handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />
Wirkungen des Urteilsvors<strong>ch</strong>lags<br />
Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag gilt als angenommen, wenn innert vierzehn Tagen keine Einspra<strong>ch</strong>e erfolgt.<br />
Der angenommene Urteilsvors<strong>ch</strong>lag kommt einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong> (Art. 144 Abs. 2<br />
ZPO). Er kann vollstreckt werden.<br />
Will eine Partei den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ni<strong>ch</strong>t annehmen, so hat sie innert vierzehn Tagen seit Zustellung<br />
dieses Urteilsvors<strong>ch</strong>lags Einspra<strong>ch</strong>e zu erheben. Die Einspra<strong>ch</strong>e muss s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> gegenüber<br />
dem Vermittleramt erfolgen. Sie brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t begründet zu werden. Es genügt, unter<br />
den Urteilsvors<strong>ch</strong>lag den Vermerk anzubringen "Einspra<strong>ch</strong>e" oder "I<strong>ch</strong> erhebe Einspra<strong>ch</strong>e", ihn<br />
mit der Unters<strong>ch</strong>rift zu versehen und re<strong>ch</strong>tzeitig an <strong>das</strong> Vermittleramt zu senden. Dieses stellt<br />
darauf den Leits<strong>ch</strong>ein aus.<br />
, 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
Allenfalls Hinweis: Selbständige Klage zur Klage (Nr. 10-02) der Gegenpartei.<br />
Bes<strong>ch</strong>einigung des Vermittleramts<br />
Das Vermittleramt bestätigt, <strong>das</strong>s gegen den vorstehenden Urteilsvors<strong>ch</strong>lag innert Frist<br />
keine Einspra<strong>ch</strong>e erhoben wurde.<br />
Der Urteilsvors<strong>ch</strong>lag ist damit einem re<strong>ch</strong>tskräftigen Urteil glei<strong>ch</strong>gestellt (Art. 144 Abs. 2 ZPO).<br />
, 2003<br />
Der Vermittler<br />
Die Vermittlerin<br />
- 135 -