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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

Wirkungen des Urteilsvors<strong>ch</strong>lags<br />

Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag gilt als angenommen, wenn innert vierzehn Tagen keine Einspra<strong>ch</strong>e erfolgt.<br />

Der angenommene Urteilsvors<strong>ch</strong>lag kommt einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong> (Art. 144 Abs. 2<br />

ZPO). Er kann vollstreckt werden.<br />

Will eine Partei den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ni<strong>ch</strong>t annehmen, so hat sie innert vierzehn Tagen seit Zustellung<br />

dieses Urteilsvors<strong>ch</strong>lags Einspra<strong>ch</strong>e zu erheben. Die Einspra<strong>ch</strong>e muss s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> gegenüber<br />

dem Vermittleramt erfolgen. Sie brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t begründet zu werden. Es genügt, unter<br />

den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag den Vermerk anzubringen "Einspra<strong>ch</strong>e" oder "I<strong>ch</strong> erhebe Einspra<strong>ch</strong>e", ihn<br />

mit der Unters<strong>ch</strong>rift zu versehen und re<strong>ch</strong>tzeitig an <strong>das</strong> Vermittleramt zu senden. Dieses stellt<br />

darauf den Leits<strong>ch</strong>ein aus.<br />

, 2003<br />

Der Vermittler<br />

Die Vermittlerin<br />

Allenfalls Hinweis: Selbständige Klage zur Klage (Nr. 10-02) der Gegenpartei.<br />

Bes<strong>ch</strong>einigung des Vermittleramts<br />

Das Vermittleramt bestätigt, <strong>das</strong>s gegen den vorstehenden Urteilsvors<strong>ch</strong>lag innert Frist<br />

keine Einspra<strong>ch</strong>e erhoben wurde.<br />

Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ist damit einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong>gestellt (Art. 144 Abs. 2 ZPO).<br />

, 2003<br />

Der Vermittler<br />

Die Vermittlerin<br />

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