handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
225 Das einvernehmli<strong>ch</strong>e Verfahren ist vom Bundesre<strong>ch</strong>t geprägt. Das streitige Verfahren bleibt<br />
ein Zwei-Parteien-Prozess und wird im Wesentli<strong>ch</strong>en vom kantonalen Re<strong>ch</strong>t geregelt. Unter<br />
Umständen muss man aber von einem Verfahrenszug in den anderen hinüber we<strong>ch</strong>seln:<br />
Haben si<strong>ch</strong> die Ehegatten nur teilweise geeinigt, so s<strong>ch</strong>liesst der Prozess in den no<strong>ch</strong> umstrittenen<br />
Punkten an <strong>das</strong> einvernehmli<strong>ch</strong>e Verfahren an (Art. 112 ZGB). Sind die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> die S<strong>ch</strong>eidung auf gemeinsames Begehren ni<strong>ch</strong>t mehr erfüllt, weil ein Ehepartner<br />
seinen S<strong>ch</strong>eidungswillen widerruft oder ni<strong>ch</strong>t bestätigt, so wird den Ehegatten Frist<br />
zur Klage angesetzt (Art. 113 ZGB). Die Klage kann unmittelbar beim Geri<strong>ch</strong>t erhoben werden,<br />
ein Versöhnungsversu<strong>ch</strong> findet ni<strong>ch</strong>t mehr statt (Art. 10 Abs. 2 Verordnung über <strong>das</strong><br />
S<strong>ch</strong>eidungsverfahren). Stimmt ein Ehegatte der S<strong>ch</strong>eidungsklage des anderen zu oder erhebt<br />
er Widerklage, so geht <strong>das</strong> einvernehmli<strong>ch</strong>e Verfahren sinngemäss voraus (Art. 116<br />
ZGB).<br />
226 Umfassende Einigung: Wenn si<strong>ch</strong> die Ehegatten über die S<strong>ch</strong>eidung und alle Folgen verständigen,<br />
so ist ein S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahren von Bundesre<strong>ch</strong>ts wegen unzulässig (Art. 136<br />
Abs. 1 ZGB). Zuständig ist die Familienri<strong>ch</strong>terin oder der Familienri<strong>ch</strong>ter. Das geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Verfahren wickelt si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> in folgenden S<strong>ch</strong>ritten ab:<br />
↓<br />
gemeinsame Eingabe direkt an <strong>das</strong> Geri<strong>ch</strong>t<br />
↓<br />
Sammlung der Belege<br />
(über Einkommen, Vermögen, Lebensbedarf, berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge)<br />
↓<br />
getrennte und gemeinsame Anhörung der Ehegatten<br />
↓<br />
Abklärung der Kinderbelange<br />
(insbesondere mit einer Kinderanhörung)<br />
↓<br />
zweimonatige Bedenkzeit<br />
↓<br />
s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Bestätigung<br />
(eventuell zweite Anhörung)<br />
↓<br />
S<strong>ch</strong>eidungsurteil<br />
(ohne Begründung, bes<strong>ch</strong>ränkte Anfe<strong>ch</strong>tungsmögli<strong>ch</strong>keit)<br />
227 Teileinigung: Haben si<strong>ch</strong> die Ehegatten wenigstens über den S<strong>ch</strong>eidungspunkt, allenfalls<br />
au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> über einzelne S<strong>ch</strong>eidungsfolgen verständigt, so beginnt <strong>das</strong> Verfahren mit denselben<br />
S<strong>ch</strong>ritten. Ein S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsversu<strong>ch</strong> ist au<strong>ch</strong> hier ausges<strong>ch</strong>lossen (Art. 136 Abs. 1<br />
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