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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

3. Prüfung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />

144 Der Vermittler prüft die Re<strong>ch</strong>tsbegehren (N 134 ff.). Er kann auf Ungenauigkeiten, Widersprü<strong>ch</strong>e<br />

oder offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Fehlerhaftigkeit hinweisen und Fragen zur Erfors<strong>ch</strong>ung des<br />

Parteiwillens stellen. Er darf jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t seine eigene Meinung gegenüber jener der Partei<br />

dur<strong>ch</strong>setzen.<br />

4. Prüfung der materiellen Begründetheit der Klage<br />

145 Die materielle Prüfung, ob eine Klage begründet ist, ist Sa<strong>ch</strong>e des Ri<strong>ch</strong>ters. Der Gesetzgeber<br />

auferlegt dem Vermittler daher bei der Prüfung dieser Frage eine gewisse Zurückhaltung<br />

und verlangt ein behutsames Vorgehen. Insbesondere wird au<strong>ch</strong> der erfahrene Vermittler<br />

ni<strong>ch</strong>t beurteilen können, inwiefern der Kläger oder der Beklagte im Re<strong>ch</strong>t ist, wenn<br />

Sa<strong>ch</strong>verhalte umstritten und dur<strong>ch</strong> ein Beweisverfahren erst no<strong>ch</strong> zu klären sind (der Vermittler<br />

darf keine Beweise erheben; N 130; eine eigene Beurteilung liegt jedo<strong>ch</strong> jenen Fällen<br />

zugrunde, in denen der Vermittler einen s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Urteilsvors<strong>ch</strong>lag unterbreitet, N 157).<br />

Der Vermittler soll ledigli<strong>ch</strong> bei offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Unbegründetheit eines Parteistandpunktes<br />

den Kläger abhalten, auf dem Begehren zu beharren, oder umgekehrt den Beklagten bewegen,<br />

ein begründetes Begehren ni<strong>ch</strong>t zu bestreiten (vgl. dazu au<strong>ch</strong> die Ausführungen zum<br />

Versöhnungsversu<strong>ch</strong> N 148 ff.).<br />

5. Hinweis auf <strong>das</strong> Kostenrisiko<br />

146 Der Vermittler soll die Parteien auf <strong>das</strong> Kostenrisiko eines Prozesses aufmerksam ma<strong>ch</strong>en.<br />

Die Geri<strong>ch</strong>tskosten ergeben si<strong>ch</strong> aus dem Geri<strong>ch</strong>skostentarif (GKT) und die Parteikosten<br />

(<strong>für</strong> die Anwaltskosten) aus der Honorarordnung <strong>für</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwälte und Re<strong>ch</strong>tsagenten<br />

(HonO). Über die Kostenverteilung wird si<strong>ch</strong> der Vermittler nur mit Vorsi<strong>ch</strong>t äussern können,<br />

da diese vom Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens im Prozess abhängt.<br />

6. Hinweis auf die Modalitäten der Klageeinrei<strong>ch</strong>ung beim Geri<strong>ch</strong>t<br />

147 Der Vermittler orientiert die Parteien über <strong>das</strong> weitere Vorgehen <strong>für</strong> den Fall, <strong>das</strong>s die Klage<br />

beim Geri<strong>ch</strong>t eingerei<strong>ch</strong>t werden soll. Er ma<strong>ch</strong>t die Parteien in allgemeiner Form auf folgende<br />

Punkte aufmerksam:<br />

- Die Frist <strong>für</strong> die Einrei<strong>ch</strong>ung des Leits<strong>ch</strong>eines,<br />

- den Inhalt einer Klage- bzw. Klageantworts<strong>ch</strong>rift,<br />

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