger verpfli<strong>ch</strong>tet ist, persönli<strong>ch</strong> zu ers<strong>ch</strong>einen.<br />
Bleibt dieser unents<strong>ch</strong>uldigt aus, gilt die Klage na<strong>ch</strong> Art. 311 StP als zurückgezogen. Gegen<br />
<strong>das</strong> geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Urteil stehen dem Kläger die glei<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsmittel offen, die im ordentli<strong>ch</strong>en<br />
Verfahren dem Staatsanwalt zustehen (Art. 312 StP).<br />
- 91 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
I. Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde gegen den<br />
Vermittler<br />
I. Re<strong>ch</strong>tsmittelinstanz<br />
300 Das Kantonsgeri<strong>ch</strong>t ents<strong>ch</strong>eidet über Bes<strong>ch</strong>werden gegen den Vermittler wegen Re<strong>ch</strong>tsverweigerung<br />
(Art. 254 ZPO bzw. Art. 254 StP). Im Zivilprozess werden die Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werden<br />
vom Präsidenten der <strong>für</strong> <strong>das</strong> entspre<strong>ch</strong>ende Sa<strong>ch</strong>gebiet zuständigen<br />
Zivilkammer beurteilt (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO; Art. 15 lit. b, c und d GO), im Strafprozess<br />
vom Präsidenten der Strafkammer (Art. 255 StP; Art. 15 lit. a GO).<br />
II. Bes<strong>ch</strong>werdegründe<br />
301 Eine Re<strong>ch</strong>tsverweigerung gemäss Art. 254 ZPO bzw. Art. 254 StP liegt vor,<br />
- wenn der Vermittler si<strong>ch</strong> weigert, eine vorges<strong>ch</strong>riebene Amtshandlung vorzunehmen,<br />
oder sie ungere<strong>ch</strong>tfertigt verzögert;<br />
- wenn er die Amtsgewalt missbrau<strong>ch</strong>t oder si<strong>ch</strong> einer strafbaren Handlung oder Unterlassung<br />
s<strong>ch</strong>uldig gema<strong>ch</strong>t hat; oder<br />
- wenn er in Ausübung seiner Befugnisse willkürli<strong>ch</strong> handelt. Willkürli<strong>ch</strong> sind Feststellungen<br />
und Annahmen, die si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>terdings ni<strong>ch</strong>t vertreten lassen, weil sie weder in<br />
den Akten no<strong>ch</strong> in den Umständen eine Stütze finden oder weil <strong>das</strong> Ermessen übers<strong>ch</strong>ritten<br />
wird.<br />
III. Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren<br />
302 Die Bes<strong>ch</strong>werde ist dem Kantonsgeri<strong>ch</strong>t im Zivilprozess innert 30 Tagen und im Strafprozess<br />
innert 14 Tagen na<strong>ch</strong> Mitteilung der Amtshandlung oder na<strong>ch</strong> dem Zeitpunkt einzurei<strong>ch</strong>en,<br />
in der die Partei zuverlässig Kenntnis vom Bes<strong>ch</strong>werdegrund erhalten hat. Bei einer<br />
Re<strong>ch</strong>tsverzögerung ist die Bes<strong>ch</strong>werde so lange zulässig, als sie andauert (Art. 255 ZPO,<br />
Art. 256 StP).<br />
- 92 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
303 Die Bes<strong>ch</strong>werdes<strong>ch</strong>rift wird dem Vermittler und der Gegenpartei zur Vernehmlassung zugestellt.<br />
Der Vermittler kann s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> zu den ihm gema<strong>ch</strong>ten Vorwürfen Stellung zu nehmen.<br />
Er hat dem Kantonsgeri<strong>ch</strong>t auf Aufforderung hin seine Akten zuzustellen.<br />
304 Wenn <strong>das</strong> Kantonsgeri<strong>ch</strong>t findet, die Bes<strong>ch</strong>werde sei begründet, so kann es (Art. 258 ZPO,<br />
vgl. au<strong>ch</strong> Art. 258 Abs. 2 StP):<br />
- den Vermittler zur Pfli<strong>ch</strong>terfüllung mahnen;<br />
- den Erlass des Vermittlers aufheben und verbindli<strong>ch</strong>e Weisungen erteilen;<br />
- ein Disziplinar- oder Strafverfahren veranlassen;<br />
- den Vermittler <strong>für</strong> den betreffenden Fall in den Ausstand versetzen.<br />
- 93 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Anhang<br />
- 94 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Muster<br />
- 95 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
1. MUSTER VORLADUNG<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Vorladung<br />
vor <strong>das</strong> Vermittleramt<br />
Gossau, Gemeindehaus, Parterre, Büro 1, Flawilerstrasse 3, 9200 Gossau<br />
Sie werden aufgefordert, zur Vermittlungsverhandlung zu ers<strong>ch</strong>einen<br />
am Mittwo<strong>ch</strong>, 19. Mai 2003 um 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9200 Gossau<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Der Kläger hat mit dem beigelegten Einzahlungss<strong>ch</strong>ein einen Kostenvors<strong>ch</strong>uss von Fr. 100.- zu bezahlen.<br />
Ist dieser ni<strong>ch</strong>t spätestens zu Beginn der Vermittlung geleistet, gilt <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren als zurückgezogen.<br />
Gossau, 8. Mai 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
Bitte Re<strong>ch</strong>tsbelehrung auf der Rückseite bea<strong>ch</strong>ten:<br />
- 96 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Auszug aus dem Zivilprozessgesetz, Geri<strong>ch</strong>tsgesetz und Anwaltsgesetz<br />
Vor Vermittleramt ers<strong>ch</strong>einen die Parteien persönli<strong>ch</strong> zur Verhandlung.<br />
Sie können si<strong>ch</strong> verbeiständen , <strong>das</strong> heisst begleiten, lassen. Sie kann<br />
einen Vertreter abordnen, wenn sie ni<strong>ch</strong>t im Geri<strong>ch</strong>tskreis wohnt oder <strong>das</strong><br />
siebzigste Altersjahr übers<strong>ch</strong>ritten hat oder dur<strong>ch</strong> Krankheit oder aus<br />
einem andern wi<strong>ch</strong>tigen Grund verhindert ist, oder wenn die Prozess-<br />
Gegenpartei einen Vertreter abordnet (Art. 141 ZPO).<br />
Die Partei, die einen Vertreter abordnet, teilt dies der Gegenpartei dur<strong>ch</strong><br />
den Vermittler re<strong>ch</strong>tzeitig mit, damit diese entspre<strong>ch</strong>ende Vorkehren<br />
treffen kann. Unterbleibt die re<strong>ch</strong>tzeitige Mitteilung, so hat die Gegenpartei<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf Vers<strong>ch</strong>iebung des Vermittlungsvorstands (Art. 142 ZPO).<br />
Es ist Sa<strong>ch</strong>e des Vertreters, die vertretene Partei vom Vorstand in Kenntnis<br />
zu setzen.<br />
In Ehestreitigkeiten haben die Parteien persönli<strong>ch</strong> vor Vermittleramt zu<br />
ers<strong>ch</strong>einen.<br />
Der Vertreter weist si<strong>ch</strong> auf Begehren einer Partei oder auf Anordnung<br />
des Ri<strong>ch</strong>ters über die Vollma<strong>ch</strong>t aus (Art. 40 Abs. 2 ZPO).<br />
Die berufsmässige Vertretung der Parteien ist grundsätzli<strong>ch</strong> nur Personen<br />
gestattet, die von der Anwaltskammer eine Bewilligung zur Ausübung des Auszug aus dem Strafprozessgesetz betreffend <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren<br />
Berufs als Re<strong>ch</strong>tsanwalt oder Re<strong>ch</strong>tsagent erhalten haben (Art. 10 und 11<br />
Anwaltsgesetz).<br />
Berufsmässig ist die Tätigkeit mit der Bereits<strong>ch</strong>aft, von unbestimmt vielen<br />
Personen Aufträge zu übernehmen. Berufsmässigkeit wird vermutet,<br />
wenn ein Entgelt verlangt oder entgegengenommen wird (Art. 10 Abs. 2<br />
Anwaltsgesetz).<br />
Wer auf Vorladung hin innert einer halben Stunde na<strong>ch</strong> der festgesetzten<br />
Zeit unents<strong>ch</strong>uldigt ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>eint oder die Beteiligung an der Verhandlung<br />
ablehnt, kann als ausgeblieben betra<strong>ch</strong>tet werden (Art. 81 GerG).<br />
Bleibt der Kläger unents<strong>ch</strong>uldigt aus, so gilt <strong>das</strong> Begehren als zurückgezogen<br />
(Art. 146 Abs. 1 ZPO). Der ausgebliebene Kläger kann der beklagten<br />
Partei ents<strong>ch</strong>ädigungspfli<strong>ch</strong>tig werden.<br />
Bleibt der Beklagte unents<strong>ch</strong>uldigt aus, so hört der Vermittler den Kläger<br />
an und erstellt <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll (Art. 146 Abs. 2 ZPO).<br />
Verglei<strong>ch</strong>, Klageverzi<strong>ch</strong>t und Klageanerkennung sind zu protokollieren.<br />
Der Klageverzi<strong>ch</strong>t ist vom Kläger, die Klageanerkennung vom Beklagten<br />
und der Verglei<strong>ch</strong> von beiden Parteien zu unterzei<strong>ch</strong>nen. Verglei<strong>ch</strong>,<br />
Verzi<strong>ch</strong>t und Anerkennung werden einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong>gehalten.<br />
Der Vermittler hat <strong>das</strong> Protokoll ebenfalls zu unterzei<strong>ch</strong>nen (Art.<br />
147 Abs. 1 lit. i ZPO).<br />
Beträgt der Streitwert ni<strong>ch</strong>t mehr als Fr. 5000.- und können si<strong>ch</strong> die<br />
Parteien ni<strong>ch</strong>t einigen, kann der Vermittler den Parteien s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> einen<br />
Urteilsvors<strong>ch</strong>lag unterbreiten. Dieser gilt als angenommen, sofern keine<br />
Partei innert 14 Tagen na<strong>ch</strong> Zustellung s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> Einspra<strong>ch</strong>e beim Vermittler<br />
erhebt. In diesem Falle kommt der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag einem re<strong>ch</strong>tskräftigen<br />
Urteil glei<strong>ch</strong> (Art. 144 ZPO).<br />
Mit Zustimmung der Parteien kann der Vermittler <strong>das</strong> Protokoll während<br />
längstens einem Monat offenhalten. Die Parteien können innert dieser<br />
Frist die Dur<strong>ch</strong>führung eines zweiten Vermittlungsvorstands verlangen<br />
(Art. 148 ZPO).<br />
Kommt ein Verglei<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zustande, so ist jede Partei innert zwei Monaten<br />
na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand bere<strong>ch</strong>tigt, die Ausstellung des<br />
Leits<strong>ch</strong>eins an die zuständige Geri<strong>ch</strong>tsinstanz zu verlangen.<br />
Wird ein unvermittelt gebliebener Streitfall ni<strong>ch</strong>t innert zwei Monaten beim<br />
zuständigen Geri<strong>ch</strong>t anhängig gema<strong>ch</strong>t, so verliert der Vorstand seine<br />
Bedeutung; es darf daraufhin weder ein Leits<strong>ch</strong>ein ausgestellt, no<strong>ch</strong> ein<br />
ausgestellter Leits<strong>ch</strong>ein zur Eins<strong>ch</strong>reibung beim Geri<strong>ch</strong>t benützt werden.<br />
Wenn eine Partei vor der Abhaltung des Vermittlungsvorstands<br />
oder vor der Eins<strong>ch</strong>reibung beim Geri<strong>ch</strong>t vom Re<strong>ch</strong>tsstreit zurücktritt, sei es<br />
dur<strong>ch</strong> Verzi<strong>ch</strong>t auf die Klage, sei es dur<strong>ch</strong> Anerkennung oder Unterlassung<br />
der Eins<strong>ch</strong>reibung, oder wenn die Klage gegenstandslos geworden oder bei<br />
einem Verglei<strong>ch</strong>e die Kostenfrage unerledigt geblieben ist, so ents<strong>ch</strong>eidet der<br />
Vermittler auf Begehren einer Partei na<strong>ch</strong> Vernehmlassung der andern<br />
endgültig und ohne Vorstand über die Tragung der amtli<strong>ch</strong>en Kosten und<br />
über die Parteients<strong>ch</strong>ädigung (Art. 268 Abs. 2 ZPO).<br />
Der Kläger trägt die Geri<strong>ch</strong>tskosten des S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahrens vor dem<br />
Vermittler. Er kann die Geri<strong>ch</strong>ts- und die Parteikosten im folgenden Prozess<br />
als Parteikosten geltend ma<strong>ch</strong>en. Folgt kein Prozess, so verlegt der Vermittler<br />
die Kosten auf Parteibegehren und na<strong>ch</strong> Anhören der Gegenpartei. Das<br />
Begehren wird spätestens dreissig Tage na<strong>ch</strong> Klagerückzug, Klageverzi<strong>ch</strong>t<br />
oder Klageanerkennung oder na<strong>ch</strong> unbenütztem Ablauf der Einrei<strong>ch</strong>ungsfrist<br />
gestellt (Art. 268 ZPO).<br />
Wer als Beteiligter, Vertreter eines Beteiligten oder Dritter in einem Verfahren<br />
gesetzli<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>riften, Anordnungen des Vermittlers oder den dur<strong>ch</strong> die<br />
gute Sitte gebotenen Anstand s<strong>ch</strong>uldhaft verletzt<br />
oder mutwillig den Ges<strong>ch</strong>äftsgang stört, kann vom Vermittler mit Verweis<br />
oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- bestraft werden (Art. 69 Abs. 1<br />
GerG).<br />
Das Privatstrafklageverfahren gelangt zur Anwendung:<br />
a) bei Vergehen gegen die Ehre;<br />
b) bei anderen Antragsdelikten, die in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren<br />
verwiesen werden, weil ein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an der Abklärung<br />
und Beurteilung der strafbaren Handlung offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> fehlt und eine<br />
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine freiheitsentziehende<br />
Massnahme ni<strong>ch</strong>t in Betra<strong>ch</strong>t kommt. Solange der Täter unbekannt<br />
ist, ist die Verweisung in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren ni<strong>ch</strong>t<br />
zulässig (vgl. Art. 294 Abs. 1 StP).<br />
Das Verfahren wird eingeleitet:<br />
a) bei Vergehen gegen die Ehre dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim<br />
Geri<strong>ch</strong>t;<br />
b) bei anderen Antragsdelikten dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung des Strafantrags bei<br />
der Polizei oder der Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft und ans<strong>ch</strong>liessender Verweisungsverfügung<br />
des Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ters.<br />
Erfolgt die Einleitung des Verfahrens dur<strong>ch</strong> Verweisungsverfügung des<br />
Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ters, wird in der Verfügung u.a. die Frist des Klägers zur<br />
Einrei<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens bezei<strong>ch</strong>net (vgl. Art. 300 Abs. 1<br />
StP).<br />
Wird <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren ni<strong>ch</strong>t innert dieser Frist eingerei<strong>ch</strong>t, gilt der<br />
Strafantrag als zurückgezogen (Art. 300 Abs. 2 StP).<br />
Das Verfahren vor dem Vermittler ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> im Privatstrafklageverfahren<br />
na<strong>ch</strong> Art. 137 bis 146 des Zivilprozessgesetzes (vgl. Art. 301 StP).<br />
Das Vermittlungsprotokoll wird den Parteien unverzügli<strong>ch</strong> zugestellt. Bleibt<br />
die Streitsa<strong>ch</strong>e unvermittelt, so gilt <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll als Leits<strong>ch</strong>ein<br />
<strong>für</strong> die Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Ri<strong>ch</strong>ter (Art. 302 Abs. 2 StP).<br />
Wird die Klage ni<strong>ch</strong>t innert zwei Monaten na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand<br />
dem Geri<strong>ch</strong>tspräsidenten s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>t, gilt der Strafantrag als<br />
zurückgezogen. Der Kläger bezei<strong>ch</strong>net den Beklagten und nennt den<br />
Sa<strong>ch</strong>verhalt, den er <strong>für</strong> strafbar hält. Er kann auf <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll<br />
verweisen (Art. 303 StP).<br />
Der Kläger kann bis zum Abs<strong>ch</strong>luss der Untersu<strong>ch</strong>ung die Klage abändern<br />
oder neue Klagen hinzufügen. Die Bestimmungen über die Antragsfrist<br />
bleiben vorbehalten.<br />
Der Beklagte kann bis zum Abs<strong>ch</strong>luss der Untersu<strong>ch</strong>ung ohne besonderen<br />
Vermittlungsvorstand eine Gegenklage einrei<strong>ch</strong>en. Der Geri<strong>ch</strong>tspräsident<br />
kann die Gegenklage in ein getrenntes Verfahren verweisen (Art. 309 StP).<br />
- 97 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
2. MUSTER VERSCHIEBUNG<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
11. Januar 2003<br />
071 / 955’77’33<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Sehr geehrte<br />
Dem Gesu<strong>ch</strong> des Klägers um Vers<strong>ch</strong>iebung der Vermittlungsverhandlung vom 21. Januar 2003<br />
wird entspro<strong>ch</strong>en. Die Vermittlungsverhandlung wird neu festgelegt auf<br />
Donnerstag, 30. Januar 2003 um 17.00 Uhr.<br />
Mit freundli<strong>ch</strong>en Grüssen<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
Geht an<br />
- die Parteien<br />
- 98 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
3. MUSTER PUBLIKATION IM AMTSBLATT<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
1. Mai 2003<br />
071 / 955’77’33<br />
Staatskanzlei<br />
Amtsblatt<br />
Klosterhof 1<br />
9001 St.Gallen<br />
Wir bitten Sie um einmalige Publikation des folgenden Textes im Amtsblatt:<br />
(Text <strong>für</strong> den abwesenden Beklagten M.L.)<br />
Vermittleramtli<strong>ch</strong>e Vorladung<br />
M… L…, geb. 28. September 1957, Staatsangehöriger von …, wohnhaft gewesen Bue<strong>ch</strong>wald<br />
81, 9200 Gossau, nun unbekannten Aufenthalts, wird aufgefordert, am Mittwo<strong>ch</strong>, 19. Mai 2003<br />
um 14. 00 Uhr, vor Vermittleramt Gossau, Gemeindehaus, Parterre, Büro 1, Flawilerstrasse 3,<br />
9202 Gossau, zur Verhandlung in einer Forderungsstreitsa<strong>ch</strong>e zu ers<strong>ch</strong>einen. Wenn M… L…<br />
ausbleibt, wird die Verhandlung trotzdem dur<strong>ch</strong>geführt.<br />
9202 Gossau, 1. Mai 2003 Das Vermittleramt<br />
(Text <strong>für</strong> den abwesenden Kläger H.G.)<br />
… Wenn H.. G… ausbleibt, gilt <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren als zurückgezogen.<br />
- 99 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
4. MUSTER LEITSCHEIN<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Leits<strong>ch</strong>ein<br />
Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />
abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
1. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. 1’500.- nebst 5 % Zins seit 14. April 2000<br />
zu bezahlen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
1. Die Klage sei abzuweisen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Unvermittelt<br />
Leitung an<br />
Einzelri<strong>ch</strong>ter des Kreisgeri<strong>ch</strong>tes Wil, 9230 Flawil<br />
Eins<strong>ch</strong>reibefrist 23.3.2003<br />
Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 100.- bezahlt der Kläger. Sein Vors<strong>ch</strong>uss<br />
von Fr. 100.- wird angere<strong>ch</strong>net.<br />
Oberuzwil, 25. Januar 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
Allenfalls Hinweis: Selbständige Klage zur Klage (Nr. 10-02) der Gegenpartei.<br />
- 100 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
5. MUSTER UNENTSCHULDIGTES AUSBLEIBEN<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Leits<strong>ch</strong>ein<br />
Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />
abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. 1’500.- nebst 5 % Zins seit 14. April 2000 zu<br />
bezahlen, unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Es wird festgestellt, <strong>das</strong>s der Beklagte bis um 14.30 Uhr ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen ist. Es ist ihm wegen<br />
unents<strong>ch</strong>uldigtem Ausbleiben eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Der Kläger kann seine Kosten<br />
im Prozess gegenüber dem Beklagten geltend ma<strong>ch</strong>en.<br />
Es wird ents<strong>ch</strong>ieden<br />
1. Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 100.- bezahlt der Kläger. Sein Vors<strong>ch</strong>uss<br />
in glei<strong>ch</strong>er Höhe wird angere<strong>ch</strong>net.<br />
2. Der Beklagte wird mit Fr. 100.- gebüsst.<br />
Unvermittelt<br />
Leitung an<br />
Einzelri<strong>ch</strong>ter des Kreisgeri<strong>ch</strong>tes Wil, 9230 Flawil<br />
Eins<strong>ch</strong>reibefrist 23.3.2003<br />
Oberuzwil, 25. Januar 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 101 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
6. MUSTER OFFENHALTUNG<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Leits<strong>ch</strong>ein<br />
Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />
abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
1. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. 1'500.- nebst 5 % Zins seit 14. April 2000<br />
zu bezahlen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
1. Die Klage sei abzuweisen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Das Protokoll wurde mit Zustimmung der Parteien bis 2. Februar 2003 offengehalten. Innert dieser<br />
Frist konnten si<strong>ch</strong> die Parteien ni<strong>ch</strong>t einigen. Auf die Dur<strong>ch</strong>führung eines zweiten Vermittlungsvorstands<br />
wurde verzi<strong>ch</strong>tet.<br />
Unvermittelt<br />
Leitung an<br />
Einzelri<strong>ch</strong>ter des Kreisgeri<strong>ch</strong>tes Wil, 9230 Flawil<br />
Eins<strong>ch</strong>reibefrist 2.4.2003<br />
Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 100.- bezahlt der Kläger. Sein Vors<strong>ch</strong>uss<br />
von Fr. 100.- wird angere<strong>ch</strong>net.<br />
Oberuzwil, 5. Februar 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
Allenfalls Hinweis: Selbständige Klage zur Klage (Nr. 10-02) der Gegenpartei.<br />
- 102 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
7. MUSTER EINSPRACHE<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Leits<strong>ch</strong>ein<br />
Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />
abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
1. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. 1'500.- nebst 5 % Zins seit 14. April 2000 zu<br />
bezahlen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
1. Die Klage sei abzuweisen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Der Kläger erhob am 2. Februar 2003 gegen den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag des Vermittleramts Einspra<strong>ch</strong>e.<br />
Unvermittelt<br />
Leitung an<br />
Einzelri<strong>ch</strong>ter des Kreisgeri<strong>ch</strong>tes Wil, 9230 Flawil<br />
Eins<strong>ch</strong>reibefrist 2.4.2003<br />
Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 100.- bezahlt der Kläger. Sein Vors<strong>ch</strong>uss<br />
von Fr. 100.- wird angere<strong>ch</strong>net.<br />
Oberuzwil, 5. Februar 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
Allenfalls Hinweis: Selbständige Klage zur Klage (Nr. 10-02) der Gegenpartei.<br />
- 103 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
8. MUSTER TEILANERKENNUNG<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Leits<strong>ch</strong>ein<br />
Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />
abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
1. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. 24'400.- nebst 5 % Zins seit 14. April 2000<br />
zu bezahlen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
1. Der Beklagte anerkennt die Klage im Betrag von Fr. 6'800.- nebst 5 % Zins seit 31. Mai<br />
2001; im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Unters<strong>ch</strong>rift Beklagten/Beklagten<br />
Unvermittelt<br />
Leitung an<br />
Einzelri<strong>ch</strong>ter des Kreisgeri<strong>ch</strong>tes Wil, 9230 Flawil<br />
Eins<strong>ch</strong>reibefrist 23.3.2003<br />
Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 150.- bezahlt der Kläger. Sein Vors<strong>ch</strong>uss<br />
von Fr. 100.- wird angere<strong>ch</strong>net.<br />
Oberuzwil, 25. Januar 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
Allenfalls Hinweis: Selbständige Klage zur Klage (Nr. 10-02) der Gegenpartei.<br />
- 104 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
9. MUSTER WIDERKLAGE<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Leits<strong>ch</strong>ein<br />
Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />
abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
1. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. 24'400.- nebst 5 % Zins seit 14. April 2000<br />
zu bezahlen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
1. Die Klage sei abzuweisen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Widerklage des Beklagten/der Beklagten<br />
Der Kläger sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Beklagten Fr. 15'400.- nebst 5 % Zins seit 5. März 2001 zu<br />
bezahlen, unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin zur Widerklage<br />
Die Widerklage sei abzuweisen, unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Unvermittelt<br />
Leitung an<br />
Kreisgeri<strong>ch</strong>t Wil, 9230 Flawil<br />
Eins<strong>ch</strong>reibefrist 23.3.2003<br />
Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 150.- bezahlt der Kläger. Sein Vors<strong>ch</strong>uss<br />
von Fr. 100.- wird angere<strong>ch</strong>net.<br />
Oberuzwil, 25. Januar 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 105 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
10. MUSTER RECHTSBEGEHREN<br />
Vers<strong>ch</strong>iedene Klagearten und Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />
a) allgemeines Forderungsbegehren<br />
1. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. ... nebst 5 % Zins seit ... 2001 zu bezahlen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
1. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. ... nebst 5 % Zins seit ... zu bezahlen.<br />
2. Es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts G... vom ... 2001 erhobene Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lag<br />
zu beseitigen.<br />
3. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
1. Die Klage wird im Betrag von Fr. 2'300.- anerkannt; im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
1. Der Beklagte anerkennt die Klage im Betrag von Fr. 500.- nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2002<br />
sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 80.-.<br />
2. Im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen.<br />
3. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
b) S<strong>ch</strong>adenersatz<br />
1. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger den na<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>geführtem Beweisverfahren zu<br />
beziffernden S<strong>ch</strong>aden aus der Kollision vom 3. Juli 2002 zu bezahlen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
c) Unterlassung und S<strong>ch</strong>adenersatz<br />
1. Es sei dem Beklagten zu verbieten, den auf seiner Liegens<strong>ch</strong>aft Parz. Nr. 1415 Grundbu<strong>ch</strong><br />
Rors<strong>ch</strong>a<strong>ch</strong> befindli<strong>ch</strong>en Weiher zu stauen.<br />
2. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, den dur<strong>ch</strong> die Stauung auf der klägeris<strong>ch</strong>en Liegens<strong>ch</strong>aft<br />
entstandenen S<strong>ch</strong>aden, der na<strong>ch</strong> Ausgang des Beweisverfahrens beziffert wird, zu bezahlen.<br />
- 106 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
3. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
d) Forderung und Eintragung eines Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts<br />
1. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. 20'000.- nebst 5 % Zins seit 12. April 2002<br />
zu bezahlen.<br />
2. Es sei <strong>das</strong> dur<strong>ch</strong> Ents<strong>ch</strong>eid des Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidenten Rheintal am 11. Juli 2002 auf Parz.<br />
Nr. 201 Grundbu<strong>ch</strong>amt Balga<strong>ch</strong> vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t im Betrag<br />
von Fr. 20'000.- nebst 5 % Zins seit 12. April 2001 definitiv einzutragen.<br />
3. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
e) Aberkennung<br />
1. Es sei die Forderung von Fr. 12'000.- nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2000 gemäss Zahlungsbefehl<br />
Nr. 2'398 des Betreibungsamts Bu<strong>ch</strong>s vom 14. Mai 2002, <strong>für</strong> wel<strong>ch</strong>e am 25. Juni<br />
2002 die provisoris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsöffnung bewilligt wurde, abzuerkennen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
f) Verglei<strong>ch</strong> / Anerkennung<br />
1. Der Kläger reduziert seine Forderung aus dem Verkauf des Occasionswagens VW auf Fr.<br />
12'000.-.<br />
2. Beklagte anerkennt, dem Kläger bis 30. Oktober 2002 Fr. 12'000.- zu bezahlen.<br />
3. Mit der Bezahlung dieser Verglei<strong>ch</strong>ssumme sind die Parteien per saldo aller Ansprü<strong>ch</strong>e auseinandergesetzt.<br />
4. Der Beklagte zahlt dem Kläger Fr. 50.- an die Kosten des Vermittlungsverfahrens; jede Partei<br />
trägt ihre Parteikosten selbst.<br />
g) Ehes<strong>ch</strong>eidung<br />
1. Die Ehe sei zu s<strong>ch</strong>eiden.<br />
2. Die S<strong>ch</strong>eidungsfolgen seien in angemessener Weise zu regeln.<br />
3. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
h) Vaters<strong>ch</strong>aft und Unterhalt<br />
1. Es sei festzustellen, <strong>das</strong>s der Beklagte Vater des Kindes (Namen und Geburtsdatum) ist.<br />
2. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, ab Geburt des Kindes / ab (Termin, längstens auf ein Jahr<br />
zurück) angemessen monatli<strong>ch</strong>en Unterhalt zu bezahlen.<br />
3. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
- 107 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
i) Ehrverletzung<br />
1. Der Beklagte sei <strong>für</strong> seine am 4. Mai 2003 gegenüber dem Kläger und dessen Arbeitgeber<br />
gema<strong>ch</strong>ten Äusserungen:<br />
"Der Kläger hat an seinem früheren Arbeitsplatz Geld veruntreut und sei deswegen fristlos<br />
entlassen worden."<br />
Der Verleumdung i.S. von Art. 174 StGB, evtl. der üblen Na<strong>ch</strong>rede i.S. von Art. 173 StGB,<br />
s<strong>ch</strong>uldig zu erklären und da<strong>für</strong> angemessen zu bestrafen.<br />
2. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.<br />
3. Das Urteil sei auf eine vom Geri<strong>ch</strong>t zu bestimmende Art zu veröffentli<strong>ch</strong>en.<br />
4. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.<br />
- 108 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
11. MUSTER VERGLEICH<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Verglei<strong>ch</strong><br />
Nr. Vorstand verlangt am: 10.1. 2003<br />
abgehalten am: 23.1. 2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. 16'500.- nebst 5 % Zins seit 31. März 2001 zu<br />
bezahlen, unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Verglei<strong>ch</strong><br />
1. Der Kläger reduziert seine Forderung aus dem Verkauf des Occasionswagens VW auf Fr.<br />
12'000.-.<br />
2. Der Beklagte anerkennt, dem Kläger bis 30. April 2003 Fr. 12'000.- zu bezahlen.<br />
3. Mit der Bezahlung dieser Verglei<strong>ch</strong>ssumme sind die Parteien per saldo aller Ansprü<strong>ch</strong>e<br />
auseinandergesetzt.<br />
4. Der Beklagte zahlt dem Kläger Fr. 50.- an die Kosten des Vermittlungsverfahrens; jede Partei<br />
trägt ihre Parteikosten selbst.<br />
Unters<strong>ch</strong>rift Klägers/Klägerin<br />
Unters<strong>ch</strong>rift Beklagten/Beklagten<br />
Vermittelt<br />
Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 130.- bezahlt der Kläger. Sein Vors<strong>ch</strong>uss<br />
von Fr. 100.- wird angere<strong>ch</strong>net.<br />
Oberuzwil, 24. Januar 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 109 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
12. MUSTER OFFENHALTUNG VERGLEICH<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Verglei<strong>ch</strong><br />
Nr. Vorstand verlangt am: 10.1. 2003<br />
abgehalten am: 23.1. 2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
1. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. 1'500.- nebst 5 % Zins seit 14. April 2000<br />
zu bezahlen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
1. Die Klage sei abzuweisen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Das Protokoll wurde mit Zustimmung der Parteien bis 2. Februar 2003 offengehalten. Am 31.<br />
Januar 2003 rei<strong>ch</strong>ten die Parteien den folgenden Verglei<strong>ch</strong> ein:<br />
Verglei<strong>ch</strong><br />
1. Der Beklagte verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong>, dem Kläger bis zum 30. April 2003 Fr. 800.- zu bezahlen.<br />
2. Der Beklagte bezahlt dem Kläger Fr. 40.- an die Kosten des Vermittlungsverfahrens; im<br />
Übrigen verzi<strong>ch</strong>ten die Parteien auf Ents<strong>ch</strong>ädigungen.<br />
3. Damit erklären si<strong>ch</strong> die Parteien per saldo aller Ansprü<strong>ch</strong>e auseinandergesetzt.<br />
Unters<strong>ch</strong>rift Kläger/Klägerin<br />
Unters<strong>ch</strong>rift Beklagter/Beklagte<br />
Vermittelt<br />
Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 130.- bezahlt der Kläger. Sein Vors<strong>ch</strong>uss<br />
von Fr. 100.- wird angere<strong>ch</strong>net.<br />
Oberuzwil, 5. Februar 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 110 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
13. MUSTER KOSTENENTSCHEID ABWESENHEIT KLÄGER<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />
Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />
abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Es wird festgestellt, <strong>das</strong>s der Kläger bis um 14.30 Uhr ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen ist. Das Vermittlungsbegehren<br />
gilt damit als zurückgezogen. Damit wird der Kläger kostenpfli<strong>ch</strong>tig und es ist ihm wegen<br />
unents<strong>ch</strong>uldigtem Ausbleiben eine Ordnungsbusse aufzuerlegen.<br />
Es wird ents<strong>ch</strong>ieden<br />
1. Das Vermittlungsbegehren gilt als zurückgezogen.<br />
2. Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 100.- bezahlt der Kläger. Sein Vors<strong>ch</strong>uss<br />
in glei<strong>ch</strong>er Höhe wird angere<strong>ch</strong>net.<br />
3. Der Kläger wird mit Fr. 100.- gebüsst.<br />
4. Der Kläger hat den Beklagten mit Fr. 100.- zu ents<strong>ch</strong>ädigen.<br />
Oberuzwil, 25. Januar 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 111 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
14. MUSTER KOSTENENTSCHEID<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />
Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />
abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9436 Balga<strong>ch</strong><br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung / Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />
1. Am 23. Januar 2003 wurde ein Vermittlungsvorstand betreffend Forderung ergebnislos<br />
dur<strong>ch</strong>geführt. Beide Parteien waren persönli<strong>ch</strong> anwesend. Am 6. April 2003 verlangte der<br />
Anwalt des Beklagten den Erlass eines Kostenents<strong>ch</strong>eids, weil die Frist <strong>für</strong> die Eins<strong>ch</strong>reibung<br />
der Streitsa<strong>ch</strong>e beim Kreisgeri<strong>ch</strong>t Rheintal unbenutzt abgelaufen war. Der Beklagte<br />
ma<strong>ch</strong>te <strong>für</strong> si<strong>ch</strong> eine Ents<strong>ch</strong>ädigung von Fr. 50.- geltend. Sein Anwalt rei<strong>ch</strong>te eine Re<strong>ch</strong>nung<br />
von Fr. 1'200.- ein <strong>für</strong> eine Konsultation vom 5. Januar 2003 und Beratung <strong>für</strong> <strong>das</strong> weitere<br />
Vorgehen.<br />
2. In seiner Vernehmlassung vom 11. April 2003 lehnte der Kläger jede Zahlung ab. Es sei nie<br />
davon die Rede gewesen, <strong>das</strong>s der Beklagte einen Anwalt konsultiert habe; dies sei übrigens<br />
au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t notwendig gewesen.<br />
3. Gemäss Art. 268 Abs. 2 ZPO verlegt der Vermittler die Kosten auf Begehren einer Partei,<br />
wenn auf <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren kein Prozess eingeleitet wird. Die vom Beklagten geltend<br />
gema<strong>ch</strong>te Umtriebsents<strong>ch</strong>ädigung von Fr. 50.- ist angemessen und kann ges<strong>ch</strong>ützt<br />
werden. Aus der Re<strong>ch</strong>nung von RA Dr. Staub geht hervor, <strong>das</strong>s eine Konsultation vor dem<br />
Vermittlungsvorstand stattfand. Der Kläger hatte eine Re<strong>ch</strong>nung aus Sanitär-<br />
Installationsarbeiten eingeklagt, die der Beklagte als mangelhaft bezei<strong>ch</strong>net hatte. Der<br />
Streitwert betrug rund Fr. 35'000.- und die Sa<strong>ch</strong>lage war ni<strong>ch</strong>t einfa<strong>ch</strong>. Bei Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />
des Verfahrensstands ers<strong>ch</strong>eint die Zuspra<strong>ch</strong>e von rund 10 % des mittleren Honorars als<br />
angemessen. Das Honorar wird (samt Barauslagen) paus<strong>ch</strong>al auf Fr. 650.- festgelegt (Art.<br />
14 lit. c und 27 Abs. 1 lit. a HonO). Dazu kommen 7,6 % Mehrwertsteuer bzw. Fr. 49.40. Die<br />
Anwaltsents<strong>ch</strong>ädigung beläuft si<strong>ch</strong> somit auf Fr. 699.40.<br />
- 112 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
4. Die Kosten dieses Ents<strong>ch</strong>eids von Fr. 110.- (Art. 8 GKT) hat der Kläger zu bezahlen.<br />
Es wird ents<strong>ch</strong>ieden<br />
1. Der Kläger hat den Beklagten mit Fr. 699.40 zu ents<strong>ch</strong>ädigen.<br />
2. Die Ents<strong>ch</strong>eidgebühr von Fr. 110.- bezahlt der Kläger.<br />
Balga<strong>ch</strong>, 19. April 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 113 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
15. MUSTER URTEILSVORSCHLAG<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />
Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.8.2003<br />
abgehalten am: 23.8.2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
1. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger Fr. 4'870.- nebst 5 % Zins seit 14. April 2002 zu<br />
bezahlen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
1. Die Klage sei abzuweisen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Urteilsvors<strong>ch</strong>lag des Vermittleramts<br />
1. Der Beklagte bezahlt dem Kläger <strong>für</strong> die Gartenarbeiten vom Herbst 2001 Fr. 3'500.-. Dieser<br />
Betrag ist wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'500.- bis 30. September 2003 und je Fr. 1'000.-<br />
bis 31. Oktober 2003 und bis 30. November 2003. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.<br />
2. Der Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lag in der Betreibung Nr. 406 des Betreibungsamts Oberuzwil wird in diesem<br />
Umfang aufgehoben.<br />
3. Der Kläger bezahlt die Vermittlungskosten von Fr. 150.-. Der Beklagte leistet dem Kläger<br />
daran Fr. 100.-.<br />
4. Es werden keine Parteients<strong>ch</strong>ädigungen zugespro<strong>ch</strong>en.<br />
- 114 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Wirkungen des Urteilsvors<strong>ch</strong>lags<br />
Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag gilt als angenommen, wenn innert vierzehn Tagen keine Einspra<strong>ch</strong>e erfolgt.<br />
Der angenommene Urteilsvors<strong>ch</strong>lag kommt einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong> (Art. 144 Abs. 2<br />
ZPO). Er kann vollstreckt werden.<br />
Will eine Partei den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ni<strong>ch</strong>t annehmen, so hat sie innert vierzehn Tagen seit Zustellung<br />
dieses Urteilsvors<strong>ch</strong>lags Einspra<strong>ch</strong>e zu erheben. Die Einspra<strong>ch</strong>e muss s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> gegenüber<br />
dem Vermittleramt erfolgen. Sie brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t begründet zu werden. Es genügt, unter<br />
den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag den Vermerk anzubringen "Einspra<strong>ch</strong>e" oder "I<strong>ch</strong> erhebe Einspra<strong>ch</strong>e", ihn<br />
mit der Unters<strong>ch</strong>rift zu versehen und re<strong>ch</strong>tzeitig an <strong>das</strong> Vermittleramt zu senden. Dieses stellt<br />
darauf den Leits<strong>ch</strong>ein aus.<br />
Uzwil, 23. August 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
Allenfalls Hinweis: Selbständige Klage zur Klage (Nr. 10-02) der Gegenpartei.<br />
Bes<strong>ch</strong>einigung des Vermittleramts<br />
Das Vermittleramt Uzwil bestätigt, <strong>das</strong>s gegen den vorstehenden Urteilsvors<strong>ch</strong>lag innert Frist<br />
keine Einspra<strong>ch</strong>e erhoben wurde.<br />
Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ist damit einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong>gestellt (Art. 144 Abs. 2 ZPO).<br />
Uzwil, 12. September 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 115 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
16. MUSTER STELLUNGNAHME<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
11. Januar 2003<br />
071 / 955'77'33<br />
Herrn<br />
Hans Muster<br />
Parkweg 33<br />
9288 Hadern<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Sehr geehrter Herr Muster<br />
Als Beilage erhalten Sie <strong>das</strong> Begehren des Beklagten vom 8. Januar 2003 um Erlass eines Kostenents<strong>ch</strong>eids.<br />
Sie haben Gelegenheit, si<strong>ch</strong> dazu bis zum 24. Januar 2003 zu äussern. Bei<br />
Ni<strong>ch</strong>teinhalten dieser Frist gehe i<strong>ch</strong> davon aus, <strong>das</strong>s Sie auf eine Stellungnahme verzi<strong>ch</strong>ten.<br />
Mit freundli<strong>ch</strong>en Grüssen<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 116 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
17. MUSTER RÜCKZUG<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
11. Januar 2003<br />
071 / 955'77'33<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Sehr geehrte Herren<br />
Mit Brief vom 9. Januar 2003 zog der Kläger <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren zurück. Damit findet der<br />
Vermittlungsvorstand vom 18. Januar 2003 ni<strong>ch</strong>t statt.<br />
Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 80.- bezahlt der Kläger. Sein Vors<strong>ch</strong>uss<br />
von Fr. 100.- wird angere<strong>ch</strong>net bzw. im Mehrbetrag zurückerstattet.<br />
Mit freundli<strong>ch</strong>en Grüssen<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 117 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
18. MUSTER VERZICHT AUF VERHANDLUNG<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
11. Januar 2003<br />
071 / 955'77'33<br />
Frau RA<br />
Liselotte Meier<br />
.....<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
vertreten von RA Dr. Boris Zünd .....<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
vertreten von RA Liselotte Meier .....<br />
Streitbetreffnis<br />
Forderung<br />
Sehr geehrte Frau Meier<br />
Als Beilage erhalten Sie eine Kopie des Vermittlungsbegehrens von Herrn RA Dr. Zünd vom 8.<br />
Januar 2003. Daraus können Sie entnehmen, <strong>das</strong>s glei<strong>ch</strong>zeitig <strong>das</strong> Begehren gestellt wird, auf<br />
eine Verhandlung zu verzi<strong>ch</strong>ten und <strong>das</strong> Verfahren s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>zuführen (Art. 141 Abs. 3<br />
ZPO).<br />
Falls Sie diesem Begehren zustimmen, bitte i<strong>ch</strong> Sie um Ihre s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Stellungnahme zur Klage<br />
bzw. um Einrei<strong>ch</strong>en Ihres Re<strong>ch</strong>tsbegehrens bis zum 24. Januar 2003. Bei Ni<strong>ch</strong>teinhalten<br />
dieser Frist gehe i<strong>ch</strong> davon aus, <strong>das</strong>s Sie auf eine Verhandlung ni<strong>ch</strong>t verzi<strong>ch</strong>ten wollen.<br />
Mit freundli<strong>ch</strong>en Grüssen<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 118 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
19. MUSTER RECHTSKRAFT<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
11. Januar 2003<br />
071 / 955'77'33<br />
Frau RA<br />
Liselotte Meier<br />
.....<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
vertreten von RA Dr. Boris Zünd .....<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
vertreten von RA Liselotte Meier .....<br />
Streitbetreffnis<br />
provisoris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsöffnung<br />
Sehr geehrte Frau Meier<br />
I<strong>ch</strong> bestätige, <strong>das</strong>s gegen den obenerwähnten Ents<strong>ch</strong>eid des Einzelri<strong>ch</strong>ters des Kreisgeri<strong>ch</strong>ts<br />
Rheintal vom 6. November 2002 (UPR.02.245) keine Aberkennungsklage eingerei<strong>ch</strong>t wurde.<br />
Mit freundli<strong>ch</strong>en Grüssen<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 119 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
20. MUSTER LEITSCHEIN EHRVERLETZUNG<br />
Briefkopf des Vermittleramts<br />
Protokoll / Leits<strong>ch</strong>ein<br />
Nr. 11-02 Vorstand verlangt am: 10.1.2003<br />
abgehalten am: 23.1.2003 14.00 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Hans Muster, Parkweg 33, 9288 Hadern<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Meister Linus, Bue<strong>ch</strong>wald 81, 9242 Oberuzwil<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> RA Dr. Hans Staub, Post, 9242 Oberuzwil<br />
Streitbetreffnis<br />
Ehrverletzung<br />
Sa<strong>ch</strong>verhaltsdarstellung des Klägers/der Klägerin<br />
Der Kläger ma<strong>ch</strong>t geltend, <strong>das</strong>s der Beklagte ihm gegenüber am 2. Januar 2003, ca. 18.00 Uhr,<br />
die Äusserungen gema<strong>ch</strong>t habe, <strong>das</strong>s er an seinem früheren Arbeitsplatz Gelder veruntreut und<br />
deswegen fristlos entlassen worden sei. Diese Äusserungen des Beklagten habe au<strong>ch</strong> sein jetziger<br />
Arbeitgeber Hans Müller mitgehört.<br />
Na<strong>ch</strong>dem der Kläger die Äusserungen selbst vernommen habe, seien sie ihm seit dem 2. Januar<br />
2003 bekannt.<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
1. Der Beklagte sei <strong>für</strong> seine am 2. Januar 2003 gegenüber dem Kläger und dessen jetzigen<br />
Arbeitgeber gema<strong>ch</strong>ten Äusserungen:<br />
"Der Kläger hat an seinem früheren Arbeitsplatz Geld veruntreut und ist deswegen fristlos<br />
entlassen worden."<br />
s<strong>ch</strong>uldig zu erklären und da<strong>für</strong> angemessen zu bestrafen.<br />
2. Der Beklagte sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.<br />
3. Das Urteil sei auf eine vom Geri<strong>ch</strong>t zu bestimmende Art zu veröffentli<strong>ch</strong>en.<br />
4. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
- 120 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
1. Die Klage sei abzuweisen.<br />
2. Unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge.<br />
Unvermittelt<br />
Leitung an<br />
Kreisgeri<strong>ch</strong>t Wil, 9230 Flawil<br />
Eins<strong>ch</strong>reibefrist 23.3.2003<br />
Die Geri<strong>ch</strong>tskosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 100.- bezahlt der Kläger. Sein Vors<strong>ch</strong>uss<br />
von Fr. 100.- wird angere<strong>ch</strong>net.<br />
Oberuzwil, 25. Januar 2003<br />
Der Vermittler / Die Vermittlerin<br />
- 121 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Formulare<br />
- 122 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
1. FORMULAR VORLADUNG (DEUTSCH)<br />
Vorladung<br />
vor <strong>das</strong> Vermittleramt<br />
Sie werden aufgefordert, zur Vermittlungsverhandlung zu ers<strong>ch</strong>einen<br />
am , 2003 um Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Streitbetreffnis<br />
Der Kläger hat mit dem beigelegten Einzahlungss<strong>ch</strong>ein einen Kostenvors<strong>ch</strong>uss von Fr. zu<br />
bezahlen. Ist dieser ni<strong>ch</strong>t spätestens zu Beginn der Vermittlung geleistet, gilt <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren<br />
als zurückgezogen.<br />
, 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
Bitte Re<strong>ch</strong>tsbelehrung auf der Rückseite bea<strong>ch</strong>ten<br />
- 123 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Auszug aus dem Zivilprozessgesetz, Geri<strong>ch</strong>tsgesetz und Anwaltsgesetz<br />
Vor Vermittleramt ers<strong>ch</strong>einen die Parteien persönli<strong>ch</strong> zur Verhandlung.<br />
Sie können si<strong>ch</strong> verbeiständen , <strong>das</strong> heisst begleiten, lassen. Sie kann<br />
einen Vertreter abordnen, wenn sie ni<strong>ch</strong>t im Geri<strong>ch</strong>tskreis wohnt oder <strong>das</strong><br />
siebzigste Altersjahr übers<strong>ch</strong>ritten hat oder dur<strong>ch</strong> Krankheit oder aus<br />
einem andern wi<strong>ch</strong>tigen Grund verhindert ist, oder wenn die Prozess-<br />
Gegenpartei einen Vertreter abordnet (Art. 141 ZPO).<br />
Die Partei, die einen Vertreter abordnet, teilt dies der Gegenpartei dur<strong>ch</strong><br />
den Vermittler re<strong>ch</strong>tzeitig mit, damit diese entspre<strong>ch</strong>ende Vorkehren<br />
treffen kann. Unterbleibt die re<strong>ch</strong>tzeitige Mitteilung, so hat die Gegenpartei<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf Vers<strong>ch</strong>iebung des Vermittlungsvorstands (Art. 142 ZPO).<br />
Es ist Sa<strong>ch</strong>e des Vertreters, die vertretene Partei vom Vorstand in Kenntnis<br />
zu setzen.<br />
In Ehestreitigkeiten haben die Parteien persönli<strong>ch</strong> vor Vermittleramt zu<br />
ers<strong>ch</strong>einen.<br />
Der Vertreter weist si<strong>ch</strong> auf Begehren einer Partei oder auf Anordnung<br />
des Ri<strong>ch</strong>ters über die Vollma<strong>ch</strong>t aus (Art. 40 Abs. 2 ZPO).<br />
Die berufsmässige Vertretung der Parteien ist grundsätzli<strong>ch</strong> nur Personen<br />
gestattet, die von der Anwaltskammer eine Bewilligung zur Ausübung des Auszug aus dem Strafprozessgesetz betreffend <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren<br />
Berufs als Re<strong>ch</strong>tsanwalt oder Re<strong>ch</strong>tsagent erhalten haben (Art. 10 und 11<br />
Anwaltsgesetz).<br />
Berufsmässig ist die Tätigkeit mit der Bereits<strong>ch</strong>aft, von unbestimmt vielen<br />
Personen Aufträge zu übernehmen. Berufsmässigkeit wird vermutet,<br />
wenn ein Entgelt verlangt oder entgegengenommen wird (Art. 10 Abs. 2<br />
Anwaltsgesetz).<br />
Wer auf Vorladung hin innert einer halben Stunde na<strong>ch</strong> der festgesetzten<br />
Zeit unents<strong>ch</strong>uldigt ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>eint oder die Beteiligung an der Verhandlung<br />
ablehnt, kann als ausgeblieben betra<strong>ch</strong>tet werden (Art. 81 GerG).<br />
Bleibt der Kläger unents<strong>ch</strong>uldigt aus, so gilt <strong>das</strong> Begehren als zurückgezogen<br />
(Art. 146 Abs. 1 ZPO). Der ausgebliebene Kläger kann der<br />
beklagten Partei ents<strong>ch</strong>ädigungspfli<strong>ch</strong>tig werden.<br />
Bleibt der Beklagte unents<strong>ch</strong>uldigt aus, so hört der Vermittler den Kläger<br />
an und erstellt <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll (Art. 146 Abs. 2 ZPO).<br />
Verglei<strong>ch</strong>, Klageverzi<strong>ch</strong>t und Klageanerkennung sind zu protokollieren.<br />
Der Klageverzi<strong>ch</strong>t ist vom Kläger, die Klageanerkennung vom Beklagten<br />
und der Verglei<strong>ch</strong> von beiden Parteien zu unterzei<strong>ch</strong>nen. Verglei<strong>ch</strong>,<br />
Verzi<strong>ch</strong>t und Anerkennung werden einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong>gehalten.<br />
Der Vermittler hat <strong>das</strong> Protokoll ebenfalls zu unterzei<strong>ch</strong>nen (Art.<br />
147 Abs. 1 lit. i ZPO).<br />
Beträgt der Streitwert ni<strong>ch</strong>t mehr als Fr. 5000.- und können si<strong>ch</strong> die<br />
Parteien ni<strong>ch</strong>t einigen, kann der Vermittler den Parteien s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> einen<br />
Urteilsvors<strong>ch</strong>lag unterbreiten. Dieser gilt als angenommen, sofern keine<br />
Partei innert 14 Tagen na<strong>ch</strong> Zustellung s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> Einspra<strong>ch</strong>e beim Vermittler<br />
erhebt. In diesem Falle kommt der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag einem re<strong>ch</strong>tskräftigen<br />
Urteil glei<strong>ch</strong> (Art. 144 ZPO).<br />
Mit Zustimmung der Parteien kann der Vermittler <strong>das</strong> Protokoll während<br />
längstens einem Monat offenhalten. Die Parteien können innert dieser<br />
Frist die Dur<strong>ch</strong>führung eines zweiten Vermittlungsvorstands verlangen<br />
(Art. 148 ZPO).<br />
Kommt ein Verglei<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zustande, so ist jede Partei innert zwei Monaten<br />
na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand bere<strong>ch</strong>tigt, die Ausstellung des<br />
Leits<strong>ch</strong>eins an die zuständige Geri<strong>ch</strong>tsinstanz zu verlangen.<br />
Wird ein unvermittelt gebliebener Streitfall ni<strong>ch</strong>t innert zwei Monaten beim<br />
zuständigen Geri<strong>ch</strong>t anhängig gema<strong>ch</strong>t, so verliert der Vorstand seine<br />
Bedeutung; es darf daraufhin weder ein Leits<strong>ch</strong>ein ausgestellt, no<strong>ch</strong> ein<br />
ausgestellter Leits<strong>ch</strong>ein zur Eins<strong>ch</strong>reibung beim Geri<strong>ch</strong>t benützt werden.<br />
Wenn eine Partei vor der Abhaltung des Vermittlungsvorstands<br />
oder vor der Eins<strong>ch</strong>reibung beim Geri<strong>ch</strong>t vom Re<strong>ch</strong>tsstreit zurücktritt, sei es<br />
dur<strong>ch</strong> Verzi<strong>ch</strong>t auf die Klage, sei es dur<strong>ch</strong> Anerkennung oder Unterlassung<br />
der Eins<strong>ch</strong>reibung, oder wenn die Klage gegenstandslos geworden oder bei<br />
einem Verglei<strong>ch</strong>e die Kostenfrage unerledigt geblieben ist, so ents<strong>ch</strong>eidet der<br />
Vermittler auf Begehren einer Partei na<strong>ch</strong> Vernehmlassung der andern<br />
endgültig und ohne Vorstand über die Tragung der amtli<strong>ch</strong>en Kosten und<br />
über die Parteients<strong>ch</strong>ädigung (Art. 268 Abs. 2 ZPO).<br />
Der Kläger trägt die Geri<strong>ch</strong>tskosten des S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahrens vor dem<br />
Vermittler. Er kann die Geri<strong>ch</strong>ts- und die Parteikosten im folgenden Prozess<br />
als Parteikosten geltend ma<strong>ch</strong>en. Folgt kein Prozess, so verlegt der Vermittler<br />
die Kosten auf Parteibegehren und na<strong>ch</strong> Anhören der Gegenpartei. Das<br />
Begehren wird spätestens dreissig Tage na<strong>ch</strong> Klagerückzug, Klageverzi<strong>ch</strong>t<br />
oder Klageanerkennung oder na<strong>ch</strong> unbenütztem Ablauf der Einrei<strong>ch</strong>ungsfrist<br />
gestellt (Art. 268 ZPO).<br />
Wer als Beteiligter, Vertreter eines Beteiligten oder Dritter in einem Verfahren<br />
gesetzli<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>riften, Anordnungen des Vermittlers oder den dur<strong>ch</strong> die<br />
gute Sitte gebotenen Anstand s<strong>ch</strong>uldhaft verletzt<br />
oder mutwillig den Ges<strong>ch</strong>äftsgang stört, kann vom Vermittler mit Verweis<br />
oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- bestraft werden (Art. 69 Abs. 1<br />
GerG).<br />
Das Privatstrafklageverfahren gelangt zur Anwendung:<br />
a) bei Vergehen gegen die Ehre;<br />
b) bei anderen Antragsdelikten, die in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren<br />
verwiesen werden, weil ein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an der Abklärung<br />
und Beurteilung der strafbaren Handlung offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> fehlt und eine<br />
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine freiheitsentziehende<br />
Massnahme ni<strong>ch</strong>t in Betra<strong>ch</strong>t kommt. Solange der Täter unbekannt<br />
ist, ist die Verweisung in <strong>das</strong> Privatstrafklageverfahren ni<strong>ch</strong>t<br />
zulässig (vgl. Art. 294 Abs. 1 StP).<br />
Das Verfahren wird eingeleitet:<br />
a) bei Vergehen gegen die Ehre dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim<br />
Geri<strong>ch</strong>t;<br />
b) bei anderen Antragsdelikten dur<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung des Strafantrags bei<br />
der Polizei oder der Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft und ans<strong>ch</strong>liessender Verweisungsverfügung<br />
des Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ters.<br />
Erfolgt die Einleitung des Verfahrens dur<strong>ch</strong> Verweisungsverfügung des<br />
Untersu<strong>ch</strong>ungsri<strong>ch</strong>ters, wird in der Verfügung u.a. die Frist des Klägers zur<br />
Einrei<strong>ch</strong>ung des Vermittlungsbegehrens bezei<strong>ch</strong>net (vgl. Art. 300 Abs. 1<br />
StP).<br />
Wird <strong>das</strong> Vermittlungsbegehren ni<strong>ch</strong>t innert dieser Frist eingerei<strong>ch</strong>t, gilt der<br />
Strafantrag als zurückgezogen (Art. 300 Abs. 2 StP).<br />
Das Verfahren vor dem Vermittler ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> im Privatstrafklageverfahren<br />
na<strong>ch</strong> Art. 137 bis 146 des Zivilprozessgesetzes (vgl. Art. 301 StP).<br />
Das Vermittlungsprotokoll wird den Parteien unverzügli<strong>ch</strong> zugestellt. Bleibt<br />
die Streitsa<strong>ch</strong>e unvermittelt, so gilt <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll als Leits<strong>ch</strong>ein<br />
<strong>für</strong> die Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage beim Ri<strong>ch</strong>ter (Art. 302 Abs. 2 StP).<br />
Wird die Klage ni<strong>ch</strong>t innert zwei Monaten na<strong>ch</strong> dem Vermittlungsvorstand<br />
dem Geri<strong>ch</strong>tspräsidenten s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>t, gilt der Strafantrag als<br />
zurückgezogen. Der Kläger bezei<strong>ch</strong>net den Beklagten und nennt den<br />
Sa<strong>ch</strong>verhalt, den er <strong>für</strong> strafbar hält. Er kann auf <strong>das</strong> Vermittlungsprotokoll<br />
verweisen (Art. 303 StP).<br />
Der Kläger kann bis zum Abs<strong>ch</strong>luss der Untersu<strong>ch</strong>ung die Klage abändern<br />
oder neue Klagen hinzufügen. Die Bestimmungen über die Antragsfrist<br />
bleiben vorbehalten.<br />
Der Beklagte kann bis zum Abs<strong>ch</strong>luss der Untersu<strong>ch</strong>ung ohne besonderen<br />
Vermittlungsvorstand eine Gegenklage einrei<strong>ch</strong>en. Der Geri<strong>ch</strong>tspräsident<br />
kann die Gegenklage in ein getrenntes Verfahren verweisen (Art. 309 StP).<br />
- 124 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
2. FORMULAR VORLADUNG (ITALIENISCH)<br />
Citazione<br />
a comparire dinanzi all'ufficio di conciliazione di<br />
Lei è citato/-a a comparire all'udienza di conciliazione<br />
, il 2003 alle<br />
Attore / Attrice<br />
Convenuto / Convenuta<br />
1.1. Oggetto litigioso<br />
L'attore deve pagare un'anticipazione per spese processuali di Fr. tramite la polizza di<br />
versamento allegata. Se l'anticipazione non sarà prestata fino all'inizio dell'udienza, l'istanza di<br />
conciliazione è considerata ritirata.<br />
, 2003<br />
Il giudice conciliatore<br />
La giudice conciliatrice<br />
- 125 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
3. FORMULAR VORLADUNG (FRANZÖSISCH)<br />
Citation<br />
à comparaître devant l'office de conciliation de<br />
Vous êtes cité(e) à comparaître à l'audience de conciliation<br />
le 2003 à<br />
Demandeur / Demanderesse<br />
Défendeur / Défenderesse<br />
Objet du litige<br />
Le demandeur doit verser une avance de frais de Fr. en utilisant le bulletin de versement<br />
joint. À défaut du versement jusqu'au début de l'audience, la requête de conciliation est considérée<br />
comme retirée.<br />
, 2003<br />
Le juge conciliateur<br />
La juge conciliatrice<br />
- 126 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
4. FORMULAR VORLADUNG (ENGLISCH)<br />
Official Summon<br />
to appear before the conciliation office of<br />
You are hereby summoned to appear at a conciliation hearing on<br />
on 2003 at<br />
Plaintiff<br />
Defendant<br />
Matter in dispute<br />
The plaintiff must make an advance payment for costs of Fr. using the atta<strong>ch</strong>ed paying-in<br />
slip. If the payment has not been made by the beginning of the conciliation hearing, the conciliation<br />
request shall be considered withdrawn.<br />
, 2003<br />
The conciliation judge<br />
- 127 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
5. FORMULAR VORLADUNG (SPANISCH)<br />
Citación oficial<br />
Ante el Sr./la Sra. Juez de Paz de<br />
Se le requiere para que comparezca en la audiencia de conciliación<br />
para , el 2003 horas<br />
Demandante<br />
Demandado / Demandada<br />
Asunto<br />
El demandante está obligado a pagar un anticipo para los gastos de Fr. con el boletín de<br />
pago adjunto. Si el pago no fuera efectuado como tarde al comienzo de la audiencia, se<br />
considerará retirada la solicitud de conciliación.<br />
, 2003<br />
El Juez de Paz<br />
La Juez de Paz<br />
- 128 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
5A. FORMULAR VORLADUNG (PORTUGIESISCH)<br />
Intimação<br />
Departamento de Conciliação<br />
O senhor / a senhora está intimado/a a comparecer para a tentativa de conciliação<br />
na quinta-feira, dia [Tag] de [Monat] de [Jahr], às [Zeit] horas, na [Adresse und Ort, wo<br />
der Vermittlungsvorstand stattfindet].<br />
Requerente<br />
[Kläger/in, Ans<strong>ch</strong>rift, Ort], representada por [Vertreter/in, Ans<strong>ch</strong>rift, Ort].<br />
Requerido/Requerida<br />
[Beklagte/r, Ans<strong>ch</strong>rift Ort], representada por [Vertreter/in, Ans<strong>ch</strong>rift, Ort]<br />
Questão<br />
[Klagebetreff]<br />
O/A requerente deve pagar a quantia de 200 francos (adiantamento <strong>das</strong> custas judiciais)<br />
com o boleto bancário anexado. Caso esta quantia não seja paga até o início da<br />
conciliação os requerimentos da mesma não terão procedência.<br />
[Ort, Datum]<br />
O conciliador<br />
A conciliadora<br />
Anexo:<br />
Requerimento de conciliação<br />
- 129 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
6. FORMULAR LEITSCHEIN<br />
Protokoll / Leits<strong>ch</strong>ein<br />
Nr. Vorstand verlangt am: 2003<br />
abgehalten am: 2003 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Streitbetreffnis<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
Leitung an<br />
Eins<strong>ch</strong>reibefrist<br />
Unvermittelt<br />
, 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
Allenfalls Hinweis: Selbständige Klage zur Klage (Nr. 10-02) der Gegenpartei.<br />
- 130 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
7. Formular Verglei<strong>ch</strong><br />
Protokoll / Verglei<strong>ch</strong><br />
Nr. Vorstand verlangt am: 2003<br />
abgehalten am: 2003 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>iene<br />
Streitbetreffnis<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
Verglei<strong>ch</strong><br />
Vermittelt<br />
, 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 131 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
8. FORMULAR OFFENHALTUNG<br />
Protokoll / Offenhaltung<br />
Nr. Vorstand verlangt am: 2003<br />
abgehalten am: 2003 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Streitbetreffnis<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
Mit Zustimmung der Parteien wird <strong>das</strong><br />
Protokoll offengehalten bis 2003.<br />
Bis zu diesem Zeitpunkt kann jede Partei beim Vermittler die Dur<strong>ch</strong>führung eines zweiten Vermittlungsvorstands<br />
verlangen. Der Vermittler lädt darauf bei Einverständnis mit der Gegenpartei<br />
zu einem zweiten Vorstand ein. Verlangt niemand einen zweiten Vorstand, wird der Leits<strong>ch</strong>ein<br />
ausgestellt.<br />
, 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
Allenfalls Hinweis: Selbständige Klage zur Klage (Nr. 10-02) der Gegenpartei.<br />
- 132 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
9. FORMULAR KOSTENENTSCHEID<br />
Protokoll / Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />
Nr. Vorstand verlangt am: 2003<br />
abgehalten am: 2003 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Streitbetreffnis<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
Es wird ents<strong>ch</strong>ieden<br />
, 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 133 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
10. FORMULAR URTEILSVORSCHLAG<br />
Protokoll / Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />
Nr. Vorstand verlangt am: 2003<br />
abgehalten am: 2003 Uhr<br />
Kläger/Klägerin<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Beklagter/Beklagte<br />
persönli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>ienen<br />
ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen<br />
Streitbetreffnis<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Klägers/der Klägerin<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren des Beklagten/der Beklagten<br />
Urteilsvors<strong>ch</strong>lag des Vermittlers/der Vermittlerin<br />
- 134 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Wirkungen des Urteilsvors<strong>ch</strong>lags<br />
Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag gilt als angenommen, wenn innert vierzehn Tagen keine Einspra<strong>ch</strong>e erfolgt.<br />
Der angenommene Urteilsvors<strong>ch</strong>lag kommt einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong> (Art. 144 Abs. 2<br />
ZPO). Er kann vollstreckt werden.<br />
Will eine Partei den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ni<strong>ch</strong>t annehmen, so hat sie innert vierzehn Tagen seit Zustellung<br />
dieses Urteilsvors<strong>ch</strong>lags Einspra<strong>ch</strong>e zu erheben. Die Einspra<strong>ch</strong>e muss s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> gegenüber<br />
dem Vermittleramt erfolgen. Sie brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t begründet zu werden. Es genügt, unter<br />
den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag den Vermerk anzubringen "Einspra<strong>ch</strong>e" oder "I<strong>ch</strong> erhebe Einspra<strong>ch</strong>e", ihn<br />
mit der Unters<strong>ch</strong>rift zu versehen und re<strong>ch</strong>tzeitig an <strong>das</strong> Vermittleramt zu senden. Dieses stellt<br />
darauf den Leits<strong>ch</strong>ein aus.<br />
, 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
Allenfalls Hinweis: Selbständige Klage zur Klage (Nr. 10-02) der Gegenpartei.<br />
Bes<strong>ch</strong>einigung des Vermittleramts<br />
Das Vermittleramt bestätigt, <strong>das</strong>s gegen den vorstehenden Urteilsvors<strong>ch</strong>lag innert Frist<br />
keine Einspra<strong>ch</strong>e erhoben wurde.<br />
Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ist damit einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong>gestellt (Art. 144 Abs. 2 ZPO).<br />
, 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 135 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
11. FORMULAR BRIEF<br />
2003<br />
Telefon 0 /<br />
Kläger/Klägerin<br />
Beklagter/Beklagte<br />
Streitbetreffnis<br />
Sehr geehrte<br />
Mit freundli<strong>ch</strong>en Grüssen<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 136 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
12. FORMULAR HZUE65<br />
- 137 -
Demande REQUEST Ersu<strong>ch</strong>en Domanda<br />
aux fins de signification ou de notification à l'étranger d'un acte judiciaire ou extrajudiciaire<br />
FOR SERVICE ABROAD OF JUDICIAL OR EXTRAJUDICIAL DOCUMENTS<br />
um Zustellung eines geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en oder aussergeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>riftstücks im Ausland<br />
ai fini della notifica o della comunicazione all'estero di un atto giudiziario o extragiudizario<br />
Convention relative à la signification et à la notification à l'étranger des actes judiciaires ou extrajudiciaires en matière civile ou commerciale,<br />
signée à La Haye, le 15 novembre 1965<br />
CONVENTION ON THE SERVICE ABROAD OF JUDICIAL AND EXTRAJUDICIAL DOCUMENTS IN CIVIL OR COMMERCIAL MATTERS, SIGNED AT<br />
THE HAGUE, THE 15TH OF NOVEMBER 1965<br />
Übereinkommen über die Zustellung geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er und aussergeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>riftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssa<strong>ch</strong>en,<br />
unterzei<strong>ch</strong>net in Den Haag am 15. November 1965<br />
Convenzione relativa alla notificazione ed alla comunicazione all'estero degli atti giudiziari o extragiudiziari in materia civile o commerciale,<br />
firmata all'Aia il 15 novembre 1965<br />
Identité et adresse du requérant<br />
IDENTITY AND ADDRESS OF THE APPLICANT<br />
Bezei<strong>ch</strong>nung und Adresse der ersu<strong>ch</strong>enden Stelle<br />
Indentità e indirizzo del ri<strong>ch</strong>iedente<br />
Adresse de l'autorité destinataire<br />
ADDRESS OF RECEIVING AUTHORITY<br />
Adresse der Bestimmungsbehörde<br />
Indirizzo dell'autorità destinataria<br />
Le requérant soussigné a l'honneur de faire parvenir - en double exemplaire - à l'autorité destinataire les documents ci-dessous énumérés, en la priant,<br />
conformément à l'article 5 de la Convention précitée, d'en faire remettre sans retard un exemplaire au destinataire, à savoir:<br />
THE UNDERSIGNED APPLICANT HAS THE HONOUR TO TRANSMIT - IN DUPLICATE - THE DOCUMENTS LISTED BELOW AND, IN CONFORMITY<br />
WITH ARTICLE 5 OF THE ABOVE-MENTIONED CONVENTION, REQUESTS PROMPT SERVICE OF ONE COPY THEREOF ON THE ADDRESSEE, I.E.,<br />
Die ersu<strong>ch</strong>ende Stelle beehrt si<strong>ch</strong>, der Bestimmungsbehörde - in zwei Exemplaren - die unten angegebenen S<strong>ch</strong>riftstücke mit der Bitte zu<br />
übersenden, davon na<strong>ch</strong> Artikel 5 des Übereinkommens ein Exemplar unverzügli<strong>ch</strong> dem Empfänger zustellen zu lassen, nämli<strong>ch</strong><br />
Il ri<strong>ch</strong>iedente sottoscritto si pregia far pervenire, in duplice esemplare, all'autorità destinataria i documenti sopra indicati, <strong>ch</strong>iedendo<br />
in conformità all'articolo 5 della Convenzione citata, di far consegnare senza ritardo un esemplare al destinatario, precisamente:<br />
identité et adresse<br />
Name und Adresse<br />
IDENTITY AND ADDRESS<br />
identità e indirizzo<br />
a) selon les formes légales (article 5, alinéa premier, lettre a) 1) .<br />
IN ACCORDANCE WITH THE PROVISONS OF SUB-PARAGRAPH (A) OF THE FIRST PARAGRAPH OF ARTICLE 5 OF THE CONVENTION 1) .<br />
in einer der gesetzli<strong>ch</strong>en Formen (Art. 5. Abs. 1 Bst. a) 1) .<br />
secondo le forme di legge (art. 5 comma 1 lett. a) 1) .<br />
b) selon la forme particulière suivante (article 5, alinéa premier, lettre b) 1) :<br />
in accordance with the following particular method (sub-paragraph (b) of the first paragraph of article 5) 1) :<br />
in der folgenden besonderen Form (Art. 5 Abs. 1 Bst. b) 1) :<br />
secondo la forma particolare seguente (art. 5 comma 1 lett. b) 1) :<br />
c) le cas é<strong>ch</strong>éant, par remise simple (article 5, alinéa 2) 1) .<br />
BY DELIVERY TO THE ADDRESSEE, IF HE ACCEPTS IT VOLUNTARILY (SECOND PARAGRAPH OF ARTICLE 5) 1) .<br />
gegebenenfalls dur<strong>ch</strong> einfa<strong>ch</strong>e Übergabe (Art. 5 Abs. 2) 1) .<br />
se del caso, mediante semplice consegna (art. 5 comma 2) 1) .<br />
Cette autorité est priée de renvoyer ou de faire renvoyer au requérant un exemplaire de l'acte - et de ses annexes 1) - avec l'attestation<br />
figurant au verso.<br />
THE AUTHORITY IS REQUESTED TO RETURN OR TO HAVE RETURNED TO THE APPLICANT A COPY OF THE DOCUMENTS - AND OF THE<br />
ANNEXES 1) - WITH A CERTIFICATE AS PROVIDED ON THE REVERSE SIDE.<br />
Die Behörde wird gebeten, der ersu<strong>ch</strong>enden Stelle ein Exemplar des S<strong>ch</strong>riftstücks - und seiner Beilagen 1) - mit dem Zustellungszeugnis<br />
(auf der Rückseite) zurückzusenden oder zurücksenden zu lassen.<br />
Detta autorità è pregata di restituire o far restituire al ri<strong>ch</strong>iedente un esemplare dell'atto - e relativi allegati 1) - con l'attestazione <strong>ch</strong>e figura sul verso.<br />
Enumération des pièces LIST OF DOCUMENTS Verzei<strong>ch</strong>nis der S<strong>ch</strong>riftstücke Elenco degli atti<br />
Fait à / le DONE AT / THE Signature et/ou ca<strong>ch</strong>et<br />
Ausgefertigt in / am Fatto a / il SIGNATURE AND/OR STAMP<br />
Unters<strong>ch</strong>rift und/oder Stempel<br />
Firma e/o timbro<br />
2) Rayer les mentions inutiles DELETE IF INAPPROPRIATE Unzutreffendes strei<strong>ch</strong>en Cancellare le annotazioni inutili
Attestation CERTIFICATE Zustellungszeugnis Attestazione<br />
L'autorité soussignée a l'honneur d'attester conformément à l'article 6 de ladite Convention,<br />
THE UNDERSIGNED AUTHORITY HAS THE HONOUR TO CERTIFY, IN CONFORMITY WITH ARTICLE 6 OF THE CONVENTION,<br />
Die unterzei<strong>ch</strong>nete Behörde beehrt si<strong>ch</strong>, na<strong>ch</strong> Artikel 6 des Übereinkommens zu bes<strong>ch</strong>einigen,<br />
L'autorità sottoscritta si pregia attestare in conformità all'art. 6 di detta Convenzione,<br />
1. que la demande a été exécutée 1) THAT THE DOCUMENT HAS BEEN SERVED 1)<br />
<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Ersu<strong>ch</strong>en erledigt worden ist 1) <strong>ch</strong>e la domanda è stata eseguita 1)<br />
- le (date) - THE (DATE) - am (Datum) - il (data)<br />
- à (localité, rue, numéro) - AT (PLACE, STREET, NUMBER)<br />
- in (Ort, Strasse, Nummer) - a (località, via, numero)<br />
- dans une des formes suivantes prévues à l'article 5: - IN ONE OF THE FOLLOWING METHODS AUTHORISED BY ARTICLE 5:<br />
- in einer der folgenden Formen na<strong>ch</strong> Artikel 5: - in una delle seguenti forme previste dall'articolo 5:<br />
a) - selon les formes légales (article 5, alinéa premier, lettre a) 1) .<br />
- IN ACCORDANCE WITH THE PROVISIONS OF SUB-PARAGRAPH (A) OF THE FIRST PARAGRAPH OF ARTICLE 5 OF THE CONVENTION 1) .<br />
- in einer der gesetzli<strong>ch</strong>en Formen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a) 1) .<br />
- secondo le forme di legge (art. 5 comma 1 lett. a) 1) .<br />
b - selon la forme particulière suivante 1) :<br />
- IN ACCORDANCE WITH THE FOLLOWING PARTICULAR METHOD 1) :<br />
- in der folgenden besonderen Form 1) :<br />
- secondo la forma particolare seguente 1) :<br />
c) - par remise simple 1) . - BY DELIVERY TO THE ADDRESSEE, WHO ACCEPTED IT<br />
VOLUNTARILY 1)<br />
- dur<strong>ch</strong> einfa<strong>ch</strong>e Übergabe 1) . - mediante semplice consegna 1) .<br />
Les documents mentionnés dans la demande ont été remis à:<br />
THE DOCUMENTS REFERRED TO IN THE REQUEST HAVE BEEN DELIVERED TO:<br />
Die in dem Ersu<strong>ch</strong>en erwähnten S<strong>ch</strong>riftstücke sind übergeben worden an:<br />
I documenti di cui alla domanda sono stati consegnati a:<br />
- (Identité et qualité de la personne): - (IDENTITY AND DESCRIPTION OF PERSON):<br />
- (Name und Stellung der Person): - (identità e qualità della persona):<br />
- liens de parenté, de subordination ou autres, avec le destinataire de l'acte:<br />
- RELATIONSHIP TO THE ADDRESSEE (FAMILY, BUSINESS OR OTHER):<br />
- Verwandts<strong>ch</strong>afts-, Arbeits- oder sonstiges Verhältnis zum Zustellungsempfänger:<br />
- rapporto di parentela, di subordinazione od altro, con il destinatario dell'atto:<br />
2. que la demande n'a pas été exécutée, en raison des faits suivants1):<br />
THAT THE DOCUMENT HAS NOT BEEN SERVED, BY REASON OF THE FOLLOWING FACTS 1) :<br />
<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Ersu<strong>ch</strong>en aus folgenden Gründen ni<strong>ch</strong>t erledigt werden konnte 1) :<br />
<strong>ch</strong>e la domanda non è stata eseguita, per i seguenti motivi 1) :<br />
Conformément à l'article 12, alinéa 2, de ladite Convention, le requérant est prié de payer ou de rembourser les frais dont le détail<br />
figure au mémoire ci-joint 1) .<br />
IN CONFORMITY WITH THE SECOND PARAGRAPH OF ARTICLE 12 OF THE CONVENTION, THE APPLICANT IS REQUESTED TO PAY OR<br />
REIMBURSE THE EXPENSES DETAILED IN THE ATTACHED STATEMENT 1) .<br />
Na<strong>ch</strong> Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens wird die ersu<strong>ch</strong>ende Stelle gebeten, die Auslagen, die in der beiliegenden Aufstellung<br />
im einzelnen angegeben sind, zu zahlen oder zu erstatten 1) .<br />
In conformità all'articolo 12 comma 2 di detta Convenzione, il ri<strong>ch</strong>iedente è pregato di pagare o rimborsare le spese indicate dettagliatamente<br />
nella memoria allegata 1) .<br />
Annexes: ANNEXES: Beilagen: Allegati:<br />
Pièces renvoyées: DOCUMENTS RETURNED:<br />
Zurückgesandte S<strong>ch</strong>riftstücke: Atti restituiti:<br />
Le cas é<strong>ch</strong>éant, les documents justificatifs de l'exécution: IN APPROPRIATE CASES, DOCUMENTS ESTABLISHING THE SERVICE:<br />
Gegebenenfalls Erledigungsstücke:<br />
Se del caso, gli atti <strong>ch</strong>e ne comprovano l'esecuzione:<br />
Fait à DONE AT Ausgefertigt in Fatto a le THE am il<br />
Signature et/ou ca<strong>ch</strong>et<br />
Unters<strong>ch</strong>rift und/oder Stempel<br />
SIGNATURE AND/OR STAMP<br />
Firma e/o timbro<br />
2) Rayer les mentions inutiles DELETE IF INAPPROPRIATE Unzutreffendes strei<strong>ch</strong>en Cancellare le annotazioni inutili
identité et adresse du destinataire:<br />
IDENTITY AND ADRESS OF THE ADDRESSEE:<br />
Name und Adresse des Empfängers:<br />
identità e indirizzo del destinatario:<br />
Très important<br />
Le document ci-joint est de nature juridique et peut affecter vos droits et obligations. Les "éléments essentiels de l’acte"<br />
vous donnent quelques informations sur sa nature et son objet. Il est toutefois indispensable de lire attentivement le texte<br />
même du document. Il peut être nécessaire de demander un avis juridique.<br />
Si vos ressources sont insuffisantes, renseignez-vous sur la possibilité d’obtenir l'assistance judiciaire et la consultation<br />
juridique soit dans votre pays soit dans le pays d’origine du document.<br />
Les demandes de renseignements sur les possibilités d’obtenir l’assistance judiciaire ou la consultation juridique dans le<br />
pays d’origine du document peuvent être adressées:<br />
IMPORTANT<br />
THE ENCLOSED DOCUMENT IS OF A LEGAL NATURE AND MAY AFFECT YOUR RIGHTS AND OBLIGATIONS. THE ‘SUMMARY<br />
OF THE DOCUMENT TO BE SERVED’ WILL GIVE YOU SOME INFORMATION ABOUT ITS NATURE AND PURPOSE. YOU SHOULD<br />
HOWEVER READ THE DOCUMENT ITSELF CAREFULLY. IT MAY BE NECESSARY TO SEEK LEGAL ADVICE.<br />
IF YOUR FINANCIAL RESOURCES ARE INSUFFICIENT YOU SHOULD SEEK INFORMATION ON THE POSSIBILITY OF OBTAINING<br />
LEGAL AID OR ADVICE EITHER IN THE COUNTRY WHERE YOU LIVE OR IN THE COUNTRY WHERE THE DOCUMENT WAS<br />
ISSUED.<br />
ENQUIRIES ABOUT THE AVAILABILITY OF LEGAL AID OR ADVICE IN THE COUNTRY WHERE THE DOCUMENT WAS ISSUED<br />
MAY BE DIRECTED TO:<br />
Sehr wi<strong>ch</strong>tig:<br />
Das beiliegende S<strong>ch</strong>riftstück ist re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Art und kann ihre Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten berühren. Die "Angaben über den<br />
wesentli<strong>ch</strong>en Inhalt des zuzustellenden S<strong>ch</strong>riftstücks" geben Ihnen einige Auskünfte über dessen Natur und Gegenstand.<br />
Es ist denno<strong>ch</strong> unerlässli<strong>ch</strong>, den Text des S<strong>ch</strong>riftstückes selber aufmerksam zu lesen. Es kann au<strong>ch</strong> nötig sein, hierüber<br />
eine Re<strong>ch</strong>tsauskunft zu verlangen.<br />
Falls Ihre finanziellen Mittel da<strong>für</strong> ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>en, erkundigen Sie si<strong>ch</strong> über die Mögli<strong>ch</strong>keiten der untentgeltli<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>tshilfe und der unentgeltli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsberatung, und zwar entweder in Ihrem Land oder im Herkunftsland dieses<br />
S<strong>ch</strong>riftstücks.<br />
Auskunftsbegehren über die Mögli<strong>ch</strong>keiten der unentgeltli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tshilfe oder der untentgeltli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsberatung<br />
können im Herkunftsland dieses S<strong>ch</strong>riftstücks geri<strong>ch</strong>tet werden an:<br />
Importante<br />
L’allegato documento ha natura giuridica e può incidere sui vostri diritti e obblighi. Gli "elementi essenziali dell’atto"<br />
contengono alcune informazioni sulla sua natura ed il suo oggetto. E’ tuttavia indispensabile leggere attentamente an<strong>ch</strong>e il<br />
testo del documento. Potrebbe essere necessario <strong>ch</strong>iedere una consulenza legale.<br />
Se i vostri mezzi finanziari sono insufficienti, <strong>ch</strong>iedete informazioni nel paese in cui risiedete o nel paese dal quale il<br />
documento proviene circa la possibilità di ottenere l’assistenza giudiziaria o la consulenza legale.<br />
Informazioni sulla possibilità di ottenere l’assistenza giudiziaria gratuita o la consulenza legale nello Stato dove l’atto fu<br />
emanato possono essere ri<strong>ch</strong>ieste a:<br />
Il est recommandé que les mentions imprimées dans cette note soient rédigées en langue française et en langue anglaise et le cas<br />
é<strong>ch</strong>éant, en outre, dans la langue ou une des langues officielles de l’Etat d’origine de l’acte. Les blancs pourraient être remplis soit<br />
dans la langue de l’Etat où le document doit être adressé, soit en langue française, soit en langue anglaise.<br />
IT IS RECOMMENDED THAT THE STANDARD TERMS IN THE NOTICE BE WRITTEN IN ENGLISH AND FRENCH AND WHERE APPROPRIATE ALSO IN<br />
THE OFFICIAL LANGUAGE, OR IN ONE OF THE OFFICIAL LANGUAGES OF THE STATE IN WHICH THE DOCUMENT ORIGINATED. THE BLANKS<br />
COULD BE COMPLETED EITHER IN THE LANGUAGE OF THE STATE TO WHICH THE DOCUMENT IS TO BE SENT, OR IN ENGLISH OR FRENCH.<br />
Es ist empfohlen, die in dieser Note vorgedruckten Vermerke ebenfalls in die französis<strong>ch</strong>e und englis<strong>ch</strong>e Spra<strong>ch</strong>e abzufassen. Sie<br />
können ausserdem in der Amtsspra<strong>ch</strong>e oder einer der Amtsspra<strong>ch</strong>en des Ursprungsstaates abgefasst sein. Die Eintragungen können in<br />
der Spra<strong>ch</strong>e des ersu<strong>ch</strong>ten Staates oder in englis<strong>ch</strong>er oder französis<strong>ch</strong>er Spra<strong>ch</strong>e gema<strong>ch</strong>t werden.<br />
E’ consigliato redigere le annotazioni stampate in questo modulo modello in lingua francese o in lingua inglese. Tali annotazioni possono eventualmente<br />
essere redatte nella lingua o in una delle lingue ufficiali dello Stato d’origine dell’atto. Gli spazi bian<strong>ch</strong>i corrispondenti a tali annotazioni<br />
possono essere riempiti o nella lingua dello Stato ri<strong>ch</strong>iesto o in lingua francese o in lingua inglese.<br />
Eléments essentiels de l'acte
SUMMARY OF THE DOCUMENT TO BE SERVED<br />
Angaben über den wesentli<strong>ch</strong>en Inhalt des zuzustellenden S<strong>ch</strong>riftstücks<br />
Elementi essenziali dell'atto<br />
Convention relative à la signification et à la notification à l'étranger des actes judiciaires ou extrajudiciaires en matière civile ou<br />
commerciale, signée à la Haye, le 15 novembre 1965 (article 5, alinéa 4)<br />
CONVENTION ON THE SERVICE ABROAD OF JUDICIAL AND EXTRAJUDICIAL DOCUMENTS IN CIVIL OR COMMERCIAL MATTERS, SIGNED<br />
AT THE HAGUE, THE 15TH OF NOVEMBER 1965 (ARTICLE 5, FOURTH PARAGRAPH)<br />
Übereinkommen über die Zustellung geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er und aussergeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>riftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssa<strong>ch</strong>en,<br />
unterzei<strong>ch</strong>net in Den Haag am 15. November 1965 (Art. 5 Abs. 4)<br />
Convenzione relativa alla notifica e alla comunicazione all'estero degli atti giudiziari ed extragiudiziari in materia civile o commerciale<br />
firmata all'Aia, il 15 novembre 1965 (art. 5 comma 4)<br />
Nom et adresse de l'autorité requérante:<br />
NAME AND ADDRESS OF THE REQUESTING AUTHORITY:<br />
Bezei<strong>ch</strong>nung und Adresse der ersu<strong>ch</strong>enden Stelle:<br />
Nome e indirizzo dell'autorità ri<strong>ch</strong>iedente:<br />
Identité des parties 1) :<br />
PARTICULARS OF THE PARTIES 1) :<br />
Bezei<strong>ch</strong>nung der Parteien1 1) :<br />
Identità delle parti 1) :<br />
Acte judiciaire 2) JUDICIAL DOCUMENT 2) Geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es S<strong>ch</strong>riftstück 2) Atto giudiziario 2)<br />
Nature et objet de l'acte:<br />
NATURE AND PURPOSE OF THE DOCUMENT:<br />
Art und Gegenstand des S<strong>ch</strong>riftstücks:<br />
Natura e oggetto dell'atto:<br />
Nature et objet de l'instance, le cas é<strong>ch</strong>éant, le montant du litige:<br />
NATURE AND PURPOSE OF THE PROCEEDINGS AND, WHERE APPROPRIATE, THE AMOUNT IN DISPUTE:<br />
Art und Gegenstand des Verfahrens, gegebenenfalls Betrag der geltend gema<strong>ch</strong>ten Forderung:<br />
Natura e oggetto del procedimento, se del caso, ammontare della controversia:<br />
Date et lieu de la comparution 2 ): DATE AND PLACE FOR ENTERING APPEARANCE 2)<br />
Termin und Ort <strong>für</strong> die Einlassung auf <strong>das</strong> Verfahren 2) Data e luogo della comparizione 2) :<br />
Juridiction qui a rendu la décision 2) : COURT WHICH HAS GIVEN JUDGMENT 2) :<br />
Geri<strong>ch</strong>t, <strong>das</strong> die Ents<strong>ch</strong>eidung erlassen hat 2) : Autorità <strong>ch</strong>e ha pronunciato la decisione 2) :<br />
Date de la décision 2) : DATE OF JUDGMENT 2) :<br />
Datum der Ents<strong>ch</strong>eidung 2) : Data della decisione 2) :<br />
Indication des délais figurant dans l'acte 2) : TIME-LIMITS STATED IN THE DOCUMENT 2) :<br />
Im S<strong>ch</strong>riftstück vermerkte Fristen 2) : Indicazione dei termini <strong>ch</strong>e figurano nell'atto 2) :<br />
Acte extrajudiciaire 2) EXTRAJUDICIAL DOCUMENT 2) Aussergeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es S<strong>ch</strong>riftstück 2) Atto extragiudiziario 2)<br />
Nature et objet de l'acte:<br />
Art und Gegenstand des S<strong>ch</strong>riftstücks:<br />
NATURE AND PURPOSE OF THE DOCUMENT:<br />
Natura e oggetto dell'atto:<br />
Indication des délais figurant dans l'acte 2) : TIME-LIMITS STATED IN THE DOCUMENT 2) :<br />
Im S<strong>ch</strong>riftstück vermerkte Fristen 2) : Indicazione dei termini <strong>ch</strong>e figurano nell'atto 2) :<br />
1) S'il y a lieu, identité et adresse de la personne intéressée à la transmission de l'acte<br />
IF APPROPRIATE, IDENTITY AND ADDRESS OF THE PERSON INTERESTED IN THE TRANSMISSION OF THE DOCUMENT<br />
Gegebenenfalls Name und Adresse der an der Übersendung des S<strong>ch</strong>riftstücks interessierten Person<br />
Se del caso, identità e indirizzo della persona interessata alla trasmissione dell'atto<br />
2) Rayer les mentions inutiles DELETE IF INAPPROPRIATE Unzutreffendes strei<strong>ch</strong>en Cancellare le annotazioni inutili
13. FORMULAR ERLÄUTERUNGEN ZUM LEITSCHEIN<br />
Erläuterungen bei der Abgabe des Leits<strong>ch</strong>eins<br />
1. Es ist Sa<strong>ch</strong>e der klagenden Partei oder ihres Vertreters, <strong>das</strong> Verfahren innert der im Leits<strong>ch</strong>ein<br />
angegebenen Eins<strong>ch</strong>reibefrist beim Geri<strong>ch</strong>t anhängig zu ma<strong>ch</strong>en. Das Vermittleramt<br />
unternimmt in dieser Hinsi<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>ts.<br />
2. Zur gültigen Eins<strong>ch</strong>reibung des Prozesses beim Geri<strong>ch</strong>t gehören:<br />
• der Leits<strong>ch</strong>ein (der Ihnen vom Vermittleramt abgegeben wird)<br />
• die Klages<strong>ch</strong>rift (im Doppel)<br />
• die Beweisurkunden.<br />
3. Die Klages<strong>ch</strong>rift muss folgendes enthalten:<br />
• Bezei<strong>ch</strong>nung des angerufenen Geri<strong>ch</strong>ts (Einzelri<strong>ch</strong>ter des Kreisgeri<strong>ch</strong>tes oder Kreisgeri<strong>ch</strong>t)<br />
• Name, Wohnort und genaue Bezei<strong>ch</strong>nung der Parteien und ihrer Vertreter<br />
• Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />
• knappe und klare S<strong>ch</strong>ilderung des Sa<strong>ch</strong>verhalts und Angabe der Beweismittel <strong>für</strong> die<br />
einzelnen Tatsa<strong>ch</strong>en<br />
• Datum und Unters<strong>ch</strong>rift der klagenden Partei oder ihres Vertreters<br />
4. Urkunden, auf die si<strong>ch</strong> die klagende Partei beruft und über die sie verfügt, sind beizulegen;<br />
sie sind geordnet, fortlaufend numeriert, geheftet und mit einem Verzei<strong>ch</strong>nis versehen einzurei<strong>ch</strong>en.<br />
5. Mit der Einrei<strong>ch</strong>ung der Klage ist dem Geri<strong>ch</strong>t eine Eins<strong>ch</strong>reibgebühr zu überweisen. Deren<br />
Höhe beträgt bei Anrufung<br />
• des Präsidenten/Einzelri<strong>ch</strong>ters Fr. 400.-<br />
• des Kreisgeri<strong>ch</strong>ts Fr. 800.-<br />
Das Vermittleramt<br />
- 142 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
14. FORMULAR INSPEKTION<br />
Kanton St.Gallen<br />
Beri<strong>ch</strong>t über die Inspektion des Vermittleramtes _______________________<br />
Datum der Inspektion: ________________________<br />
Anlass der Inspektion<br />
(Amtsübergabe, ordentli<strong>ch</strong>e Inspektion, Bes<strong>ch</strong>werde)<br />
Letzte Inspektion dur<strong>ch</strong>: ________________________________________________________<br />
am: ______________________________________<br />
1. Personelles<br />
- Vermittler/Vermittlerin:<br />
- Stellvertreter/Stellvertreterin:<br />
2. Ges<strong>ch</strong>äftsführung<br />
2.1. Führung des Ges<strong>ch</strong>äftsregisters (Art. 28 GO; Handbu<strong>ch</strong> N 103 ff.)<br />
2.2. Führung des Vermittlungsprotokolls (Art. 147 ZPO, Art. 302 StP; Handbu<strong>ch</strong> N 121, 181 ff.)<br />
- 143 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
2.3. Formulierung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren (Handbu<strong>ch</strong> N 136 ff., N 239 f., N 284 ff.)<br />
2.4. Ausfertigung des Leits<strong>ch</strong>eins (Art. 150 ZPO, Art. 302 Abs. 2 StP; Handbu<strong>ch</strong> N 181 ff.)<br />
2.5. Vorladungen (Art. 140 ZPO, Art. 80 GerG; Handbu<strong>ch</strong>, N 106 f.)<br />
2.6. Vertretung dur<strong>ch</strong> Anwälte/Anwältinnen oder Dritte (Art. 141 ZPO; Handbu<strong>ch</strong> N 74 ff.)<br />
2.7. Ausfällung von Bussen (Art. 69 GerG; Handbu<strong>ch</strong> N 131 f.)<br />
2.8. Kosten (Art. 268 Abs. 1 ZPO; Handbu<strong>ch</strong> N 207 ff.)<br />
2.9. Kostenents<strong>ch</strong>eid (Art. 268 Abs. 2 ZPO; Handbu<strong>ch</strong> N 214 ff.)<br />
- 144 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
3. Statistis<strong>ch</strong>es<br />
3.1. Zahl der Vermittlungsbegehren (pro Jahr seit letzter Inspektion)<br />
3.2. Zahl der Kostenents<strong>ch</strong>eide<br />
3.3. Zahl der Offenhaltungen des Protokolls<br />
3.4. Zahl der Urteilsvors<strong>ch</strong>läge<br />
4. Administratives<br />
4.1. Amtsraum (Handbu<strong>ch</strong> N 6)<br />
4.2. Ausstattung des Amtes (Handbu<strong>ch</strong> N 17 ff.)<br />
4.3. Ar<strong>ch</strong>iv (Art. 73 GO; Handbu<strong>ch</strong> N 28 ff.)<br />
- 145 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
4.4. Ausstand (Art. 55 GerG; Handbu<strong>ch</strong> N 31 ff.)<br />
4.5. Tätigkeit des Stellvertreters/der Stellvertreterin<br />
5. Ergebnis der Inspektion<br />
5.1. Weisungen oder Anleitungen<br />
5.2. Allgemeines Ergebnis der Inspektion<br />
___________________________ , den ___________________________________________<br />
Der Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsident/die Kreisgeri<strong>ch</strong>tspräsidentin von<br />
___________________________________________________________________________<br />
Kopien an:<br />
- Vermittleramt<br />
- Kantonsgeri<strong>ch</strong>t St.Gallen<br />
- 146 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
15. FORMULAR STATISTIK<br />
Verri<strong>ch</strong>tung des Vermittleramtes ---------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr ----------------------------<br />
___________________________________________________________________________<br />
I. Vermittlungsverfahren Anzahl<br />
Rückzug vor Abhaltung des Vorstandes<br />
Verglei<strong>ch</strong>, Klagerückzug, Klageanerkennung<br />
Unvermittelt<br />
Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />
Pendent am 31. Dezember<br />
Total<br />
II. Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />
Anzahl<br />
Total Urteilsvors<strong>ch</strong>läge<br />
Angenommene Urteilsvors<strong>ch</strong>läge<br />
III. Ausstand oder Verhinderung<br />
Anzahl<br />
Ausstand des Vermittlers<br />
Ausstand des Vermittlers und seiner Stellvertretung<br />
Sonstige Verhinderung des Vermittlers<br />
Ort und Datum<br />
Stempel und Unters<strong>ch</strong>rift<br />
--------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------<br />
- 147 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
16. FORMULAR GESCHÄFTSREGISTER<br />
No.<br />
Eingang des<br />
Begehrens<br />
Kläger<br />
Vertreter<br />
Beklagter<br />
Vertreter<br />
Streitbetreffnis<br />
Vorladung<br />
am<br />
Vorstand<br />
Tag<br />
Std.<br />
Erledigung<br />
Ordnungsstrafen<br />
Bemerkungen<br />
- 148 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Erfolgrei<strong>ch</strong> vermitteln<br />
"Streitende beurteilen fremde Fehler als Staatsanwälte, eigene als Verteidiger"<br />
(Brasilianis<strong>ch</strong>es Spri<strong>ch</strong>wort)<br />
Übersi<strong>ch</strong>t<br />
1. Die Bedeutung der Vermittlung<br />
2. Das Ziel der Vermittlung<br />
3. Die Rolle des Vermittlers<br />
4. Haltung und Regie des Vermittlers<br />
5. Ablauf des Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong>s<br />
a) Vorbereitung<br />
b) S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Vorladung: Ergänzung zur amtli<strong>ch</strong>en Vorladung<br />
c) Einleitung -<br />
1. S<strong>ch</strong>ritt: Positionen und Sa<strong>ch</strong>darlegung der Parteien<br />
Autonomie und unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Si<strong>ch</strong>tweisen der Parteien<br />
d) Konfliktbearbeitung<br />
2. S<strong>ch</strong>ritt: Von den Positionen der Parteien zu deren Interessen<br />
Wahrnehmung der Unters<strong>ch</strong>iede - Verständnis<br />
e) Lösungssu<strong>ch</strong>e<br />
3. S<strong>ch</strong>ritt: Lösungsmögli<strong>ch</strong>keiten entwickeln, auswählen, verhandeln<br />
We<strong>ch</strong>selbezügli<strong>ch</strong>keit<br />
f) Abs<strong>ch</strong>luss<br />
4. S<strong>ch</strong>ritt: Vereinbarung formulieren und unterzei<strong>ch</strong>nen<br />
oder<br />
oder<br />
Protokoll offenhalten, vorläufiges Ergebnis festhalten,<br />
neuen Termin fixieren<br />
Leits<strong>ch</strong>ein ausstellen (als letzte Mögli<strong>ch</strong>keit)<br />
Realität akzeptieren<br />
6. Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong> mit Anwälten<br />
- 149 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Anhang<br />
1 Umgang mit starken Emotionen<br />
2 Nützli<strong>ch</strong>e Sätze und Fragen als Tipps <strong>für</strong> die Praxis<br />
3 Fragete<strong>ch</strong>nik im vermittelnden Gesprä<strong>ch</strong><br />
4 Checkliste <strong>für</strong> den Vermittler<br />
1. Bedeutung der Vermittlung<br />
Streitbeilegung und Konfliktregelung sind Alltagsarbeit: Ehegatten, Eltern und Kinder, S<strong>ch</strong>üler<br />
und Lehrer, Vermieter und Mieter, Na<strong>ch</strong>barn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie<br />
S<strong>ch</strong>ulder und Gläubiger üben si<strong>ch</strong> in dieser Kunst, häufig unbewusst, und finden Lösungen.<br />
Und do<strong>ch</strong> gibt es Situationen, in denen wir hilflos reagieren: Wir su<strong>ch</strong>en den Kampf, verletzen<br />
andere, oder wir geben na<strong>ch</strong> und fühlen uns selbst verletzt.<br />
Was ist zu verändern? Eine konstruktive Beilegung von Streit hängt ganz wesentli<strong>ch</strong> von<br />
unserer eigenen Fähigkeit ab, eine offene Atmosphäre zu gestalten und fair miteinander zu<br />
reden. So kann eine stimmige, einvernehmli<strong>ch</strong>e Lösung gelingen, die beiden Parteien <strong>das</strong><br />
Gefühl von Verlust erspart.<br />
Dies s<strong>ch</strong>eint jedo<strong>ch</strong> Mens<strong>ch</strong>en in s<strong>ch</strong>wierigen Konfliktsituationen ohne Hilfe eines neutralen<br />
Dritten oft unmögli<strong>ch</strong> zu sein. Darum ist die Kultur der Vermittlung so alt wie die Mens<strong>ch</strong>heit<br />
selbst und in der ganzen Welt verbreitet.<br />
"Streit entsteht, wenn man im Gefühl des Re<strong>ch</strong>ts auf Widerstand stösst. Ist man in Streit<br />
verwickelt, so ist ma<strong>ch</strong>tvolle Besonnenheit, die jederzeit zur Beilegung des Streits bereit ist,<br />
<strong>das</strong> einzig Heilbringende. Es ist wi<strong>ch</strong>tig, den grossen Mann zu sehen, d.h. einen unparteiis<strong>ch</strong>en<br />
Mann, dessen Autorität hinrei<strong>ch</strong>t, um den Streit beizulegen." (Aus: Das Bu<strong>ch</strong> der<br />
Wandlungen; I Ging, altes <strong>ch</strong>inesis<strong>ch</strong>es Weisheitsbu<strong>ch</strong>)<br />
"Wir haben einhellig gelobt und festgesetzt, <strong>das</strong>s wir in unseren Tälern dur<strong>ch</strong>aus keinen<br />
Ri<strong>ch</strong>ter, der <strong>das</strong> Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder ni<strong>ch</strong>t unser<br />
Einwohner oder Landmann ist, annehmen wollen. Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen<br />
die Einsi<strong>ch</strong>tigsten unter ihnen vermitteln" (Bundesbrief, 1291)<br />
So vers<strong>ch</strong>ieden die Mens<strong>ch</strong>en und Kulturen, so unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> die Beweggründe <strong>für</strong> Vermittlung:<br />
Während in afrikanis<strong>ch</strong>en Staaten die Erhaltung des Friedens, die Aussöhnung im<br />
Vordergrund steht, lässt si<strong>ch</strong> die geringe Neigung der Chinesen, Gesetzbü<strong>ch</strong>er einzuführen,<br />
mit der Denkweise erklären, <strong>das</strong>s si<strong>ch</strong> die Vielfalt der Dinge des Lebens ni<strong>ch</strong>t in ein Gerüst<br />
von Gesetzen einzwängen lässt. In Japan beoba<strong>ch</strong>tet man eine starke S<strong>ch</strong>eu, <strong>das</strong> Gesi<strong>ch</strong>t<br />
zu verlieren und in den USA sind Vermittlungsdienste die Antwort auf überfüllte Geri<strong>ch</strong>te<br />
und teure Prozesse.<br />
- 150 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Fazit: Die vermittelnde Person hat eine wi<strong>ch</strong>tige Funktion und grosse<br />
Verantwortung. Vermittlung fördert den Frieden in der Gesells<strong>ch</strong>aft.<br />
2. Ziel der Vermittlung<br />
Oberstes Ziel ist ein Versöhnungsversu<strong>ch</strong> zwis<strong>ch</strong>en den Parteien. Dieser Versu<strong>ch</strong> ist mehr<br />
als blosse Entlastung der Geri<strong>ch</strong>te. Im besten Fall fühlen si<strong>ch</strong> beide Parteien na<strong>ch</strong> dem<br />
Vermittlungsgeprä<strong>ch</strong> als Gewinner, weil ihr Bedürfnis na<strong>ch</strong> Respekt, Wahrung des Gesi<strong>ch</strong>ts<br />
und Verständnis in einer verfahrenen Situation befriedigt wurde und die Beziehung zur Gegenpartei<br />
na<strong>ch</strong> Beseitigung von Missverständnissen aufre<strong>ch</strong>t erhalten bleibt - selbst wenn<br />
<strong>das</strong> Verglei<strong>ch</strong>sergebnis als sol<strong>ch</strong>es beide Parteien nur "relativ zufrieden" ers<strong>ch</strong>einen lässt.<br />
3. Die Rolle des Vermittlers<br />
Hauptaufgabe des Vermittlers ist die Unterstützung der Parteien auf eine einvernehmli<strong>ch</strong>e<br />
Lösung, ni<strong>ch</strong>t dagegen die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Beurteilung.<br />
Wi<strong>ch</strong>tig s<strong>ch</strong>einen vor allem gesundes Gere<strong>ch</strong>tigkeitsempfinden, Distanz zu eigenen Erfahrungen,<br />
Gelassenheit und Optimismus, interessiertes und konzentriertes Zuhören sowie<br />
klar strukturiertes Vorgehen. Wenn es dem Vermittler gelingt, "in den S<strong>ch</strong>uhen beider Konfliktparteien"<br />
zu gehen, versteht er sie und kann bestmögli<strong>ch</strong>st Regie führen, ohne autoritär<br />
oder harmoniesü<strong>ch</strong>tig zu wirken. Er belässt die Verantwortung <strong>für</strong> die Lösung bei den Parteien,<br />
im Idealfall verstärkt er ihre Eigenverantwortung!<br />
Hingegen ist es ni<strong>ch</strong>t Aufgabe des Vermittlers, den Fall re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> zu beurteilen und zu ents<strong>ch</strong>eiden.<br />
Da<strong>für</strong> ist später <strong>das</strong> Geri<strong>ch</strong>t zuständig.<br />
- 151 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
4. Haltung und Regie des Vermittlers<br />
Die Haltung und Regie der vermittelnden Person hat auf den Gang des Gesprä<strong>ch</strong>s einen<br />
wi<strong>ch</strong>tigen Einfluss. Sieht sie den Konflikt als Chance zur Veränderung und ni<strong>ch</strong>t als Bedrohung,<br />
bringt sie den Parteien Respekt entgegen und strahlt persönli<strong>ch</strong>es Engagement aus,<br />
überträgt si<strong>ch</strong> diese Stimmung ein Stück weit auf diese.<br />
Ein besonders wi<strong>ch</strong>tiges Element dabei ist aktives und interessiertes Zuhören. Dieses wird<br />
si<strong>ch</strong>tbar dur<strong>ch</strong> Blickkontakt, Körperhaltung und Gesi<strong>ch</strong>tsausdruck. Die Konfliktparteien spüren<br />
Interesse und Verständnis, indem die vermittelnde Person ihre eigene Meinung zurückstellt,<br />
die unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Si<strong>ch</strong>tweisen der Streitenden aber aufnimmt und zusammenfasst.<br />
Zu Beginn des Gesprä<strong>ch</strong>s hören si<strong>ch</strong> die Konfliktpartner meist kaum zu, sondern<br />
formulieren in Gedanken Gegenargumente. Wenn aber die vermittelnde Person <strong>das</strong> Gesagte<br />
wiederholt und verletzende Äusserungen beiseite lässt, hören beide zu, viellei<strong>ch</strong>t seit<br />
langer Zeit zum ersten Mal.<br />
S<strong>ch</strong>lüsselwörter sollten gut si<strong>ch</strong>tbar <strong>für</strong> alle Beteiligten aufges<strong>ch</strong>rieben werden (Flip<strong>ch</strong>art<br />
oder grosse Blätter auf dem Verhandlungstis<strong>ch</strong>). Gerade au<strong>ch</strong> einfa<strong>ch</strong>en, gesprä<strong>ch</strong>sungewohnten<br />
Mens<strong>ch</strong>en wird damit ermögli<strong>ch</strong>t, die vers<strong>ch</strong>iedenen Si<strong>ch</strong>tweisen im Kopf zu behalten<br />
und darüber na<strong>ch</strong>zudenken.<br />
" Es hat alles zwei Seiten. Aber erst wenn man erkennt, <strong>das</strong>s es drei sind, erfasst man die<br />
Sa<strong>ch</strong>e" (Heimito von Doderer)<br />
"Die Mens<strong>ch</strong>en können ni<strong>ch</strong>t sagen, wie si<strong>ch</strong> eine Sa<strong>ch</strong>e zugetragen, sondern nur, wie<br />
sie meinen, <strong>das</strong>s sie si<strong>ch</strong> zugetragen hatte" (Georg Christoph Li<strong>ch</strong>tenberg)<br />
- 152 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
5. Ablauf des Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong>s<br />
a) Vorbereitung<br />
Das begünstigt die Vermittlung:<br />
- Rücksi<strong>ch</strong>t bei der Terminabspra<strong>ch</strong>e<br />
- Kein Kontakt in der Sa<strong>ch</strong>e im Voraus<br />
- Kein Augens<strong>ch</strong>ein im Voraus<br />
- Vorladung mit Hinweisen<br />
Die Vorstellung der Bevölkerung über die Funktion der Vermittlung ist oft unklar - die<br />
Mehrzahl der Personen befasst si<strong>ch</strong> nur sehr ungern und viellei<strong>ch</strong>t nur einmal im Leben<br />
mit einem Vermittlungsgesu<strong>ch</strong>, sei es als Kläger oder Beklagter. Erfolgrei<strong>ch</strong>e Vermittlung<br />
wird begünstigt, wenn si<strong>ch</strong> die Konfliktparteien über den Ablauf und die Mögli<strong>ch</strong>keiten<br />
im Gesprä<strong>ch</strong> im Voraus ein ungefähres Bild ma<strong>ch</strong>en und si<strong>ch</strong> innerli<strong>ch</strong> darauf<br />
vorbereiten können. Dazu kann eine Ergänzung der amtli<strong>ch</strong>en Vorladung um einige<br />
Sätze dienen:<br />
b) S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Vorladung: Ergänzung zur amtli<strong>ch</strong>en Vorladung<br />
" Meine Aufgabe als Vermittler/in ist es, Sie darin zu unterstützen, eigene Lösungen <strong>für</strong><br />
Ihren Konflikt zu erarbeiten, denen beide Seiten zustimmen können. Als neutrale und<br />
zur Vers<strong>ch</strong>wiegenheit verpfli<strong>ch</strong>tete Person bemühe i<strong>ch</strong> mi<strong>ch</strong>, alle Interessen der Parteien<br />
ernst zu nehmen- au<strong>ch</strong> wenn diese re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ents<strong>ch</strong>eidend sind. Darum sind<br />
in der Vermittlung au<strong>ch</strong> Vereinbarungen mögli<strong>ch</strong>, die vielfältiger sind als ein Geri<strong>ch</strong>tsurteil.<br />
Oft können Missverständnisse beseitigt, nützli<strong>ch</strong>e Beziehungen aufre<strong>ch</strong>t erhalten<br />
und der Gang ans Geri<strong>ch</strong>t vermieden werden. Überlegen Sie si<strong>ch</strong> bereits vorher, was<br />
aus Ihrer Si<strong>ch</strong>t in Ihrem Konflikt wi<strong>ch</strong>tig ist und was Sie zu einer Lösung beitragen können.<br />
Reservieren Sie si<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gesprä<strong>ch</strong> mindestens eine Stunde Zeit"<br />
c) Einleitung: Positionen und Sa<strong>ch</strong>darlegung der Parteien<br />
Das unterstützt die Parteien im Hinblick auf eine einvernehmli<strong>ch</strong>e Lösung:<br />
- Persönli<strong>ch</strong>e Begrüssung bei der Ankunft<br />
- Kein Gesprä<strong>ch</strong> in der Sa<strong>ch</strong>e mit einer Partei allein, bevor die andere au<strong>ch</strong><br />
anwesend ist<br />
- Bewusste Sitzordnung: Platz der Gesprä<strong>ch</strong>sleitung vorgeben, freie Sitzwahl <strong>für</strong> die<br />
Parteien<br />
- Getränke und Notizmaterial bereit stellen<br />
- Zeit lassen, ruhige Atmosphäre bei offizieller Gesprä<strong>ch</strong>seröffnung<br />
- Allfällige Bekannts<strong>ch</strong>aft zu einer Partei offen legen<br />
- Mögli<strong>ch</strong>e Begleitung einer Partei und Spra<strong>ch</strong>verständnis klären<br />
- 153 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Einleitung des Vermittlers, Beispiel:<br />
" Es geht mir darum, Ihre unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Standpunkte zu verstehen und zu versu<strong>ch</strong>en,<br />
mit Ihnen Lösungen zu erarbeiten. Sie als Beteiligte wissen am besten, was Ihnen dabei<br />
wi<strong>ch</strong>tig ist. Mit meiner Hilfe als neutraler Dritter gelingt viellei<strong>ch</strong>t eine Einigung. Sie<br />
können hier Ihre Abma<strong>ch</strong>ungen kreativ mitgestalten, was vor Geri<strong>ch</strong>t nur no<strong>ch</strong> begrenzt<br />
mögli<strong>ch</strong> wäre.<br />
I<strong>ch</strong> fasse Ihre Re<strong>ch</strong>tsbegehren sinngemäss zusammen: Ihnen geht es darum....., Ihnen<br />
auf der anderen Seite.......<br />
Sie haben jetzt beide na<strong>ch</strong>einander Gelegenheit, Ihre Si<strong>ch</strong>tweise kurz darzustellen. Ans<strong>ch</strong>liessend<br />
werden wir klären, was beiden Seiten besonders wi<strong>ch</strong>tig ist, wel<strong>ch</strong>es Ihre<br />
Interessen sind, bevor wir gemeinsam na<strong>ch</strong> Lösungen su<strong>ch</strong>en. I<strong>ch</strong> gebe jetzt Hr. X <strong>das</strong><br />
Wort <strong>für</strong> seine Sa<strong>ch</strong>darstellung (die Bezei<strong>ch</strong>nung "Kläger" und "Beklagter" vermeiden!)."<br />
Der Einigungsvorgang wird erlei<strong>ch</strong>tert, wenn<br />
- na<strong>ch</strong> der Darstellung der Partei-Standpunkte weder bewertet, no<strong>ch</strong> Stellung dazu genommen<br />
wird, weder von der vermittelnden Person, no<strong>ch</strong> von der anderen Partei<br />
- die Parteien dazu ermuntert werden – au<strong>ch</strong> mit entspre<strong>ch</strong>enden Fragen –, von si<strong>ch</strong><br />
selber zu spre<strong>ch</strong>en (I<strong>ch</strong>-Bots<strong>ch</strong>aften wirken ni<strong>ch</strong>t verletzend)<br />
- die Redezeit mögli<strong>ch</strong>st glei<strong>ch</strong>mässig verteilt wird<br />
- Sti<strong>ch</strong>worte gut si<strong>ch</strong>tbar aufges<strong>ch</strong>rieben werden<br />
- die vermittelnde Person die Parteiaussagen von Zeit zu Zeit zusammenfasst<br />
- bei gehässiger Stimmung Gesprä<strong>ch</strong>sregeln vorges<strong>ch</strong>lagen werden<br />
d) Konfliktbearbeitung - von den Positionen der Parteien zu deren Interessen<br />
Zwei Kinder streiten in der Kü<strong>ch</strong>e um die letzte Orange. Die Mutter zückt bereits <strong>das</strong><br />
Messer und will die Orange zers<strong>ch</strong>neiden. Im letzten Moment erkundigt sie si<strong>ch</strong>, wozu<br />
die Kinder die Orange brau<strong>ch</strong>en. Die To<strong>ch</strong>ter ist daran, einen Ku<strong>ch</strong>en zu backen und<br />
brau<strong>ch</strong>t die S<strong>ch</strong>ale. Der Sohn will si<strong>ch</strong> einen Saft auspressen. Mit dem "Blick hinter die<br />
Positionen" können die Interessen beider Kinder zu 100% *) befriedigt werden, was<br />
beim Halbieren der Fru<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t der Fall gewesen wäre.<br />
Um vernünftige Ergebnisse zu erzielen, muss man die Interessen,<br />
ni<strong>ch</strong>t die Positionen in Einklang bringen<br />
*) Beispiel aus: Das Harward Konzept (Fisher/Ury/Patton)<br />
- 154 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Interessen und Bedürfnisse anstatt Positionen<br />
(der Blick dahinter......)<br />
Fragen na<strong>ch</strong> Wi<strong>ch</strong>tigkeit, Sinn und Bedeutung<br />
1<br />
Positionen<br />
Lösung<br />
4<br />
Sa<strong>ch</strong>konflikt<br />
Optionen<br />
3<br />
2<br />
Interessen<br />
Hintergrund<br />
- 155 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
D a s E is b e rg -M o d e ll<br />
S ic h tb a r e r K o n flik t<br />
S a c h k o n flik t<br />
H in te r g r u n d<br />
In te re s s e n /<br />
B e d ü rfn is s e<br />
G e fü h le<br />
B e z ie h u n g s p ro b le m e<br />
In tra p e rs o n a le P ro b le m e<br />
W e rte<br />
M is s v e rs tä n d n is s e /<br />
K o m m u n ik a tio n s p ro b le m e<br />
In fo rm a tio n e n<br />
S ic h tw e is e<br />
S tru k tu re lle B e d in g u n g e n<br />
E isb e r g -M o d e ll n a c h<br />
C h r is to p h B e sem e r ,<br />
M e d ia tio n<br />
- 156 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Mit einfa<strong>ch</strong>en, offenen Fragen ("Was ist Ihnen dabei wi<strong>ch</strong>tig, was sind ihre wi<strong>ch</strong>tigsten<br />
Anliegen) wird klar, was jede Partei wirkli<strong>ch</strong> will, was die Beweggründe sind. Die Klärung<br />
der Interessen fördert die Selbstbehauptung und <strong>das</strong> gegenseitige Verständnis der<br />
Parteien. Nur wer si<strong>ch</strong> selber versteht und ausdrücken kann, was er will, kann si<strong>ch</strong> auf<br />
Andere einlassen, Anderen zuhören und damit offen werden <strong>für</strong> deren Bedürfnisse. Die<br />
vermittelnde Person kann dur<strong>ch</strong> sorgfältiges Erfragen der Interessen und mit Zusammenfassen,<br />
("Loopen"), <strong>das</strong> gegenseitige Verständnis aktiv unterstützen, und damit die<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> Lösungen s<strong>ch</strong>affen (vgl. dazu nützli<strong>ch</strong>e Fragen zur Interessenklärung<br />
im Anhang).<br />
In Ehrverletzungsverfahren ermögli<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t selten genau dieses Verständnis eine ehrli<strong>ch</strong><br />
gemeinte Ents<strong>ch</strong>uldigung, die aus einer s<strong>ch</strong>einbar ausweglosen Situation herausführen<br />
kann.<br />
Ganz wi<strong>ch</strong>tig ist in der Konfliktbearbeitung die Zukunftsorientierung. Solange si<strong>ch</strong> die<br />
Parteien über die Vergangenheit zanken, ist <strong>das</strong> Gesprä<strong>ch</strong> geprägt von Bes<strong>ch</strong>werden<br />
und Bes<strong>ch</strong>uldigungen. Die vermittelnde Person erkundigt si<strong>ch</strong> besser, wie die Parteien<br />
die Zukunft gestalten wollen. Über die Zukunft kann man si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t beklagen, dort liegt<br />
die Hoffnung und damit die Lösung (vgl. dazu nützli<strong>ch</strong>e Fragen im Anhang, zukunftsund<br />
lösungsorientiert).<br />
Die vermittelnde Person a<strong>ch</strong>tet bei der Interessenfindung darauf, <strong>das</strong>s sie<br />
!<br />
vermeidet:<br />
eigene - Werthaltungen,<br />
- Interpretationen,<br />
- Rats<strong>ch</strong>läge<br />
aber gezielt einsetzt:<br />
- offene, einfa<strong>ch</strong>e Fragen stellen,<br />
- na<strong>ch</strong>fragen,<br />
- wenn ni<strong>ch</strong>ts mehr zu kommen<br />
s<strong>ch</strong>eint, den Parteien und si<strong>ch</strong><br />
selber Zeit lassen, warten können<br />
e) Lösungssu<strong>ch</strong>e - Optionen = Lösungsmögli<strong>ch</strong>keiten entwickeln<br />
(Brainstorming)<br />
Wie geht man vor?<br />
1. Optionen sammeln, ohne Bewertung, ohne Zuordnung, ohne Selektion<br />
Sind die Bedürfnisse der Beteiligten geklärt und die verhärteten Standpunkte aufgewei<strong>ch</strong>t,<br />
wird es mögli<strong>ch</strong>, gemeinsam Neues zu planen, zu skizzieren. Als erster<br />
- 157 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
S<strong>ch</strong>ritt sollen vers<strong>ch</strong>iedene kreative Lösungsmögli<strong>ch</strong>keiten entworfen werden. Die<br />
Verhandlungsmasse kann meist vergrössert werden.<br />
Wi<strong>ch</strong>tig ist dabei, ni<strong>ch</strong>t zu bewerten, ni<strong>ch</strong>t die einzige ri<strong>ch</strong>tige Lösung zu su<strong>ch</strong>en,<br />
sondern mögli<strong>ch</strong>st spontan zahlrei<strong>ch</strong>e Optionen zu sammeln. Die vermittelnde Person<br />
sollte si<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong>st zurückhalten mit Vors<strong>ch</strong>lägen, aber die Parteien ermuntern,<br />
si<strong>ch</strong> weitere Alternativen zu überlegen. Liegt no<strong>ch</strong> keine mögli<strong>ch</strong>e Lösung auf der<br />
Hand, kann der Vermittler eine eigene Idee einbringen ("Was wäre, wenn....? Man<strong>ch</strong>e<br />
in einer ähnli<strong>ch</strong>en Situation haben s<strong>ch</strong>on.....").<br />
2. Positive und negative Lösungsmögli<strong>ch</strong>keiten bestimmen<br />
3. Erfolgverspre<strong>ch</strong>ende Optionen kombinieren und verbessern<br />
Massgebend ist der beiderseitige Nutzen <strong>für</strong> die Parteien, bis die bestmögli<strong>ch</strong>e Variante<br />
ausgehandelt ist (dazu nützli<strong>ch</strong>e Fragen im Anhang, We<strong>ch</strong>selbezügli<strong>ch</strong>keit).<br />
Im Idealfall sind die Interessen der Parteien vollständig abgedeckt.<br />
In s<strong>ch</strong>wierigen Einigungsgesprä<strong>ch</strong>en kann es ans<strong>ch</strong>liessend an die Optionensammlung<br />
unterstützend wirken, auf objektive Ents<strong>ch</strong>eidkriterien hinzuweisen (wie etwa<br />
Marktwert, frühere Verglei<strong>ch</strong>sfälle, Tradition, Glei<strong>ch</strong>behandlung, usw.), denen beide<br />
Parteien zustimmen können.<br />
Ers<strong>ch</strong>eint eine Einigung aussi<strong>ch</strong>tslos, muss die vermittelnde Person die Parteien auf<br />
Prozessrisiken, Prozesskosten und die Gefahr einer Eskalation des Konflikts hinweisen.<br />
f) Abs<strong>ch</strong>luss<br />
Vereinbarung<br />
Die ausgehandelte, erfolgverspre<strong>ch</strong>ende Lösung wird s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> aufgesetzt und dann<br />
unterzei<strong>ch</strong>net (N 150 f.). Sind die Parteien no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ganz so weit, <strong>das</strong>s sie beide unters<strong>ch</strong>reiben<br />
wollen, kann die vermittelnde Person eine kurze Pause <strong>für</strong> einen Kaffee,<br />
eine Bedenkzeit oder je na<strong>ch</strong> Konflikt eine Probephase vors<strong>ch</strong>lagen. Viellei<strong>ch</strong>t gelingt<br />
es wenigsten, si<strong>ch</strong> auf eine Teileinigung einzulassen.<br />
Offenhalten des Protokolls<br />
Ist ein Punkt no<strong>ch</strong> zu klären oder wüns<strong>ch</strong>en es die Parteien, so kann <strong>das</strong> Offenhalten<br />
des Protokolls (N 164 f.) eine Einigung do<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>en. Die vermittelnde<br />
Person tut gut daran, einen weiteren verbindli<strong>ch</strong>en Termin vorzus<strong>ch</strong>lagen. Die Parteien<br />
haben Gelegenheit, Lösungsmögli<strong>ch</strong>keiten zu überdenken, zu verändern und werden<br />
si<strong>ch</strong> bei einem zweiten Gesprä<strong>ch</strong>stermin eher auf eine definitive Lösung einlassen.<br />
Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />
Spürt der Vermittler, <strong>das</strong>s eine vollständige Einigung hier und jetzt ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> ist,<br />
kann er die Optionen dazu verwenden, den Parteien einen Urteilsvors<strong>ch</strong>lag (N 155 ff.)<br />
zuzustellen. Deckt dieser die Interessen beider Seiten weitgehend ab, sind die Erfolgs<strong>ch</strong>ancen<br />
bedeutend grösser.<br />
- 158 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
6. Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong> mit Anwälten<br />
Nimmt die eine oder nehmen beide Parteien ihren Anwalt mit (N 73), so wird zu Beginn des<br />
Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong>s sinnvollerweise den Anwälten Raum gelassen, um den Re<strong>ch</strong>tsstandpunkt<br />
zu erörtern. Die vermittelnde Person kann ans<strong>ch</strong>liessend die Ausführungen der<br />
Anwälte zusammenfassen und dana<strong>ch</strong> den Parteien <strong>das</strong> Wort geben, um mit eigenen Worten<br />
<strong>das</strong> ihnen Wi<strong>ch</strong>tigste einzubringen. Die Anwälte werden na<strong>ch</strong> ihrer re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Einführung<br />
anerkennen, <strong>das</strong>s die Partei ausserhalb des Re<strong>ch</strong>ts Experte in der Sa<strong>ch</strong>e ist. Bei der<br />
Optionenentwicklung und Lösungssu<strong>ch</strong>e können Anwälte eine wi<strong>ch</strong>tige Rolle spielen.<br />
Fazit<br />
Der Erfolg eines Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong>s wird dur<strong>ch</strong> folgendes begünstigt:<br />
- mit sorgfältiger Vorbereitung<br />
- mit s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er Vorinformation der Parteien in Ergänzung zur Vorladung<br />
- mit der Haltung des "alten Weisen"<br />
Eigenverantwortung weitgehend den Parteien überlassen, Distanz zu eigenen<br />
Erfahrungen wahren, Konflikt als Chance betra<strong>ch</strong>ten, Gelassenheit und<br />
Zuversi<strong>ch</strong>t ausstrahlen<br />
- mit klarer Struktur <strong>für</strong> den Ablauf des Gesprä<strong>ch</strong>s (S<strong>ch</strong>ritte erklären)<br />
Regie selbstbewusst, aber ni<strong>ch</strong>t autoritär in der Hand behalten<br />
- mit Hinführen von den Positionen zu den Interessen<br />
- mit kreativer Su<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> Lösungsmögli<strong>ch</strong>keiten – erst ans<strong>ch</strong>liessend deren Bewertung<br />
- 159 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Anhang 1: Umgang mit starken Emotionen<br />
Hilfrei<strong>ch</strong>e Te<strong>ch</strong>niken im Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong><br />
a) Gesprä<strong>ch</strong>sregeln vors<strong>ch</strong>lagen<br />
- Einander ausreden lassen<br />
- Einander zuhören<br />
- Keine Bes<strong>ch</strong>uldigungen<br />
- Über die eigene Si<strong>ch</strong>tweise, eigene Wüns<strong>ch</strong>e und Motive spre<strong>ch</strong>en, ni<strong>ch</strong>t über diejenigen<br />
der anderen Partei (I<strong>ch</strong>-Bots<strong>ch</strong>aften)<br />
Fragt die vermittelnde Person na<strong>ch</strong>, ob die Beteiligten mit den Gesprä<strong>ch</strong>sregeln einverstanden<br />
sind, kann sie ans<strong>ch</strong>liessend jederzeit den Streit unterbre<strong>ch</strong>en und an die Abma<strong>ch</strong>ungen<br />
erinnern.<br />
b) Das Gesprä<strong>ch</strong> nur über den de-eskalierend wirkenden Vermittler laufen lassen<br />
Die Parteien darauf hinweisen, <strong>das</strong>s sie Gelegenheit haben werden, miteinander zu diskutieren,<br />
sobald na<strong>ch</strong> einer mögli<strong>ch</strong>en Lösung gesu<strong>ch</strong>t wird.<br />
c) Vermittler setzt si<strong>ch</strong> beiden Parteien gegenüber,<br />
Parteien sitzen nebeneinander (ni<strong>ch</strong>t zu nahe)<br />
Nonverbaler Ausdruck (Unwillen über die Aussagen der anderen Partei!) kann den Streit<br />
anheizen oder eskalieren lassen.<br />
d) Parteien unterbre<strong>ch</strong>en, unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Parteiaussagen ruhig zusammenfassen<br />
und emotionsgeladene Vorwürfe in neutrale Aussagen umformulieren<br />
Beispiel: A:<br />
"I<strong>ch</strong> arbeite doppelt so viel wie er, <strong>das</strong> ist einfa<strong>ch</strong> völlig unfair von ihm". Bevor<br />
B seine Gegenvorwürfe platzieren kann, könnte die vermittelnde Person sagen:<br />
"Sie werden darüber reden müssen, wie die Arbeitsverteilung sein soll,<br />
damit Sie sie beide gere<strong>ch</strong>t finden".<br />
e) Einen komplizierten Konflikt in kleine, besser verhandelbare Einheiten unterteilen<br />
und diese <strong>für</strong> die Parteien gut si<strong>ch</strong>tbar festhalten<br />
f) Eine kurze Pause vors<strong>ch</strong>lagen<br />
- 160 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Anhang 2: Nützli<strong>ch</strong>e Sätze und Fragen (= Tipps <strong>für</strong> die Praxis)<br />
1. Zusammenfassen ("Loopen" = Verstehensprozess)<br />
- Habe i<strong>ch</strong> Sie ri<strong>ch</strong>tig verstanden, <strong>das</strong>s.....<br />
- Von Ihnen habe i<strong>ch</strong> gehört, <strong>das</strong>s......<br />
- Für Sie ist es also wi<strong>ch</strong>tig, <strong>das</strong>s.....<br />
- Ihnen ma<strong>ch</strong>t es Freude (Angst, Sorgen), <strong>das</strong>s.....,<br />
- Wäre es besser <strong>für</strong> Sie, wenn.....<br />
- I<strong>ch</strong> verstehe, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> ....... (dies und jenes) <strong>für</strong> Sie bedeutet<br />
2. Interessen und Bedürfnisse klären (Jede Partei redet von si<strong>ch</strong> selber!)<br />
- - Was ist Ihnen dabei wi<strong>ch</strong>tig?<br />
- Was sind Ihre Ziele?<br />
- Was sind Ihre Bedenken?<br />
- Wie könnte <strong>das</strong> aussehen?<br />
- Wie wi<strong>ch</strong>tig ist es <strong>für</strong> Sie, <strong>das</strong>s.....?<br />
- Was würden Sie ma<strong>ch</strong>en, wenn.....?<br />
- I<strong>ch</strong> sehe, Sie haben in Bezug auf....unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Standpunkte, können wir diese<br />
vorerst so stehen lassen?<br />
3. Zukunftsorientierung und Lösungsorientierung<br />
- Sie haben von.... gespro<strong>ch</strong>en. Haben Sie eine Vorstellung davon?<br />
- Wie soll <strong>das</strong> in ein, zwei (Monaten, Jahren) aussehen?<br />
- Was wüns<strong>ch</strong>en Sie si<strong>ch</strong> dabei <strong>für</strong> die Zukunft?<br />
- Fantasieren Sie einmal....<br />
- Angenommen, Sie könnten....<br />
- Was wäre, wenn.....<br />
- Woran würden Sie merken, <strong>das</strong>s....<br />
- Wel<strong>ch</strong>e Alternativen fallen Ihnen no<strong>ch</strong> ein?<br />
4. We<strong>ch</strong>selseitigkeit herstellen<br />
- Was von den Ideen, die (die andere Partei) vorges<strong>ch</strong>lagen hat, könnte au<strong>ch</strong> Ihnen<br />
nützen?<br />
- Was davon gefällt au<strong>ch</strong> Ihnen?<br />
- Wieviel Zeit geben Sie ihm/ihr da<strong>für</strong>?<br />
- Wel<strong>ch</strong>es ist Ihr Beitrag <strong>für</strong> eine Lösung?<br />
- Was würden Sie no<strong>ch</strong> brau<strong>ch</strong>en, um diesem Vors<strong>ch</strong>lag zustimmen zu können?<br />
5. Streit, Emotionale Ausbrü<strong>ch</strong>e<br />
- Wel<strong>ch</strong>e Regeln würden Ihnen helfen, damit fair verhandelt werden kann?<br />
- Können wir trotzdem weiterma<strong>ch</strong>en?<br />
- I<strong>ch</strong> verstehe, es ist <strong>für</strong> Sie s<strong>ch</strong>wierig, mit Respekt umzugehen, <strong>für</strong> mi<strong>ch</strong> wäre es aber<br />
sehr wi<strong>ch</strong>tig, <strong>das</strong>s wir es trotzdem versu<strong>ch</strong>en....<br />
- 161 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Anhang 3: Fragete<strong>ch</strong>nik im vermittelnden Gesprä<strong>ch</strong><br />
☺<br />
Nützli<strong>ch</strong><br />
1. Positive lineare Fragen<br />
= Informationsfragen<br />
Am Anfang des Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong>s<br />
sind positive lineare Fragen unumgängli<strong>ch</strong>,<br />
um zu notwendigen Informationen<br />
zu kommen. Sie markieren Interesse.<br />
Beispiele:<br />
- Wel<strong>ch</strong>e Reglemente meinen Sie?<br />
- Wer setzt diese Anforderungen fest?<br />
- Wann wollen Sie <strong>das</strong> geklärt haben?<br />
- Was ist der Grund?<br />
2. Zirkuläre und reflexive Fragen<br />
= setzen Veränderungen in Gang<br />
Interessen werden klar. Wirken positiv<br />
und unterstützend. Erweiterung des Horizonts,<br />
neue Gedanken werden angeregt,<br />
sorgen <strong>für</strong> eine eigentli<strong>ch</strong>e Reflexion<br />
und geben Hoffnung.<br />
Beispiele:<br />
- Was würde ...(eine andere Person)<br />
darüber denken?<br />
- Was denken Sie, wer ist eher bereit<br />
zu...?<br />
- Wie könnten Sie si<strong>ch</strong> vorstellen, sieht<br />
<strong>das</strong> später aus?<br />
- Was wäre der beste Weg, wie es Ihrer<br />
Ansi<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> weitergehen könnte?<br />
- Was würden Sie brau<strong>ch</strong>en, um sagen<br />
zu können, do<strong>ch</strong>, <strong>das</strong> ist <strong>für</strong> mi<strong>ch</strong> gere<strong>ch</strong>t?<br />
☹<br />
Vermeiden!<br />
3. Negative lineare Fragen<br />
= ursa<strong>ch</strong>enorientiert<br />
Führen zu S<strong>ch</strong>uldzuweisungen und<br />
Re<strong>ch</strong>tfertigungen<br />
4. Strategis<strong>ch</strong>e Fragen<br />
= absi<strong>ch</strong>tsorientiert<br />
Erzeugen Widerstand, Aggression und<br />
Flu<strong>ch</strong>tgedanken<br />
- 162 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Beispiele:<br />
- Wer hat den ersten S<strong>ch</strong>ritt getan?<br />
- War Ihnen bewusst, was Sie taten?<br />
- Wer war eher im Re<strong>ch</strong>t?<br />
Beispiele:<br />
- Warum wollen Sie ni<strong>ch</strong>t......?<br />
- Wäre es ni<strong>ch</strong>t besser, wenn...?<br />
- Weshalb können Sie Frau X ni<strong>ch</strong>t zu<br />
gestehen, <strong>das</strong>s....?<br />
- 163 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Anhang 4: Checkliste <strong>für</strong> den Vermittler<br />
Ergänzt mit einer Sammlung von Hinweisen aus praktis<strong>ch</strong>en Erfahrungen der<br />
Vermittler<br />
1. Örtli<strong>ch</strong>e Gegebenheiten bea<strong>ch</strong>ten:<br />
- Ausstattung, Lage des Raums<br />
- Wartemögli<strong>ch</strong>keit ("Ausgestellt sein" der Wartenden verhindern)<br />
- Blumen, Getränk<br />
- Bewusste Wahl runder / ovaler Verhandlungtis<strong>ch</strong><br />
2. Gesprä<strong>ch</strong>svorbereitung<br />
- Kein Kontakt im Voraus in der Sa<strong>ch</strong>e<br />
- Rücksi<strong>ch</strong>t bei der Terminabspra<strong>ch</strong>e (Beruf, Randzeiten)<br />
- Kein Augens<strong>ch</strong>ein im Voraus<br />
- Begleits<strong>ch</strong>reiben mit kurzer Erklärung mit der amtli<strong>ch</strong>en Vorladung<br />
- Vermittler trifft 10 Minuten vor Sitzungsbeginn ein<br />
- Protokoll vorher vorbereiten<br />
- Si<strong>ch</strong>erheitsaspekte bea<strong>ch</strong>ten<br />
- Bewusste Sitzordnung (Vorgabe vermittelnde Person), aber freie Sitzwahl <strong>für</strong> die<br />
Parteien<br />
- Eintreffende Partei persönli<strong>ch</strong> begrüssen (Händedruck)<br />
- Kein Gesprä<strong>ch</strong> mit einer Partei in der Sa<strong>ch</strong>e, bevor die andere eintrifft<br />
- Parteien warten lassen, bis Sitzung offiziell beginnt (evt. Türe offen lassen)<br />
- Pünktli<strong>ch</strong> beginnen<br />
- 30 Minuten Wartefrist bea<strong>ch</strong>ten bei Ausbleiben einer Partei, erst dann Gesprä<strong>ch</strong>sbeginn<br />
mit der anwesenden Partei (N 168)<br />
3. Einstieg ins Gesprä<strong>ch</strong><br />
- Parteien Zeit lassen, si<strong>ch</strong> zu setzen<br />
- offizielle Begrüssung mit Namen (ni<strong>ch</strong>t Kläger/Beklagter)<br />
- Kurze Einleitung mit Grund <strong>für</strong> Gesprä<strong>ch</strong> (Vermittlungsbegehren)<br />
- Bekannts<strong>ch</strong>aft zu einer Partei offen legen<br />
- Begleitung klären, Einverständnis einholen<br />
- Vollma<strong>ch</strong>t prüfen (N 85)<br />
- Spra<strong>ch</strong>verständnis klären<br />
- Re<strong>ch</strong>tsbegehren sinngemäss wiedergeben (N 144)<br />
- Sinn und Zweck des Gesprä<strong>ch</strong>s darlegen (Lösung des Konflikts, Einigung, Zufriedenheit<br />
der Parteien)<br />
- Klarheit vers<strong>ch</strong>affen, wie <strong>das</strong> weitere Vorgehen ist, falls keine Einigung mögli<strong>ch</strong><br />
- Hinweis auf Chance, Erledigung ohne Geri<strong>ch</strong>tsverfahren<br />
- Rollen klären: Parteien müssen Lösung selber finden, Vermittler hilft dabei<br />
- Vermittler ist neutral, weder Ri<strong>ch</strong>ter no<strong>ch</strong> Experte<br />
- 164 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
- Vermittler ist zur Vers<strong>ch</strong>wiegenheit verpfli<strong>ch</strong>tet<br />
- Keine Verwendung im Geri<strong>ch</strong>t, kein Zeuge<br />
- Zeitrahmen <strong>für</strong> Gesprä<strong>ch</strong> abstecken<br />
- Gesprä<strong>ch</strong>sregeln erwähnen, nur wenn notwendig später vors<strong>ch</strong>lagen<br />
4. Ablauf des Gesprä<strong>ch</strong>s<br />
- Erläutern: Zuerst Sa<strong>ch</strong>darstellung jeder Partei<br />
- Ans<strong>ch</strong>liessend Interessen jeder Partei klären, was ist ihnen wi<strong>ch</strong>tig<br />
- Ans<strong>ch</strong>liessend Lösung su<strong>ch</strong>en<br />
- Abs<strong>ch</strong>luss mit Vereinbarung / Offenhaltung Protokoll / Urteilsvors<strong>ch</strong>lag oder Leits<strong>ch</strong>ein<br />
- Mögli<strong>ch</strong>keit, Fragen zu stellen<br />
a) Sa<strong>ch</strong>darstellung jeder Partei<br />
- je aus ihrer Si<strong>ch</strong>t<br />
keine gegenseitige Stellungnahme<br />
zeitli<strong>ch</strong> begrenzt, <strong>das</strong> Wi<strong>ch</strong>tigste<br />
b) Interessen und Bedürfnisse klären<br />
- Vermittler fasst Standpunkt A + B zusammen<br />
- Vermittler fragt na<strong>ch</strong>: Was ist Ihnen dabei wi<strong>ch</strong>tig? Wieso?<br />
- Interessen jeder Partei separat auflisten, keine Bewertung zulassen, keine<br />
Vors<strong>ch</strong>läge ma<strong>ch</strong>en, keine Lösungen su<strong>ch</strong>en<br />
- Verstehen, worum es den Parteien geht<br />
c) Lösungsmögli<strong>ch</strong>keiten su<strong>ch</strong>en<br />
- Parteien sammeln Optionen, gemeinsame Liste<br />
- keine Bewertung, kein Kommentar, keine Behaftung dabei, nur Mögli<strong>ch</strong>keiten<br />
su<strong>ch</strong>en<br />
- Vermittler fragt na<strong>ch</strong>, gibt zum S<strong>ch</strong>luss evt. eigene Idee ein<br />
- Prioritäten bestimmen, bewerten<br />
- Mögli<strong>ch</strong>e Lösung herauss<strong>ch</strong>älen, verhandeln<br />
- Vereinbarung formulieren<br />
- 165 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Sa<strong>ch</strong>register<br />
Die Zahlen weisen auf die Randnoten (N) oder Seiten (S.)<br />
A<br />
Abänderung des S<strong>ch</strong>eidungsurteils, N 241<br />
Aberkennungsklage, N 90<br />
Abwesenheit bei der Vermittlung, siehe Anwesenheit<br />
Änderung des Re<strong>ch</strong>tsbegehrens, N 135<br />
Akten N 21 ff., N 27 ff., N 29 f.<br />
Amt des Vermittlers und des Stellvertreters, N 1 ff.<br />
Amtsberi<strong>ch</strong>t, N 21<br />
Amtsblatt, N 20, siehe au<strong>ch</strong> Ausstattung, Publikation<br />
Amtsgeheimnis, siehe S<strong>ch</strong>weigepfli<strong>ch</strong>t<br />
Amtssitz, N 6<br />
Amtsspra<strong>ch</strong>e, N 124 ff., siehe au<strong>ch</strong> Übersetzung, Dolmets<strong>ch</strong>er<br />
Anerkennung der Klage, siehe Verglei<strong>ch</strong><br />
Angestellte einer Firma, siehe Vertreter<br />
Anhängigma<strong>ch</strong>ung der Klage, siehe Klageeinleitung<br />
Antragsdelikte, N 256, N 276<br />
Anwalt, siehe Re<strong>ch</strong>tsanwalt<br />
Anwaltskosten, siehe Parteikosten<br />
Anwesenheit bei der Vermittlung, N 70 ff., N 168 ff., N 185, N 289, siehe au<strong>ch</strong> persönli<strong>ch</strong>es<br />
Ers<strong>ch</strong>einen<br />
Arbeitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Streitigkeiten, N 44<br />
Ar<strong>ch</strong>iv, siehe Akten<br />
Aufbewahrung der Akten, siehe Akten<br />
Aufsi<strong>ch</strong>t über den Vermittler, N 12, N 21, siehe au<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsverweigerung, Verantwortli<strong>ch</strong>keit<br />
- 166 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Augens<strong>ch</strong>ein, siehe Beweis<br />
Ausbleiben bei der Vermittlung, siehe Anwesenheit<br />
Auslagen, siehe Geri<strong>ch</strong>tskosten, Parteikosten<br />
Auss<strong>ch</strong>luss der Öffentli<strong>ch</strong>keit, siehe Öffentli<strong>ch</strong>keit<br />
Auss<strong>ch</strong>luss der Vermittlung, N 43<br />
Ausstand, N 31 ff.<br />
Ausstattung des Vermittleramts, N 17 ff.<br />
B<br />
Barauslagen, siehe Geri<strong>ch</strong>tskosten, Parteikosten<br />
Befangenheit, siehe Ausstand<br />
Begehungsort, siehe Zuständigkeit, örtli<strong>ch</strong>e<br />
Begleitung, siehe Verbeiständung<br />
Bes<strong>ch</strong>einigung des Vermittleramts, siehe Urteilsvors<strong>ch</strong>lag, Aberkennungsklage<br />
Bes<strong>ch</strong>werde, siehe Aufsi<strong>ch</strong>t<br />
Besoldung des Vermittlers, siehe Ents<strong>ch</strong>ädigung<br />
Beweis, N 130, N 157, N 179<br />
Beweismittel, siehe Beweis<br />
Beweisverfahren, siehe Beweis<br />
Bezei<strong>ch</strong>nung der Parteien, siehe Parteibezei<strong>ch</strong>nung<br />
Bezei<strong>ch</strong>nung der Vertreter, siehe Parteibezei<strong>ch</strong>nung<br />
Briefpapier, N 26<br />
Bussen, N 15, N 131 f., N 171, N 175<br />
C<br />
D<br />
Disziplinaris<strong>ch</strong>e Verantwortli<strong>ch</strong>keit, siehe Verantwortli<strong>ch</strong>keit, Re<strong>ch</strong>tsverweigerung<br />
- 167 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Dolmets<strong>ch</strong>er, N 125 f.<br />
Domizil, siehe Zuständigkeit, örtli<strong>ch</strong>e<br />
E<br />
Edition von Akten, siehe Beweis, Herausgabe<br />
Ehes<strong>ch</strong>eidung, siehe S<strong>ch</strong>eidung<br />
Ehetrennung, N 220<br />
Ehrverletzung, N 273 ff.<br />
Einfa<strong>ch</strong>e Streitgenossens<strong>ch</strong>aft, siehe Streitgenossens<strong>ch</strong>aft<br />
Einleitung der Klage, siehe Klageeinleitung<br />
Eins<strong>ch</strong>reibefrist, N 200, N 206, N 215, N 296<br />
Einspra<strong>ch</strong>e, siehe Urteilsvors<strong>ch</strong>lag<br />
Einzelri<strong>ch</strong>ter des Kreisgeri<strong>ch</strong>tes, siehe Zuständigkeit, sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />
Einzug von Gebühren und Bussen, N 15<br />
Entmündigte, siehe Prozessfähigkeit<br />
Ents<strong>ch</strong>ädigung des Vermittlers, N 14<br />
Ents<strong>ch</strong>eidsammlung GVP, siehe Ausstattung<br />
Erbengemeins<strong>ch</strong>aft, N 62, siehe au<strong>ch</strong> Parteibezei<strong>ch</strong>nung<br />
Erfolgrei<strong>ch</strong> vermitteln, Übersi<strong>ch</strong>t, S. 149<br />
Erfolgrei<strong>ch</strong>e Vermittlung, Fazit, S. 159<br />
Ermahnung, siehe Bussen<br />
F<br />
Familienangehörige, N 77, siehe au<strong>ch</strong> Vertreter<br />
Festsetzung des Streitwerts, siehe Streitwert<br />
Feststellungsklage, N 90<br />
Formulare, N 24<br />
Freiwillige Vermittlung, N 40 ff., N 198, siehe au<strong>ch</strong> Zuständigkeit, sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />
- 168 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Fristansetzung, N 107, N 117, N 119, N 162, N 164 f., N 178, N 215, siehe au<strong>ch</strong> Eins<strong>ch</strong>reibefrist<br />
Fristerstreckung, siehe Fristansetzung<br />
G<br />
Gebühren, siehe Geri<strong>ch</strong>tskosten<br />
Gegenstand der Klage, N 101, N 104<br />
Gemeindear<strong>ch</strong>iv, siehe Akten, Herausgabe<br />
Gemeinsames Begehren, siehe S<strong>ch</strong>eidung<br />
Geri<strong>ch</strong>tsakten, siehe Akten, Herausgabe<br />
Geri<strong>ch</strong>tsferien, N 107, N 201<br />
Geri<strong>ch</strong>tskosten, N 15, N 36, N 45, N 126, N 157, N 167, N 179, N 202, N 208, N 216<br />
Geri<strong>ch</strong>tspolizei, siehe Bussen<br />
Geri<strong>ch</strong>tsstand, siehe Zuständigkeit, örtli<strong>ch</strong>e<br />
Geri<strong>ch</strong>tsstandsgesetz, N 46 ff.<br />
Geri<strong>ch</strong>tsstandsvereinbarung, siehe Zuständigkeit, örtli<strong>ch</strong>e<br />
Gerufener, siehe Streitverkündung<br />
Gesamthands<strong>ch</strong>aft, siehe Streitgenossens<strong>ch</strong>aft<br />
Ges<strong>ch</strong>äftsregister N 22, N 103 ff., N 131, N 169, N 178, N 215<br />
Ges<strong>ch</strong>äftssitz, siehe Zuständigkeit, örtli<strong>ch</strong>e<br />
Gesetzestexte, siehe Ausstattung<br />
Gestaltungsklage, N 91<br />
Glei<strong>ch</strong>stellungsgesetz, N 44<br />
Gütli<strong>ch</strong>e Erledigung, siehe Verglei<strong>ch</strong><br />
H<br />
Haager Übereinkommen (von 1954 und 1965), N 112 ff., siehe au<strong>ch</strong> Zustellung<br />
Haftung des Vermittlers, siehe Verantwortli<strong>ch</strong>keit<br />
- 169 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Haltung des Vermittlers, S. 152<br />
Handelsgeri<strong>ch</strong>t, N 40, N 199<br />
Handlungsfähigkeit, siehe Prozessfähigkeit<br />
Herausgabe von Akten, N 11, N 28<br />
Honorarordnung <strong>für</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwälte und Re<strong>ch</strong>tsagenten, siehe Parteikosten<br />
I<br />
Inspektion, siehe Aufsi<strong>ch</strong>t<br />
Internationales Privatre<strong>ch</strong>t, siehe Zuständigkeit, örtli<strong>ch</strong>e<br />
J<br />
Juristis<strong>ch</strong>e Person, siehe Partei-, Prozessfähigkeit, Organ<br />
K<br />
Kantonsgeri<strong>ch</strong>t, N 40, 199<br />
Kein Vermittlungsverfahren, siehe Auss<strong>ch</strong>luss der Vermittlung<br />
Klage, N 279, N 296 f.<br />
Klageänderung, N 135<br />
Klageanerkennung, siehe Verglei<strong>ch</strong><br />
Klagearten, N 88 ff.<br />
Klageeinleitung, Hinweise auf, N 147, N 196, N 206<br />
Klagefrist, N 154<br />
Klagegegenstand, siehe Gegenstand der Klage<br />
Klagenhäufung, objektive, N 92, N 102, N 280<br />
Klagenhäufung, subjektive, siehe Streitgenossens<strong>ch</strong>aft<br />
Klagerückzug, -verzi<strong>ch</strong>t, siehe Verglei<strong>ch</strong><br />
Konfliktbearbeitung, S. 154 ff.<br />
Konsumentenstreitigkeit, siehe Zuständigkeit, sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />
Kosten, siehe Geri<strong>ch</strong>tskosten, Parteikosten<br />
- 170 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Kostenents<strong>ch</strong>eid, N 25, N 41, N 45, N 170, N 209, N 214 ff.<br />
Kostenfestsetzung, siehe Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />
Kostenpfli<strong>ch</strong>t, siehe Geri<strong>ch</strong>tskosten, Parteikosten, Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />
Kostenrisiko, N 146<br />
Kostenspru<strong>ch</strong>, siehe Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />
Kostenträger, siehe Geri<strong>ch</strong>tskosten, Parteikosten, Kostenents<strong>ch</strong>eid<br />
Kostenverlegung bei S<strong>ch</strong>eidung auf gemeinsames Begehren, N 232<br />
Kostenvors<strong>ch</strong>uss, N 97b, N 116, N 179, N 207 ff.<br />
Kreisgeri<strong>ch</strong>t, siehe Zuständigkeit, sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />
L<br />
Leistungsklage, N 88<br />
Leits<strong>ch</strong>ein, N 206, siehe au<strong>ch</strong> Vermittlungsprotokoll<br />
Literatur, siehe Ausstattung<br />
Litisdenuntiation, siehe Streitverkündung<br />
Losblatt-System, siehe Ges<strong>ch</strong>äftsregister<br />
Lösungsmögli<strong>ch</strong>keiten entwickeln, S. 157 f.<br />
Lugano-Übereinkommen, siehe Zuständigkeit, örtli<strong>ch</strong>e<br />
M<br />
Mehrwertsteuer, siehe Parteikosten<br />
Miete, N 44, N 142<br />
N<br />
Na<strong>ch</strong>frist, N 118<br />
Natürli<strong>ch</strong>e Person, siehe Partei-, Prozessfähigkeit<br />
Nebenpartei, siehe Streitverkündung<br />
Ni<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>einen zur Vermittlung, siehe Anwesenheit<br />
- 171 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Notwendige Streitgenossens<strong>ch</strong>aft, siehe Streitgenossens<strong>ch</strong>aft<br />
O<br />
Obligatoris<strong>ch</strong>e Vermittlung, N 38 f., N 197, siehe au<strong>ch</strong> Zuständigkeit, sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />
Öffentli<strong>ch</strong>keit, N 122 f.<br />
Örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit, siehe Zuständigkeit, örtli<strong>ch</strong>e<br />
Offenhaltung des Protokolls, N 164 f., N 194<br />
Ordentli<strong>ch</strong>es Verfahren, N 261<br />
Ordnungsbussen, siehe Bussen<br />
Organ der juristis<strong>ch</strong>en Person, N 59, N 72, N 87, siehe au<strong>ch</strong> Vertreter<br />
Orientierungskopie an den Beklagten, N 165, N 204, N 206<br />
Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e, siehe Zuständigkeit, örtli<strong>ch</strong>e<br />
P<br />
Pa<strong>ch</strong>t, N 44, N 142<br />
Partei, Verhalten der, siehe Bussen<br />
Parteiakten, N 28<br />
Parteibegehren, siehe Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />
Parteibezei<strong>ch</strong>nung, N 52 ff., N 53, N 100, N 104, N 143, N 183, N 293<br />
Parteifähigkeit, N 52 f.<br />
Parteikosten, N 37, N 45, N 167, N 209, N 217, N 290<br />
Parteivertreter, siehe Vertreter<br />
Persönli<strong>ch</strong>es Ers<strong>ch</strong>einen, N 71 ff., N 76, siehe au<strong>ch</strong> Anwesenheit, Vertreter<br />
Polizei, N 131 f., siehe au<strong>ch</strong> Bussen, Zustellung<br />
Postquittungsbu<strong>ch</strong>, N 27<br />
Privatstrafklageverfahren, N 250, N 254, N 272<br />
Produktehaftpfli<strong>ch</strong>t, siehe Zuständigkeit, sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />
Prorogation, siehe Geri<strong>ch</strong>tsstandsvereinbarung, Zuständigkeit, örtli<strong>ch</strong>e<br />
- 172 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Prozessfähigkeit, N 54 ff., N 268 f.<br />
Prozessvollma<strong>ch</strong>t, siehe Vertretungsvollma<strong>ch</strong>t<br />
Prüfen der Vorbringen, N 144 ff., siehe au<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />
Publikation im Amtsblatt, N 115, N 208<br />
Q<br />
R<br />
Re<strong>ch</strong>tsagent, N 82 ff.<br />
Re<strong>ch</strong>tsanwalt, N 82, N 87, siehe au<strong>ch</strong> Parteikosten<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegehren, N 101, N 127, N 134, N 144, N 184, N 284 ff., siehe au<strong>ch</strong> Prüfen der Vorbringen<br />
Re<strong>ch</strong>tshängigkeit der S<strong>ch</strong>eidungsklage, N 228<br />
Re<strong>ch</strong>tshilfe, siehe Zustellung<br />
Re<strong>ch</strong>tsmittel, siehe Re<strong>ch</strong>tsverweigerung<br />
Re<strong>ch</strong>tsöffnungstitel, N 205<br />
Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde, N 300 ff.<br />
Reisespesen, siehe Parteikosten<br />
Rolle des Vermittlers, S. 151<br />
Rückzug des Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lags, siehe Verglei<strong>ch</strong><br />
Rückzug des Vermittlungsbegehrens, N 117, N 154, N 166, N 169, N 191<br />
S<br />
Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zuständigkeit, siehe Zuständigkeit, sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />
S<strong>ch</strong>eidung, juristis<strong>ch</strong>e und psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e, N 235<br />
S<strong>ch</strong>eidung auf gemeinsames Begehren, N 221, N 225 ff.<br />
S<strong>ch</strong>eidung auf Klage, N 222 f., N 228<br />
S<strong>ch</strong>eidungsgründe, N 219 ff.<br />
S<strong>ch</strong>eidungsfolgen, Re<strong>ch</strong>tsbegehren, N 237 ff.<br />
S<strong>ch</strong>eidungsverfahren, einvernehmli<strong>ch</strong>es und streitiges, N 224 ff.<br />
- 173 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkurs, siehe Zuständigkeit, sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />
S<strong>ch</strong>weigepfli<strong>ch</strong>t des Vermittlers, N 9 f.<br />
Selbständige Klage des Beklagten, N 97a f., N 165a, N 202b<br />
Spra<strong>ch</strong>gebrau<strong>ch</strong>, N 13<br />
Stellvertreter des Vermittlers, N 4 f., N 34<br />
Stempel, N 25, N 203<br />
Strafantragsfrist, N 273 ff., N 277 ff.<br />
Strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verantwortli<strong>ch</strong>keit, siehe Verantwortli<strong>ch</strong>keit<br />
Streitbetreffnis, siehe Gegenstand der Klage<br />
Streitgenossens<strong>ch</strong>aft, N 61 ff., N 271<br />
Streitverkündung, N 66 ff.<br />
Streitwert, N 186 ff., siehe au<strong>ch</strong> Urteilsvors<strong>ch</strong>lag, Zuständigkeit, sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />
Sühneversu<strong>ch</strong>, siehe Verglei<strong>ch</strong><br />
Summaris<strong>ch</strong>es Verfahren, N 43<br />
T<br />
Teilklage, N 94<br />
Treuhänder, N 84, siehe au<strong>ch</strong> Vertreter<br />
U<br />
Übersetzung, N 110, siehe au<strong>ch</strong> Dolmets<strong>ch</strong>er<br />
Unbekannter Aufenthalt, N 115, siehe au<strong>ch</strong> Zustellung<br />
Unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung, N 116, 210 ff., N 291<br />
Unmündige, siehe Prozessfähigkeit<br />
Unvermögen einer Partei, <strong>das</strong> Verfahren zu führen, N 60<br />
Unzuständigkeit, siehe Zuständigkeit<br />
Urteil, Glei<strong>ch</strong>stellung mit, siehe Re<strong>ch</strong>tsöffnungstitel<br />
Urteilsfähigkeit, siehe Prozessfähigkeit<br />
- 174 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Urteilsvors<strong>ch</strong>lag, N 155 ff., N 193<br />
V<br />
Vaters<strong>ch</strong>aft, Anerkennung, N 247<br />
Vaters<strong>ch</strong>aftsklage, verbunden mit Unterhaltsklage, N 248<br />
Verantwortli<strong>ch</strong>keit des Vermittlers, N 7 ff.<br />
Verbeiständung, N 73<br />
Verglei<strong>ch</strong>, N 128, N 137, N 148 ff., N 164, N 184, N 192, N 209, N 293<br />
Verhalten der Parteien am Vermittlungsvorstand, siehe Bussen<br />
Verhandlungstermin, siehe Vers<strong>ch</strong>iebung<br />
Vermittlung in Zivilsa<strong>ch</strong>en, N 37 ff.<br />
Vermittlung in Strafsa<strong>ch</strong>en, N 249 ff.<br />
Vermittlungsakten, siehe Akten, Parteiakten<br />
Vermittlungsbegehren, N 98 ff.<br />
Vermittlungsgesprä<strong>ch</strong>, Einleitung, S. 153 f.<br />
Vermittlungskosten, siehe Geri<strong>ch</strong>tskosten, Parteikosten<br />
Vermittlungsprotokoll, N 23 ff., N 41, N 121, N 131, N 134, N 159 f., N 173, N 181 ff., N 204 ff.,<br />
N 209, N 233, N 245, N 293 ff.<br />
Vermittlungste<strong>ch</strong>niken, Umgang mit starken Emotionen, S. 160<br />
Vermittlungste<strong>ch</strong>niken, Nützli<strong>ch</strong>e Sätze und Fragen, S. 161<br />
Vermittlungste<strong>ch</strong>niken, Fragete<strong>ch</strong>nik, S. 162 f.<br />
Vermittlungste<strong>ch</strong>niken, Checkliste <strong>für</strong> den Vermittler, S. 164 f.<br />
Vermittlungsverhandlung, Gesprä<strong>ch</strong>sphasen, N 236<br />
Vermittlungsvorstand, N 287 ff., siehe au<strong>ch</strong> Offenhaltung<br />
Veröffentli<strong>ch</strong>ung, siehe Publikation<br />
Verre<strong>ch</strong>nung, N 97, siehe au<strong>ch</strong> Widerklage<br />
Vers<strong>ch</strong>iebung des Verhandlungstermins, N 119 f.<br />
Vers<strong>ch</strong>wiegenheit, siehe S<strong>ch</strong>weigepfli<strong>ch</strong>t<br />
- 175 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Versöhnungsversu<strong>ch</strong>, siehe Verglei<strong>ch</strong><br />
Vertreter, N 58 f., N 72 ff., N 82 ff., N 109, N 270, siehe au<strong>ch</strong> unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung<br />
Vertretung, Zulässigkeit, N 75 ff.<br />
Vertretungsvollma<strong>ch</strong>t, N 85 f.<br />
Verwarnung, siehe Bussen<br />
Verweisung an <strong>das</strong> Kreisgeri<strong>ch</strong>t, N 231 f.<br />
Verweisung an die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde, N 245 f.<br />
Verweisungsverfügung, N 260, N 276<br />
Verwirkung der Klagefrist, N 154, N 177<br />
Verzi<strong>ch</strong>t auf Klage, siehe Verglei<strong>ch</strong><br />
Verzi<strong>ch</strong>t auf Verhandlung, N 42, N 133<br />
Vollma<strong>ch</strong>t, siehe Vertretungsvollma<strong>ch</strong>t<br />
Vorbringen der Parteien, siehe Prüfung, Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />
Vorladung, N 24, N 106 ff., N 282<br />
Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde, N 60<br />
W<br />
Wahl des Vermittlers, N 1 ff.<br />
Weisungen, siehe Aufsi<strong>ch</strong>t<br />
Weiterbildung, N 16<br />
Widerklage, N 93, N 136, N 177, N 184, N 206, N 209, siehe au<strong>ch</strong> Verre<strong>ch</strong>nung<br />
Wiederherstellung, N 170, N 176 ff.<br />
Wohnsitz, siehe Zuständigkeit, örtli<strong>ch</strong>e<br />
X<br />
Y<br />
- 176 -
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Z<br />
Zeuge, siehe Beweis<br />
Zeuge, Vermittler als, N 10, N 129<br />
Zuständigkeit des urteilenden Geri<strong>ch</strong>ts, N 196 ff.<br />
Zuständigkeit, örtli<strong>ch</strong>e, N 46 ff., N 61, N 96, N 141 f., N 228, N 244, N 247, N 264 ff.<br />
Zuständigkeit, sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e, N 37 ff., N 141 f., N 156, N 229 f., N 242 ff.<br />
Zustellung, N 108 ff., N 159 f., N 204, N 215<br />
Zustimmung zur S<strong>ch</strong>eidung oder Widerklage, N 233<br />
- 177 -